UV.2007.00255
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 28. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
Hegibachstrasse 22, Postfach 1969, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, war als arbeitslose Person bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er im Rahmen einer Zwischenverdiensttätigkeit als Reiniger bei der Y.___ am 12. Dezember 1997 auf der Treppe ausrutschte und sich gemäss Unfallmeldung vom 27. Januar 1998 am linken Arm und an der linken Hand verletzte (vgl. Urk. 8/1-2, 8/11). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. unter anderem Urk. 8/30). Am 12. Juni 1998 unterzog sich der Versicherte einer operativen Behandlung des linken Handgelenks im Z.___ (Operationsbericht vom 12. Juni 1998 in Beilage zu Urk. 8/18). Am 3. Dezember 1998 untersuchte Kreisarzt Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, den Versicherten und bescheinigte ihm ab 7. Dezember 1998 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/28). Nachdem ärztlicherseits wiederholt der Verdacht auf eine Symptomausweitung diskutiert worden war (Urk. 8/33, 8/40, 8/42), liess sich der Versicherte am 28. April 1999 in der Handsprechstunde der Orthopädischen B.___ zur Einholung einer Zweitmeinung untersuchen (Urk. 8/47).
Mit Schreiben vom 23. Juni 1999 teilte die SUVA mit, dass der Schadenfall auf Ende September 1999 abgeschlossen und die Rentenfrage geprüft werde (Urk. 8/50). Am 4. Oktober 1999 und 29. März 2000 kam sie auf ihr Schreiben zurück und erklärte, dass sie angesichts der laufenden Abklärung der beruflichen Situation durch die Eidgenössische Invalidenversicherung die Taggelder bis Ende Juni 2000 erbringe (Urk. 8/58, 8/60). Mit Verfügungen vom 9. November 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten vom 1. bis 31. Dezember 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und vom 1. Januar bis 28. Februar 1999 eine befristete halbe Rente zu (Urk. 8/78). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 30. November 2001 im Verfahren Nr. IV.2000.00706 unter Ziffer 2 des Dispositivs in dem Sinne teilweise gut, als es die halbe Invalidenrente bis zum 31. Oktober 2000 zusprach. Unter Ziffer 1 des Dispositivs wurde die verfügungsweise zugesprochene ganze Invalidenrente vom 1. bis 31. Dezember 1998 auf eine halbe Rente herabgesetzt (Urk. 8/124). Die SUVA entrichtete weiterhin Taggelder auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und stellte mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 erneut die Prüfung der Rentenfrage in Aussicht (Urk. 8/154). Am 13. Juli 2004 untersuchte Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, den Versicherten (Urk. 8/162) und beurteilte den Integritätsschaden (Urk. 8/161). Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte im Auftrag der Invalidenversicherung am 22. September 2005 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/189).
Mit Verfügung vom 26. Juli 2006 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 31. Mai 2006 ein. Bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 7 % lehnte sie einen Rentenanspruch ab (Urk. 8/197). Mit Verfügung vom 7. August 2006 sprach sie dem Versicherten sodann eine Integritätsentschädigung von Fr. 4'860.-- bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Beilage zu Urk. 8/201). Mit Einsprachen vom 14. September 2006 liess der mittlerweile anwaltlich vertretene Versicherte in den Hauptanträgen die Zusprechung einer Integritätsentschädigung auf der Basis von 30 % und einer Rente beantragen (Urk. 8/201 und 8/202).
Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 8. Dezember 2006 (Urk. 8/208) und 3. November 2006 (vgl. Telefonnotiz vom 11. August 2009, Urk. 11) rückwirkend ab 1. Oktober 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem 100%igen Invaliditätsgrad zu. Nach einer neuerlichen kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 8/207) wies die SUVA mit Entscheid vom 25. April 2007 die Einsprachen des Versicherten mit der Begründung, dass die psychischen Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfall seien und die somatischen Einschränkungen eine vollzeitliche, angepasste Tätigkeit zuliessen, ab (Urk. 8/215).
2. Dagegen liess X.___ am 24. Mai 2007 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente von 20 % und einer Integritätsentschädigung von 10 % beantragen; eventualiter sei ein ergänzendes Teilgutachten einzuholen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 2. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde hatte schliessen lassen (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel am 9. Juli 2007 geschlossen (Urk. 10).
Auf die weitern Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Materiell streitig und zu prüfen ist zunächst die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 30. Mai 2006 mit der Ablehnung eines Rentenanspruchs.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 30. Mai 2006 unter Verneinung eines Rentenanspruchs im Wesentlichen damit, dass aus dem umfangreichen Beschwerdebild lediglich eine geringe Beeinträchtigung des Handgelenkes links bei Status nach Arthroskopie als wahrscheinliche Unfallfolge anerkannt werde. Die psychische Fehlverarbeitung wie auch die Symptomausweitung seien nicht adäquat kausal zum Unfallgeschehen. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in seiner früheren Tätigkeit als Bauhandlanger, jedoch in einem weiten Bereich von Hilfsarbeiten voll arbeitsfähig. Der Einkommensvergleich führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von weit unter 5 % (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer lässt die fehlende Adäquanz der psychischen Beschwerden nicht bestreiten, jedoch im Wesentlichen geltend machen, es sei angesichts der Ungereimtheiten zur Frage der Kausalität in den kreisärztlichen Berichten auf das damalige Zumutbarkeitsprofil der Invalidenversicherung abzustellen, welches zu einem Invaliditätsgrad von 21 % geführt habe (Urk. 1).
Strittig und zu prüfen ist zunächst, an welchen unfallkausalen Beschwerden der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 30. Mai 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelitten hat. Nach Lage der Akten liess der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreiten, dass die psychischen Beschwerden angesichts der Leichtigkeit des Unfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen stehen. Die psychische Problematik, welche Anlass zur ganzen Berentung der Invalidenversicherung war (vgl. Urk. 8/200 und 8/189), wird daher im Folgenden nur insofern berücksichtigt, als sie die Beurteilbarkeit der Unfallfolgen betrifft.
2.2 Der Beschwerdeführer suchte am 14. Dezember 1997, zwei Tage nach dem Unfall, den Chirurgischen Notfall des Z.___ auf. Gemäss Anamnese im Bericht vom 25. Februar 1998 war der Beschwerdeführer auf den linken Ellbogen gestürzt und hatte zunehmend Schmerzen verspürt. Die Röntgenaufnahmen liessen keine traumatischen ossären Läsionen erkennen. Die Diagnose lautete auf eine Kontusion des linken Ellbogens bei einer voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit bis 15. Dezember 1997 (Urk. 8/3).
Seinem Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, erklärte der Beschwerdeführer am 16. Dezember 1997, er sei auf den linken Ellbogen gestürzt, habe sich dabei die linke Hand verdreht und den Hinterkopf angeschlagen. Eine Bewusstlosigkeit oder Amnesie wurde verneint. Dr. E.___ stellte ein handtellergrosses Hämatom am distalen linken Oberarm und eine stark reduzierte Ellbogen- und Handgelenkbeweglichkeit links bei Pro-/Supination fest. Eine von ihm veranlasste Röntgenaufnahme des Handgelenks vom 14. Januar 1998 (Urk. 8/7) zeigte keine ossäre Läsion. Die Diagnose lautete auf eine Tendinopathie am linken Arm, vor allem am Epikondylus lateralis und der ulnaren Seite des linken Handgelenks (Urk. 8/4).
Der Neurologe Dr. med. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 30. Januar 1998 auf Überweisung von Dr. E.___. Er stellte zum Teil belastungsabhängige Schmerzen an Arm und Handgelenk links fest, welche er im Zusammenhang mit einer Tendinopathie deutete. Klinisch seien vor allem die Ansatzstellen am Epicondylus lateralis links schmerzhaft. Neurologisch ergab sich kein Befund (Urk. 8/7).
Bei anhaltenden Beschwerden verordnete Dr. E.___ ab 2. Februar 1998 Physiotherapie (Beilage zu Urk. 8/10) und überwies den Beschwerdeführer an den Handchirurgen Dr. med. G.___. Dieser diagnostizierte am 27. März 1998 einen Verdacht auf eine Läsion der Fibrocartilago triangularis (Knorpel zwischen Elle und dem Handwurzelknochen Os triquetrum) links, einen Status nach Kontusion der Extensorenmuskulatur am proximalen Vorderarm links und einen Verdacht auf ein posttraumatisches Kompressionssyndrom des Nervus ulnaris in der Loge de Guyon links (Urk. 8/11). Das von Dr. G.___ veranlasste Arthro-MRI des linken Handgelenks zeigte einen intakten Discus articularis (TFC) und keinen Nachweis einer Läsion (Urk. 8/15). Dr. G.___ aber erkannte auf einem der Bilder einen abgerissenen Lappen des TFC und überwies den Beschwerdeführer an das Z.___ (Urk. 8/17). Dort unterzog sich der Beschwerdeführer am 12. Juni 1998 einer diagnostischen und interventionellen Handgelenks-Arthroskopie mit partieller Diskektomie, Meniskektiomie und Gelenkdébridement mittels Laser und Shaver. Der zuständige Oberarzt des Departements Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Z.___, Dr. med. H.___, beurteilte die Verletzungen als eindeutig traumatische Diskus- und Meniskusläsion im Zusammenhang mit dem Sturz vom 14. Dezember 1997 (Beilage zu Urk. 8/18).
Bei anhaltenden Beschwerden im linken Handgelenk unterzog sich der Beschwerdeführer im Sommer/Herbst 1998 im Z.___ diversen Injektionen sowie einer Ruhigstellung des Handgelenks mittels Gips (Urk. 8/24). Nach lediglich vorübergehender Besserung diagnostizierte Dr. H.___ am 4. November 1998 den Verdacht auf eine chronische Tendovaginitis (Sehnenscheidenentzündung).
Der Kreisarzt Dr. A.___ erklärte in seinem Bericht vom 3. Dezember 1998, dass die Unfallgenese der Perforation im Diskus links in Frage gestellt werden müsse, da es sich dabei auch um eine anlagebedingte Veränderung handeln könne. In jedem Fall sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, bei welcher die linke Hand für mässig kraftfordernde Hilfstätigkeiten problemlos eingesetzt werden könne, voll arbeitsfähig. Im Sinne einer Einstiegsmassnahme bescheinige er zunächst eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 7. Dezember 1998, welche wahrscheinlich in wenigen Wochen gesteigert werden könne (Urk. 8/28).
Im Bericht des Z.___ vom 1. Dezember 1998 wiesen die zuständigen Ärzte darauf hin, dass die aktuell angegebenen Beschwerden nicht sicher einer Genese zugeordnet werden könnten und klinisch keine Sehnenscheidenentzündung objektiviert werden könne (Urk. 8/31). Im Bericht vom 20. Januar 1999 wurde sodann erstmals der Verdacht auf eine Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation geäussert. In Anlehnung an die kreisärztliche Beurteilung sei dringend eine adäquate Arbeitsaufnahme zu empfehlen. Sofern dies im Sinne der 50%igen Einstiegsmassnahme nicht realisierbar sei, sei ein Reintegrationsversuch mit voller Arbeitsfähigkeit zu erwägen (Urk. 8/33).
Dr. E.___ erklärte am 2. Februar 1999, dass zwar unter Physiotherapie die Ellbogenbeschwerden etwas nachgelassen hätten, nicht aber die belastungsabhängigen Handbeschwerden. Er sprach sich für eine weitere handchirurgische Abklärung aus (Urk. 8/36).
Beim Untersuch durch Dr. A.___ vom 8. März 1999 erklärte der Beschwerdeführer, dass er nun immer eine Schiene trage. Der Hauptbefund wurde vom Beschwerdeführer im Handgelenk lokalisiert. Eine Struktur, welche für das Beschwerdebild verantwortlich zeichne, könne nicht identifiziert werden. Seit längerer Zeit stünden keine therapeutischen Optionen mehr offen und jegliche Intervention dürfte bei der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu einer Verschlechterung der Situation führen (Urk. 8/40). Gemäss Dr. A.___ lag zum Untersuchungszeitpunkt ein chronifiziertes, verselbständigtes Schmerzsyndrom ohne nachweisbare organische Struktur vor. Er empfahl den schnellstmöglichen Fallabschluss (Urk. 8/41).
Die von Dr. E.___ veranlasste Untersuchung in der Handchirurgie der Orthopädischen B.___ vom 28. April 1999 führte zur Diagnose einer Symptomausweitung mit beginnender Sulcus ulnaris-Symptomatik links, einer medialen Epicondylopathia humeri links und einem Verdacht auf ein Supinatorkanalsyndrom. Weil die postoperativ durchgeführten Infiltrationen keine Beschwerdebesserung gezeigt hätten und im weitern Verlauf eine Symptomausweitung aufgetreten sei, könne keine chirurgische Therapie angeboten werden (Urk. 8/47). Im Bericht vom 26. Juli 1999 der Schmerzsprechstunde derselben Klinik wurden vom Beschwerdeführer geklagte Schmerzen im Bereich der linken Hand mit Irritationen über den Arm bis in die linke Schulter erwähnt (Urk. 8/50 S. 2).
Gemäss Zumutbarkeitsbeurteilung des Z.___ vom 30. Juni 1999 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig in Tätigkeiten wie Aufsichtsarbeiten, Büroarbeiten und anderen manuellen Tätigkeiten, in welchen hauptsächlich die rechte Hand eingesetzt werde und die linke Hand unterstützend beitrage. Die Diagnose lautete auf einen Status nach traumatischer zentraler Diskusperforation, eine Ulnaplusvariante links, einen Status nach chronischer Tendovaginitis der Extensoren im Handgelenk links und beginnende Zeichen für eine Epicondylitis humeri lateralis medialis links (Urk. 8/96).
Gemäss Bericht von Dr. E.___ vom 1. Oktober 2002 war der Verlauf unverändert. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über belastungsabhängige Handgelenks-, weniger Ellbogen- und Schultergelenksschmerzen links. Er bestätigte die volle Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und ohne dauernde Belastung des linken Arms über 1 bis 2 Kilogramm (Beilage zu Urk. 8/159). In seinem Bericht vom 12. Februar 2004 wies er auf die deutlich verschlechterte Stimmungslage mit Schlafstörungen, latenter Aggressivität und sozialen Phobien hin (Urk. 8/156).
Der Kreisarzt Dr. C.___ kam gestützt auf seine Untersuchung vom 13. Juli 2004 zusammenfassend zum Schluss, dass Residuen am Handgelenk im Rahmen der Abklärungen zum Unfallereignis wahrscheinlich seien. In der Zwischenzeit sei eine massive Symptomausweitung mit Dauerschmerzen im radialen Ellbogenbereich, über dem Epicondylus humeri radialis und dem Radiusköpfchen sowie in den letzten Monaten zusätzlich im linken Schultergelenk eingetreten. Dabei sei der klinische Befund sehr diskret. Zudem liege eine psychische Instabilität bei medikamentöser Behandlung vor. Anlässlich der Untersuchung habe eine leichte Druckdolenz über dem radialen Anteil des Handgelenks bei passiver voller Beweglichkeit und aktiver leichter Einschränkung erhoben werden können. Im linken Ellbogen erkannte Dr. C.___ Anzeichen einer Epicondylitis humeris radialis und Peritendinitis im Bereich des radiohumeralen Gelenks. Im linken Schultergelenk seien diskrete Anzeichen einer Periarthropathia humeroskapularis (PHS) ohne eigentliche Einschränkungen und ohne nachgewiesene strukturelle Veränderungen zu erkennen. Unfallfremd einzuordnen seien die Schulterbeschwerden linksseitig. Aufgrund der minimalen Beeinträchtigung und symmetrischen Bewegungsmöglichkeiten in beiden Extremitäten sei diese Symptomatik nicht mit dem Unfallereignis vereinbar. Unfallrestfolge sei eine mässige Bewegungsintoleranz des linken Handgelenkes und des Ellgengelenkes ohne fixierte Bewegungseinschränkung (passiv volle, aktiv wenig eingeschränkte Beweglichkeit). Hinzu kämen leichte Dauerschmerzen mit belastungsabhängiger Verstärkung im Bereich des Vorderarms links. Strukturell bezeichnete Dr. C.___ den entfernten Discus articularis, radiocarpal, und leichte Zeichen für eine Handgelenksarthrose als unfallursächlich (Urk. 8/162). Diese Beurteilung bestätigte Dr. C.___ gestützt auf eine neuerliche Untersuchung vom 31. Januar 2007 und verdeutlichte in seinem Bericht vom 1. Februar 2007, dass die Leistungseinschränkungen im linken Handgelenk, Vorderarm bis Ellbogen (ohne Ellbogengelenk) dem Unfallereignis zugeordnet werden müssen. Die unfallfremde psychische Situation bestimme die Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/207).
2.3 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Beschwerdeführer beim Vorfall vom 12. Dezember 1997 eine Kontusion des linken Ellbogens ohne strukturelle Schäden zugezogen hat. Des Weitern ist insbesondere gestützt auf den Operationsbericht von Dr. H.___ vom 12. Juni 1998 (Beilage zu Urk. 8/18) davon auszugehen, dass die festgestellte zentrale Diskus- und Meniskusläsion traumatischer Genese ist. Zwar finden sich im Bericht des Z.___ vom 25. Februar 1998 aufgrund der Erstuntersuchung keine Hinweise auf eine Handgelenksverletzung (Urk. 8/3). Doch wird die Handverletzung sowohl im Bericht von Dr. E.___ vom 24. Februar 1998 aufgrund seiner Untersuchung vom 16. Dezember 1997 (Urk. 8/4) als auch in der Unfallmeldung vom 27. Januar 1998 (Urk. 8/1; wenn auch fälschlicherweise die rechte Seite als betroffen bezeichnet wird) erwähnt, so dass sich diesbezüglich keine ernsthaften Zweifel rechtfertigen. Die Hauptlokalisation der Beschwerden veränderte sich von zunächst Schmerzen und Beweglichkeitseinschränkungen im Ellbogen- und Handgelenk links zu nahezu ausschliesslichen Beschwerden im Handgelenk links ab Oktober 1998 und zum vorübergehenden Verdacht auf eine Sehnenscheidenentzündung (vgl. Urk. 8/24). Nachdem im Bericht des Z.___ vom 20. Januar 1999 erstmals der Verdacht auf eine Symptomausweitung geäussert worden war (vgl. Urk. 8/33), zeichnen die medizinischen Akten einen sich langsam ausweitenden Beschwerdeverlauf hin zu beginnenden Zeichen für eine Epicondylitis humeri lateralis medialis links im Bericht des Z.___ vom 30. Juli 1999 (Urk. 8/96 S. 2) und Schulterschmerzen links (vgl. Bericht von Dr. E.___ vom 12. Februar 2004, Urk. 8/156, und Bericht von Dr. C.___ vom 16. Juli 2004, Urk. 8/162 S. 2). Wie von Dr. C.___ überzeugend dargelegt, lassen sich die Schulterbeschwerden organisch nicht mit dem Unfallereignis in einen überwiegend kausalen Zusammenhang stellen (Urk. 8/162 S. 5), sondern sind vielmehr im Rahmen der psychischen Fehlentwicklung einzureihen. Die Beurteilung der Unfallkausalität durch Dr. C.___ überzeugt des Weitern auch hinsichtlich der übrigen Beschwerden. So spricht er den Beschwerden im Bereich des Handgelenks bis zum Ellbogen in Form leichter Dauerschmerzen und geringer Beweglichkeitseinschränkungen zu Recht und entgegen den Einwänden des Vertreters des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) nicht die Unfallkausalität ab. Seiner Beurteilung, dass im Ellbogengelenk keine strukturellen Unfallfolgen nachzuweisen seien (vgl. Urk. 8/207 S. 4), ist nichts entgegenzusetzen. Die übrigen medizinischen Akten bestätigen die Einschätzung Dr. C.___s und es rechtfertigen sich hieran, wie auch an seiner Zumutbarkeitsbeurteilung keine ernsthaften Zweifel. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit, mit Sicherheit aber im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. Mai 2006 unter Berücksichtigung der somatisch bedingten Unfallfolgen in einer angepassten Tätigkeit, in welcher der linke Arm für leichte Hilfs- und Gegenhaltebewegungen verwendet werden kann, mit vereinzelten Zusatzbelastungen von 1 bis 2 Kilogramm ohne kraftvolles Zupacken, repetitive Dreh-, Stoss- und Zugbewegungen und längerdauernde Arbeiten über Kopfhöhe sowie ohne Bohren, Spitzen, Hämmern und Vibrationen zu 100 % arbeitsfähig war.
3.
3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1, 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Zu den koordinationsrechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 ff.) ist vorweg festzuhalten, dass gemäss neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung der Unfallversicherer in Streitigkeiten betreffend den invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch als solchen oder den im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung nicht gebunden ist (BGE 131 V 362 ff.). Erweist sich die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung jedoch als überzeugend und ist derselbe Gesundheitsschaden zu beurteilen, so ist aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung weiterhin anzustreben, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist und keine gegenseitige Bindungswirkung besteht, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG).
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin nahm ein hypothetisches Valideneinkommen für das Jahr 2006 von Fr. 53'833.-- an, welches sie ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 23.55 für eine Bauarbeitertätigkeit ohne Fachkenntnisse bei einer Jahresstundenzahl von 2'112 Stunden zuzüglich 8,3 % 13. Monatslohn errechnete (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer lässt dem im Wesentlichen entgegenhalten, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Urteil vom 30. November 2001 im Verfahren IV.2000.00706 bereits für das Jahr 1999 von einem Valideneinkommen für eine Tätigkeit als Hilfsmaler von Fr. 52'000.-- ausgegangen worden sei, was bei einer durchschnittlichen Lohnsteigerung von 1 % pro Jahr zu einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 55'640.-- für 2006 führe (Urk. 1 S. 4).
Im oben erwähnten Urteil schloss sich das Gericht dem von der IV-Stelle angenommenen Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- mit der Begründung an, dass der im Unfallzeitpunkt arbeitslose Beschwerdeführer in einer Tätigkeit als Hilfsmaler, welche er - wenn auch nicht unmittelbar vor dem Unfall - längere Zeit ausgeübt habe, gemäss Erkundigungen der Berufsberatung dieses Einkommen erzielen könnte (Urk. 8/124 S. 12).
In der Regel wird bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens an den zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschäden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 224 Erw. 4.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war im Unfallzeitpunkt arbeitslos und im Zwischenverdienst als Reiniger tätig. Zuvor arbeitete er vom 23. September 1996 bis 9. April 1997 als Hilfsbauisoleur bei der HELA AG, Stans (vgl. Urk. 8/101, 8/123, 8/124 S. 12). In dieser Tätigkeit erhielt er einen Stundenlohn von Fr. 19.60 zuzüglich Feiertags- und Ferienentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn (Urk. 8/123). Damit betrug der Bruttostundenlohn im Jahr 1997 zirka Fr. 24.-- (je 8,3 % Anteil 13. Monatslohn und Ferienlohn zuzüglich 5,5 % Feiertagsentschädigung [Fr. 784.-- bei Fr. 14'077.40 Gesamtlohn]). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Baugewerbe bis ins Jahr 2006 führt dies zu einem hypothetischen Bruttostundenansatz von Fr. 26.40 (1998: 0,4; 1999: -0,5; 2000: 1,9; 2001: 2,8; 2002:1,6; 2003: 1,0; 2004; 0,4; 2005: 1,1; 2006; 1,1%: Die Volkswirtschaft, 12-2003, Tab. B10.2, S. 95, 10-2005, S. 83, 7/8-2009, S. 91), was bei einer Jahresarbeitszeit von 2'112 Stunden (vgl. Art. 24 Abs. 2 des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2006-2008 unter www.baumeister.ch/zahlen-und-fakten) zu einem Jahreseinkommen von Fr. 55'857.-- führt. Dieses Einkommen liegt nur unwesentlich über dem vom Beschwerdeführer errechneten Valideneinkommen von Fr. 55'640.-- und ist als hypothetische Vergleichsgrösse beizuziehen.
3.2.3 Das Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin mit Fr. 52'568.22 (Urk. 2 S. 5). Zur Ermittlung des Einkommens stützte sie sich auf das Durchschnittseinkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss LSE 2004 von Fr. 4'588.-- und passte dieses einer Nominallohnentwicklung von je 1 % für die Jahre 2005 und 2006 sowie einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden an. Ausserdem gewährte sie einen 10%igen leidensbedingten Abzug (Urk. 2 S. 5).
Der Beschwerdeführer lässt dem im Wesentlichen entgegenhalten, dass die seinerzeitigen Berechnungen der IV-Stelle gestützt auf die DAP-Profile den Beeinträchtigungen besser Rechnung getragen hätten, weshalb auf diese abzustellen sei (Urk. 1 S. 5).
Die damalige Berechnung des Invalideneinkommens durch die IV-Stelle gestützt auf drei Dokumentationen über die zumutbaren Arbeitsplätze (DAP) wurde im Urteil vom 30. November 2001 nicht grundsätzlich beanstandet, jedoch aufgrund einer Plausibiliätsprüfung gestützt auf die LSE als äusserst grosszügig bezeichnet (vgl. Urk. 8/124 S. 12 ff.). Angesichts dessen sowie der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach das Abstellen auf Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA (DAP) zur Ermittlung des für die Invaliditätsbemessung massgebenden Invalideneinkommens unter anderem mindestens fünf DAP-Blätter voraussetzt (BGE 129 V 472 ff.), ist die ursprüngliche Bemessung des Invalideneinkommens durch die IV-Stelle vorliegend nicht beizuziehen. Vielmehr erweist sich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rückgriff auf die LSE als angezeigt. Der Zentralwert des Bruttoeinkommens für Männer im Jahr 2006 im Total des Anforderungsniveaus 4 betrug Fr. 4'732.-- (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung, Die Löhne 2006 im Überblick, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, Tab. TA1, S. 25). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/8-2009, Tab. B9.2, S. 90) und des vom Beschwerdeführer in der Höhe zu Recht nicht bestrittenen leidensbedingten Abzugs von 10 % vom standardisierten Bruttolohn (vgl. dazu auch entsprechende Ausführungen im Urteil vom 30. November 2001 im Verfahren Nr. IV.2000.00706, Urk. 8/124 S. 13 f.) ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 53'277.60.
Im Vergleich zum hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 55'857.-- resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von knapp 5 %. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Höhe des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs und der Grundlagen der Bemessung sind im angefochtenen Entscheid unter Erw. 4 zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 13. Juli 2004 (Urk. 8/161). Dr. C.___ beurteilte den Integritätsschaden unter Beizug der SUVA-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) und legte die Einschränkung angesichts der bildgebend und klinisch diskreten Befunde bei dennoch dauernden, nachvollziehbaren, leichten Einschränkungen in Form leichter Dauerschmerzen mit belastungsabhängiger Verstärkung im Bereich des Vorderarms ohne fixierte Bewegungseinschränkung auf 5 % fest. Eine mässige Handgelenksarthrose entspricht laut Tabelle 5 einem Integritätsschaden von 5 bis 10 %, eine leichte Arthrose bleibt entschädigungslos. Die Einreihung am unteren Bereich des Entschädigungsspektrums erscheint angesichts der lediglich leichten Arthrosezeichen im Handgelenk und fehlender strukturell nachweisbarer Schäden im Bereich des Ellbogens als durchaus angemessen. Darin miterfasst ist die leichte Dauerschmerzhaftigkeit im Bereich des linken Vorderarms bis hin zum Ellbogen. Auch ist der Hinweis in der Beurteilung von Dr. C.___ auf die fehlende Fixiertheit der Bewegungseinschränkung und damit den Ausschluss einer zusätzlichen Entschädigungsgrundlage auf der Basis der SUVA-Tabelle 1 (Integritätsentschädigung bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) nicht zu beanstanden. Die dagegen in der Beschwerde erhobenen Einwände sind unbegründet. Der festgesetzte Integritätsschaden von 5 % erweist sich als angemessen.
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).