UV.2007.00285
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. Januar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1961, war als Betriebsmitarbeiterin mit einem Pensum von gut 30 % bei der B.___ angestellt und für diese Tätigkeit obligatorisch bei der AXA Versicherungen AG (vormals: Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 10/A1a).
Am 24. Oktober 2005 verlor die Versicherte wegen Schwindels das Gleichgewicht und fiel die Treppe hinunter, wobei sie sich multiple Kontusionen zuzog (Urk. 10/M1). Im Anschluss war sie bis zum 28. Oktober 2005 im C.___ hospitalisiert (Urk. 10/M3).
Die Versicherte war bereits seit einem früheren Unfall vom 2. November 2002 teilweise arbeitsunfähig (Urk. 10/M1). Der damalige Unfallversicherer, die D.___, verneinte über den 31. Januar 2004 hinausgehende Leistungsansprüche mit Verfügung vom 14. Januar 2004 und rechtskräftig beurteiltem Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004 (Urk. 19/39, 19/13, 19/10, 19/1). Am 29. Januar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2/7). Am 25. und 27. Juli 2005 wurde die Versicherte im Auftrag der Invalidenversicherung in E.___ (E.___) interdisziplinär begutachtet (Gutachten vom 12. September 2005, Urk. 10/M9).
Die AXA erbrachte für das Unfallereignis vom 24. Oktober 2005 Heilbehandlung und Taggeld (vgl. Urk. 10/A2, 10/A4, 10/A14). Sie holte unter anderem bei den behandelnden Psychiatern Berichte ein (vgl. Urk. 10/A10, 10/A11 und 10/M7, 10/M8) sowie die Aktenbeurteilungen ihrer beratenden Ärzte Dr. med. F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 7. März 2006 (Urk. 10/M6) sowie Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juli 2006 (Urk. 10/M10). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 kündigte sie die Leistungseinstellung per 31. Mai 2006 an (Urk. 10/A18). Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 verneinte sie ihre Leistungspflicht ab 1. Juni 2006 und hielt fest, für die psychischen Beschwerden bestehe keine Leistungspflicht (Urk. 10/A26). Am 21. März 2007 liess die Versicherte Einsprache erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die Unfallrente und Integritätsentschädigung zuzusprechen. Bis zur Rentenentscheidung seien die Versicherungsleistungen vollumfänglich zu erbringen (Urk. 10/A27). Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2007 hielt der Unfallversicherer an der Verfügung vom 20. Februar 2007 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2007 richtet sich die Beschwerde vom 11. Juni 2007 (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die eingestellten Versicherungsleistungen zu erbringen und die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 1). Die AXA Versicherungen AG schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2007 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 9).
Das Sozialversicherungsgericht zog mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 die Akten der Schweizerischen Invalidenversicherung bei (Urk. 11, 14/1-71) und mit Verfügung vom 1. November 2007 die Akten der D.___ zum Unfallereignis vom 2. November 2002 (Urk. 15, 19/1-146). Die Versicherte liess innert der ihr mit Verfügung vom 7. Januar 2008 angesetzten Frist keine Replik und keine Stellungnahme zu den beigezogenen Akten einreichen, womit Verzicht anzunehmen war (Urk. 20). Auch die AXA äusserte sich nicht ergänzend zu den beigezogenen Akten (Urk. 22). Am 16. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
Nach der Rechtsprechung kann eine richtunggebende, mithin dauernde, unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestandenen, degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule nur als nachgewiesen gelten, wenn ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen nach einem Trauma radioskopisch erstellt sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 28. September 2005, U 248/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Falle vorbestehender degenerativer Erkrankungen eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist und länger dauernde Beschwerden bei einer einfachen Kontusion oftmals auf eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung zurückgehen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 17. Juli 2007, U 250/06, Erw. 4.2).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist demgegenüber im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.5 Die versicherte Person hat im Weiteren Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt, oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen geltend machen, sie sei zwar bereits vor dem Unfall vom 24. Oktober 2005 gesundheitlich angeschlagen gewesen. Von allen behandelnden Ärzten werde aber eine danach eingetretene Verschlechterung des gesundheitliches Zustandes bestätigt. Beantragt werde eine polydisziplinäre medizinische Abklärung, welche die Unfallfolgen genau erläutere (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin demgegenüber bringt vor, von einer durch den Unfall vom 24. Oktober 2005 bewirkten (dauerhaften) Verschlechterung des bereits vorher beeinträchtigt gewesenen psychischen und physischen Gesundheitszustandes könne aufgrund der ärztlichen Berichte nicht ausgegangen werden (Urk. 9 S. 4 f.).
2.2 Gemäss dem vor dem Unfall vom 24. Oktober 2005 erstellten Gutachten des E.___ vom 12. September 2005 bestand bei der Versicherten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.11) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0). Diese Leiden wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Daneben wurden ein chronifiziertes, generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit Akzenturierung eines cerviko- und lumbospondylogenen Syndroms und ohne strukturelles Korrelat sowie eine chronische Dyspepsie mit/bei Status nach Magenteilresektion nach Billroth I wegen Ulkusleiden 1991 und ein Status nach Reoperation wegen Anastomosenblutung 1999 festgehalten (Urk. 10/M9 S. 15). Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen wurde die Versicherte als in ihrem angestammten sowie in allen angepassten Tätigkeiten zu 40 % arbeitsfähig beurteilt (Urk. 10/M9 S. 18).
2.3 Beim Unfall vom 24. Oktober 2005 zog sich die Versicherte multiple Kontusionen zu. Frakturen konnten radiologisch ausgeschlossen werden. Die langjährig bekannte Schwindelsymptomatik sowie die Palpitationen und die Oberbauchschmerzen seien abgeklärt worden und seien am ehesten psychosomatisch zu interpretieren. Die Beschwerdeführerin habe am 28. Oktober 2005 beschwerdefrei und afebril nach Hause entlassen werden können (Bericht des C.___ vom 28. Oktober 2005, Urk. 10/M3). Die behandelnde Dr. med. H.___, Ärztin für Physikalische Medizin, berichtete am 9. Januar 2006 über ein posttraumatisches Cervikovertebralsyndrom und lumbospondylogenes Syndrom. Die multiplen Weichteilkontusionen, insbesondere an beiden Oberschenkeln und beiden Schulterbereichen hätten sich inzwischen zurückgebildet (Urk. 10/M4, 10/M5). Dr. F.___ hielt im Bericht vom 7. März 2006 und ohne Kenntnis der im Gutachten des E.___ vor dem Unfall bestandenen Beschwerden fest, die im C.___ erstellten Röntgenbilder vom 24. Oktober 2005 zeigten eine Brustwirbelsäule (BWS) ap und seitlich ohne ossäre Läsionen mit deutlicher Spondylose und Osteochondrose der ganzen mittleren BWS. Die Aufnahmen der Halswirbelsäule (HWS) ap und seitlich zeigten keine ossären Läsionen jedoch eine deutliche Osteochondrose C5/6 als degenerativen Vorzustand. Schon im Gutachten von Prof. Dr. med. I.___ vom 29. Dezember 2003 sei im CT der Lendenwirbelsäule (LWS) eine linkskonvexe Skoliose der LWS beschrieben worden mit Intervertebralgelenksarthrosen im ganzen LWS-Bereich (vgl. dazu auch frühere Berichte, Urk. 19/94, 19/53 S. 2 und 10/M9 S. 11), was ebenfalls einen unfallfremden degenerativen Vorzustand darstelle. Im Hinblick auf den degenerativen Vorzustand im Bereich der HWS, der BWS und der LWS sei eine Terminierung angezeigt. Der Status quo sine bezüglich des Treppensturzes vom 24. Oktober 2005 werde Ende Mai 2006 erreicht werden (Urk. 10/M6). Die somatischen Beschwerden stünden gegenwärtig nur noch möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24. Oktober 2005. Unfallkausal und vom medizinisch-orthopädischen Standpunkt her ausgewiesen sei eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 24. Oktober bis 31. Dezember 2005 (grosszügig bemessen) sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar bis 28. Februar 2006. Ab dem 1. März 2006 bestehe wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/M6 S. 2).
Dr. med. J.___, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Versicherte ab 18. Februar 2006 in Behandlung stand, hielt auf Anfrage der Beschwerdegegnerin im Bericht vom 25. März 2006 (Urk. 10/M7, 10/A10) fest, seit dem ersten Unfallereignis vom 2. November 2002 leide die Versicherte an einem sich ausbreitenden Schmerzsyndrom, das Nacken, Schultern, Arme, Rücken und Beine erfasse (Urk. 10/M7 S. 1). Das Leben mit chronischen Schmerzen gekoppelt mit dem Verlust der Möglichkeit, aus eigener Kraft einen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zu leisten, sei unerträglich, und sie sei deswegen zunehmend depressiv und zutiefst allgemein verängstigt (Urk. 10/M7 S. 1). Das Ereignis vom 24. Oktober 2005 habe wenig Relevanz im jetzigen Zusammenhang (Urk. 10/M7 S. 2). Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. L.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom M.___ hielten im Bericht vom 21. März 2006 (Urk. 10/M8, 10/A11) an Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine mittelgradige depressive Episode als Folge des Unfalles 2002 (ICD-10 F 32.1) und ein chronisches lumbospondylogenes und cervicocephales Syndrom fest. Die Versicherte klage, seit dem Unfall vom 2. November 2002 unter Ängsten, Schlafstörungen, Schwindel, Vergesslichkeit und weiteren Symptomen zu leiden (Urk. 10/M8 S. 1). Sie stehe seit Oktober 2003 beziehungsweise insbesondere seit September 2004 in ihrer Behandlung (Urk. 10/M8 S. 1 und 2). Prognostisch sei von einer chronifizierten Schmerzstörung auszugehen, welche eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über die attestierten 50 % als nicht wahrscheinlich erscheinen lasse (Urk. 10/M8 S. 4). Nach den Angaben des beratenden Arztes Dr. G.___ vom 12. Juli 2006 stehen die psychischen Beschwerden in keinem Zusammenhang zum Unfallereignis (Urk. 10/M10).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin lässt eine mit dem Unfall vom 24. Oktober 2005 eingetretene andauernde Verschlimmerung der Wirbelschmerzen geltend machen (vgl. Urk. 1 S. 2).
Der Treppensturz vom 24. Oktober 2005 hat zu keinen radiologisch nachweisbaren Veränderungen am Achsenskelett geführt (vgl. Urk. 10/M3, 10/M6). Von einer richtunggebenden, das heisst andauernden Verschlimmerung der vorbestandenen degenerativen Veränderungen und des vorbestandenen chronifizierten cervico- und lumbospondylogenen Syndroms ist damit nicht auszugehen. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Bericht des Orthopäden Dr. med. N.___ vom 4. Juli 2005 (Urk. 3/5). Vielmehr erscheint die per 31. Mai 2006, mithin sieben Monate nach dem Unfallereignis, für die somatischen Beeinträchtigungen verfügte Einstellung der Versicherungsleistungen im Lichte der Rechtsprechung und gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ ohne Weiteres rechtens. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Ärztinnen und Ärzte von einer relevanten und andauernden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes nach dem Unfall vom 24. Oktober 2005 ausgehen würden, finden in den Akten hinsichtlich der somatischen Gesundheit keine Stütze. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.
3.2 Gestützt auf die medizinischen Akten ist weiter bezüglich des psychischen Leidens nicht von einer durch den Unfall vom 24. Oktober 2005 bewirkten Verschlimmerung auszugehen. Die behandelnde Dr. J.___ mass dem Ereignis vom 24. Oktober 2005 wenig Relevanz im Zusammenhang mit dem vorbestandenen und andauernden psychischen Leiden zu (Urk. 10/M7 S. 1 und 2). Im Bericht von Dr. K.___ und Dr. L.___ vom 21. März 2006, welcher auf konkrete Anfrage der Beschwerdegegnerin erstellt wurde, fand das Ereignis vom 24. Oktober 2005 nicht einmal Erwähnung (Urk. 10/M8, 10/A11). Das psychische Leiden habe sich im Anschluss an den ersten Unfall vom 2. November 2002 verstärkt (vgl. Urk. 14/25/6 und 10/M8 S. 1). Dass Dr. G.___ (Urk. 10/M10 S. 1 f.) den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 24. Oktober 2005 und dem psychischen Leiden verneinte, ist unter diesen Umständen ohne Weiteres nachvollziehbar und überzeugend.
3.3 Da keine psychischen Unfallfolgen bestehen und spätestens ab dem 31. Mai 2005 keine somatischen Unfallfolgen mehr vorlagen, stehen der Versicherten ab dem 1. Juni 2006 keine Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung) für das Ereignis vom 24. Oktober 2005 (mehr) zu. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2007 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse Hermes, Groupe Mutuel
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).