Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 27. August 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1967, bezog seit 15. Januar 2004 Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 15/1.1 Ziff. 8). Am 29. April 2006 wurde sie von ihrem Ehemann auf den Kopf und ins Gesicht geschlagen und war deshalb ab 22. Mai 2006 arbeitsunfähig (Urk. 15/1.1 Ziff. 6, Ziff. 10). Anlässlich der Erstbehandlung vom 1. Juni 2006 wurde ein zervikovertebrales Syndrom bei und mit genereller Tendomyopathie sowie ein Verdacht auf ein postkommotionelles Syndrom und eine posttraumatische Belastung diagnostiziert (Urk. 15/11 Ziff. 5).
1.2 Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 (Urk. 15/58.1) verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 29. April 2006. Dagegen erhoben der Krankenversicherer am 28. Februar 2007 (Urk. 15/60) und die Versicherte am 13. März 2007 Einsprache (Urk. 15/61.1). Am 27. März 2007 zog der Krankenversicherer seine Einsprache zurück (Urk. 15/64). Die SUVA wies die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 9. Mai 2007 ab (Urk. 15/66 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Juni 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2007 (Urk. 14) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 31. Oktober 2007 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwalt Markus Bischoff als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.5 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 29. April 2006.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass allfällige durch Schläge entstandene somatische Verletzungen längst abgeheilt und weder an der Wirbelsäule noch am Gehirn organisch bedingte Beeinträchtigungen feststellbar seien. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin sei auf psychosoziale Umstände zurückzuführen. Es liege kein typischer Verlauf nach einer HWS-Distorsion, wenn überhaupt eine solche stattgefunden habe, vor. Da es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 29. April 2006 und den gesundheitlichen Beschwerden fehle, bestehe keine Leistungspflicht (Urk. 2 S. 4 f.). Im Übrigen mache auch die Beschwerdeführerin nicht geltend, strukturelle Verletzungen erlitten zu haben (Urk. 14 S. 3).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei mehrfach, zuletzt am 29. April 2006, von ihrem Ehemann geschlagen worden. Seit diesem Vorfall leide sie unter Schwindel, Kopfweh, Müdigkeit, Nackenbeschwerden und sei meist ganz arbeitsunfähig. Es handle sich um die gleichen Beschwerden, wie sie auch nach einem HWS-Distorsionstrauma aufträten. Aufgrund der Schläge auf den Kopf habe sie eine solche Verletzung erlitten und es sei zu den typischen Beeinträchtigungen gekommen, aufgrund derer der natürliche Kausalzusammenhang als erstellt zu gelten habe. Weil die unfallbedingte Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen sei, könne der adäquate Kausalzusammenhang noch nicht geprüft werden (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Gemäss Schadenmeldung vom 20. November 2006 (Urk. 15/1.1) erlitt die Beschwerdeführerin am 29. April 2006 massive Schläge auf den Kopf und ins Gesicht. Als betroffener Körperteil wurde das Gesicht beidseitig, als Art der Schädigung eine andere Schädigung genannt (Urk. 15/1.1 Ziff. 6, Ziff. 9). Dem zeitnah erstellten Polizeirapport vom 5. Mai 2006 (Urk. 15/20.2-6) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 29. April 2006 keine Verletzungen erlitten habe. Sie sei im Verlauf ihrer zweijährigen Ehe bei ehelichen Streitigkeiten von ihrem Mann wiederholt mit der flachen Hand gegen den Kopf geschlagen worden. Am 29. April 2006 habe dieser sie wiederum mit der flachen Hand gegen den Kopf geschlagen (Urk. 15/20.3). Die Ermittlungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine äusserlichen Verletzungen sichtbar gewesen seien (Urk. 15/20.5).
3.2 Vom 6. bis 12. Mai 2006 stand die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung im Kriseninterventionszentrum B.___. Mit Kurzaustrittsbericht vom 18. Mai 2006 (Urk. 15/55.2) wurde folgende Diagnose gestellt:
- Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.23)
- langjährige schwerwiegende Ehekonflikte mit seelischer und körperlicher Misshandlung (ICD-10: Z63.0)
- akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen Zügen (IDC-10: Z73.1)
Die Beschwerdeführerin sei in emotional stabilerem Zustand ausgetreten, habe aber länger bleiben wollen, da sie sich vor ihrem Mann gefürchtet habe. Dennoch habe keine Indikation für einen längeren Verbleib im Hause, sondern für einen solchen im Frauenhaus bestanden (Urk. 15/55.2).
3.3 Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin und erstbehandelnder Arzt (vgl. Urk. 15/10.1), attestierte der Beschwerdeführerin mit Zeugnis vom 3. Juli 2006 (Urk. 15/8.18) zuhanden der Arbeitslosenkasse eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 22. Mai bis 10. Juni 2006. Vom 11. bis 30. Juni 2006 sei die Beschwerdeführerin zu 85 %, anschliessend vorderhand zu 70 % arbeitsunfähig. Sie könne wegen sehr schwierigen psychosozialen Verhältnissen zur Zeit bis auf Weiteres nicht voll arbeiten, dazu kämen starke Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen (Urk. 15/8.18).
Am 27. Oktober 2006 attestierte Dr. C.___ zuhanden der Arbeitslosenkasse erneut eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, änderte jedoch sein erstes Zeugnis vom 3. Juli 2006 dahingehend ab, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall eingetreten sei (Urk. 15/17/4).
Mit Bericht vom 30. November 2006 diagnostizierte Dr. C.___ ein zervikovertebrales Syndrom bei und mit genereller Tendomyopathie sowie einen Verdacht auf ein postkommotionelles Syndrom und eine posttraumatische Belastung (Urk. 15/11 Ziff. 5). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei sie immer wieder vom Ehemann auf den Kopf geschlagen worden, zuletzt Ende April 2006. Sie leide vor allem unter zervikovertebralen Beschwerden. Klinisch seien eine CVS-Symptomatik, jedoch keine Körperverletzung oder Prellmarken gefunden worden (Urk. 15/11 Ziff. 4). Ab 22. Mai 2006 sei die Beschwerdeführerin mindestens zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 15/11/1).
3.4 Dr. D.___, Chiropraktor, diagnostizierte mit Bericht vom 19. Dezember 2006 (Urk. 15/26) eine Zervikozephalgie nach traumatischer Distorsion und Kontusion der Halswirbelsäule und des Schädels, eine vegetative Dystonie sowie Übelkeit und Schwindel. Die psychische und physische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei nach wie vor stark vermindert (Urk. 15/26).
3.5 Mit Bericht vom 16. Januar 2007 (Urk. 15/42.1-2) führte Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, Psychosomatische Medizin APPM, Klassische Homöopathie SVHA, Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 15/10.2), aus, er habe diese am 6. November 2006 zum ersten Mal gesehen. Nebst den klaren Symptomen der HWS-Distorsion seien zunehmend auch Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erkennen, sei die Beschwerdeführerin doch über lange Zeit einem Mann ausgeliefert gewesen, der sie geschlagen und gedemütigt und auch nicht vor Morddrohungen zurückgeschreckt habe. So seien viele verschiedene zusätzliche, meist vegetativ überlagerte Symptome bestens erklärbar. Die aktuelle Therapie habe vorderhand eine Stabilisierung der körperlichen und psychischen Situation zum Ziel, es sei aber mit einem längeren Verlauf zu rechnen (Urk. 15/42.1).
3.6 Dr. med. F.___, Neurologie FMH, führte mit Bericht vom 6. Oktober 2006 (Urk. 15/53) aus, es sei anlässlich der Erstkonsultation vom 22. September 2006 um die Beurteilung von zerviko-zephalen Symptomen nach Gewalteinwirkung auf Kopf und Halswirbelsäule gegangen, die zuletzt am 29. April 2006 mit Schlägen auf den Nacken, den Kopf und das Gesicht entstanden seien. Die mitgebrachten Röntgenbilder zeigten eine Streckhaltung, keine degenerativen Veränderungen und eine leichte Skoliose im Bereich der Brustwirbelsäule. Die Beschwerdeführerin sei schon früher vom Ehemann geschlagen worden und habe Beschwerden gehabt (Urk. 15/53.1).
Es bestehe ein muskulo-skelettales-neurovegetatives Syndrom bei Status nach direkter Traumatisierung im Bereich des Schädels und der HWS. Die Abklärungen hätten keinen Hinweis auf eine zervikale Diskushernie, eine neurale Kompression oder eine Störung im Bereich der Kopfgelenke ergeben. Die Symptomatik sei myofaszial bedingt, mit neurovegetativen und neuropsychologischen sowie psychischen Folgen. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin noch zu 100 % arbeitsunfähig. Eine neuropsychologische Untersuchung sei empfehlenswert (Urk. 15/53.3).
Mit Bericht vom 17. Januar 2007 (Urk. 15/40) diagnostizierte Dr. F.___ ein Zervikozephalsyndrom bei Status nach Misshandlung sowie ein Angstsyndrom. Die Beschwerdeführerin sei ab 25. Oktober 2006 zu 20 % arbeitsfähig (Urk. 15/40 Ziff. 1-2).
3.7 Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte mit Bericht vom 5. Februar 2007 (Urk. 15/59) einen Status nach Distorsionstrauma der HWS. Der Befund habe generelle Tonuserhöhungen der zervikalen Muskulaturen beidseits und auch der Muskulatur im Schultergürtelbereich sowie interscapulär ergeben. Die Beweglichkeit der HWS sei in alle Richtungen zu einem Drittel eingeschränkt. Sensomotorische Ausfälle lägen nicht vor (Urk. 15/59 Ziff. 4 in Verbindung mit Urk. 15/37 Ziff. 4). Die Anamnese lautete geschlagen vom Ehemann, Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (Urk. 15/59 Ziff. 3). Im Vordergrund stünden Verspannungen und Schmerzen, teilweise Erinnerungs- und Wortfindungsstörungen (Urk. 15/59 Ziff. 7 in Verbindung mit Urk. 15/37 Ziff. 4).
3.8 Kreisarzt Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie, führte mit Bericht vom 15. Februar 2007 (Urk. 15/57) aus, es seien nach Durchsicht der Akten keine Elemente erkennbar, die eine am 29. April 2006 erlittene strukturelle Läsion plausibel machen würden. Insbesondere die von Dr. F.___ veranlassten ausführlichen Abklärungen schlössen eine strukturelle Pathologie aus. Weiter seien bereits vorbestehende Wirbelsäulenbeschwerden erwähnt, was für eine Exazerbation früherer Beschwerden und gegen eine strukturelle Basis sprechen würde. Es sei davon auszugehen, dass der heutige psychische Zustand nicht nur auf das Ereignis vom 29. April 2006 zurückzuführen sei (Urk. 15/57 S. 2).
3.9 Mit Bericht vom 16. Februar 2007 (Urk. 15/61.17) diagnostizierten I.___, Psychotherapeutin SPV, und Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, einen Verdacht auf ein postkommotionelles Syndrom ICD-10 F.07) beziehungsweise ein Schleudertrauma, wobei bezüglich letzterem auf den Bericht von Dr. F.___ vom 6. Oktober 2006 verwiesen wurde. Weiter wurde eine posttraumatische Belastungsstörung nach länger dauernder massiver Gewalt durch den drogen- und alkoholsüchtigen Ehemann (ICD-10 F43.1) sowie eine reaktive Depression, gemischt mit Ängsten, infolge der vielfachen körperlichen Beschwerden, diagnostiziert (Urk. 15/61.17 S. 1).
Die Beschwerdeführerin habe im Februar 2005 wegen Ehekonflikten eine Psychotherapie begonnen, zunächst mit ihrem Ehemann, später alleine. Im zweiten Behandlungsjahr habe die Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung nach häuslicher Gewalt durch den Ehemann im Vordergrund gestanden. Ab Sommer 2006 seien zunehmend Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erschöpftheit, Störungen der Konzentration, des geistigen Leistungsvermögens, des Gedächtnisses und des Schlafes aufgetreten, infolge der körperlichen Symptome auch emotionale Labilität. Diese Symptome seien als Hinweise auf ein postkommotionelles Syndrom nach Schlägen zu beurteilen (Urk. 15/61.17 S. 1).
Seit Frühjahr 2006 seien zusätzlich zunehmende Depressionen und Ängste, Appetitlosigkeit, Gewichtsabnahme, Antriebslosigkeit, geringes Selbstwertgefühl, massive Schamgefühle, Alpträume, psychosoziale Probleme, eine massive Affektabspaltung und -verleugnung, sozialer Rückzug, und die Neigung, ihre Schmerzen und die Situation zu verleugnen, aufgetreten (Urk. 15/61.17 S. 1).
Bereits 1997, nach gewalttätigen Übergriffen in einer früheren Beziehung, habe die Beschwerdeführerin danach für etwa zwei Jahre an Kopfschmerzen, Übelkeit und reduzierter Leistungsfähigkeit gelitten. In der Folge hätten diese Symptome langsam abgenommen. Die heutigen Symptome seien mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auf die Übergriffe des Ehemannes zurückzuführen. Die psychischen Symptome stünden in direktem Zusammenhang damit. Die Beschwerdeführerin habe deshalb enorme Verluste und Einbussen, den fast vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit infolge der vielfachen körperlichen Schädigungen sowie beinahe tägliche Schmerzen und wegen der Schläge auf den Kopf auch massive Einbussen im kognitiven Bereich hinnehmen müssen. Infolge der Morddrohungen, der Unberechenbarkeit und der Gefährlichkeit des Ehemannes lebe die Beschwerdeführerin in ständiger Panik und Todesangst (Urk. 15/61.17 S. 2).
4.
4.1 Gemäss Polizeirapport hat die Beschwerdeführerin am 29. April 2006 keine äusserlichen Verletzungen erlitten. Dies wurde sowohl von der Polizei wie auch von der Beschwerdeführerin festgehalten (vgl. Urk. 15/20.3; Urk. 15/20.5) und erscheint als nachvollziehbar, wurde der Beschwerdeführerin doch mit der flachen Hand gegen den Kopf geschlagen (vgl. Urk. 15/20.3), was in der Regel keine länger sichtbaren äusserlichen Male hinterlässt und insbesondere nicht geeignet ist, ein Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung der Halswirbelsäule zu verursachen. Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der HWS treten zudem nach erlittener HWS-Distorsion gemäss den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erfahrungsgemäss kurze Zeit nach dem Unfallereignis auf. Gemäss vorherrschender Lehrmeinung müssen sich Nackenschmerzen nach einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall manifestieren, damit der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfallgeschehen bejaht werden kann (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Mai 2007 in Sachen W.; U 299/05, Erw. 5.2). Vorliegend wurden Nacken-, Kopf- und Rückenbeschwerden jedoch erst am 3. Juli 2006 erstmals ärztlich dokumentiert, wobei auch Dr. C.___ keine organischen Ursachen nannte und keinen Bezug zum Unfall vom 29. April 2006 herstellte (vgl. Urk. 15/16.1). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei im Anschluss an die Schläge nicht zum Arzt gegangen, weil sie die Kopfschmerzen und den Schwindel auf den Schock zurückgeführt habe (vgl. Urk. 15/8.6), ist festzuhalten, dass aufgrund dieser Angaben weder das Auftreten der für eine Schleuderverletzung der HWS typischen Beschwerdebildes an sich noch dessen Auftreten innerhalb der üblichen Latenzzeit als erstellt gelten kann.
4.2 In der Folge diagnostizierten die Ärzte des Kriseninterventionszentrums B.___ mit Bericht vom 18. Mai 2006 eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.23), langjährige schwerwiegende Ehekonflikte mit seelischer und körperlicher Misshandlung (ICD-10: Z63.0) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen Zügen (IDC-10: Z73.1; Urk. 15/55.2). Dr. C.___ stellte mit Bericht vom 30. November 2006 die Diagnose eines zervikovertebralen Syndroms bei und mit genereller Tendomyopathie sowie eines Verdachts auf ein postkommotionelles Syndrom und eine posttraumatische Belastung (Urk. 15/11 Ziff. 5), wobei als Befund lediglich klinisch CVS-Symptomatik ohne Körperverletzung oder Prellmarken notiert wurde, ohne beispielsweise Einschränkungen der Reklination oder Rotation zu beschreiben (vgl. Urk. 15/11 Ziff. 4). Dr. D.___ diagnostizierte sodann mit Bericht vom 19. Dezember 2006 (Urk. 15/26) insbesondere eine Zervikozephalgie nach traumatischer Distorsion und Kontusion der Halswirbelsäule und des Schädels, was angesichts des tatsächlichen Unfallereignisses nicht nachvollziehbar ist.
4.3 Dem Bericht von Dr. E.___ vom 16. Januar 2007 (Urk. 15/42.1-2) fehlt es an Befunden und eigenen Untersuchungsergebnissen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. vorstehend Erw. 1.6). Insbesondere ist aber die von Dr. E.___ in den Raum gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 15/42.1) nicht nachvollziehbar, müssen dabei die Betroffenen doch einem Ereignis von katastrophalem Ausmass oder aussergewöhnlicher Bedrohung ausgesetzt gewesen sein, das nahezu bei jedem eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Für ein solches Ereignis sind vorliegend - trotz der schwierigen ehelichen Situation mit Drohungen des Ehemannes - keine Anzeichen ersichtlich. Zudem tritt diese Störung mit einer gewissen Latenzzeit auf das traumatische Ereignis ein. Diese kann Wochen bis Monate dauern, jedoch selten mehr als 6 Monate (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, 5. Auflage 2005, F43.1). Dr. E.___ sah die Beschwerdeführerin jedoch erstmals am 6. November 2006 und stellte am 16. Januar 2007, somit mehr als 8 Monate nach dem Unfallereignis vom 29. April 2006, erstmals Symptome dieser Störung fest (vgl. Urk. 15/42.1).
4.4 Dr. F.___ diagnostizierte mit Bericht vom 6. Oktober 2006 (Urk. 15/53) ein muskulo-skelettales-neurovegetatives Syndrom bei Status nach direkter Traumatisierung im Bereich des Schädels und der HWS, wobei damit der Grad der Traumatisierung nicht genauer umschrieben und insbesondere weder ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma diagnostiziert wurde. Die Symptomatik sei myofaszial bedingt. Die Abklärungen hätten keinen Hinweis auf eine zervikale Diskushernie, eine neurale Kompression oder eine Störung im Bereich der Kopfgelenke ergeben (Urk. 15/53.3). Auch mit Bericht vom 17. Januar 2007 (Urk. 15/40) diagnostizierte selbst Dr. F.___ kein Schleudertrauma, sondern ein Zervikalsyndrom bei Status nach Misshandlung sowie ein Angstsyndrom.
4.5 Dr. G.___ diagnostizierte mit Bericht vom 5. Februar 2007 (Urk. 15/59) einen Status nach Distorsionstrauma der HWS, was angesichts der am 29. April 2006 tatsächlich erlittenen Schläge mit der flachen Hand (vgl. Urk. 15/20.3) nicht zu überzeugen vermag.
Dr. J.___ und Frau I.___ verwiesen mit Bericht vom 16. Februar 2007 (Urk. 15/61.17) hinsichtlich ihrer Verdachtsdiagnose eines postkommotionellen Syndroms und Schleudertraumas auf den Bericht von Dr. F.___ vom 6. Oktober 2006 (vgl. Urk. 15/61.17). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. F.___ gerade keine solche Diagnose stellte (vgl. Urk. 15/53), weshalb die durch Dr. J.___ und Frau I.___ vorgenommene Beurteilung nur bedingt nachvollziehbar ist. Dies auch, weil erneut eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde (Urk. 15/61.17); es kann auf das zum Bericht von Dr. E.___ Gesagte (vgl. vorstehend Erw. 4.3) verwiesen werden.
4.6 Aufgrund des tatsächlichen Geschehensablaufs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 29. April 2006 organische Verletzungen oder ein Schleudertrauma beziehungsweise eine äquivalente HWS-Verletzung erlitten hat, was sich auch anhand der Berichte der untersuchenden Ärzte zeigt. Es handelt sich vielmehr um organisch nicht hinreichend nachweisbare und insbesondere psychisch bedingte Beeinträchtigungen. Liegen solche Unfallfolgeschäden vor und hat die versicherte Person kein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten, so gelangt bezüglich der Adäquanzprüfung die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung.
5.
5.1 Lehre und Rechtsprechung lassen den Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 Erw. 5c, 123 V 102 Erw. 3b mit Hinweisen). Bei psychischen Gesundheitsschäden geht diese Beschränkung indessen nicht so weit, dass nur psychisch Gesunde Versicherungsschutz geniessen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 112 V 36 Erw. 3c in Änderung seiner Rechtsprechung erkannt und in BGE 115 V 135 Erw. 4b bestätigt hat, darf die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, in der Unfallversicherung nicht auf den psychisch gesunden Versicherten beschränkt werden. Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hiezu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Die Gründe dafür, dass einzelne Gruppen von Versicherten einen Unfall langsamer oder schlechter verarbeiten als andere, können zum Beispiel in einer ungünstigen konstitutionellen Prädisposition oder allgemein in einem angeschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch belastenden sozialen, familiären oder beruflichen Situation oder in der einfach strukturierten Persönlichkeit des Verunfallten liegen. Somit bilden im Rahmen der erwähnten, weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (BGE 129 V 181 ff., Erw. 3.3).
5.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
5.3 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
5.4 Der augenfällige Geschehensablauf des Ereignisses vom 29. April 2006 - nur dieses ist vorliegend zu prüfen - gestaltete sich so, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diese am Bahnhof abholte und ihr mit der flachen Hand gegen den Kopf schlug (vgl. Urk. 15/20.3). Die Beschwerdeführerin erlitt keine organischen Verletzungen. Selbst bei einem realitätsgerechten, die konkrete psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigenden Massstab (vgl. vorstehend Erw. 5.1) ist dieser als nahezu banal einzustufende Unfall nicht geeignet, gravierende psychische Schäden zu verursachen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei leichten und insbesondere banalen Unfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal tangiert wird. Treten dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so sind diese meist auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen (BGE 115 V 133 Erw. 6a). wie dies vorliegend mehrere Ärzte dokumentierten (vgl. Urk. 15/55.2; Urk. 15/8.18; Urk. 15/42.1; Urk. 15/61.17 S. 2).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen beziehungsweise organisch nicht erklärbaren Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und dem Unfall vom 29. April 2006 zu verneinen ist. Dies muss umso mehr gelten, als die obligatorische Unfallversicherung für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, die zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, nicht einzustehen hat (BGE 115 V 133 Erw. 7). Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Mit Kostennote vom 18. August 2008 (Urk. 18) wurde ein Aufwand von 5.75 Stunden und Barauslagen in Höhe von Fr. 177.70, insgesamt Fr. 1'428.60, geltend gemacht (Urk. 18/1-2). Dies ist nicht zu beanstanden, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Markus Bischoff, Zürich, beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'428.60 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, wird mit Fr. 1'428.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).