Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00288[8C_207/2008]
UV.2007.00288

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 18. Februar 2008
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj
Rr. UCK Nr. 6 (Fah. Post 7), 10010 Prishtine Kosova (UNMIK)

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1961 geborene V.___ war seit dem 3. August 1987 bei der Z.___ als Hilfsarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 6/1).
         Am 25. November 1987 fiel ihm ein schwerer Schachtdeckel auf den rechten Fuss, wobei er sich eine Verletzung der Grosszehe zuzog (vgl. Urk. 6/1, Urk. 6/2, Urk. 6/3). Die erstbehandelnden Ärzte des Universitätsspitals Y.___ diagnostizierten eine Trümmerfraktur der Endphalanx I rechts mit Rissquetschwunde, führten eine Adaptationsnaht durch und nahmen eine Gipsfixation vor (vgl. Bericht vom 16. März 1988, Urk. 6/9). Ab dem 16. Februar 1988 wurde dem Versicherten wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 9/9 S. 2, Urk. 6/11 S. 2). Nachdem sie ihn am 16. Mai 1988 hatte kreisärztlich untersuchen lassen (vgl. Urk. 6/20), teilte die SUVA dem Versicherten am 26. Mai 1988 die Einstellung der Versicherungsleistungen mit (vgl. Urk. 6/23).
1.2     Am 9. August 2006 beantragte der - mittlerweile wieder in seinem Heimatland Kosovo lebende - Versicherte die Ausrichtung von Leistungen der SUVA (Invalidenrente, Integritätsentschädigung, Taggeld, Heilbehandlung, Hilfsmittel, Sachschaden, Hilflosenentschädigung, Reise-, Transport- und Rettungskosten) für Folgen des Unfalls vom 25. November 1987 (vgl. Urk. 6/28). Nachdem die SUVA am 6. Oktober 2006 eine gestützt auf die vorhandenen Akten (Urk. 6/1-29) und auf den neu vom Versicherten - unter Beilage von Röntgenbildern - eingereichten orthopädischen Bericht von Dr. med. A.___ vom 20. August 2006 (Urk. 6/31) verfasste kreisärztliche Beurteilung (Urk. 6/32) eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 (Urk. 6/33) ihre erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. November 1987. Die gegen diesen Entscheid vom Versicherten betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung erhobene Einsprache (Urk. 6/34, Urk. 6/36) wies die SUVA am 6. März 2007 ab (vgl. Urk. 6/38).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 6. März 2007 (Urk. 6/38) liess der Versicherte am 21. März 2007 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, es sei ihm - unter Entrichtung eines Verzugszinses von 4 % - mit Wirkung ab 9. August 2005 eine Invalidenrente von 40 % sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen; die Beschwerdegegnerin sei zu einer Parteientschädigung von Fr. 800.-- und zur Übernahme der Gerichtskosten zu verpflichten (vgl. Urk. 1 S. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2007 (Urk. 5) beantragte die SUVA - unter Hinweis auf die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts - Nichteintreten auf die Beschwerde beziehungsweise - eventualiter - deren Abweisung.
         Mit Urteil vom 2. Mai 2007 (Urk. 7) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde des Versicherten ein und überwies die Akten (Urk. 1-6) dem hiesigen Gericht.
2.2         Nachdem der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Juni 2007 (Urk. 8) geschlossen worden war, reichte der Beschwerdeführer am 12. Juli 2007 einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie, vom 10. Juli 2007 (Urk. 10) ein, hielt an den gestellten Anträgen fest und erklärte sich bereit, sich auf allfällige Anordnung des Gerichts ärztlich begutachten zu lassen (vgl. Urk. 9).
         Mit Verfügung vom 10. September 2007 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um einerseits den Bericht von Dr. A.___ vom 10. Juli 2007 (Urk. 10) in deutscher Sprache einzureichen und andererseits einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige Zustellungen durch Veröffentlichung erfolgten oder mit gleicher Wirkung unterblieben. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 24. September 2007 (Urk. 13) eine Übersetzung des fraglichen Arztberichts ein (vgl. Urk. 14). In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2007 (Urk. 17) dazu verwies die SUVA auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) und hielt am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).

2.
2.1     Die SUVA verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung unter Hinweis auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___ vom 6. Oktober 2006 (Urk. 6/32) im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich aus den neu eingereichten medizinischen Akten nicht schliessen lasse, dass erhebliche Restfolgen des Unfalls vom 25. November 1987 vorlägen. Auch seien keine weiteren entsprechenden Abklärungen angezeigt (vgl. Urk. 6/38 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, Dr. A.___ habe aufgrund der erfolgten - auch radiologischen - Untersuchungen festgestellt, dass seine Gesundheitsschädigung, aus der ein Invaliditätsgrad von über 40 % resultiere, auf den Unfall vom 25. November 1987 zurückzuführen sei (vgl. Urk. 1 S. 2).

3.
3.1
3.1.1   Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
         Die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Departement Chirurgie, stellten am 16. März 1988 die Diagnose einer Trümmerfraktur der Endphalanx I rechts mit Rissquetschwunde. Auf der Notfallstation sei unter Lokalanästhesie eine Adaptionsnaht durchgeführt worden. Nach dreiwöchiger Gipsfixation habe die radiologische Kontrolle vom 20. Januar 1988 stationäre Stellungsverhältnisse mit partiellem Frakturdurchbau gezeigt. In Bezug auf die Wunde sei es zu einer Infektion mit serös-eitrigen Belägen gekommen. Nach Entfernung des Nagels und antibiotischer Therapie habe sich der lokale Befund gebessert. Anlässlich der letzten Kontrolle vom 15. März 1988 habe der Patient noch über beim Gehen auftretende Schmerzen in der Grosszehe geklagt. Die Wunden seien geschlossen und die Narben ohne Druckdolenz gewesen; der ganze Hallux habe eine leichte Rötung aufgewiesen. Sowohl die aktive als auch die passive Flexion im Interphalangealgelenk sei deutlich eingeschränkt gewesen. Zudem habe sich eine Verminderung der Kraft und allenfalls auch der Sensibilität in der Grosszehe ergeben (vgl. Urk. 6/9 S. 1).
         Die vom Patienten noch geklagten Beschwerden in der rechten Grosszehe erschienen glaubhaft; eine Therapiemöglichkeit gebe es allerdings nicht. Seit dem 16. Februar 1988 bestehe wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit, womit der Beschwerdeführer, der per Mitte März als Saisonnier wieder eine Stelle antreten könne, überhaupt nicht einverstanden sei. Eine kreisärztliche Untersuchung sei daher angezeigt (vgl. Urk. 6/9 S. 2).
3.1.2         Nachdem er den Beschwerdeführer am 23. März 1988 untersucht hatte, hielt SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ in seinem Bericht (Urk. 6/11) fest, nach der offenen Trümmerfraktur der rechten Grosszehe am Endglied sei es zu pseudarthrotischen Fragmenten gekommen, die aktuell eine weitgehende Bewegungseinschränkung im Nagelgelenk bewirkten. Da das Gelenk selbst aber nicht betroffen sei, verursachten Wackelbewegungen keine Schmerzen. Eine besondere Behandlung sei nicht erforderlich. Der Zustand entspreche einer schmerzfreien Arthrodese des Grosszehennagelgelenkes; es bestehe wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/11 S. 2).
3.1.3   Im Bericht vom 16. Mai 1988 (Urk. 6/20) hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, wegen Schmerzen im rechten Bein während dreier Tage nicht gearbeitet zu haben und von den konsultierten Ärzte des Universitätsspitals darauf hingewiesen worden zu sein, dass keine medizinischen Massnahmen mehr möglich seien und er in Zukunft mit Schmerzen in der rechten Grosszehe leben müsse (vgl. Urk. 6/20 S. 1).
         Dr. Schyder gab an, dass sowohl Beschwielung als auch Muskulatur auf eine Anpassung des Beschwerdeführers an die Situation betreffend die rechte Grosszehe schliessen liessen. Angesichts des Fehlens einer Kontraktur im Vorfuss, einem ziemlich verlässlichen Schmerzindikator, sei davon auszugehen, dass der Fuss - weitgehend schmerzfrei - belastet werde. Besondere Massnahmen seien daher nicht erforderlich; der Fall könne abgeschlossen bleiben (vgl. Urk. 6/20 S. 2).
3.1.4   Dr. med. D.___ gab am 20. Mai 1988 an, die Untersuchung des Patienten vom 19. Mai 1988 habe als Ursache der geklagten Beschwerden lediglich unbedeutende posttraumatische Residuen ergeben, welche sich mit der Zeit noch zurückbilden würden. Eine Behandlung sei nicht erforderlich; es bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/21).
3.2
3.2.1   Dr. A.___ stellte in seinem - albanischsprachigen - Bericht vom 20. August 2006 (Urk. 6/31) folgende Diagnosen:
              -     Discarthrosis vert L4-L5-Ischalgie lat dex.         -     St. post fracturam ph dist digg I pedi latdex;           contractura art interphalge digg I pedi dex.   
3.2.2         Aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 20. August 2006 (Urk. 6/31), der vom Beschwerdeführer dazu eingereichten Röntgenbilder und der früheren medizinischen Akten gelangte SUVA-Arzt Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom 6. Oktober 2006 (Urk. 6/32) zum Schluss, dass keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 6/32 S. 2). Auf den teilweise weder mit einem Patientennamen noch mit einer Seitenangabe versehenen beziehungsweise undatierten Röntgenaufnahmen seien einerseits degenerative Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule L4/L5 abgebildet, die nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. November 1987 stünden. Anderseits sei ein Fuss ap/schräg dargestellt, der leichte Endgliedveränderungen der Grosszehe, die nicht von wesentlicher Bedeutung seien, aufweise. Eine relevante Veränderung der Gesamtsituation lasse sich weder dem Bericht von Dr. A.___ (Urk. 6/31), gemäss welchem ein Zustand nach Fraktur der distalen Grosszehe rechts und eine interphalangeale Kontraktur der gleichen Zehe bestehe, noch den mangelhaft beschrifteten Röntgenbildern entnehmen. Es sei völlig auszuschliessen, dass eine konsolidierte Grosszehenphalanx-Fraktur Jahre später rentenrelevant werde (vgl. Urk. 6/32 S. 1 f.).
3.3.3   Am 20. März 2007 stellte Dr. A.___ nachstehende Diagnosen (Urk. 3/1):
              -     Status post fracturam ph. dist. digg. I mani lat dex      -     Arthrosis art. Interphalgae digg I pedis dex.         -     Defformatio unguis-Ung-incarnatus digg I
         Aus dem - unübersetzt eingereichten - Bericht geht sodann hervor, dass eine Behandlung mit Analgetika erfolge.
3.3.4   Im Bericht vom 10. Juli 2007 (Urk. 10, Urk. 14) stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen:
              -     Status post fracturam phalngae distalis digg I       -     Pedis lat. dex. Arthrosis art. Interphalangae digg I pedis dex.         -     Unguis incarnatus hellucis digg. I pedii lat dex.
         Grund der Konsultation sei eine Deformierung des ersten Fingers [richtig wohl: der ersten Zehe] und eine Inkarnation des Fingernagels [richtig wohl: des Zehennagels]. Diesbezüglich sei eine Operation indiziert.

4.
4.1     Aus den zitierten medizinischen Akten geht klar hervor, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses der SUVA am 26. Mai 1988 - entgegen dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers - keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorhanden waren und wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. Urk. 6/11 S. 2, Urk. 6/20 S. 2, Urk. 6/21). Wenn auch noch gewisse Residuen des Ereignisses vom 25. November 1987 bestanden beziehungsweise vom Beschwerdeführer geklagt wurden (Bewegungseinschränkung im Nagelgelenk [vgl. Urk. 6/11 S. 2, Urk. 6/21], belastungsabhängige Schmerzen [vgl. Urk. 6/20, Urk. 6/21]), so waren diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemäss den Ärzten lediglich von geringer Bedeutung; dass ein Integritätsschaden vorliegen könnte, wurde entsprechend nicht einmal in Betracht gezogen und in der Folge auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
4.2     Was die im August 2006 - als Folgen des Unfalls vom 25. November 1987 - geltend gemachten Beschwerden betrifft, ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich beim fraglichen Ereignis ausschliesslich am rechten Fuss verletzt hatte. Für eine anderweitige Schädigung gibt es in den damaligen Akten keine Anhaltspunkte. In Bezug auf die auf dem der SUVA eingereichten Röntgenbild ersichtlichen (vgl. Bericht Dr. B.___ vom 6. Oktober 2006, Urk. 6/32) und im Bericht von Dr. A.___ vom 20. August 2006 (Urk. 6/31) diagnostizierten Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule ist daher festzuhalten, dass deren Unfallkausalität - sofern sie vom Beschwerdeführer überhaupt behauptet wird - aufgrund der weiteren medizinischen Akten als äusserst unwahrscheinlich erscheint.
         Betreffend den - knapp neunzehn Jahre nach dem Unfall vom 25. November 1987 ergangenen - Bericht von Dr. A.___ vom 20. August 2006 (Urk. 6/31) und das Röntgenbild des Fusses (Urk. 3/3) gelangte SUVA-Arzt Dr. B.___ - mit einleuchtender Begründung - zum Schluss, dass nur insofern eine Veränderung gegenüber dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung im Mai 1988 eingetreten sei, als die radiologischen Befunde leichte Endgliedveränderungen der Grosszehe zeigten. Dass diese von klinischer Relevanz seien, hielt Dr. B.___ allerdings für unvorstellbar. Aus dem fraglichen Bericht von Dr. A.___ (Urk. 6/31) geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer medikamentös behandelt wurde und sich einer Physiotherapie unterzog. Allerdings sind diese medizinischen Massnahmen wohl nicht im Zusammenhang mit dem rechten Fuss zu sehen, sondern vielmehr mit den degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, die denn auch bei der Diagnosestellung offensichtlich im Vordergrund standen, zu erklären. Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte Dr. A.___ im Übrigen - im erwähnten Bericht vom 20. August 2006 (Urk. 6/31) wie auch in demjenigen vom 10. Juli 2007 (Urk. 14) - ebenso wenig, wie er eine Unfallkausalität der behandelten Symptomatik attestiert. Die diesbezüglichen gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9 S. 2) sind somit aktenwidrig.
         Was den Bericht Dr. A.___s vom 10. Juli 2007 (Urk. 14) betrifft, ist einerseits festzuhalten, dass die darin diagnostizierte Inkarnation des rechten Finger- respektive richtigerweise wohl Zehennagels offenbar erst nach Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheids der SUVA vom 6. März 2007 (Urk. 6/38) auftrat, wurde sie doch im - einzigen der SUVA eingereichten - Bericht des genannten Arztes vom 20. August 2006 (Urk. 6/31) noch gar nicht erwähnt, sondern erst am 20. März 2007 (Urk. 3/1) - und erneut am 10. Juli 2007 (Urk. 14) - aktenkundig. Entsprechend bildet die Frage, ob die SUVA im Zusammenhang mit dieser Gesundheitsstörung eine Leistungspflicht trifft, vorliegend nicht Streitgegenstand. Festzuhalten ist immerhin, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 10. Juli 2007 (Urk. 14) nicht auf einen Kausalzusammenhang zwischen der fraglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem Unfall vom 25. November 1987 hinwies und ein solcher - wenn auch aktenkundig ist, dass der rechte Zehennagel vom Unfallereignis insofern betroffen war, als er damals wegen einer Wundinfektion hatte entfernt werden müssen (vgl. Urk. 6/9 S. 1), in der Folge aber offenbar wieder nachwuchs und zumindest bis zur Leistungseinstellung der SUVA am 26. Mai 1988 (vgl. Urk. 6/23) keine Beschwerden verursachte (vgl. Urk. 6/11, Urk. 6/20, Urk. 6/21) - angesichts der Zeitspanne von fast zwanzig Jahren, während deren keine entsprechenden Brückensymptome dokumentiert sind, als äusserst unwahrscheinlich erscheint.
4.3         Aufgrund der einleuchtenden Beurteilung von Dr. B.___ (Urk. 6/32) und auch in Anbetracht der ausgesprochen langen Latenzzeit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Spätfolgen des Unfalls vom 25. November 1987 leidet, welche behandlungsbedürftig wären, eine Arbeitsunfähigkeit zeitigten oder eine Integritätseinbusse bewirkten. Dass weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 9 S. 2) zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen. Anzumerken bleibt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete mindestens 40%ige unfallbedingte Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit nicht einmal in den Berichten von Dr. A.___ (Urk. 6/31, Urk. 3/1, Urk. 14), deren Beweistauglichkeit angesichts der unsorgfältigen, auf mangelhaft beschrifteten radiologischen Untersuchungsbefunden basierenden Diagnosestellung des genannten Arztes ohnehin in Frage zu stellen ist, eine Stütze findet. Die Leistungsverweigerung der SUVA ist demnach nicht zu beanstanden.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Franklin Sedaj
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).