Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00281
UV.2007.00281

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 11. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, U8036/ESA, lic. iur. B.___
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren „___“, war seit dem 1. November „___“ bei der C.___ als Customer Support Specialist tätig und in dieser Eigenschaft bei der Vaudoise Versicherungen gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1). Am 22. Januar 2006 erlitt der Versicherte beim Skifahren einen Sturz auf den Kopf, wobei er gemäss Unfallmeldung einen Helm trug (Urk. 8/1). Der von ihm am 3. März 2006 erstmals aufgesuchte Arzt, Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte eine seitliche Kontusion des Kopfes (links) sowie ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule mit sekundär schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule und Myogelose. Trotz Unfallereignis war A.___ vollständig arbeitstätig (Bericht vom 3. März 2006, Urk. 8/3). Mit Bericht vom 8. Mai 2006 (Urk. 8/4) hielt Dr. D.___ dafür, dass der Verlauf sehr günstig sei. Eine Arbeitsunfähigkeit habe beim kooperativen Versicherten nie bestanden. Am 10. August 2006 (Urk. 8/5) berichtete Dr. D.___, dass A.___ anlässlich der Verlaufskontrolle subjektiv beschwerdefrei gewesen sei, weshalb die Behandlung im Einverständnis mit dem Versicherten abgeschlossen worden sei.
         Aufgrund von Knieschmerzen begab sich der Versicherte am 30. November 2006 zu Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, welcher einen Meniskusriss links medial diagnostizierte und die Kausalität zum Unfallereignis vom 22. Januar 2006 bejahte (Urk. 8/8). Gleichentags meldete A.___ dem Unfallversicherer einen Rückfall (Urk. 8/7). Am 4. Dezember 2006 erfolgte durch Dr. E.___ eine Arthroskopie mit transarthroskopischer partieller Meniskektomie medial, Abrasio des medialen Femurkondylus und Erweiterung des Notch des linken Kniegelenkes (Urk. 8/10), was eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis zum 12. Dezember 2006 nach sich zog (Urk. 8/14). Mit Bericht vom 14. Dezember 2006 (Urk. 8/15) gab Dr. D.___ an, dass der Versicherte anlässlich der Erstuntersuchung vom 3. März 2006 keine Angaben über Schmerzen im Kniegelenkbereich gemacht habe. Gestützt auf den Bericht vom 18. Januar 2007 (Urk. 8/17) von Dr. med. F.___, Spezialarzt orthopädische Chirurgie FMH, welcher für die Meniskusläsion sowie die weiteren Kniebeschwerden einen degenerativen Vorzustand verantwortlich machte, verneinte die Vaudoise Versicherungen mit Verfügung vom 30. Januar 2007 (Urk. 8/18) ihre Leistungspflicht ab dem 11. August 2006. Dagegen erhoben der Versicherte am 14. Februar 2007 (Urk. 8/20) und der Krankenversicherer Assura am 28. Februar 2007 (Urk. 8/22) Einsprache. Mit Schreiben vom 14. März 2007 (Urk. 8/24) zog die Assura ihre vorsorglich erhobene Einsprache zurück. Schliesslich wies die Vaudoise Versicherungen die Einsprache von A.___ mit Entscheid vom 10. Mai 2007 (Urk. 2) ab.
2.      
2.1         Dagegen liess A.___ durch den Rechtsschutz der Winterthur ARAG am 5. Juni 2007 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2007 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2007 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-26) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Juli 2007 (Urk. 9) geschlossen.
3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abweisenden Entscheid damit, dass eine Beschädigung des linken Knies durch den Unfall vom 22. Januar 2006 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Gestützt auf die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer erstmals am 30. November 2006 über Kniebeschwerden beklagt habe, sowie gestützt auf die Einschätzung des Vertrauensarztes, welcher die Beschwerden als unfallfremd bezeichnet habe, sei die Leistungsverweigerung zu Recht erfolgt (Urk. 2 S. 4).
1.2         Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich beim Sturz das Bein verdreht habe, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Meniskusriss verursachen könne. Dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung gegeben sei, werde auch durch Dr. E.___ bestätigt (Urk. 1 S. 2). Ebenso sei der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen. Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) verpflichtet, Leistungen zu erbringen, selbst wenn unfallfremde Faktoren mitbeteiligt seien (Urk. 1 S. 3).

2.      
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.4     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.5         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.6     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen ab dem 11. August 2006 zu Recht verneint hat.
3.2     Mit Bericht vom 3. März 2006 (Urk. 8/3) diagnostizierte Dr. D.___ eine durch den Skisturz vom 22. Januar 2006 verursachte Kontusion des Kopfes (links) sowie eine Torsion (Beschleunigungstrauma) der Halswirbelsäule mit sekundär schmerzhaft eingeschränkter Halswirbelsäulen-Beweglichkeit und Myogelose. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstkonsultation vom 3. März 2006 berichtet, einen Sturz vorwärts/seitlich ohne Bewusstseinsverlust und ohne äusserliche Verletzungen erlitten zu haben. Störungen der Sinnesorgane oder eine Lähmung/Missempfindung im Schulterarmbereich bestünden nicht. Demgegenüber verspüre er anhaltende Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule. Dr. D.___ erhob einen sehr guten Allgemeinzustand und stellte mittels Röntgenuntersuchung eine Fehl- und Schiefhaltung der Halswirbelsäule sowie eine Spondylarthrose C3/C4 fest. Eine ossäre Impression fehlte. Dr. D.___ bejahte die Kausalität der Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 22. Januar 2006 und hielt fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht zu verzeichnen sei.
         Gemäss Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 3. März 2006 (Urk. 8/2) gab der Beschwerdeführer an, sofort nach dem Unfall leichte Kopfschmerzen sowie später Nackenschmerzen beidseits verspürt zu haben. Weitere Symptome nannte er keine. Indes machte er einen früheren Unfall mit Beteiligung der Halswirbelsäule ohne behandlungsbedürftige Beschwerden vor dem Unfall vom Januar 2006 aktenkundig. Schliesslich verneinte er explizit, an anderen Beschwerden als jenen im Bereich der Halswirbelsäule zu leiden (vgl. Urk. 8/2 S. 2 Ziff. 5.b).
3.3     Im ärztlichen Zwischenbericht vom 8. Mai 2006 (Urk. 8/4) notierte Dr. D.___, dass der bisherige Verlauf sehr günstig sei. Am 21. April 2006 hätten lediglich noch lokal nuchale muskuläre Schmerzen und occipitale Muskelinsertionsschmerzen insbesondere nach Aktivität festgestellt werden müssen. Weder bestünden Beeinträchtigungen der Sinnesorgane oder irgendwelche peripheren neurologischen Ausfälle noch seien die Funktionen des Zentralnervensystems eingeschränkt. Der Arzt hielt abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer ausgesprochen kooperativ sei und gesund sein wolle.
3.4     Am 10. August 2006 (Urk. 8/5) bestätigte Dr. D.___ eine weitere Verbesserung. Der Beschwerdeführer sei subjektiv weitgehend beschwerdefrei. Es bestehe nur noch eine minimale Einschränkung der Halswirbelsäulen-Beweglichkeit bei Seitwärtsneigung nach links. Die Druckdolenz und der Hartspann der paravertebralen Muskulatur links und rechts seien abgeklungen, die Physiotherapiebehandlungen abgeschlossen. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten.
3.5     Mit Bericht vom 30. November 2006 (Urk. 8/8) diagnostizierte Dr. E.___ einen Meniskusriss links medial. Die Kausalität zum Unfallgeschehen vom 22. Januar 2006, bei welchem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ein Torsionstrauma des linken Kniegelenkes erlitten habe, sei zu bejahen. Der Arzt hielt fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, er hätte nach dem Unfall an Nacken- und Knieschmerzen gelitten. Die Knieschmerzen seien persistierend und seit zwei Monaten zunehmend. Dr. E.___ erhob ein Schonhinken links sowie einen Endphasenschmerz bei Beugung und Streckung des linken Kniegelenkes. Ossäre Läsionen seien nicht nachweisbar.
3.6     Dem Operationsbericht vom 5. Dezember 2006 (Urk. 8/10) ist zu entnehmen, dass am Femurkondylus eine Chondromalazie im Stadium II bis III mit Auffaserung und beim Tibiaplateau eine solche im Stadium IV, insbesondere in der Belastungszone und im vorderen Abschnitt mit Rissbildung in der Knorpelschicht medial, festgestellt wurden. Im Weiteren fand sich am medialen Meniskus ein horizontaler Riss, welcher vom Mittelhornbereich bis zum Hinterhorn reichte. In der Folge wurden eine transarthroskopische partielle Meniskektomie medial im Mittel-/Hinterhornbereich, eine Abrasio des medialen Femurkondylus und des Tibiaplateaus sowie eine Erweiterung des Notch durchgeführt.
3.7     Im Fragebogen betreffend Unfall notierte der Versicherte am 8. Dezember 2006 (Urk. 8/13), dass er sich beim Sturz vor dem Auslösen aus der Skibindung das Bein verdreht und nach diesem Ereignis immer wieder Schmerzen verspürt habe, die er jedoch nicht als gravierend beurteilt habe.
3.8     Im Bericht vom 14. Dezember 2006 (Urk. 8/15) erklärte Dr. D.___ unter Verweis auf seien Arztbericht vom 3. März 2006, dass der Beschwerdeführer bei der damaligen Anamnese keine Angaben über Schmerzen im Kniebereich gemacht habe. Er, Dr. D.___, habe ihn nur im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung der Halswirbelsäule und des Kopfes untersucht.
3.9     Dr. F.___ hielt im Bericht zu Händen der Vaudoise Versicherungen vom 18. Januar 2007 (Urk. 8/17) dafür, dass die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang zum Unfallereignis vom Januar 2006 stünden, sondern degenerativen Ursprungs seien. Beim horizontalen Riss des inneren Meniskus handle es sich um eine klassische, degenerative Läsion. Indes seien nicht nur am medialen Meniskus degenerative Veränderungen festzustellen, sondern auch am Knorpel, am Femurkondylus, am Tibiaplateau sowie an der Kniescheibe. All diese Veränderungen seien älteren Ursprungs. Eine Aktivierung durch den Skiunfall könne ebenfalls ausgeschlossen werden, hätte sich doch der Beschwerdeführer gegenüber Dr. D.___ sicherlich über Kniebeschwerden beklagt. Dieser habe den Beschwerdeführer eingehend untersucht und in seinen sehr detaillierten Berichten nie eine Verletzung oder Schmerzen am Knie erwähnt.
3.10   Zu Händen des Beschwerdeführers notierte Dr. E.___ am 16. März 2007 (Urk. 3/2), es scheine, dass die Beschwerden im linken Kniegelenk seit dem Unfallereignis vom Januar 2006 aufgetreten seien. Andere pathologische Ursachen hätten am Untersuchungstag nicht festgestellt werden können, so dass der fragliche Unfall als alleinige Ursache dieser Symptomatik in Betracht gezogen werden könne. Die leichte altersentsprechende Veränderung der Knorpelschicht, welche zur Darstellung gebracht worden sei, sei nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken bzw. erklärten die anhaltenden Beschwerden nicht.
4.
4.1     Aus den ärztlichen Berichten von Dr. D.___ geht klar und unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 22. Januar 2006 bis zum Behandlungsabschluss im August 2006 nie Beschwerden am Knie zur Sprache brachte (Erw. 3.2 bis 3.4 und 3.8). Im Dokumentationsbogen gab er gar ausdrücklich an, keine Schmerzen oder Funktionseinschränkungen an anderer Lokalisation zu verspüren (Erw. 3.2, 2. Abs.). Ebenso lassen sich aus den Berichten keine Angaben entnehmen, welche auf ein Torsionstrauma des linken Knies - wie dies der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen gegenüber Dr. E.___ (Erw. 3.5) und der Beschwerdegegnerin geltend machte (Erw. 3.7) - schliessen lassen würden. Hinweise dafür, dass nicht auf die Berichte von Dr. D.___ abgestellt werden könnte, liegen keine vor. Dr. D.___ untersuchte den Beschwerdeführer nach seinem Sturz am 3. März 2006 eingehend und berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie einen allfälligen Vorzustand. Seine Schlussfolgerungen sind einleuchtend und begründet, weshalb rechtsprechungsgemäss auf diese Berichte abgestellt werden kann (Erw. 2.6). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 22. Januar 2006 (lediglich) eine Kontusion des Kopfes sowie ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule erlitt, ohne dass das linke Knie ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen worden wäre.
4.2     Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. E.___, der Meniskusriss stehe mit dem Unfallereignis vom Januar 2006 in Zusammenhang (Erw. 3.5), nichts zu ändern. Der Orthopäde stützte sich dazu nämlich einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers, ohne diese anhand von Vorberichten zu verifizieren. Allein schon daher kann betreffend die Beurteilung der natürlichen Kausalität nicht auf den Bericht von Dr. E.___ abgestützt werden, erfordert eine solche doch geradezu, dass sie in Kenntnis der Vorakten erfolgt (Erw. 2.4 und 2.5). Schliesslich relativierte Dr. E.___ am 16. März 1007 (Erw. 3.10) seine entsprechende Beurteilung dahingehend, dass - weil die Beschwerden (scheinbar) nach dem Unfall aufgetreten seien und andere pathologische Faktoren am Untersuchungstag nicht hätten festgestellt werden können - der Unfall als alleinige Ursache in Betracht gezogen werden könne (Erw. 3.10). Wäre jedoch der Meniskusriss im Januar 2006 alleine unfallbedingt entstanden, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb zeitnah zum Unfall keine entsprechenden Symptome wie zum Beispiel ein Erguss feststellbar waren. Daraus kann nur geschlossen werden, dass das fragliche Unfallereignis den Meniskusriss und die entsprechenden Kniebeschwerden nicht verursachte. Selbst wenn jedoch aufgrund der Beurteilung von Dr. E.___, was zu verneinen ist, ein Zusammenhang als möglich angenommen werden müsste, würde dies noch nicht zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Schädigung ausreichen (Erw. 2.6).
         Schliesslich ist eine Aktivierung oder Verschlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Veränderung durch das fragliche Unfallereignis vom 22. Januar 2006 gleichsam mit Dr. F.___ zu verneinen (Erw. 3.9), sind entsprechende Beschwerden, wie schon mehrfach erwähnt, erst seit November 2006 und damit erst zehn Monate nach dem Unfall aktenkundig erwähnt. Überdies widerspricht die Darstellung des Unfallherganges durch den Beschwerdeführer dem von Dr. D.___ - den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers folgend - aufgezeichneten Ablauf. Mithin entfällt auch die Möglichkeit, dass der Skiunfall die Kniebeschwerden bloss aktivierte oder verschlimmerte, was zur Bejahung der natürlichen Kausalität ohnehin nicht genügte.
4.3     Damit ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Kniebeschwerden und dem Unfall vom Januar 2006 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Leistungserbringung über den 11. August 2006 hinaus verneint hat.
4.4     Endlich stösst auch der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere, wonach gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG der Unfallversicherer ohne Kausalitätsnachweis verpflichtet sei, Leistungen zu erbringen, sofern ein unfallfremder Faktor an einem Gesundheitsschaden mitbeteiligt sei (Erw. 4.2). Wie gezeigt, ist der Skiunfall vom 22. Januar 2006 weder Ursache noch Teilursache (Erw. 4.2 Abs. 2) der Kniebeschwerden, womit Art. 36 Abs. 1 UVG nicht zur Anwendung gelangt.
4.5     Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).