Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 5. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt
Bahnhofstrasse 15, Postfach 1410, 8620 Wetzikon
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene X.___ erlitt am 21. Juni 2002 einen Verkehrsunfall, als ein Automobilist in ihren Personenwagen fuhr (Unfallmeldung vom 8. Juli 2002 [Urk. 9/1.1]). Die Erstbehandlung erfolgte durch die Gesundheitsversorgung B.___ im Spital C.___ (Urk. 9/M2 und Urk. 9/M3). Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 26. Juni 2002 eine Halswirbelsäulen(HWS-)Distorsion (Arztzeugnis vom 15. Juli 2002 [Urk. 9/M1]). Die Winterthur Versicherungen (nachfolgend: Winterthur), bei welcher X.___ im Rahmen ihres damaligen Teilzeit-(ca. 18 Stunden/Woche, siehe Urk. 9/1.1)Arbeitsverhältnisses mit der E.___ Kanton Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten sowie Taggelder bis zum Antritt ihres 60%igen Arbeitsverhältnisses mit der O.___, Zürich, per 1. September 2002, siehe Urk. 9/2, Urk. 9/6 und Urk. 9/14). Die weitere Behandlung erfolgte durch Dr. D.___ und durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen (Urk. 9/M5-17). Die Winterthur holte bei G.___, Ing. HTL, Unfallanalytiker, am 3. Juni 2003 eine unfallanalytische Stellungnahme ein (Urk. 9/13). Nachdem sich die Versicherte und die Winterthur zur Abklärung der Unfallfolgen auf die H.___ geeinigt hatten (Urk. 9/26-45), erstellte diese am 5. April 2006 ein multidisziplinäres Gutachten unter Leitung von PD Dr. I.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, mit rheumatologischer Teilexpertise von Dr. med. J.___, Facharzt Rheumatologie, und der psychiatrischen Expertise von Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie (Urk. 9/M21). Die Winterthur klärte zudem bei der E.___ die erwerbliche Situation der Versicherten ab (Urk. 9/59) und unterbreitete das H.___-Gutachten am 3. August 2006 ihrem beratenden Arzt, Dr. med. L.___, zur Stellungnahme (Bericht vom 4. August 2006, Urk. 9/M22). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 9/63) liess sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis Capt, am 12. Dezember 2006 vernehmen (Urk. 9/66), wobei sie selber Unterlagen zur Eingabe beisteuerte (u.a. den Arztbericht von Dr. med. M.___, FMH für Innere Medizin speziell Rheumatologie, vom 24. Oktober 2006 [Urk. 66/4]) und insbesondere Kritik am H.___-Gutachten äusserte und verschiedene Fragen dazu aufwarf.
Nachdem die Winterthur die Einwände der Versicherten vom 12. Dezember 2006 ihrem beratenden Arzt Dr. L.___ unterbreitet hatte (siehe Stellungnahme vom 5. Januar 2007, Urk. 9/M23), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 20. Februar 2007 (Urk. 9/67) ab dem 1. Mai 2006 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 24 %, eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 5 % und Heilungskosten (20 Sitzungen Craniosacrale Osteopathie, drei ärztliche Konsultationen sowie unfallbedingte Medikamente) zu. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 8. März 2007 durch Rechtsanwalt Dr. Louis Capt Einsprache erheben (Urk. 9/70). Daraufhin bat die Winterthur ihren beratenden Arzt Dr. med. N.___ um eine Stellungnahme (Bericht vom 12. April 2007, Urk. 9/M24) und ersuchte PD Dr. I.___ um die Beantwortung von Zusatzfragen seitens des Rechtsvertreters (Urk. 9/M25), was der Gutachter mit Schreiben vom 7. Mai 2007 tat (Urk. 9/M26). Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2007 wies die Winterthur die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 5. Juni 2007 durch Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"Es sei ein multidisziplinäres (internistisch, rheumatologisch und neuro-psychologisch) medizinisches Gutachten zu erstellen.
Eventualiter sei das bestehende Gutachten durch ein neuro-psychologisches Teil-Gutachten zu ergänzen;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Am 11. September 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Verfügung vom 12. September 2007 [Urk. 10]), hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 9. Oktober 2007 [Urk. 14], Duplik vom 3. Januar 2008 [Urk. 20]), worauf das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Januar 2008 (Urk. 20) schloss.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Streitig ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als Folge ihres Unfalles vom 21. Juni 2002 in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob das H.___-Gutachten beweistauglich ist, oder ob es durch ein polydisziplinäres Gutachten ersetzt oder allenfalls durch eine zusätzliche neuropsychologische Expertise ergänzt werden soll. Zudem stellen sich insofern formelle Fragen, als die Beschwerdeführerin bezüglich der Gutachter Voreingenommenheit geltend macht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht.
3.
3.1
3.1.1 Aus dem H.___-Gutachten vom 5. April 2006 (Urk. 9/M21) geht bezüglich Sozialanamnese hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Krankenschwester AKP absolviert und ihre Stelle bei der E.___ per August 2002 gekündigt hatte, um im September 2002 in einer Kinderarztpraxis zu 60 % zu arbeiten. An ihrer neuen Stelle komme sie insbesondere wegen der Konzentration an Grenzen. Im Gegensatz zu früher treibe sie kaum mehr Sport. Die Mediziner fanden keine Hinweise für das Vorliegen von Depressionen oder Wahnideen, keine Verlangsamung oder Interesselosigkeit und keine besondere Fixierung auf die Beschwerden vor. Der Bewegungsapparat der HWS sei vermindert beweglich, die Fibromyalgiepunkte nicht dolent. In der neurologischen Untersuchung wurden eine normale Motorik, keine Paresen oder Atrophien, kein Tremor oder Spastizität festgestellt. Die Koordination war erhalten und die Diadochokinese normal. Der Strichgang war möglich, die peripheren Sehnenreflexe waren alle sehr lebhaft und symmetrisch, und es fanden sich keine Pyramidenzeichen. Bezüglich Sensibilität waren der Berührungssinn und die Spitz-Stumpfdiskrimination intakt und symmetrisch. Dr. J.___ wies im rheumatologischen Untersuchungsbefund auf die Röntgenaufnahmen vom 9. März 2006 der HWS [a.p./seitlich] hin, welche physiologische Wirbelsäulenkrümmungen zeigten. Die Wirbelkörperhöhen waren erhalten, die Deck- und Bodenplatten scharf abgrenzbar. Der Intervertebralraum C4/5 war vor allem im dorsalen Anteil verschmälert und mässig progredient im Vergleich zu den Aufnahmen vom 21. Juni 2002. Auf dieser Etage befand sich auch eine initiale ventrale und stärkere dorsale Spondylose. Neu fand sich im Vergleich zur Voraufnahme eine Chondrose und ventral akzentuierte Spondylose C6/7. In den Funktionsaufnahmen seien keine Hinweise für eine segmentale Überbeweglichkeit ersichtlich. Dr. J.___ stellte aus rheumatologischer Sicht die Diagnose eines tendomyotischen Cervicalsyndroms bei Chondrose und Spondylose C4/5 (bereits zum Unfallzeitpunkt bestehend aber progredient) sowie bei neu dokumentierter Chondrose und Spondylose C6/7 und bei Staus nach Distorsionstrauma der HWS am 21. Juni 2002 mit Anschlagen des Kopfes an der Kopfstütze bei initialem Heck- und nachher Frontalaufprall. Zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht hielt Dr. J.___ fest, dass ausserhäuslich gegenüber der vertraglich vereinbarten Anstellung der Beschwerdeführerin (Anmerkung: bei der O.___) von 60 % keine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit bestehe. Wenn die Beschwerdeführerin vor dem Unfall zu 100 % gearbeitet hätte, würde medizinisch-theoretisch die Arbeitsfähigkeit 20 % betragen, im Haushalt würde eine ebenfalls 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen. Es sei keinerlei neurokompressive Pathologie vorhanden. Wegen des doch deutlichen Delta-v bei der Analyse von 20 bis 25 beim Heckaufprall und von 9 bis 13 beim Frontalaufprall und aufgrund der für dieses Alter ungewöhnlichen Progredienz der Segmentpathologie C4/5 und der erst posttraumatisch neu entstandenen Segmentpathologie C6/7 müsse davon ausgegangen werden, dass die jetzt beklagten Beschwerden und demzufolge die Arbeitsunfähigkeit hälftig krankheitsbedingt und hälftig unfallbedingt seien. Aus dem psychiatrischen Untersuchungsbefund von Dr. K.___ geht hervor, dass die kognitiven Leistungen der Beschwerdeführerin während des Gespräches, insbesondere Aufmerksamkeit und Konzentration, unauffällig geblieben seien und die Grundstimmung ausgeglichen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei affektiv gut zugänglich und schwingungsfähig gewesen, habe indessen angespannt gewirkt und sich rasch unter Druck gesetzt und ungerecht beurteilt gefühlt. Sie habe hohe Ansprüche an sich selbst. Der Antrieb sei normal und es seien keinerlei Hinweise für wahnhaftes Erleben, für Halluzinationen oder Ich-Störungen ersichtlich. Indessen bestünden Zukunftsängste im Hinblick auf die jetzt erreichte Leistungsgrenze. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin aber psychiatrisch gesund. Die von ihr subjektiv festgestellten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, der Konzentration und des Gedächtnisses seien nicht objektivierbar. Es bestünden keine Indikationen zu weiteren Abklärungen und aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.1.2 Im Gesamtkonsilium stellten die Mediziner die Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eines Status nach Distorsionstrauma der HWS am 21. Juni 2002 und ein tendomyotisches Cervicalsyndrom bei Chondrose, Spondylose C4/5 (vorbestehend) und Chondrose, Spondylose C6/7 (neu). Eine neurologische Untersuchung erachteten sie nicht als sinnvoll, weil keine neurologischen Ausfälle bestünden, und eine neuropsychologische Untersuchung bringe ebenfalls keine zusätzlichen Erkenntnisse. Die geklagte zeitweise Vergesslichkeit oder die Wortfindungsstörungen seien durch Schmerzinterferenzen verursachte geringe neuropsychologische Defizite, welche nicht einer hirnorganischen Läsion entsprechen würden. Sie seien durch die rheumatologischen Befunde erklärt und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingerechnet worden. Die Arbeitsfähigkeit zu 80 % in der angestammten Tätigkeit beziehe sich auf ein 100%-Pensum, bei 60%iger Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, im Haushalt sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zum natürlichen Kausalzusammenhang hielten die Mediziner fest, das tendomyotische Cervicalsyndrom bei Chondrose, Spondylose C4/5 und C6/7 stehe teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall. Vorbestehend seien die Chondrose und Spondylose C4/5, neu und damit wahrscheinlich Folgen des Unfalls seien demgegenüber die Chondrose und die Spondylose C6/7. Sie empfahlen die Veranschlagung zur Hälfte als Krankheit und zur Hälfte als Unfall. Obwohl vorbestehende Veränderungen vorhanden gewesen seien, habe die Beschwerdeführerin vor dem Unfall keine diesbezüglichen Beschwerden gehabt. Der Unfall habe somit zu einer richtunggebenden Veränderung der vorbestehenden leichten Schäden geführt. Der Endzustand sei erreicht.
3.2 Dr. L.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. August 2006 zum Gutachten des H.___ fest (Urk. 9/M22), dieses sei umfassend und die Durchführung einer neuropsychologischen Untersuchung sei begründet abgelehnt worden. Er selber hätte zwar die Veränderung an der HWS auf Niveau C4/5 und C5/6 als rein krankheitsbedingt degenerativ angesehen (sie sei 10 Tage nach dem Unfall bereits vorhanden gewesen), während die Gutachter unfallkausale richtunggebende Veränderungen postulierten. Er könne aber mit dieser Einschätzung leben.
3.3 Anlässlich seiner Beurteilung vom 12. April 2007 gelangte Dr. N.___ hinsichtlich der Einschätzung von Dr. L.___ und des H.___-Gutachten zum Schluss (Urk. 9/M24), dass bereits zum Unfallzeitpunkt im MRI vom 1. Juli 2002 deutliche Vorzustände mit Diskopathien C3-C7 nachweisbar gewesen seien, und dass insbesondere in den Segmenten C5/C6 und C6/C7 Diskushernien bestanden hätten, die nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis gestellt werden könnten. Das Ereignis mit einem Delta-v von 20-25 km/h (Auffahrkollision von hinten) sei aber durchaus geeignet, diesen Vorzustand leicht negativ zu beeinflussen. Das H.___-Gutachten basiere auf einer vollständigen Anamneseerhebung und auf seriösen Untersuchungen. Der Beurteilung des H.___ könne Dr. N.___ weitgehend zustimmen, sowohl bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als auch der Integritätsentschädigung. Der Mediziner bemerkte, dass die im Gutachten als unfallkausal interpretierte Chondrose und Spondylose im Segment C6/C7 eine im Prinzip logische Folge des Anfang Juli 2006 (richtig: 2002) bereits festgestellten Diskusprolapses in diesem Segment sei. Nicht auszuschliessen sei aber, dass durch das Unfallereignis diese an sich beim Vorzustand absehbare Zunahme beschleunigt worden sei. Auch die Einschätzung von Dr. L.___ erachtete Dr. N.___ als nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin weise einen chronischen leichten bis mässigen Schmerzzustand cervical und ein Druckgefühl im Kopf auf. Es sei dieser Zustand, der letztendlich geeignet sei, leichte neuropsychologische Störungen zu verursachen. Eine milde traumatische Hirnverletzung liege mit Bestimmtheit nicht vor. Eine isolierte neuropsychologische Beurteilung bringe nichts, insbesondere nicht was die Kausalität anbetreffe. Wenn hier neuropsychologische Alterationen vorlägen, dann mit Bestimmtheit nur in einem ganz minimalen Grad, wobei dafür entweder die Schmerzinterferenz oder aber als Ursache auch die natürliche Streubreite in Frage kämen. Die Aufteilung der Teilerwerbsunfähigkeit in hälftig Unfall und hälftig Krankheit erachtete Dr. N.___ als vernünftigen Kompromiss. Eine erneute rheumatologische Abklärung der sogenannten Fibromyalgiepunkte würde nichts bringen. Die im Gutachten vorgesehenen künftigen Behandlungsbedürftigkeiten beinhalteten bereits eine sinnvolle Behandlung solcher Befunde.
4. Zunächst ist auf die Rügen formeller Natur einzugehen.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
4.2 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
4.3
4.3.1 In der Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehörs dadurch verletzt worden sein, als ihr die Stellungnahme von PD Dr. I.___ vom 7. Mai 2007 im Zusammenhang mit den Zusatzfragen ihres Rechtsvertreters nicht zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 3).
4.3.2 Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin die Antworten von PD Dr. I.___ vom 7. Mai 2007 (Urk. 9/M26) zu den Ergänzungsfragen zum H.___-Gutachten, welche der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2006 (Urk. 9/66 S. 3 f.) formuliert und auf welche er in der Einsprache vom 8. März 2007 (Urk. 9/73 S. 4 unten) nochmals hingewiesen hatte, vor Erlass des Einspracheentscheides der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht hat. Diese Unterlassung entspricht jedoch nicht einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal die Stellungnahme von PD Dr. I.___ - wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargestellt (Urk. 8) - lediglich ergänzenden Charakter hatte und daraus keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu gewinnen waren. Zudem äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde einlässlich zu den Antworten von PD Dr. I.___ (Urk. 1 S. 3 ff.). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit auch vor dem Hintergrund der Kriterien gemäss Erw. 4.2, ohne Weiteres als geheilt gelten.
4.4 Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, dass die Gutachter, mit Ausnahme der Psychiaterin, voreingenommen und daher befangen gewesen seien (Urk. 1 S. 7 ff. und Urk. 14 S. 5).
4.4.1 Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 109 Erw. 7.1, 120 V 364 Erw. 3).
4.4.2 Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten ihr u.a. unterstellt, eine Simulantin zu sein und ihr vorgeworfen, als Krankenschwester die Symptome eines Schleudertraumas zu kennen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen allein auf den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 66/1) fussen, aus den Akten geht solches nicht hervor. Im Weiteren finden sich im H.___-Gutachten keine Anzeichen dafür, dass sich ein Misstrauen gegenüber den Gutachtern als in objektiver Weise begründet erweisen würde. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Experten ihre Beschwerden als glaubhaft erachteten, indessen in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit daraus andere Schlüsse zogen, als es die Beschwerdeführerin tut. Dies allein genügt jedoch nicht, um die begutachtenden Ärzte als befangen zu bezeichnen.
5. Dasas H.___-Gutachten vermag den Ansprüchen an ein beweistaugliches Gutachten vollumfänglich zu genügen, liegen ihm doch die relevanten und umfassenden medizinischen, versicherungsrechtlichen und unfallspezifischen Akten aus der Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 22. September 2005 zugrunde, flossen die Ergebnisse aus den detaillierten Untersuchungen (internistische, rheumatologische und psychiatrische) ein und ist es hinsichtlich seiner Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend begründet. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.
5.1 In Bezug auf die von ihr geklagten Funktionseinschränkungen, welche nicht Eingang in die Beurteilung gefunden hätten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Funktionseinschränkungen, welche sich vor allem im Haushalt auswirken, im Bereich des Unfallversicherungsgesetzes ebenso wenig zu berücksichtigen sind (RKUV 1999 Nr. U 329 S. 119 f. Erw. 2), wie die durch eine Doppelbelastung verursachte Unmöglichkeit, mehr als zu 60 % erwerbstätig zu sein. Denn in diesem Versicherungsbereich wird die Invalidität jeweils bezogen auf ein 100%iges Pensum bemessen, was auch bei teilzeitlich Erwerbstätigen gilt, unabhängig davon, ob sie die Pensenreduktion wegen Ausübung eines Hobbys oder infolge familiärer Pflichten vorgenommen haben. Massgebend ist, welches die Verdienstmöglichkeiten einer versicherten Person sind, von der angenommen wird, dass sie sie voll ausnützt (vgl. BGE 119 V 475).
5.2
5.2.1 Zum Einwand der Beschwerdeführerin, entgegen der Behauptung von PD Dr. I.___ seien ihre Fibromyalgiedruckpunkte druckdolent gewesen (Urk. 1 S. 3), ist festzuhalten, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Symptome einer Fibromyalgie nicht als Teil des typischen Beschwerdebildes eines HWS-Traumas betrachtet wird (Urteil des Bundesgerichtes vom 19. Juni 2007 in Sachen L., U 435/06, Erw. 5.1 mit Hinweisen), somit die natürliche Kausalität ohnehin verneint werden müsste. Zudem hat der Erstautor der diagnostischen Kriterien durch das American College of Rheumatology (ACR), Frederick Wolfe, im Jahre 2003 ausdrücklich seine von ihm 1990 publizierten Diagnosekriterien zurückgenommen und sich davon distanziert sowie die geringe Validität der tender points eingeräumt (W. Hausotter, Aktuelle Aspekte der Fibromyalgie in der Begutachtung, in Der medizinische Sachverständige [MedSach] 2006, 102: 164 - 170; Frederick Wolfe, Stop Using the American College of Rheumatology Criteria in the Clinic, in The Journal of Rheumatology, 2003, S. 1671 f.). Die Frage, ob nun alle oder nur einzelne der Fibromyalgiedruckpunkte druckdolent waren, kann somit offen bleiben.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) kann dem Gutachten des H.___ nicht entnommen werden, dass PD Dr. I.___ den Strichgang rückwärts geprüft und dabei festgestellt hat, dass dieser nicht möglich war. PD Dr. I.___ macht seinerseits geltend, dieser sei nicht geprüft worden. Was die Beschwerdeführerin von einem allfälligen Fehlen oder einem Abbruch dieser (neurologischen) Untersuchung ableiten will, leuchtet nicht ein. Wie PD Dr. I.___ zu Recht anbringt (Urk. 9/M26 S. 1), dienen Gangprüfungen - zu denen auch der Strichgang gehört - dazu, allfällige Störungen des Kleinhirns oder von Nervenbahnen zu ermitteln. Solche Befunde wurden bei der Beschwerdeführerin jedoch unbestrittenermassen nie erhoben, auch nicht von den behandelnden Ärzten.
5.2.2 Unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. M.___ vom Oktober 2006 lässt die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend machen, dieser Arzt beschreibe sämtliche Einschränkungen und schmerzhaften Zonen genau. Auch Dres. D.___ und F.___ würden die schmerzhaften Zonen beschreiben, während der Teilgutachter Dr. J.___ die Einschränkungen ausser Acht lasse (Urk. 1 S. 4).
5.2.3 Dr. M.___ diagnostizierte ein posttraumatisches Cervicalsyndrom mit/bei chronischen Kopfschmerzen, persistierenden neuropsychologischen Defiziten (Konzentrationsstörungen, verminderte Belastbarkeit) und eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS. Er fand aufgrund der klinischen Untersuchung eine deutlich eingeschränkte Funktion der HWS vor, welche bei der körperlichen Untersuchung vorsichtig ausgeführt und endphasig in allen Bewegungsrichtungen schmerzhaft sei. Neurologische Ausfälle konnte er an den oberen Extremitäten keine erheben. In den bildgebenden Verfahren bestünden gegenüber den Voruntersuchungen zum Zeitpunkt des Unfalls leicht progrediente Veränderungen im Bereiche der mittleren HWS, wobei MR-dokumentiert auf zwei Etagen Bandscheibenprotrusionen sichtbar seien (auf Höhe C4/5 und C6/7). Neben den Kopfschmerzen bestehe aktuell immer noch ein neuropsychologisches Defizit, das bis anhin eine Steigerung des Arbeitspensums über 60 % nicht möglich gemacht habe (Urk. 9/66/4).
5.2.4 Vor dem Hintergrund, dass die H.___-Gutachter die von Dr. M.___ geschilderten unfallkausalen Restbeschwerden (cervicaler Schmerzzustand, Druckgefühl im Kopf, rasche Ermüdbarkeit) mit einer Arbeitunfähigkeit von 20 % veranschlagte und eine richtunggebende Verschlimmerung des dokumentierten Vorzustandes angenommen wurde, gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere.
5.2.5 Im Weiteren wurde das Absehen von einem neuropsychologischen Gutachten in der H.___-Expertise schlüssig und nachvollziehbar begründet, sodass kein Grund besteht, ein solches Gutachten durchzuführen, welches im Übrigen entsprechend der einschlägigen Gerichtspraxis bezüglich der Kausalität auch als wenig aussagekräftig erachtet wird. Ein neuropsychologisches Gutachten (oder Teilgutachten) hat gemäss der Rechtsprechung beispielsweise Aufschluss darüber zu geben, ob es sich bei den festgestellten Defiziten um echte hirnorganische Defizite, wie sie bei Hirnläsionen auftreten, oder um eher unspezifische Befunde handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 19. September 2006 in Sachen C., U 60/06, Erw. 4.2.2, mit Hinweis auf Thomas Merten, Neue Aspekte in der Beurteilung psychoreaktiver und neuropsychologischer Störungen als Leistungsgrund - Nicht authentische Beschwerden: vorgetäuschte neuropsychologische Störungen, in: Der medizinische Sachverständige 2006, S. 58 ff.). Im vorliegenden Fall ist eine milde traumatische Hirnverletzung ausgeschlossen, was denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (Urk. 1 S. 8 oben). Bei der psychiatrischen Untersuchung als Teil der Begutachtung am H.___ blieben, wie erwähnt, die kognitiven Leistungen der Beschwerdeführerin, insbesondere Aufmerksamkeit und Konzentration unauffällig (Urk. 9/M21b S.3). Die durch unfallkausale Schmerzen verursachten Einschränkungen in der Konzentration und des Gedächtnisses sind bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sehr wohl berücksichtigt worden (Urk. 9/M21 S. 18 und Urk. 9/M26 S. 2 ff.).
5.2.6 Hinsichtlich des unfallanalytischen Gutachtens von G.___ vom 3. Juni 2003 (Urk. 9/13) und der Rüge, dabei handle es sich um eine reine Parteibehauptung (Urk. 1 S. 7 und Urk. 14 S. 3), ist festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass die Analyse von einer Abteilung der Beschwerdegegnerin verfasst wurde. Das allein qualifiziert sie indessen noch nicht unbeachtlich, zumal kein Anlass besteht, an ihren Schlussfolgerungen zu zweifeln. Der Unfallanalytiker führte insbesondere nachvollziehbar aus, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung Delta-v für das Fahrzeug der Beschwerdeführerin durch die Heckkollision von über 20 km/h mit einer Obergrenze von ca. 25 km/h betragen habe. Die Delta-v für den Frontalanstoss habe sich im Bereich von 9-13 km/h bewegt, evtl. hätten Resonanzeffekte stattgefunden. Zudem erläuterte G.___, dass aufgrund der ihm bekannten biomechanischen Studien eine unfallkausale HWS-Distorsion nicht auszuschliessen bzw. erklärbar sei, was sich in keiner Art und Weise zulasten der Beschwerdeführerin auswirkt.
5.2.7 Schliesslich entbehrt auch die Kritik der Beschwerdeführerin an der Stellungnahme von Dr. N.___ jeglicher Grundlage. Dessen Beurteilung entbehrt nicht jeglicher Relevanz und wird dadurch unseriös, nur weil der Mediziner die Röntgenbilder nicht verlangt hat (Urk. 1 S. 6 und Urk. 14 S. 4), da ihm die umfassenden Unterlagen der ausführlichen Abklärungen vorlagen.
Insgesamt vermag das Gutachten des H.___ den Anforderungen an ein objektives, schlüssiges und vollständiges Gutachten zu genügen, und es ist somit vollumfänglich darauf abzustellen und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bezogen auf ein Pensum von 100 % zu 80 % arbeitsfähig ist. Zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen besteht kein Anlass.
6. Die Bemessung des Invaliditätsgrades ist zu Recht unbestritten geblieben und gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Immerhin ist dazu festzuhalten, dass die Berechnung sogar leicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, nachdem sie zu einem Invaliditätsgrad von 24 % führte, jedoch ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das H.___-Gutachten nur eine Einschränkung von 20 % geltend machen kann (Zumutbarkeit einer analogen Tätigkeit wie bisher an vier Tagen pro Woche).
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).