Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00259
UV.2007.00259

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 22. Juli 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1972, arbeitete ab Dezember 1999 in der Drahtwarenfabrk Y.___ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 28. Januar 2005 rutschte er auf den nassen Stufen einer Treppe aus und stürzte (Unfallmeldung UVG vom 1. Februar 2005, Urk. 8/1). Die Ärzte des Spitals A.___, wo der Versicherte während einer Woche hospitalisiert war, stellten Deckenplattenkompressionsfrakturen der Brustwirbelkörper (BWK) 8 und 9 fest und erhoben zudem den Befund einer Kontusion der rechten Schulter (Austrittsbericht vom 2. Februar 2005, Urk. 8/4; Arztzeugnis UVG vom 11. Februar 2005, Urk. 8/2; vgl. auch die Radiologieberichte des Spitals A.___ über Aufnahmen der Brust- und der Lendenwirbelsäule vom 28. Januar 2005, Urk. 20/17 S. 12 und S. 13).
         Nachdem sich der Versicherte zwischenzeitlich einer Karpaltunnel-Operation rechts unterzogen hatte (Berichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 30. März und vom 18. April 2005, Urk. 20/17 S. 9 und Urk. 20/17 S. 8), hielt er sich auf Anraten der Hausärztin Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin (vgl. die Zwischenberichte in Urk. 8/5, Urk. 8/7 und Urk. 8/8), von Anfang August bis Anfang September 2005 in der Rehaklinik D.___ auf (Austrittsbericht vom 14. September 2005, Urk. 8/16). Diese veranlasste unter anderem ein psychosomatisches Konsilium (Bericht vom 12. August 2005, Urk. 8/14) sowie eine Arthrographie und eine Magnetresonanztomographie der rechten Schulter (Bericht des Spitals E.___ vom 25. August 2005, Urk. 8/15).
         Die SUVA liess am 29. September 2005 einen Besuch des Versicherten an seinem Wohnort durchführen (Urk. 8/20) und holte bei der Y.___ Angaben zu seinem Lohn ein (vgl. Urk. 8/24); die Arbeitgeberin hatte ihm per 30. November 2005 gekündigt (Kündigungsschreiben in Urk. 8/17). Am 15. Dezember 2005 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. F.___, Spezialarzt für Chirurgie, statt, wo der Versicherte neben den bekannten Rücken- und Schulterschmerzen auch Kniebeschwerden schilderte (Urk. 8/32). Gleichentags beurteilte Dr. F.___ den Integritätsschaden (Urk. 8/33).
1.2     Mit Brief vom 22. Dezember 2005 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die Taggelder und die Leistungen für die Heilbehandlung per Ende Januar 2006 einzustellen gedenke (Urk. 8/40). Nach weiteren Erhebungen über die Einkommensverhältnisse und einer Besprechung mit dem Versicherten vom 2. Februar 2006 (vgl. die Unterlagen in Urk. 8/42-52) sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 28. Februar 2006 ab dem 1. Februar 2006 eine Rente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 12 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 10 % zu (Urk. 8/55 und Urk. 8/58).
         Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, liess mit Eingabe vom 30. März 2006 (Urk. 8/61) Einsprache erheben und geltend machen, er habe über Ende Januar 2006 hinaus Anspruch auf Taggelder und auf Heilbehandlungskosten. Ausserdem liess er die SUVA mit den Eingaben vom 21. April und vom 18. Mai 2006 (Urk. 8/65/1 und Urk. 8/67/1) mit Berichten der Klinik G.___ vom 16. März und vom 7. April 2006 dokumentieren (Urk. 8/65/3 und Urk. 8/67/2; vgl. auch den Bericht der Klinik G.___ an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. April 2006, Urk. 8/66/2, und den Bericht der Klinik H.___ vom 21. März 2006 über eine von der Klinik G.___ veranlasste Skelett-Szintigraphie, Urk. 8/71/3); auf Zuweisung von Dr. C.___ (Schreiben vom 10. Februar 2006, Beilage 4 zu Urk. 8/61) war dort das gesamte, Rücken-, Schulter- und Knieschmerzen umfassende Schmerzbild abgeklärt und beurteilt worden. Ferner liess er mit den Eingaben vom 12. und vom 14. Dezember 2006 (Urk. 8/75 und Urk. 8/77) ein Überweisungsschreiben von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, an die Klinik K.___ vom 7. November 2006 (Urk. 8/74), einen Bericht der Klinik K.___ vom 12. Dezember 2006 (Urk. 8/76/2) und eine Stellungnahme von Dr. J.___ vom 14. Dezember 2006 zur Unfallkausalität der verschiedenen Beschwerdekomplexe (Urk. 8/76/1) nachreichen. Die SUVA liess durch ihren Versicherungsmediziner Dr. med. L.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, die Aktenbeurteilung vom 16. Januar 2007 mit der Ergänzung vom 5. April 2007 erstellen (Urk. 8/81 und Urk. 8/83). In teilweiser Gutheissung der Einsprache erhöhte sie daraufhin mit Entscheid vom 24. April 2007 den Erwerbsunfähigkeitsgrad auf 21 %. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab und beliess es insbesondere beim Rentenbeginn am 1. Februar 2006 (Urk. 2 = Urk. 8/84).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2007 liess X.___ mit Eingabe vom 25. Mai 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 28. Februar 2006 seien aufzuheben, es sei ein medizinisches Gutachten zu veranlassen zur Frage, welche der gegenwärtig vorliegenden Beschwerden kausal zum Unfallereignis vom 28. Januar 2005 seien und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, und die Beschwerdegegnerin sei hernach zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach dem Unfallversicherungsgesetz auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Juli 2007 geschlossen wurde (Urk. 10).
         In der Folge zog das Gericht mit Verfügung vom 5. Mai 2009 (Urk. 17) die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten bei (Urk. 20/1-92). Dieser hatte sich dort am 10. Oktober 2005 angemeldet (Urk. 20/3), und die IV-Stelle hatte in der Folge neben den Unterlagen der SUVA insbesondere einen Bericht von Dr. C.___ vom 9. Mai 2007 (Urk. 20/40) und einen weiteren Bericht der Klinik K.___ vom 16. Februar 2007 betreffend eine Hospitalisation des Versicherten von Mitte Januar bis Anfang Februar 2007 (Urk. 20/42) zu den Akten genommen und hatte durch das M.___ das Gutachten vom 2. April 2008 (mit den Ergänzungen vom 13. August 2008) erstellen lassen (Urk. 20/55 und Urk. 20/70). Ferner hatte sie weitere Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Versicherten getroffen (Bericht von Dr. med. N.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von lic. phil. O.___ vom 9. September 2008, Urk. 20/72; Berichte der Psychiatrischen Klinik P.___ vom 31. Oktober und vom 9. Dezember 2008, Urk. 20/76 und Urk. 20/85; Bericht des RAD-Arztes Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, über eine psychiatrische Untersuchung des Versicherten vom 9. Februar 2009, Urk. 20/82) und hatte daraufhin die Zusprechung einer ganzen Rente ab Januar 2009 beschlossen (Mitteilung des Beschlusses vom 9. April 2009, Urk. 20/89; Verfügungsbegründung, Urk. 20/90). Die Parteien nahmen mit den Eingaben vom 3. Juni 2009 (Versicherter; Urk. 23) und vom 25. Juni 2009 (SUVA; Urk. 26) zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung Stellung.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem bestimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; vielmehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfallfremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1). Die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, hängt demgegenüber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Unfallschwere und von weiteren objektiv erfassbaren Umständen ab, welche im Zusammenhang mit dem Unfall stehen (BGE 115 V 133):
         Rechtsprechungsgemäss ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere, von der Rechtsprechung aufgestellte Kriterien einzubeziehen sind. Als solche Kriterien werden genannt:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
1.3     Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
1.4     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
1.5     Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.6     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
         Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den "Regelfall" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.7     Nach Art. 36 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist (Abs. 1). Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist, wobei Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, nicht berücksichtigt werden (Abs. 2).

2.
2.1     Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Rente als eine solche auf der Basis eines 21%igen Invaliditätsgrades hat, ob seine Integritätsentschädigung auf einer höheren als einer 10%igen Integritätseinbusse zu bemessen ist und ob ihm allenfalls über Ende Januar 2006 hinaus statt der Rente weiterhin Taggelder und Leistungen für die Heilungskosten auszurichten sind.
2.2
2.2.1   Vorab stellt sich die Frage, welche der Befunde und der geklagten Beschwerden im massgebenden Zeitraum bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. April 2007 (noch) auf den Unfall vom 28. Januar 2005 zurückzuführen sind.
2.2.2   Einigkeit besteht unter den medizinischen Fachpersonen darin, dass die persistierenden Rückenbeschwerden mit den unfallbedingten Frakturen der Brustwirbel zusammenhängen. An dieser Beurteilung hat sich nach der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. F.___ vom 15. Dezember 2005 (Urk. 8/32) nichts geändert. Vielmehr gingen im Frühjahr 2006 die Ärzte der Klinik G.___ und im Winter 2006/2007 die Ärzte der Klinik K.___ - zumindest implizit - nach wie vor von einer solchen Unfallkausalität aus (Urk. 8/65/3, Urk. 8/67/2, Urk. 20/42), und Dr. J.___ führte am 14. Dezember 2006 aus, die Fraktur habe eine muskuläre Dekonditionierung ausgelöst, welche das thorakolumbovertebrale Syndrom unterhalte (Urk. 8/76/1). Des Weiteren ist auch im Gutachten des M.___ nichts zu finden, was auf ein Wegfallen der Unfallbedingtheit der betreffenden Beschwerden hindeuten würde, sondern der rheumatologische Teilgutachter führte aus, die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei aufgrund des stattgehabten Traumas - neben den bekannten Frakturen der BWK 7 und 8 waren später auch Frakturen der BWK 5 und 7 festgestellt worden (vgl. Urk. 20/55 S. 15) - deutlich eingeschränkt (Urk. 20/55 S. 16).
2.2.3   Was die Beschwerden in der rechten Schulter betrifft, so hatte der Beschwerdeführer bereits während seines einwöchigen Aufenthaltes im Spital A.___ über Schulterschmerzen geklagt, und die dort angefertigten radiologischen Aufnahmen hatten gemäss dem Austrittsbericht vom 2. Februar 2005 zwar keine ossären Läsionen ergeben, die Ärzte waren aber immerhin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall eine Schulterkontusion erlitten habe (Urk. 8/4). Bei den radiologischen Abklärungen im Spital E.___ vom 25. August 2005 wurde eine Tendinosis der Supraspinatussehne am Humeruskopfansatz und eine leichte Bursitis subacromialis festgestellt, bei im Übrigen inktakten Sehnen und Muskeln der Rotatorenmanschette (Urk. 8/15), und die Ärzte der Rehaklinik D.___ führten diesen Befund im Austrittsbericht vom 14. September 2005 unter den Unfallursachen auf (Urk. 8/16 S. 1). Dr. F.___ schliesslich erachtete die rechte Schulter bei der kreisärztlichen Untersuchung vom Dezember 2005 zwar nur noch als geringfügig beeinträchtigt (Urk. 8/32 S. 3 und S. 4), bezeichnete diese geringfügigen Beeinträchtigungen aber doch als "Restfolgen" (vgl. Urk. 8/32 S. 5). Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Sturz vom 28. Januar 2005 mindestens eine Teilursache der Schulterbeschwerden war, wie sie bis Dezember 2005 fortbestanden.
         Die Untersuchungen, die im weiteren Zeitverlauf durchgeführt wurden, ergaben variierende Befunde und Interpretationen. Eine Sonographie der rechten Schulter, die im März 2006 in der Klinik G.___ durchgeführt wurde, zeigte gemäss dem Bericht vom 16. März 2006 eine ventrodistale gelenkseitige nicht transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne links im Sinne einer Unterflächenläsion (Urk. 8/65/3 S. 2). Dr. J.___ stellte im Überweisungsschreiben an die Klinik K.___ vom 7. November 2006 aufgrund einer Arthro-MRI-Untersuchung vom 1. November 2006 die Diagnose einer ausgeprägten retraktilen Kapsulitis (Urk. 8/74), die Klinik K.___ hielt im Bericht vom 12. Dezember 2006 dann jedoch fest, klinisch bestehe das Bild eines subakromialen Impingements vom Supraspinatustyp, hingegen fehle das typische Bild einer frozen shoulder, obwohl MR-tomographisch Zeichen einer retraktilen Kapsulitis (gemäss der medizinischen Literatur als Synonym der frozen shoulder verwendet; vgl. auch die Terminologie im Gutachten des M.___, Urk. 20/55 S. 16) beschrieben würden (Urk. 8/76/2 S. 2 f.). Dr. J.___ ging daraufhin in seinem Bericht vom 14. Dezember 2006 davon aus, dass keine frozen shoulder, sondern die Supraspinatus-Läsion für die Schulterbeschwerden verantwortlich sei, und beurteilte die Schulterbeschwerden gleichzeitig als "vollumfänglich posttraumatisch" (Urk. 8/76/1). Demgegenüber sprach sich Dr. L.___, auf den sich die Beschwerdegegnerin beruft (Urk. 2 S. 4, Urk. 7 S. 3 f., Urk. 26 S. 1), in der Aktenbeurteilung vom 16. Januar 2007 gegen eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden aus, dies mit der Begründung, dass es sich bei der vom Spital E.___ erhobenen Tendinose um einen allgemeinen, unspezifischen Befund handle, der eher degenerativ als traumatisch sei, und dass die Unterflächenläsion der Supraspinatussehne aufgrund ihrer Lokalisierung ebenfalls eher degenerativer Natur sei (Urk. 8/81 S. 2).
         Dass es sich bei Tendinosen um degenerative Erkrankungen handelt, stimmt mit der medizinischen Literatur überein (Niethard/Pfeil, Orthopädie, 2. Auflage, Stuttgart 1992, S. 200). Zu beachten ist aber, dass Unfallereignisse ohnehin meist nur teilursächlich für Sehnenrupturen in der Schulter sind (Niethard/Pfeil, a.a.O., S. 370). Unter diesen Umständen erscheint es bei der dargelegten medizinischen Aktenlage wohl als überwiegend wahrscheinlich, dass unfallfremde Faktoren das Beschwerdebild im Bereich der rechten Schulter mitbestimmen, es ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern lediglich möglich, dass der Unfall vom 28. Januar 2005 seine kausale Bedeutung für dieses Beschwerdebild im Beurteilungszeitraum bis zum 24. April 2007 vollständig verloren hat. Dies gilt umso mehr, als der rheumatologische Teilgutachter des M.___, der ebenfalls von einem Impingement-Syndrom sprach, im Februar 2008 immer noch davon ausging, der chronische Schulterschmerz habe sich aus der erlittenen Schulterkontusion entwickelt (Urk. 20/55 S. 16).
         Damit ist die Beschwerdegegnerin, die für das Wegfallen der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden die Beweislast trägt, für deren Auswirkungen bis zum Datum des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids grundsätzlich leistungspflichtig, wobei sie die Rente und die Integritätsentschädigung, soweit die Schulterbeschwerden hier leistungsrelevant sind, in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG angemessen kürzen darf.
2.2.3   Über mehr oder weniger permanente Beschwerden in den unteren Extremitäten klagte der Beschwerdeführer erstmals bei der Besprechung an seinem Wohnort von Ende September 2005 (Urk. 8/20 S. 1); in der Rehaklinik D.___ hatte er lediglich gelegentliche Schmerzen in den Beinen beziehungsweise in den Knien erwähnt (Urk. 8/16 S. 4 und S. 5). In der Folge nannte Dr. F.___ den Befund von beidseitig hypoplastischen Kniescheiben (Urk. 8/32 S. 4), und der Befund einer Kniescheibenhypo- beziehungsweise -dysplasie wurde später von den Ärzten der Klinik G.___ und der Klinik K.___ bestätigt (Urk. 8/65/3 S. 2, Urk. 8/67/2, Urk. 8/76/2 S. 2, Urk. 8/42 S. 2). Zudem zeigte die veranlasste Skelett-Szintigraphie vor allem rechts eine leichte Gonarthrose (Urk. 8/71/3). Der Rheumatologe des M.___ liess zusätzlich zu den bestehenden Bildaufnahmen der Knie ein Röntgenbild des Beckens anfertigen, weil der Beschwerdeführer auch über Hüftschmerzen klagte und das linke Bein in Aussenrotation bewegte (Urk. 20/55 S. 13 ff.); dabei wurden ein diskreter Beckenschiefstand, fragliche leichte Sklerosierungen im Iliosakralgelenk, fragliche Osteophyten am Femurkopf beidseits und eine mögliche fehlende Rundung kranial am Übergang vom Femurkopf zum Schenkelhals festgestellt (Urk. 20/55 S. 15).
         In Bezug auf die Kausalität besteht Einigkeit darin, dass die erhobenen Befunde der Hypo- und Dysplasie der Kniescheiben und auch die Arthrose unfallfremd sind. Dr. J.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 zudem fest, dass auch die chronischen Schmerzen in den Knien "sicher Krankheit" seien (Urk. 8/76/1). Demgegenüber vermutete Dr. C.___ in einem Zeugnis vom 10. Mai 2006 insoweit einen Zusammenhang mit dem Unfall, als es aufgrund des Rückenleidens zu einer Überlastung der Kniegelenke gekommen sei (Urk. 8/67/3). Ein Hinweis auf die Beteiligung einer solchen Überlastungs- und Fehlbelastungsreaktion findet sich im Bericht der Klinik K.___ vom 16. Februar 2007; es konnten muskuläre Dysbalance-Zeichen im Beckengürtelbereich und in den unteren Extremitäten erhoben werden (Urk. 20/42 S. 3). Eine genaue Klärung liess sich indessen auch durch die Begutachtung im M.___ nicht herbeiführen. Der Rheumatologe hielt vielmehr fest, sowohl die beidseitigen Knieschmerzen als auch die lateralen Hüftschmerzen links seien aufgrund der klinischen und radiomorphologischen Untersuchungen schwierig konklusiv einzuordnen, die angeborene Patellahypoplasie könne durch eine femoropatelläre Überlastung durchaus zu lokalen Schmerzen führen und im Bereich der linken Hüfte sei das Vorliegen eines femoroazetabulären Impingements nicht ausgeschlossen, in Frage komme aber auch eine muskuläre Dysbalance bei chronifizierter Fehlhaltung (Urk. 20/55 S. 16). Sodann schlug er zwar weitere Abklärungen vor, um ein allfälliges femoroazetabuläres Impingement oder eine Binnenläsion zu verifizieren und eine allfällige neurogene Ursache der schmerzhaften Bewegungsstörung an den unteren Extremitäten zu erheben sowie Missbildungen in anderen Organen zu erkennen (Urk. 20/55 S. 17). Angesichts dessen, dass die Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten und der Hüfte erst geraume Zeit nach dem Unfall auftraten, ist indessen nicht anzunehmen, dass diese zusätzlichen Abklärungen zum Ergebnis einer überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität führen würden.
         Damit ist die Beschwerdegegnerin für die Beschwerden in den Beinen und in der Hüfte nicht leistungspflichtig, ohne dass es in dieser Hinsicht - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und S. 7 f.) - einer weiteren Begutachtung bedürfte.
2.2.4   Schliesslich finden sich in den medizinischen Unterlagen auch Anhaltspunkte dafür, dass am gesamten Schmerzbild eine psychische Problematik beteiligt ist. Im Bericht über das psychosomatische Konsilium, das im August 2005 in der Rehaklinik D.___ durchgeführt worden war, ist von einer erhöhten Schmerzempfindlichkeit die Rede, welche die Gefahr einer Schmerzchronifizierung berge (Urk. 8/14 S. 4), Dr. J.___ fragte sich im November 2006, ob das Beschwerdebild allein mit den vorhandenen Befunden zu erklären sei oder ob nicht (auch) eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliegen könne (Urk. 8/74), die Ärzte der Klinik K.___ empfahlen im Bericht vom 16. Februar 2007 Schmerz-Coping-Strategien (Urk. 20/42 S. 3), und der psychiatrische Teilgutachter des M.___ stellte dann neben der Diagnose einer leichten depressiven Episode explizit die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 20/55 S. 10). Noch schwerwiegendere psychische Störungen wurden schliesslich von den Fachpersonen der Psychiatrie erhoben, die nach der Begutachtung durch das M.___ mit dem Beschwerdeführer befasst waren; Dr. N.___ und lic. phil. O.___ nannten eine schwere, lang andauernde Anpassungsstörung, verbunden mit einer schweren Depression vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 20/72), die Psychiatrische Klinik P.___ diagnostizierte eine schwere agitierte depressive Episode mit psychotischen Symptomen (Urk. 20/76 S. 2), und Dr. Q.___ bestätigte diese Diagnose und hielt zudem fest, dass sich beim Beschwerdeführer nach dem Unfall vom Januar 2005 ein rasch chronisch werdendes Schmerzverarbeitungssyndrom, verbunden mit depressiven Episoden und aggressiv getönten Verstimmungszuständen herausgebildet habe (Urk. 20/82 S. 3).
         Ob die dargestellte psychische Problematik in einem unfallversicherungsrechtlich relevanten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 28. Januar 2005 steht, hängt nach den vorstehenden Erwägungen von den körperlichen Auswirkungen der unfallkausalen Einschränkungen ab. Deshalb ist darauf erst weiter unten näher einzugehen.
2.3     Nachdem feststeht, welche der organisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als unfallkausal zu qualifizieren sind, ist für den zur Diskussion stehenden Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 24. April 2007 das Ausmass ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu bestimmen.
         Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der kreisärztlichen Beurteilung vom 16. Dezember 2005 unfallbedingt eine volle Arbeitsfähigkeit (vollzeitlich und vollschichtig) für leichte bis mittelschwere wechselbelastende und in freier Arbeitsposition zu verrichtende Tätigkeiten mit vereinzelten Zusatzbelastungen von 5 - 15 kg. Als massgebende Einschränkungen beschrieb er eine leichte Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung der thorakalen Wirbelsäule, wogegen er die Unfallfolgen im Bereich der rechten Schulter als nicht relevant erachtete (Urk. 8/32 S. 5). Dass auch die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers die Zumutbarkeitskriterien von Dr. F.___ erfüllt, ist entgegen dem kreisärztlichen Hinweis (Urk. 8/32 S. 5) nicht anzunehmen, denn diese Tätigkeit umfasst gemäss einer Notiz der Beschwerdegegnerin über ein Gespräch mit dem zuständigen Betriebsleiter vom 27. September 2005 das Heben von Drahtgittern mit einem Gewicht von bis zu 20 kg (Urk. 8/19). Die Ärzte der Klinik G.___ muteten dem Beschwerdeführer im Bericht an die IV-Stelle vom 6. April 2006 hingegen selbst unter Berücksichtigung der unfallfremden Kniebeschwerden eine andere, angepasstere Tätigkeit zu 100 % zu (Urk. 8/66/2 S. 5). Die Ärzte des M.___ attestierten ihm demgegenüber anlässlich der Begutachtung vom Februar 2008 auch für angepasste Arbeiten schon rein körperlich bedingt eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % und beschrieben diese Arbeiten als leichte Tätigkeiten ohne monoton repetitive Haltungen und ohne Notwendigkeit eines Einsatzes des rechten Armes über der Horizontalen, dafür mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen (Urk. 20/55 S. 17 und S. 19). Dabei hielten sie ausdrücklich fest, die Beurteilung im besagten Bericht der Klinik G.___ könne nicht aufrechterhalten werden (Urk. 20/55 S. 21). Zum einen begründeten sie diese Auffassung aber mit der Progredienz der Befunde, was dafür spricht, dass die Einschränkungen im weiter zurückliegenden Beurteilungszeitraum noch nicht dasselbe Ausmass hatten. Zum andern umfasst die Beurteilung der Ärzte des M.___ auch die unfallfremden Beeinträchtigungen im Bereich der unteren Extremitäten und der Hüfte.
         Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung ihrer Leistungen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 2 S. 7, Urk. 8/58 S. 3). Bei der Umschreibung dessen, was als angepasste Tätigkeit zu betrachten ist, kann jedoch nach dem bereits Gesagten nicht ohne Weiteres auf die Beurteilung von Dr. F.___ abgestellt werden, sondern hier erscheinen die Angaben im Gutachten des M.___ als präziser und einleuchtender. Im Übrigen drängen sich aber entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und S. 7 f.) keine weiteren medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit aus organischer Sicht auf.
2.4     Damit kann auch die Frage der Unfallkausalität der diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen beantwortet werden.
         Dabei dürfte zumindest die Schmerzverarbeitungsstörung in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. Januar 2005 stehen, da es dieses Ereignis war, das zu den körperlichen, nicht ausreichend verarbeiteten Schmerzen führte. Indessen fehlt es in Anwendung der dargelegten rechtlichen Kriterien an der Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhangs. So hat sich der Treppensturz, der als Unfall im mittleren Bereich einzustufen ist, unter keinen dramatischen oder besonders eindrücklichen Umständen ereignet, die Wirbelfrakturen sind zwar nicht als leichte, aber auch nicht als besonders schwere Verletzungen zu qualifizien, eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht ersichtlich, der Heilungsverlauf war nicht schwierig angesichts dessen, dass die Ärzte der Rehaklinik D.___ im September 2005 von einer stabilen Deckenplattenplattenimpressionsfraktur sprachen (Urk. 8/16 S. 2), und auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer ein Jahr nach dem Unfall wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit erreicht hatte. Dass sich sodann die ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen in die Länge zogen, ist zu einem Teil auf die psychische Problematik zurückzuführen, sodass auch dieses Kriterium kaum erfüllt ist. Damit bleibt das Kriterium der Dauerschmerzen, die aber ebenfalls teilweise mit der psychischen Problematik zusammenhängen.
         Somit ist die Beschwerdegegnerin für die zusätzlichen, durch das psychische Krankheitsbild zurückzuführenden Einschränkungen nicht leistungspflichtig.
2.5     Bei der Festlegung der konkreten Leistungen ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG den Rentenbeginn zu Recht auf den 1. Februar 2006 festgesetzt hat.
        
         So gab die Rehaklinik D.___ bereits im September 2005 als hauptsächliches Rehabilitationsziel die verbesserte Teilhabe am soziokulturellen Leben an (Urk. 8/16 S. 2), was nicht zu den eigentlichen medizinischen Behandlungen gehört, die Art. 19 Abs. 1 UVG anvisiert. Sodann schlug Dr. F.___ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom Dezember 2005 als therapeutische Massnahme der Wahl ein aktives Muskelaufbautraining vor, dem der Beschwerdeführer jedoch ablehnend gegenüberstand (vgl. Urk. 8/32 S. 4). Da die IV-Stelle zudem am 16. November 2005 mitgeteilt hatte, es würden keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt, ist die Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlungskosten per Ende Januar 2006 nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die empfohlenen physiotherapeutischen Muskeltrainingsmassnahmen später doch noch durchführte (vgl. die Verordnung der Klinik G.___ vom 6. April 2006, Urk. 8/65/2) und dass er im Januar 2007 in der Klinik K.___ nochmals eine stationäre Rehabilitation durchlief. Denn die Ärzte der Klinik hielten im Austrittsbericht vom 16. Februar 2007 fest, der Beschwerdeführer habe auf die physiotherapeutischen Massnahmen nicht gut angesprochen und die angestrebte Kräftigung und Stabilisierung habe nicht erreicht werden können (Urk. 20/42 S. 3). Deshalb vermag auch der Umstand, dass der rheumatologische Teilgutachter des M.___ erneut aktive Trainingsmassnahmen (nebst Analgetika und Infiltrationen) empfahl (Urk. 20/55 S. 17 f.), den Zeitpunkt der Rentenprüfung nicht hinauszuschieben.
2.6     Damit stellt sich zunächst die Frage nach der Rentenhöhe.
         Umstritten ist hier vorab die Höhe des Valideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin legt dessen Festsetzung auf Fr. 66'150.-- im Jahr (Fr. 4'725.-- x 14; vgl. das Protokoll über die Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 2. Februar 2006, Urk. 8/48 S. 2) die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 11. Oktober 2005 zugrunde, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2006 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'725.--, einen 13. Monatslohn von Fr. 4'725.-- und eine Leistungsprämie in der ungefähren Höhe eines weiteren Monatslohnes erhalten habe (Urk. 8/24). Den Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe in den Jahren 2002 bis 2004 stets ein deutlich höheres Jahreseinkommen erzielt (Urk. 8/61 S. 4 f., Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 23 S. 3), hält sie eine telefonische Auskunft der Arbeitgeberin vom 22. Dezember 2005 entgegen (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S. 5 f., Urk. 26 S. 1), wonach die im Jahr 2004 geleistete Überzeit auf einen einmaligen grossen Auftrag zurückzuführen gewesen sei, wonach aber gegenwärtig keine Überzeiten mehr realisiert und ausbezahlt würden (Urk. 8/39).
         Der Beschwerdeführer lässt zutreffend darauf hinweisen (Urk. 8/61 S. 4 f., Urk. 1 S. 6, Urk. 23 S. 3), dass im beigebrachten Auszug aus dem individuellen Konto vom 26. Oktober 2005 (Beilage 7 zu Urk. 8/61) nicht nur isoliert für das Jahr 2004 ein höheres Jahreseinkommen eingetragen ist, nämlich ein solches von Fr. 77'090.--, sondern dass sein Jahreseinkommen bereits ab dem Jahr 2002 deutlich mehr als Fr. 66'150.-- betragen hatte, nämlich im Jahr 2002 Fr. 74'554.-- und im Jahr 2003 Fr. 73'986.--. Unter diesen Umständen genügt die nur in einer Aktennotiz festgehaltene telefonische Auskunft vom 22. Dezember 2005 nicht als Grundlage für die Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 66'150.--. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche Auskunft grundsätzlich nur insoweit als zulässiges und taugliches Beweismittel in Betracht fällt, als damit blosse Nebenpunkte festzustellen sind, währenddem wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachverhaltes mittels schriftlicher Anfrage und Auskunft zu klären sind (vgl. BGE 117  V 284 f. E. 4c). Es rechtfertigt sich daher, die Sache in Bezug auf die Höhe des Valideneinkommens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers schriftlich befrage.
         Beim ausgewiesenen Abklärungsbedarf hinsichtlich des Valideneinkommens ist davon abzusehen, das Invalideneinkommen an dieser Stelle bereits verbindlich festzulegen. Dem Beschwerdeführer bleiben damit in dieser Hinsicht in einem allfälligen späteren Verfahren alle Rechte gewahrt. Hinzuweisen ist nur darauf, dass es sich nach den vorstehenden Erwägungen bei den Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen noch zu verrichten vermag, um eher leichtere Arbeiten handelt, als sie die Beschwerdegegnerin der Bemessung des Invalideneinkommens zugrunde gelegt hat (vgl. Urk. 2 S. 7). Die Beschwerdegegnerin wird daher noch zu prüfen haben, ob und wieweit sich dieser Umstand zusätzlich einkommensvermindernd auswirkt.
2.7     Schliesslich ist die Höhe der Integritätsentschädigung zu überprüfen.
         Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Festsetzung des Integritätsschadens auf 10 % auf die Beurteilung von Dr. F.___ vom 15. Dezember 2005 (Urk. 8/33) ab. Dieser ging von der Tabelle 7 der SUVA Richtwerte aus ("Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen"), wo für Wirbelfrakturen (LWS/BWS/HWS) je nach Ausmass der Beweglichkeitseinschränkung (ab 10°) und je nach Schmerzintensität Werte von 0-30 %, maximal von bis zu 50 %, eingetragen sind. Dr. F.___ ermittelte in den Bereichen der Wirbel T8 und T 9 Einschränkungen um 8° beziehungsweise um 11° und ging von einer Schmerzintensität der Stufe + bis ++ aus, was nach der Tabelle, wie er dies ebenfalls festhielt, zu einem Integritätsschaden im Bereich zwischen 5 und 20 % führt (Urk. 8/33; vgl. auch Urk. 8/32 S. 5). Der von Dr. F.___ eingesetzte Wert von 10 % entspricht unter Annahme einer Beweglichkeitseinschränkung von 10-20° der unteren Grenze des Rahmens (10-20%) für eine Schmerzintensität der Stufe ++ ("geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe"). Angesichts dessen, dass die Schmerzintensität durch die ausser Acht zu lassende psychische Komponente einer Schmerzverarbeitungsstörung beeinflusst wird, ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Es kann hier zudem auf die rheumatologische Einschätzung im Gutachten des M.___ verwiesen werden, wonach die hochgradige Bewegungseinschränkung Folge einer aktiven Gegeninnervation sei und nicht durch eine im engeren Sinne vertebragene Pathologie erklärt werden könne (Urk. 20/55 S. 16).
         Aus den Beeinträchtigungen in der rechten Schulter leitete Dr. F.___ keinen Integritätsschaden ab, da er sie als zu geringfügig erachtete (Urk. 8/33). Immerhin beschrieb das M.___ später die aktive Elevation nach vorne und die Abduktion als auf etwa 90° eingeschränkt (Urk. 8/55 S. 16). Eine solche Einschränkung wird in der Tabelle 1 der SUVA-Richtwerte ("Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten") mit 15 % bemessen (Schulter, "bis zur Horizontalen beweglich"). Wie oben dargelegt, sind jedoch auch unfallfremde Faktoren massgeblich an der Schulterproblematik beteiligt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVG ist deshalb eine Kürzung angezeigt. Angesichts dessen, dass sich die gesamte Schulterproblematik gemäss dem umfassenden Gutachten des M.___ als schwerwiegender darstellt, als dies Dr. F.___ noch angenommen hatte, rechtfertigt es sich jedoch, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dafür im Umfang von 5 % entschädigt.
         Damit ist der Integritätsschaden, für den die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu entschädigen hat, von 10 % auf 15 % zu erhöhen.
2.8     Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2007 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 15 % zusteht. Im Weiteren ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen die Höhe der Rente neu festlege. Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 407 Erw. 2c). Vorliegendenfalls hat der Umstand, dass der Beschwerdeführer primär weitere Abklärungen beantragen liess und sich zur Höhe der zur Diskussion stehenden Leistungen kurz gehalten hat, den Prozessaufwand nicht zusätzlich beeinflusst. Ihm ist daher eine nicht reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung dieser Kriterien auf von Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2007 dahingehend geändert, dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 15 % zusteht. Im Weiteren wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen die Höhe der Rente neu festlege. Insoweit wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse R.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).