Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 23. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. Der seit dem 1. Januar 2004 arbeitslose X.___, geboren 1951, stürzte am 15. Mai 2004 im Treppenhaus, wobei er sich Verletzungen am rechten Arm, an der Schulter links und am linken Bein sowie am Kinn zuzog (Unfallmeldung für arbeitslose Personen vom 1. Juni 2004, Urk. 10/1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte am selben Tag eine Radiusfraktur rechts sowie eine Schulterdistorsion links (Urk. 10/2). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Der Versicherte wurde zur Behandlung an die C.___ überwiesen (Arztberichte von Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, vom 15. September 2004 [Urk. 10/7], vom 22. September 2004 [Urk. 10/9], vom 25. November 2004 [Urk. 10/12] und vom 28. Dezember 2004, [Urk. 10/14]). Es erfolgte am 21. Januar 2005 eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie (Bericht vom 24. Januar 2005, Urk. 10/18). Der Versicherte wurde zudem an die Wirbelsäulensprechstunde der F.___ überwiesen (Bericht von Dr. med. G.___, Assistenzarzt, und von Dr. med. H.___, Oberarzt i.V., vom 15. März 2005 [Urk. 10/19]). Die SUVA zog am 28. Juni 2005 die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 10/22 und Urk. 11). Am 19. Juli 2005 klärte die SUVA bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten, der I.___ AG, dessen erwerbliche Situation ab (Urk. 10/33 und Urk. 10/34). Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 schloss die SUVA den Schadenfall bezüglich der linken Schulter unter Übernahme der Kosten für vier bis sechs Arztbesuche pro Jahr und drei bis vier Physiotherapiesitzungen sowie 20 Eintritten ins J.___ ab. Sie gewährte indessen noch Taggelder im Umfang von 50 % bis zum 30. September 2005 und stellte dem Versicherten die Prüfung weiterer Leistungen in Aussicht (Urk. 10/31). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 wurde ihm ab dem 1. Oktober 2005 eine Invalidenrente aufgrund einer 25%igen Erwerbsunfähigkeit, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 75'812.--, zugesprochen (Urk. 10/49). Dagegen liess X.___ am 26. Januar 2006 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Einsprache erheben (Urk. 10/50), welche am 1. März 2006 ergänzt wurde (Urk. 10/52). Mit Einspracheentscheid vom 30. April 2007 hiess die SUVA die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als der versicherte Jahresverdienst von Fr. 75'812.-- auf Fr. 78'127.-- erhöht wurde (Urk. 2). Im Übrigen wies sie die Einsprache (höherer Invaliditätsgrad, Anspruch auf Integritätsentschädigung) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess X.___ am 31. Mai 2007 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 30. April 2007 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Unfallrente ab 1.10.05 basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 30 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 78'127.-- zu zahlen.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zur Ausrichtung von 10 % Integritätsentschädigung (IE), eventuell von 5 % IE, an den Beschwerdeführer zu verpflichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten."
Am 10. Oktober 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Verfügung vom 15. Oktober 2007, Urk. 12) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 8. November 2007, Urk. 14, und Duplik vom 31. März 2008, Urk. 21). Der Beschwerdeführer liess in diesem Zusammenhang das Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 23. Oktober 2007 auflegen (Urk. 15). Mit Verfügung vom 2. April 2008 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat die relevanten Bestimmungen zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Unfallversicherung, UVG), die Bemessung des versicherten Verdienstes im Allgemeinen (Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) und im Speziellen (Art. 24 Abs. 1 UVV), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades im Allgemeinen (Art. 16 ATSG) und zur Integritätsentschädigung (Art. 25 Abs. 1 UVG im Zusammenhang mit Anhang 3 zur UVV und dem von der SUVA entwickelten Feinraster), die Rechtsprechung zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 275 Erw. 4), zur Aufgabe des Arztes hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes (Art. 115 V 134 Erw. 2), zu den unfallfremden Gründen (BGE 107 V 21), zur Schadenminderungspflicht (BGE 117 V 400), zum erforderlichen Beweisgrad hinsichtlich der Leistungspflicht der Unfallversicherung (BGE 117 V 263 Erw. 3b und BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa), zum Beweisgrad von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee) und zur Aufgabe der Verwaltung und des Gerichts bei der Abklärung des Sachverhaltes (Urk. 2 S. 3 ff.) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
2. Streitig ist allein die Berechnung des Invaliditätsgrades bzw. das Validen- und das Invalideneinkommen sowie der Anspruch auf Integritätsentschädigung. Unbestritten geblieben ist in medizinischer Hinsicht, dass der Beschwerdeführer ein ganztägiges Pensum in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erbringen kann, zudem der versicherte Verdienst, der mittels Einspracheentscheid nunmehr auf Fr. 78'127.-- festgelegt wurde, und überdies, dass die eruierten Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA (DAP-Löhne) grundsätzlich zur Berechnung des Invalideneinkommens herangezogen werden können.
3.
3.1 Der erstbehandelnde Spezialarzt Dr. D.___ der C.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer in Bezug auf das Unfallereignis im Arztbericht vom 15. September 2004 (Urk. 10/7) eine Subscapularisruptur und eine Luxation der langen Bicepssehne Schulter links (Akromioklavikular [AC]-Gelenksarthrose, druckschmerzhaft, Acromiontyp III und Status nach konservativer Therapie einer Radiusfraktur rechts).
3.2 In der Folge wurde weiterhin eine konservative Behandlung vorgenommen. Die von Dr. D.___ vorgeschlagene Rekonstruktion des Subscapularis (Urk. 10/9) scheiterte an den Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Eingriffs. Indessen konnte auch Dr. D.___ eine Operation nicht mit gutem Herzen empfehlen, erwähnte jedoch einen alternativen Eingriff, der aber die Sehne selbst nicht rekonstruiere. So könnte der Subscapularis genäht und die Bicepssehne tenotomiert bzw. tenodesiert werden, womit sie nicht mehr im Sulcu interuberkularis störe (Kontrollsprechstunde bei Dr. D.___ vom 28. Dezember 2004, Urk. 10/14). Auch diesen Eingriff lehnte der Beschwerdeführer ab, was wiederum vom behandelnden Arzt als vertretbar erachtet wurde.
3.3 Auch beim Kreisarzt Dr. E.___ fand laut KU-Bericht vom 24. Januar 2005 (Urk. 10/18) eine Diskussion bezüglich einer Operation statt. Dr. E.___ führte jedoch aus, dass die Kraft im linken Schultergelenk danach nicht so sein werde wie vor dem Unfall, aber keine Schmerzen mehr bestehen dürften. Der Arzt erhob folgenden Befund: Bei Palpation des Schultergelenks sei auf der linken Seite das Coracoid druckschmerzhaft, währenddem der subacromiale Raum des AC-Gelenks auf Druck indolent sei. Der Verlauf der langen Bicepssehne gestalte sich auf der linken Seite ebenso druckschmerzhaft. Er riet zum Eingriff einer Rotatorenmanschettennaht und einer Bicepstenodese. Zudem stellte er dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass, falls kein Eingriff bis Ende Februar 2005 erfolge, der Fallabschluss vorgenommen werde. Hinsichtlich der zumutbaren Tätigkeit hielt Dr. E.___ fest, dass Arbeiten in Frage kämen, bei denen kein kräftiger Einsatz des linken Armes über der Horizontalen oder das Tragen von Lasten über 10 Kilogramm mit dem linken Arm notwendig seien.
3.4 Laut Bericht der Wirbelsäulensprechstunde der F.___ bei Dr. G.___ und Dr. H.___ vom 15. März 2005 (Urk. 10/19, vgl. auch Gutachten der F.___ vom 17. Dezember 2004 aus den IV-Akten [Urk. 11/18]) begab sich der Beschwerdeführer wegen Nackenschmerzen zur Untersuchung. Die Ärzte diagnostizierten degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit Verschmälerung der Bandscheibe C2/3 sowie Spondylophytenbildung C3/4/5, Varusgonarthrosen beidseits, links stärker als rechts bei Status nach Knie-Arthroskopie mit Knorpeldébridement und Plica-Entfernung des linken Kniegelenks sowie medialer Teilmeniskektomie, eine Subscapularisruptur und Supraspinatusruptur der Schulter links nach Sturz vom 14. Mai 2004, den Status nach Radiusfraktur rechts nach Sturz vom 14. Mai 2004, eine Hypertonie, eine koronare 1-Gefässerkrankung sowie eine Hypercholesterinanämie. Die Ärzte fanden eine HWS mit Seitrotation von ca. 45° schmerzhaft eingeschränkt sowie eine Druckdolenz über Epicondylus radii mit Verdacht auf Insertionstendinopathie des Extensor carpi radialis brevis vor.
3.5 Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass als Folgen des Unfalls vom 14. Mai 2004 die Subscapularisruptur und die Supraspinatusruptur der Schulter links und der Status nach Radiusfraktur rechts zu werten sind. Demgegenüber sind die restlichen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, was von ihm auch nicht bestritten wird, unfallfremd. Im Weiteren ist festzuhalten, dass aus medizinischer Sicht nachvollziehbar dargelegt zur Zeit gute Gründe gegen eine Operation der Unfallfolgen bestehen und diesbezüglich der Endzustand erreicht ist. Bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einem Pensum von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist auf das Profil des Kreisarztes abzustellen, welches keinen kräftigen Einsatz des linken Armes über der Horizontalen vorsieht und das Tragen von Lasten über 10 Kilogramm mit dem linken Arm ausschliesst. Zwar hält der Bericht des Kreisarztes vom 24. Januar 2005 selbst nicht ausdrücklich eine ganztägige Arbeit fest, dies ist indessen zweifelsohne aus seiner überzeugenden und nachvollziehbaren Beurteilung zu folgern und überdies auch im Agendaeintrag vom 11. Juli 2005 festgehalten (Urk. 10/28), wie explizit auch im seinem Nachtrag vom 14. Juli 2005 (Urk. 10/29). Der Beschwerdeführer führte zudem anlässlich des Besuches von Sachbearbeitern der Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2005 bei ihm zu Hause selber aus, er vermöge den ganzen Tag zu arbeiten (Bericht vom 22. Juni 2005, Urk. 10/23). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit seitens der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer nicht wirklich bemängelt wird. Er weist in der Replik (Urk. 14) lediglich auf die Beurteilung im Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 23. Oktober 2007 (Urk. 15) hin, wo der Hausarzt ausführt, dass der Beschwerdeführer verschiedene körperliche Probleme habe (Schulter, Nacken, Knie) und es schwierig sei, mit all diesen Einschränkungen im Alltag durchzuhalten, sodass es immer wieder zu Schmerzexazerbationen komme, weshalb er sich für eine maximal halbtägige behinderungsangepasste Tätigkeit ausspricht. Diesbezüglich ist indessen darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Soweit der Beschwerdeführer aus der Einschätzung seines Hausarztes im Übrigen ableiten will, die Annahme einer ganztägigen Leistungsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit sei nicht realistisch, verfängt dies nicht, besagt der Arztbericht doch nichts anderes, als was die Spezialärzte ebenfalls festgestellt haben, nur sind vorliegend lediglich die Unfallfolgen entscheidrelevant.
4.
4.1 In Bezug auf die strittige Invaliditätsberechnung hält die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid dafür (Urk. 2), beim Valideneinkommen sei von einem Monatslohn von Fr. 5'404.-- x 13 zuzüglich der Umgebungszulage von Fr. 90.-- x 12, insgesamt von Fr. 71'332.-- auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % für Arbeiten ohne kräftigen Einsatz des linken Armes über der Horizontalen und ohne das Tragen von Lasten über 10 Kilogramm mit dem linken Arm. Bezüglich des Invalideneinkommens sei von den vor ihr erhoben DAP-Löhnen des Jahres 2005 auszugehen, welche Löhne zwischen Fr. 51'943.-- und Fr. 57'425.--, durchschnittlich Fr. 53'688.--, vorsehen würden. Da beim Beschwerdeführer kein Hinweis auf das Vorliegen von zusätzlichen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit bestehe, falle eine Reduktion der Löhne weg. Beim Vergleich der beiden Einkommen resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'644.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 24,74 %, was gerundet 25 % ergebe. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), dass hinsichtlich des Valideneinkommens die Kinder- und Familienzulagen Lohncharakter hätten, soweit sie die gesetzliche Kinderzulage von Fr. 170.-- pro Monat übersteigen würden. Das Valideneinkommen betrage daher Fr. 74'012.--. Selbst unter Nichtberücksichtigung eines Leidensabzuges beim Invalideneinkommen resultiere infolge des höher anzusetzenden Valideneinkommens ein Invaliditätsgrad von rund 27 %, bei Berücksichtigung des Minimums der DAP-Löhne von Fr. 51'493.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 30 %, unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % resultiere gar ein solcher von 35 %.
4.2 Hinsichtlich des Zeitpunkts der Invaliditätsbemessung ist auf das Jahr 2005 abzustellen, nachdem die Heilbehandlung von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf Juli 2005 abgeschlossen wurde (Schreiben vom 19. Juli 2005, Urk. 10/31).
4.2.1 Zur Zeit des Unfalls war der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2004 arbeitslos (Urk. 10/1) und erhielt Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Er hat seine Stelle - soweit ersichtlich - mithin nicht aus gesundheitlichen und sicherlich nicht aus unfallkausalen Gründen verloren. Es stellt sich nun die Fragen, ob für die Berechnung generell Tabellenlöhne angewandt werden sollen, oder ob beim Valideneinkommen vom hypothetischen Einkommen des Jahres 2005 und von DAP-Löhne oder von Tabellenlöhnen ausgegangen werden soll. Nachdem sich der Unfall vorliegend kurz nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ereignet hat, rechtfertigt es sich, auf die effektiven Verhältnisse und auf die DAP-Löhne abzustellen, zumal auch bei der Anwendung von Tabellenlöhnen kein höherer Invaliditätsgrad zu erzielen wäre (vgl. Erw. 4.2.6).
4.2.2 Laut den Angaben der Arbeitgeberin vom 28. Juli 2005 (Urk. 10/34) erzielte der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2003 einen Bruttoverdienst von Fr. 5'231.-- monatlich, 13 mal. Der Lohn 2004 hätte Fr. 5'309.-- x 13 und im Jahr 2005 Fr. 5'404.-- x 13 betragen. Gemäss der Gehaltsabrechnung des Monats Dezember 2003 verdiente der Beschwerdeführer Fr. 5'231.-- zuzüglich einer Umgebungszulage von Fr. 90.-- und Familienzulagen von Fr. 120.-- und zwei Kinderzulagen à Fr. 200.-- monatlich. Zudem erhielt er eine Abgangsentschädigung von Fr. 27'030.--. Aus der Gehaltsabrechnung von November 2003 geht hervor, dass derselbe Lohn wie im Dezember ausgerichtet wurde, ebenso wie das 13. Monatsgehalt und je zwei Familien- und vier Kinderzulagen. Ausserdem wurde zum damaligen Zeitpunkt eine Übergangszahlung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. Den Gehaltsabrechnungen der Monate Mai bis Oktober 2003 ist derselbe Grundlohn wie im November 2003 exklusive 13. Monatslohn und exklusive 13. Teil der Zulagen zu entnehmen, sodann fehlt eine Übergangszahlung. Die Arbeitgeberin erläuterte in ihrem Schreiben vom 10. August 2005 (Urk. 10/36) ihre Gehaltsabrechnungen. Danach würden all jene Personen eine Umgebungszulage erhalten, welche speziellen Gefahren wie Chemie und Witterungseinflüssen ausgesetzt seien. Diese Zulage sei AHV-pflichtig und werde 12 x bezahlt, der Beschwerdeführer würde auch heute immer noch Fr. 90.-- monatlich erhalten. Die Übergangszahlung stamme aus der Fusionszeit und sei während drei Jahren bezahlt worden. Bei der Zahlung im November 2003 handle es sich um jene für das Jahr 2003. Es sei eine Art Aktienabgeltung und sie sei AHV-pflichtig. Zudem vergüte die ganze Chemiebranche 13 x Kinderzulagen pro Jahr.
4.2.3 Bezüglich Valideneinkommen ist für das Jahr 2005 von einem Monatslohn von Fr. 5'404.-- x 13 zuzüglich 12 x die AHV-pflichtige Umgebungszulage von Fr. 90.--, somit von Fr. 71'332.-- auszugehen. Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG gelten die mutmasslichen Jahreseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Dazu gehören die Kinderzulagen nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen D. vom 30. Juli 2002, U 80/02, Erw. 3.2). Ebenfalls ausser Acht zu lassen ist die Übergangszahlung, nachdem sie zwar gemäss Ausführungen der Arbeitgeberin insgesamt drei Mal ausbezahlt wurde, sie indessen nicht regelmässig ausgerichtet wird und der Beschwerdeführer auch ohne Unfall - welcher zudem in die Zeit der Arbeitslosigkeit fiel - nicht damit hätte rechnen können, regelmässig eine derartige Zahlung zu erhalten (vgl. RKUV 1989 Nr. U 69 S. 179 f. Erw. 2c). Die anderslautenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht zu hören.
4.2.4 Hinsichtlich der Ermittlung des Invalideneinkommens ist die Anwendung von DAP-Löhnen zu Recht unbestritten geblieben, nachdem die ausgewählten Arbeitsplätze das behinderungsangepasste Profil des Beschwerdeführers gemäss den Angaben des Kreisarzt berücksichtigt und zudem die Dokumentation den Anforderungen an deren Anwendbarkeit zu genügen vermag (vgl. BGE 129 V 480). Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand von 332 möglichen DAP bei einem Minimallohn von Fr. 42'901.-- und einem Maximallohn von Fr. 70'965.-- einen Durchschnitt der Durchschnittslöhne von Fr. 56'146.-- (DAP-Beurteilung vom 18. November 2005, Urk. 10/43). Daraus zog sie fünf DAP heran. Aus den Daten von DAP Nr. 3510, Betriebsmitarbeiter in der Industrie, geht hervor, dass an einem solchen Arbeitsplatz ein Minimum und Maximum von Fr. 51'493.-- und damit ein Durchschnittslohn von ebenfalls Fr. 51'493.-- zu erzielen ist. Aufgabe ist die Nachbearbeitung von Kleinteilen, die Kontrolle der Teile, und es handelt sich um eine sehr leichte, sitzende Tätigkeit. Als Betriebsangestellter, Kontrolleur in der Industrie (DAP Nr. 5616) lässt sich ein Einkommen von Fr. 57'425.-- erzielen. Die Tätigkeit umfasst die Zwischenkontrolle von Blechteilen, insbesondere die Aussenwände von Computergehäusen. Zudem ist die Kontrolle der mechanischen Komponenten zu verrichten. Es handelt sich um eine stehende, vorgeneigte Tätigkeit an einem Tisch, verbunden mit dem Heben von Gewichten von fünf bis 10 Kilogramm, wenn die Gehäuse auf den Tisch gelegt werden. In DAP Nr. 6795 wird die Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in der Industrie beschrieben, wobei der Lohn Fr. 55'752.-- beträgt und die Arbeit darin besteht, Thermostaten zu bestücken und kleine Komponenten mit Luft- oder Elektroschrauber zu montieren, wobei es sich um eine sehr leichte Arbeit handelt. DAP Nr. 5462 beschreibt eine Hilfstätigkeit in der Pharmaindustrie, womit ein Lohn von minimal Fr. 49'400.-- bzw. maximal von Fr. 54'6'00.--, bzw. ein Durchschnittseinkommen von Fr. 52'000.-- zu erzielen ist. Es handelt sich um das Konfektionieren von sterilen Augentropfen und Augensalben, das Einrichten von Etikettier- und Verpackungsunterlagen, die Mithilfe bei IPC-Arbeiten und die Handkonfektionierung, wobei im Zweischichtbetrieb gearbeitet wird. Auch hier handelt es sich um leichte, manchmal eine sitzende und oft stehende Tätigkeit. Als Verpacker in der Industrie (DAP Nr. 8320) können Fr. 51'770.-- erzielt werden. Es geht darum, Tiefkühlgipfel, die mit dem Förderband ankommen, von dort wegzunehmen und in kleine Kisten zu legen, wobei es sich um eine sehr leichte Tätigkeit handelt. Das Durchschnittseinkommen aller fünf DAP beträgt Fr. 53'688.--.
Der SUVA kann nicht vorgeschrieben werden, welche Berechnungsmethode - Tabellenlöhne laut Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) oder DAP-Löhne - sie bei der Berechnung des Invalideneinkommens heranzuziehen hat. Im Gegensatz zur Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf LSE-Löhne sind allerdings bei der Heranziehung von DAP-Profilen Abzüge vom Durchschnittswert nicht zulässig (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. September 2007, U 407/06, Erw. 4.3.1 und 4.4). Vorliegend besteht kein Grund, davon abzuweichen. Die Berechnung mit DAP-Löhnen stellt auf bereits leichte Tätigkeiten ab (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 14. April 2008, 8C_191/2007, Erw. 2.3).
4.2.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'332.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'688.-- resultiert eine Erwerbeinbusse von Fr. 17'644.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 25 %, was den Berechnungen der Beschwerdegegnerin entspricht.
4.2.6 Würde mit dem Beschwerdeführer sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen von Tabellenlöhnen gemäss LSE ausgegangen, würde dies dazu führen, dass bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit, wie sie dem Beschwerdeführer zumutbar ist, eigentlich nur der nicht gerechtfertigte Leidensabzug von maximal 25 % die Differenz zwischen dem Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen ausmachen würde.
4.3 Der versicherte Jahresverdienst wurde im Einspracheentscheid auf Fr. 78'127.-- korrigiert und ist im Beschwerdeverfahren zu Recht unbestritten geblieben, nachdem die 13 Mal ausbezahlten Kinderzulagen sowie die 12 Mal ausbezahlte Umgebungszulage sowie die Übergangszahlung anteilmässig berücksichtigt wurden (Urk. 10/53).
5. Schliesslich ist die Integritätsentschädigung in Bezug auf die Unfallfolge an der linken Schulter zu prüfen.
5.1 Während die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ausführt (Urk. 2), dass keine Integritätsentschädigung unter 5 % ausgerichtet werde und der Kreisarzt Dr. E.___ die Ausrichtung einer solchen in seinen Ausführungen vom 21. Januar 2005 und vom 14. Juli 2005 zutreffend mit dem Hinweis darauf, dass eine Periathrosis humeroscapularis leicht nicht ausgewiesen sei, verneint habe, lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es liege nicht bloss eine leichte Form der Periathrosis humeroscapularis vor, sondern aufgrund der Einschränkung des Beschwerdeführers ein Grenzfall zwischen einer leichten und einer mässigen Form vor, womit eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinschränkung von mindestens 5 % geschuldet sei (Urk. 2).
5.2
5.2.1 Laut Tabelle 1 der SUVA, Integritätsentschädigung bei Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten, variiert die Integritätsentschädigung von Versteifung in Adduktion von 30 % über Einschränkungen der Beweglichkeit zwischen 10 % und 15 %, für Periathrosis humeroscapularis (Sammelbezeichnung für verschiedene degenerative Prozesse im Bereich von Rotatorenmanschette, Gelenkskapsel oder langer Bicepssehne am Schultergelenk, die zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung führen, Pschyrembel, 259. A.), in leichter Form von 0 %, in mässiger Form von 10 % und in schwerer Form von 25 %, wobei bei der Beurteilung der Periathrosis humeroscapularis von vergleichbarer Schwere bei Omarthrosen ausgegangen wird.
5.2.2 Mit der Beschwerdegegnerin ist dafür zu halten, dass sich in den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Periathrosis und einer Omarthrose finden lassen. Der erstbehandelnde Spezialarzt Dr. D.___ fand am 15. September 2004 (Urk. 10/7) lediglich eine AC-Gelenksarthrose (= Schultergelenksarthrose) und Acromiontyp III vor, welche im entschädigungsberechtigenden Katalog der Integritätsentschädigungen der SUVA nicht aufgeführt ist. Der Kreisarzt erhob am 24. Januar 2005 (Urk. 10/18) folgenden Befund: Bei Palpation des Schultergelenks sei auf der linken Seite das Coracoid druckschmerzhaft, währenddem der subacromiale Raum des AC-Gelenks auf Druck indolent sei. Der Verlauf der langen Bicepssehne sei auf der linken Seite ebenso druckschmerzhaft. Der Palm-up und der Yergasson-Test seien beide positiv. Zur Beweglichkeit im Schultergelenk führte er Folgendes aus: Aussenrotation links 70°, rechts 70°; Abduktion links 140°, rechts 170°; Anteversion links 160°, rechts 160°; Daumen-Vertebra-Prominens-Abstand links 30 cm, rechts 25 cm; grösstes Umfangmass am Vorderarm links 31 cm, rechts 32,5 cm; grösster Umfangmass am Oberarm links 36 cm und rechts 35 cm. Die Aussenrotation war normal, die Abduktion fast maximal und die Anteversion bis 160° von max. 170° möglich.
5.3 Diese Abklärungsergebnisse des Kreisarztes, welche fast normalen Befunden entsprechen, erhellen, dass die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung zu Recht verneint wurde. In antizipierter Beweiswürdigung besteht mithin kein Bedarf nach weiteren Abklärungen wie beispielsweise die mit der Replik verlangte Festlegung der Integritätsentschädigung durch die F.___ (Urk. 14).
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).