Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. Juli 2008
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher
Advokaturbüro Näscher
Alte Landstrasse 106, 9445 Rebstein
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1959, arbeitete ab Februar 1997 als Hilfsmonteur für elektrische Anlagen bei der X.___ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 26. Oktober 1999 stürzte er bei der Arbeit von einem Mast, wobei er von einer Sicherheitsgurte aufgefangen wurde (Unfallmeldung UVG vom 1. November 1999, Urk. 9/1; Unfallschilderung vom 15. November 1999, Urk. 9/4; Bericht über eine Besprechung am Arbeitsort des Versicherten vom 29. November 1999, Urk. 9/6). Er klagte danach über Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine und über Nacken- und Kopfschmerzen; die Ärzte diagnostizierten ein passives Überdehnungstrauma der Wirbelsäule (Arztzeugnis UVG von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 3. Dezember 1999, Urk. 9/8; Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 10. November 1999, Urk. 9/3). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, bis der Versicherte ab dem 13. Dezember 1999 wieder voll arbeitsfähig war und die Behandlung abgeschlossen werden konnte (Aktennotiz vom 10. Dezember 1999, Urk. 9/9).
1.2 Ab dem 6. Mai 2002 arbeitete R.___ bei der Y.___ als Logistikangestellter für Milchprodukte und war auch in diesem Arbeitsverhältnis bei der SUVA unfallversichert. Ausserdem arbeitete er nebenberuflich im Umfang von neun Wochenstunden bei der Z.___ und war dort ebenfalls SUVA-versichert. Am 28. Dezember 2004 fuhr ihm bei der Arbeit in der Y.___ ein Elektrostapler über den rechten Fuss (Unfallmeldungen der Y.___ und der Z.___, Urk. 8/1/1 und Urk. 8/1/2), und er erlitt ein Quetschtrauma sowie eine Fraktur des oberen Sprunggelenks des Typs Weber A oder B (Bericht von Dr. A.___ vom 30. März 2005, Urk. 8/6; Bericht des Spitals C.___, Departement Chirurgie, vom 19. April 2005, Urk. 8/7; Radiologie-Bericht des Spitals C.___, Departement Chirurgie, vom 25. April 2005 über eine Magnetresonanztomographie des rechten oberen Sprunggelenks, Urk. 8/11/1).
Die SUVA liess am 19. Mai 2005 ein Gespräch mit dem Versicherten an dessen Wohnort durchführen (Bericht vom 20. Mai 2005, Urk. 8/9), nahm Informationen der Arbeitgeberin zu einem Arbeitsversuch entgegen (Telefonnotiz vom 18. Juli 2005, Urk. 8/12) und liess den Versicherten am 21. Juli 2005 durch Dr. med. D.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, kreisärztlich untersuchen (Urk. 8/15), wobei auch Röntgenaufnahmen des rechten und des linken Fusses angefertigt wurden (Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts E.___, PD Dr. med. F.___, vom 21. Juli 2005, Urk. 8/18). Die mit dem Kreisarzt abgesprochene Arbeitsaufnahme (50 % ab dem 1. August und 100 % ab dem 1. September 2005) scheiterte in der Folge (vgl. die Korrespondenz in Urk. 8/16+17 und Urk. 8/19-22), und am 4. August 2005 wurden auf Veranlassung des behandelnden Arztes Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurologie, nochmals eine Magnetresonanztomographie und zusätzlich eine Dünnschichtvolumencomputertomographie des rechten oberen Sprunggelenks erstellt (Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts H.___, Dr. med. J.___, vom 4. August 2005, Urk. 8/23; Bericht von Dr. G.___ vom 9. August 2005, Urk. 8/24). Ausserdem wurde der Versicherte auf Zuweisung von Dr. G.___ hin am 11. Oktober 2005 in der Fusssprechstunde der Klinik K.___ untersucht (Bericht der Klinik K.___ vom 28. Oktober 2005, Urk. 8/33).
Am 20. Dezember 2005 unterzog sich der Versicherte in der Rehaklinik L.___ einem von der SUVA angeordneten Triage-Assessment zur Evaluation der arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit und zur Prüfung der Eignung für ein Ergonomie-Trainingsprogramm (Aufgebot vom 29. November 2005, Urk. 8/41; Bericht vom 30. Dezember 2005, Urk. 8/42). Im Anschluss daran nahm der Versicherte in der Rehaklinik L.___ ein ambulantes Ergonomietraining auf, das von Ende Januar bis Anfang Juli 2006 dauerte (Zwischenbericht der Rehaklinik L.___ vom 9. Mai 2006, Urk. 8/49; Bericht der Rehaklinik L.___ vom 21. Juli 2006, Urk. 8/58). Dort wurde am 7. Februar 2006 auch ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt (Bericht von med. pract. M.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. N.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Februar 2006, Urk. 8/56), nachdem schon Dr. G.___ in einem Bericht vom 13. Januar 2006 von einer psychischen Entgleisung seines Patienten berichtet hatte (Urk. 8/44). Gestützt auf dessen Ergebnisse wies die Rehaklinik L.___ den Versicherten am 27. Juni 2006 in die Psychiatrische Klinik O.___ ein (Urk. 8/57); der Versicherte folgte dieser Einweisung jedoch nicht (Bericht von Dr. G.___ vom 3. Juli 2006, Urk. 8/54). Am 27. Juli 2006 nahm daraufhin der Kreisarzt Dr. med. P.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, nochmals eine Untersuchung des Versicherten vor (Urk. 8/67); im Anschluss daran gelangte der Kreisarzt an die Rehaklinik L.___ mit der Bitte, seine Beurteilung zu kommentieren. Die Rehaklinik L.___ antwortete ihm am 11. August 2006 (Urk. 8/69/15-16), eine nochmalige nähere Analyse ihrer Unterlagen habe ergeben, dass sie die somatischen Befunde am rechten Fuss zu stark gewichtet habe, weshalb sie ihren Bericht vom 21. Juli 2007 entsprechend überarbeitet habe (neue Version vom 4. September 2006, Urk. 8/69/1-14).
1.3 Mit Verfügung vom 15. September 2006 (in Ersetzung einer vorangegangenen Verfügung vom 4. September 2006, Urk. 8/70) teilte die SUVA dem Versicherten, vertreten durch die Q.___, mit, dass die Leistungen per Ende Oktober 2006 eingestellt würden, da keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen und insbesondere die vorhandenen psychogenen Störungen nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. Dezember 2004 stünden (Urk. 8/71). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher, mit den Eingaben vom 28. September und vom 21. Dezember 2006 Einsprache erheben (Urk. 8/74/2-5 und Urk. 8/82) mit den Hauptanträgen auf Zusprechung einer Unfallrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % und einer Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens 20 % sowie - in prozessualer Hinsicht - auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Krankenkasse W.___ hatte mit Eingabe vom 19. September 2006 ebenfalls Einsprache erhoben (Urk. 8/72). Mit Entscheid vom 30. April 2007 wies die SUVA die Einsprachen ab (Urk. 2 = Urk. 8/87).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. April 2007 erhob R.___ mit Eingabe vom 1. Juni 2007 (Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30.04.2007 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass mindestens 50 % der Leistungsreduktion direkte Unfallfolgen darstellen.
3. Es sei mir eine Unfallrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % seit dem 01.10.2006 zuzusprechen.
4. Es sei mir eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Invaliditätseinbusse [richtig: Integritätseinbusse] von mindestens 20 % zuzusprechen.
5. Eventualiter sei ein psychiatrisches, chirurgisches sowie neurologisches Gutachten einzuholen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Die SUVA, verteten durch Rechtsanwalt Nils Grossenbacher in Substitution von Rechtsanwalt Mathias Birrer, liess in der Beschwerdeantwort vom 5. September 2007 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 7). In der Replik vom 20. November 2007 (Urk. 16) liess der Versicherte, nunmehr wieder vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher, an seinen materiellen Anträgen festhalten; ferner liess er den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik O.___ vom 3. Juli 2007 einreichen, wo er vom 4. bis zum 31. Mai 2007 hospitalisiert gewesen war (Urk. 17/2). Ausserdem liess er ein Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch seinen Rechtsvertreter stellen (Urk. 16 S. 4 f.). Die SUVA, neu vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi in Substitution von Rechtsanwalt Mathias Birrer, blieb in der Duplik vom 10. Januar 2008 (Urk. 24) ebenfalls bei ihren Standpunkten. Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 27) wurde dem Gesuch des Versicherten um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 22 und Urk. 23/1-15) entsprochen; gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.2.1 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.2.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3 Dort, wo verschiedene selbständige Gesundheitsschädigungen vorliegen, sind die Einbussen, die aus diesen verschiedenen Gesundheitsschädigungen resultieren, isoliert zu schätzen und zu entschädigen (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 470 f.). Als solche verschiedenen Gesundheitsschädigungen sind nach der Rechtsprechung auch somatische und psychische Befunde zu qualifizieren, und zwar selbst dann, wenn sie - wie es beispielsweise bei Somatisierungsstörungen und psychischen Symptomausweitungen der Fall ist - in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. BGE 126 V 118 f. Erw. 3c).
1.4 Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
1.5 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, erleidet sie also nach Art. 8 Abs. 1 ATSG eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Ferner entsteht zusammen mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG - dem Erleiden einer dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität - auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über Ende Oktober 2006 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
2.2
2.2.1 Unumstritten ist, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen der Fussverletzung, die der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 28. Dezember 2004 erlitten hat, leistungspflichtig ist. Nach der Ansicht der Beschwerdegegnerin zeitigte diese Verletzung jedoch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Oktober 2006 keine Auswirkungen mehr (Urk. 2 S. 4, Urk. 7 S. 4 ff.).
2.2.2 Die konventionelle, von Dr. D.___ veranlasste Röntgenaufnahme vom 21. Juli 2005 hatte bereits damals eine gute Heilung der Fraktur in der richtigen Stellung gezeigt (Urk. 8/18 und Urk. 8/15/3), und die Röntgenaufnahmen, welche die Rehaklinik L.___ Ende Januar 2006 erstellen liess, ergab nunmehr identische ossäre Verhältnisse an beiden Füssen, ohne Anhaltspunkte für posttraumatische oder degenerative Veränderungen (Urk. 8/49/2, Urk. 8/58/3, Urk. 8/69/3). Hingegen waren in der Magnetresonanztomographie des rechten oberen Sprunggelenks vom 22. April 2005 ein deutliches Knochenmarködem im Talus sowie eine Verdickung des Ligamentum fibulotalare anterius sichtbar geworden (Urk. 8/11/1), und die weiteren tomographischen Untersuchungen vom 4. August 2005 bestätigten den Befund eines Knochenmarködems im medialen Talusbereich (Urk. 8/23).
Schon bei der klinischen Untersuchung durch Dr. D.___ war die Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenks jedoch nur geringfügig eingeschränkt gewesen (Urk. 8/15/3), und die Ärzte der Klinik K.___ führten im Bericht vom 28. Oktober 2005 aus, dass sich auf den MRI- und CT-Bildern kein morphologisches Korrelat für die starken subjektiven Beschwerden finden lasse, dass die erkennbare subchondrale Läsion des Talus die starke Beschwerdesymptomatik nicht erklären könne und dass der Fuss aus objektiver Sicht voll belastbar sei (Urk. 8/33). Diese Beurteilung hat gegenüber derjenigen des Radiologen Dr. J.___, für den die geklagten Beschwerden mit dem Befund vom 22. April 2005 erklärt werden konnten (Urk. 8/23), das grössere Gewicht. Denn während die Aufgabe von Dr. J.___ sich auf die Erstellung der entsprechenden radiologischen Aufnahmen beschränkte, ging die Beurteilung der Auswirkungen der radiologischen Befunde in der Klinik K.___ mit einer klinischen Untersuchung einher, bei der weder eine Schwellung noch eine Rötung oder eine Überwärmung des rechten Fusses feststellbar war (Urk. 8/33/1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Rehaklinik L.___ sich bei der Untersuchung von Anfang 2006 mit der nochmaligen Anfertigung konventioneller Röntgenbilder begnügte und keine weitere magnetresonanztomographische Untersuchung mehr anordnete. Und da auch die dortigen klinischen Untersuchungen keine Auffälligkeiten in Form von Schwellungen, trophischen Störungen oder Unterschieden in der Beschwielung ergaben (Urk. 8/58/3, Urk. 8/69/3), leuchtet zumindest die Beurteilung in der ersten Version des Berichts der Rehaklinik L.___ ein, dass der Beschwerdeführer aus rein körperlicher Sicht in der Verrichtung leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten - ohne ganztägiges Gehen oder Stehen - nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/58/6).
Einleuchtend ist angesichts der dargelegten Beurteilung der Klinik K.___ aber grundsätzlich auch, dass Dr. P.___ bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Juli 2006 die von der Rehaklinik attestierten körperlich bedingten Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 8/58/6) in Frage stellte (Urk. 8/67/5) und dass die Rehaklinik L.___ dem Beschwerdeführer daraufhin in der zweiten Version ihres Berichts aus rein somatischer Sicht eine volle Arbeitstätigkeit auch für diese, mit längeren Gehstrecken verbundene Tätigkeit zumutete (Urk. 8/69/6). Dies gilt umso mehr, als die Angabe von bis zu 30 km Wegstrecke pro Tag im Bericht vom 20. Mai 2005 (Urk. 8/9/1) relativiert wird durch die Angabe von 6-10 km pro Tag in den Berichten der Rehaklinik L.___ (Urk. 8/58/10, Urk. 8/69/10). Damit ist der Einwand des Beschwerdeführers, die volle Belastbarkeit des rechten Fusses sei im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung noch nicht erreicht gewesen (Urk. 1 S. 4, Urk. 16 S. 2), widerlegt; ihm liegt allein die erste, später präzisierte Version des Berichts der Rehaklinik L.___ zugrunde.
2.2.3 Da zudem weder die Ärzte der Rehaklinik L.___ noch Dr. P.___ bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Juli 2006 einen weiteren körperlichen Behandlungsbedarf für die Fussbeschwerden erkennen konnten (vgl. Urk. 8/58/7, Urk. 8/69/7, Urk. 8/67/5) und Dr. P.___ auch eine Integritätseinbusse verneinte (Urk. 8/67/5), bestanden zur Zeit der strittigen Leistungseinstellung per Ende Oktober 2006 in rein somatischer Hinsicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine versicherungsrechtlich relevanten Auswirkungen der Verletzung am rechten Fuss mehr.
Dies gälte im Übrigen selbst dann, wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner Fussbeschwerden auf eine noch besser angepasste (Haupt-)Tätigkeit mit kürzerer Geh- und Stehdauer umstellen würde. Denn in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 (S. 53 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2008, S. 90 Tabelle B9.2) ergäbe dies einen erzielbaren Monatslohn von Fr. 4'772.--, welcher über dem bei der angestammten Arbeitgeberin im Jahr 2004 tatsächlich erzielten Lohn von Fr. 4'566.-- liegt (vgl. Urk. 8/1/1: 13/12 von Fr. 4'215.--). Eine Erwerbseinbusse entstünde demnach auch bei einer beruflichen Veränderung in der Haupttätigkeit nicht, und dass der Beschwerdeführer aufgrund des Zustands des rechten Fusses seine Nebentätigkeit in der Reinigung nicht mehr oder nicht mehr zum selben Lohn verrichten könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
2.3
2.3.1 In den Akten besteht sodann Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer zusätzlich an einer psychischen Störung leidet, die auch sein Schmerzempfinden beeinflusst und verstärkt. Dr. D.___ hatte schon im Bericht über die erste kreisärztliche Untersuchung vom 21. Juli 2005 eine Symptomausweitung mit Schmerzen im ganzen rechten Bein, Kopfschmerzen, Ameisenlaufen im ganzen Körper sowie Nervosität und Schlaflosigkeit beschrieben (Urk. 8/15/3). Im Bericht über das psychosomatische Konsilium in der Rehaklinik L.___ vom 8. Februar 2006 ist sodann von einer agitierten und stark angstgefärbten depressiven Störung mittleren Grades die Rede, die sich auch erheblich auf den Umgang mit der Schmerz- und Beschwerdeproblematik auswirke (Urk. 8/56/3). Und die Ärzte der Psychiatrischen Klinik O.___ äusserten im Austrittsbericht vom 3. Juli 2007 (Urk. 17/2) den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (Code F45.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und diagnostizierten ausserdem eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (Code F25.1 ICD-10).
2.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 16 S. 3) ist allerdings ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dieser psychischen Problematik und dem ersten Unfall vom 26. Oktober 1999 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen. Die Ärzte der Rehaklinik L.___ erwähnten dieses Ereignis zwar in ihrem Bericht vom 8. Februar 2006 über das psychosomatische Konsilium und stellten die Vermutung auf, dass dieses Ereignis beim Stellenwechsel im Jahr 2001 eine Rolle gespielt haben und die gegenwärtige Angst, die Stelle wiederum zu verlieren, verstärken könnte (Urk. 8/56/3). Eine eigentliche Aussage des Beschwerdeführers zu diesem Punkt hatten die Konsiliarärzte allerdings nicht erhalten, sodass ihre Ausführungen nicht über Mutmassungen hinausgehen. Und auch wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend machen liess, er habe seit dem Ereignis vom 26. Oktober 1999 immer wieder an Kopfschmerzen, Schwindel und Schmerzen in der Lendenwirbelsäule gelitten (Urk. 16 S. 3), so ist doch eine psychische Erkrankung in der Zeit vor dem zweiten Unfall vom 28. Dezember 2004 nirgendwo dokumentiert; vielmehr liess der Beschwerdeführer hierzu selber vorbringen, die psychischen Beschwerden seien erst sieben Monate nach diesem zweiten Unfall aufgetreten (Urk. 1 S. 3). Das Ereignis vom 26. Oktober 1999 fällt damit bei der Kausalitätsbeurteilung von vornherein ausser Betracht.
2.3.3 Ob des Weiteren ein natürlicher Kausalzusammenhang der psychischen Problematik zum Unfall vom 28. Dezember 2004 besteht, kann offen bleiben, denn wie zu zeigen ist, würde es bejahendenfalls an der Adäquanz dieses Zusammenhangs fehlen.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwog (Urk. 2 S. 5, Urk. 7 S. 8), ist der besagte Unfall im mittelschweren Bereich anzusiedeln. In die Beurteilung der Unfalladäquanz sind daher die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen, wobei lediglich diejenigen Beeinträchtigungen massgebend sind, die unmittelbar von den körperlichen Befunden im rechten Fuss herrühren. Besonders dramatisch oder besonders eindrücklich war das Ereignis vom 28. Dezember 2004 nicht, auch wenn von der Kraft des unfallverursachenden Staplers zweifellos ein gewisses Gefahrenpotential ausging. Die erlittene Fraktur erscheint sodann nicht als besonders schwer oder in irgendeiner Weise als besonders geeignet zur Auslösung einer psychischen Störung. Des Weiteren konstatierten die Ärzte der Klinik K.___ im Bericht vom 28. Oktober 2005 zwar, dass eine Rehabilitation im Anschluss an die Fraktur versäumt worden sei (Urk. 8/33/2); auf eine eigentliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, kann daraus jedoch nicht geschlossen werden. Auch ein schwieriger Heilungsverlauf mit Komplikationen ist zumindest in Bezug auf die Heilung der Fraktur nicht dokumentiert; ein gewisses Erschwernis mag das festgestellte Knochenmarködem darstellen, das nach dem Dargelegten jedoch das geklagte Beschwerdebild nicht zu erklären vermochte. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann in Bezug auf die Fussverletzung ebenfalls nicht gesprochen werden, und aufgrund der vorstehenden Ausführungen waren die Dauerschmerzen nicht in erster Linie durch die Verletzung bedingt, sondern hatten ihre massgebliche Ursache in der psychischen Problematik. Gleich verhält es sich mit der Arbeitsunfähigkeit.
Damit sind von den Adäquanzkriterien höchstens deren zwei bis drei in einem sehr untergeordneten Ausmass erfüllt. Die Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 28. Dezember 2004 und der im Anschluss daran aufgetretenen psychischen Problematik ist somit zu verneinen.
2.4 Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per Ende Oktober 2006 zu Recht mangels relevanter Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden eingestellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG werden die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Simon Näscher, Rebstein, wird mit Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Simon Näscher
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse W.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).