Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 6. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1973 geborene X.___ war seit dem 20. Juli 2001 mit einem Pensum von 56 % als Küchenangestellte bei W.___ tätig und damit bei der ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich oder Beschwerdegegnerin) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 10/1).
Mit Schadenmeldung UVG vom 19. April 2005 (Urk. 10/1) liess die Versicherte der Zürich mitteilen, dass sie am 19. März 2005 aufgrund eines Schwindelanfalls die Treppe hinunter gestürzt sei und sich dabei eine Verletzung am rechten Fussgelenk zugezogen habe. In der Folge wurde eine Distorsion des rechtsseitigen oberen Sprunggelenks (OSG) diagnostiziert (vgl. Urk. 11/5). Nach dem Abschluss der - ambulant durchgeführten - Behandlung im Spital V.___ am 6. Mai 2005 bei voller Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/1 S. 1) berichtete der Hausarzt der Versicherten am 24. Mai 2006 über persistierende Fussbeschwerden, ferner ein - auf eine im Zusammenhang mit der OSG-Distorsion erfolgte Fehlbelastung des Rückens zurückzuführendes - lumbospondylogenes Syndrom sowie eine - als Reaktion auf die physischen Beschwerden entwickelte - Depression und attestierte bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/7).
Nachdem die Zürich die Versicherte am 14. November 2006 von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, hatte begutachten lassen (vgl. Urk. 10/17, Urk. 11/11), teilte sie X.___ am 23. Januar 2007 - unter Hinweis darauf, dass das Rückenleiden unfallfremd und die OSG-Verletzung nicht mehr behandlungsbedürftig sei - die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2006 mit (vgl. Urk. 10/19 S. 2). Daran hielt sie - auf Opponieren der Versicherten hin (vgl. Urk. 10/21) - mit Verfügung vom 1. März 2007 (Urk. 10/22) fest. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 10/25) wies die Zürich am 7. Mai 2007 ab (vgl. Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der Zürich vom 7. Mai 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Juni 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Zürich sei zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. März 2005, der ursächlich nicht nur für das Fuss-, sondern auch das Rückenleiden sei, auch über den 1. Januar 2007 hinaus Leistungen zu erbringen (vgl. Urk. 1, Urk. 3, Urk. 6). Nachdem die Zürich am 9. Juli 2007 Beschwerdeabweisung beantragt hatte (vgl. Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 12) geschlossen. Am 18. Juli 2007 wurde der Zürich Gelegenheit gegeben, zum von der Versicherten tags zuvor eingereichten (vgl. Urk. 13) Bericht der Klinik U.___ vom 1. Juni 2007 (Urk. 14) Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 15), was die Beschwerdegegnerin in der Folge am 24. Juli 2007 tat (vgl. Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2. Die Zürich begründete ihre Leistungseinstellung per 31. Dezember 2006 unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 13. Dezember 2006 (Urk. 11/11) im Wesentlichen damit, dass die Fussverletzung unbestrittenermassen abgeheilt sei (vgl. Urk. 2 S. 4 und S. 2, Urk. 9 S. 2) und die Rückenbeschwerden in keinem ursächlichen Zusammenhang zum Unfall vom 19. März 2005 stünden (vgl. Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 9 S. 2).
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihre Fussverletzung - und damit auch der Sturz vom 19. März 2005 - sei ursächlich für das persistierende Rückenleiden (vgl. Urk. 6).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Die Ärzte des Spitals V.___, Chirurgische Klinik, von denen sich die Beschwerdeführerin am 20. März 2005 notfallmässig hatte ambulant behandeln lassen, diagnostizierten in ihrem undatierten Bericht (Urk. 11/5) eine OSG-Distorsion rechts und attestierten für die Zeit vom 20. bis 24. März 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Patientin habe, als sie am 19. März 2005 die Treppe hinunter gestiegen sei, plötzlich eine Schwäche verspürt, und es sei ihr schwarz vor den Augen geworden. In der Folge sei sie auf die Treppe gestürzt und habe sich dabei eine rechtsseitige OSG-Distorsion sowie eine linksseitige Knie- und Oberschenkelkontusion zugezogen. Es seien ein Voltarenverband angelegt sowie eine Analgesie, Stöcke und die Hochlagerung des Fusses verordnet worden. Der Termin für die klinische Kontrolle und die Anpassung des RAP-Verbands sei auf den 24. März 2005 festgesetzt worden. Bis dahin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Am 17. Mai 2005 berichteten die Ärzte des Spitals V.___, die Patientin sei, nachdem sie sich am 19. März 2005 beim Treppensteigen ein Supinationstrauma des rechten OSG zugezogen habe, vom 20. bis 31. März 2005 vollständig und vom 1. April bis 6. Mai 2005 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Am 6. Mai 2005 habe die - ambulante - Behandlung abgeschlossen werden können (vgl. Urk. 11/1 S. 1).
3.2 Wegen persistierender Beschwerden im Bereich des rechten Fusses wurde die Beschwerdeführerin am 11. August 2005 von den Ärzten der Universitätsklinik A.___, Orthopädie, untersucht. Diese diagnostizierten daraufhin in ihrem Bericht vom 29. August 2005 eine rechtsseitige OSG-Distorsion mit Partialruptur des Ligamentum deltoideum (Urk. 11/3 S. 1). Die geklagten Schmerzen liessen sich am ehesten mit einem Rehabilitationsdefizit erklären. Es seien geeignete physiotherapeutische Massnahmen verordnet worden (vgl. Urk. 11/3 S. 2).
3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, der die Beschwerdeführerin ab dem 30. März 2005 behandelte, stellte in seinem Bericht vom 25. September 2005 zuhanden der Zürich (Urk. 11/4) folgende Diagnosen:
- 2 cm grosser Kortikalisdefekt der distalen Tibiametaphyse mit Rundsklerose
- OSG-Distorsion rechts mit Verdacht auf Bänderriss bei Status nach Sturz auf Treppe am 19. März 2005
Nach dem Unfall habe bis am 9. April 2005 eine vollständige und in der Folge für die Zeit vom 10. April bis 24. Juli 2005 - auf den Anstellungsgrad von 60 % bezogen - eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zur Zeit erfolge noch eine Physiotherapie in der Universitätsklinik A.___. Anzumerken sei, dass die Patientin seit dem 27. April 2005 auch an einem - eine Arbeitsunfähigkeit zeitigenden - lumboradikulären Schmerzsyndrom leide, aufgrund dessen zwischenzeitlich auch eine stationäre Behandlung erfolgt sei.
3.4 Am 17. Februar 2006 hielten die Ärzte der Universitätsklinik A.___, Orthopädie, fest, ein Jahr nach der OSG-Distorsion persistierten auf Höhe des vorderen Fibulotalarbandes weiterhin Schmerzen. Da das Tragen von Schuhen mit hohem Schaft keine Besserung der Schmerzsymptomatik gebracht habe, sei auch von einem chirurgischen Eingriff keine Schmerzlinderung zu erwarten. Indiziert seien dagegen eine Infiltration fibulotalar rechts sowie die Fortsetzung der Physiotherapie, wobei wichtig sei, dass die - mittlerweile arbeitslose (vgl. Urk. 11/6 S. 1) - Patientin auch zu Hause Übungen zur Stärkung der Peronaeusmuskulatur durchführe. Eine Arbeitsunfähigkeit sei ihr nicht attestiert worden (vgl. Urk. 11/6 S. 2).
3.5 Dr. Z.___ stellte am 24. Mai 2006 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 11/7):
- Invalidisierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
- Status nach OSG-Distorsion mit Ligamentumruptur und aktuell Insuffizienz
- Depressive Episode mit somatischem Syndrom
- Diabetes mellitus Typ 2
Die Beschwerden hätten sich im Verlauf als progredient erwiesen. Die Patientin sei sehr depressiv, apathisch und verzweifelt und klage über verschiedene körperliche Beschwerden. Zwischenzeitlich sei sie in der Klinik T.___ hospitalisiert gewesen. Nebst physikalischen Massnahmen würden derzeit eine Psychotherapie und eine Behandlung mit Antidepressiva durchgeführt. Nachdem zwischen dem 10. April und dem 24. Juli 2005 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sei die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres erneut zu 100 % arbeitsunfähig. Die unfallbedingte OSG-Distorsion habe zu einer Fehlbelastung des Rückens geführt, wodurch es zu einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom gekommen sei. Dieses habe seinerseits eine reaktive Depression ausgelöst. Es sei mit einem bleibenden Nachteil in Form einer Invalidität zu rechnen.
3.6 In ihrem Bericht vom 13. Juni 2006 (Urk. 11/8) stellten die Ärzte der Universitätsklinik A.___, Orthopädie, folgende Diagnosen (vgl. Urk. 11/8 S. 1):
- Verdacht auf beginnende Arthrose im unteren Sprunggelenk (USG) bei Status nach OSG-Distorsion im März 2005
- Differentialdiagnose: OSG-Arthrose, schmerzhafte OSG-Instabilität
- Diabetes mellitus
- Chronische Lumboischialgie
Die Patientin leide nach wie vor unter starken - teilweise ausstrahlenden - Schmerzen unterhalb des lateralen und - in geringerem Umfang - auch unterhalb des medialen Malleolus rechts. Aufgrund der anamnestischen Angaben sei möglicherweise ein Instabilitätsgefühl vorhanden. Differentialdiagnostisch falle das USG, allenfalls auch eine Instabilität des OSG als Schmerzquelle in Betracht. Zur weiteren Abklärung sei eine radiologisch gesteuerte Infiltration des USG veranlasst worden. Sofern diese keine Beschwerdelinderung bringe, stehe die erneute Untersuchung mittels MRI zur Diskussion. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht bescheinigt worden (vgl. Urk. 11/8 S. 2).
3.7 Im Auftrag der Zürich wurde die Beschwerdeführerin am 14. November 2006 vom orthopädischen Chirurgen Dr. Y.___ untersucht. In seinem Gutachten vom 13. Dezember 2006 (Urk. 11/11) stellte dieser folgende Diagnosen (vgl. Urk. 11/11 S. 2, S. 6):
- Status nach Fussdistorsion rechts mit Läsion des Deltaligaments (Treppensturz vom 19. März 2005)
- Lumboischialgieformes und lumbospondylogenes Syndrom bei Segmentdegeneration L4/L5 und L5/S1 (CT vom 14. Juni 2005)
- Diabetes mellitus
- Depressive Episoden
Die Explorandin, die seit anderthalb Jahren - derzeit in sehr hoher Dosis - Antidepressiva einnehme, klage über Schmerzen unter dem medialen und dem lateralen Malleolus rechts. Zudem leide sie unter sehr heftigen lumbalen Schmerzen, deretwegen sie sich tagsüber immer wieder hinlegen müsse (vgl. Urk. 11/11 S. 2, S. 5).
Die radiologische Untersuchung habe ein kleines Ausrissfragment unter dem medialen Malleolus ergeben; das Deltaligament sei demnach - wie von den Ärzten der Universitätsklinik A.___ vermutet - beim Treppensturz tatsächlich verletzt worden. Die zuvor konstatierte Instabilität respektive die klinisch festgestellte laterale Aufklappbarkeit des oberen Sprunggelenks lasse sich dagegen nicht (mehr) nachweisen. Während eine Knorpelläsion schon zuvor - gestützt auf das MRI vom 25. Mai 2005 - habe ausgeschlossen werden können, gäben die aktuellen Befunde auch keine Hinweise auf eine Arthrose. Aufgrund der Tatsache, dass sich sowohl der Beinumfang als auch die Fussbeschwielung seitengleich präsentierten, sei auch nicht von einer relevanten Schonung des rechten Beins auszugehen (vgl. Urk. 11/11 S. 4).
Die Rückenbeschwerden bei - im CT vom 14. Juni 2005 nachgewiesenen - degenerativen Veränderungen der beiden untersten lumbalen Bandscheiben stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang zum Unfall vom 19. März 2005. So sei - selbst bei häufigem Gehen (mit Stock) - auszuschliessen, dass zwei Bandscheiben innert dreier Monate nach einer Fussverletzung derart erschlafften. Unter Berücksichtigung der Sensibilitätsstörungen im rechten Bein seien die Schmerzen - zumindest teilweise - als ischialgieform zu betrachten. Radiologisch liessen sich weder ernsthafte Folgen des fraglichen Sturzes noch - mit Ausnahme einer Talusnase - degenerative Veränderungen im Bereich der Sprunggelenke, der Fusswurzel, des Mittelfusses und der Zehen feststellen (vgl. Urk. 11/11 S. 4).
Auch wenn im Bereich der Ligamente, insbesondere im Deltaligament, noch gewisse Restbeschwerden persistierten, vermöge dies angesichts der zeitlichen Verhältnisse keine Arbeitsunfähigkeit mehr zu begründen (vgl. Urk. 11/11 S. 4, S. 7). So führten Zerrungen und kleine knöcherne Ausrisse des Deltaligaments, zu denen es bei lateralen Malleolarfrakturen oftmals komme, kaum je länger als während dreier Monate zu einer Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/11 S. 4 f.). Es sei davon auszugehen, dass die Restbeschwerden im rechten Fuss ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Behandlung im Spital V.___ bei voller Arbeitsfähigkeit am 7. Mai 2005 keinen wesentlichen Einfluss mehr auf die Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit hatten (vgl. Urk. 11/11 S. 7).
Angesichts seines Schweregrads sei der Unfall auch nicht geeignet gewesen, die depressive Episode hervorzurufen (vgl. Urk. 11/11 S. 5).
Während keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen (vgl. Urk. 11/11 S. 7), sei hinsichtlich des Rückenleidens, der Zuckerkrankheit und des Übergewichts eine vermehrte körperliche Betätigung (vgl. Urk. 11/11 S. 5, S. 7) und in Bezug auf die depressiven Episoden eine medikamentöse Therapie indiziert (vgl. Urk. 11/11 S. 7). Betreffend die unfallfremden Leiden bestünde die beste Behandlung wohl in der Wiederaufnahme einer körperlich angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 11/11 S. 5, S. 7).
3.8 Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 3. bis 31. Mai 2007 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Klinik U.___ am 1. Juni 2007 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 14 S. 1):
- Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig, mit somatischem Syndrom
- Status nach OSG-Distorsion rechts (ICD-10 F33.11)
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10 M54.5)
- Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9)
- Refluxösophagitis (ICD-10 K21.0)
- Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.3)
Die Patientin leide seit dem Jahr 2005 unter einem chronischen Schmerzsyndrom; als Reaktion sei es einerseits zu einer depressiven Episode und andererseits wahrscheinlich zu einer weiteren Schmerzzunahme gekommen. Im Rahmen des interdisziplinären Schmerzprogramms habe - auch unter medikamentöser Therapie - eine deutliche Stimmungsaufhellung und - damit einhergehend - eine Verbesserung der Schmerzsituation erreicht werden können. Nach dem Austritt aus der Klinik seien eine weitere Stabilisierung und Festigung der erzielten Fortschritte anzustreben, wobei die Weiterführung sowohl der physiotherapeutischen als auch der psychotherapeutischen Massnahmen als indiziert erscheine (vgl. Urk. 14 S. 2).
Sobald eine genügende und stabile psychische Rekonditionierung erreicht worden sei, könne eine langsame Wiedereingliederung ins Berufsleben erfolgen. In diesem Zusammenhang sei die vorgängige Teilnahme an einem Deutschkurs zu empfehlen (vgl. Urk. 14 S. 2).
4.
4.1 Aus den zitierten medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin sich beim Unfall vom 19. März 2005 eine - zumindest während einer gewissen Zeit - behandlungsbedürftige und eine Arbeitsunfähigkeit zeitigende Verletzung am rechten OSG zugezogen hatte. Fest steht zudem, dass die - an Diabetes mellitus Typ 2 erkrankte - Beschwerdeführerin mittlerweile auch an Rückenschmerzen und einer psychischen Störung leidet. In Bezug auf die Frage, ob die lumbalen und die psychischen Beschwerden in einem ursächlichen Zusammenhang zum Treppensturz vom 19. März 2005 stehen, geht Widersprüchliches aus den Arztberichten hervor.
4.2
4.2.1 Betreffend die OSG-Distorsion schlossen die Ärzte des Spitals V.___ Zürich die Behandlung nach rund sieben Wochen am 6. Mai 2005 bei voller Arbeitsfähigkeit ab (vgl. Urk. 11/1 S. 1). In der Folge klagte die Beschwerdeführerin zwar erneut beziehungsweise weiterhin über Schmerzen im rechten Fuss, diese erklärten sich die Ärzte der Universitätsklinik A.___, Orthopädie, allerdings mit einem Rehabilitationsdefizit (vgl. Bericht vom 29. August 2005, Urk. 11/3 S. 2) respektive mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis dahin kein auf die Stärkung der Peronaeusmuskulatur abzielendes Heimprogramm absolviert habe (vgl. Bericht vom 17. Februar 2006, Urk. 11/6 S. 1, S. 2). Eine erneute Arbeitsunfähigkeit negierten die genannten Orthopäden - sowohl in ihrer Beurteilung vom 17. Februar 2006 (vgl. Urk. 11/6 S. 2) als auch in derjenigen vom 13. Juni 2006 (vgl. Urk. 11/8 S. 2) - explizit. Die später angesichts der weiterhin geklagten Schmerzen differentialdiagnostisch in Betracht gezogene Arthrose im unteren oder allenfalls oberen Sprunggelenk beziehungsweise die OSG-Instabilität (vgl. Bericht Universitätsklinik A.___ vom 13. Juni 2006, Urk. 11/8) konnten in der Folge aufgrund eingehender entsprechender Untersuchungen ausgeschlossen werden (vgl. Gutachten Dr. Y.___ vom 13. Dezember 2006, Urk. 11/11 S. 4) und wurden denn auch von den Ärzten der Klinik U.___ nicht mehr erwähnt (vgl. Bericht vom 1. Juni 2007, Urk. 14). Demnach ist davon auszugehen, dass über den 31. Dezember 2006 hinaus keine - auf einer organischen Ursache beruhende - Beschwerden im Bereich des rechten OSG mehr vorhanden waren, deretwegen noch Behandlungsbedarf oder gar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hätte. Etwas Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht - zumindest explizit - nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1, Urk. 3). Im Gegenteil hatte diese in ihrem Schreiben vom 20. Februar 2007 (Urk. 10/21) gar selbst noch sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass ihre Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen durch die unfallfremden Befunde beeinträchtigt sei. Hinzuweisen bleibt darauf, dass die Ärzte der Klinik U.___ am 1. Juni 2007 einzig aus psychischen Gründen - und auf absehbare Zeit - noch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit attestierten (vgl. Urk. 14 S. 2).
4.2.2 Nachdem sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 19. März 2005 aktenkundig (vgl. undatierter Bericht Spital V.___, Urk. 11/5) und unbestrittenermassen (vgl. Urk. 3 S. 3) ausschliesslich am rechten Fuss und - in geringfügigem Unfang - am linken Knie und Oberschenkel verletzt hatte, wurden die lumbalen Beschwerden erstmals in Dr. Z.___s "erstem ärztlichen Zeugnis UVG" vom 25. September 2005 (Urk. 11/4) erwähnt. Die darin vom Hausarzt der Beschwerdeführerin im Rahmen der eigentlichen Berichterstattung an die Zürich gestellten Diagnosen und die erhobenen Befunde bezogen sich ausschliesslich auf die Fussverletzung. Während Dr. Z.___ eine stationäre Behandlung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. März 2005 - zutreffend - verneinte, hielt er im Sinne einer Randbemerkung ("P.S.") fest, dass es zwischenzeitlich wegen eines seit dem 27. April 2005 bestehenden lumboradikulären Schmerzsyndroms zu einer Hospitalisation gekommen sei. Unter sinngemässem Hinweis darauf, dass es zu Missverständnissen betreffend die aus dem neuen Leiden resultierende und die durch die Fussläsion bedingte Arbeitsunfähigkeit gekommen sei, legte Dr. Z.___ seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/4) eine (nicht dokumentierte) Bestätigung bezüglich der - einzig - die Rückenbeschwerden betreffenden Arbeitsunfähigkeit bei.
Gemäss Dr. Z.___s Angaben traten die lumbalen Schmerzen zu einem Zeitpunkt auf, als die Beschwerdeführerin noch im Zusammenhang mit der OSG-Distorsion im Spital V.___ in Behandlung stand (vgl. Urk. 11/1 S. 1). Allerdings erwähnten weder die dortigen Ärzte (vgl. Bericht vom 17. Mai 2005, Urk. 11/1 S. 1) noch die in der Folge mit der Fussverletzung befassten Orthopäden der Universitätsklinik A.___ in ihren Berichten vom 29. August 2005 (Urk. 11/3) und vom 17. Februar 2006 (Urk. 11/6) eine den Rücken betreffende Symptomatik. Die die Unfallfolgen behandelnden Ärzte der letztgenannten Klinik erwähnten zwar am 13. Juni 2006 im Rahmen ihrer Diagnosestellung eine chronische Lumboischialgie, gingen aber im Weiteren nicht näher auf diese ein (vgl. Urk. 11/8), woraus zu schliessen ist, dass sie das lumbale Leiden - wie zuvor schon Dr. Z.___ (vgl. Urk. 11/4) und offenbar (implizite) auch die Ärzte des Spitals V.___, sofern Letztere überhaupt Kenntnis von den Rückenschmerzen hatten (vgl. Urk. 11/1) - in keinen Zusammenhang mit der Fussläsion brachten.
Weshalb der Hausarzt Dr. Z.___ - im Widerspruch zu seiner Beurteilung vom 25. September 2005 (Urk. 11/4), in der er noch klar zwischen unfallbedingter (Fussverletzung) und unfallfremder (lumbale Symptomatik) Arbeitsfähigkeit unterschieden hatte - am 24. Mai 2006 angab, die OSG-Distorsion - und damit (indirekt) auch der Unfall vom 19. März 2005 - sei insofern ursächlich für das lumbospondylogene Syndrom, als dieses auf eine durch die Schmerzen im Fuss bedingte Fehlbelastung zurückzuführen sei (vgl. Urk. 11/7), ist nicht nachvollziehbar. Einerseits bestätigte keiner der die Beschwerdeführerin behandelnden respektive untersuchenden weiteren Ärzte - entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1) auch nicht diejenigen der Klinik U.___ (vgl. Bericht vom 1. Juni 2007, Urk. 14) - einen derartigen (mittelbar) ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Treppensturz und dem Rückenleiden; andererseits wurde ein solcher Konnex durch die CT-Befunde vom 14. Juni 2005 - wie von Dr. Y.___ überzeugend dargelegt (vgl. Urk. 11/11 S. 4) - gerade widerlegt. So hielt der genannte Gutachter fest, dass die mittels bildgebender Untersuchung nachgewiesene Segmentdegeneration L4/L5 und L5/S1 schon aufgrund der zeitlichen Verhältnisse nicht durch eine allfällige Fehlbelastung infolge der Fussverletzung habe hervorgerufen werden können. Dies vermag insofern einzuleuchten, als die Rückenbeschwerden einerseits bereits rund vier (vgl. Urk. 3 S. 3, Urk. 14 S. 3) beziehungsweise sieben (vgl. Urk. 11/4) Wochen nach dem Unfall aufgetreten waren und der - aktenkundig physisch nicht sehr aktiven (vgl. Bericht Universitätsklinik A.___ vom 17. Februar 2006 [Urk. 11/6 S. 2], Gutachten Dr. Y.___ vom 13. Dezember 2006 [Urk. 11/11 S. 7], Bericht Klinik U.___ vom 1. Juni 2007 [Urk. 14 S. 1]) - Beschwerdeführerin andererseits nach dem Sturz vorerst eine vollständige und dann ab dem 1. beziehungsweise dem 10. April 2005 (vgl. Urk. 11/1, Urk. 11/4) noch über den Zeitpunkt des Auftretens der lumbalen Schmerzen spätestens am 27. April 2005 (vgl. Urk. 11/4) hinaus - bei einem Teilzeitpensum von 56 % (vgl. Urk. 10/1) - eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war, womit eine fehlbelastungsbedingte Schädigung der Lendenwirbelsäule nicht nur durch eine Überbeanspruchung in der Freizeit, sondern - angesichts deren nur kurzzeitigen (rund drei respektive vier Wochen) Ausübung - auch durch die die unteren Extremitäten eher belastende knapp 30%ige Tätigkeit als Küchenangestellte ausgeschlossen werden kann. Hätte im Übrigen tatsächlich eine - einzig im Bericht von Dr. Z.___ vom 24. Mai 2006 (Urk. 11/7) erwähnte - erhebliche Fehlbelastung vorgelegen, wäre diese wohl nicht nur dem Hausarzt der Beschwerdeführerin aufgefallen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass eine Übernahme der Kosten des - durch die lumbalen Beschwerden bedingten - stationären Aufenthalts in der Klinik T.___ (vgl. Urk. 11/4, Urk. 11/7, Urk. 3 S. 4) durch die Beschwerdegegnerin offenbar gar nie zur Diskussion stand und demnach auch die Ärzte der genannten Klinik - sowie in der Folge der Krankenversicherer der Beschwerdeführerin - von einem Leiden krankhafter Natur ausgingen.
Unbehelflich ist sodann der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass sie vor dem Unfall unter keinen Rückenproblemen gelitten habe (vgl. Urk. 3 S. 5), handelt es sich dabei doch um einen unzulässigen "post hoc ergo propter hoc"-Schluss (vgl. dazu BGE 119 V 335 Erw. 2b bb). Ob die lumbalen Beschwerden schliesslich mit einer radikulären Symptomatik einhergehen (vgl. Urk. 3 S. 4 f.), ist vorliegend insofern irrelevant, als sich am Fehlen eines überwiegend wahrscheinlichen (vgl. BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Rückenleiden auch bejahendenfalls nichts änderte; weitere entsprechende medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 3 S. 2) erübrigen sich demnach.
4.2.3 Was die psychische Symptomatik betrifft, hat die Zürich dafür offenbar nie spezifische Leistungen (etwa in Form einer Übernahme der Kosten psychotherapeutischer oder -pharmazeutischer Massnahmen) erbracht, sondern allenfalls höchstens im Rahmen einer allgemein bescheinigten Arbeitsunfähigkeit auch im Zusammenhang mit einer psychisch bedingten Leistungseinbusse Taggelder ausgerichtet. Obwohl die Ursächlichkeit des Treppensturzes für die depressive Störung von Dr. Z.___ bestätigt (vgl. Bericht vom 24. Mai 2006, Urk. 11/7) und von Dr. Y.___ immerhin in Betracht gezogen, dann aber - weniger aus medizinischen als aus adäquanzrechtlichen Überlegungen - verneint (vgl. Gutachten vom 13. Dezember 2006, Urk. 11/11 S. 5) worden war und insofern nicht a priori ausgeschlossen werden konnte, hat die Beschwerdegegnerin sich weder in ihrer Verfügung vom 1. März 2007 (Urk. 10/22) noch im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2007 (Urk. 2) zur Unfallkausalität der psychischen Beschwerden geäussert.
Die Beschwerdeführerin erwähnte in ihrer Einsprache vom 16. April 2006 (Urk. 10/25) am Rande, dass sie (auch) unter unfallkausalen psychischen Beschwerden leide. Einsprache- (vgl. Urk. 10/25) und in der Folge beschwerdeweise (vgl. Urk. 1) maschte sie aber explizit nur Ansprüche im Zusammenhang mit ihrem Rückenleiden geltend, wobei sie in ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2007 (Urk. 1) in keiner Weise rügte, dass die psychische Symptomatik in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2007 (Urk. 10/22) nicht berücksichtigt worden sei. Es kann daher davon abgesehen werden, die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. dazu auch BGE 119 V 347 Erw. 1b).
Festzuhalten ist immerhin, dass eine Leistungspflicht der Zürich betreffend die psychischen Beschwerden ohnehin, wenn nicht bereits mangels eines natürlichen, so jedenfalls infolge Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs, zu verneinen wäre. Einerseits stand die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 19. März 2005 wegen einer psychischen Störung in ärztlicher Behandlung (vgl. Urk. 3 S. 4); andererseits fallen angesichts der aktenkundigen Lebensumstände durchaus auch andere Gründe als der Treppensturz als Ursache für eine psychische Dekompensation in Betracht, erfuhr die - unter (unfallfremden) lumbalen Schmerzen leidende und im Laufe der Zeit arbeitslos gewordene (vgl. Urk. 11/8 S. 1, Urk. 14 S. 3, Urk. 3 S. 4) - Beschwerdeführerin doch fast zeitgleich mit der Fussverletzung, dass sie unter Diabetes mellitus Typ 2 leide (vgl. Urk. 14 S. 1). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. Z.___ die psychische Fehlentwicklung nicht etwa direkt auf das Unfallereignis oder auf die dadurch bedingten Fussbeschwerden zurückführte, sondern als Reaktion auf die lumbalen Schmerzen interpretierte (vgl. Urk. 11/7); diese sind aber - wie dargelegt - entgegen dem Hausarzt der Beschwerdeführerin unfallfremd.
Selbst wenn der fragliche Unfall zumindest teilursächlich für eine allfällige Verstärkung der psychischen Symptomatik war, was mit der - nicht weiter begründeten - Beurteilung Dr. Z.___s vom 24. Mai 2006 (Urk. 11/7) jedenfalls noch nicht dargetan ist, vorliegend aber auch nicht weiter abgeklärt zu werden braucht, käme ihm angesichts des Geschehensablaufs keine massgebende Bedeutung für die psychischen Beschwerden zu. Beim Vorfall vom 19. März 2005, bei dem die Beschwerdeführerin - ohne sich dabei den Kopf anzuschlagen (vgl. Urk. 11/5, Urk. 11/11 S. 2) - von einer Treppenstufe stolperte (vgl. Urk. 14 S. 3), handelte es sich rechtsprechungsgemäss um einen leichten Unfall (vgl. dazu etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 18. Oktober 2005, U 345/04 Erw. 2.2, und in Sachen C. vom 5. November 2004, U 106/04 Erw. 4.1, je mit Hinweisen, sowie in Sachen E. vom 25. Februar 2003, U 78/02 Erw. 5.3), der aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse nicht geeignet war, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
4.3 Da nach dem Gesagten die lumbalen Beschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Treppensturz vom 19. März 2005 stehen, die beim fraglichen Ereignis zugezogene Fussverletzung über den 31. Dezember 2006 hinaus weder behandlungsbedürftig war noch eine Arbeitsunfähigkeit zeitigte und die psychische Symptomatik - soweit entsprechende Ansprüche der Beschwerdeführerin vorliegend überhaupt zu prüfen waren - jedenfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht, ist die Leistungseinstellung der Zürich per Ende 2006 (vgl. Urk. 10/22, Urk. 2) im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Wincare Versicherungen
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).