UV.2007.00260
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 18. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war seit November 1998 als Abteilungsleiter bei der Y.___ tätig und über diese bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 14. Februar 2000 beim Skifahren stürzte (Urk. 6/Z1). Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, welcher den Versicherten am 23. Februar 2000 erstmals untersuchte, diagnostizierte Knieschmerzen links, differentialdiagnostisch eine Distorsion des linken Kniegelenkes, und schloss nach einer Abklärung und Verlaufsbeobachtung am 5. April 2000 die Behandlung ab (Urk. 6/ZM1, Urk. 6/ZM2). Vermehrte Schmerzen veranlassten den Versicherten am 20. Juni 2006 zu einer Untersuchung durch Dr. med. A.___, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 6/ZM3), welcher am 9. März 2007 nach einer diagnostischen Arthroskopie am linken Knie eine mediale Meniskusläsion diagnostizierte und eine arthroskopische mediale Teilmeniskusentfernung durchführte (Urk. 6/Z11.1 = Urk. 6/ZM7).
Mit Verfügung vom 6. März 2007 verneinte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Meniskusläsion und dem Unfallereignis vom 14. Februar 2000 (Urk. 6/Z10). Dagegen erhob der Versicherte am 19. März 2007 Einsprache (Urk. 6/Z11), welche die Zürich Versicherungs-Gesellschaft mit Einspracheentscheid vom 23. April 2007 abwies (Urk. 6/Z17 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Mai 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2007 beantragte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Juli 2007 geschlossen wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich der Unfall im Februar 2000 beim Wasserskifahren auf den D.___ ereignet habe. Seither habe er Schmerzen bei bestimmten Bewegungen und intensiven Belastungen verspürt, doch seien diese nie so stark gewesen, wie es ihm von seiner Meniskusschädigung am rechten Knie bekannt sei. Daher habe er auf eine Operation zunächst verzichtet. Er habe seit dem Ereignis jedoch ständig wiederkehrende Schmerzen gehabt, und das Beschwerdebild sei bis zur Operation unverändert geblieben. Während seiner Ausbildung zum Yogalehrer und den entsprechend intensiven Übungen dazu hätten sich die Beschwerden dann verschlimmert, weshalb er das Knie von Dr. A.___ nochmals habe untersuchen und schliesslich doch operieren lassen. Laut Dr. A.___ rühre der dabei festgestellte Meniskuslappenriss klar von einem Unfall her, und da es kein anderes Ereignis als jenes vom Februar 2000 gegeben habe und das Knie ansonsten gesund sei, sei die Schädigung auf das genannte Ereignis und nicht eine krankhafte Ursache zurückzuführen. Da zwischen der Untersuchung durch Dr. A.___ und der Operation neun Monate gelegen hätten, während welcher er die Beschwerden problemlos ertragen habe, sei auch nachvollziehbar, dass er diese während der Jahre zuvor ausgehalten habe (Urk. 1, Urk. 6/Z8, Urk. 6/Z11).
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass zum Unfallereignis widersprüchliche Angaben vorlägen. Während der ursprünglich genannte Sturz beim Skifahren zweifellos den Unfallbegriff erfülle, sei dies nach der neueren Beschreibung, wonach der Beschwerdeführer nach dreimaligem Starten beim Wasserskifahren einen diffusen Druck im Kniegelenk verspürt habe, den er nicht eigentlich als Schmerz qualifiziere, nicht der Fall; auch fehle es an den Voraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung. Weiter sei mangels frischen Ereignissen beziehungsweise Brückensymptomen auch der natürliche Kausalzusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern seien die Beschwerden auf krankhafte Ursachen zurückzuführen; hätte sich beim fraglichen Ereignis tatsächlich ein Meniskuslappenriss ereignet, so wäre dieser kaum während sechs Jahren derart schmerzfrei geblieben, dass er keiner Behandlung bedurft hätte (Urk. 6/Z10 S. 2, Urk. 2 S. 4, Urk. 5 S. 2 f.).
3.
3.1 Dr. Z.___ nannte im Arztschein zur Bagatellunfall-Meldung vom 25. Februar 2000 als betroffenen Körperteil das linke Kniegelenk und als Art der Schädigung den Meniskus beziehungsweise eine Distorsion (Urk. 6/ZM1).
3.2 Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 20. Juni 2006 zur Anamnese fest, der Versicherte habe vor sechs Jahren eine Kniedistorsion links beim Wasserskifahren erlitten. Seit dieser Zeit leide er stets unterschwellig an Restbeschwerden und seit zwei Monaten vermehrt unter Schmerzen auf der medialen Seite sowie in der Kniekehle. Aufgrund der Beschwerden und des klinischen Befundes bestehe der dringende Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion im linken Kniegelenk, weshalb er die arthroskopische Abklärung und allfällig gleichzeitige arthroskopische mediale Teilmeniskusentfernung empfehle (Urk. 6/ZM3).
3.3 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und orthopädische Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte am 1. Dezember 2006 aus, dass es sich bei den geltend gemachten Beschwerden nicht um einen Rückfall handle. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren keine diesbezügliche ärztliche Konsultation gehabt. Auch sei die Klinik nicht sicher auf eine Meniskusläsion sprechend; es sei keine Unfallkausalität gegeben (Urk. 6/ZM4).
3.4 Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 26. Januar 2007 fest, dass er den Beschwerdeführer erstmals am 23. Februar 2000 behandelt und dabei Knieschmerzen links beziehungsweise eine Distorsion diagnostiziert habe; die Kausalität sei fraglich (Urk. 6/ZM2 Ziff. 1, 5 und 6).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die linksseitigen Kniebeschwerden beim Wasserskifahren aufgetreten seien und er sich lediglich erinnere, dass er dreimal gestartet sei und einmal einen diffusen Druck im ganzen Kniegelenk verspürt habe, den er nicht eigentlich als Schmerz qualifiziere. Später habe sich der Schmerz eher über die Innenseite lokalisiert und sei vornehmlich beim Durchstrecken wie auch beim Treppen hinabsteigen aufgetreten (Urk. 6/ZM2 Ziff. 2).
Als Befund bei der Erstuntersuchung gab Dr. Z.___ eine diskrete Verstreichung der Weichteile in der Kniekehle links, eine Hypertrophie des Quadrizeps links und eine leichte endgradige Verspannung und Verkürzung des Quadrizeps bei ansonsten unauffälligem Kniestatus an. Eine Röntgenaufnahme habe der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Strahlenbelastung abgelehnt (Urk. 6/ZM2 Ziff. 4).
Nach einem telefonischen Feedback des Beschwerdeführers, wonach die Kniesituation nun grundsätzlich gut sei, er aber noch etwas verspüre, das ihn daran erinnere, dass einmal etwas gewesen sei, habe er am 5. April 2000 die Behandlung abgeschlossen (Urk. 6/ZM2 Ziff. 7). Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. Z.___ nicht (Urk. 6/ZM2 Ziff. 8).
3.5 In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2007 führte Dr. B.___ aus, dass sowohl Dr. Z.___ im Bericht vom 26. Januar 2007 als auch Dr. A.___ im Bericht vom 20. Juni 2006 als Unfallursache ein Knie-Distorsionstrauma beim Wasserskifahren aufführten; ein Sturz beim Skifahren werde lediglich in der Bagatellunfall-Meldung erwähnt. Über unterschwellige Restbeschwerden seit dieser Zeit, mit vermehrten Schmerzen seit etwa April 2006, berichte Dr. A.___ erstmals. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Unfallereignis und auch wegen der fehlenden frischen Ereignisse und Brückensymptome halte er am Fehlen der Unfallkausalität fest (Urk. 6/ZM6).
3.6 Im Operationsbericht vom 9. März 2007 diagnostizierte Dr. A.___ eine mediale Meniskusläsion links und berichtete über die am linken Knie durchgeführte diagnostische Arthroskopie mit medialer Teilmeniskusentfernung (Urk. 6/ZM7).
4. Aus den Akten ergeben sich ferner folgende Schilderungen des Unfallereignisses durch den Beschwerdeführer:
Laut Bagatellunfall-Meldung vom 25. Februar 2000 stürzte der Beschwerdeführer am 14. Februar 2000 beim Skifahren auf der Skipiste C.___ und verletzte dabei den Meniskus am linken Knie (Urk. 6/Z1).
Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin, das aktuelle Beschwerdebild zu schildern, führte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2006 unter anderem aus, dass dieses seit dem Vorfall im Jahr 2000 bestehe, sich jedoch intensiviert habe; den Unfallhergang selber beschrieb er nicht (Urk. 6/Z4).
Auf die Mitteilung der Beschwerdegegnerin hin, dass sie ihre Leistungspflicht ablehne (Urk. 6/Z5), nahm der Beschwerdeführer am 11. Januar 2007 Stellung, wiederum ohne das Unfallgeschehen zu schildern (Urk. 6/Z8).
Mit Verfügung vom 6. März 2007 wies die Beschwerdegegnerin erstmals auf die widersprüchlichen Aussagen zum Unfallgeschehen hin (Urk. 6/Z10), wozu der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 19. März 2007 Stellung nahm. Er machte geltend, der Unfall habe sich während eines verlängerten Wochenendes im Ausland beim Wasserskifahren zugetragen. Da er zu dieser Zeit beruflich sehr viel habe leisten müssen und sein „200%iger“ Einsatz im Geschäft gefordert gewesen sei, habe er nicht gewollt, dass sein Arbeitgeber von seiner weiten Flugreise erfahre. Beiden untersuchenden Ärzten habe er jedoch die wahren Begebenheiten erzählt (Urk. 6/Z11).
Beschwerdeweise führte er sodann aus, der Unfall habe sich beim Wasserskifahren auf den D.___ ereignet. Beim dritten Start habe er sich falsch verhalten (falsche Startposition) und sei beim Startvorgang nicht aus dem Wasser gekommen. Bedingt durch die Zugkraft des Motorbootes, den Widerstand des Wassers sowie sein zu spätes Loslassen der Zugleine sei die Schädigung seines linken Knies bewirkt worden. Wie sich später herausstellen sollte, sei bei diesem Manöver der Meniskus gerissen (Urk. 1 S. 1).
5. Was den Unfallhergang betrifft, so ist angesichts der Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und der Praxis zu den Aussagen der ersten Stunde und zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.2-3 und 1.5) von einem Sturz beim Skifahren am 14. Februar 2000 auszugehen. Einerseits entspricht dies der Darstellung in der ersten, auf das Unfallereignis folgenden Bagatellunfall-Meldung vom 25. Februar 2000 und dem Arztschein. Demgegenüber findet die Darstellung, wonach der Unfall sich beim Wasserskifahren ereignet habe, erst in den im Jahr 2006 von Dr. A.___ beziehungsweise im Jahr 2007 von Dr. Z.___ nachträglich erstellten Berichten Eingang (vgl. vorstehend Erw. 3.2 und 3.4), und schilderte dies der Beschwerdeführer erst auf entsprechenden Vorhalt hin in der Einsprache (vgl. vorstehend Erw. 4). Andererseits ist auch die angegebene Erklärung des Beschwerdeführers, dass er den tatsächlichen Unfallhergang zunächst nicht gemeldet habe, weil zu dieser Zeit am Arbeitsplatz sein voller Einsatz gefordert gewesen sei und der Arbeitgeber nicht von seiner weiten Auslandreise habe erfahren dürfen, wenig plausibel, zumal unabhängig davon, ob er sich nun in C.___ oder auf den D.___ aufhielt, eine ferienbedingte Abwesenheit vorlag. Auch überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer nur für ein verlängertes Wochenende (Urk. 6/Z11) bis in die D.___ (Urk. 1 S. 1) gereist sein soll.
In Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend daher davon auszugehen, dass das Unfallgeschehen in einem Sturz auf der Skipiste am 14. Februar 2000 bestand.
Anzumerken ist, dass bei der Version Wasserskifahren auch ein Unfallgeschehen an sich nicht belegt ist. Insbesondere würde die diesbezüglich erstmalige Schilderung des Unfallhergangs, wonach der Beschwerdeführer beim Wasserskifahren „einmal einen diffusen Druck im ganzen Kniegelenk verspürt habe, den er nicht eigentlich als Schmerz qualifiziere“ (Urk. 6/ZM2 Ziff. 2; vgl. vorstehend Erw. 3.4) mangels sinnfälligem äusserem Ereignis den Unfallbegriff nicht erfüllen. Dass es sich um einen Fehlstart gehandelt, er in einer falschen Startposition gewesen sei und zu spät losgelassen habe, machte der Beschwerdeführer erst beschwerdeweise geltend (Urk. 1 S. 1).
5.
5.1 Zu prüfen ist sodann, ob zwischen dem Unfallereignis vom 14. Februar 2000 und dem vom Beschwerdeführer erlittenen Meniskusriss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
5.2 Einziger zeitnah zum Unfallereignis konsultierter Arzt war Dr. Z.___, welcher aufgrund seiner am 23. Februar 2000 erfolgten Untersuchung diagnostisch von Knieschmerzen links beziehungsweise einer Distorsion ausging. Zu den Befunden nannte er eine diskrete Verstreichung der Weichteile in der Kniekehle links, eine Hypertrophie und eine leichte endgradige Verspannung und Verkürzung des Quadrizeps. Am 5. April 2000 teilte der Beschwerdeführer Dr. Z.___ telefonisch mit, dass die Kniesituation nun grundsätzlich gut sei, er aber noch etwas verspüre, das ihn daran erinnere, dass einmal etwas gewesen sei, worauf Dr. Z.___ die Behandlung abschloss (Urk. 6/ZM2 Ziff. 4, 5 und 7; vgl. vorstehend Erw. 3.4). Nach diesem Zeitpunkt geht ein Verdacht auf eine Meniskusläsion aufgrund der Akten erst wieder aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 20. Juni 2006 hervor, welcher auch die Angaben des Beschwerdeführers festhält, wonach dieser seit dem Unfall stets unterschwellig an Restbeschwerden gelitten habe (Urk. 6/ZM3, vgl. vorstehend Erw. 3.2). Dass diese Beschwerden in den über sechs Jahren seit dem Unfall Arztkonsultationen oder die Einnahme von Medikamenten veranlasst hätten, machte der Beschwerdeführer weder geltend noch geht dies aus den Berichten des erstbehandelnden Arztes Dr. Z.___ oder des in der Folge operierenden Arztes Dr. A.___ hervor.
Aufgrund dieses Verlaufs kann der Meniskusriss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. Februar 2000 zurückgeführt werden: Zwar nannte Dr. Z.___ im Anschluss an das Unfallereignis Symptome, welche auf eine Meniskusverletzung hindeuten könnten, wozu unter anderem Schmerzen, ein Erguss oder Streckhemmung bei Einklemmung zählen (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1051). Selbst wenn jedoch ein Zusammenhang gestützt darauf als möglich angenommen werden müsste, so würde dies noch nicht zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Schädigung ausreichen (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Erforderlich ist vielmehr, dass dieser auch überwiegend wahrscheinlich ist, was angesichts des Abschlusses der Behandlung beziehungsweise der Verlaufsbeobachtung einige Wochen nach dem Unfallereignis und des Fehlens jeglicher Brückensymptome während über sechs Jahren seit dem Unfall bis zur Untersuchung durch Dr. A.___ auszuschliessen ist. Angesichts des auch vom Beschwerdeführer selber ausgeführten Fehlens anderer frischer Unfallereignisse (Urk. 1 S. 1) ist somit vielmehr von einer degenerativen Ursache der Meniskusverletzung auszugehen.
Damit stimmen auch die Einschätzungen von Dr. Z.___ überein, welcher die Kausalität für fraglich hielt (Urk. 6/ZM2 Ziff. 6, vgl. vorstehend Erw. 3.4), und von Dr. B.___, welcher davon ausging, dass keine Unfallkausalität und kein Rückfall vorliege (Urk. 6/ZM4, vgl. vorstehend Erw. 3.3; Urk. 6/ZM6, vgl. vorstehend Erw. 3.5). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1) äussert sich auch Dr. A.___ nirgends ausdrücklich zur Frage der Unfallkausalität.
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 14. Februar 2000 und der Meniskusläsion des Beschwerdeführers am linken Knie nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).