Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00282
UV.2007.00282

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 2. Februar 2009
in Sachen
A.___

 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1955, war bei der Arbeitslosenkasse des Kantons B.___ gemeldet und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfall versichert (Urk. 7/1).
1.2     Am 7. Juli 2005 ist der Versicherte beim Duschen in der Badewanne ausgerutscht und schlug dabei mit dem Hinterkopf und dem Brustkorb am Badewannenrand auf (Urk. 7/1, Urk. 7/5, Urk. 7/7). Anlässlich der Erstuntersuchung am 12. Juli 2005 bei Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, wurde ein Status nach commotio cerebri mit Hinterkopf-, Nacken- und Brustwirbelsäulen-Kontusion (BWS-Kontusion) diagnostiziert sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 8. Juli 2005 bis voraussichtlich Ende August 2005 attestiert (Urk. 7/7 Ziff. 5, Ziff. 8).
         Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 stellte die SUVA die bisher erbrachten Leistungen (Taggeld und Heilkosten) per 23. Oktober 2006 ein (Urk. 7/71). Dagegen erhob der zuständige Krankenversicherer am 21. Oktober 2006 Einsprache (Urk. 7/72), welche er am 30. November 2006 wieder zurückzog (Urk. 7/79). Der Versicherte erhob am 6. November 2006 Einsprache (Urk. 7/75), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2007 abwies (Urk. 7/86 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Juni 2007 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Am 2. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend die Leistungen gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), namentlich das Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Beschwerden und einem Unfall im Sinne von Art. 6 UVG, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
1.2     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hin-weisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3     Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen weiteren Leistungsanspruch mit der Begründung, das Unfallereignis vom 7. Juli 2005 habe beim Versicherten keine organischen Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen hinterlassen (Urk. 2. S. 4 oben). Bezüglich den geltend gemachten psychischen Beschwerden führte die Beschwerdegegnerin aus, der Unfall sei im Sinne der Rechtssprechung als leichter Unfall zu qualifizieren und daher könne der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden (Urk. 2 S. 5 oben).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es widerspreche seiner Logik, dass die durch den Unfall hervorgerufenen Beschwerden plötzlich nicht mehr mit diesem in Zusammenhang stehen sollten. Auch die psychischen Beschwerden seien auf den Unfall zurückzuführen. Ansonsten wäre er ja kerngesund (Urk. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 23. Oktober 2006 eingestellt hat.

3.
3.1     Anlässlich der Erstbehandlung am 12. Juli 2005 diagnostizierte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 16. August 2005 einen Status nach commotio cerebri mit Hinterkopf-, Nacken- und BWS-Kontusion (Urk. 7/7 Ziff. 5). Als Befunde nannte er massive Nackenschmerzen, ausstrahlend in Schulter und Kopf verbunden mit Schwindel; weiter bestehe eine Konzentrationsstörung und eine Gedächtnislücke von 30 bis 60 Sekunden sowie eine Einschränkung der Extension der Halswirbelsäule (HWS). Die während der Untersuchung durchgeführten Röntgenaufnahmen der HWS und BWS hätten keine Frakturzeichen ergeben (Urk. 7/7 Ziff. 4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 8. Juli 2005 bis voraussichtlich Ende August 2005 (Urk. 7/7 Ziff. 8).
3.2     Auf Zuweisung durch Dr. C.___ untersuchte Dr. med. D.___, Chefarzt, Kantonsspital B.___, den Beschwerdeführer am 13. Juli 2005 mittels Magnetresonanztomographie (MRI). In seiner Beurteilung vom 14. Juli 2005 führte Dr. D.___ aus, es liege ein unauffälliger MRI-Befund cerebral und im Bereich der HWS ohne fassbare Traumafolgen oder einem sonstigen Herdbefund vor. Als mögliches Korrelat der Doppelbilder falle ein wahrscheinlich unfallunabhängiger Strabismus divergens (Schielen) auf (Urk. 7/5).
3.3     In ihrem Austrittsbericht vom 21. Februar 2006 stellten Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzärztin, G.___, wo der Beschwerdeführer vom 3. Januar bis 15. Februar 2006 in stationärer Rehabilitation stand, folgende Diagnosen (Urk. 7/33 S. 1):
- Sturz in der Badewanne am 7. Juli 2005 mit commotio cerebri
- posttraumatisches cervikocephales Syndrom
- Haltungsinsuffizienz mit Kopfprotraktion
- Dekonditionierung
- anamnestisch neuropsychologische Defizite
- Erstmanifestation Diabetis mellitus
         Dr. E.___ und Dr. F.___ führten aus, insgesamt gesehen, habe die Rehabilitation zu einer geringen Verbesserung des cervicocephalen-thorakalen Schmerzsyndroms geführt. Die Belastbarkeit beziehungsweise Ausdauer habe deutlich verbessert werden können (Urk. 7/33 S. 2 unten). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % in der angestammten Tätigkeit. In einer angepassten leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig für zwei Monate; anschliessend bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/33 S. 3).
3.4     Kreisarzt Dr. med. H.___, Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 20. Juli 2006 aus, aus chirurgischer Sicht seien keine somatischen Unfallfolgen nachweisbar. Beim Beschwerdeführer bestehe noch ein chronisches cervikocephales Syndrom. Das Gesamtbild werde zusätzlich durch den Diabetis mellitus und die Depression massgeblich beeinflusst. Daher seien weiter neurologische und psychiatrische Abklärungen angezeigt (Urk. 7/49 S. 3).
3.5     Auf Zuweisung von Dr. C.___ untersuchte Dr. med. I.___, Neurologie FMH, den Beschwerdefüher und diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Sep-tember 2006 posttraumatische, hartnäckige, occipitale Kopfschmerzen nach Schädelprellung im Juli 2005 (Urk. 7/63 S. 1).
         In seiner Beurteilung hielt er fest, der Beschwerdeführer zeige neurologisch seine Anisokorie der Pupillen und den leichten Strabismus latens; darüber hinaus bestünden jedoch keine nennenswerten pathologischen, neurologischen Befunde. Ein grösseres intrakranielles Trauma lasse sich damit nicht postulieren. Die Konzentrationsfähigkeit sei bei chronischen Schmerzen natürlich immer leicht reduziert; ansonsten gebe der Beschwerdeführer keine neuropsychologischen Defizite an. Es handle sich im Moment vor allem um Kopfschmerzen und weniger um eine cervicale Symptomatik (Urk. 7/63 S. 2 unten).
3.6     Auf Zuweisung von Dr. C.___ behandelte Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, den Beschwerdeführer und diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. September 2006 einen depressiven Zustand mittleren Grades und ein chronisches Kopfschmerz-Syndrom (Urk. 7/65 Ziff. 1). Dr. J.___ führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit 25. August 2006 in seiner Behandlung. Es habe sich noch keine wesentliche Veränderung des Zustandes eingestellt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass psychosoziale Probleme beim Heilungsverlauf eine ungünstige Rolle spielen würden. Dass das Unfallereignis ein ganz wesentlicher ätiologischer Faktor sei, könne allerdings nicht bezweifelt werden (Urk. 7/65 Ziff. 2).
3.7     In den weiteren bei den Akten liegenden Arztberichten (Urk. 7/13, Urk. 7/16-17, Urk. 7/23, Urk. 7/30, Urk. 7/43, Urk. 7/45, Urk. 7/64) finden sich keine weiterführenden Angaben bezüglich der im vorliegenden Fall strittigen Fragen.

4.
4.1     In Würdigung der medizinischen Akten ist festzuhalten, dass die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern ausgehen. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. C.___, führte in seinem Bericht aus, nach durchgeführten Röntgenaufnahmen der HWS und BWS seien auf den Röntgenbilder keine Frakturzeichen zu erkennen (Urk. 7/7 Ziff. 4). Bis Ende August 2005 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/7 Ziff. 8). Auch Dr. D.___ hielt nach seiner Untersuchung mittels MRI des Neurokraniums und der oberen HWS fest, es liege ein unauffälliger MRI-Befund cerebral und im Bereich der HWS ohne fassbare Traumafolgen oder einem sonstigen Herdbefund vor (Urk. 7/5). Dr. E.___ und Dr. F.___ hielten in ihrem Bericht lediglich fest, dass die Rehabilitation zu einer Verbesserung des cervicocephalen-thorakalen Schmerzsyndrom geführt habe. Die Belastbarkeit und die Ausdauer hätten sich deutlich verbessert (Urk. 7/33 S. 2). Dazu, ob das Schmerzsyndrom auf den Unfall zurückzuführen sei, äusserten sich Dr. E.___ und Dr. F.___ nicht. Ferner führte Dr. H.___ nach seiner Untersuchung aus, aus chirurgischer Sicht seien keine somatischen Unfallfolgen nachweisbar (Urk. 7/49 S. 3). Weiter hielt Dr. I.___ fest, ein grösseres intrakranielles Trauma lasse sich nicht postulieren, da beim Beschwerdeführer keine nennenswerten pathologischen Befunde vorliegen würden. Die Konzentrationsfähigkeit sei bei chronischen Schmerzen natürlich immer leicht reduziert; ansonsten bestünden keine neuropsychologischen Defizite. Es handle sich vor allem um Kopfschmerzen und weniger um eine cervicale Symptomatik (Urk. 7/63 S. 2 unten).
         Aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte kann davon ausgegangen werden, dass keine organisch nachweisbaren Verletzungen vorliegen.
4.2     Damit ist weiter zu prüfen, ob der von Dr. J.___ diagnostizierte depressive Zustand mittleren Grades eine adäquate Unfallfolge des Unfalls vom 7. Juli 2005 ist. Dabei ist die Frage der Adäquanz gemäss der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis zu prüfen.
         Im Hinblick auf die Adäquanzprüfung ist zuerst die Schwere des Unfallereignisses zu würdigen.
4.3     Am 7. Juli 2005 ist der Beschwerdeführer beim Duschen in der Badewanne ausgerutscht und hat sich dabei den Kopf und den Brustkorb am Badewannenrand angeschlagen (Urk. 7/1, Urk. 7/5, Urk. 7/7).
         Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 115 V 139 Erw. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit initial einem Verdacht auf Handgelenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des EVG in Sachen S. vom 19. Dezember 2001, U 91/01), bei einem Ausgleiten beim Tragen einer Motorsäge auf abschüssigem Gelände im Wald (Urteil des EVG in Sachen S. vom 7. April 2005, U 221/04), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des EVG in Sachen E. vom 25. Februar 2003, U 78/02), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des EVG in Sachen R. vom 2. Dezember 2002, U 145/02), bei einem Sturz beim Hinuntersteigen von einer Baumaschine (Urteil des EVG in Sachen M. vom 17. Oktober 2000, U 18/00) sowie bei einem Schlag eines 600 Kilogramm schweren Betonblocks an den rechten Oberarm während Betonfräsarbeiten (Urteil des EVG in Sachen S. vom 15. Oktober 2001, U 5/01 + U 7/01).
         Mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurden angenommen, bei einem schweren Sturz auf den Rücken (BGE 123 V 141 Erw. 3d), bei einem Ausgleiten beim Hinuntersteigen von einer Böschung mit anschliessendem heftigem Aufschlagen mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden (BGE 115 V 144 Erw. 11a-b), bei einem Sturz von einem 1,2 Meter hohen Gerüst mit einer Calcaneusfraktur (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449), bei einem Sturz in einen Lichtschacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies und beim Sturz auf einer schneeglatten Unterlage mit Läsion der Supraspinatussehne an der linken Schulter (Urteil des EVG in Sachen D. vom 5. August 2003, U 232/02) sowie beim Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil des EVG in Sachen P. vom 15. November 2004, U 173/03).
4.4     Vor dem Hintergrund der aufgezeigten, gefestigten Praxis und aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall keinerlei Läsionen zugezogen hat, hat die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis vom 7. Juli 2005 zu Recht als leichtes eingestuft (Urk. 2 S. 5 oben).
4.5     Ein leichter Unfall ist nach der Rechtsprechung des EVG in der Regel nicht geeignet einen psychischen Gesundheitsschaden auszulösen (vgl. Erw. 1.3).
         Zwar kann auch ein leichter Unfall die adäquate Ursache einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit sein, erforderlich ist allerdings, dass die unmittelbaren Unfallfolgen geeignet sind, psychische Störungen hervorzurufen. Zudem müssen die bei Unfällen mittleren Grades herangezogenen Kriterien kumuliert oder in besonderer Schwere auftreten (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich Basel Genf 2003, S. 54 f., mit Hinweisen). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich eine commotio cerebri mit Hinterkopf- Nacken- und BWS-Kontusion aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als Ursache für eine psychische Fehlentwicklung, wie sie beim Beschwerdeführer eingetreten ist, eignet.
         Da es damit an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und des psychischen Zustandes fehlt, ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 11. Mai 2007 (Urk. 2) auch in Bezug auf das psychische Leiden nicht zu beanstanden.
4.6     Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer spätestens ab 23. Oktober 2006 unter keinen objektivierbaren somatischen Unfallfolgen mehr litt und die weitere Entwicklung im Sinne eines depressiven Zustandes jedenfalls in keinem adäquat kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 7. Juli 2005 steht. Die Leistungseinstellung der SUVA per 23. Oktober 2006 ist daher nicht zu beanstanden.
         Der angefochtene Entscheid ist demnach zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).