Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00266
UV.2007.00266

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 28. April 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1944 geborene X.___ war seit dem 1. September 1991 als Psychologe bei der V.___ angestellt und damit bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler oder Beschwerdegegnerin) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung obligatorisch versichert (vgl. Urk. 7/K1, Urk. 7/R1).
         Mit Unfallmeldung UVG (Urk. 7/K1) liess er der Basler am 24. Juni 2003 mitteilen, er sei am 3. Juni 2003 mit einem Tram kollidiert und habe sich dabei Verletzungen am Kopf, an der rechter Hüfte und am Brustkorb zugezogen. Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten ein subfasziales Hämatom an der rechten Flanke mit Rezidivhämatom am 12. Juni 2003, eine Kontusion des rechtsseitigen Ellbogens sowie eine Commotio cerebri (vgl. Urk. 7/M1). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und erbrachte Taggeld- sowie Heilbehandlungsleistungen und beteiligte sich an den Kosten eines Brillenersatzes (vgl. Urk. 7/K12-14, Urk. 7/K21, Urk. 7/K22, Urk. 7/K29). Am 11. August 2003 nahm der Versicherte seine Arbeitstätigkeit wieder in vollem Umfang auf (vgl. Urk. 7/K9-11).
1.2     Am 2. August 2006 liess X.___ der Basler mitteilen, er leide unter rechtsseitigen Hüftbeschwerden, die Spätfolgen des am 3. Juni 2003 erlittenen Unfalls darstellten (vgl. Urk. 7/R1). Nachdem sie einen Bericht des behandelnden (vgl. Urk. 7/R4) und eine Beurteilung ihres Vertrauensarztes (vgl. Vermerk auf Urk. 7/R4) eingeholt hatte, verneinte die Beschwerdegegnerin - unter Hinweis auf das Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 3. Juni 2003 und den aktuell geklagten Gesundheitsstörungen - mit Schreiben vom 6. September 2006 (Urk. 7/R7) beziehungsweise - auf Opponieren des Versicherten hin (vgl. Urk. 7/R8) - mit Verfügung vom 24. November 2006 (Urk. 7/R12) ihre erneute Leistungspflicht. Der Krankenversicherer von X.___ zog die gegen diesen Entscheid vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 7/R13) am 5. Januar 2007 wieder zurück (Urk. 7/R17). Die vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/R16, Urk. 7/R21) wies die Basler am 27. April 2007 ab (vgl. Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der Basler vom 27. April 2007 (Urk. 2) liess X.___ am 31. Mai 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              "1.     In Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten;
              2.     eventualiter sei eine interdisziplinäre Begutachtung in neurologischer und rheumatologischer Richtung an einer hierfür spezialisierten Klinik durch die Beschwerdegegnerin durchzuführen;
              unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Nachdem die Basler am 16. Juni 2007 Beschwerdeabweisung beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Juni 2007 (Urk. 9) geschlossen. Zum vom Beschwerdeführer in der Folge am 16. Juli 2007 (vgl. Urk. 10) eingereichten Bericht der Klinik Y.___ vom 24. Juni 2007 (Urk. 11/1) und dem diesem beigelegten Auszug aus dem Pschyrembel (Urk. 11/2) bezog die Basler am 24. Juli 2007 Stellung (vgl. Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).

2.
2.1     Die Basler verneinte ihre erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Juni 2003 im Wesentlichen mit der Begründung, einerseits habe kein Arzt einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den im April 2006 aufgetretenen Leiden und dem Schadenereignis vom 3. Juni 2003 bestätigt, und andererseits fehle es angesichts des zweieinhalbjährigen beschwerdefreien Intervalls an - zur Begründung eines abermaligen Anspruchs dem Unfallversicherer gegenüber rechtsprechungsgemäss erforderlichen - Brückensymptomen (vgl. Urk. 2 S. 5).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Entgegen der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe nicht er darzutun, dass der fragliche Unfall ursächlich für die aktuelle Hüftsymptomatik sei, sondern es obliege der Beschwerdegegnerin, nachzuweisen, dass seine Beschwerden unfallfremder Genese seien (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1
3.1.1   Aus den medizinischen Akten geht Folgendes hervor:
         Die unmittelbar nach dem Unfall vom 3. Juni 2003, bei dem der Beschwerdeführer von einem in die Station einfahrenden Tram linksseitig erfasst und zu Boden geschleudert worden war (vgl. Urk. 7/M1, Urk. 7/M3), konsultierten Ärzte des Universitätsspitals W.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, stellten, nachdem sie den Beschwerdeführer vom 3. bis 17. Juni 2003 stationär behandelt hatten, im Austrittsbericht vom 17. Juni 2003 (Urk. 7/M3) folgende Diagnosen (vgl. Urk. 7/M3 S. 1):
- Commotio cerebri
- Subfasziales Hämatom (30 cm x 25 cm) rechte Flanke mit Ausdehnung über dem Trochanter major nach inguinal und glueteal am 3. Juni 2003 bei Morel-Lavallet gluteal rechts
- Kontusion Ellbogen rechts
- Diagnose im Verlauf: Rezidiv-Hämatom gluteal rechts am 12. Juni 2003
         Im Rahmen des Klinikaufenthalts seien die nachstehenden therapeutischen Massnahmen durchgeführt worden (vgl. Urk. 7/M3 S. 1):
- Neurologische Überwachung
- Hämatomausräumung und Drainage am 5. Juni 2003
- Revision Seromhöhle und Hochnähte am 12. Juni 2003 (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/M2)
- Tetanusimmunisierung mit Di Te Anatoxal 0,5 ml
         Der Patient, der am 17. Juni 2003 bei voraussichtlich noch bis 5. Juli 2003 bestehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit in gutem Allgemeinzustand entlassen worden sei, werde durch seinen Hausarzt weiter betreut (vgl. Urk. 7/M3 S. 1 f.).
3.1.2   Das Computertomogramm (CT) des Schädels vom 21. Juni 2003 ergab eine linksseitige thalamische beziehungsweise hypothalamische Hypodensität mit minimaler linearer Kontrastmittelanreicherung. Differentialdiagnostisch zogen die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Departement Medizinische Radiologie, Institut für Neuroradiologie, einen Infarkt in Betracht. Um Raumforderungen ausschliessen zu können, sei eine Untersuchung mittels MRI indiziert (vgl. Bericht vom 17. Oktober 2003, Urk. 7/M4).
3.1.3   Das MRI vom 4. Juli 2003 zeigte eine Läsion im linksseitigen Hypothalamus mit gering raumfordernder Wirkung (vgl. Bericht Universitätsspital W.___, Departement Medizinische Radiologie, Institut für Neuroradiologie, vom 30. Juli 2003, Urk. 7/M5).
3.1.4   Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 8. August 2003 einen Status nach Unfall mit Commotio cerebri, subfaszialem Hämatom an der rechten Flanke und Rezidivhämatom nach der ersten Ausräumung. Im Verlauf seien Schmerzen im Bereich des linksseitigen Trapezius und des linken Arms aufgetreten, die am ehesten als zervikothorakovertebrales Syndrom zu interpretieren seien. Prognostisch sei mit der restitutio ad integrum zu rechnen (vgl. Urk. 7/M6 S. 1). Im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden sei eine Physiotherapie initiiert worden. Seit dem 7. Juli 2003 bestehe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/M6 S. 2).
3.1.5   Das MRI des Schädels vom 31. Oktober 2003 ergab eine im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 4. Juli 2003 (Urk. 7/M5) unveränderte Darstellung einer am ehesten postkontusionellen Läsion im Bereich des linksseitigen Hypothalamus mit gering raumfordernder Wirkung auf den Tractus opticus und den dritten Ventrikel bei ansonsten unauffälligen altersgerechten Befunden (vgl. Bericht Universitätsspital W.___, Departement Medizinische Radiologie, Institut für Neuroradiologie, vom 4. November 2003).
3.1.6   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, gab am 10. März 2004 an, seit dem 27. Oktober [2003] nicht mehr vom Patienten konsultiert worden zu sein (vgl. Urk. 7/M11).
3.2
3.2.1   In seinem Bericht vom 18. August 2006 (Urk. 7/R4) hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer sei ab dem 10. August 2003 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen und habe anlässlich der Konsultation vom 27. Oktober 2003 erklärt, unter keinen Arm- und Hüftschmerzen mehr zu leiden und betreffend den im Bereich des linken Hypothalamus mittels MRI erhobenen Befund in absehbarer Zeit noch genauer untersucht zu werden.
         Am 10. April 2004 sei er - Dr. A.___ - wegen vermehrten Erkältungen, Grippen, Kraftlosigkeit, gelegentlichen Oberarmschmerzen rechts sowie in rechter Seitenlage als behindernd empfundenen Narbenschmerzen über dem Trochanter major rechts erstmals wieder vom Beschwerdeführer konsultiert worden. Dieser habe insistiert, es handle sich bei sämtlichen Beschwerden um Unfallfolgen, und habe therapeutische Massnahmen in Form von Massagen und Gymnastik gewünscht. Die in der Folge verordnete Physiotherapie habe nach einer ersten Serie von neun Sitzungen zu einer Verbesserung sowohl der Schulter- und Armschmerzen als auch der Nackenverspannung geführt. Die geklagten - aus Sicht des Patienten und des Therapeuten im Vordergrund stehenden - Hüftschmerzen bedürften aber gemäss den beiden genannten Personen weiterer Behandlung. Die anlässlich der Konsultation vom 28. Juli 2006 erfolgte Untersuchung habe eine klinisch reizlose Narbe und eine vollständige Hüftmobilität ohne Entzündung oder Schwellung ergeben (vgl. Urk. 7/R4 S. 1).
         Ursächlich für die geklagten Beschwerden sei ein vertebroradikuläres Schmerzsyndrom des rechten Arms und der Hüfte, deren natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. Juni 2003 fraglich erscheine. Der Patient sei sich allerdings sicher, dass sämtliche Leiden erst seit dem Unfall bestünden. Angesichts des dreijährigen oligosymptomatischen Intervalls ohne Therapiebedürftigkeit sei mit einem Abklingen der Schmerzen nach Durchführung weiterer 9 bis 18 Therapiesitzungen zu rechnen (vgl. Urk. 7/R4 S. 2).
3.2.2   Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und Vertrauensarzt der Basler (vgl. Urk. 2 S. 3), vermerkte nach Kenntnisnahme der Beurteilung von Dr. A.___ vom 18. August 2006 am 29. August 2006 auf dessen Bericht (Urk. 7/R4), die im Frühjahr 2006 aufgetretenen rechtsseitigen Hüftbeschwerden stünden in keinem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. Juni 2003 (vgl. Urk. 7/R4 S. 1).
3.2.3         Aufgrund des am 22. Juni 2007 erfolgten MRI der Hüften stellten die Ärzte der Klinik Y.___, Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, in ihrem Bericht vom 24. Juni 2007 (Urk. 11/1) eine leichte Coxarthrose beidseits sowie leicht atrophe, mit Fettgewebe durchsetzte Areale vor allem im Musculus gluteus medius rechts fest, was wahrscheinlich mit dem Status nach früherem glutealem Hämatom zu erklären sei. Residuelle liquide Areale oder eine signifikante Narbenbildung konnten nicht nachgewiesen werden.

4.
4.1         Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem - formlosen - Fallabschluss (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 5. März 2009, 8C_506/2008 Erw. 2) betreffend das Ereignis vom 3. Juni 2003 unbestrittenermassen während rund drei Jahren unter keinen Hüftbeschwerden und auch keinen Beeinträchtigungen im Bereich der linken Schulter und des linken Arms litt, hat die Basler ihre erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem im April 2006 aufgetretenen rechtsseitigen Hüftleiden und den - nach kurzer Zeit wieder abgeklungenen - weiteren Beschwerden (vgl. Urk. 7/R4 S. 1) zu Recht nicht mehr im Rahmen des Grundfalls, sondern unter dem Blickwinkel eines Rückfalls geprüft.
         Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 26. September 2008, 8C_102/2008 Erw. 2.2 in fine, mit Hinweis). Anlass dazu, vorliegend von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht (vgl. Urk. 1 S. 4).
4.2         Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Beurteilungen ist nicht von einem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. Juni 2003 und den im Frühjahr 2006 erneut geklagten, insbesondere die rechte Hüfte betreffenden Schmerzen auszugehen. Wenn der den Beschwerdeführer schon im Zusammenhang mit den unmittelbar nach dem fraglichen Ereignis bestandenen Gesundheitsstörungen behandelnde Dr. A.___ die Unfallkausalität der erneut geklagten Hüftsymptomatik auch nicht explizit verneinte, so brachte er in seinem Bericht vom 18. August 2006 (Urk. 7/R4) doch erhebliche Zweifel am Bestehen eines derartigen Konnexes zum Ausdruck. Seine Skepsis gegenüber dem vom Beschwerdeführer behaupteten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Kollision mit einem Tram und den nach Abschluss der Heilbehandlung bei voller Arbeitsfähigkeit abermals geltend gemachten Narbenschmerzen im Bereich der rechten Hüfte begründete der genannte Arzt überzeugend einerseits mit dem Ergebnis seiner Untersuchung (klinisch reizlose Narbe, vollständige Hüftmobilität ohne Entzündung oder Schwellung; vgl. Urk. 7/R4 S. 1) und andererseits mit dem dreijährigen oligosymptomatischen Intervall, während dessen - auch betreffend die linke Schulter und den linken Arm - kein Therapiebedarf bestanden habe (vgl. Urk. 7/R4 S. 2). Anzumerken ist, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer in seiner Funktion als dessen Hausarzt behandelte, wobei eine derartige auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss mit eher zu Gunsten der Patienten ausfallenden Beurteilungen einhergeht (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3cc).
         Wenn Dr. B.___, dessen Eigenschaft als Vertrauensarzt der Basler per se nicht schon auf eine Befangenheit schliessen lässt (vgl. Urk. 1 S. 3; BGE 125 V 351 Erw. 3ee), die Unfallkausalität des Hüftleidens auch ohne jegliche Begründung verneinte, so ist angesichts des am 29. August 2006 auf Dr. A.___s Bericht vom 18. August 2006 (Urk. 7/R4) angebrachten entsprechenden Vermerks jedenfalls zu schliessen, dass sich der erstgenannte Arzt der Beurteilung Dr. A.___s vollumfänglich anschloss.
         Auch mit dem Bericht der Klinik Y.___, Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 24. Juni 2007 (Urk. 11/1) ist die Ursächlichkeit des am 3. Juni 2003 erlittenen Unfalls für die erneut geklagten Hüftbeschwerden nicht dargetan. So hielten es die untersuchenden Ärzte zwar für durchaus möglich beziehungsweise "wahrscheinlich", dass die mittels MRI der rechten Hüfte vom 22. Juni 2007 im rechtsseitigen latero-posterioren Anteil des Musculus gluteus medius festgestellte partielle Durchsetzung mit Fettgewebe und die leichte Atrophie in Bereichen der Glutealmuskulatur im Zusammenhang mit dem beim Unfall zugezogenen glutealen Hämatom stehe. Aus der fraglichen Beurteilung lässt sich aber weder schliessen, dass die Ärzte einen derartigen Konnex für überwiegend wahrscheinlich hielten, noch ist dem Bericht zu entnehmen, dass die genannten - eher geringfügigen und an sich wohl kaum schmerzverursachenden - Befunde ursächlich für die geklagte Symptomatik seien. Ob die beschriebene leichtgradige Atrophie bereits bestanden hatte, als sich der Beschwerdeführer im Jahr 2006 erneut in ärztliche Behandlung begab, erscheint überdies zumindest fraglich, könnte sie doch angesichts der im Untersuchungszeitpunkt seit über einem Jahr bestehenden Hüftschmerzen auch Folge eines diesbezüglich an den Tag gelegten Schonverhaltens sein. Hinzuweisen ist aber insbesondere darauf, dass das MRI vom 22. Juni 2007 (Urk. 11/1) beidseitig eine - angesichts der bei der Tramkollision ausschliesslich betroffenen rechten Hüfte (vgl. Urk. 7/M3) als unfallfremd zu taxierende - leichte Coxarthrose (degenerativer Natur) ergab, wobei durchaus denkbar ist, dass der rechtsseitige arthrotische Befund im Jahr 2006 erstmals symptomatisch wurde. Hinzuweisen ist schliesslich auch darauf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Arztkonsultation nach Abschluss der unmittelbar nach dem Unfall erfolgten Behandlung lediglich über Hüftbeschwerden im Sinne von Narbenschmerzen klagte und erst im Laufe der - auf sein Insistieren verordneten - Physiotherapie eine generell im Bereich der Hüfte bestehende Symptomatik angab (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 18. August 2006, Urk. 7/R4).
4.3     Nicht nur ging keiner der Ärzte von der überwiegend wahrscheinlichen Ursächlichkeit des am 3. Juni 2003 erlittenen Unfalls für die im Jahr 2006 aufgetretenen rechtsseitigen Hüft- und kurzzeitig bestehenden weiteren Beschwerden aus, ein entsprechender Kausalzusammenhang ist auch aufgrund des Fehlens von Brückensymptomen auszuschliessen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 9. Januar 2008, U 62/07 Erw. 3.2 in fine, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 8. November 2001, U 174/00 Erw. 2a, in Sachen M. vom 30. November 2000, U 298/99 Erw. 2 und in Sachen H. vom 11. November 2004, U 119/04 Erw. 2.1).
         Nach dem Unfall vom 3. Juni 2003 konnte die Behandlung der Hüftbeschwerden ursprünglich nach zwei operativen Eingriffen am 5. beziehungsweise 12. Juni 2003 (vgl. Urk. 7/M1, Urk. 7/M2, Urk. 7/M3) schon bald abgeschlossen werden. So ergab die Untersuchung durch Dr. Z.___ vom 28. Juli 2003 bereits eine reizlose und indolente Narbe im Bereich der rechten Flanke, und der Beschwerdeführer, der zwar noch über Beeinträchtigungen im Bereich der linken Schulter und des linken Arms sowie über Schwindel klagte, gab auch keine Hüftschmerzen mehr an (vgl. Urk. 7/M6). Am 27. Oktober 2003 bestätigte der Beschwerdeführer, dem ab dem 11. August 2003 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden war (vgl. Unfallschein, Urk. 7/K11), noch explizit, unter keinen Arm- und Hüftschmerzen mehr zu leiden; weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden - mit Ausnahme des im Rahmen des im Jahr 2006 nicht mehr zur Sprache gekommenen MRI-Befundes im linken Hypothalamus - schon gar nicht mehr erwähnt (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 18. August 2006, Urk. 7/R4). Im Zusammenhang mit der rechtsseitigen Hüft- und der linksseitigen Schulter-Arm-Symptomatik fand in der Folge erst rund drei Jahre später, als der Beschwerdeführer am 10. April 2006 - wegen vermehrten Erkältungen, Grippen, Kraftlosigkeit, gelegentlichen Oberarmschmerzen rechts und Narbenschmerzen über dem Trochanter major rechts - bei Dr. A.___ vorstellig wurde, wieder eine Arztkonsultation statt (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 18. August 2006, Urk. 7/R4 S. 1). Dass er zwischenzeitlich unter (erheblichen) Hüft- oder Schulter- beziehungsweise Armbeschwerden gelitten hätte, ist mangels entsprechender Arztkonsultationen im rund dreijährigen Intervall nicht zu schliessen und wurde denn vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 4). Anzumerken ist auch, dass der fragliche Unfall - anders als im Jahr 2006 - ursprünglich zu Beeinträchtigungen der linken (vgl. Urk. 7/M6) und nicht der rechten (vgl. Urk. 7/R4) oberen Extremität geführt hatte.
4.4         Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Beurteilungen und in Anbetracht des Fehlens von Brückensymptomen während eines Zeitraums von rund drei Jahren erscheint ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. Juni 2003 und den ab dem 10. April 2006 behandelten, insbesondere die rechte Hüfte betreffenden Beschwerden nicht als überwiegend wahrscheinlich. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich vorliegend (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 4, S. 5), da sie - gerade angesichts des langen beschwerdefreien Intervalls - keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Kausalitätsfrage erwarten lassen und weder von Dr. A.___ (vgl. Urk. 7/R4) noch von den Ärzten der Klinik Y.___ (vgl. Urk. 11/1) als indiziert erachtet wurden (vgl. hiezu etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 6. Juni 2006, U 12/06 Erw. 4.3.1). Die Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem als Rückfall zum Unfall vom 3. Juni 2003 beziehungsweise als Spätfolge des fraglichen Vorfalls geltend gemachten rechtsseitigen Hüftleiden und den kurzzeitig bestandenen weiteren Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 7/R1, Urk. 1 S. 4, S. 5, Urk. 10 S. 2) ist demnach nicht zu beanstanden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse Progrès
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).