UV.2007.00246

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 31. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 19.., arbeitete seit September 2003 als Glasmonteur bei der Y.___ AG, Z.___, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 8/1). Am 9. August 2005 stürzte er infolge eines Fehltrittes auf den Oberschenkel und die Brust, wobei er am linken Oberschenkel Prellungen erlitt (vgl. Unfallmeldung vom 16. August 2005, Urk. 8/1). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
         Am 26. September (Urk. 8/3) bzw. am 21. November 2005 (Urk. 8/13) berichtete das Zentrum für medizinische Radiologie, P.___, dass weder frische noch ältere traumatische Knochenläsionen im Bereich des dargestellten Thorax-Rippenskelettes rechts nachweisbar und mit Ausnahme einer linkskonvexen Skoliose sowie eines Status nach Morbus Scheuermann die anatomischen und ossären Verhältnisse der Lendenwirbelsäule normal seien. Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 28. November 2005 (Urk. 8/4) ein Lumbovertebralsyndrom ab dem 3. Oktober 2005 bei Status nach Rippenkontusion rechts am 9. August 2005 und gab an, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit ab dem 17. Oktober 2005 zu 100 % wieder aufgenommen habe. Am 24. März 2006 (Urk. 8/8) meldete Dr. A.___, die ambulanten Physiotherapien hätten keine Verbesserung der Lumboischialgie L4/5 links gebracht; der Beschwerdeführer habe die Arbeit nicht wieder aufgenommen. Aufgrund der persistierenden Beschwerden wurde X.___ schliesslich der Rehaklinik Q.___ zugewiesen, wo er sich vom 17. Mai bis zum 14. Juli 2006 einem ambulanten Ergonomietrainingsprogramm unterzog (Urk. 8/18). Mit einer in Bezug auf die Belastungstoleranz, jedoch nicht bezüglich Schmerzen erzielten Verbesserung wurde das Trainingsprogramm beendet und dem Versicherten ab dem 17. Juli 2006 eine vollständige Arbeitsfähigkeit auch für schwere Arbeiten attestiert, wobei länger dauernd vorgeneigte und/oder verdrehte Arbeiten nach Möglichkeiten auf ein Minimum zu beschränken und schwere Lasten zu zweit zu hantieren seien (Urk. 8/18 S. 3). Obgleich Dr. A.___ am 9. August 2006 der SUVA mitteilte (Urk. 8/22), X.___ habe die Arbeit abbrechen müssen, da er einen Schwächeanfall im Bein erlitten habe und gestürzt sei, stellte die SUVA gestützt auf den Bericht der Rehaklinik Q.___ die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 11. August 2006 (Urk. 8/25) rückwirkend ab dem 17. Juli 2006 ein. Dagegen liess der Versicherte am 13. September 2006 (Urk. 8/31) durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger Einsprache erheben. Mit Bericht vom 8. November 2006 (Urk. 8/37) erklärten die Dres. med. C.___, Oberarzt, und D.___, Assistenzarzt, beide Klinik R.___, der Versicherte sei für schwere körperliche Arbeiten vollständig arbeitsunfähig, eine angepasste Tätigkeit sollte indes möglich sein. Nach einer ärztlichen Beurteilung der Aktenlage am 15. Januar 2007 durch Kreisarzt Dr. med. E.___ (Urk. 8/42), welcher die noch geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht mehr im Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom 9. August 2005 stehend betrachtete, stellte die SUVA mit Verfügung vom 8. Februar 2007 (Urk. 8/44) die Versicherungsleistungen betreffend Heilungskosten per 12. Februar 2007 ebenfalls ein. Mit Einspracheentscheid vom 18. April 2007 (Urk. 2) hielt sie sowohl an der Verfügung vom 11. August 2006 als auch an jener vom 8. Februar 2007 fest.

2.       Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Blöchlinger mit Eingabe vom 21. Mai 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die SUVA sei anzuweisen, die Versicherungsleistungen (Pflegeleistungen, Taggelder, allenfalls Rente und Integritätsentschädigung) auszurichten.
         Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2007 (Urk. 7) ersuchte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, um Abweisung der Beschwerde, da dem Beschwerdeführer der gleiche Arbeitsplatz mit einer vollen Arbeitsleistung unfallbedingt zumutbar sei. Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

3.       Die Invalidenversicherung ihrerseits, bei welcher sich der Beschwerdeführer am 20.  Dezember 2006 zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte, verneinte mit Verfügung vom 4. Juni 2007 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/58). Die dagegen erhobene Beschwerde bildet Gegenstand des Verfahrens IV.2007.00962 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer nach dem 17. Juli 2006 noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 9. August 2005, da die Untersuchungen keine traumatisch bedingten Läsionen zur Darstellung gebracht hätten und der Sturz auch nicht zu einer richtungweisenden Verschlimmerung des leichtgradig degenerativen Vorzustandes geführt habe. Die Beurteilung der Ärzte der Klinik R.___, welche den Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzsymptomatik weiterhin als arbeitsunfähig betrachtet hätten, sei unfallbedingt nicht nachvollziehbar. Schliesslich gelte der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel nach sechs Monaten, spätestens aber nach einem Jahre als wieder hergestellt (Urk. 2 S. 5-7).
         Ergänzend brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass die Ausrichtung einer Invalidenrente oder einer Integritätsentschädigung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen sei, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten sei. Ebenfalls nicht Verfügungsgegenstand seien die erstmals mit der Einsprache vom 14. März 2007 vorgebrachten linksseitigen Kniebeschwerden. Auf den Antrag um diesbezügliche weitere Abklärungen sei daher ebenfalls nicht einzutreten (Urk. 2 S. 8).
1.2     Dagegen wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Einschätzung des Kreisarztes Dr. E.___, welcher den Beschwerdeführer nicht selber untersucht habe, sei nicht schlüssig und stehe derjenigen des Hausarztes Dr. A.___ und der Klinik R.___ gegenüber. Überdies habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, in Bezug auf das Einknicken des linken Knies weitere nötige Abklärungen vorzunehmen. Schliesslich stehe fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis weder Rückenbeschwerden noch Beschwerden am Knie gehabt habe, weshalb diese als unfallkausal zu taxieren seien. Endlich zeige das IV-Verfahren, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 4-5).

2.      
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Sturzes vom 9. August 2005 über den Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin auf den 17. Juli 2006 (Taggeld) bzw. den 12. Februar 2007 (Heilungskosten) festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf Taggeld und/oder Heilungskosten hat.
3.2     Mit Schadenmeldung vom 16. August 2005 (Urk. 8/1) wurden der Beschwerdegegnerin ein Sturz des Beschwerdeführers durch Misstritt und eine Prellung am linken Oberschenkel sowie ein Aussetzen der Arbeit infolge Unfalles ab dem 9. August 2005 angezeigt.
3.3     Der Bericht von Dr. med. F.___, Zentrum für medizinische Radiologie, vom 26. September 2005 (Urk. 8/3) ergab weder Hinweise für frische noch für ältere traumatische Knochenläsionen im Bereich des rechten Thorax-Rippenskelettes.
         Die radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 21. November 2005 (Urk. 8/13) zeigte eine linkskonvexe Skoliose thorako-lumbal, einen Status nach Morbus Scheuermann am thorako-lumbalen Übergang sowie im Übrigen normale anatomische und ossäre Verhältnisse.
3.4     Dr. A.___ nannte am 28. November 2005 (Urk. 8/4) ein ab dem 3. Oktober 2005 bestehendes Lumbovertebralsyndrom bei einem Status nach Rippenkontusion rechts vom 9. August 2005. Er vermerkte ferner, der Beschwerdeführer habe ab dem 13. August 2005 während dreier Tage an einer Lumbalgie gelitten, die danach spontan wieder verschwunden, jedoch ohne Arbeitsversuch am 3. Oktober 2005 persistierend wieder aufgetreten sei. Der Rippenthorax sei abgeheilt. Der Arzt führte aus, die Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule vom 21. November 2005 habe leichte Scheuermannresiduen im thorakolumbalen Bereich ergeben, die bisher aber keine Beschwerden bewirkt hätten. Ab dem 29. November 2005 werde der Beschwerdeführer mittels Physiotherapie mit Übergang in MTT (Medizinische Trainings-Therapie) behandelt, wobei die voraussichtliche Dauer der Therapie noch unbestimmt sei. Seit dem 17. Oktober 2005 arbeite der Beschwerdeführer wieder zu 100 %.
3.5     Die Computertomographie der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2006 (Bericht der Dres. med. G.___ und H.___, Fachärzte FMH Radiologie, Röntgeninstitut I.___, Urk. 8/5) brachte eine minime, linkskonvexe Skoliosehaltung bei ansonsten regelrechter Haltung der LWS und bei Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann sowie bei leichtgradiger chondrotischer Veränderungen L3/4 mit zirkulärer Bandscheibenvorwölbung und minimer, rechtsseitiger foraminaler Stenosierung mit fraglicher Reizung der austretenden Nervenwurzel L3 rechts zur Darstellung. Hinweise für ossäre Läsionen fehlten.
3.6     Am 24. März 2006 (Urk. 8/8) nannte Dr. A.___ als Diagnose eine Lumboischialgie L4/5 links bis Knie bei Bandscheibenprotrusion. Die ambulante Physiotherapie habe wenig Erfolg gezeitigt, weshalb eine stationäre Rehabilitation evaluiert werden müsse. Die teilweise Wiederaufnahme der Arbeit sei auf den 3. April 2006 vorgesehen. Dr. A.___ führte weiter aus, dass anamnestisch keine Rückenprobleme genannt worden seien. Indes sei für ihn unklar, weshalb die Beschwerden an Brust- und Lendenwirbelsäule nach dem mässig starken Unfall vom 9. August 2005 derart verzögert besserten.
3.7     Dr. med. J.___, Oberärztin Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital S.___, diagnostizierte mit Bericht vom 29. März 2006 (Urk. 8/7) im Wesentlichen ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine Coccygodynie (Steissbeinschmerz), wobei weiterhin keine Hinweise für eine radikuläre Genese der Beschwerden zu finden seien. Die Ärztin empfahl angesichts des ausbleibenden Erfolgs ambulanter Behandlungen sowie des jungen Alters des Beschwerdeführers dringend eine stationäre intensive Rehabilitation. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie keine.
3.8     Am 19. Juli 2006 erstatteten die Dres. med. K.___ und L.___ sowie der Ergonomie-Therapeut M.___, alle Rehaklinik Q.___, ihren Bericht betreffend das vom Beschwerdeführer vom 17. Mai bis zum 14. Juli 2006 ambulant (38 Sitzungen) absolvierte Ergonomie-Trainingsprogramm (Urk. 8/18). Die Experten diagnostizierten ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei belastungsverstärkten lumbalen Rückenschmerzen und zeitweiligem Einschlafgefühl im Bereich des lateralen linken Oberschenkels. Sie führten aus, dass sie auf Wunsch des Beschwerdeführers nicht ein stationäres, sondern ein ambulantes Ergonomie-Therapieprogramm durchgeführt hätten. Dieses habe bei mässiger Lernbereitschaft, aber im Wesentlichen zuverlässiger Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers eine deutliche Verbesserung der Belastungstoleranz, indes keinen Fortschritt in Bezug auf die Schmerzen gezeitigt. Auf die berufliche Zukunft angesprochen, habe der Beschwerdeführer einen zwiespältigen Eindruck erweckt: Einerseits habe er bekräftigt, seine gut bezahlte Arbeitsstelle wieder antreten zu wollen, andererseits habe er die Chancen für einen erfolgreichen Wiedereinstieg als Glasmonteur von vornherein als kritisch eingeschätzt. Zudem habe er das herrschende Arbeitsklima und das Verhältnis zu seinen Arbeitskollegen als eher kühl beschrieben. Die Ärzte hielten im Weiteren fest, dass dem Beschwerdeführer, welcher vom 6. Oktober 2005 bis ungefähr im Januar 2006 verschiedene Arbeitsversuche von wenigen Stunden bis zu einem Monat absolviert habe (Urk. 8/18 S. 4), seine bisherige Tätigkeit als Glaser ganztags zumutbar sei, wobei Arbeiten mit länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Körperhaltung nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken und schwere Lasten zu zweit zu hantieren seien (Urk. 8/18 S. 3). Ebenso sei jede andere berufliche Tätigkeit ganztags zumutbar, sofern die genannte Einschränkungen beachtet würden (Urk. 8/18 S. 4).
         Den Ausführungen ist zudem zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn der Therapie in mehreren Belastungstest unter Angabe verstärkter Schmerzen selber limitiert hatte. Bei Austritt sei die Leistungsbereitschaft im Wesentlichen als zuverlässig zu beurteilen gewesen. Ebenso habe sich die Konsistenz der demonstrierten Behinderungen bei Eintritt als mässig, bei Austritt als gut erwiesen, wobei der Beschwerdeführer auch am Schluss die eigene Leistungsfähigkeit unterschätzt habe (Urk. 8/18 S. 5). Schliesslich habe er vor allem während den Visiten und bei den Tests ein Schmerzverhalten (Entlastung der Schmerzregion, häufiges Reiben des Schmerzbereiches, häufige Schmerzmimik und Seufzen) gezeigt, im Training und ausserhalb davon aber kaum einen schmerzleidenden Eindruck erweckt (Urk. 8/18 S. 6).
3.9     Dr. A.___ berichtete am 9. August 2006 (Urk. 8/22) zu Händen der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer während zweier Tage versucht habe zu arbeiten. Wegen eines Schwächeanfalls im Bein und nachfolgendem Sturz habe er die Arbeit indes abbrechen zu müssen, weshalb er, Dr. A.___, für weitere drei Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe.
         Im Bericht vom 11. August 2006 (Urk. 8/26) ergänzte Dr. A.___, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsversuch vom 17. bis zum 20. Juli 2006 unter thorakolumbalen Schmerzen verrichtet habe. Der Arzt schlug vor, ein MRI der Lendenwirbelsäule in Betracht zu ziehen, da das CT vom Februar 2006 nicht mit der Klinik übereinstimme. Die voraussichtliche Dauer der Therapie sei unbekannt, die Wiederaufnahme der Arbeit auf Ende der gegenwärtig zweimal wöchentlich stattfindenden Physiotherapie (ca. ab 6. September 2006) vorgesehen.
3.10   Am 3. Oktober 2006 (Urk. 8/34) erhoben die Dres. med. C.___ und N.___, Klinik R.___, die bereits bekannten Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms und einer Coccygodynie. Weder die bisher durchgeführten intensiven Physiotherapien noch die Einnahme von Dafalgan hätten zu einer Beschwerdelinderung geführt. Der Beschwerdeführer habe von einer Schmerzzunahme vor allem bei Belastung sowie beim Tragen von leichten Lasten aber auch beim Sitzen berichtet. Die Ärzte stellten ein unauffälliges hinkfreies Gangbild, eine in Seitenneigung und Rotation endgradig schmerzhafte Lendenwirbelsäule sowie eine massive Druckdolenz im Bereich des Os coccygium fest.
         Das aufgrund der chronischen Lumboischialgie am 27. Oktober 2006 durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule (Bericht der Klinik R.___ vom 8. November 2006, Urk. 8/37, in Verbindung mit der Beurteilung des MRI durch Dr. med. O.___ vom 28. November 2006, Urk. 8/38) konnte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht verifizieren, sondern ergab lediglich einen altersentsprechenden unauffälligen Befund. Die Bandscheibenfächer stellten sich ohne Protrusion oder Diskushernie dar. Es waren weder eine neurale Kompromittierung, noch traumatische Veränderungen oder ein Knochenmarksödem zu finden. Ebenso erwies sich die Darstellung der ossären Strukturen des Sakrums bzw. des Os coccygium als unauffällig. Einzig bei L4/L5 sei allenfalls eine diskrete Facettengelenks-Arthrose zu erkennen, und bei S1 scheine eine leichte Sklerosierung vorzuliegen. Die Ärzte C.___ und D.___ erklärten, dass aufgrund dieses Ergebnisses keine spezifische Therapie angeboten werden könne und empfahlen den weiteren Aufbau der Muskulatur, Rückenschule und eine Haltungsverbesserung. Gestützt auf die Schmerzsymptomatik attestierten sie für schwere körperliche Arbeiten weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In leichten körperlichen wechselbelastenden Tätigkeiten sollte der Beschwerdeführer nach Ansicht der Ärzte indes - wenigstens wieder eingeschränkt - arbeitsfähig sein.
3.11   Kreisarzt Dr. E.___ hielt mit Bericht vom 15. Januar 2007 (Urk. 8/42) dafür, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden nicht mehr im Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom 9. August 2005 stünden. Das MRI vom 27. Oktober 2006 habe keine traumatisch bedingten Läsionen ergeben. Ebenso sei keine überproportionale Progredienz einer Osteochondrose beschrieben worden, womit der Sturz auch nicht zu einer richtungweisenden Verschlimmerung des leichtgradig degenerativen Vorzustandes geführt habe. Vor diesem Hintergrund sei die Beurteilung der Ärzte, welche den Beschwerdeführer gestützt auf die Schmerzsymptomatik für schwere körperliche Arbeiten als weiterhin vollständig arbeitsunfähig erachteten, weder krankheitsbedingt noch unfallbedingt nachvollziehbar. Der Lehrmeinung folgend, nach welcher der organische Zustand der Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel nach sechs Monaten, bei degenerativen Veränderungen spätestens nach einem Jahr wieder hergestellt sei, stünden daher die nach dem 17. Juli 2006 noch geltend gemachten Beschwerden elfeinhalb Monate nach dem Sturzereignis nicht mehr mit diesem in Zusammenhang.
3.12   Mit Schreiben vom 9. März 2007 (Urk. 8/47/4) bestätigte Dr. A.___, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen thorakolumbalen Syndrom, Lumboischialgie links sowie an Coccygodynie leide. Die Beschwerden seien allesamt therapieresistent und würden durch ein zeitweiliges Einknicken im linken Knie ergänzt, was zu unverhofften Stürzen führe. Die genannten Rückenbeschwerden bestünden nach Angaben des Beschwerdeführers erst seit dem Unfallereignis vom August 2005.

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten erhellt, dass sich den Beschwerden des Beschwerdeführers kein unfallbedingtes organisches Substrat gegenüberstellen lässt.
         So wurde im Unfallmeldeformular vom 16. August 2005 als erlittene Verletzung lediglich eine Prellung am linken Oberschenkel genannt (Erw. 3.2). Am 28. November 2005 vermerkte Dr. A.___, dass die Rippenkontusion abgeheilt sei (Erw. 3.4). Von Beschwerden, herrührend aus der Oberschenkelprellung, lässt sich diesem ersten Bericht des Hausarztes nichts entnehmen. Dass der Beschwerdeführer - wie von den Dres. G.___ und H.___ berichtet (Urk. 8/5) - ein Kontusionstrauma der Lendenwirbelsäule erlitten hätte, ergibt sich weder aus der Unfallmeldung noch aus dem Bericht des Hausarztes und erscheint damit bereits aus dieser Sicht fraglich. Dies umso mehr, als die radiologischen Untersuchungen des Thorax und der LWS keinerlei Hinweise für eine traumatische Läsion lieferten, sondern einzig eine linkskonvexe Skoliose thorakolumbal und einen Status nach Morbus Scheuermann zu Tage brachten (Erw. 3.3). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst knapp zwei Monate nach dem Sturzereignis über Lumbalgien klagte (Erw. 3.4) und eine Schwäche im Bein erst ein Jahr nach dem Sturz aktenkundig ist (Erw. 3.9), spricht ebenfalls gegen einen Zusammenhang der genannten Beschwerden mit dem Unfallereignis. Den weiteren Berichten fehlt es denn ebenso an Hinweisen für traumatische Schädigungen oder neurologische Ausfälle im Bereiche der LWS. Zwar ergab die Computertomographie vom Februar 2006 eine leichtgradig chondrotische Veränderung bei L3/4 mit zirkulärer Bandscheibenvorwölbung und minimer Stenosierung, ob die austretende Nervenwurzel gereizt werde, blieb indes fraglich (Erw. 3.5). Mittels MRI liessen sich schliesslich am 27. Oktober 2006 weder Protrusionen, Diskushernien, neurale Kompromittierungen noch traumatische Veränderungen visualisieren. Dass sich den geklagten Beschwerden ein unfallbedingtes organisches Substrat gegenüberstellen lassen würde, wurde im Bericht der R.___ vom 8. November 2006 ausdrücklich verneint, konnte das MRI doch die geklagten Beschwerden nicht verifizieren, sondern lieferte nur einen altersentsprechenden unauffälligen Befund.
4.2     Selbst wenn angenommen würde - was vorliegend aber zu verneinen ist -, dass der Sturz vom 9. August 2005 das lumbospondylogene Syndrom aufgrund vorbestehender degenerativer Veränderungen (Skoliose, Morbus Scheuermann) erst bewirkte, gälte zu berücksichtigen, dass nach derzeitigem Wissensstand der Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 17. Juni 2008, 8C_17/2007, Erw. 3.2). Davon ging offenbar auch Dr. A.___ aus, notierte er doch, es sei unklar, weshalb die Beschwerden an Brust- und Lendenwirbelsäule nach dem mässig starken Unfall derart verzögert besserten (Erw. 3.6).
4.3     Endlich müsste eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes röntgenologisch ausgewiesen sein und hätte sich von der altersüblichen Progression abzuheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 17. Juni 2008, 8C_17/2007, Erw. 3.2). Da die MRI-Untersuchung durchwegs altersentsprechende unauffällige Befunde ergab, ist diese Voraussetzung vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Überdies entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine traumatische Verschlimmerung eines (klinisch stummen) degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 11. April 2005, U 354/04, Erw. 2.2).
4.4     Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. E.___ stützte und nach dem 17. Juli 2006 noch geltend gemachten Beschwerden als nicht mehr mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehend betrachtete (Erw. 3.11). Weder die Tatsache, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. E.___ um ein Aktengutachten handelt, noch dass dieses von einem anstaltsinternen Arzt verfasst wurde (vgl. Erw. 2.4), spricht gegen seinen Beweiswert, lag doch ein lückenloser Befund vor und handelte es sich im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95, 1988 Nr. U 56 S. 366 Erw. 5b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 21. Juni 2007, U 181/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich die Einschätzung von Dr. E.___ mit Blick auf den Bericht der Dres. C.___ und D.___ auch nicht als widersprüchlich, beschlägt die Beurteilung des Kreisarztes Dr. E.___ doch die Frage der natürlichen Kausalität, welche, wie bereits ausführlich dargelegt, nicht gegeben ist. Demgegenüber lässt sich beim Fehlen eines unfallbedingten organischen Substrats nur gestützt auf die Schmerzsymptomatik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit unfallkausal nicht begründen. Anzufügen bleibt, dass die Dres. C.___ und D.___ eine leichte wechselbelastende Tätigkeit für zumutbar erachteten (Erw. 3.10). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem IV-Verfahren etwas zu seinen Gunsten ableiten, werden in jenem Verfahren doch neben unfallkausalen auch unfallfremde Ursachen berücksichtigt.
         Schliesslich ist der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen, nicht geeignet, die natürliche Kausalität zu beweisen, würde diese ansonsten nach der beweisrechtlich unzureichenden Rechtsfigur „post hoc, ergo propter hoc“ beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 11. April 2007, U 282/06, Erw. 3.3).
         Endlich vermag auch das Schreiben von Dr. A.___ vom 9. März 2007 (Erw. 3.12) nichts daran zu ändern, dass keinerlei Hinweise für eine traumatische Läsion dokumentiert wurden und damit ein organisches Substrat für die Beschwerden fehlt. Mit Blick auf die bereits getätigten vielfältigen bildgebenden Untersuchungen sind von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
4.5     Mithin ist davon auszugehen, dass die (natürliche) Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 17. Juli 2006 (Taggeld) bzw. am 8. Februar 2007 (Heilungskosten) nicht mehr gegeben war.

5.       Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm allenfalls eine Rente und Integritätsentschädigung auszurichten, bleibt zu bemerken, dass diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides war, weshalb darauf nicht einzutreten ist, ganz abgesehen davon, dass aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens solche Ansprüche nicht ausgewiesen wären.

6.       Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch auf Taggelder ab dem 17. Juli 2006 und einen solchen auf Übernahme der Heilungskosten ab dem 12. Februar 2007 verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).