UV.2007.00274

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 15. Juli 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1963, arbeitete bei der B.___ in C.___ als Gerüstmonteur und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 11. Juni 2003 während seiner Tätigkeit auf einer Baustelle aus einer Höhe von 2,2 Metern auf das Gesäss stürzte (Urk. 9/1). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals U.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, wo der Versicherte vom 11. Juni bis zum 3. Juli 2003 hospitalisiert war, diagnostizierten eine inkomplette, instabile Berstungsspaltfraktur LWK3 (Typ A3.1), welche am 11. Juni 2003 durch eine dorsale Stabilisation LWK2-LWK4 (Recofix) sowie am 18. Juni 2003 durch eine ventrale Stabilisation LWK3 (Synex Cage) operativ saniert wurde (Bericht vom 2. Juli 2003, Urk. 9/7 und 9/28-29). Der Versicherte hielt sich in der Folge vom 3. Juli bis zum 29. Juli 2003 in der Klinik V.___ auf, wo zusätzlich ein Psoashämatom links, eine Leistenhernie links sowie eine leichte bis mittelschwere obstruktive und restriktive Ventilationsstörung diagnostiziert wurden (Bericht vom 29. Juli 2003, Urk. 9/8). Am 21. Oktober 2003 wurde am Spital U.___ eine Hernienplastik beidseits zur Behebung der Inguinalhernien durchgeführt (Urk. 9/32). Da aufgrund der Röntgen- und CT-Befunde eine Instabilität im Bereich der Fusion L2-4 nicht ausgeschlossen werden konnte, veranlasste das Spital U.___ am 24. Juni 2004 eine neurologische Untersuchung (Urk. 9/43), welche am 22. Juli 2004 an der Klinik W.___ durchgeführt wurde, wobei kein sicheres neurogenes Defizit objektiviert werden konnte (Bericht vom 23. Juli 2004, Urk. 9/48). Im Rahmen einer Standortbestimmung empfahl Kreisarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, im Bericht vom 21. September 2004 (Urk. 9/52), den Versicherten in der Rehaklinik E.___ zu einer stationären Behandlung zum Training und zur beruflichen Reintegration respektive zur Evaluation der beruflichen Möglichkeiten anzumelden, sollte eine Reintervention nicht angezeigt sein oder längere Zeit hinausgeschoben werden. Eine Anmeldung in E.___ werde auch vom Versicherten begrüsst, da dort die Möglichkeit bestehe, sich in "___" Sprache zu verständigen. Mit dem Ziel der Stabilisierung erfolgte am 18. Januar 2005 am Spital U.___ eine weitere Operation (Urk. 9/81). Danach hielt sich A.___ erneut vom 28. Januar bis zum 17. Februar 2005 in der Klinik V.___ auf (Bericht vom 25. Februar 2005, Urk. 9/76). Am 14. Juli 2005 berichtete der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, dass dieser trotz erneuter Operation weiterhin an einem Schmerzsyndrom leide, welches stationär abzuklären sei (Urk. 9/93). Ebenfalls am 14. Juli 2005 bestätigten die Ärzte des Spitals U.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres (Urk. 9/94).
         Mit Verfügung vom 5. September 2005 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2004 zu (Urk. 9/96).
         Anlässlich einer Verlaufskontrolle nannten die Ärzte des Spitals U.___ am 9. November 2005 bei unverändert persistierenden und rezidivierenden Schmerzen nebst den bereits bekannten Diagnosen ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom links mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei Verdacht auf Läsion des Nervus genitofemoralis links (Differenzialdiagnose: Druckschädigung nach Psoashämatom) (Urk. 9/106). Kreisarzt Dr. med. G.___ führte am 23. Februar 2006 schliesslich aus, dass eine stationäre Rehabilitation veranlasst werde, von welcher im günstigsten Falle eine etwas verbesserte Lebensqualität und eine Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit erwartet werden könnten (Urk. 9/115). Vom 19. April bis zum 12. Mai 2006 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik, E.___ auf, wo ein neurologisches (Urk. 9/131 und 9/144) und ein psychiatrisches Konsilium (Urk. 9/130 und 9/145) sowie eine Evaluation der funktionellen Fähigkeit (Urk. 9/132 und 9/147) durchgeführt wurden. Im Bericht vom 26. Mai 2006 (Urk. 9/134 und 9/143) diagnostizierten die Ärzte dieser Klinik unter anderem chronische Lumbalgien, globale spannungsbedingte Wirbelsäulenschmerzen und ein ängstlich-depressives Syndrom. Sie attestierten für die bisherige Tätigkeit als Maurer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres. Eine leichte Teilzeittätigkeit in einer geschützten Werkstatt erachteten sie demgegenüber als zumutbar. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 22. August 2006 (Urk. 9/150) diagnostizierte Dr. med. H.___ ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfallserscheinungen und hielt dafür, dass dem Versicherten eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zumutbar sei. Den Integritätsschaden bezifferte der Arzt mit 5 % (Urk. 9/149).
1.2     Mit Schreiben vom 6. September 2006 eröffnete die SUVA dem Versicherten, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2006 einstellen werde (Urk. 9/157). Nachdem sich der Versicherte dazu nicht hatte vernehmen lassen, sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2006 zu. Ferner gewährte sie ihm zufolge einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.-- (Urk. 9/165). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 11. Januar 2007 (Urk. 9/170) wurde mit Entscheid vom 2. Mai 2007 (Urk. 2) teilweise gutgeheissen, indem die Integritätsentschädigung neu auf 15 % festgesetzt wurde. In Bezug auf die Invalidenrente wies die SUVA die Einsprache ab.

2.      
2.1     Dagegen liess A.___ am 4. Juni 2007 durch Regula Schwaller Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Überdies sei der weitere fachärztliche Bericht, welcher noch nachgereicht werde, in die Beurteilung miteinzubeziehen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und Neuentscheidung zurückzuweisen (Urk. 1).
2.2     Nachdem die Beschwerdegegnerin durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf in der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2007 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-185) um Abweisung der Beschwerde hatte ersuchen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Juli 2007 (Urk. 10) geschlossen.
         Am 23. August 2007 (Urk. 11) liess der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. I.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, vom 17. August 2007 (Urk. 12) und am 7. November 2007 (Urk. 15) denjenigen von Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 5. November 2007 (Urk. 16) zu den Akten reichen. Mit Eingabe vom 30. November 2007 (Urk. 19) nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hatte einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Juni 2003 und allfälligen psychischen Störungen verneint, weshalb zur Bemessung des Invaliditätsgrades einzig auf die objektiven somatischen Unfallrestfolgen abzustellen sei (Urk. 2 S. 6-8). Diesbezüglich könne auf die schlüssigen Untersuchungsberichte des Kreisarztes vom 22. August 2006 und vom 18. April 2007 verwiesen werden. Es sei dem Beschwerdeführer möglich, eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ganztags ausüben und damit ein Invalideneinkommen von Fr. 49'756.-- jährlich zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 60'775.-- zu einer Erwerbseinbusse von 18 % führe. Die zugesprochene Invalidenrente von 18 % erweise sich damit als korrekt (Urk. 2 S. 8-9). Demgegenüber sei in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Integritätsentschädigung auf 15 % zu erhöhen (Urk. 2 S. 10). In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass auf den Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ nicht abgestellt werden könne, da die Beurteilung durch zahlreiche Selbsteinschätzungen beeinträchtigt worden sei und der Beschwerdeführer nicht die maximale Leistung erbracht habe (Urk. 8 S. 4). Im Übrigen sei die SUVA bereits ihrer gesetzlichen Verpflichtung und damit dem Antrag des Beschwerdeführers nachgekommen, indem sie ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zugesprochen habe. Inwiefern dies nicht korrekt erfolgt sei, werde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt (Urk. 8 S. 5).
1.2     Der Beschwerdeführer liess dagegen einzig vorbringen, sein Hausarzt, Dr. F.___, habe erklärt, dass er der ganztags postulierten Erwerbsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit keineswegs zustimmen könne (Urk. 1 S. 2). Da weder der Beschwerdeführer noch seine Vertreterin die Richtigkeit der im Einspracheentscheid formulierten Überlegungen widerlegen oder akzeptieren könnten, sei ein weiterer Arztbericht einzuholen, welcher die noch offenen Fragen beantworte (Urk. 1 S. 3).

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.3.4   Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
2.3.5   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auslösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.4     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).
3.
3.1     Gemäss Austrittsbericht des Spitals U.___ vom 2. Juli 2003 (Urk. 9/7) erlitt der Beschwerdeführer  am 11. Juni 2003 auf einer Baustelle bei einem Sturz auf das Gesäss eine inkomplette, instabile Berstungsspaltfraktur LWK3 (Typ A3.1), welche am selben Tag mittels dorsaler Stabilisation LWK2-LWK4 (Recofix) saniert wurde (Urk. 9/28) und einen problemlosen postoperativen Verlauf zeigte. Am 18. Juni 2003 erfolgte eine ventrale Stabilisation (Synex Cage, vgl. Urk. 9/29), nach welcher protrahierte Schmerzen initial inguinal links auftraten. Laut Bericht zeigten die Schmerzen nach Mobilisation eine langsame Regredienz, und der Beschwerdeführer wurde problemlos in die Klinik V.___ entlassen.
3.2     Nach Rehabilitation vom 3. bis zum 29. Juli 2003 in der Klinik V.___ wurde in deren Bericht vom 29. Juli 2003 (Urk. 9/8) zusätzlich der Verdacht auf ein Psoashämatom links geäussert sowie eine symptomatische Leistenhernie links und eine leichte bis mittelschwere obstruktive und restriktive Ventilationsstörung (DD COPD bei Nikotinabusus) diagnostiziert. Bei Austritt sei der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers immer noch schmerzreduziert gewesen, und es habe eine Mobilitätseinschränkung bestanden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte nicht.
3.3     Die Dres. med. K.___ und L.___, Spital U.___, berichteten am 23. Dezember 2003 (Urk. 9/24), dass in der Neurochirurgie der Verdacht eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms links mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bestätigt worden sei. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.4     Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Februar 2004 notierte Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, dass an die frühere Tätigkeit als Gerüstmonteur nicht mehr zu denken sei (Bericht vom 6. Februar, Urk. 9/25).
3.5     Dr. med. N.___, Assistenzärztin, und PD Dr. med. O.___, leitender Arzt Klinik W.___ meldeten am 23. Juli 2004 (Urk. 9/48), dass kein sicheres neurogenes Defizit habe objektiviert werden können.
3.6     Kreisarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, äusserte im Zusammenhang mit der Untersuchung vom 21. September 2004 (Urk. 9/52) die Ansicht, dass aufgrund der Befunde und des recht geringen Schmerzmittelverbrauches eine Rekonditionierung möglich scheine. Betreffend die Tätigkeit als Gerüstbauer bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine Rückkehr in diesen Beruf sei kaum anzunehmen.
3.7     Die Ärzte der Klinik V.___, in welcher sich der Beschwerdeführer nach operativer Stabilisierung am 18. Januar 2005 erneut vom 28. Januar bis zum 17. Februar 2005 aufgehalten hatte, berichteten am 25. Februar 2005 (Urk. 9/76), dass der Verlauf erfreulich gewesen sei und die Ziele weitgehend hätten erreicht werden können.
3.8     Gemäss Bericht von Dr. med. P.___, Oberarzt am Spital U.___, vom 14. Juli 2005 (Urk. 9/94) bestanden damals weiterhin persistierende rezidivierend einschiessende Schmerzen im Wirbelsäulenbereich. Der Beschwerdeführer könne maximal 500 Meter beschwerdefrei gehen. Es bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.9     Kreisarzt Dr. med. G.___ berichtete nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2006 (Urk. 9/115), dass neurologisch eine Sensibilitätsstörung und Beschwerden im Innervationsgebiet des Nervus genito-femoralis links, möglicherweise im Zusammenhang mit einer Druckschädigung durch ein Psoashämatom, verblieben seien. Von der abschliessenden stationären Rehabilitation könnten im günstigsten Falle eine etwas verbesserte Lebensqualität und insbesondere eine Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit erwartet werden.
3.10   Wie erwähnt, hielt sich der Beschwerdeführer vom 19. April bis zum 12. Mai 2006 in der Rehaklinik E.___, auf, wo unter anderem ein psychiatrisches und neurologisches Konsilium sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt wurden (Urk. 9/130-132).
         Anlässlich des psychiatrischen Konsiliums vom 21. April 2006 (Bericht vom 25. April 2006, Urk. 9/130 bzw. Übersetzung in Urk. 9/145) konnte Dr. med. Q.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Hinweise auf spezifische Angststörungen oder psychotische Beschwerden finden. Beim Beschwerdeführer sei jedoch eine gewisse Prädisposition zur Ängstlichkeit festzustellen. Der Psychiater führte aus, dass zu den chronischen Lumbalgien als Folge des Wirbelbruches eine zurzeit diskrete ängstliche und depressive psychische Symptomatologie hinzugetreten sei, welche seit Herbst 2005 mit Cipralex behandelt worden sei. Vor etwa zwei Monaten sei die Behandlung indes unterbrochen worden. Der Arzt diagnostizierte eine ängstliche und depressive, psychische Symptomatologie als Komorbidität.
         Dr. med. R.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, diagnostizierte im neurologischen Konsilium vom 27. April 2006 (Urk. 9/131 bzw. 9/144) Lumbalgien und eine postoperative Neuropathie des Nervus genitofemoralis links, wobei die Neuropathie harmlos und nicht mit Schmerzen verbunden sei. Das Bild werde durch die Lumbalgien geprägt. Die Ausstrahlung in den Oberschenkel sei mit Wirbelschmerzen L3 kompatibel, wofür er allerdings keinerlei klinische Anzeichen festgestellt habe (Urk. 9/144 S. 2).
         Im zusammenfassenden Bericht der Rehaklinik E.___ vom 26. Mai 2006 (Urk. 9/134 bzw. Urk. 9/143) nannten die Ärzte im Wesentlichen chronische Lumbalgien im Kontext mit der Fraktur durch unvollständige Spaltung von L3, die einen Stabilisationseingriff bei L2-L4 notwendig gemacht hatte. Die Behandlung in der Rehabilitationsklinik habe die Schmerzsituation am linken Gesässmuskel und die Beweglichkeit der Wirbelsäule verbessert. Gleichwohl bestünden weiterhin tief liegende Spannungs- und Torsions-Lumbalgien, welche hauptsächlich durch das Gehen verschlimmert würden. Angesichts der wenig signifikanten funktionellen Fortschritte sei die Fortführung der ambulanten Physiotherapie nicht sinnvoll. Betreffend die körperliche Leistungsfähigkeit führten die Ärzte aus, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich unterschätzt habe (Urk. 9/143 S. 4). Die Beurteilung der ausgeführten Leistungen sei durch zahlreiche Selbsteinschränkungen beeinträchtigt gewesen, was von verschiedenen Therapeuten habe beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer habe während der Therapien viel Ermunterung und Betreuung benötigt und keine Übung aus eigener Initiative ausgeführt. Die intensive stationäre Rehabilitationsbehandlung habe daher lediglich zu einer Verbesserung der Lebensqualität geführt, nicht aber Fortschritte bezüglich arbeitsrelevanter Fähigkeiten gebracht. Wegen Inkohärenzen sei die Interpretation der Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten schwierig und lasse keine eindeutige Definition der medizinischen Einschränkung zu. Die Ärzte erklärten, dass in der Tätigkeit als Maurer bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Eine leichte Teilzeitarbeit in geschütztem Rahmen sei demgegenüber zumutbar. Eine Verbesserung auf funktionellem Gebiet sei möglich, hange aber mit der Entwicklung des Angst-Depressions-Syndroms, dessen Beschwerden zur Zeit nur leichter Art seien, zusammen. In diesem Sinne sei die psychiatrische Behandlung fortzusetzen (Urk. 9/143 S. 5).
         Der Physiotherapeut S.___ notierte, dass ihm der Wille des Beschwerdeführers, sich während der Therapien maximal einzusetzen fraglich erschienen sei. Der Beschwerdeführer sei sehr auf seine Schmerzen fixiert (Urk. 9/146 S. 2).
3.11   Gegenüber Dr. H.___, Kreisarzt-Stellvertreter, gab der Beschwerdeführer anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 22. August 2006 (Urk. 9/150) an, seit der Behandlung in E.___ im linken Bein praktisch beschwerdefrei zu sein. Demgegenüber leide er im Lumbalbereich immer noch an deutlichen Schmerzen, so dass er auf Schmerzmittel angewiesen sei (Urk. 9/150 S. 3). Der Arzt hielt fest, der Beschwerdeführer habe einen hinkfreien Gang gezeigt und sei ohne Schwierigkeiten die Treppe hinauf und hinunter gestiegen. Der Einbeinstand sei beidseits sicher erfolgt. Hingegen sei das Aufrichten nach Niederkauern mit Kletterphänomen erfolgt, und der Beschwerdeführer habe linksbetont lumbale Schmerzen angegeben (Urk. 9/150 S. 3). Dr. H.___ legte dar, dass auch diese Untersuchung ein linksbetontes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfallserscheinungen gezeigt habe. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei in allen Richtungen zu einem bis zwei Dritteln zum Teil schmerzbedingt eingeschränkt. Die paravertebrale Muskulatur sei vor allem links leicht vermehrt tonisiert, aber ohne eigentlichen stärkeren Hartspann. Myogelosen seien keine zu finden. Die aktuelle Situation erlaube eine Rückkehr in den Beruf des Gerüstbauers nicht. Dem Beschwerdeführer sei aber eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zumutbar, wobei das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg zu vermeiden seien. Arbeiten in Zwangshaltung der Wirbelsäule sowie repetitive Rotationsbewegungen seien ebenfalls unzumutbar. Sodann müsse das repetitive Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten als ungünstig angesehen werden (Urk. 9/150 S. 4). Am 9. Januar 2007 ergänzte Dr. H.___ seine Aussage dahingehend, dass von einer ganztägigen Präsenz am Arbeitsplatz auszugehen sei (Urk. 9/169).
         Den Integritätsschaden schätzte Dr. H.___ auf 5 %. Der Beschwerdeführer leide nur an geringen Dauerschmerzen, welche bei Belastung verstärkt seien. In der Schätzung seien die festgestelle schwierige Beurteilung der effektiven Leistungsfähigkeit bei Selbstlimitation und das sich als erschwerend auswirkende Angst- und Depressionssyndrom berücksichtigt (Urk. 9/149).
3.12   Dr. med. T.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, hielt in seinem Bericht vom 18. April 2007 (Urk. 9/179) fest, dass eine einwandfreie Fusion von L2 bis L4 in guter Stellung habe erreicht werden können. Die freigebliebenen angrenzenden Segmente L1/L2 und L4/L5 seien radiologisch praktisch unauffällig (Urk. 9/179 S. 2). Der Beschwerdeführer habe das gute und stabile Operationsresultat ohne Fehlstellung - allerdings unter Verlust von zwei Bewegungssegmenten - leider nur beschränkt für sich genutzt bzw. nutzen können. Für die von ihm geklagten chronischen Schmerzen habe keine erschöpfende Erklärung, namentlich keine neurologische Läsion gefunden werden können. Dr. T.___ führte aus, dass mit Blick auf das objektiv gute Ergebnis der Spondylodese eine Belastung des Rückens grundsätzlich möglich wäre. Die vom Beschwerdeführer geklagten belastungsabhängigen Schmerzen und vor allem auch die Beschwerden in maximaler Flexion oder Extension würden sich durch die Folgen der LWK3-Fraktur erklären lassen. Dauernde Beschwerden ohne jeglichen Bezug auf physikalische Einwirkungen seien demgegenüber durch die somatischen Befunde nicht oder nur sehr partiell zu erklären. Der Arzt kam zum Schluss, dass, wenn auch die nur im weitesten Sinne mit den somatischen Befunden noch erklärbaren Beschwerden miteinbezogen würden, dem Beschwerdeführer nur noch rückenschonende Tätigkeiten ohne deutliche Vorneigehaltung, ohne das Heben von Lasten von über 10 kg in für die Wirbelsäule ungünstiger Stellung und ohne das Besteigen von Leitern zumutbar wären. Zudem müsste die Möglichkeit von Positionswechseln möglich sein (Urk. 9/179 S. 4). Eine solche angepasste Tätigkeit wäre ganztags möglich.
         Betreffend die Integritätsentschädigung vertrat Dr. T.___ die Ansicht, dass eine solche von 15 % gerechtfertigt sei, seien doch zwei Bewegungssegmente massiv geschädigt worden. Der Wert von 15 % schliesse auch die Folgen der Knochenspanentnahme am Becken mit ein (Urk. 9/179 S. 5).
3.13   Im Bericht vom 17. August 2007 (Urk. 12) diagnostizierte Dr. I.___ ein therapieresistentes lumbovertebrales Syndrom. Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall weder unter psychischen Problemen noch unter Rückenschmerzen gelitten habe. Nun aber klage er weiterhin über starke Rückenschmerzen und sei nicht in der Lage, länger als eine Stunde zu sitzen. Am schlimmsten seien die Schmerzen beim Besteigen von Treppen. Demgegenüber verspüre er beim Gehen nur leichte Rückenschmerzen. Obwohl er normalerweise gut auf Schmerzmittel anspreche, müsse der Beschwerdeführer wegen Schmerzexazerbationen vier bis fünf mal monatlich während einem oder zweier Tage zu Hause bleiben. In der bisherigen Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer wäre aber bereit, einen Teilzeitarbeitsversuch in einer leichten Tätigkeit durchzuführen (Urk. 12 S. 2). Der Arzt ergänzte, dass der Beschwerdeführer einen depressiven Zustand verneine, und auch er, Dr. I.___, nicht sicher sei, ob das ängstlich-depressive Syndrom noch derart vorhanden sei, dass ein Teil der Schmerzsymptomatik als psychosomatisch zu gelten hätte. Trotz des guten Operationsresultates seien die therapieresistenten Beschwerden als weitgehend somatisch zu betrachten. Eine Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den erhobenen Befunden könne er nicht feststellen. Dass sich eine ganztägige Tätigkeit - auch in einer leichten Arbeit - realisierten lasse, sei zu bezweifeln (Urk. 12 S. 3).
3.14   Dr. J.___ stellte in seinem Bericht vom 5. November 2007 (Urk. 16) fest, dass die verschiedenen Operationen nach dem Unfall zu einem erfreulichen Resultat geführt hätten. Obwohl die früher stärkeren Schmerzen abgenommen hätten, sei der Beschwerdeführer nach dem Unfall nie beschwerdefrei geworden (Urk. 16 S. 3). Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Maurer, Landarbeiter oder Gerüstebauer sei nicht möglich. Jedoch wäre eine angepasste (leichte) Tätigkeit (zumindest Teilzeit) im Prinzip zumutbar.

4.
4.1     Aus den ärztlichen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer durch den Sturz nachweisbare organische Schädigungen erlitt, so auf Höhe LWK3 eine inkomplette, instabile Berstungsspaltfraktur, welche operativ jedoch gut saniert werden konnte (Erw. 3.1, 3.7, 3.12). Strittig bleibt indes, ob der Beschwerdeführer deswegen in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht ganztags arbeiten kann und ob er zusätzlich an psychischen Beschwerden leidet, welche dem Unfall zuzuschreiben sind.
4.2    
4.2.1   Dr. Q.___ hatte eine diskret ängstliche und depressive Symptomatologie diagnostiziert, wobei er auf eine gewisse Prädisposition zur Ängstlichkeit hingewiesen hatte. Darüber, ob die von ihm festgestellten psychischen Beschwerden dem Unfall zuzuschreiben sind oder nicht, machte er keine Angaben (Erw. 3.10). Dr. I.___ führte in seinem nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten - und damit grundsätzlich unbeachtlichen - Bericht aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall weder an somatischen noch an psychischen Beschwerden gelitten habe, und stellte gleichzeitig in Frage, ob überhaupt noch ein depressives Syndrom diagnostiziert werden müsste, verneine der Beschwerdeführer doch, an einem solchen zu leiden (Erw. 3.13). Ob die von Dr. Q.___ diagnostizierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen noch bestehen, Krankheitswert haben und in einem natürlichen Kausalzusammenhang (Erw. 2.2) mit dem Unfallereignis  vom 11. Juni 2003 stehen, kann offen bleiben, weil - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die Adäquanz zu verneinen ist und damit eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdeführerin ohnehin entfällt.
4.2.2   Der Beschwerdeführer stürzte am 11. Juni 2003 auf einer Baustelle aus einer Höhe von 2,2 Metern auf das Gesäss und zog sich eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers L3 zu (Urk. 9/1; Erw. 3.1). Damit hat die Beschwerdegegnerin richtig auf ein mittelschweres Unfallereignis geschlossen (vgl. RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449), weshalb nach der Rechtsprechung weitere, objektiv erfassbare Umstände in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen sind (Erw. 2.3.5).
         Der Sturz von einem 2,2 Meter hohen Vordach (Urk. 9/1) war weder besonders eindrücklich, noch lagen dramatische Begleitumstände vor. Insbesondere erlitt der Beschwerdeführer durch den Sturz weder eine Amnesie noch wurde er bewusstlos (Urk. 9/7).
         Beim fraglichen Unfall zog sich der Beschwerdeführer eine inkomplette, instabile Berstungsspaltfraktur am Lendenwirbel L3 zu (Erw. 3.1). Von einer schweren Verletzung beziehungsweise einer Verletzung besonderer Art, welche geeignet wäre, eine psychische Fehlentwicklung auslösen, kann daher keine Rede sein. Zwar musste sich der Beschwerdeführer drei Operationen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie einer solchen zur Behebung der Inguinalhernien unterziehen. Bereits im Februar 2005 jedoch bezeichneten die Ärzte der Klinik V.___ nach der letzten operativen Stabilisierung den Verlauf als erfreulich und die Ziele als weitgehend erreicht (Erw. 3.7), und der Kreisarzt Dr. G.___ erklärte im Februar 2006, dass von einer abschliessenden stationären Rehabilitation höchstens noch eine verbesserte Lebensqualität erreicht werden könne (Erw. 3.9). Damit kann auch nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden.
         Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist ebenfalls nicht erfüllt, wurden doch ein gutes und stabiles Operationsresultat erzielt, keine neurologischen Läsionen gefunden und bezeichnete Dr. T.___ Beschwerden ohne jeglichen Bezug auf physikalische Einwirkungen als nicht oder nur sehr partiell erklärbar (Erw. 3.12). Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung gibt es keine. Ebenso wenig muss in Bezug auf die beim Unfall zugezogene Wirbelfraktur von einem schwierigen Heilungsverlauf oder von erheblichen Komplikationen gesprochen werden.
         Was die im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Arbeitsunfähigkeit betrifft, ist dieses Kriterium wohl erfüllt, attestierte Dr. P.___ doch noch am 14. Juli 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres (Erw. 3.8). Einschränkend ist aber darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht vollständig durch die somatischen Befunde zu erklären sind, der Beschwerdeführer seine Leistungen durch zahlreiche Selbsteinschränkungen beeinträchtigte und Inkohärenzen die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten nicht zuliessen (Erw. 3.10).
4.2.3   Es ergibt sich, dass lediglich das Kriterium der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht in ausgeprägter Weise, erfüllt ist, weshalb die Adäquanz zu verneinen ist.
4.3     Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist daher einzig auf die somatischen Unfallfolgen abzustellen.
         Mittels ärztlicher Berichte ist belegt, dass die Fraktur des Wirbelkörpers LWK3 operativ gut saniert werden konnte (Erw. 3.7, 3.12), was von Dr. I.___ (Erw. 3.13) und Dr. J.___ (Erw. 3.14) bestätigt wurde. Obgleich Dr. T.___ eine Belastung des Rückens für prinzipiell möglich hielt, ist mit Blick darauf, dass mit vorzeitigen Abnützungserscheinungen der beiden an LWK3 angrenzenden Bewegungssegmente zu rechnen ist (Urk. 9/179/4), begründet und nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr zumutbar ist.
         Auch wenn es sich beim Bericht des Dr. H.___ über die Abschlussuntersuchung vom 22. August 2006 um einen solchen eines versicherungsinternen Arztes handelt, kann darauf abgestellt werden, da er die in an einen beweiskräftigen Bericht gestellten Anforderungen erfüllt (Erw. 2.4). Der Bericht erscheint als schlüssig und ist in sich widerspruchsfrei. Mit Blick auf den Umstand, dass ein gutes Operationsresultat erzielt (Erw. 3.12), keine neurologische Läsion gefunden wurde (Erw. 3.10, 3.12), der Beschwerdeführer einen hinkfreien Gang zeigte, ohne Schwierigkeiten Treppensteigen konnte und kein stärkerer Hartspann oder Myogelosen zu finden waren, ist die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar ist (Erw. 3.11), nachvollziehbar. Dies erst recht, als er in verschiedenen Therapien Selbsteinschränkungen zeigte, die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten wegen Inkohärenzen schwierig war und eine eindeutige Definition der medizinisch begründeten Einschränkungen nicht erlaubte (Erw. 3.10). Schliesslich hätte Dr. T.___ gar eine Tätigkeit im bisherigen Beruf als grundsätzlich möglich erachtet (Erw. 3.12). Der Beschwerdeführer kann durch sein Vorbringen, die Aktenlage betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei widersprüchlich, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit er in diesem Zusammenhang auf die Einschätzung der Rehaklinik E.___ hinweist, kann schon deshalb nicht darauf abgestellt werden, weil diese die psychischen Beschwerden mitberücksichtigte. In deren Bericht wurde nämlich eine Verbesserung auf funktionellem Gebiet von der Entwicklung des Angst-Depressions-Syndroms abhängig gemacht (Erw. 3.10). Wie gezeigt, ist jedoch die Adäquanz der psychischen Beschwerden mit dem Unfallereignis zu verneinen, weshalb diese unberücksichtigt zu bleiben haben.
         Ebenfalls unbehelflich ist die unbegründete Äusserung des Hausarztes, Dr. med. F.___, er könne einer ganztätigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auch in angepasster Tätigkeit nicht zustimmen (Urk. 1 S. 2), sowie der Einwand von Dr. I.___, es sei zu bezweifeln, dass sich eine solche realisieren lasse. Einerseits darf und muss das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Andererseits ist unerheblich, ob sich eine angepasste Tätigkeit tatsächlich findet oder nicht. Schliesslich war selbst Dr.  J.___ der Ansicht, dass eine angepasste Tätigkeit (zumindest Teilzeit) im Prinzip zumutbar ist (Erw. 3.14).
4.4     Zusammenfassend ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten in Zwangshaltung der Wirbelsäule oder repetitive Rotationsbewegungen und ohne das repetitive Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten zumutbar ist.

5.      
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 UVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 21. Dezember 2001, I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
5.3     Die von der SUVA berücksichtigten DAP-Profile (Nr. 9982, 9963, 8856, 5487 und 1097, Urk. 9/167) erfüllen die genannten Anforderungen an eine für den Beschwerdeführer geeignete Tätigkeit (Erw. 4.5). Bei allen fünf Arbeitsplätzen sind sehr leichte Gewichte oder solche von höchstens 5 kg zu heben oder zu tragen. Die Körperhaltung besteht in länger dauerndem Sitzen oder Stehen, wobei die Haltung frei wählbar ist. Zudem beinhaltet die Tätigkeit leichtes Hantieren mit Werkzeugen. Zwar ist bei DAP-Nr. 9963 und 9982 eine Rotation des Körpers genannt. Eine solche ist indes nur manchmal, also nicht repetitiv, erforderlich und steht daher den genannten Zumutbarkeitserfordernissen nicht entgegen.
         Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die von der SUVA ausgewählten DAP mit den dem Beschwerdeführer verbleibenden unfallkausalen Einschränkungen vereinbar sind. Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund der berücksichtigten DAP-Lohnangaben zutreffenderweise ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49'756.-- für das Jahr 2006 (vgl. Urk. 9/167 S. 2). Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, die das Eidgenössische Versicherungsgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellte (vgl. BGE 129 V 472, E. 4.2.2), erfüllt. Das Valideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der B.___ mit Fr. 60'775.-- für das Jahr 2006 (Fr. 4'675.-- x 13, vgl. Urk. 2 S. 9, Urk. 9/141). Da die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile, die - wie dargelegt - den spezifischen unfallkausalen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung tragen, und nicht auf Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) erfolgte, bleibt kein Raum für einen leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 129 V 472 Erw. 4.2.3).
         Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Erwerbseinbusse von 18 % (vgl. Urk. 2 S. 9). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

6.      
6.1     Zu prüfen bleibt schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung.
6.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).      
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
         Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
6.3     Die Beschwerdegegnerin schätzte im Einspracheentscheid vom 2. Mai 2007 den Integritätsschaden angesichts der Schädigung zweier Bewegungssegmente auf 15 %. Die Einschätzung von Dr. T.___ (Erw. 3.12) stimmt mit der SUVA-Tabelle 7.2 überein, entsprechend einer Wirbelkörperfraktur inklusive Spondylodese mit geringen Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe. Angesichts der medizinischen Aktenlage ist dies nicht zu beanstanden und wurde beschwerdeweise auch nicht in Frage gestellt.

7.       Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2007 in allen Teilen als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).