Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 27. Oktober 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, arbeitete ab Ende Juli 2005 vollzeitlich als Gastronomiekoch bei der Y.___ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 18. Februar 2006 goss er sich beim Reinigen eines Grills Natronlauge (NaOH, Natriumhydroxid) in Form des Reinigungsmittels Backolin über die Hände (Schadenmeldung UVG vom 22. Februar 2006, Urk. 7/1). In der Folge traten an der linken Hand Schwellungen und Hautveränderungen auf. Die Ärztinnen der dermatologischen Klinik des Spitals A.___ stellten bei der Erstkonsultation vom 20. Februar 2006 Erytheme mit kleinen Vesikeln und teilweise rhagadiformen Erosionen im Bereich der Finger fest und führten diese Erscheinungen auf eine Laugenverätzung am linken Handrücken zurück (Arztzeugnis UVG vom 11. April 2006, Urk. 7/4). Am 26. Februar 2006 konsultierte X.___ notfallmässig die neurologische Klinik des Spitals A.___ und klagte über eine Schwäche und über Gefühlsstörungen in der linken Hand und im linken Arm seit dem 23. Februar 2006. Nach der Durchführung verschiedener elektrodiagnostischer Untersuchungen interpretierten die Ärzte die Erscheinungen als funktioneller Natur und hielten an dieser Beurteilung anlässlich einer Kontrolluntersuchung vom 6. März 2006 fest (Berichte vom 26. und vom 28. Februar sowie vom 6. März 2006, Urk. 7/6, Urk. 7/31/5-6 und Urk. 7/7).
Die SUVA erbrachte vorerst die gesetzlichen Leistungen. Nachdem sie den Zwischenbericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 4. Mai 2006 erhalten hatte (Urk. 7/8), liess sie den Versicherten am 16. Juni 2006 durch Dr. med. C.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, kreisärztlich untersuchen (Bericht vom 16. Juni 2006, Urk. 7/10). Nachdem der Versicherte der SUVA einen Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 30. Juni 2006 über neurologische Abklärungen vom 26. und vom 28. Juni 2006 (Urk. 7/14) und einen Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 30. Mai 2006 über eine second-opinion-Untersuchung dieses Datums (Urk. 7/20) zur Kenntnis gebracht hatte, verzichtete die SUVA darauf, entsprechend dem ursprünglichen Vorschlag des Kreisarztes (Urk. 7/10 S. 3 f.) selber neurologische Zusatzuntersuchungen anzuordnen, liess jedoch durch ihre Abteilung Versicherungsmedizin, Dr. med. F.___, Spezialarzt für Chirurgie, und Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurologie und Psychiatrie, die Aktenbeurteilung vom 6. November 2006 erstellen (Urk. 7/21). Gestützt darauf eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 10. November 2006, dass die Leistungen per Ende November 2006 eingestellt würden, da die noch geklagten Beschwerden nicht mehr organisch erklärbar seien und nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 18. Februar 2006 stünden (Urk. 7/24).
X.___ liess mit den Eingaben vom 11. Dezember 2006 und vom 29. Januar 2007 Einsprache erheben und die Weitergewährung der gesetzlichen Leistungen, die allfällige Durchführung einer weiteren Begutachtung und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung beantragen (Urk. 7/28 und Urk. 7/31/1-4). Dabei berief er sich unter anderem auf einen neuen Bericht von Dr. E.___ vom 8. Dezember 2006 (Urk. 7/31/7-8). Mit Entscheid vom 15. Mai 2007 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/36).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2007 erhob X.___ mit Eingabe vom 13. Juni 2007 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1 S. 1):
"Der Entscheid sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten; eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen."
Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 24. August 2007 (Urk. 9) unaufgefordert weitere Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 10/1-7), hielt er in der Replik vom 4. September 2007 an der Beschwerde fest (Urk. 12). Die SUVA blieb in der Duplik vom 11. Oktober 2007 ebenfalls bei ihrem Standpunkt (Urk. 17), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 geschlossen wurde (Urk. 18).
Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 (Urk. 22) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen X.___ beigezogen (Urk. 25/1-45). Der Versicherte hatte sich dort am 30. März 2007 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 25/1), und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte nach der Einholung des Berichts der neurologischen Klinik des Spitals A.___ vom 26. April 2007 (Urk. 25/10), des Berichts von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2007 (Urk. 25/9) und des Berichts von Dr. B.___ vom 26. Mai 2007 (Urk. 25/13 S. 1-6 mit den Beilagen in Urk. 25/13 S. 7-28) durch die MEDAS J.___ eine polydisziplinäre Begutachtung durchführen lassen (Gesamtgutachten von Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 10. Januar 2008, Urk. 25/25 S. 1-19; neurologisches Teilgutachten von Dr. med. M.___, Spezialärztin für Neurologie, vom 5. Oktober 2007, Urk. 25/25 S. 20-23; psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. N.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 30. Oktober 2007, Urk. 25/25 S. 25-38). Der Versicherte liess die ihm angesetzte Frist zur Stellungnahme zu den Akten der Invalidenversicherung (Verfügung vom 21. Juli 2008, Urk. 26) unbenützt verstreichen; die SUVA blieb in der Stellungnahme vom 17. September 2008 bei ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 30).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Gestützt auf die Delegationen in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat im Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach Art. 9 Abs. 2 UVG gelten ausserdem als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.2.1 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.2.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.2.3 Die Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen ist bei psychischen Störungen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten nicht analog anwendbar. Vielmehr ist die Adäquanz hier in Anwendung der allgemeinen Adäquanzformel danach zu beurteilen, ob die Berufskrankheit oder die Geschehnisse in deren Zusammenhang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet sind, psychische Störungen der aufgetretenen Art zu verursachen (BGE 125 V 456 und 464 Erw. 5d und e).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per Ende November 2006 eingestellt hat.
2.2 Das Ereignis vom 18. Februar 2006 trägt sowohl die Merkmale eines Unfalles - davon ging die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 2) - als auch diejenigen einer Berufskrankheit. Was den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG betrifft, so bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich mit Absicht Natronlauge über die Hände gegossen hätte, der Kontakt dieses Reinigungsmittels mit der Haut erfolgte ferner unerwartet und damit plötzlich, schliesslich entspricht er nicht der Bestimmung des Mittels und ist daher als ungewöhnlich zu betrachten. Natriumhydroxid ist des Weiteren in der Liste der schädigenden Stoffe im Anhang 1 zur UVV enthalten, sodass die Folgen eines Kontaktes mit diesem Stoff (auch) als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG zu qualifizieren sind.
Damit ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sowohl unter dem Aspekt eines Unfalles als auch einer Berufskrankheit zu beurteilen.
2.3 Feststehend und unbestritten ist die Leistungspflicht für die Behandlung der Hautveränderungen, wie sie von der dermatologischen Klinik des Spitals A.___ im Arztzeugnis UVG vom 11. April 2006 (Urk. 7/4) beschrieben worden sind. Diese Veränderungen waren zur Zeit der Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. C.___ jedoch bereits abgeheilt. Dr. C.___ beschrieb in seinem Bericht vom 16. Juni 2006 nur noch blasse Narben am linken Handrücken und sprach von einem kräftigen, gut verschieblichen Epithel (Urk. 7/10 S. 3). Auch die Fotoaufnahmen gleichen Datums im Anhang des kreisärztlichen Berichts zeigen, abgesehen von einer leichten Rötung, ein unauffälliges Bild der linken Hand (Urk. 7/10 S. 5 und S. 6); dies bestätigt die Vermutung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6 S. 4 f.), dass es sich bei den Bildern, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereicht hat (Urk. 3/3 und Urk. 10/7), um frühere, kurz nach dem Ereignis vom 18. Februar 2006 erstellte Aufnahmen handelt, aus denen somit nichts zum Zustandsbild zur Zeit der strittigen Leistungseinstellung abgeleitet werden kann. Die Beschwerdegegnerin ist damit im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht davon ausgegangen (vgl. Urk. 2 S. 4), dass die Hautverletzungen an der linken Hand Ende November 2006 schon seit einer Weile ohne bleibende Folgen abgeheilt waren.
2.4
2.4.1 Nach wie vor vorhanden war in diesem Zeitpunkt hingegen der Schwächezustand der linken Hand. Der Beschwerdeführer zeigte bei der kreisärztlichen Untersuchung vom Juni 2006, wie bereits im Februar/März 2006 in der neurologischen Klinik des Spitals A.___ (Urk. 7/7 S. 2; vgl. auch Urk. 10/10 S. 2), eine nahezu aufgehobene Beweglichkeit der linken Hand und klagte zudem über eine Gefühllosigkeit, die sich als starke Gefühlsverminderung bis in den Vorderarm fortsetzte (Urk. 7/10 S. 2).
2.4.2 Die Ärzte der neurologischen Klinik des Spitals A.___ hatten am 6. März 2006 über unauffällige elektroradiodiagnostische Resultate berichtet und hatten keine von der Kooperation unabhängigen pathologischen Befunde festgestellt (Urk. 7/7 S. 2); gestützt darauf waren sie zum Schluss gekommen, dass die distal betonte, sensomotorische Armparese keine organische Ursache habe, sondern funktionellen Ursprungs sei (Urk. 7/7 S. 2; vgl. auch Urk. 10/10 S. 2). Diese Auffassung leuchtete dem Kreisarzt Dr. C.___ im Juni 2006 ein, wobei er zur Untermauerung eine nochmalige neurologische Abklärung empfahl (Urk. 7/10 S. 4). Dr. D.___, der den Beschwerdeführer Ende Juni 2006 unabhängig von dieser Empfehlung untersuchte, stellte dann bei der Neurographie der drei Stammnerven Nervus radialis, medianus und ulnaris eine pathologisch verminderte Leitgeschwindigkeit des Nervus radialis im Vorderarmbereich fest (Urk. 7/14 S. 2 und S. 3) und schloss daraus im Gegensatz zu den Ärzten der neurologischen Klinik des Spitals A.___, dass es im Rahmen der Verätzung des linken Handrückens zu einer Schädigung dieses Nervs gekommen sein müsse (Urk. 7/14 S. 3). Auch Dr. E.___ wollte in seinem Bericht vom 30. Mai 2006 (Urk. 7/20) eine solche mit dem Ereignis vom 18. Februar 2006 zusammenhängende Nervenschädigung zumindest nicht ausschliessen.
Dr. F.___ und Dr. G.___ äusserten in ihrer Aktenanalyse vom 6. November 2006 allerdings die Auffassung, dass die von Dr. D.___ diagnostizierte Radialisparese nicht zum gleichzeitig beschriebenen klinischen Bild passe, und sie konnten sich namentlich nicht erklären, weshalb der Nervus radialis an einer Stelle verletzt worden sein sollte, die auf der Beugeseite des Vorderarmes und damit weit entfernt vom verätzt gewesenen Handrücken lag (Urk. 7/21 S. 5). Auch Dr. D.___ selber hatte in seinem Bericht keine Erklärung dafür gefunden, weshalb gerade der Nervus radialis von der Verätzung betroffen worden sein sollte und warum umgekehrt die Neurographien des Nervus medianus und des Nervus ulnaris normale Verhältnisse gezeigt hatten, obwohl die demonstrierten Funktionsausfälle vor allem Störungen dieser Nerven hätten erwarten lassen (Urk. 7/14 S. 3). Dr. M.___ schliesslich beschrieb anlässlich der neurologischen Teilbegutachtung zuhanden der MEDAS J.___ die gleichen Unstimmigkeiten; auch sie fand bei klinisch festgestellter Lähmung (praktisch global im Bereich der linken Hand und partiell im linken Arm) normale neurographische Befunde des Nervus medianus und des Nervus ulnaris, und die geklagten Sensibilitätsstörungen in der linken Hand und im linken Arm liessen sich ebenfalls nicht durch entsprechende neurographische Befunde untermauern (Urk. 10/25 S. 22 und S. 23). Damit erhärtet sich die Diagnose einer lediglich funktionellen, durch organische Befunde oder durch eine organische Ursache nicht erklärbaren Lähmung, wie sie als erste die Neurologen des Spitals A.___ gestellt hatten.
2.4.3 Mit dem fehlenden organischen Hintergrund der festgestellten Lähmung korrespondiert, dass von psychiatrischer Seite her Befunde erhoben wurden, die Erklärungen für das Zustandsbild des linken Armes liefern. Wie einem Bericht des O.___ vom 28. Februar 2006 (Urk. 10/13 S. 23-25) zu entnehmen ist, hatte dort schon am 22. November 2005 ein Abklärungsgespräch stattgefunden, in dessen Rahmen der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, zusammenhängend mit den Kriegserlebnissen des Beschwerdeführers im Jahr 1999, gestellt worden war. Wenig später, am 29. November 2005, hatte der Beschwerdeführer zudem gemäss einem Bericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals P.___ vom 12. Januar 2006 (Urk. 10/13 S. 26-28) die dortige Notfallstation aufgesucht und über verstärkte Schmerzen in der gesamten linken Körperhälfte geklagt, die sich bereits während des Militärdienstes im Jahr 1999 - zunächst im Bein und ein Jahr später auch im linken Arm - manifestiert hätten (Urk. 10/13 S. 26). Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie hatten die Diagnose eines intermittierenden linksseitigen Schmerz- und Dysästhesiesyndroms gestellt, für das sie jedoch keine organischen Befunde verantwortlich machten, sondern das sie vielmehr auf eine somatoforme Schmerzstörung zurückführten, die mit den Ereignissen im Jahr 1999 zusammenhängen könnte (vgl. Urk. 10/13 S. 27). Aufgrund dieser Vorgeschichte und der persönlichen Exploration des Beschwerdeführers vom 30. August 2007 (vgl. Urk. 10/25 S. 25) gelangte Dr. N.___ als psychiatrischer Teilgutachter der MEDAS J.___ zu den Überlegungen, dass der Beschwerdeführer zur Zeit des Ereignisses vom 18. Februar 2006 unter einem erhöhten intrapsychischen Disstress gestanden habe, bedingt durch eine allgemein herabgesetzte Arbeitszufriedenheit und persönliche Probleme familiärer und finanzieller Art sowie durch angstauslösende Informationen zu Beginn der Behandlung der linken Hand. Um diesen Stress zu bewältigen, habe sich der Beschwerdeführer dissoziativer Strategien bedient, indem er den verletzten Handrücken vorerst gar nicht mehr beachtet habe und im Alltag bemüht gewesen sei, möglichst wenig von der linken Hand und dem linken Arm zu spüren. Dies habe zur Entwicklung einer dissoziativen Störung der Bewegung (Code F44.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und zu einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (Code F44.6 ICD 10) geführt (Urk. 10/25 S. 34 und S. 35). Diese Beurteilung ist eingehend und detailliert begründet, sie nimmt sowohl auf die allgemeine Lebens- und die Krankengeschichte des Beschwerdeführers als auch auf dessen persönliche Verhältnisse und auf die genauen Umstände im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. Februar 2006 Bezug und leuchtet daher ein. Wenn Dr. E.___ demgegenüber im Bericht vom 8. Dezember 2006 (Urk. 7/31/7-8) aus einer geklagten Ausbreitung der sensiblen Störungen über den gesamten Arm bis über das Schultergelenk auf eine neurotoxische Nervenschädigung schloss, so war ihm offensichtlich nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem besagten Ereignis an Beschwerden an der ganzen linken Körperhälfte gelitten hatte.
Damit ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Gefühlsstörungen und Lähmungserscheinungen in der linken Hand und im linken Arm nicht organisch bedingt sind, sondern von einer psychischen Problematik herrühen.
2.5
2.5.1 Aufgrund der Ausführungen von Dr. N.___ ist das Ereignis vom 18. Februar 2006 zumindest als Teilursache für die entsprechenden Störungen zu betrachten. Ein natürlicher Kausalzusammenhang mit diesem Ereignis ist daher gegeben, und es stellt sich die Frage nach der Adäquanz dieses Zusammenhangs.
2.5.2 Nach den Kriterien der Unfalladäquanz ist das Ereignis vom 18. Februar 2006 höchstens als mittelschwer im unteren Bereich einzustufen. In die Adäquanzbeurteilung sind daher die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen, wobei lediglich diejenigen Beeinträchtigungen massgebend sind, die unmittelbar vom körperlichen Befund an der linken Hand herrühren.
Besonders dramatisch oder besonders eindrücklich war das besagte Ereignis nicht, und nachdem eine neurotoxische Wirkung der Natronlauge verneint worden war, kann auch nicht von einer besonderen Schwere der erlittenen Verletzung gesprochen werden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht ausreichend über die Gefahren beim Umgang mit dem Reinigungsmittel Backolin informiert worden war und die dafür verantwortliche Person in diesem Zusammenhang später wegen Urkundenfälschung bestraft wurde (vgl. den Strafbefehl vom 29. Januar 2008, Urk. 20). Auch eine spezielle Eignung, eine psychischen Fehlentwicklung auszulösen, kann dem Ereignis vom 18. Februar 2006 nicht zugeschrieben werden. Hier ist zwar auch die subjektive Situation des Beschwerdeführers einzubeziehen, da nach der Rechtsprechung bei der Adäquanzbeurteilung auch jenen Versicherten Rechnung zu tragen ist, die in Bezug auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Risikogruppe gehören. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer schon vor dem 18. Februar 2006 an Gefühlsstörungen in der linken Körperhälfte und offenbar auch bereits an Erythemen an beiden Händen gelitten hatte (vgl. die Angabe im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals P.___ vom 12. Januar 2006, Urk. 10/13 S. 27) und dass er traumatische Kriegserlebnisse durchgemacht hatte, war jedoch nicht zu erwarten, dass eine Verätzung der Hautoberfläche, welche innerhalb einiger Wochen abheilte, bei ihm eine Stresssituation mit Lähmungsreaktion hervorrufen würde. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die körperlichen Unfallfolgen verschlimmert hätte, ist ebenfalls auszuschliessen; soweit der Beschwerdeführer in einer Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 26. April 2006 und auch gegenüber den MEDAS-Gutachtern schilderte, sein Arbeitgeber habe ihn zunächst dazu veranlasst, eine Crème mit bereits abgelaufenem Verfalldatum zu benützen (Urk. 7/5 S. 1, Urk. 10/25 S. 11, S. 20 und S. 30), so kann daraus nicht auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden, und es ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch das körperliche Zustandsbild der Hand beeinflusst worden wäre. Desgleichen liegt keine ungewöhnlich lange Behandlungsdauer vor angesichts dessen, dass Dr. C.___ Mitte Juni 2006 nur noch einige Narben am linken Handrücken bei im Ürigen unauffälligem Epithel erkennen konnte (vgl. Urk. 7/10 S. 3), und unter diesen Umständen kann der Heilungsverlauf nicht als schwierig im Sinne des entsprechenden weiteren Adäquanzkriteriums eingestuft werden. Sodann klagte der Beschwerdeführer nicht über von der Verätzung herrührende Dauerschmerzen, sondern nur über die beschriebenen Gefühlsverminderungen. Schliesslich war er aus rein körperlicher Sicht auch nicht lange arbeitsunfähig, sondern die dermatologische Klinik des Spitals A.___ hatte ihm im Arztzeugnis UVG vom 11. April 2006 für die Zeit ab dem 2. März 2006 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/4 S. 2).
Nach den Adäquanzkriterien bei einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ist somit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychisch bedingten Lähmungserscheinungen und dem Ereignis vom 18. Februar 2006 zu verneinen.
2.5.3 Nicht anders ist zu entscheiden, wenn die Adäquanz nach der allgemeinen, auf psychische Störungen im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG beurteilt wird. Dr. N.___ konnte die Entstehung der Lähmung anhand der verschiedenen Faktoren, unter deren Einfluss der Beschwerdeführer stand und die zur geschilderten ungünstigen Entwicklung geführt hatten, zwar plausibel erklären. Eine Erklärung nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge lässt sich daraus aber nicht ableiten. Denn der Beschwerdeführer war vor dem Ereignis vom 18. Februar 2006 dazu in der Lage gewesen, mit den schon damals vorhanden gewesenen Beschwerden und den Erinnerungen an die traumatisierenden Kriegserfahrungen umzugehen (vgl. die Ausführungen im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals P.___ vom 12. Januar 2006, Urk. 10/13 S. 26 f., und die Anamnese im Gutachten der MEDAS J.___, Urk. 10/25 S. 9 ff.), und die allgemeine Lebenserfahrung legte es dementsprechend nicht nahe, dass er auf die laugenbedingten Hautverätzungen mit langandauernden Lähmungserscheinungen reagieren würde.
2.6 Zusammengefasst waren damit zur Zeit der strittigen Leistungseinstellung per Ende November 2006 keine organischen Folgen des Ereignisses vom 18. Februar 2006 mehr vorhanden, und die persistierenden psychisch bedingten Folgen stehen nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit diesem Ereignis. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen daher zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse Z.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).