Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00289
UV.2007.00289

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 28. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

dieser substituiert durch O.___
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1971 geborene X.___ war als Lastwagenfahrer im internationalen Güterverkehr für die Y.___ GmbH in Z.___ tätig und deshalb bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1). Am 19. August 2004 war der Versicherte als Lenker eines Personenwagens des Typs "Nissan Primera" mit seiner damaligen Lebenspartnerin und der gemeinsamen 4½jährigen Tochter nachts auf einer Autobahn in der Nähe von A.___ unterwegs, als sich kurz vor 3 Uhr ein Selbstunfall ereignete. Der Versicherte, welcher verschiedene leichtere Verletzungen erlitten hatte, wurde zusammen mit seiner schwerverletzten Lebenspartnerin sowie der unverletzt gebliebenen Tochter ins Spital von B.___ überführt, wo die Notfallversorgung stattfand (Urk. 9/63). Am 1. September 2004 kehrte der Versicherte in die Schweiz zurück und suchte Dr. med. C.___, Facharzt FMH Innere Medizin, auf, welcher eine HWS-Distorsion, eine Thoraxkontusion links, Schürfwunden und einen Verdacht auf Fremdkörper im Vorderarm links sowie ein psychisches Trauma diagnostizierte und eine bis mindestens Ende September 2004 dauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur attestierte (Urk. 9/2). Zusätzlich begab sich X.___ in psychotherapeutische Behandlung bei lic. phil. D.___, Psychotherapeutin SPV (Urk. 9/21). Am 11. Januar und am 8. März 2005 fanden Untersuchungen durch den Kreisarzt Dr. med. E.___ statt; dieser attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 1. April 2005 (Urk. 9/30 und 9/41). Am 12. Juli 2005 wurde der Versicherte vom Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, untersucht und beurteilt (Urk. 9/58). In der Folge führte die Stelle für berufliche Eingliederung der Rehabilitationsklinik G.___ eine Abklärung im Hinblick auf eine berufliche Neuorientierung durch (Urk. 9/76).
         Mit Verfügung vom 10. April 2006 schloss die SUVA den Fall ab und stellte sämtliche Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per 30. April 2006 ein (Urk. 9/107). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 20. April 2006 Einsprache (Urk. 9/110). Die SUVA ordnete eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule an (Urk. 9/135) und bot den Versicherten ausserdem zu einer neurologischen Untersuchung bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie bei der Abteilung Versicherungsmedizin, auf (Urk. 9/145). Gestützt auf dessen Bericht vom 2. Mai 2007 über die Neurologische Untersuchung des Versicherten vom 24. April 2007 (Urk. 9/146) wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 10. Mai 2007 ab (Urk. 2 [= 9/147]).
2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingegangene Beschwerde des Versicherten vom 13. Juni 2007 (Urk. 1). Der Beschwerdeführer lässt beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm weiterhin "bis zum Abschluss des unfallbedingten Heilungsprozesses, allenfalls bis zum Abschluss der Prüfung der Wiedereingliederung durch die eidg. Invalidenversicherung", Versicherungsleistungen, namentlich Taggelder und Kostenvergütungen für Heilbehandlungskosten, auszurichten; zusätzlich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die notwendigen medizinischen Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2007 beantragt die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 15. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer im Sinne eines zusätzlichen Eventualantrags die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin und deren Verpflichtung zur Ausrichtung einer Rente und einer Integritätsentschädigung beantragen (Urk. 14). Mit Duplik vom 17. Dezember 2007 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest (Urk. 19). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 wurde das Doppel der Duplik dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 20).
2.3     Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm in der Person von O.___ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2 und 10), wurde mit Verfügung vom 21. Juni 2007 abgewiesen, da es sich bei jenem weder um einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt noch um einen Juristen mit ausgewiesener Erfahrung im Sozialversicherungsrecht handelt (Urk. 6).
2.4     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3            Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.4   Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.3.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung des Neurologen Dr. H.___ vom 2. Mai 2007, der zum Schluss gekommen war, es fehle an Hinweisen für unfallbedingte strukturelle Läsionen. Die geltend gemachten Beschwerden seien lediglich klinisch fassbar, könnten organisch jedoch nicht hinreichend nachgewiesen werden. Im angefochtenen Entscheid wurde danach erwogen, es müsse geprüft werden, ob ein adäquater Kausalzusammenhang erstellt werden könne. Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf sei das zu beurteilende Unfallereignis vom 19. August 2004 im Bereich der mittelschweren Unfälle anzusiedeln. Da einzig das Kriterium der Dauerschmerzen bejaht werden könne, dies jedoch nicht in ausgeprägter Art, sei der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben, weshalb die SUVA für die noch geklagten Beschwerden nicht mehr leistungspflichtig sei (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe nicht zu, dass seine Beschwerden nicht auf ein klar fassbares organisches Substrat zurückzuführen seien. Der unfallbedingt notwendige Heilungsprozess sei noch nicht abgeschlossen, es habe sich im Gegenteil eine Verschlechterung ergeben. Daher könne von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch immer eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei das zu beurteilende Unfallereignis an der Grenze zu den schweren Unfällen anzusiedeln, wenn es sich nicht gar um ein schweres Ereignis handle. Da eine Häufung der Adäquanzkriterien vorliege, sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis in jedem Fall zu bejahen (Urk. 1 und 14).

3.
3.1
3.1.1   In seinem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 11. Januar 2005 hielt Dr. E.___ fest, dass der Beschwerdeführer noch Beschwerden in der HWS und im linken Handgelenk habe. Er habe den Autounfall psychisch nicht verarbeitet, weshalb er in psychologischer Therapie stehe. Objektiv bestünden funktionelle Beschwerden der HWS bei guter Beweglichkeit und des linken Handgelenks mit leichter Einschränkung der Gesamtbeweglichkeit. Es bestünde eine Psychasthenie bei Verarbeitungsstörung des Unfallereignisses. Dr. E.___ empfahl die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung und erachtete eine Craniosacral-Therapie als indiziert. Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. April 2005 (Urk. 9/30).
3.1.2   Lic. phil. D.___ berichtete am 20. Februar 2005, der Beschwerdeführer habe am 19. August 2004 in Spanien einen Autounfall erlitten, welcher für ihn unerklärbar geblieben sei, da er weder müde noch alkoholisiert gewesen sei. Der Polizeirapport, welcher dem Patienten helfen könnte, die Unfallursache zu beleuchten, sei nach dessen Angaben noch nicht eingetroffen. Seit dem Unfall leide der Beschwerdeführer an einer akuten Belastungssituation (ICD-10 F43.0), welche von Angstzuständen, Schlafstörungen und Alpträumen mit Unfallinhalten sowie Schuldgefühlen begleitet werde. Zudem klage der Beschwerdeführer über Kreuz-, Hals- und Hinterkopfschmerzen, Verspannungen und Schwindelanfälle. Unter solchen Umständen sei es ihm unmöglich, seinen Beruf als Lastwagenfahrer auszuüben. Ziel der Therapie sei die Verarbeitung des Unfalls. Die Prognose für die Verminderung der Schuldgefühle sei positiv, die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit scheine jedoch schwer realisierbar. Es sei deswegen sehr wichtig, langsam eine berufliche Umschulung ins Auge zu fassen (Urk. 9/38).
3.1.3   Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. März 2005 hielt Dr. E.___ fest, es sei weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung indiziert und der Beschwerdeführer solle weiterhin eine Craniosacral-Therapie absolvieren. Er bleibe zu 50 % vermittlungsfähig ab 1. April 2005 (Urk. 9/41).
3.1.4   Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Neurologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 27. April 2005 und diagnostizierte ein rechtsbetontes zervikozephales und zum Teil brachiales Schmerzsyndrom mit begleitend unspezifischen Trümmelbeschwerden und Konzentrationsstörungen nach Autounfall am 19. August 2004. Sie führte aus, die klinische neurologische Untersuchung falle bis auf ein rechtsbetontes Zervikalsyndrom normal aus, es bestehe kein Hinweis für eine zusätzliche zentralnervöse, zervikal-radikuläre oder peripher nervöse Schädigung als Ursache der beklagten Beschwerden. Sie interpretiere diese im Rahmen eines durch die Wiederaufnahme der Arbeit verstärkt rechtsbetonten zervikozephalen und möglicherweise intermittierend auch -brachialen Syndroms. Zur Zeit seien weitere Abklärungen aus neurologischer Sicht nicht notwendig. Sie empfehle die Weiterführung des bisherigen Managements mit zunehmend aktiver physikalischer Therapie, allenfalls gestützt durch eine analgetische oder leicht antidepressive Medikation (Urk. 9/52).
3.1.5   Am 12. Juli 2005 fand eine Untersuchung durch Kreisarzt Dr. F.___ statt. In seinem Bericht vom selben Tag hielt er fest, dass ein Schädel-Hirn-Trauma nicht dokumentiert sei. In der Folge seien verschiedene Kontusionen, Schürfwunden am Vorderarm links und eine Distorsion der HWS festgestellt worden. Die Kontusionen und Verletzungen am linken Vorderarm seien residuenfrei abgeheilt worden. Der Beschwerdeführer klage über eine weiterhin bestehende HWS-Symptomatik, wobei objektiv eine leichte Druckdolenz und Verspannung der Trapezius-Muskulatur rechtsbetont festzustellen sei. Ansonsten sei der Status unauffällig. Dr. F.___ berichtete weiter, der Beschwerdeführer klage über die typische HWS-Symptomatik mit Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, eine zusätzliche weitere psychische Symptomatik mit Angstzuständen und Belastungsverminderung. Diese Symptomatik sei bei der Untersuchung nicht erkennbar. Es bestünden keine Anzeichen für eine psychische Belastung; der Proband sei während der ganzen Untersuchung adäquat (Urk. 9/58 S. 4).
         Weiter hielt Dr. F.___ fest, dass chiropraktische Behandlungen durchgeführt würden. Zurzeit sei der Beschwerdeführer praktisch beschwerdefrei. Ob gewisse wellenförmige Schmerzexazerbationen bestehen würden, wie anamnestisch angegeben, sei medizinisch nicht beurteilbar. Der Patient nehme keine Schmerzmittel, sodass die gesamte Schmerzproblematik nicht ein massiv einschränkendes Ausmass mit einschneidender Wirkung auf die Lebensumstände haben könne. Eine durchgeführte Craniosacral-Therapie habe keine wesentliche Verbesserung gebracht. Teilweise seien Schmerzmittel indiziert. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Kreisarzt aus, dass der Proband nach dem Unfallereignis vom 19. August 2004 seine angestammte Tätigkeit als Lastwagen-Chauffeur nie mehr aufgenommen habe. Er habe sich in den vergangenen Monaten für eine Umschulung zum Sozialpädagogen interessiert und aus den angegebenen gesundheitlichen Problemen eine Ausbildungsstelle in reduziertem Umfang angenommen. Er habe offenbar versucht, die Finanzierung mit eigenen Mitteln zu bestreiten, dies sei ihm wegen seiner sozialen Situation indes nicht gelungen. Dr. F.___ hielt schliesslich dafür, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der körperlichen Befunde mindestens eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit vereinzelten Zusatzbelastungen von mindestens 15 kg vollzeitlich und vollschichtig zumutbar sei. Nicht zumutbar seien ausschliesslich rein vorgeneigte Körperpositionen und rein sitzende Tätigkeiten. Inwieweit die psychische Situation die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, sei nicht von ihm zu beurteilen (Urk. 9/58 S. 4).
         Abschliessend hielt Dr. F.___ fest, dass die somatischen Residuen gering einzuschätzen seien; es bestehe bloss noch ein leichtes zervikovertebrales Syndrom mit Nackenmuskelverspannungen ohne wesentliche Bewegungseinschränkung bei leichter Belastungsintoleranz und belastungsabhängiger Verstärkung der Schmerzen. Alle anderen primär festgestellten Verletzungen nach dem Unfallereignis seien residuenfrei abgeheilt (Urk. 9/58 S. 5).
3.1.6   Am 24. August 2005 berichtete Dr. med. J.___, Facharzt FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, der Unfall habe ausschliesslich die Muskulatur traumatisiert und ein myofasziales Schmerz-Syndrom hervorgerufen. Seine Probebehandlung am 22. August 2005 mit manuellen Techniken und Dry Needling einiger Muskeln habe der Beschwerdeführer mit der Angabe quittiert, er fühle sich entspannter und etwas besser beweglich. Er schlage deshalb vor, mit einer kausalen Therapie so lange fortzufahren, wie der Patient eine nachhaltige Besserung angeben könne. Das Ziel der Bemühungen müsse sein, den Patienten dahin zu bringen, dass er wieder einen Lastwagen ohne grössere Beschwerden lenken könne. Hinsichtlich der aktuellen Arbeitsfähigkeit folge er der Einschätzung des Kreisarztes vom 12. Juli 2005 (Urk. 9/72).
         Am 7. Februar 2006 erstattete Dr. J.___ einen Bericht über den Therapieverlauf. Er führte aus, dass er seit seinem letzten Bericht zwanzig Behandlungen durchgeführt habe. Die Therapiefortschritte seien langsam, aber stetig. Der Patient habe im Januar 2006 angegeben, dass sich seine Schmerzen seit Beginn der Behandlung um ungefähr 60 % reduziert hätten. Nach den Behandlungen trete in der Regel eine Schmerzverstärkung auf; nach der Sitzung vom 20. Januar 2006 sei diese so stark gewesen, dass der Patient für einige Tage arbeitsunfähig geworden sei. Diese Erscheinungen seien aber vorübergehend. Er stelle nach wie vor eine langsame stetige Verbesserung fest. Seit dem 25. November 2005 habe er in der Krankengeschichte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert; diese Arbeitsfähigkeit werde als Praktikant in einem Erziehungsheim auch realisiert. Weiter führte Dr. J.___ aus, obwohl er "natürlich kein Prophet" sei, erwarte er noch eine wesentliche Besserung. Die Frage nach der voraussichtlichen Dauer der Behandlung könne er jedoch nicht beantworten. Ebenfalls schwer zu beantworten sei die Frage nach der zukünftigen Arbeitsfähigkeit; es komme darauf an, ob der Patient in seinem neuen Beruf Fuss fassen könne und eine feste Anstellung finde. Dann könne die Arbeitsfähigkeit schrittweise erhöht werden, ohne dass der Patient "Angst haben" müsse, "ins Leere zu fallen". Schliesslich führte Dr. J.___ aus, über die Behandlung bei der Psychologin D.___ sei er nur summarisch orientiert. Die Wirkung von Neurofeedback bei einem chronischen Status nach Distorsionstrauma der oberen Wirbelsäule dürfe man nicht überbewerten. Die Arbeit an den Schuldgefühlen nach offenbar verschuldetem Unfall und an den psychischen Ressourcen des Patienten sei aber genau so wichtig wie die Arbeit an den myofaszialen Triggerpunkten und den pathologisch veränderten Bindegewebestrukturen. Letztlich komme es darauf an, dass sich der Patient wieder zutraue, in eine tragfähige Partnerbeziehung einzutreten, in der gewählten Berufswelt Verantwortung zu übernehmen und die sich vermindernden Restschmerzen irgendwann einmal auch zu relativieren (Urk. 9/97).
3.1.7   Eine von Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Röntgendiagnostik und für Neuroradiologie, am 4. Juli 2006 durchgeführte MR-Untersuchung der Halswirbelsäule ergab eine leichte generelle cervicale Degeneration, wenig betont bei C3/4, eine ganz kleine Diskushernie C6/7 paramedian rechts ohne neurale Kompression sowie ein normales Rückenmark zwischen C1 und Th4 (Urk. 9/123).
         Dr. med. L.___, Facharzt FMH Neurologie, führte in seinem Bericht vom 14. Juli 2006 aus, es handle sich um ein Schmerzsyndrom nach Unfall mit angenommenem HWS-Distorsionstrauma. Aus neurologischer Sicht gebe es keine Hinweise auf eine Schädigung einer Nervenwurzel oder anderer neurogener Strukturen. Auch sehe man keine anderen Läsionen im Bereich der HWS im MRI. Letztlich scheine die Sache am ehesten muskulär vermittelt zu sein. Interessanterweise finde man im Gebiet des stärksten Schmerzes auch eine leichte Hyposensibilität für Oberflächenqualitäten und insbesondere für Schmerz und Temperatur. Dies wäre mit einer zentralen Niederregulierung bei starken Schmerzen gut vereinbar. Anatomisch lasse sich kein Ausfallsmuster einer bestimmten peripher-neuralen Struktur finden (Urk. 9/131).
3.1.8   Am 2. Februar 2007 berichtete Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2004 einen Verkehrsunfall mit verschiedenen Verletzungen erlitten habe, vor allem ein Distorsionstauma der HWS und aufgrund der glaubhaften Angabe hinsichtlich einer deutlich ausgeprägten amnestischen Lücke ein Schädel-Hirn-Trauma. Der Patient leide weiterhin an deutlichen Beschwerden, die einerseits auf das HWS-Distorsionstrauma, anderseits auf das Schädel-Hirn-Trauma, letzteres im Sinne eines minimal brain damage Syndroms zurückzuführen seien. Das Distorsionstrauma der HWS sei wahrscheinlich signifikant gewesen, da die vom Patienten mitgebrachte MRI-Untersuchung der HWS eine Verletzung des Anulus fibrosus auf dem Bewegungssegment C3/C4 ergeben habe. Dabei handle es sich um eine Läsion, die vom Höhensegment her etwas aussergewöhnlich und wahrscheinlich nicht als degenerativ zu beurteilen sei. Sie sei wahrscheinlich traumatisch bedingt und somit Ausdruck eines doch erheblichen Distorsionstraumas der HWS anlässlich des Unfallereignisses. Dies lasse darauf schliessen, dass der Patient jetzt noch an den Folgen des HWS-Distorsionstraumas leide, wofür die deutliche Einschränkung der HWS-Beweglichkeit in sämtliche Bewegungsrichtungen und sekundär die flächigen durchschmerzhaften Myogelosen im ganzen Schultergürtelbereich sprächen. Die Folgen des Schädel-Hirn-Traumas, das heisse des minimal brain damage Syndroms, habe er bewusst nicht quantifiziert; dies sei im Hinblick auf eine detaillierte Prognose betreffend der beruflichen Rehabilitation des Patienten genauer zu untersuchen. Er habe dem Beschwerdeführer eine stationäre Rehabilitation für eine Dauer von drei Wochen vorgeschlagen (Urk. 9/141 [= 9/142]).
3.1.9   Im seinem Bericht vom 2. Mai 2007 über die neurologische Untersuchung vom 24. April 2007 führte Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, aus, der Versicherte habe durch den Selbstunfall mit dem privaten Personenwagen am 19. August 2004 in Spanien wahrscheinlich eine HWS-Distorsion Kategorie II nach QBT-Klassifikation erlitten. Die Primärversorgung sei ambulant in Spanien erfolgt, Arztberichte darüber lägen nicht vor. Eine konventionelle Röntgenuntersuchung der HWS habe Frakturen als Unfallfolge ausschliessen können. Der Versicherte sei noch in Spanien mit einem weichen Halskragen versorgt worden, ausserdem sei eine Wundversorgung am linken Unterarm erfolgt. Am 1. September 2004 sei der Versicherte dann erstmals in der Schweiz von Dr. C.___ untersucht worden. Dr. C.___ habe eine leicht reduzierte HWS-Rotation nach rechts ohne neurologische Defizite sowie einen Muskelhartspann im Musculus trapezius beidseits festgestellt. Weitere Abklärungen seien von Dr. C.___ nicht veranlasst worden. Bei einer leichten HWS-Distorsion sei es erwartungsgemäss innerhalb der nächsten Monate nach dem Unfall zu einer schrittweisen Besserung der Nackenbeschwerden gekommen. Erst nach einem Ereignis mit Ausrutschen auf nassem Boden ohne Sturz, Dr. J.___ habe von einem Bagatellunfall gesprochen, sei es Mitte April 2005 zu in diesem Masse bisher nicht gekannten HWS-Beschwerden gekommen. Anlässlich der heutigen Untersuchung habe der Versicherte geschildert, dass sich diese Beschwerden von den initial nach dem Verkehrsunfall am 19. August 2004 aufgetretenen Nackenbeschwerden unterschieden hätten. Seitdem beklage der Versicherte einen chronifizierten Nackenschmerz mit belastungsabhängiger Verschlimmerung. Die Schmerzen würden eher von der unteren HWS ausgehen.
         Dr. H.___ fuhr fort, nach eigener Beurteilung der HWS-Magnetresonanztomographiebilder vom 4. Juli 2006 komme eine kleine mediane Bandscheibenprotrusion C3/4 und eine kleine Bandscheibenprotrusion C6/7 paramedian rechts gelegen zur Darstellung. Aufgrund der sagittalen T2-gewichteten Sequenzen ohne Darstellung einer High Intensity Zone bestehe kein Anhalt für einen Riss des Anulus fibrosus. Traumatische Bandscheibenläsionen nach HWS-Verletzungen seien selten. Nach Jürgen Krämer sollten zur Anerkennung der Unfallkausalität eines Bandscheibenvorfalls folgende drei Kriterien erfüllt sein: Erstens ein passendes "adäquates Trauma", zweitens ein sofortiges Einsetzen der typischen Beschwerden und drittens müsse der Patient unmittelbar vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sein. Zum Unfallhergang selbst könnten nur eingeschränkt Aussagen gemacht werden. Offensichtlich sei der Versicherte nach dem Unfall in der Lage gewesen, selbständig aus dem Fahrzeug auszusteigen und sich um die Tochter zu kümmern. Zwar seien Schmerzen in der HWS aufgetreten, eine akute schwere Schmerzsymptomatik oder neurologische Ausfälle seien aber nicht dokumentiert. Der Versicherte sei in Spanien ambulant behandelt worden. Eine Wirbelkörperfraktur sei radiologisch mit konventionellen Bildern der HWS ausgeschlossen worden. Nach Aussage des Versicherten sei dieser vor dem Unfall im Nackenbereich beschwerdefrei gewesen. Aus diesen Angaben müsse geschlossen werden, dass aufgrund eines fehlenden sofortigen Einsetzens der typischen Beschwerden und einem nicht sicheren adäquaten Trauma (keine Wirbelkörperfraktur) die Unfallkausalität der Bandscheibenprotrusionen C3/4 und C6/7 nicht überwiegend wahrscheinlich sei.
         Weiter hielt Dr. H.___ fest, die vorliegenden Dokumente sowie auch die Schilderung des Versicherten zum Unfall lieferten keinen Anhalt für einen durch den Unfall erlittenen Kopfanprall. Die Annahme einer mehrstündigen anamnestischen Lücke werde durch die Angabe des Versicherten anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht unterstützt. Für das Unfallereignis selbst bestehe keine Erinnerung, nach dem Unfall sei der Versicherte in der Lage gewesen, selbständig aus dem Wagen auszusteigen und die 4½jährige unverletzte Tochter zu versorgen. Die Diagnose einer durch den Unfall erlittenen leichten traumatischen Hirnverletzung (Mild Traumatic Brain Injury, MTBI) sei aufgrund der vorliegenden Dokumente und der Angaben des Versicherten nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern höchstens möglich. Selbst bei Annahme einer durch den Unfall erlittenen MTBI entsprechend den Kriterien der EFNS-Klassifikation (European Federation of Neurological Society) müsse eine gute Prognose unfallbedingter Beschwerden angenommen werden. Nach einer erlittenen MTBI könnten Kopfschmerzen, Schwindel und neuropsychologische Beschwerden auftreten. Diese Beschwerden hätten eine gute Prognose und es sei mit einer vollständigen Regredienz der Beschwerden innerhalb von sechs Monaten zu rechnen.
         Unmittelbar nach dem Unfall vom 19. August 2004 seien wahrscheinlich akute Kopfschmerzen aufgetreten, deren Unfallkausalität bejaht werden müsse. Im Verlauf sei es dann bis Januar 2005 zu einer Besserung dieser Beschwerden gekommen; bei Kreisarzt Dr. E.___ seien im Januar 2005 keine Kopfschmerzen beklagt worden. Anlässlich der Untersuchung bei Kreisarzt Dr. E.___ im März 2005 und der neurologischen Untersuchung durch Frau Dr. I.___ Ende April 2005 seien wieder Kopfschmerzen beklagt worden. Gleichzeitig sei die Wiederaufnahme der Arbeit mit 50 % erfolgt. Eine Kopfschmerzdiagnose sei von Frau Dr. I.___ nicht gestellt worden. Die jetzt beklagten Kopfschmerzen würden vom geschilderten Charakter her einem Spannungskopfschmerz entsprechen und träten unabhängig von den HWS-Beschwerden auf. Gemäss der internationalen Klassifikation von Kopfschmerzerkrankungen könne ein wahrscheinlich chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICHD-II 2.4.3) diagnostiziert werden. Ein Anhalt für einen Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch bestehe nicht. Die Kriterien für einen zervikogenen Kopfschmerz würden nicht erfüllt. Eine Unfallkausalität könne aufgrund des beschriebenen Beschwerdeverlaufes nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
         Unter dem Titel "Schlussfolgerungen" hielt Dr. H.___ schliesslich fest, dass für den Versicherten derzeit Nackenbeschwerden und die Kopfschmerzen im Vordergrund stehen würden. Weder die neurologische Untersuchung noch die vorliegenden Dokumente der bildgebenden Diagnostik würden Hinweise auf eine durch den Unfall vom 19. August 2004 erlittene strukturelle Läsion des Zentralnervensystems ergeben. Die Unfallkausalität der kleinen Bandscheibenvorfälle C3/4 und C6/7 und der beklagten Beschwerden sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Es liege kein unfallbedingter organischer Befund vor, welcher die langfristig persistierenden Beschwerden des Versicherten im beklagten Ausmass zu erklären vermöge. Differentialdiagnostisch müssten degenerative und unfallunabhängige psychosoziale Faktoren für den langwierigen Beschwerdeverlauf in Betracht gezogen werden (Urk. 9/146 S. 10 ff.).
3.2
3.2.1   Wenn mit der Beschwerde Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen über den 30. April 2006 hinaus verlangt werden und geltend gemacht wird, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung habe noch eine namhafte Besserung erwartet werden können, so wirft dies die Frage auf, ob die SUVA den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 3.2).
3.2.2         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Juli 2005 stellte der Kreisarzt Dr. F.___ fest, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Untersuchung praktisch beschwerdefrei gewesen sei und keine Schmerzmittel einnehme, sodass die anamnestisch angegebene Schmerzproblematik nicht ein massiv einschränkendes Ausmass mit einschneidender Wirkung auf die Lebensumstände haben könne. Entsprechend hielt Dr. F.___ dafür, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg vollzeitlich und vollschichtig zumutbar sei (Urk. 9/58 S. 4). Der behandelnde Facharzt, Dr. J.___, schloss sich dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in seinem Bericht vom 24. August 2005 an; gleichzeitig schlug er vor, mit seiner kausalen Therapie so lange fortzufahren, bis der Beschwerdeführer wieder einen Lastwagen ohne grössere Beschwerden lenken könne (Urk. 9/72). Am 7. Februar 2006 berichtete Dr. J.___, dass der Patient im Januar 2006 nach zwanzig durchgeführten Behandlungen angegeben habe, seine Schmerzen hätten sich seit Beginn der Behandlung um ungefähr 60 % reduziert (Urk. 9/97). Da die Schmerzproblematik bereits im Juli 2005 nach der schlüssigen Einschätzung des Kreisarztes kein massiv einschränkendes Ausmass mehr hatte, und für angepasste Tätigkeiten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand, konnte nach einer Reduktion der damals noch verbliebenen Schmerzen um mehr als die Hälfte ab Januar 2006 entgegen der Auffassung von Dr. J.___ keine weitere namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden.
         Auch die Empfehlung von Dr. M.___ vom 2. Februar 2007, der Beschwerdeführer solle eine drei Wochen dauernde stationäre Rehabilitation absolvieren, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Da Dr. M.___ die umfangreichen Vorakten offensichtlich nicht vorlagen, beruht seine Einschätzung im wesentlichen bloss auf den anamnestischen Angaben des Patienten, den von ihm anlässlich zweier Untersuchungen im Januar 2007 erhobenen Befunden und der Interpretation eines vom Patienten mitgebrachten MRI's der HWS (Urk. 9/141 [= 9/142]). Entsprechend kann auf seine Beurteilung aber nicht abgestellt werden.
3.2.3   Nach dem Gesagten konnte spätestens ab Januar 2006 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit mehr erwartet werden. Einem Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt respektive auf Ende April 2006 stand daher nichts im Wege (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2008 i.S. M., 8C_527/2008, Erw. 4.1). Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet.
3.3
3.3.1   Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Dr. H.___ führte überzeugend aus, dass die bildgebenden Abklärungen keine traumatisch bedingten Läsionen an der Halswirbelsäule zeigten (Urk. 9/146 S. 4 und 10). Weiter hielt er fest, dass kein unfallbedingter organischer Befund vorliege, welcher die Beschwerden im beklagten Ausmass zu erklären vermöge (Urk. 9/146 S. 12). Geklagte Schmerzen, klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen und Muskulaturverhärtungen vermögen jedoch kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 in Sachen SUVA c. M., U 9/05, Erw. 4; Urteile des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007 in Sachen M., U 354/06, Erw. 7.2, vom 25. Juli 2007 in Sachen O., U 328/06, Erw. 5.2 sowie vom 6. Mai 2008 in Sachen V., 8C_369/2007, Erw. 3).
3.3.2   Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein hinreichendes organisches Korrelat zugrundeliegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehen, kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb mit Hinweisen) - ohnehin eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen, welche nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat.
3.3.3   Im angefochtenen Entscheid wurde angenommen, dass es sich beim Verkehrsunfall vom 19. August 2004 um ein mittelschweres Ereignis handle (Urk. 2 S. 8). Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzuwenden ist. Nicht massgebend sind Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 [U 2/07] Erw. 5.3.1).
         Gemäss Polizeirapport hat sich der Unfall aufgrund der Umstände und gestützt auf die vorgefundenen Spuren mutmasslich wie folgt ereignet: Am 19. August 2004 sei der Personenwagen des Typs "Nissan Primera" gegen 2.45 Uhr auf der Autobahn A-5 (A.___-N.___) in Richtung N.___ unterwegs gewesen. Vor der Unfallstelle, die sich auf einem Streckenabschnitt mit einer weiten, übersichtlichen Rechtskurve befinde, sei der Personenwagen bei Regen und nasser Fahrbahn rechts mit den rechten Reifen nach und nach teilweise von der Fahrbahn abgekommen und habe sich mehrere Meter in Längsrichtung über den erdigen Abhang des Strassengrabens bewegt, bis sein Lenker dies bemerkt und das Lenkrad nach links gedreht habe, um das Fahrzeug wieder auf die Fahrbahn zurückzubringen. Dadurch sei es ins Schleudern geraten, habe die Fahrbahn überquert und sei gegen die metallene Leitplanke am linken Rand der Fahrbahn geprallt, wodurch das Fahrzeug wieder nach rechts geraten, gegen die steinige Böschung in diesem Bereich geprallt und einige Meter weiter vorne im rechten Strassengraben in umgekehrter Fahrtrichtung auf den Rädern zum Stehen gekommen sei. Die Mitfahrerin auf dem rechten Vordersitz sei im Innern eingeklemmt geblieben, bis sie aus ihrer Lage habe befreit werden können (Urk. 9/63 S. 10). Dem Polizeirapport kann nicht entnommen werden, ob sich das Auto überschlagen hat, wie dies vom Beschwerdeführer beschrieben wird. Da die ausgerückten Polizeibeamten unter anderem ein zerbeultes und eingedrücktes Dach feststellen konnten (Urk. 9/63 S. 7), ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug zumindest auf die Seite gekippt und das Dach an der Böschung eingedrückt worden war, bevor es wieder auf den Rädern in der Gegenrichtung zur Fahrtrichtung zum Stehen gekommen ist.
         In neuerer Zeit wurden Unfallereignisse, deren äusserer Ablauf mit dem vorliegenden verglichen werden kann, als mittelschwer qualifiziert, ohne sie dem Grenzbereich zu den schweren Unfällen zuzuordnen. So qualifizierte das Bundesgericht folgendes Unfallereignis als mittelschwer: Ein Versicherter erlitt auf der Fahrt nach Serbien auf der Autobahn in Ungarn mit dem von ihm gelenkten Personenwagen einen Selbstunfall, weil er auf den Pannenstreifen neben der Fahrbahn geriet und die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, welches danach mit der Mittelleitplanke kollidierte, sich überschlug und auf dem linken Fahrstreifen der Gegenfahrbahn liegenblieb, während der versicherte Lenker aus dem Fahrzeug geschleudert wurde und mehrere, zum Teil schwere Verletzungen erlitt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2007 in Sachen F., U 492/06, Erw. 4.2). Vom Bundesgericht gleich beurteilt wurde folgendes Ereignis: Der Versicherte überholte um 3 Uhr in der Nacht auf einer gerade verlaufenden Hauptstrasse mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 100 km/h einen anderen Personenwagen, als er dieses Manöver abrupt abbrach, ins Schleudern geriet und auf der linken Strassenseite gegen einen Steinwall prallte, so dass sich sein Auto überschlug und auf der Fahrerseite zum Stillstand kam. Der Versicherte konnte sich trotz einer Luxationsfraktur des untersten Halswirbelkörpers selbständig durch die geborstene Frontscheibe aus dem Autowrack befreien (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2008 in Sachen M., 8C_169/2007, Erw. 4.2). Damit ist die Qualifikation des zu beurteilenden Ereignisses im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden und die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist zu bejahen, wenn ein einzelnes der relevanten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vorliegt oder wenn mehrere Kriterien erfüllt sind.
3.3.4   Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwogen hatte, ist dem Unfallereignis vom 19. August 2004 eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. In jüngerer Zeit hatte das Bundesgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand, bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf längere Distanz vor sich herschob, während die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen, oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer bejaht (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009 in Sachen S., 8C_799/2008, Erw. 3.2.3 mit Hinweisen). Vorliegend ereignete sich der Unfall zwar zur Nachtzeit bei regennasser Strasse. Zudem erlitt die Lebenspartnerin des Versicherten, welche sich als Beifahrerin im Unfallfahrzeug befand, schwerere Verletzungen. Mit der dargelegten Kasuistik vergleichbare dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses können dagegen nicht ausgemacht werden.
         Der Unfall hatte sodann keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas, eines leichten Schädelhirntraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Solche Umstände werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht aktenkundig; das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung ist daher zu verneinen. Entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung kann sodann von erheblichen Schmerzen oder - nach früherer Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 10.2.4) - von Dauerbeschwerden nicht gesprochen werden, da adäquanzrelevant nur diejenigen Beschwerden sein können, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beurteilt, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2008 in Sachen S., 8C_768/2007, Erw. 4.2). Da der Beschwerdeführer bereits im Juli 2005 keine Schmerzmittel mehr einnahm und ab jenem Zeitpunkt wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche wechselbelastenden mittelschweren Tätigkeiten bestand, verbietet sich die Annahme, er hätte an ständigen Beschwerden gelitten, welche ein Ausmass erreichten, das ihn in seinem Lebensalltag erheblich hätte beeinträchtigen können. Damit ist aber auch gesagt, dass die übrigen Kriterien nicht erfüllt sein können.
3.4     Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen mangels weiterer Heilbehandlungsbedürftigkeit und mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis nicht über den 30. April 2006 hinaus leistungspflichtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- O.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).