Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 7. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, seit 1989 bei der Y.___ AG, Bauunternehmung, als Maurer beschäftigt und über diese bei der SUVA versichert (Urk. 9/3), zog sich 1994 und am 23. Januar 2002 Verletzungen am rechten Auge (1994; vgl. Urk. 9/44-45) und am linken Auge (2002; Urk. 9/3) zu.
Mit Verfügungen vom 12. Oktober 2006 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 18 % sowie Integritätsentschädigungen entsprechend Integritätseinbussen von 14 % und 17 % zu (Urk. 9/103; Urk. 10/10).
Die dagegen am 20. November 2006 erhobene Einsprache (Urk. 9/104) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 18. April 2007 (Urk. 9/112 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Mai 2007 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Am 10. März 2008 reichte der Versicherte ein von ihm eingeholtes Gutachten (Urk. 15) ein und beantragte unter anderem, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die entsprechenden Kosten von Fr. 2'000.-- zu ersetzen (Urk. 14 S. 2 Ziff. 2).
Am 8. Mai 2008 nahm der Versicherte zum Gutachen Stellung (Urk. 24) und am 27. Mai 2008 die SUVA (Urk. 25), welche eine teilweise Gutheissung der Beschwerde insofern beantragte, als sie einen Integritätsschaden von 20 % statt 17 % (rechtes Auge) und von 20 % statt 14 % (linkes Auge) anerkannte (Urk. 25 S. 3 Ziff. 2.4). Am 8. Juli 2008 hielt der Versicherte fest, dass somit punkto Integritätsentschädigung Übereinstimmung bestehe (Urk. 31 S. 2 oben). Zu seinen Äusserungen betreffend Invaliditätsgrad (Urk. 31 S. 2) nahm die SUVA am 3. September 2008 noch einmal Stellung (Urk. 35).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Erw. 1a). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidens-angepassten Tätigkeit aus und bestimmte das hypothetische Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne für einfache und repetitive Tätigkeiten (Niveau 4) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % (Urk. 9/103 S. 3 Mit-te). Damit resultierte im Jahr 2006 ein Invalideneinkommen von Fr. 52'520.-- und, bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'713.--, ein Invaliditätsgrad von 18 % (Urk. 9/103 S. 3 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, gemäss dem von ihm eingeholten Gutachten betrage die Arbeitsfähigkeit während einer Übergangszeit von einem Jahr lediglich 50 %. Später sollte eine 100%ige Tätigkeit möglich sein, eine exakte Prognose sei jedoch nicht möglich (Urk. 24 S. 2 unten).
2.3 Nicht mehr strittig und auf entsprechenden ärztlichen Beurteilungen beruhend (vgl. Urk. 26/1 S. 4 Ziff. 6, Urk. 32 S. 1 Mitte) ist die Höhe der Integritätseinbusse von je 20 % am rechten und linken Auge, so dass die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen ist.
3.
3.1 Am 18. November 1996 untersuchte Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Augenkrankheiten, den Beschwerdeführer wegen einem rechtsseitig reduzierten Visus. Er berichtete auf Anfrage der Beschwerdegegnerin am 20. September 2004 über eine alte Aderhautruptur am rechten Auge, welche vollständig vernarbt gewesen sei. Da der Zustand schon Jahre vorbestehe, sei sicher eine gewisse Gewöhnung eingetreten (Urk. 9/45 = Urk. 10/5).
3.2 Am 23. Januar 2002 spickte dem Beschwerdeführer ein Nagel ins linke Auge und führte zu einer Bulbusperforation mit partieller Iris-Avulsion (Abriss) und Linsendurchspiessung (Urk. 9/4 Ziff. 2 und 5).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer im Stadtspital A.___ (vgl. Urk. 9/7-8) und der Augenklinik des Universitätsspitals B.___ (B.___) behandelt (vgl. Urk. 9/4, Urk. 9/15, Urk. 9/20, Urk. 9/24, Urk. 9/26, Urk. 9/28) und insbesondere am 2. Mai 2002 (Urk. 9/59) und am 1. Oktober 2003 (Urk. 9/60) operiert.
3.3 Am 30. April 2004 erstattete Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, versicherungsmedizinischer Dienst der Beschwerdegegnerin, eine ärztliche Beurteilung: Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei als Monokelpatient mit vermehrter Empfindlichkeit bei wechselnden Lichtverhältnissen anzusehen. Arbeiten auf ungesicherten Gerüsten, über Schulterhöhe und unebenem Boden seien nicht zumutbar. Alle Arbeiten bei wechselnden Lichtverhältnissen seien ebenfalls ungünstig. Eine Umschulung sollte erfolgen für einen Beruf mit gleich bleibenden Lichtverhält-nissen und eine Tätigkeit, bei der keine erhöhte Stereopsis notwendig sei (Urk. 9/31).
Am 13. Juli 2004 ergänzte Dr. C.___ (zusammen mit Dr. med. D.___, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie FMH, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin), der Beschwerdeführer könne sicherlich alle Tätigkeiten ganztags ausüben, die einem Monokelpatienten zumutbar seien. Sollte er eine neue, ihm ungeläufige Tätigkeit ausüben, so sei je nach Schwierigkeit der zu erlernenden Tätigkeit eine Leistungseinbusse von 10 bis 20 % terminiert auf ein bis zwei Jahre möglich. Das Führen eines normalen PW sei erlaubt (Urk. 9/38 S. 1).
3.4 Am 24. Februar 2005 erstatteten PD Dr. med. E.___, Chefarzt, und Dr. med. F.___, Oberarzt, Augenklinik des Kantonsspitals G.___ (G.___), ein Gutachten (Urk. 9/63).
Sie stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 9/63 S. 2 oben):
- Status nach stumpfen Bulbustrauma mit zentraler Aderhautruptur 1992
- Status nach Perforatio bulbi mit partieller Iris-Avulsion und Linsen-durchspiessung links am 23. Januar 2002
- Status nach Wundrevision, Hornhautnaht, Linsenabsaugung und vor-derer Vitrektomie links am 23. Januar 2002
- Status nach Pars plana-Vitrektomie, Endolaser am 2. Mai 2002
- Vorderkammerrevision und Implantation einer +24,5 D Aniridie-Linse in den Sulcus links am 1. Oktober 2003
Anamnestisch hielten sie fest, der Beschwerdeführer habe nach dem Bulbus-trauma 1992 mit konsekutivem starkem Visusverlust rechts weiter als Maurer gearbeitet; er sei mithin mit seinem funktionell schlechten rechten Auge und dem guten linken Auge als Maurer bis zum Unfall am 23. Januar 2002 am linken Auge voll arbeitsfähig gewesen. Das linke Auge sei dann mehrfach operiert worden mit ausgesprochen guter visueller Rehabilitation (Urk. 9/63 S. 2 oben).
Bei der Testung zur Bestimmung der Sehschärfe stellten die Gutachter eine gute Kooperation fest; bei der Gesichtsfeldbestimmung hingegen ergaben sich Anzeichen für eine Aggravation (Urk. 9/63 S. 2 unten).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall am linken Auge quasi mit einer funktionellen Monokelsituation voll als Maurer gearbeitet. Da nun der Visus am linken Auge wieder hergestellt sei, spreche von den ophthalmologischen Befunden her eigentlich nichts grundsätzlich gegen eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit. Allerdings sei es am linken Auge durch den Unfall zu einer Hornhautnarbe mit Befeuchtungsstörung gekommen, so dass die Funktion sicher nicht mehr so gut sei wie vorher und wahrscheinlich durch die Narbe bedingt eine Gesichtsfeldstörung bestehe. Deshalb sollten Arbeiten, welche ein räumliches Sehen bedingten, wie die Arbeit als Maurer, wo man auf Gerüste steigen müsse, vermieden werden. Eine Tätigkeit als Verkäufer oder Büroangestellter etc. sollte durchaus möglich sein (Urk. 9/63 S. 3 Ziff. 1.1; vgl. Urk. 9/73). In einer geeigneten Arbeit sollte die Arbeitszeit 100 % betragen können (Urk. 9/63 S. 3 Ziff. 1.2), die Leistung ebenfalls (Urk. 9/73). Erforderlich sei, wegen der Benetzungsstörung am linken Auge, eine in rund zweistündlichen Abständen erfolgende Befeuchtung (Urk. 9/63 S. 3 Ziff. 1.5).
3.5 Am 16. April 2007 äusserte sich Dr. C.___ noch einmal zu Integritätsschaden und Zumutbarkeit (Urk. 9/111).
3.6 Am 4. März 2008 erstattete PD Dr. med. H.___, Augenklinik B.___, ein Gutachten im Auftrag des Beschwerdeführers (Urk. 15). Dabei stützte er sich auf die im B.___ vorhandenen Akten sowie seine Untersuchungen im Dezember 2007 und Januar 2008 (Urk. 15 S. 1 Mitte).
Zur Frage, ob aus der jahrelang annähernd einäugig ausgeübten Tätigkeit auf eine Monokelsituation geschlossen werden könne, wies PD Dr. H.___ darauf hin, dass das rechtsseitige periphere Gesichtsfeld bei schlechtem zentralen Visus das wahrscheinlich schlechtere linksseitige Gesichtsfeld bei besserem linksseitigen Visus ergänze (Urk. 15 S. 11 Mitte).
Zur Erwerbsfähigkeit führte PD Dr. H.___ aus, Tätigkeiten unter relativ statischen Arbeitsbedingungen (konstante Beleuchtung, Vermeidung dynamischer Abläufe mit permanenten visuellen Anpassungserfordernissen) könne der Beschwerdeführer zumutbarerweise ausüben (Urk. 15 S. 15 Ziff. 6.1). Er postulierte eine Anpassungsphase (beispielsweise eine 50%ige Tätigkeit während zirka einem Jahr und später Übergang in eine 100%ige Tätigkeit). Eine exakte Prognose sei nicht möglich. Es sei vorerst offen, ob während einer maximalen Arbeitszeit - zum Beispiel bei störenden Nebenerscheinungen (Tränen, Trockenheit der Augen, Augen-/Kopfschmerzen) - auch eine volle Leistungsfähigkeit erbracht werden könne (Urk. 15 S. 15 Ziff. 6.2). Bei der vorerst 50%igen Tätigkeit seien Pausen wohl nicht möglich (Urk. 15 S. 15 Ziff. 6.3). Als weitere Einschränkung nannte PD Dr. H.___ keine schwere körperliche Arbeit und keine Arbeit auf Leitern oder Gerüsten, allenfalls aber auf geeigneten Gestellen (Urk. 15 S. 15 Ziff. 6.4). Ob der Beschwerdeführer bei einer angepassten Tätigkeit verlangsamt oder sonst wie eingeschränkt wäre, sei abhängig von der Differenziertheit der Tätigkeit. Jede komplizierte visuelle Tätigkeit führe zu einem Leistungsabstand gegenüber einer gesunden Person (Urk. 15 S. 15 Ziff. 6.5).
3.7 Am 13. Mai 2008 erstattete Dr. D.___ eine weitere ärztliche Beurteilung (Urk. 26/1). Er hielt fest, gestützt auf die im Gutachten von PD Dr. H.___ wiedergegebenen Ergebnisse der am B.___ erfolgten Untersuchungen sei anzunehmen, dass sich die Unfallfolgen seit der Begutachtung im G.___ bis zum Erlass des Einspracheentscheids (April 2007) verschlechtert hätten (Urk. 26/1 S. 2 Ziff. 1a und 2).
Zur Zumutbarkeit führte er aus, Tätigkeiten, welche Stereopsis erforderten, seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Dies sei aber bereits vor dem Unfall vom 23. Januar 2002 aufgrund der damals vorbestehenden sehr schlechten Sehschärfe mit dem rechten Auge der Fall gewesen. Aktuell seien - einzeln genannte - Berufe, die ein gutes bis sehr gutes Sehen voraussetzten, nicht mehr zumutbar, insbesondere auch solche, die Kontrolltätigkeiten beinhalteten. Tätigkeiten, welche ein mittelgutes bis gutes Sehen erforderten, seien grossenteils prinzipiell mit einer verminderten Leistungsfähigkeit ausführbar; je nach Sehanspruch schwanke die Einschränkung zwischen 10 % und 30 %. Keine Einschränkungen bestünden bei Tätigkeiten, welche ein mässig gutes Sehen erforderten, als welche Dr. D.___ 39 einzeln genannte manuelle Berufe (nicht abschliessend) auflistete (Urk. 26/1 S. 3 Ziff. 5).
Die erwähnten Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer ohne zeitliche Limiten ganztags, also zu 100 %, ausüben (Urk. 26/1 S. 4 oben).
3.8 Am 16. Juni 2008 nahm PD Dr. H.___ noch einmal Stellung (Urk. 32). Die von Dr. D.___ genannte Liste an beruflichen Tätigkeiten sei zwar grosszügig, aber vielfach unrealistisch. Es entfielen seines Erachtens alle Tätigkeiten im Tageslicht, wo es zu direkter Einwirkung von Sonnenstrahlen, Licht-Schattenwechsel und klimatischen Einwirkungen komme, ebenso Tätigkeiten mit körperlicher Belastung (Urk. 32 S. 1 unten). Das Spektrum möglicher Tätigkeiten sei also relativ klein (Urk. 32 S. 2 oben).
Es müsse darauf beharrt werden, dass für eine Arbeitsaufnahme eine Angewöhnungszeit mit vorerst begrenzter Arbeitsfähigkeit zu fordern sei. Er wisse aber nicht, ob für die Dauer einer derartigen Angewöhnungszeit Anspruch auf eine höhere Rente bestehe (Urk. 32 S. 2 oben).
4.
4.1 Die Arbeitsfähigkeit betreffend stimmen alle ärztlichen Beurteilungen soweit überein, dass es Tätigkeiten gibt, bei denen dem reduzierten Sehvermögen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird, so dass sie als zumutbar erachtet werden können.
PD Dr. E.___ und Dr. F.___ schlossen in ihrem Gutachten lediglich Tätigkeiten, welche ein räumliches Sehen bedingen, aus, und nannten die Tätigkeit als Verkäufer oder Büroangestellter als Beispiele für leidensangepasste Tätigkeiten.
PD Dr. H.___ schloss in seinem Gutachten körperlich schwere Arbeit und solche auf Leitern oder Gerüsten aus und erachtete Tätigkeiten unter relativ statischen Arbeitsbedingungen (konstante Beleuchtung, Vermeidung dynamischer Abläufe mit permanenten visuellen Anpassungserfordernissen) als zumutbar.
Dr. D.___ erachtete Tätigkeiten als zumutbar, welche lediglich ein mässig gutes Sehen erfordern, und listete dafür annähernd vierzig Berufe aus dem handwerklichen Segment auf. Dem hielt PD Dr. H.___ zwar entgegen, dass er davon etliche als ungeeignet erachte; aber auch er ging von einem, wenn auch kleineren, Spektrum möglicher Tätigkeiten aus.
4.2 Die Beurteilungen unterscheiden sich lediglich im Umfang der als zumutbar erachteten Tätigkeit. Dr. C.___, PD Dr. E.___ und Dr. F.___ sowie Dr. D.___ gingen davon aus, dass für eine Tätigkeit, welche der Behinderung des Beschwerdeführers Rechnung trägt, eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe.
Demgegenüber stellte sich PD Dr. H.___ auf den Standpunkt, es sei vorerst eine Anpassungsphase erforderlich. In seinem Gutachten umschrieb er diese mit beispielsweise 50%ige Tätigkeit während zirka 1 Jahr, später Übergang in 100%ige Tätigkeit (Urk. 15 S. 15 Ziff. 6.2). In seiner ergänzenden Stellungnahme führte er aus, dass für eine Arbeitsaufnahme eine Angewöhnungszeit mit vorerst begrenzter Arbeitsfähigkeit zu fordern sei (Urk. 32 S. 2 oben).
4.3 Warum das Ausüben einer Tätigkeit, die als solche der Behinderung des Beschwerdeführers Rechnung trägt, vorerst nur in einem Umfang von beispielsweise 50 %, und nach zirka einem Jahr voraussichtlich von 100 % möglich sein soll, wurde von PD Dr. H.___ nicht näher, und insbesondere nicht mit fachlich-medizinischen Überlegungen, begründet. Solche wären vor allem in seiner ergänzenden Stellungnahme erforderlich gewesen, bezog er sich darin doch auf die Unterschiede zwischen seiner Beurteilung und jener von Dr. D.___. Umso mehr fällt deshalb ins Gewicht, dass er zwar Ausführungen von mehr versicherungsrechtlicher Art und Vermutungen über die Leistungsbereitschaft der Beschwerdegegnerin anstellte, aber ausgerechnet zum punkto Arbeitsfähigkeit einzigen substantiellen Unterschied der beiden Beurteilungen keine substantiellen Ausführungen machte.
Zu beachten ist ferner, dass sich auch die gutachterliche Stellungnahme von PD Dr. H.___ zur Integritätseinbusse als eher mangelhaft erwiesen hat. Seine Schätzung wurde von Dr. D.___ als nicht korrekt beurteilt (Urk. 26/1 S. 4 Ziff. 6). Dazu führte PD Dr. H.___ aus, bezüglich Berechnung der Integritätsentschädigung gebe es immer wieder Missverständnisse (vielleicht sei auch seine Einschätzung nicht ganz sauber gewesen); er gehe aber davon aus, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene - von seiner Einschätzung abweichende - Integritätsentschädigung durchaus realistisch sei (Urk. 32 S. 1 Mitte).
Die von PD Dr. H.___ sorgfältig erhobenen Befunde haben die Beschwerdegegnerin dazu veranlasst, eine höhere Integritätseinbusse anzuerkennen. Insofern erweist sich sein Gutachten als ergebnisrelevant. Die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen vermögen aus den dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.
4.4 Somit erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass für leidensangepasste Tätigkeiten von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, als durch diejenigen medizinischen Beurteilungen erhärtet, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu überzeugen vermögen.
Die gestützt darauf erfolgte Invaliditätsbemessung als solche wurde auch beschwerdeweise nicht in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden.
Somit erweist sich der angefochtene Entscheid hinsichtlich der zugesprochenen Rente als zutreffend, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
5.
5.1 Das Gutachten von PD Dr. H.___ hat die Beschwerdegegnerin veranlasst, eine höhere als die bisher angenommene Integritätseinbusse anzuerkennen. Insofern hat es sich als entscheidwesentlich erwiesen.
Es kann deshalb dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers entsprochen werden, womit die Gutachtenskosten von Fr. 2'000.-- der Beschwerdegegnerin zu überbinden sind.
5.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer obsiegt hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung. Hinsichtlich der zugesprochenen Rente unterliegt er jedoch. Es ist ihm deshalb eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, die sich beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) beläuft.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 18. April 2007 dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung zusteht, die einer Integritätseinbusse von gesamthaft 40 % entspricht.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Gutachtenskosten im Betrag von Fr. 2'000.-- zu erstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).