UV.2007.00275

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 11. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.       Der 1961 geborene X.___ war als Koch für die Y.___ tätig und infolgedessen bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. März 2003 wurde er beim Überqueren einer Strasse auf dem Fussgängerstreifen von einem Personenwagen der Marke "Chrysler Voyager" erfasst und zu Boden geworfen; dabei erlitt er diverse Schürfungen, Kontusionen und Distorsionen (Urk. 7/2-14). Der Unfallversicherer übernahm in der Folge die Kosten der Heilbehandlung und richtete für den infolge attestierter Arbeitsunfähigkeit entstandenen Erwerbsausfall Taggelder aus. Am 25. August 2003 erreichte der Versicherte wieder die volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/27).
         Da der Versicherte weiter über persistierende Beschwerden sowie eine nach dem Unfall aufgetretene erektile Dysfunktion klagte, ordnete der Unfallversicherer eine medizinische Abklärung an. Der beauftragte Gutachter, Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, zog für die Beurteilung der erektilen Dysfunktion Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH Urologie und Operative Urologie, bei und erstattete sein Gutachten am 2. Mai 2005 (Urk. 7/69). Gestützt auf die Ergebnisse der Begutachtung stellte der Unfallversicherer die Leistungen mit Verfügung vom 23. Juni 2005 per 30. April 2005 ein (Urk. 7/77).
         Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 17. August 2005 (Urk. 7/85) wies die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft nach Einholung zusätzlicher Auskünfte beim vom Gutacher beigezogenen Urologen (Urk. 7/88, 7/90 und 7/91) mit Entscheid vom 9. Mai 2007 ab (Urk. 2 [= 7/92]).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid führte der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juni 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragte, der Unfallversicherer sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit der erektilen Dysfunktion zu erbringen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 28. August 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest (Urk. 10); ebenso die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 2. Oktober 2007 (Urk. 14). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.2.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.2.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Im vorliegenden Fall ist streitig, ob zwischen der vom Beschwerdeführer geklagten erektilen Dysfunktion und dem versicherten Unfallereignis ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.
2.2     Dr. A.___, der vom Hauptgutachter Dr. Z.___ beigezogene Urologe, führte in seinem Bericht vom 25. April 2005 zur Anamnese aus, der Versicherte behaupte, seit dem im Jahre 2003 erlittenen Trauma der Wirbelsäule einen deutlichen Erektionsverlust zu erleiden. Zusätzlich bestehe durch den Nikotinabusus eine Mikroangiopathie, welche durchaus zu einer vaskulären Erektionsstörung führen könnte. Weiter führte Dr. A.___ aus, er habe im klinischen Untersuch einen unauffälligen Genitoskrotalbefund bei männlichem Habitus gefunden; im Rahmen der durchgeführten Laboruntersuchung seien sodann normale Sexualhormone gefunden worden. Bei der erwähnten Anamnese und den erhobenen Befunden könne das erlittene Trauma die Erektionsfähigkeit sicherlich beeinflusst haben, insbesondere auf der psychosomatischen Ebene (Urk. 7/68).
         Auf eine Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2006 hin erklärte Dr. A.___, dass die erektile Dysfunktion mit einer Wahrscheinlichkeit von grösser als 50 % auf das versicherte Unfallereignis zurückzuführen sei. Schliesslich hielt er dafür, dass der Endzustand aktuell erreicht sei (Urk. 7/90).
2.3         Während der Orthopäde Dr. Z.___ den Bericht des Dr. A.___ vom 25. April 2005 dahingehend interpretierte, dass die geltend gemachte erektile Dysfunktion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Unfallfolge sei (Urk. 7/69 S. 8), hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass die erektile Dysfunktion am ehesten einer psychosomatischen Genese zuzuschreiben und nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das versicherte Unfallereignis zurückzuführen sei (Urk. 2 S. 6 und 9). Es trifft zwar zu, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 25. April 2005 eine erektile Dysfunktion bei Status nach Wirbelsäulentrauma am ehesten psychosomatischer Genese diagnostizierte und lediglich im Rahmen einer Differentialdiagnose eine vaskuläre Ursache bei mässigem Nikotinabusus postulierte (Urk. 7/68). Zur Frage, ob auch eine unfallbedingte organische Ursache in Betracht gezogen werden müsste, äusserte er sich jedoch nicht. Entsprechend kann nicht beurteilt werden, ob die Auffassung des behandelnden Arztes, die erektile Dysfunktion sei im Sinne einer organischen Ursache auf die beim versicherten Unfallereignis erlittene lumbale Kontusion zurückzuführen (vgl. Urk. 7/54), zutrifft oder nicht. Da sich die Frage der Adäquanz des Kausalzusammenhangs erst dann stellt, wenn die fragliche erektile Dysfunktion als psychische Störung bewertet werden kann, ist es aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht möglich, den Streit zu entscheiden. Die Sache ist daher zur Einholung einer nachvollziehbaren medizinischen Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen. Dabei hat sich der Sachverständige nicht nur zur Frage der natürlichen Kausalität zwischen der geklagten erektilen Dysfunktion und dem versicherten Unfallereignis vom 7. März 2003 ausführlich zu äussern, sondern auch darzulegen, ob es sich um eine Störung organischer oder psychischer Natur handelt.

3.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2007 insoweit aufgehoben wird, als er eine Leistungspflicht für die geltend gemachte erektile Dysfunktion verneint, und es wird die Sache an die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).