Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00249
UV.2007.00249

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 29. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1960, war über die Arbeitslosenkasse GBI bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 27. August 2004 einen Verkehrsunfall erlitt, bei welchem ein Motorrad ins Heck ihres stehenden Autos prallte (Unfallmeldung vom 8. September 2004, Urk. 7/1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte am 30. August 2004 (Arztzeugnis vom 2. Oktober 2004, Urk. 7/6) ein cervical betontes Panvertebralsyndrom bei Status nach Accelerationstrauma und attestierte vom 29. August 2004 bis Ende Oktober 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
         Nachdem Dr. B.___ im ärztlichen Zwischenbericht vom 6. November 2004 (Urk. 7/22) angegeben hatte, dass der Heilungsverlauf zögerlich sei und eine kreisärztliche Untersuchung sinnvoll wäre, wurde die Versicherte von Kreisarzt Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, am 16. Dezember 2004 untersucht (Bericht vom 16. Dezember 2004, Urk. 7/24). Dieser stellte fest, dass dem Gesundheitszustand von A.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wie sie von der Versicherten bereits ab Anfang Dezember 2004 in der Nebentätigkeit als Tagesmutter praktiziert werde, angepasst sei. Am 2. Februar 2005 (Urk. 7/29) erstattete die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik die biomechanische Kurzbeurteilung, welche ergab, dass die Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall nicht erklärbar seien. Anlässlich einer Standortbestimmung hielt Dr. C.___ am 14. März 2005 (Urk. 7/31) dafür, dass A.___ ab dem 1. April 2005 nunmehr eine volle Arbeitstätigkeit zumutbar sei.
         Mit Schreiben vom 18. März 2005 (Urk. 7/34) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.___ der Taggeldanspruch per 31. März 2005 ende. Am 22. März 2005 (Urk. 7/36) bestätigte die SUVA verfügungsweise den Fallabschluss per 31. März 2005. Dagegen liess A.___ am 8. April 2005 (Urk. 7/38) Einsprache erheben. Am 21. Juni 2005 (Urk. 7/46) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass die Verfügung vom 22. März 2005 aufgehoben und ihr weiterhin auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Taggeld ausgerichtet werde. Des Weiteren liess sie A.___ von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, untersuchen und einen Bericht erstellen, welcher am 29. September 2005 erstattet wurde (Urk. 7/59).
         Im Wesentlichen gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.___ vom 21. November 2005 (Urk. 7/68), welcher die von der Versicherten noch geklagten Beschwerden dem bereits früher bestehenden Grundleiden (Adipositas) zuschrieb, stellte die SUVA mit Verfügung vom 20. März 2006 (Urk. 7/72) die Versicherungsleistungen per 31. März 2006 ein. Dagegen erhob die Helsana Versicherungen AG am 11. April 2006 (Urk. 7/73) vorsorglich Einsprache, zog diese jedoch am 21. April 2006 (Urk. 7/77) wieder zurück. Die Versicherte liess ebenfalls Einsprache erheben (Einsprache vom 14. April 2006, Urk. 7/75). Um die Erstellung eines von der Versicherten in Auftrag gegebenen Gutachtens abzuwarten, wurde am 30. Mai 2006 (Urk. 7/80) das Einspracheverfahren bis zum 3. Januar 2007 sistiert. Am 1. Oktober 2006 (Urk. 7/82-83) erstattete das Institut Institut E.___ sein Gutachten. Nachdem der Rechtsvertreter von A.___ dazu am 30. November 2006 (Urk. 7/86) Stellung genommen hatte, wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 19. April 2007 (Urk. 2) ab.

2.
2.1         Dagegen liess A.___ durch Fürsprecher Frank Goecke am 23. Mai 2007 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Es seien Abklärungen bei den behandelnden Ärzten betreffend Schmerzmittelkonsum, Dauer und Umfang der Arbeitsunfähigkeit und Magen-Banding zu tätigen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, in der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2007 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-88) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Juli 2007 (Urk. 8) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid vom 19. April 2007 einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin klinisch zwar fassbaren, aber ohne organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 27. August 2004 mit der Begründung, es habe sich um einen leichten Unfall gehandelt. Selbst wenn der Unfall als mittelschwer zu qualifizieren wäre, so wäre der adäquate Kausalzusammenhang mangels Vorliegens der rechtsprechungsgemäss geforderten Kriterien nicht gegeben (Urk. 2 S. 7).
1.2         Dagegen wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass es sich beim fraglichen Unfall nicht um einen Bagatellunfall gehandelt habe, sondern von einem solchen im mittleren Bereich auszugehen sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei sodann die Adäquanz zu bejahen, seien doch gleich mehrere der Zusatzkriterien erfüllt (Urk. 1 S. 8).

2.      
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.4
2.4.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.4.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier (vgl. BGE 115 V 133):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung bzw. ab BGE 134   V 109: fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- körperliche Dauerschmerzen bzw. ab BGE 134 V 109: erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. abBGE 134 V 109: erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 Erw. 10.2 f.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.5     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).
2.6     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auf Grund des Unfallereignisses vom 27. August 2004 über den Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin auf den 31. März 2006 festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.
3.2     Der erstbehandelnde Arzt Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin am 30. August 2004 untersucht hatte, erhob mit Bericht vom 2. Oktober 2004 (Urk. 7/6) folgende Befunde: „Cervical betonter, panvertebraler paravertebraler Muskelhartspann. Schmerzhafte QFS C3-6 rechtsbetont. Beweglichkeit der HWS in Rot. (li-re) 40-0-40 Grad, Seitenneigung: 40/0/40, KSA: 3/8 cm. Neurologische Befunde unauffällig. Myogelosen im Bereiche des rechten Schultergürtels.“ Betreffend Röntgenbefund gab Dr. B.___ an, dass eine Streckhaltung der Halswirbelsäule sowie eine angedeutete ventrale Spondylose C5 zur Darstellung gekommen seien. Der Arzt diagnostizierte ein cervical betontes Panvertebralsyndrom bei Status nach Accelerationstrauma, welches mittels nichtsteroidaler Antirheumatika, Myorelaxantien und Physiotherapie behandelt werde und attestierte ab dem 29. August 2004 bis voraussichtlich Ende Oktober 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ein Behandlungsabschluss sei in acht bis zehn Wochen zu erwarten.
         Im Dokumentationsbogen vom 28. Oktober 2004 (Urk. 7/2) notierte Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kollision eine gerade Kopfstellung innegehabt habe. Einen Tag nach dem Unfall habe sie starke, beidseitige Nackenschmerzen verspürt, welche in die Schulter, Brust- und Lendenwirbelsäule ausgestrahlt hätten. Ebenfalls einen Tag später habe sie an starken Kopfschmerzen und an Schwindel gelitten.
3.3         Gegenüber der Beschwerdegegnerin beschrieb die Beschwerdeführerin den Unfallvorgang am 19. Oktober 2004 (Urk. 7/15) dergestalt, dass an ihr zum Stillstand gebrachtes Auto ein von hinten herannahender Motorradlenker in das Heck ihres Wagens geprallt sei, wobei es sich um ein relativ grosses Motorrad vom Typ eines Rollers gehandelt habe. Der Motorradfahrer sei zu Boden gegangen, dabei aber offenbar unverletzt geblieben. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob sie ihren Kopf an der Nackenstütze angeschlagen habe. Jedenfalls habe sie sich weder seitlich noch frontal den Kopf angestossen (Urk. 7/15/1). Bereits ein bis zwei Stunden nach dem Unfall habe sie in den Nacken aufsteigende Schmerzen verspürt, welche sich dermassen schnell verstärkt hätten, dass sie noch am Unfalltag ihren Hausarzt zu Hause aufgesucht habe. Dieser habe ihr Schmerzmittel abgegeben und sie am darauffolgenden Montag untersucht. Den von Dr. B.___ verschriebenen Halskragen trage sie heute noch, jedoch nur, wenn sie sich nach draussen begebe. Ihr Beschwerdezustand habe sich zwischenzeitlich etwas verbessert, an eine Arbeitstätigkeit sei aber noch nicht zu denken, da regelmässig heftige Kopfschmerzen auftäten, die sich jeweils bis zum Abend kontinuierlich steigerten (Urk. 7/15/2). Sie besuche nach wie vor zweimal wöchentlich die Physiotherapie und nehme regelmässig Medikamente ein. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe vor dem Unfall keine gesundheitlichen Problemen gehabt (Urk. 7/15).
3.4     Im ärztlichen Zwischenbericht vom 6. November 2004 (Urk. 7/22) notierte Dr. B.___, dass trotz Therapie mit nichtsteroidalen Antirheumatika, Myorelaxantien und Physiotherapie der Heilungsverlauf zögerlich sei. Dr. B.___ erachtete eine kreisärztliche Untersuchung als sinnvoll und bezeichnete die Wiederaufnahme der Arbeit als auf Ende November 2004 vorgesehen.
3.5     Dr. C.___ hielt mit Bericht vom 16. Dezember 2004 (Urk. 7/24) fest, dass Aufnahmen der Halswirbelsäule eine Streckhaltung, ein diskretes Treppenphänomen, lediglich angedeutete degenerative Veränderungen und insbesondere keinerlei traumatische Läsionen ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich über nach wie vor auftretende Kopf- und Nackenschmerzen beklagt, die sich im Verlauf des Tages verstärkten. Gleichwohl sei sie seit Dezember 2004 wieder zu 50 % als Tagesmutter tätig. Ihr Ziel sei es, in einem Kinderhort als Betreuerin zu arbeiten. Schliesslich habe sie angegeben, mit dem Auto wieder kürzere Strecken zu fahren. Gemäss Angaben von Dr. C.___ bewegte sich die Beschwerdeführerin flüssig, zeigte eine im Lot stehende Wirbelsäule und eine gute Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne besondere Schmerzangaben (Urk. 7/24/1). Der Arzt stellte fest, dass es unter konservativer Therapie zu einer deutlichen Besserung gekommen, die Funktion der Halswirbelsäule aber noch leicht eingeschränkt sei. Die Verspannung der Muskulatur sei am Morgen noch gering, verstärke sich aber anscheinend im Laufe des Tages, was die vermehrten Kopfschmerzen erkläre. Mit dem bereits eingeleiteten Aufbautraining sei weiterzufahren. Ebenso sehe er keine Kontraindikation gegen das Nordic Walking und Aquafit, welches die Beschwerdführerin aufnehmen wolle (Urk. 7/24/2). Im Weiteren hielt Dr. C.___ dafür, dass - weil trotz Magenband die Gewichtsreduktion unbefriedigend geblieben sei und das erhebliche Übergewicht die Rehabilitation erschwere - es umso wünschenswerter erscheine, dass die Beschwerdeführerin wieder sportliche Aktivitäten wahrnehme. Schliesslich wies er darauf hin, dass trotz schwierigem Umfeld der Wille der Beschwerdeführerin, vorwärts zu kommen, ungebrochen sei, und bestätigte dank Besserung des Gesundheitszustandes eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 1. Dezember 2003 (richtig wohl: Dezember 2004). Abschliessend vermerkte Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin spätestens im Februar (2005) voll arbeitfähig sein werde (Urk. 7/24/3).
3.6     Die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik erstattete am 2. Februar 2005 (Urk. 7/29) ihre biomechanische Kurzbeurteilung. Aufgrund der zur Verfügung gestellten Akten schlossen die Experten, dass der Motorroller gerade von hinten in das Heck des Autos der Beschwerdeführerin prallte, wodurch dieses leicht beschädigt worden sei, indem die hintere Stossfängerabdeckung und der Kofferraumdeckel leicht deformiert und um bis zu wenigen cm nach vorne gedrückt worden seien. Durch die Kollision sei das Auto in weitgehend frontaler Richtung beschleunigt worden, womit sich die Lenkerin praktisch parallel zur Fahrzeugrichtung nach hinten bewegt habe. Die durch diese Kollision bedingte Geschwindigkeitsänderung dürfte dabei unterhalb eines Bereiches von 10-15 km/h gelegen haben (Urk. 7/29/2). Da keine Abweichungen vom Normalfall vorlägen - die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule seien als leicht einzustufen -, ergebe sich aus biomechanischer Sicht, dass die geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall nicht erklärbar seien (Urk. 7/29/3).
3.7         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. März 2005 (Bericht vom 14. März 2005, Urk. 7/31) berichtete die Beschwerdeführerin, dass ihr die Besorgung des Haushaltes Mühe bereite und sie die Arbeit einteilen müsse. Die Physiotherapie sei derzeit eingestellt, sie übe aber selbständig zu Hause weiter. Dr. C.___ hielt fest, dass sich keine wesentlich verspannten Muskulaturstränge hätten finden lassen, die Schulter frei beweglich sei und ein harmonischer Bewegungsablauf bestehe. Dementsprechend sei keine gezielte Physiotherapie mehr nötig sondern eher eine Trainingstherapie im nicht strikt medizinisch-physiotherapeutischen Rahmen. Der Arzt hielt dafür, dass die morbide Adipositas ein wesentlicher Cofaktor der Beschwerden im Schultergürtelbereich sei, wobei die Bedeutung der Auffahrkollision abnehmend sei, dies umso mehr, wenn die biomechanischen Daten berücksichtigt würden. Eine vollumfängliche Aufnahme einer Arbeitstätigkeit ab dem 1. April 2005 sei zumutbar (Urk. 7/31/2).
3.8     Mit Zwischenbericht vom 15. April 2005 (Urk. 7/44) schrieb Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin zur Bewältigung ihres Alltags weiterhin auf hochdosierte Gaben nichtsteroidaler Antirheumatika und Myorelaxantien angewiesen sei. Das cervical betonte Panvertebralsyndrom habe sich wenig gebessert. Betreffend die Wiederaufnahme der Arbeit verwies Dr. B.___ auf den Bericht des Kreisarztes vom 14. März 2005.
3.9     Am 24. Juni 2005 (Urk. 7/48) führte Dr. C.___ aus, dass keine Elemente mehr vorlägen, welche sich direkt mit dem Unfallereignis vom 27. August 2004 in Zusammenhang bringen liessen. Demgegenüber werde die Beschwerdeführerin durch krankheitsbedingte Faktoren eingeschränkt. So erschwere in erster Linie die morbide Adipositas mit einem BMI von 44 die Fortbewegung und jegliche physische Arbeit. Die Muskulatur sei durch das Übergewicht stärker gefordert und neige daher vermehrt zu funktionellen Störungen wie Verspannungen. Im Weiteren leide die Beschwerdeführerin an schmerzhaften Fersenspornen, weshalb für sie eine vorwiegende gehende oder stehend auszuführende Tätigkeit wenig geeignet sei. Überdies befinde sie sich in einer psychosozial schwierigen Situation (Urk. 7/48). Objektivierbare Elemente, die eine Beeinträchtigung als Folge des Unfalles erklärten, lägen damit nicht vor (Urk. 7/48/1).
3.10   Gemäss Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 29. September 2005 (Urk. 7/59) präsentierte sich die Beschwerdeführerin freundlich, kooperativ und machte differenzierte, genaue Angaben. Während der gut einstündigen Anamnese und Untersuchung habe sie keinerlei Ermüdungserscheinungen gezeigt. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule habe sich nach allen Seiten schmerzhaft eingeschränkt und die nuchale und zervikale Muskulatur als druckdolent erwiesen (Urk. 7/59/2-3). Die Neurologin erhob mit Ausnahme des zervikalen Schmerzsyndroms normale Befunde. Insbesondere fehlten Anzeichen fokalneurologischer Ausfälle. Weder den Röntgenaufnahmen noch der biomechanischen Kurzbeurteilung seien Hinweise auf eine posttraumatische Läsion zentraler oder peripher nervöser Strukturen zu entnehmen, weshalb bewusst auf eine Neurographie verzichtet worden sei. Die Ärztin führte aus, dass die offenbar erstmals bei ihr in der Untersuchung erwähnten Schwindelbeschwerden als zervikogen im Sinne einer durch Schmerzen verlangsamten oder verminderten Kopfmindermitbewegung auf bewegte Umgebungsreize, die beklagte Vergesslichkeit im Rahmen der Schmerzen und allenfalls reaktiv depressiver Entwicklung zu interpretieren seien. Dr. D.___ empfahl, mit den bisherigen Massnahmen mit zunehmend aktiven physikalischen Massnahmen im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie weiterzufahren und soweit notwendig mit einem Tricyclicum oder andernfalls mit Carbamazepin oder Gabapentin, indes möglichst nicht mehr mit Analgetika, zu unterstützen. Neben statischen Beschwerden durch die Adipositas scheine die schwierige psychosoziale Situation ganz massgeblich für die persistierenden Beschwerden mitverursachend zu sein. Wahrscheinlich könnte eine aktive Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Suche eines neuen Lebens- und Berufsweges am ehesten zu einer Besserung der Gesamtsituation führen (Urk. 7/59/3).
3.11   In seiner Beurteilung vom 21. November 2005 (Urk. 7/68) hielt Dr. C.___ erneut dafür, dass keine Folgen des Unfallereignisses vom 27. August 2004 mehr vorlägen, sondern die Beschwerden dem Grundmorbus anzulasten seien. Nur wenn dieser erfolgreich angegangen werde, sei eine erhebliche Besserung der physischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erwarten. Dr. C.___ erklärte anbei, es sei unbestritten, dass die von Dr. D.___ empfohlene medizinische Trainingstherapie einen Nutzen bringe. Jedoch sei eine solche Massnahme wegen des Übergewichts der Beschwerdeführerin nur beschränkt möglich, da sie schon früher aus dem gleichen Grunde an Beschwerden am Bewegungsapparat gelitten habe.
3.12   Am 1. Oktober 2006 (Urk. 7/83) erstattete das Institut E.___ das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten. Es stützte sich auf die von ihr zur Verfügung gestellten Akten, die neurologische Untersuchung vom 19. August 2006, das neuropsychologische Teilgutachten vom 6. September 2006 sowie auf die interdisziplinären Besprechungen vom 13. und 30. September 2006.
         Die Experten, Dres. PD Dr. med. F.___, Neurologie FMH, und G.___, Neurologie FMH, berichteten über folgende, von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerden (Urk. 7/83/12): Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen, Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit, Krämpfe in beiden Händen, Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Stimmungsschwankungen, Schlafstörung, Tinnitus links. Die Schmerzen im Schulter-Nackenbereich, welche die Beschwerdeführerin erst seit dem Unfall verspüre, würden derzeit mit Aulin, Dafalgan und Sirdalud behandelt. Die Physiotherapie sei seit einem Jahr, die Craniosacraltherapie mangels Erfolg ebenfalls sistiert (Urk. 7/83/13). Abgesehen von den Krämpfen in den Händen seien die weiteren genannten Beschwerden erst nach dem Unfallereignis aufgetreten. Sowohl körperliche als auch geistige Arbeit würden die Beschwerdeführerin seit dem Unfall übermässig ermüden. Am Morgen gehe es ihr jeweils immer noch sehr gut, sie sei wach und nicht erschöpft, im Verlaufe des Tages ermüde sie aber zusehends. Wenn sie ab und zu Pausen einlege, so könne sie länger und besser arbeiten (Urk. 7/83/14). Ferner notierten die Ärzte, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall an einem hochfrequenten Pfeifen über dem linken Ohr leide, welches wahrscheinlich ständig vorhanden sei, jedoch nicht die ganze Zeit wahrgenommen werde (Urk. 7/83/16). Schliesslich berichteten die Experten, dass die bereits früher schon erlittenen Migräne-Attacken nach dem Unfall unverändert ein bis zwei mal monatlich auftreten würden (Urk. 7/83/17).
         In der neurologischen Untersuchung wurde eine in der Rotation nicht eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule festgestellt. Der Halswirbelsäulen-Provokationstest erwies sich als negativ. Indes sei ein schwergradiger, leicht rechtsbetonter Muskelhartspann paravertebral der Halswirbelsäule und im Bereich des Musculus trapezius zu verzeichnen gewesen. Die übrigen Befunde erwiesen sich als unauffällig (Urk. 7/83/19).
         Die Teilgutachterin Dr. phil. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, erhob intakte neuropsychologische Funktionen. Die leichte belastungsabhängige, schmerz- und ermüdungsbedingte Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit schrieb sie wenigstens teilweise der Legasthenie der Beschwerdeführerin zu. Die festgestellten Aufmerksamkeitsprobleme seien indes bei angemessener Pausengestaltung im Alltag nicht limitierend (Urk. 7/83/20), sei die Beschwerdeführerin doch fähig, ohne Unterbrechung bis zu zwei Stunden Auto zu fahren (Urk. 7/82/4).
         Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass das von der Beschwerdeführerin geschilderte Beschwerdebild als typisch für einen Zustand nach HWS-Accelerationstrauma gewertet werden müsse (siehe auch Diagnosen in Urk. 7/83/21). Für eine traumatische Hirnverletzung bestünden keine Hinweise (Urk. 7/83/22). Abgesehen von den Krämpfen in beiden Händen seien die festgestellten Beschwerden - wenigstens teilweise - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 7/82/22). Die Schmerzen im Bereich der Schultern, des Nackens und Kopfes würden jedoch auch durch den Schmerzmittelüberkonsum, das lange Tragen des Halskragens, die vorbestehenden degenerativen Veränderungen sowie durch den Status nach Adipositas permagna verstärkt oder seien dadurch mitbedingt, wobei lediglich der degenerative Vorzustand und das Übergewicht als unfallfremd und mit einem Anteil von 10 % einzuschätzen seien (Urk. 7/83/23-24). Schliesslich bejahten Dres. F.___ und G.___ die Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Behandlung, um eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erreichen. Dabei empfahlen sie folgende Massnahmen: deutliche Reduktion oder Absetzen der Analgetika, Medikation von Magnesium, schmerzschwellen-modulierende und schlafverbessernde Therapie mit Tryptizol, erneut passive und vor allem aktive Physiotherapie, gegebenenfalls alternativ-medizinisch supportive Massnahmen sowie eine weitere Gewichtsabnahme (Urk. 7/83/25). Die Ärzte führten kritisch an, dass ein solches Vorgehen beinahe ein Jahr zuvor bereits von Dr. D.___ vorgeschlagen worden, jedoch bislang nicht einmal ansatzweise umgesetzt worden sei (Urk. 7/83/26). Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 60 %, unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdebildes 50 %. Durch die konsequente Umsetzung der therapeutischen Massnahmen sollte eine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit angestrebt werden (Urk. 7/83/26). Endlich bezeichneten die Neurologen den Endzustand als nicht erreicht (Urk. 7/83/27).

4.
4.1         Vorweg ist festzuhalten, dass die Berichte der Dres. C.___ und D.___ den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (Erw. 2.5) entsprechen. Die Ärzte erhoben eigene Befunde, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, ihre Berichte sind nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilungen sprechen würden, liegen nicht vor. Zur Entscheidfindung kann daher grundsätzlich auf die genannten Berichte abgestellt werden.
         Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin beigebrachte Bericht des Instituts E.___ nichts, welcher im Übrigen abgesehen von einem „wahrscheinlich ständigen“, aber „nicht die ganze Zeit wahrgenommenen“ Tinnitus keine neuen Erkenntnisse liefert. Dass - wie die Beschwerdeführerin vorbringen lässt - sie am Morgen wach und nicht erschöpft sei, im Verlaufe des Tages aber zusehends ermüde (Erw. 3.12), ist wohl eher als normal denn als krankhaft zu betrachten. Auch die Beurteilung der Konzentrationsfähigkeit, welche wenigstens teilweise auf eine Legasthenie zurückzuführen sei (Erw. 3.12 Abs. 4), erweist sich nicht als geeignet, die Berichte der Dres. C.___ und D.___ in Zweifel zu ziehen. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin - unfallbedingt - bei nur 50 % liegen solle. Einerseits erweist sich die von der Neuropsychologin G.___ diagnostizierte (leichte) Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit als teilweise durch eine Legasthenie verursacht und damit als unfallfremd. Andererseits lässt sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin dem Bericht nicht entnehmen, dass die von Dres. F.___ und G.___ bezeichneten unfallfremden Faktoren (Adipositas, degenerativer Vorzustand) gesamthaft lediglich mit nur 10 % zu berücksichtigen wären, was im Übrigen in Anbetracht der weiteren Arztberichte zu tief erscheint. Somit ist, wie bereits festgestellt, auf die Berichte der Dres. C.___ und D.___ abzustellen.
4.2     Zuerst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 31. März 2006 abschloss.
         Die ärztliche Aktenlage dokumentiert einen bis zum März 2005 günstigen Heilungsverlauf.
         Im August 2004 ging der erstbehandelnde Arzt Dr. B.___ von einem Behandlungsabschluss in acht bis zehn Wochen aus (Erw. 3.2). Im Oktober 2004 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihr Gesundheitszustand zwar verbessert habe, dass sie aber noch nicht arbeitsfähig sei (Erw. 3.3). Obwohl Dr. B.___ im November 2004 den Heilungsverlauf als zögerlich beschrieben hatte, nahm die Beschwerdeführerin in der Folge Anfang Dezember 2004 die Tätigkeit als Tagesmutter zu 50 % wieder auf (Erw. 3.5). Anlässlich einer Verlaufskontrolle attestierte Dr. C.___ im März 2005 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Erw. 3.7), worauf Dr. B.___ in seinem Bericht vom April 2005 schliesslich verwies (Ew. 3.8). Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen den Fall abschloss, ist nicht zu beanstanden, bestimmt sich die namhafte Besserung des Gesundheitszustandes insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (BGE 134 V 109 S. 115). Bereits anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung im Dezember 2004 hatte Dr. C.___ festgestellt, dass die Rehabilitation durch das erhebliche Übergewicht der Beschwerdeführerin erschwert sei (Erw. 3.5). Im März 2005 bezeichnete er die morbide Adipositas als wesentlichen Cofaktor der Beschwerden im Schultergürtelbereich und die Bedeutung der Auffahrkollision als abnehmend. Eine gezielte Physiotherapie erachtete er (unfallbedingt) nicht mehr als nötig (Erw. 3.7), bezeichnete eine solche jedoch im Rahmen der Adipositas als wünschenswert (Erw. 3.5; 3.11). Schliesslich hielt die Neurologin Dr. D.___ dafür, dass neben der Adipositas die schwierige psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin massgeblich für die persistierenden Schmerzen verantwortlich sei. Eine Besserung der Gesamtsituation sei wahrscheinlich am ehesten durch aktive Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Suche nach einem neuen Lebens- und Berufsweg zu erwarten (Erw. 3.10). Damit erhellt, dass mittels der vorgeschlagenen Massnahmen im Wesentlichen eine Besserung der durch unfallfremde Kriterien bewirkten Beschwerden zu erwarten war.
         Dass die Beschwerdegegnerin den Fall zu früh abgeschlossen hätte, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht aus dem Bericht des Instituts E.___, gingen dessen Ärzte doch von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % und damit von der Möglichkeit einer namhaften Steigerung derselben aus. Darauf ist jedoch, wie bereits gezeigt, nicht abzustellen (Erw. 4.1). Überdies müsste mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Erw. 2.6) dargetan sein, dass mittels der empfohlenen Therapien eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könnte. Dies ist aktenkundig nicht der Fall. Im Gegenteil schrieben die Experten, dass mit den therapeutischen Massnahmen eine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit „angestrebt werden sollte“ (Erw. 3.12).
         Der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin erfolgte somit zu Recht.
4.3     Aus den ärztlichen Berichten geht im Weiteren hervor, dass bei der Beschwerdeführerin keine durch das Unfallereignis vom 27. August 2004 verursachten nachweisbaren organischen Schädigungen vorlagen. So ergab die Röntgenaufnahme eine Streckhaltung der Halswirbelsäule sowie angedeutete degenerative Veränderungen, jedoch keinerlei traumatische Läsionen (Erw. 3.2; 3.4). Ebenso stellten sich die neurologischen Befunde als unauffällig dar (Erw. 3.2; 3.10); Anzeichen fokalneurologischer Ausfälle fehlten (Erw. 3.10).
         Damit ergibt sich, dass abgesehen von einer eingeschränkten und schmerzhaften Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie von druckdolenter Muskulatur (Erw. 3.10) keine mit dem Unfall in Zusammenhang stehende organische Befunde erhoben wurden und somit kein nachweisbares organisches Korrelat vorlag.
         Die Frage, ob angesichts der vorbestehenden Adipositas sowie des nur teilweise vorliegenden typischen Beschwerdebildes nach HWS-Distorsionstrauma ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 27. August 2004 überhaupt besteht, kann offen bleiben, fehlt es doch - wie nachfolgend zu zeigen ist - an einem adäquaten Kausalzusammenhang.
4.4     Weil die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden weder einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind, noch Hinweise dafür bestehen, dass eine psychische Erkrankung im Vordergrund stünde, gelangt die oben in Erw. 3.4.2 zitierte, mit BGE 117 V 359 und mit BGE 134 V 109 ff. weiterentwickelte Rechtsprechung zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges zur Anwendung.
4.4.1         Während die Beschwerdegegnerin den Unfall als leicht einstufte (Erw. 1.1) und die Adäquanz bereits aus diesem Grunde verneinte, ging die Beschwerdeführerin von einem solchen im mittleren Bereiche aus (Erw. 1.2).
         Rechtsprechungsgemäss werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 15. Mai 2008, 8C_470/2007, Erw. 5.2). Ob ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf, insbesondere in Berücksichtigung des Unfallhergangs, der geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung unterhalb des Bereiches von 10 - 15 km/h (Erw. 3.6) sowie des geringen Fahrzeugschadens von Fr. 2'612.-- (Urk. 7/19/14) der Unfall als leicht zu qualifizieren ist, kann offen bleiben. Als Ausnahme von der Regel gilt nämlich auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Unfall, dass der adäquate Kausalzusammenhang dann zu prüfen ist, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, Erw. 7.1; vgl. auch RKUV 2003 Nr. 489, S. 357 Erw. 4.2). Selbst wenn demzufolge die Kriterien für Unfälle im mittleren Bereich heranzuziehen wären, müsste die Adäquanz verneint werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.4.2   Der Auffahrunfall vom 27. August 2004 war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet, noch war er - objektiv betrachtet - besonders eindrücklich.
4.4.3   Im Anschluss an den Unfall traten sodann die für ein HWS-Schleudertrauma charakteristischen Beschwerden nur vereinzelt auf und wirkten sich nicht besonders schwerwiegend aus, weshalb das erlittene Trauma nicht als Verletzung besonderer Art gelten kann.
4.4.4   Ebenso wenig ist von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung auszugehen, darf doch eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma noch als üblich betrachtet werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 30. März 2005, U 426/04, Erw. 7.2.3). Überdies reduzierte sich die Behandlung ab Frühjahr 2005 auf medikamentöse Massnahmen (Erw. 3.8), während die Physiotherapie eingestellt war (Erw. 3.7; Erw. 3.12). Schliesslich sei darauf verwiesen, dass Dr. C.___ die vorbestehende Adipositas für die Verzögerung des Heilungsprozesses verantwortlich machte (Erw. 3.5; 3.9) und Dr. D.___ darüber hinaus die schwierige psychosoziale Situation für die persistierenden Beschwerden als massgeblich mitverursachend bezeichnete (Erw. 3.10). Endlich ist nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, ob nach dem Unfall fortgesetzt spezifische, die versicherter Person belastende ärztliche Behandlungen nötig waren (Erw. 2.4.2). Dies ist vorliegend nicht erfüllt, bedeuten physiotherapeutische und medikamentöse Massnahmen doch keine erhebliche Mehrbelastung.
4.4.5         Wenngleich Dr. C.___ im Dezember 2004 eine deutliche Besserung der Beschwerden unter konservativer Therapie feststellte, beklagte sich die Beschwerdeführerin über nach wie vor auftretende Kopf- und Nackenschmerzen, welche sich im Laufe des Tages verstärkten (Erw. 3.5). Noch im April 2005 berichtete Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin zur Bewältigung ihres Alltags auf hochdosierte Schmerzmittel und Myorelaxantien angewiesen sei (Erw. 3.8), und die Neurologin Dr. D.___ erhob im September 2005 ein zervikales Schmerzsyndrom (Erw. 3.10). Damit wäre - scheinen die Angaben der Beschwerdeführerin doch glaubhaft - das Kriterium erfüllt. Mit Blick auf die übereinstimmende Einschätzung der Dres. C.___ und D.___, welche die Adipositas und schwierige psychosoziale Situation für die Persistenz der Schmerzen verantwortlich machten, kann aber das Kriterium nicht als erfüllt betrachtet werden.
4.4.6   Ob das ärztlich angeordnete mehrwöchige Tragen eines weichen Halskragens nach heutiger medizinischer Auffassung als kontraindiziert zu betrachten ist, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls nichts dafür spricht, dass die Unfallfolgen dadurch erheblich verschlimmert wurden. Im Gegenteil hatte Dr. C.___ mit Bericht vom 16. Dezember 2004 festgestellt, dass es unter konservativer Therapie zu einer deutlichen Besserung gekommen sei (Erw. 3.5). Zudem gab die Beschwerdeführerin im Oktober 2004 an, den Halskragen nur zu tragen, wenn sie sich nach draussen begebe (Erw. 3.3). Demgegenüber scheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es hätte in Anbetracht des hohen Schmerzmittelkonsums eine anderen Medikation - wie dies Dr. D.___ und später auch das Institut E.___ vorschlugen - in Erwägung gezogen werden müssen, nicht ganz unberechtigt. Das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung kann daher, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise, als erfüllt betrachtet werden. Damit kann von der Einholung (weiterer) ärztlicher Berichte betreffend den Schmerzmittelkonsum, wie dies die Beschwerdeführerin beantragte, abgesehen werden.
4.4.7   Aus der blossen Dauer der geklagten Beschwerden und der ärztlichen Behandlung kann nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Vielmehr bedarf es hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 30. März 2005, U 426/04, Erw. 7.2.5). Hinweise für erhebliche Komplikationen sind vorliegend keine ersichtlich. Dagegen steht fest, dass die Rehabiliation der Beschwerdeführerin durch das erhebliche Übergewicht erschwert wurde (Erw. 3.5; 3.10). Damit ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
4.4.8   Nicht erfüllt ist das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Spätestens ab April 2005, mithin nach einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % während rund dreier Monate (28. August bis Ende November 2004) und danach von einer solchen von 50 % während vier Monaten (Dezember 2004 bis Ende März 2005), ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.5         Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien höchstens das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung erfüllt ist, dies aber nicht in ausgeprägtem Masse. Damit sind die für die Adäquanzprüfung massgebenden Kriterien nicht in gehäufter und auffallender Weise gegeben. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den adäquaten Zusammenhang für die Zeit ab dem 31. März 2006 verneint und ihre Leistungen eingestellt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).