Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 7. Dezember 2007
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
gegen
''Winterthur'' Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1947, war seit 1. Januar 2006 beim A.___ als Personalberater tätig und bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Winterthur) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am 30. Oktober 2006 erlitt er beim Essen eines Nussbrotes einen Zahnschaden (Urk. 8/1). Gemäss Unfallmeldung vom 14. Oktober (richtig: November) 2006 biss sich der Versicherte mit einem Stück Nussbrot, wobei er davon ausgehen müsse, dass sich ein Nussschalenteil darin verirrt habe, einen Teil des Stockzahns ab (Urk. 8/1 Ziff. 6).
Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 8/5) lehnte die Winterthur eine Leistungspflicht für den Zahnschaden ab, da kein Unfall nachgewiesen sei. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 11. März 2007 (Urk. 8/6 = Urk. 3/1) wies die Winterthur am 8. Mai 2007 (Urk. 8/7 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Juni 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei die Winterthur zu verpflichten, die Kosten der zahnärztlichen Behandlung zu übernehmen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2007 (Urk. 7) schloss die Winterthur auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 11. September 2007 geschlossen wurde (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
1.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
1.4 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
1.5 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.
2.1 Zu beurteilen ist, ob es sich beim Ereignis vom 30. Oktober 2006 um einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) handelt. Nach Lage der Akten ist zu Recht unbestritten, dass die Begriffsmerkmale der plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung erfüllt sind (Urk. 8/5, S. 1, Urk. 2 S. ).
Strittig ist, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Das wäre zu bejahen, wenn der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt, das Beissen auf einen Nuss- oder Nussschalenteil (Urk. 8/1, Urk. 8/2), erstellt wäre.
2.2 In der Unfallmeldung vom 14. November 2006 (Urk. 8/1) führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich mit einem Stück Nussbrot einen Teil des Stockzahnes unten abgebissen, wobei er davon ausgehen müsse, dass sich ein Nussschalenteil darin verirrt habe (Urk. 8/1 Ziff. 6).
Am 20. Dezember 2006 (Urk. 8/2) führte der Beschwerdeführer aus, er müsse davon ausgehen, dass er unglücklich auf einen Nuss- oder sogar Nussschalenteil gebissen habe. Irritiert durch den Abbruch des Zahnteiles habe er gleichzeitig geschluckt und dadurch keine Beweisstücke sicherstellen können.
Im Rahmen der Einsprache vom 11. März 2007 (Urk. 8/6) gab der Beschwerdeführer an, er dürfe mit grösstmöglicher oder überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das Schadensereignis durch einen Nussschalenteil oder durch einen anderen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden sei. Irritiert respektive schockiert über den Knacks während dem Essen in seinem Mund habe sein erster Gedanke bestimmt nicht einem möglichen Unfall oder dessen Beweisstück gegolten. Vielmehr habe er sich um die Ortung des Schadens und dessen Umfang gesorgt. So sei das Herunterschlucken des Kaugutes reflexartig geschehen, damit er durch das Abtasten mit der Zunge eine erste Schadensbilanz habe vornehmen können (Urk. 8/6 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer hat den Ereignishergang widerspruchsfrei geschildert und dieser ist als solcher auch plausibel und unbestritten. Er konnte jedoch, da er mit dem Kaugut auch das Objekt verschluckt hat, von dem anzunehmen ist, dass es den Zahnschaden bewirkt hat, keinen Beleg dafür beibringen, dass es sich dabei um einen ungewöhnlichen - und nicht etwa, was ebenfalls möglich wäre, einen in einem Nussbrot auch normalerweise anzutreffenden - äusseren Faktor gehandelt hat.
Allein die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Gegenstand, auf den er gebissen hatte, um einen Nuss- oder Nussschalenteil gehandelt haben müsse, genügt nicht für den Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Es bleibt deshalb ungeklärt, auf was der Beschwerdeführer überhaupt gebissen hat. Ob dieser Gegenstand als ungewöhnlicher Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, lässt sich daher nicht zuverlässig beurteilen. Dies gilt umso mehr, als ein Stück Brot härtere Nahrungsbestandteile, wie hart gebackene Rinde oder ungeschrotete Getreidekörner, enthalten kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 27. Juni 2002, U 148/01, Erw. 2b; in Sachen S. vom 21. Februar 2003, U 229/01, Erw. 2.2).
Die Darstellung des Beschwerdeführers lässt es zwar als möglich erscheinen, dass die Zahnschädigung auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen ist, doch die Annahme, die Zahnschädigung sei durch das Beissen insbesondere auf einen Nussschalenteil, welcher rechtsprechungsgemäss als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren wäre, verursacht worden, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, könnte es sich beim Gegenstand auch um ein Stück losgelöste Zahnfüllung gehandelt haben (Urk. 2 S. 3). Daran vermag auch die Aussage von Dr. med. dent. B.___, eidg. dipl. Zahnarzt, vom 31. Mai 2007 (Urk. 3/2 = Urk. 8/8), wonach der Zahn 47 von Anfang an mit einer Füllung versehen worden und bei der letzten Kontrolle in Ordnung gewesen sei, nichts zu ändern.
Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht somit zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- ''Winterthur'' Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).