UV.2007.00262

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 27. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch memos Osmani
Rechtsberatung & Übersetzungen, Ernest Osmani
In der Ey 29, 8047 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 1. Mai 2003 als Eisenleger bei der Y.___, welche er zusammen mit seinem Bruder betrieb, und war daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 9/1, Urk. 9/16 S. 2, Urk. 9/23).
         Am 19. Juli 2004 erlitt der Versicherte in Z.___ einen Autounfall und zog sich dabei im Wesentlichen eine Luxationsfraktur C6/7 zu, welche am 12. August 2004 im Spital A.___ operativ mittels Plattenosteosynthese stabilisiert wurde (Urk. 9/1, Urk. 9/19). Am 16. Februar 2005 erfolgte eine Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie. Dabei kam Dr. B.___ zum Schluss, es bestehe eine erhebliche Belastungsintoleranz bei Unbeweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und Fehlhaltung. Er empfahl einen stationären Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik (Urk. 9/36). Vom 13. April bis zum 15. Juni 2005 hielt sich der Versicherte daraufhin in der Klinik C.___ auf. Als arbeitsrelevanter Problembereich wurde die Halswirbelsäule mit schmerzhaft massiv eingeschränkter Beweglichkeit und nahezu ständiger Kopfschiefhaltung nach rechts erwähnt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass die angestammte Tätigkeit als Eisenleger nicht zumutbar sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei jedoch medizinisch-theoretisch ganztags möglich (Urk. 9/48-50 und Urk. 9/46). SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ führte in der Folge am 26. Oktober 2005 eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch. Er nahm zu den unfallkausalen Restbefunden Stellung und formulierte ein Zumutbarkeitsprofil für die als zumutbar erachtete, vollzeitliche, leidensangepasste Tätigkeit. Zudem bezifferte er die Integritätseinbusse mit 15 % (Urk. 9/58-59).
         In der Zwischenzeit hatte sich der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Urk. 14/1). Die IV-Stelle liess den Versicherten vom 24. April bis zum 21. Juli 2006 im Abklärungsinstitut D.___ beruflich abklären (Urk. 9/89, vgl. Urk. 9/70). Gestützt auf das Abklärungsergebnis sah die IV-Stelle keine weiteren beruflichen Massnahmen vor (Urk. 9/92).
         Mit Schreiben vom 29. November 2006 teilte die SUVA dem Versicherten sodann mit, sie übernehme aufgrund der schweren Beweglichkeitseinschränkung und der Belastungsintoleranz weiterhin pro Jahr eine bis zwei Serien Physiotherapie sowie sporadische Hausarztkontrollen (Urk. 9/101-102). Nachdem die SUVA bei der Y.___ Informationen in Bezug auf den Jahresverdienst eingeholt (Urk. 9/55, Urk. 9/72, Urk. 9/96, Urk. 9/98) und Abklärungen in Bezug auf das Invalideneinkommen vorgenommen hatte (Urk. 9/103), eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Dezember 2006, sie werde ihm für die verbleibenden Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 19. Juli 2004 ab 1. Januar 2007 eine Invalidenrente der Unfallversicherung und eine Integritätsentschädigung ausrichten. Es sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 %. Die Integritätsentschädigung basiere auf einer Integritätseinbusse von 15 % (Urk. 9/106). Mit Eingabe vom 12. Januar 2007 liess der Versicherte Einsprache erheben und eine Rente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 50 % beantragen (Urk. 9/110). Die SUVA bestätigte ihre Verfügung vom 5. Dezember 2006 mit Einspracheentscheid vom 24. April 2007 und wies die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2007 erhob der Versicherte, vertreten durch memos Osmani, mit Eingabe vom 29. Mai 2007 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
            "1.   Die Verfügung vom 24. April 2007 sei aufzuheben.
             2.   Die Sache sei zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwer-        degegnerin zurückzuweisen;
             3.   Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgelt-       liche Rechtsverbeiständung durch memos, Frau E.___ zu         gewähren;
               Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-     gegnerin."
         Mit Eingabe vom 12. Juni 2007 teilte memos Osmani daraufhin mit, dass auf die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung verzichtet werde (Urk. 7). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, schloss sodann in der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2007 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 8). In der Folge wurden die Akten der IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (Urk. 11) beigezogen (vgl. Urk. 14/1-54). Nachdem mit Verfügung vom 30. Juli 2007 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 19), hielten die Parteien mit Replik vom 30. Oktober 2007 (Urk. 24) beziehungsweise Duplik vom 19. November 2007 (Urk. 27) an ihren Anträgen fest. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. November 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4
1.4.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4.2   Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung.
1.4.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschaden oder eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und einem organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschaden oder psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und einem organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschaden oder psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter oder sich infolge eines organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschadens ergebender Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychischen Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet.

2.      
2.1     Die SUVA hielt fest, der Beschwerdeführer leide zum einen an objektivierbaren und nachvollziehbaren Folgen der Luxationsfraktur C6/7 mit anschliessender Plattenosteosynthese. Diese Folgen seien aber von marginaler Bedeutung. Der Beschwerdeführer klage nämlich zum anderen vor allem über nicht objektivierbare und nicht erklärbare Beschwerden. Diese psychischen beziehungsweise organisch nicht nachweisbaren Beeinträchtigungen seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang bejaht werde, sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bei den Abklärungen selber limitiert. Diese Selbstlimitierung könne nicht berücksichtigt werden. Es bestehe unter Berücksichtigung der unfallkausalen Restbefunde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Daraus resultiere ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 %. Ausserdem stehe dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu. Der medizinische Sachverhalt sei genügend erstellt, weitere Abklärungen seien nicht nötig (Urk. 2, Urk. 8, Urk. 27).
2.2         Dagegen machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die Arbeitsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Zur Klärung des genauen Umfangs der Arbeitsfähigkeit seien weitere Abklärungen vorzunehmen, denn es könne auf die vorliegenden medizinischen Akten nicht abgestellt werden. Insbesondere könne ihm kein maladaptives Copingverhalten vorgeworfen werden (Urk. 1, Urk. 24).

3.
3.1         Unbestrittenermassen erlitt der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 19. Juli 2004 eine Luxationsfraktur C6/7, welche am 12. August 2004 im Spital A.___ operativ mittels Plattenosteosynthese stabilisiert wurde (Urk. 9/1, Urk. 9/19). Inzwischen klagt der Beschwerdeführer über schmerzhafte Verspannungen im Schulter-Nackenbereich mit Sensibilitätsstörungen ausstrahlend in den Arm und mit einer Schiefhaltung des Kopfes nach rechts bei Einschränkung der aktiven HWS-Beweglichkeit (Urk. 9/50 S. 1, Urk. 9/58, Urk. 9/82, Urk. 9/110/5). Um den Umfang der Leistungspflicht der SUVA zu eruieren, ist zunächst zu prüfen, welche der geklagten Beschwerden aufgrund von unfallkausalen Restbefunden zu berücksichtigen sind. Dabei wird bei den psychischen beziehungsweise den organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Beschwerden - im Gegensatz zu den somatischen Beschwerden - nebst der Prüfung des natürlichen auch eine separate Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges verlangt (vgl. Erw. 1.4.2-1.4.3).
3.2     Aus dem Bericht des behandelnden Hausarztes, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 26. Mai 2006 gehen die Diagnosen eines cervikalen Schmerzsyndroms mit bedeutendem myotendinotischem Anteil nach Luxationsfraktur C6/7 mit Plattenosteosynthese und eines maladaptiven Bewältigungsverhaltens hervor. Der Verlauf sei stationär mit anhaltenden Klagen über Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen zu den Armen. Es bestehe eine zwanghafte Kopfschiefhaltung nach rechts, die nicht erklärbar sei. Die physikalische Therapie sei mangels Erfolgs eingestellt worden. Im Verlauf würden zunehmend psychische Momente an Bedeutung gewinnen, deren Unfallkausalität schwer zu beurteilen sei (Urk. 9/82).
         SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ beschrieb den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 27. Oktober 2005 als sehr freundlich, willig und kooperativ. Er versteife sich bei allen Anstrengungen im Nacken-HWS-Bereich immer mehr, betone aber seine Beschwerden nicht, sei kräftig, muskulös, beweglich und in einem guten Allgemeinzustand. Bereits im Korridor falle die Schiefhaltung der oberen Wirbelsäule nach rechts auf. Bei allen Anstrengungen habe sich die Versteifung vermehrt und die Bogenbildung der HWS/BWS habe zugenommen. Während des Gesprächs habe der Beschwerdeführer im Sessel sitzend eine schiefe Körperhaltung nach rechts eingenommen. Es sei zu keinen wesentlichen Spontanbewegungen in der Nacken-Hals-Region gekommen. Beim Ausziehen habe er die Kleider asymmetrisch nach rechts ausgezogen. Es bestehe eine massive Druckdolenz und Verspannung der Nacken-Hals-Muskulatur. Der Befund ergebe eine massive Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz bei erhaltener Muskelstabilität, röntgenologisch stabiler Spondylodese von ventral und dorsal und intaktem Osteosynthesematerial. Weiter bestehe eine massive steife Funktions-Schiefhaltung der HWS mit zusätzlicher Ausprägung der Fehlhaltung/Fehlstellung bei willkürlichen Bewegungen. Ausser vereinzeltem Schmerzmittelgebrauch seien keine Behandlungen notwendig. Physiotherapeutische Massnahmen hätten keinen Erfolg gebracht (Urk. 9/58).
         Im Bericht der Unfallchirurgie des Spitals A.___ vom 11. August 2005 wurden im Wesentlichen die oben erwähnten Befunde aufgeführt. Die SUVA werde gebeten, den Beschwerdeführer bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, um eine möglichst schnelle Umschulung einzuleiten, da er aus ihrer Sicht im angestammten Beruf als Eisenleger nicht mehr einsetzbar sei (Urk. 9/54).
         Im Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 22. Juni 2005, in welcher Klinik zwischen dem 13. April bis zum 15. Juni 2005 ein psychosomatisches und ein neurologisches Konsilium durchgeführt worden waren, wurden die Diagnosen eines zervikalen Schmerzsyndroms mit bedeutendem myotendinotischem Anteil und ein maladaptives Bewältigungsverhalten gestellt. Bei einem Status nach Luxationsfraktur C6/7 am 19. Juli 2004 und am 12. August 2004 erfolgter dorsaler und ventraler Plattenosteosynthese C6-7 persistiere ein zervikales Schmerzsyndrom mit stark schmerzhaft eingeschränkter HWS-Beweglichkeit und grösstenteils Seitwärtshaltung des Kopfes nach rechts. Letzteres sei in den Untersuchungssituationen und in auf den Versicherten konzentrierten Situationen besonders ausgeprägt gewesen, unbeobachtet seien sowohl eine bessere HWS-Beweglichkeit als auch eine nur minime Kopfschiefhaltung zu beobachten. Die bildgebenden Untersuchungen ergaben in situ liegendes Osteosynthesematerial bei vollständiger Konsolidation. Aufgrund der geklagten Kribbelparästhesien, des Taubheitsgefühls im Finger II links und der Kraftreduktion im linken Arm sei ein neurologisches Konsilium durchgeführt worden. Dabei seien keine verwertbaren Hinweise auf eine relevante radikuläre oder eine andere neurogene Störung im Schultergürtelbereich gefunden worden. Für den untersuchenden Neurologen, Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, sei eine schwere überlagerte funktionelle Störung die Kopfhaltung betreffend im Vordergrund gestanden. Neurologisch könne die Schiefhaltung des Kopfes mit Sicherheit nicht erklärt werden. Sie sei ebenso wenig auf ein Drücken einer Schraube auf irgendwelche neuralen Strukturen zurückzuführen. Da sich die präsentierte Symptomatik nicht vollumfänglich durch die strukturellen dokumentierbaren Läsionen habe erklären lassen, sei ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt worden. Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Leitender Arzt, habe keine psychopathologische Diagnose von Krankheitswert stellen können. Eine Konversionssymptomatik sei eher unwahrscheinlich beziehungsweise lediglich möglich. Es handle sich eher um ein maladaptives Bewältigungsverhalten aus falsch verstandener Schmerzvermeidung (Urk. 9/48-50).
3.3         Gestützt auf den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ vom 27. Oktober 2005 (Urk. 9/58), welcher mit den Berichten des Hausarztes Dr. F.___ (Urk. 9/82) sowie der Klinik C.___ (Urk. 9/48) übereinstimmt, steht fest, dass infolge der Luxationsfraktur C6/7, welche eine klar fassbare organische Schädigung der skelettalen Strukturen der Halswirbelsäule darstellt, sowie der operativen Versorgung derselben nach wie vor sowohl natürlich wie auch adäquat unfallkausale Restbefunde vorliegen, welche sich in einer schmerzhaften HWS-Bewegungseinschränkung und einer Belastungsintoleranz im Bereich des Nackens und des Halses äussern.
         Für die massive steife Funktions-Schiefhaltung der HWS sowie die geklagten Kribbelparästhesien mit Taubheitsgefühl und Kraftreduktion im linken Arm beziehungsweise in einem Finger fehlt hingegen ein organisches Substrat. So geht aus den oben erwähnten Berichten beider Dres. B.___ und F.___ sowie der Klinik C.___ übereinstimmend hervor, dass die Muskelstabilität erhalten ist, sich röntgenologisch eine stabile Spondylodese zeigt und auch das Osteosynthesematerial bei vollständiger Konsolidation intakt ist. Gestützt auf die medizinischen Einschätzungen ist sodann davon auszugehen, dass die Schiefhaltung des Kopfes neurologisch nicht erklärt werden kann. Sie ist insbesondere nicht auf ein Drücken einer Schraube auf irgendwelche neuralen Strukturen zurückzuführen (vgl. Urk. 9/48 S. 2, Urk. 9/50 S. 2, Urk. 9/58 S. 3). Ferner war die Schiefhaltung, welche selbst vom Hausarzt als grotesk und nicht erklärbar bezeichnet wurde (Urk. 9/82), in den Untersuchungssituationen besonders ausgeprägt, unbeobachtet hingegen liess sich sowohl eine bessere HWS-Beweglichkeit als auch eine nur minime Kopfschiefhaltung beobachten. Zudem konnte für die Schiefhaltung auch keine psychiatrische Diagnose gestellt werden (Urk. 9/28, 9/48-50, Urk. 9/58, Urk. 9/82). In Bezug auf die sensorische Störung im linken Arm beziehungsweise in einem Finger ist sodann festzuhalten, dass das neurologische Konsilium in der Klinik C.___ keine verwertbaren Hinweise auf eine relevante radikuläre oder eine andere neurogene Störung im Schultergürtelbereich ergab. Ausserdem liess sich mittels einer am Spital A.___ vorgenommenen Magnetresonanztomographie des Schädels und der HWS vom 19. August 2004 kein pathologisches Korrelat für die sensorische Störung im linken Arm eruieren (Urk. 9/33 S. 7, Urk. 9/48-50). Die Schiefhaltung wie auch die Missempfindungen im linken Arm beziehungsweise einem linken Finger sind daher organisch nicht (hinreichend) nachweisbar. Sie sind jedoch - gestützt auf die Einschätzung von Dr. H.___, welcher insbesondere die Schiefhaltung auf ein maladaptives Bewältigungsverhalten aus falsch verstandener Schmerzvermeidung zurückführt - als natürlich kausal zum Unfall zu bezeichnen (vgl. Urk. 9/48-50). Auch wenn damit keine eigentliche psychiatrische Krankheitsdiagnose einhergeht, wie Dr. H.___ ausführt, diskutiert der Psychiater seine Feststellung vor dem Hintergrund  verschiedener psychisch belastender Umstände, und er sieht darin denkbare Zusammenhänge zu dieser Maladaption durch den Versicherten. 
3.4    
3.4.1   Damit ist für die organisch nicht nachweisbaren Beschwerden in Form der steifen Funktions-Schiefhaltung der HWS sowie der sensorischen Störung im linken Arm beziehungsweise in einem Finger nebst der Prüfung des natürlichen auch eine separate Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges vorzunehmen. Die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs hat sodann nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen, da kein Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung vorliegt und von einem psychisch bedingten Hintergrund dieser Beschwerden auszugehen ist (vgl. Erw. 1.4.2 und das Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2007 in Sachen E., U 396/06, Erw. 3.3.2). Da der Unfall vom 19. Juli 2004 - in Anbetracht der Darstellung des Unfallhergangs im Polizeirapport (Urk. 9/12-14) - als mittelschwer einzustufen ist, wird im Folgenden aufgrund der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu beurteilen sein, ob der natürliche Kausalzusammenhang auch als adäquat zu beurteilen ist.
3.4.2   Dass weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden kann, bedarf mangels jeglicher Anhaltspunkte hierfür keiner näheren Erörterung. Was sodann das Kriterium der besonderen Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung anbelangt, ist - in Übereinstimmung mit der SUVA (vgl. Urk. 2 S. 8) - festzuhalten, dass die Luxationsfraktur C6/7 zwar als schwere Verletzung bezeichnet werden kann. Sie erreicht jedoch die erforderliche besondere Schwere nicht, zumal im Polizeirapport aufgeführt worden war, dass die involvierten Personen lediglich relativ leicht verletzt gewesen seien (Urk. 9/13). Zudem wollte der Beschwerdeführer anfänglich alleine und ohne weitere Unterstützung von Z.___ in die Schweiz zurückfliegen (Urk. 9/5, Urk. 9/10). Weiter bedurfte die Luxationsfraktur, was deren rein körperliche Auswirkungen anbelangt, keiner ungewöhnlich langen ärztlichen Behandlung. Vielmehr gestaltete sich der Heilungsprozess betreffend die rein körperlichen Aspekte als günstig. So verblieb das Osteosynthesematerial am dafür vorgesehenen Ort, und es bestanden keine Anzeichen für einen Ausbruch der Schrauben (vgl. Urk. 9/26, Urk. 9/33, Urk. 9/36 S. 3). Es ergaben sich jedoch schon bald Hinweise dafür, dass der Versicherte eine gewisse Angst hatte, sich zu bewegen (vgl. Urk. 9/26), was sich im Verlauf in einer sich verschlimmernden Schiefhaltung manifestierte (Urk. 9/26, Urk. 9/34-35, Urk. 9/42, Urk. 9/50 S. 2, Urk. 9/82). Die vom Versicherten in der Folge weiter in Anspruch genommenen Behandlungen können daher nicht in vollem Ausmass Berücksichtigung finden, da sie nicht mehr die rein körperlichen Auswirkungen des Unfalls betrafen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine ärztliche Fehlbehandlung zu einer erheblichen Verschlimmerung der Unfallfolgen führte oder eine erhebliche Komplikation im Heilungsverlauf eintrat. Dabei ist festzuhalten, dass die Schiefhaltung nicht unter das Kriterium der erheblichen Komplikation zu subsumieren ist, da sie nicht auf eine Fehlbehandlung, schlecht sitzendes Osteosynthesematerial oder ein organisches Substrat zurückgeführt werden kann, sondern vielmehr Ausdruck eines schlecht angepassten Bewältigungsverhaltens beziehungsweise einer Überlagerung der ursprünglichen somatischen Unfallfolgen ist. Was sodann das Kriterium des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bereits ein Jahr nach dem Unfall attestiert wurde. Zwar wurde im Bericht der Klinik C.___ darauf hingewiesen, dass die subjektive Leistungsgrenze des Versicherten bei 3 Stunden mit leichter Arbeit erreicht worden sei (Urk. 9/50 S. 3). Diese subjektive Einschätzung kann jedoch nicht berücksichtigt werden, denn es ist vorliegend lediglich die somatisch erklärbare und aus medizinisch-theoretischer Sicht begründete Arbeitsunfähigkeit zu beachten. Somit lag - in Anbetracht der als nicht unerheblich zu bezeichnenden Verletzung - keine lange, physisch bedingte und medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vor.
         In Bezug auf das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen muss nach den vorstehenden Erwägungen zwar davon ausgegangen werden, dass ein Teil der persistierenden Hals- und Nackenbeschwerden weiterhin auf einen organischen, unfallbedingten Restbefund zurückzuführen ist. Aufgrund dessen, dass die Stärke der empfundenen Schmerzen durch die nicht zu berücksichtigende, da organisch nicht begründete Schiefhaltung und die Missempfindungen überlagert wird (vgl. Urk. 9/48-50, Urk. 9/58, Urk. 9/82), ist das entsprechende Adäquanzkriterium aber nur in maximal mittlerer Ausprägung erfüllt. Ausserdem benötigt der Beschwerdeführer lediglich vereinzelt Schmerzmittel zur Behandlung seiner Schmerzen (Urk. 9/58 S. 4). Ein bloss sporadischer Gebrauch von Schmerzmitteln lässt nicht auf erhebliche Schmerzen schliessen.
         Damit ist von den sieben Adäquanzkriterien nur eines und zudem nur in maximal mittlerer Ausprägung erfüllt. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 17. Juli 2004 und der Schiefhaltung sowie den Missempfindungen im linken Arm und in einem Finger der linken Hand ist somit zu verneinen.
3.5         Demnach beschränkt sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auf die Auswirkungen der Luxationsfraktur C6/7, soweit diese einem organischen, unfallbedingten Restbefund zugeordnet werden können, und welche sich in einer schmerzhaften HWS-Bewegungseinschränkung und einer Belastungsintoleranz im Bereich des Nackens und des Halses äussern.

4.
4.1         Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer aufgrund der unfallkausalen Restbefunde in der angestammten Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 1, Urk. 2, vgl. Urk. 9/48-50, Urk. 9/54, Urk. 9/58, Urk. 9/82).
4.2     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde im Bericht der Klinik C.___ vom 22. Juni 2005 festgehalten, aufgrund der psychogenen Überlagerung der somatischen Beschwerden sei die Einschätzung der körperlichen Belastbarkeit erschwert, physiotherapeutische Tests seien nicht verwertbar. Daher werde die Zumutbarkeit medizinisch-theoretisch festgelegt. Limitiert seien Tätigkeiten in HWS-belastenden Zwangsstellungen, mit ständigem Blick nach oben oder unten und mit häufigen HWS-Rotationen. Eingeschränkt sei zudem ständiges Arbeiten in vorgeneigter Haltung sowie Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg. Überkopfarbeiten seien reduziert und nicht gewichtbelastet möglich. Bei Austritt werde eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren für leichte Tätigkeiten ganztags mit den erwähnten Einschränkungen attestiert. Allerdings sei die subjektive Leistungsgrenze des Versicherten im Rahmen der therapeutischen Abklärungen bei drei Stunden mit leichter Arbeit erreicht gewesen (Urk. 9/50 S. 2 f.).
         In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Klinik C.___ hielt SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ fest, dem Beschwerdeführer seien leichte, wechselbelastende (stehend, gehend und sitzend) Tätigkeiten mit freier Arbeitsposition und vereinzelten Zusatzbelastungen bis 10 kg zumutbar. Nicht zumutbar seien hingegen Zwangshaltungen für die HWS, Überkopf- und Bodenarbeiten sowie ausschliesslich vorgeneigte Tätigkeiten. Es sei notwendig, den Beschwerdeführer bei der beruflichen Wiedereingliederung praktisch zu unterstützen (Urk. 9/58 S. 3 f.).
         In der Abklärungsbestätigung des D.___ vom 21. Juli 2006 wurde festgehalten, dass die körperliche Belastbarkeit nach einem Autounfall durch die Schiefhaltung stark reduziert sei. Die Verspannungen und Beschwerden hätten im Verlauf der intern durchgeführten Arbeitsversuche zugenommen, weshalb die Arbeitszeit auf 5 ¼ Stunden täglich habe reduziert werden müssen. Seit zwei Jahren sei der Beschwerdeführer in Therapie und es habe nur eine minimale Besserung der Haltung erzielt werden können. Solange die Schiefhaltung bestehe, mache ein Arbeitstraining wenig Sinn, da keine Leistungssteigerung erreicht werden könne. Eine Vermittlung sei wegen der augenfälligen Einschränkung praktisch nicht möglich, obwohl der Beschwerdeführer ausgesprochen arbeitswillig sei (Urk. 9/89 = Urk. 14/36). Weiter wurde im Berichtschema des D.___ festgehalten, dass theoretisch körperlich leichte Montagearbeiten auf tiefem Niveau möglich seien. Die Präsenzzeit betrage 5 ¼ Stunden, wobei der Versicherte während dreier Stunden leistungsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei an einem geschützten beziehungsweise beschützenden Arbeitsplatz zu platzieren (Urk. 14/38 S. 9 ff. und S. 12).
4.3         Gestützt auf die übereinstimmenden Einschätzungen von SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ und der Klinik C.___ (Urk. 9/50, Urk. 9/58) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung lediglich der unfallkausalen Restbefunde aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit, wie sie von Dr. B.___ umschrieben wird (Urk. 9/58 S. 3 f.), zu 100 % arbeitsfähig ist. Insbesondere ergibt sich - wenn die Schiefhaltung ausser Acht gelassen wird - auch aus dem Bericht des D.___ nichts Gegenteiliges, zumal sowohl die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wie auch die Unverwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit mit der Schiefhaltung begründet wurden (vgl. Urk. 9/89). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch im Bericht des D.___ die folgenden Tätigkeiten als zumutbar erachtet wurden: uneingeschränkt zumutbar seien das Tragen von einer Flasche, das Heben von 2 bis 4 kg, das Gehen von mehr als 50 m, das Gehen auf unebenem Gelände, das Treppensteigen sowie beidhändige Tätigkeiten. Sehr oft könne der Beschwerdeführer drei Flaschen tragen, vorgeneigt stehen, knien, Kniebeugen durchführen, längerdauernd sitzen und stehen sowie lange Strecken gehen. Hingegen soll der Beschwerdeführer selten bis nie Harasse mit 6 oder mehr Flaschen tragen, Gewichte über 5 kg heben, über der Kopfhöhe arbeiten, mit dem Oberkörper rotieren und Leitern besteigen (Urk. 14/38 S. 12). Somit geht auch aus dem Bericht des D.___ eine durchaus verwertbare Arbeitsfähigkeit hervor, wobei die als nicht zumutbar bezeichneten Tätigkeiten im Zumutbarkeitsprofil von Dr. B.___ Berücksichtigung fanden. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in der Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 6. August 2005 durch den Hausarzt Dr. F.___, welcher von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 9/110/3 S. 2), nicht abgestellt werden kann, da in dieser Einschätzung sowohl die unfallkausalen wie auch die nicht unfallkausalen Restbefunde Berücksichtigung fanden.
4.4     Es steht somit fest, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der unfallkausalen Restbefunde leichte, wechselbelastende (stehend, gehend und sitzend) Tätigkeiten mit freier Arbeitsposition und vereinzelten Zusatzbelastungen bis 10 kg zu 100 % zumutbar sind. Nicht zumutbar sind hingegen Zwangshaltungen für die HWS, Überkopf- und Bodenarbeiten sowie ausschliesslich vorgeneigte Tätigkeiten.

5.      
5.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, also auf den 1. Januar 2007, abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3), zumal dieser Zeitpunkt unbestritten blieb (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9/106).
5.2     Die SUVA ging gestützt auf die Angaben der Y.___ von einem Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 82'226.-- aus. Beide Beträge blieben unbestritten (Urk. 1, Urk. 2 S. 3) und ergeben sich zudem aus den Akten, weshalb darauf abgestellt werden kann (Urk. 9/55, Urk. 9/72, Urk. 9/98).
5.3    
5.3.1   Die SUVA ging gestützt auf die von ihr beigezogenen DAP-Blätter von einem Invalideneinkommen von 52'630.-- (Urk. 2 S. 13 und Urk. 9/106 S. 2) für das Jahr 2007 aus (Urk. 2 S. 12). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (Urk. 2 S. 14). Gegen das von der SUVA gestützt auf die DAP-Blätter errechnete Invalideneinkommen erhob der Beschwerdeführer keine Einwände (Urk. 1).
5.3.2   Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Löhne gemäss den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 480). Dadurch soll die Repräsentativität der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne ermöglicht werden.
         Die SUVA hat der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter zu Grunde gelegt. Bei den angeführten Arbeitsplätzen (DAP-Nr. 4548, 4774, 6800, 8316, 9970) handelt es sich um leichte Tätigkeiten in der industriellen Produktion und um leichte Hilfsfunktionen, welche den von Dr. B.___ geschilderten Anforderungen entsprechen (Urk. 9/58, Urk. 9/103). Ausserdem wurden Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe gemacht. Der von der SUVA errechnete Betrag von Fr. 52'630.-- für das Jahr 2007 entspricht dabei dem Durchschnitt der Löhne gemäss den fünf ausgewählten DAP-Blättern und liegt im Rahmen der Durchschnittslöhne der entsprechenden Gruppe. Es ist somit von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'630.-- auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist.
5.4         Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 25'370.-- (Fr. 78'000.-- - Fr. 52'630.--) ein Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (Fr. 25'370.-- / Fr. 78'000.--).
         Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2007 Anspruch auf eine Invalidenrente der SUVA gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 %.
5.5     Was die Integritätsentschädigung auf der festgesetzten Einbusse von 15 % betrifft, so kann der Beschwerdegegnerin auch in diesem Punkt gefolgt werden. Denn der Kreisarzt Dr. B.___ hat die unfallkausal beeinträchtigte, nach der Fraktur jedoch stabilisierte Halswirbelsäule unter Berücksichtigung der Tabelle 7 der SUVA mit 15 % Einbusse eingeschätzt. Dabei hat er eine Stellung von 10° berücksichtigt und die Tatsache, dass objektiv gesehen vor allem bei Belastung verstärkte Schmerzen, jedoch auch in Ruhe solche vorhanden sind (Urk. 9/59). Dies alles ist ausgewiesen und sein Entscheid erweist sich als nachvollziehbar. Damit bleibt es bei dieser Integritätsentschädigung.
         Die Beschwerde ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- memos Osmani
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).