Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 12. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer
Schuhmacher Gabathuler Pfändler Hajek Husmann
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Bahnhofstrasse 11, Postfach 670, 8630 Rüti ZH
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, ist als Operationsschwester bei der Klinik Y.___ in M.___ angestellt (Urk. 10/ZM1 Ziff. 1-3) und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Am 8. Februar 2004 erlitt die Versicherte bei einem Verkehrsunfall eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (Urk. 10/ZM1 Ziff. 4 Mitte).
1.2 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 stellte die Zürich die erbrachten Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) auf den 1. September 2006 ein (Urk. 10/Z72). Dagegen erhob die Versicherte am 31. Januar 2007 Einsprache (Urk. 10/Z75), die die Zürich mit Einspracheentscheid vom 24. April 2007 abwies (Urk. 10/Z86 = Urk. 10/Z90/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. Mai 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei die Zürich zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu entrichten und rückwirkend ab Einstellung der Leistungen für die Heil- und Pflegekosten aufzukommen. Die Zürich sei weiter zu verpflichten, ein interdisziplinäres neurologisches und neuropsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2007 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. September 2007 geschlossen wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid mit Verweis auf das neurologische Gutachten von Prof. Dr. med. D.___ fest, ein Kausalzusammenhang zwischen den derzeit geklagten Beschwerden und dem Unfall sei lediglich möglich. Der status quo sine oder ante sei dagegen noch nicht erreicht (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 1 c) cc). In der Folge rechnete die Beschwerdegegnerin den Unfall dem mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen zu (Urk. 2 S. 7 Mitte) und verneinte den adäquaten Kausalzusammenhang (Urk. 2 S. 7 ff.). Die Frage der natürlichen Kausalität liess die Beschwerdegegnerin offen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 1c).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin stütze sich in ihrer Beurteilung insbesondere auf das Gutachten von Prof. D.___. Die Berichte von Dr. med. C.___ habe sie mit keinem Wort erwähnt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2 unten). Bereits die Unfallanamnese sei im Gutachten von Prof. D.___ in wichtigen Punkten falsch wiedergegeben. Sie habe bei der Untersuchung nicht gesagt, dass sie Schmerzen an der Wirbelsäule habe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2a). Auch habe der Gutachter die Ursache des Schwindels, der Vergesslichkeit, der Konzentrations- und Schlafstörungen, der extremen Müdigkeit wie auch der Schmerzproblematik nicht abgeklärt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2b unten). Es sei abzuklären, ob die Beschwerden auf eine durch den Unfall verursachte Hirnschädigung zurückzuführen seien. Hierfür sei eine neuropsychologische Untersuchung erforderlich. Dr. C.___ habe eine solche bereits im Februar 2005 gefordert (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2 c) oben).
2.3 Die Beschwerdegegnerin stellte dazu in der Beschwerdeantwort fest, die Ablehnung der Kostengutsprache für eine neuropsychologische Untersuchung stütze sich auf den Bericht von Dr. med. B.___ und das Gutachten von Prof. D.___ (Urk. 9 S. 3 unten). Eine derartige Untersuchung sei zudem nicht geeignet, die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zu beantworten. Prof. D.___ habe im Gutachten nur festgehalten, was ihm die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung mitgeteilt habe (Urk. 9 S. 4 oben).
2.4 Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin über den 1. September 2006 hinaus Anspruch auf Leistungen nach UVG hat. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass zwischen den zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfall vom 8. Februar 2004 ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin kollidierte am 8. Februar 2004 mit ihrem Personenwagen seitlich mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Bei dem Unfall schlug sie sich den Kopf an und zog sich Prellungen zu (Urk. 10/Z21 S. 1, Urk. 10/Z5/2, Urk. 10/ZM18 S. 1 unten).
3.2 Die Erstbehandlung erfolgte am 9. Februar 2004 durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH.
Dr. Z.___ führte in dem Arztzeugnis vom 15. Februar 2004 aus, die Beschwerdeführerin klage seit dem 9. Februar 2004 über Kopf- und Nackenschmerzen (Urk. 10/ZM1 Ziff. 2). Dr. Z.___ stellte eine eingeschränkte Beweglichkeit und Rotation der Halswirbelsäule und neurologische Ausfälle der oberen Extremitäten fest (Urk. 10/ZM1 Ziff. 4) Als Diagnose nannte er ein leichtgradiges Schleudertrauma der Halswirbelsäule (Urk. 10/ZM1 Ziff. 5). Seit dem 9. Februar 2004 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/ZM1 Ziff. 8).
3.3 Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, antwortete in einem Bericht vom 22. März 2004 auf die Fragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/ZM3/2), er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 19. März 2004 gesehen (Urk. 10/ZM3/1 Ziff. 1). Sie klage noch über leichten Schwindel (Urk. 10/ZM3/1 Ziff. 2). Der Abschluss der Behandlung sei am 19. März 2004 erfolgt (Urk. 10/ZM3/1 Ziff. 3). Vom 9. Februar bis 2. März 2004 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 3. bis 21. März 2004 eine solche von 50 % bestanden. Seit dem 22. März 2004 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/ZM3/1 Ziff. 4).
3.4 Am 7. Mai 2004 untersuchte Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, die Beschwerdeführerin (Urk. 10/ZM5/1).
Dr. B.___ hielt in dem Bericht (Medipoint-Konsilium) vom 10. Mai 2004 fest, die Beschwerdeführerin klage über Kopfschmerzen mit Übelkeit, persistierende Nackenschmerzen und über Schwindel. Aktuell arbeite sie wieder als Operationsschwester in der Klinik Y.___ (Urk. 10/ZM5/1). Die verordnete Physiotherapie (zwei Serien) habe eine Besserung gebracht (Urk. 10/ZM5/2 oben). Die Motorik, Feinmotorik und Koordinationsfähigkeit sei normal. Die Wirbelsäule sei normal beweglich, bei fehlender Klopfdolenz. Im Bereich der Halswirbelsäule und des Nackens bestehe ein Hartspann der Muskulatur (Urk. 10/ZM5/2 unten).
Die Beschwerdeführerin habe am 8. Februar 2004 ein geringfügiges Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit einem Aufprall des Kopfes erlitten. Eine leichte traumatische Hirnschädigung stehe kaum zur Diskussion. Die Beschwerdeführerin klage über ein Cervicalsyndrom. Der Neurostatus sei in allen Einzelheiten unauffällig. Das Elektroenzephalogramm zeige leichte Zeichen von Schläfrigkeit. Der geklagte Schwindel sei unspezifisch. Weder zentral noch peripher finde sich eine vestibuläre Störung. Die Hirnstammpotentiale seien in Ordnung (Urk. 10/ZM5/3 Mitte). Der geklagte Schwindel stehe in keinem Zusammenhang mit dem Zustand nach einer Cholesteatom-Operation. Als unfallfremde Faktoren seien diskrete degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule an der Vorderkante des fünften und sechsten Halswirbelkörpers zu nennen. Die Beschwerden seien ausschliesslich unfallbedingt, möglicherweise potenziert durch die geringfügigen degenerativen Veränderungen. Er, Dr. B.___, empfehle eine weitere Serie mit aktivierender Physiotherapie. Eine Kernspintomographie oder ein neuropsychologisches Konsilium seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht indiziert (Urk. 10/ZM5/3-4).
3.5 Dr. A.___ erklärte in einem weiteren Bericht vom 22. November 2004, die Beschwerdeführerin habe ihn am 11. Oktober 2004 erneut aufgesucht, da sie immer noch an leichten Nackenschmerzen leide. Sie gebe an, dass sie vergesslicher geworden sei und sie sich nicht gut konzentrieren könne. Bei der Arbeit mache sie öfters Fehler. Sie sei vermehrt müde. Beim Drehen des Kopfes verspüre sie ab und zu einen stechenden Schmerz (Messerstiche) auf Höhe der Halswirbelsäule. Die geklagten Beschwerden seien subjektiver Art. Er habe erneut eine Physiotherapie verordnet. Eventuell sei mit bleibenden subjektiven Restbeschwerden zu rechnen (Urk. 10/ZM6/1).
3.6 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 18. Januar 2005 bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, Computer-Tomographie, in Behandlung (Urk. 10/ZM9/1 Mitte).
Dr. C.___ führte in dem Bericht vom 18. Februar 2005 aus, die Beschwerdeführerin sei wegen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen beunruhigt. Wenn sie etwas höre oder eine Frage beantworten solle, habe sie eine lange Reaktionszeit. Die Konzentrationsstörungen seien nicht von den Schmerzen oder den Schwindelbeschwerden abhängig (Urk. 10/ZM9/2 oben).
Im Bereich der oberen Halswirbelsäule bestehe linksbetont eine Druckdolenz. Auch der Musculus trapezius sei druckdolent. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nach links leicht eingeschränkt. Die Inklination und Reklination nach links sei ebenfalls leicht eingeschränkt (Urk. 10/ZM9/2 unten). Die Rekonstruktion der Bandscheiben parallel zu den Zwischenräumen zeige bei C3/4 eine mässige und bei C6/7 eine leichte Protrusion. Die übrigen Bandscheiben seien normal konfiguriert. Eine Spinalkanal- oder Forameneinengung bestehe nicht (Urk. 10/ZM9/3 oben). Das am 1. Februar erstellte triplanare, native Kernspintomogramm des Schädels zeige am ehesten eine traumatisch bedingte postkontusionelle Läsion oder eine shearing injury(Urk. 10/ZM9/3 unten, vgl. Urk. 10/ZM21).
Es bestehe ein regredientes, persistierendes Cervikalsyndrom mit myofascialer Symptomatik links, in der Inklination cervico-thorakal, mit neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik (Urk. 10/ZM9/3 unten). Eine neuropsychologische Untersuchung sei ausstehend (Urk. 10/ZM9/4).
3.7 In einem Schreiben vom 14. Februar 2006 an die Beschwerdegegnerin erklärte Dr. C.___, die von der Beschwerdeführerin geklagten Konzentrationsstörungen seien neuropsychologisch zu untersuchen (Urk. 10/ZM15 S. 1).
3.8 Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Neurologische Klinik und Poliklinik, Universitätsspital M.___, erstattete am 14. Juni 2006 gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2006 und die zur Verfügung gestellten Akten ein neurologisches Gutachten (Urk. 10/ZM18).
Die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall vom 8. Februar 2004 den Kopf links frontal angeschlagen. An den Armen und Beinen habe sie leichte Prellungen erlitten. Ein Bewusstseinsverlust sei nicht eingetreten. Unmittelbar nach dem Unfall habe sie keine weiteren Beschwerden gehabt. Gegen Nachmittag und Abend des Unfalltages seien Nacken- und Kopfschmerzen eingetreten, und es sei ihr schwindlig gewesen.
Sie sei immer müde. Beim Aufstehen habe sie Schwindelgefühle. Ihre Konzentrationsfähigkeit sei schlecht. Sie sei allgemein langsam geworden. Seit dem Unfall habe sie Dauerkopfschmerzen drückenden Charakters ohne assoziierte Phänomene. Die Schwindel-, Kopf- und Nackenbeschwerden seien nach dem Unfall besonders stark gewesen. Sie hätten dann etwas abgenommen, hätten sich aber nicht weiter gebessert (Urk. 10/ZM18 S. 1 f.). Bei dem Schwindel handle es sich um ein kurzes Schwankgefühl mit assoziierter leichter Übelkeit. Daneben habe sie Schmerzen im oberen Bereich der Schultern und zwischen den Schulterblättern an der Wirbelsäule sowie Schlafstörungen (Urk. 10/ZM8 S. 2 oben). Es bestehe ein Status nach einer Cholesteatom-Operation links vor zirka 25 Jahren. Sie habe bereits 1990 und im Jahr 2000 Verkehrsunfälle mit ähnlichen Beschwerden erlitten. Diese seien nach jeweils sechs Monaten verschwunden (Urk. 10/ZM8 S. 2 Mitte).
Die infratentoriellen Strukturen der am 1. Februar 2005 im Kinderspital M.___ erstellten Kernspintomographie, MRI, des Schädels seien unauffällig. Als einzige Auffälligkeit bestehe frontoparietal kortikal links eine kleine T2-hyperintensive rundliche Struktur, welche am ehesten postinfektiöser Natur sei (Urk. 10/ZM18 S. 6 oben).
Prof. D.___ nannte als Diagnosen (Urk. 10/ZM8 S. 6 f.):
chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom
- im Anschluss an eine Distorsion der Halswirbelsäule im Februar 2004
- Status nach Distorsionen der Halswirbelsäule, 1991 und 2000
- bewegungsabhängiger unspezifischer Schwankschwindel
- ohne Hinweise auf eine strukturelle oder funktionelle Störung des vestibulären Systems
- subjektive Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit
- klinisch keine Hinweise auf ein relevantes neuropsychologisches Defizit
- mögliche schmerzmittelinduzierte Kopfwehkomponente
- Ein- und Durchschlafinsomnie
Status nach einer Cholesteatom-Operation links vor 25 und 15 Jahren
- Schallleitungsschwerhörigkeit links
Status nach eosinophilem Syndrom mit hohem Toxocara-Antikörper-Titer 1998/99
- mögliche inaktive postspezifische kortikale Läsion im MRI des Schädels vom Februar 2005
Es liege ein chronifiziertes cervico-cephales Schmerzsyndrom vor. Klinisch oder apparativ (Kernspintomographie des Schädels, Computertomographie der Halswirbelsäule) bestünden keine Hinweise auf eine radikuläre oder eine myeläre Pathologie. Die subjektiv empfundenen neuropsychologischen Defizite wie auch der Schwindel seien als sekundäre Phänomene des Schmerzsyndroms zu beurteilen. Es bestünden keine Hinweise auf eine strukturelle oder funktionelle Einschränkung des Vestibulärsystems. Die Beschwerdeführerin habe die elektronystagmographische Untersuchung und die Kalorik mit dem Hinweis auf eine mögliche Schwindelauslösung verweigert. Die Beurteilbarkeit der peripher-vestibulären Funktion sei jedoch nicht kompromittiert. Die Schallleitungsschwerhörigkeit betreffe das auditive System. Ein Zusammenhang mit der Schwindelproblematik bestehe nicht. Aufgrund des klinischen Eindrucks (Gespräch, Untersuchung) bestünden keine Hinweise auf ein relevantes neuropsychologisches Defizit. Das Schmerzsyndrom werde möglicherweise durch einen chronischen Schmerzmittelüberkonsum verstärkt oder unterhalten (Urk. 10/ZM18 S. 7).
Inwieweit die noch vorhandenen Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien, sei nicht sicher beurteilbar. Ein Kausalzusammenhang sei lediglich möglich (Urk. 10/ZM18 S. 8 Ziff. 5.1). Auf die Frage, ob unfallfremde Ursachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den derzeitigen Störungen beteiligt seien, nannte der Gutachter leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelkörper. Nach den erfolgten Distorsionen der Halswirbelsäule von 1991 und 2000 bestehe zudem eine erhöhte Vulnerabilität für die Entwicklung eines cervico-cephalen Syndroms (Urk. 10/ZM18 S. 8 Ziff. 5.2.1). Dass der status quo sine oder ante erreicht sei, verneinte Prof. D.___ (Urk. 10/ZM18 S. 8 Ziff. 5.2.2). Er empfehle eine muskelkräftigende aktive Physiotherapie und die Reduktion des Schmerzmittelkonsums. Der Beschwerdeführerin sei ein tricyclisches Antidepressivum zu verschreiben (Urk. 10/ZM18 S. 8 Ziff. 6.1). Sie sei bezüglich der Unfallfolgen nicht in ihrer körperlichen oder geistigen Integrität beeinträchtigt (Urk. 10/ZM18 S. 8 Ziff. 7.1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin erlitt am 8. Februar 2004 eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule. Aktuell stehen persistierende Schwindel-, Kopf- und Nackenbeschwerden im Vordergrund. Daneben klagt die Beschwerdeführerin über Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Müdigkeit (Urk. 10/ZM9/2 oben, Urk. 10/ZM18 S. 1 f.).
Die Beschwerdeführerin wurde durch Dr. B.___, Dr. C.___ und Prof. D.___ neurologisch eingehend untersucht. Gemäss Prof. D.___ und Dr. B.___ liegen keine Hinweise für eine unfallbedingte hirnorganische Schädigung vor (Urk. 10/ZM18 S. 7 oben, Urk. 10/ZM5/3). Nach dem Bericht der Ärzte des Kinderspitals M.___ vom 2. Februar 2005 und Dr. C.___ ist auf dem am 1. Februar 2005 im Kinderspital M.___ erstellten MRI des Schädels eine zirka 5 mm grosse Verletzung zu erkennen (Urk. 10/ZM21, Urk. 10/ZM9/3 unten). Nach den genannten Ärzten handelt es sich am ehesten um eine traumatisch bedingte postkontusionelle Läsion oder eine shearing injury. Demgegenüber beurteilte Prof. D.___ die beschriebene kleine T2-hyperintensive Struktur als postinfektiös (Urk. 10/ZM18 S. 6 oben). Aufgrund der divergierenden Beurteilung durch Dr. C.___ und Prof. D.___ kann die festgestellte Läsion nicht überwiegend wahrscheinlich dem Unfallereignis vom 8. Februar 2004 zugerechnet werden. Die Einschätzung durch Dr. C.___ ist zudem mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet (am ehesten, Urk. 10/ZM9/3 unten). In einem vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilten vergleichbaren Fall (Urteil vom 9. August 2006 in Sachen D., U 273/06, Erw. 3.3) konnte ein mittels MRI erhobener Zufallsbefund im rechten Pedunculus cerebri des Beschwerdeführers weder mit dem Unfall noch den geklagten Beschwerden in einen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang gebracht werden. Nach der Rechtsprechung sind Erkenntnisse aus neuropsychologischer Sicht für sich allein zudem von vornherein nicht geeignet, unfallbedingte hirnorganische Funktionsstörungen nachzuweisen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, a.a.O., Erw. 3.3). Gestützt auf die Einschätzung durch Prof. D.___ und Dr. B.___ ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Kostengutsprache für eine zusätzliche neuropsychologische Untersuchung erteilte.
Das neurologische Gutachten von Prof. D.___ genügt den Anforderungen der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten vollumfänglich (vgl. Erw. 1.6). Dafür, dass Prof. D.___ die Krankengeschichte falsch wiedergegeben hätte, bestehen nach den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte. Prof. D.___ lagen die vollständigen medizinischen Akten und das MRI des Kinderspitals M.___ vor (Urk. 10/ZM18 S. 2 f., Urk. 10/ZM18 S. 6 oben). Dass Prof. D.___ die Ursache der persistierenden Beschwerden nicht abgeklärt hätte, trifft nicht zu. Da auf das neurologische Gutachten von Prof. D.___ abgestellt werden kann, erübrigt sich eine erneute neurologische Untersuchung.
4.2 Dr. B.___ beurteilte die geklagten Beschwerden im Mai 2004 als ausschliesslich unfallbedingt (Urk. 10/ZM5/3 unten). Nach Prof. D.___ war der status quo sine oder ante zum Zeitpunkt der Begutachtung vom 8. Juni 2006 noch nicht erreicht. Dass die Beschwerden noch auf den Unfall zurückzuführen sind, hielt der Gutachter dagegen für lediglich möglich (Urk. 10/ZM18 S. 8 Ziff. 5.1 und 5.2.2). Dr. C.___ äusserte sich zur Frage der Kausalität nicht. Mit der Beschwerdegegnerin kann die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs indessen offen gelassen werden, da es, wie nachfolgend zu zeigen ist, ohnehin am adäquaten Kausalzusammenhang fehlt.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin erlitt am 8. Februar 2004 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Die Prüfung der Adäquanz hat daher nach der mit BGE 117 V 359 begründeten und mit BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung zu erfolgen.
4.3.2 Ein Polizeirapport wurde nicht erstellt (Urk. 10/Z5/2). Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich das Fahrzeug der Beschwerdeführerin durch die Kollision um 180 ° drehte und in zwei Strassenpfosten prallte (Urk. 10/ZM18 S. 1 unten). Der Airbag wurde nicht ausgelöst (Urk. 10/Z21 S. 1 Mitte). Ein unfallanalytisches Gutachten wurde in Anbetracht des eher leichten Verkehrsunfalls nicht erstellt.
Die Beschwerdeführerin klagte unmittelbar nach dem Unfall einzig über geringfügige Prellungen und eine Beule am Kopf. Sie fühlte sich zunächst nicht schlecht und verzichtete am Unfallort auf eine ärztliche Behandlung (Urk. 10/ZM18 S. 1 unten, Urk. 10/ZM9/1 unten). Nacken-, Kopf- und Schwindelbeschwerden stellten sich erst gegen Abend des Unfalltages ein. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Auffahrkollisionen (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, Erw. 5.1.2) ist der Unfall dem mittleren Bereich zuzuordnen. Dass sie einen schweren Unfall erlitten hätte, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3 Mitte). Liegt ein Unfall im mittleren Bereich vor, ist die Adäquanz zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (vgl. Erw. 1.5). Vorliegend liegen weder besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfall vor noch zog sich die Beschwerdeführerin besondere Verletzungen zu. Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung oder ein schwieriger Heilungsverlauf sind nach einer Behandlungsdauer von etwas über zwei Jahren zu verneinen. Auch bestehen keine Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung. Die Beschwerdeführerin hat ihre Arbeit als Operationsschwester wenige Wochen nach dem Unfall zu 100 % wieder aufgenommen (Urk. 10/ZM3/1). Vorliegend ist keines der genannten Kriterien erfüllt, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist.
4.4 Zusammenfassend kann auf das neurologische Gutachten von Prof. D.___ und die weiteren medizinischen Berichte abgestellt werden. Da es hinsichtlich der noch geklagten Beschwerden an einem adäquaten Kausalzusammenhang zu dem Unfall fehlt, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht auf den 1. September 2006 eingestellt. Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).