UV.2007.00284
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 15. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
Le Soldat Blickle Mathys, Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, arbeitete seit Juni 2001 als Kranführer beim Baugeschäft Y.___ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 20. August 2002 erlitt er bei einem Unfall auf der Baustelle, dessen Hergang nicht ganz klar ist, eine Partialruptur der distalen Bizepssehne rechts (vgl. Urk. 6/1-2 und 6/6). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 5. Dezember 2002 wurde er in der Uniklinik A.___ operiert (Debridement und transossäre Reinsertion der distalen Bizepssehne am rechten Ellbogen; vgl. Operationsbericht, Urk. 6/11). Wegen anhaltenden Schmerzen und Arbeitsunfähigkeit überwies Kreisarzt Dr. med. B.___ den Versicherten mit dem Verdacht auf eine psychische Fehlverarbeitung zur genauen Abklärung an die Rehabilitationsklinik C.___ (Bericht vom 23. April 2003, Urk. 6/15), wo er vom 30. Juli bis 3. September 2003 mit mässigem Erfolg stationär behandelt wurde (Austrittsbericht vom 9. September 2003, Urk. 6/23). In der Folge reduzierte die SUVA das Taggeld per 2. Oktober 2003 auf 50 % (Verfügung vom 29. September 2003, Urk. 6/24). Der Versicherte wurde von der Arbeitgeberin in diesem Umfang mit leichteren Arbeiten beschäftigt (Urk. 6/25-26), erschien aber nach Neujahr 2005 wegen verstärkter Schmerzen nicht mehr zur Arbeit. Mit der Diagnose Epicondylopathia radialis am rechten Ellbogen wurde in der Uniklinik A.___ am 19. Februar 2004 eine Ellbogenarthroskopie durchgeführt (Urk. 6/29), danach verschlechterte sich die Situation weiter (vgl. diverse Berichte der Uniklinik A.___ zwischen 16. März und 11. Oktober 2004; Urk. 6/31, 6/34, 6/41, 6/53). Nach einer weiteren Untersuchung überwies Kreisarzt Dr. B.___ den Versicherten nochmals an die Rehabilitationsklinik C.___ zur Abklärung und Beurteilung der Zumutbarkeit (Bericht vom 8. Februar 2005, Urk. 6/55). Die dortigen Ärzte erachteten nach dem sechswöchigen Rehabilitationsaufenthalt ab 14. April 2005 eine behinderungsangepasste Arbeit ganztägig als zumutbar (Austrittsbericht vom 3. Mai 2005, Urk. 6/68). Zwischenzeitlich hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2005 aufgelöst (Urk. 6/63). Auch nach einer Revisionsoperation am 25. Oktober 2005 besserten die Beschwerden nicht, worauf die Ärzte der Uniklinik A.___ auf weitere operative Eingriffe verzichteten (vgl. Bericht vom 21. April 2006, Urk. 6/92). Nach einer unauffällige Befunde ergebenden neurologischen Untersuchung bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, (Bericht vom 29. August 2006, Urk. 6/103) und einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Zentrum E.___, am 16./17. Oktober 2006 (Bericht vom 30. November 2006, Urk. 6/110) bemass die SUVA die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse auf 29 % und die Integritätseinbusse auf 10 % und sprach dem Versicherten die entsprechenden Leistungen (Invalidenrente monatlich Fr. 1'217.35, Integritätsentschädigung Fr. 10'680.--) zu (Verfügung vom 5. März 2007, Urk. 6/129). Die dagegen unter Beilage eines Gutachtens von Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, (vom 2. April 2007, Urk. 6/132/2) erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 7. Mai 2007 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat, Zürich, mit Eingabe vom 7. Juni 2007 Beschwerde erheben und eine Invalidenrente von mindestens 50 % sowie eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von mindestens 25 %, beantragen (Urk. 1). Er berief sich im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. F.___, wonach der Beschwerdeführer zumindest als teilweise einarmig einzustufen sei und eine medizinisch-theoretisch verwertbare Restarbeitsfähigkeit von maximal 50 % vorliege (vgl. Urk. 1 S. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 2. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Unfallrestfolgen einen Anspruch auf eine Invalidenrente wie auch auf eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung hat. Strittig ist die Höhe der Rente wie auch der Integritätsentschädigung. Zu prüfen ist zunächst der für den Rentenumfang massgebende Invaliditätsgrad.
2.1 Die Beschwerdegegnerin anerkennt als Unfallfolge eine eingeschränkte Einsatzfähigkeit des rechten Armes. Gestützt auf die Abklärungen des E.___ geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Pause von einer Stunde pro Tag ganztägig arbeitsfähig wäre und ein Einkommen von Fr. 52'765.-- pro Jahr erzielen könnte, woraus ein Invaliditätsgrad von 29 % resultiere (Urk. 2 S. 6 f.). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ geltend, das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen sei völlig illusorisch und könne nicht realisiert werden. Richtigerweise betrage die Restarbeitsfähigkeit maximal 50 % (Urk. 1 S. 12).
2.2 Über den Unfallhergang bestehen verschiedene Versionen. Die Arbeitgeberin gab an, der Beschwerdeführer sei auf einer Abdeckplane ausgerutscht (Urk. 6/1), während der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. G.___, im Bericht vom 31. August 2008 (Urk. 6/2) erwähnte, der Beschwerdeführer habe beim Heben einer schweren Last ein Reissen im rechten Arm verspürt und leide seither unter Schmerzen. Der Beschwerdeführer selber schilderte das Unfallereignis am 26. November 2002 als Sturz nach vorn auf den rechten Arm, weil eine Holzdecke eingestürzt sei (Urk. 6/6). Schliesslich ist im Bericht von Dr. F.___ von einem Sturz vom Gerüst aus 4.5 m Höhe die Rede (Urk. 6/132/2). Auch wenn der genaue Hergang unklar bleibt, so ist doch unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Arbeitsunfall eine Partialruptur der distalen Bizepssehne zuzog, welche am 5. Dezember 2002 in der Uniklinik A.___ operativ saniert werden musste (vgl. Urk. 6/9).
Über ein halbes Jahr nach der Operation stellten die Ärzte der Uniklinik A.___ einen protrahierten Verlauf fest und fragten sich, ob die Beschwerdesymptomatik nicht eher durch ein intraartikuläres Problem hervorgerufen werde. Sie empfahlen deshalb eine diagnostische Ellbogenarthroskopie (Urk. 6/21).
Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik C.___ vom 9. September 2003 (Urk. 6/23) ist festgehalten, ein Jahr nach der Prellung des rechten Oberarmes mit Partialruptur der distalen Bizepssehne bestünden Restbeschwerden am rechten Ellbogen bei leicht eingeschränkter Pronation und Supination, wobei vor allem die Supination endgradig schmerzhaft sei. Klinisch bestehe ein M. supinator-Syndrom mit Irritation des N. radialis. Eine Muskelatrophie oder sonstige Schonungszeichen fehlten. Nach Ansicht der Ärzte sollte die Arbeitsfähigkeit sukzessive gesteigert werden können. Sie zweifelten indessen an der Realisierbarkeit, da sich der Beschwerdeführer selber als alt bezeichnete und nicht mehr arbeiten sah. Zur Notwendigkeit weiterer Operationen, wie von der Uniklinik A.___ in Betracht gezogen (vgl. oben), äusserten sich die Ärzte der Rehabilitationsklinik C.___ nicht, sondern empfahlen die Fortführung des instruierten Heimprogamms und im Übrigen hausärztliche Weiterbetreuung.
2.3 Mit der am 19. Februar 2004 in der Uniklinik A.___ vorgenommenen Ellbogenarthroskopie (vgl. Urk. 6/29) verschlechterte sich der Zustand des Beschwerdeführers. In den Berichten der Uniklinik A.___ ist nun von einem protrahierten Verlauf die Rede (vgl. Urk. 6/31 und 6/34). Mit einer Infiltration des rechten Ellbogengelenkes am 19. Juli 2004 war der Beschwerdeführer für drei Wochen schmerzfrei, danach nahmen die Schmerzen wieder zu und erreichten bald die frühere Intensität. Von einer weiteren Operation sahen die Klinikärzte vorerst ab (vgl. Urk. 6/41, 6/44 und 6/53).
2.4 Kreisarzt Dr. B.___ beschrieb im Bericht vom 8. Februar 2005 (Urk. 6/55) ein sehr inkonsistentes Schmerzverhalten bei blandem rechten Ellbogen ohne Schonungszeichen. Er vermutete eine Schmerzverarbeitungsstörung und überwies den Beschwerdeführer nochmals in die Rehabilitationsklinik C.___ zur Abklärung und Beurteilung der Zumutbarkeit. Die dortigen Ärzte erachteten den Beschwerdeführer nach der sechswöchigen stationären Rehabilitation für allgemeine Bauarbeiten nicht mehr einsetzbar. Die Beschäftigung lediglich für die Bedienung eines Krans mit Fernsteuerung sollte indessen möglich sein. Die generelle Zumutbarkeitsbeurteilung, gültig ab 14. April 2005, lautete wie folgt: "Leichte Arbeit ganztags mit Heben selten maximal 10 kg. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten mit grösserem Kraftaufwand der rechten Hand sowie mit längerdauernden repetitiven Finger- und Handgelenksbewegungen, Tätigkeiten mit Vibrationen oder Schlägen auf die rechte Hand oder Tätigkeiten auf Leitern/Gerüsten". Zur Abklärung der Frage nach der Indikation für eine weitere Revisionsoperation der chronischen Epicondylopathia wurde der Beschwerdeführer wieder an die Uniklinik A.___ verwiesen (Bericht vom 3. Mai 2005, Urk. 6/68). Dort wurde am 25. Oktober 2005 eine erneute Revisionsoperation vorgenommen (Debridement und Denervation Epicondylus radialis und ulnaris rechts, Urk. 6/82 und 6/85). Sechs Monate nach der Operation konstatierten die Ärzte der Uniklinik A.___ einen guten Verlauf. Trotz weiterhin persistierender Schmerzen vor allem ulnarseitig, wurde von einer weiteren Operation abgesehen (Bericht vom 6. April 2006, Urk. 6/95).
2.5 Laut dem Untersuchungsbericht von Kreisarzt Dr. med. J.___ vom 4. Juli 2006 (Urk. 6/97) stand die Palpationsempfindlichkeit des medialen Epicondylus und der unmittelbar angrenzenden Weichteile mit Ausstrahlung in den Schulter- und Nackenbereich im Vordergrund. Wegen einer gewissen Hypothenaratrophie veranlasste Dr. J.___ eine neurologische Untersuchung zum Nachweis oder Ausschluss einer relevanten Schädigung des Nervus ulnaris. Im Weiteren sah der Kreisarzt als weiteres Prozedere eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und dann mangels therapeutischer Verbesserungsmöglichkeiten den Fallabschluss vor.
2.6 Die von Dr. D.___ durchgeführte neurologische Untersuchung ergab gesamthaft unauffällige Befunde (Bericht vom 29. August 2006, Urk. 6/103).
2.7 Am 16./17. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im E.___ begutachtet und eine EFL durchgeführt (vgl. Bericht vom 30. November 2006, Urk. 6/110). Der begutachtende Arzt, Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, führte die klinische Untersuchung durch und diagnostizierte persistierende rechtsseitige Ellbogenschmerzen mit diskreter funktioneller Einschränkung, eine leichte muskuläre Dysbalance sowie eine leichte cervikospondylogene Ausfallsymptomatik. Hinweise für eine neurologische Ausfallsymptomatik fanden sich keine (Gutachten S. 5). Als Ergebnis der EFL (vgl. dazu Gutachten S. 6 f.) wird festgehalten, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer aufgrund von Schmerzen verminderten Belastungstoleranz des rechten Armes. Zudem lägen eine verminderte Streckfähigkeit der Brustwirbelsäule und eine verminderte muskuläre Stabilisationsfähigkeit der Lendenwirbelsäule vor. Der Beschwerdeführer habe ein auf Schmerz und Schonung ausgerichtetes Verhalten gezeigt, wodurch die funktionellen körperlichen Limiten teilweise nicht erreicht worden seien. Die fragliche Leistungsbereitschaft und mässige Konsistenz bei den Tests wiesen auf eine teilweise Selbstlimitierung hin. Allgemein liege die Belastbarkeit im Bereich einer mittelschweren Arbeit. Da die angestammte Tätigkeit als Kranführer auch die als schwer zu qualifizierende Mitarbeit auf der Baustelle beinhalte, sei diese nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit mit mittelschweren Arbeiten ohne repetitiven Krafteinsatz der rechten Hand sei indessen ganztags zumutbar. Zu berücksichtigen sei eine zusätzliche Pause von einer Stunde, da die in den Testsituationen durchgehend erwähnte zunehmende Ermüdung des rechten Armes zwar nicht objektivierbar, aufgrund der bestehenden Problematik aber theoretisch nachvollziehbar sei (vgl. dazu den ausführlichen Testbericht, Gutachten S. 8-14).
2.8 In dem zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten Gutachten vom 2. April 2007 (Urk. 132/2) hält Dr. F.___ fest, es bestehe eine persistierende Epicondylopathia humeri lateralis und medialis am rechen Ellbogen mit persistierenden Schmerzen sowie verminderter Belastbarkeit und Funktion. Objektivierbar seien eine ausgeprägte Druckdolenz über dem Epicondylus humeri lateralis sowie der inserierenden Extensorenmuskulatur des rechten Unterarmes nebst einer schmerzhaft eingeschränkten Funktion des rechten Schultergelenkes. Weiter stellte sie eine messbare Atrophie v.a. des rechten Unterarmes fest. Die Ärztin vermutete zudem, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Unfallereignisses eine commotio cerebri erlitten. Jedenfalls gebe er postcommotionelle Beschwerden wie vermehrte Vergesslichkeit, rasche Ermüdbarkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen an. Diese Symptome könnten aber auch durch die chronischen Schmerzen unterhalten werden.
Dr. F.___ beurteilte aufgrund des Alters und der fehlenden Sprach- und Schulkenntnisse eine Umschulung auf eine körperlich nicht belastende Tätigkeit als illusorisch. Sie schätzte die medizinisch-theoretisch verwertbare Restarbeitsfähigkeit auf maximal 50 %, wobei Arbeiten oberhalb der oberen Körperhälfte und solche, die den rechten Arm monoton-stereotyp beanspruchen, nicht in Frage kommen. Für die einzig möglichen körperlichen Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer deshalb als zumindest teilweise einarmig einzustufen.
3.
3.1 Über die Restfolgen des Unfalles vom 20. August 2002, bei welchem sich der Beschwerdeführer eine Partialruptur der distalen Bizepssehne zuzog, besteht in den erwähnten medizinischen Unterlagen weitgehend Einigkeit darüber, dass die trotz umfangreicher medizinisch-therapeutischer Behandlungen persistierenden Ellbogenschmerzen zu einer verminderten Belastbarkeit führen. Die angestammte Tätigkeit als Kranführer, welche auch allgemeine Hilfsarbeitertätigkeiten auf der Baustelle umfasste, ist daher nicht mehr möglich. Sowohl die Ärzte der Rehabilitationsklinik C.___ wie die Gutachter des E.___ gaben je differenzierte Zumutbarkeitsbeurteilungen ab (vgl. Erw. 2.3 und 2.6). Diejenige der Rehabilitationsklinik C.___ beruht - neben den medizinischen Befunden - auf den Erfahrungen und Beobachtungen in einem umfassenden Therapie- und Arbeitserprobungsprogramm während des sechswöchigen Rehabilitationsaufenthaltes. Die Gutachter des E.___ gründen ihre Beurteilung auf einer EFL, wobei sie nur berücksichtigten, was der Beschwerdeführer in den Tests zu leisten bereit war (vgl. Urk. 6/110 S. 12). Die Ärzte der Uniklinik A.___ gaben zwar keine fundierte Arbeitsfähigkeitsschätzung ab, doch auch sie gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer leichte Tätigkeit vollzeitlich ausüben kann (vgl. Urk. 6/95).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt insbesondere das Gutachten des E.___ in Frage, indem er moniert, die darin enthaltene Zumutbarkeitsbeurteilung entbehre einer nachvollziehbaren Begründung (vgl. Urk. 1 S. 7). Er verkennt dabei, dass sich die kritisierte Beurteilung ausdrücklich auf die Resultate der EFL bezieht, welche in allen Details auf den S. 8-14 des Gutachtens dargestellt sind und Teil des Gutachtens bilden. Daraus ist etwa ersichtlich, von welchen physischen Fähigkeiten und Defiziten hinsichtlich einer beruflichen Neuorientierung auszugehen ist (vgl. Gutachten S. 12). Wenn die Gutachter aufgrund der medizinischen Situation, der Testresultate sowie ihrer Erfahrung in vergleichbaren Fällen die zumutbare Belastung im Bereich einer mittelschweren Arbeit sehen, ist das in jeder Hinsicht plausibel. Sie sind in ihren Empfehlungen dem Beschwerdeführer insoweit entgegengekommen, als die von ihm subjektiv empfundene raschere Ermüdbarkeit des rechten Armes mit einer zusätzlichen Pause von einer Stunde berücksichtigt wurde.
3.3 Das Gutachten von Dr. F.___ vermag die im Wesentlichen übereinstimmenden Beurteilungen der Rehabilitationsklinik C.___ und des E.___ nicht zu entkräften. Sie erhob keine grundsätzlich neuen Befunde, auch wenn sie die eingeschränkte Funktion des Ellbogens- und Schultergelenks etwas stärker betont als das Gutachten des E.___ (vgl. Urk. 6/132/2 und Urk. 6/110 S. 5). Nicht einsehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer den rechten Arm praktisch nicht mehr soll einsetzen können, denn eine derart massive Funktionseinschränkung ist nicht ersichtlich und wird auch von Dr. F.___ medizinisch nicht näher begründet. Hinzu kommt, dass sie mit den Kriterien Alter sowie Sprach- und Schulkenntnisse unfallfremde Gründe anführt, die ihrer Ansicht nach die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit als unrealistisch erscheinen lassen (vgl. Urk. 6/132/2 S. 5).
3.4 Es bleibt somit dabei, dass auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des E.___ abgestellt werden kann, wonach der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine angepasste Tätigkeit ganztags, mit einer zusätzlichen Pause von einer Stunde, auszuüben.
4. Die Beschwerdegegnerin hat das für die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; vgl. Erw. 1.1) massgebende Invalideneinkommen auf Fr. 52'765.-- festgesetzt (Urk. 2 und Urk. 6/129). Sie stützte sich dabei auf fünf Arbeitsplatzprofile aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP). Bei den herangezogenen Arbeitsplätzen handelt es sich ausschliesslich um Tätigkeiten als Mitarbeiter in der Produktion in Industrie- und Gewerbebetrieben, wobei die körperlichen Anforderungen durchwegs im zumutbaren Bereich liegen (Urk. 6/124). Als Kranführer hat der Beschwerdeführer Erfahrung in Bedienung von Maschinen. Es sollte ihm deshalb möglich sein, Arbeitsplätze, wie sie von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagen werden, zu besetzen und sich entsprechend einzuarbeiten.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Berufung auf die Beurteilung von Dr. F.___ geltend, die dem Invalideneinkommen zugrundegelegten Beschäftigungen könnten bei weitem nicht erfüllt werden. Da nach dem Gesagten die Beurteilung von Dr. F.___ nicht massgebend ist, ist auf den Einwand nicht weiter einzugehen.
Das Valideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 74'337.-- (2112 Wochenstunden, Stundenlohn Fr. 32.50, 8.3 % Gratifikation, vgl. Urk. 129 S. 2) ist unbestritten und entspricht der Aktenlage (vgl. Urk. 6/115 und 6/123). Der Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen führt zu dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrad von 29 %, welcher somit nicht zu beanstanden ist.
5. Zu prüfen bleibt die Höhe des Integritätsschadens.
5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Bemessung des Integritätsschadens (Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] in Verbindung mit Anhang 3 zur UVV) hängt nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
5.2 Kreisarzt Dr. med. I.___ hat mit seiner Einschätzung eines Funktionsverlusts der oberen rechten Extremität von 20 % den konkreten gesundheitlichen Verhältnissen vollumfänglich Rechnung getragen (vgl. Beurteilung des Integritätsschadens vom 19. Januar 2007, Urk. 6/120). Gemäss Skala der Integritätsentschädigung im Anhang 3 zur UVV beträgt die Integritätseinbusse beim Verlust eines Armes im Ellbogen oder oberhalb dessen bzw. dessen völlige Gebrauchsunfähigkeit (Ziff. 2 des Anhangs 3 zur UVV) 50 %. Eine Integritätseinbusse von 25 %, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, käme gemäss Tabelle 1 des Feinrasters der SUVA (vgl. vorstehend Erw. 5.1) z.B. einer Versteifung des Ellbogens in Streckstellung oder einer schweren Form von Schulterarthrose gleich und ist angesichts der tatsächlich vorhandenen Unfallfolgen - wie auch vor dem Hintergrund zu berücksichtigender möglicher voraussehbarer Verschlimmerungen (vgl. Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV) - klarerweise nicht gegeben.
6. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).