UV.2007.00294
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 20. Oktober 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1944, erlitt am 4. Juni 1998 (Urk. 6/76 = Urk. 6/117), am 9. Juli 1998 (Urk. 6/1-3), am 14. September 2000 (Urk. 6/273/A) und am 17. April 2002 (Urk. 6/338) je einen Auffahrunfall.
Mit Verfügung vom 17. November 2006 (Urk. 6/46 = Urk. 6/272 = Urk. 6/321 = Urk. 6/370) stellte die Zürich die von ihr bis anhin erbrachten Leistungen ein und hielt fest, es seien kein Taggeld, keine Rentenleistungen und keine Integritätsentschädigung geschuldet; Therapiekosten würden auf Zusehen hin weiter übernommen (Urk. 6/46 S. 6 oben).
Dagegen erhob der Versicherte am 5. Januar 2007 Einsprache (Urk. 6/49 = Urk. 6/279 = Urk. 6/324 = Urk. 6/373).
Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 stellte die Zürich dem Versicherten bezüglich Therapiekosten eine reformatio in peius in Aussicht (Urk. 6/51 = Urk. 6/281 = Urk. 6/326 = Urk. 6/375). Dazu nahm dieser am 20. April 2007 Stellung (Urk. 6/56 = Urk. 6/286 = Urk. 6/331 = Urk. 6/380).
Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2007 (Urk. 6/59 = Urk. 6/289 = Urk. 6/334 = Urk. 6/383 = Urk. 2) wurde die Einsprache abgewiesen und festgehalten, dass ab 15. Mai 2007 auch kein Anspruch auf Heilbehandlungskosten mehr bestehe (Urk. 2 S. 10 lit. C.1-2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Juni 2007 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es seien ihm für die genannten Unfälle weiterhin die gesetzlichen Pflege- und Geldleistungen zu erbringen; namentlich sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und eine Integritätsentschädigung von ebenfalls 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Sodann stellte der Versicherten den Antrag, es sei ein in einem ATSG-konformen Verfahren zu erstellendes Gutachten einzuholen; eventuell sei die Beschwerdegegnerin nach Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung zur neuen Entscheidung aufzufordern, ein solches Gutachten durch nicht vorbefasste Ärzte einzuholen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2007 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf am 30. Juli 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 7).
Mit Eingabe vom 14. August 2007 beantragte der Versicherte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 8), was mit Verfügung vom 15. August 2007 - verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, ergänzende Beweismittel nachzureichen - abgelehnt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Sind Beschwerden zu beurteilen, für welche kein organisches Korrelat objektiviert werden konnte, so gelten für die Prüfung der Adäquanz spezielle Regeln. Bei psychischen Beschwerden richtet sich diese nach der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis, bei Beschwerden nach erlittener Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) nach BGE 117 V 359 und 134 V 109, sofern zusätzliche, in diesen Entscheiden genannte, Bedingungen erfüllt sind.
1.3 Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver-sicherungsrechts (ATSG) gibt der Versicherungsträger der versicherten Person die Namen der beauftragten Sachverständigen bekannt und die versicherte Per-son kann diese aus triftigen Gründen ablehnen. Damit geht diese Bestimmung über die gesetzlichen Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG hinaus (BGE 132 V 107 f. Erw. 6.4). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen materieller Natur. Die gesetzlichen Ausstandsgründe (Art. 36 Abs. 1 ATSG) zählen zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Einwendungen materieller Natur können sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (BGE 132 V 108 f. Erw. 6.5).
1.4 Zur Frage der Namensnennung hat das damalige Eidgenössische Versicherungs-gericht (EVG) bezogen auf das Verfahren in der Invalidenversicherung am 14. Juli 2006 festgehalten, dass Art. 44 ATSG nicht fordert, dass die Namensnennung gleichzeitig mit der Anordnung der IV-Stelle über die durchzuführende Begutachtung zu erfolgen habe. Es müsse genügen, wenn die Namen der Gutachter der versicherten Person erst zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet werden. In jedem Fall müsse dies aber frühzeitig genug erfolgen, damit sie in der Lage ist, noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Es rechtfertige sich daher, die jeweilige Begutachtungsstelle damit zu beauftragen. Sie ist am ehesten in der Lage, die Namen der mit der Abklärung befassten Gutachter zu nennen, und sie könne diese zusammen mit dem konkreten Aufgebot oder jedenfalls möglichst frühzeitig der versicherten Person bekannt geben. Diese werde ihre Einwände alsdann gegenüber der IV-Stelle geltend machen können, welche darüber noch vor der eigentlichen Begutachtung zu befinden haben werde (BGE 132 V 385 f. Erw. 8.3). Weiter führte das EVG aus: „Die IV-Stellen werden somit künftig im Sinne von BGE 132 V 93 in Form einer einfachen Mitteilung an die versicherte Person ein MEDAS-Gutachten anordnen. Dabei handelt es sich um einen Realakt und nicht um eine beschwerdefähige Verfügung. Sind der IV-Stelle die Namen der begutachtenden Personen aufgrund der besonderen Situation bei den MEDAS zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, wird sie dies der versicherten Person mitteilen mit dem Hinweis, dass ihr diese zu einem späteren Zeitpunkt direkt von der Begutachtungsstelle genannt würden und sie dannzumal allfällige Einwendungen der IV-Stelle gegenüber geltend machen könne. Die MEDAS wird alsdann zusammen mit dem konkreten Aufgebot oder rechtzeitig, bevor sie das Gutachten an die Hand nimmt, die Namen der mit dem Begutachtungsauftrag befassten Fachärzte und ihre fachliche Qualifikation bekannt geben. Allfällige Einwendungen wird die versicherte Person jedoch nicht gegenüber dieser, sondern nur gegenüber der dafür zuständigen IV-Stelle geltend zu machen haben. Handelt es sich dabei um gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe, wird diese mittels einer beschwerdefähigen Verfügung darüber zu befinden haben. Werden dagegen materielle Einwendungen geltend gemacht, wird sie die versicherte Person in der Regel in Form einer einfachen Mitteilung darauf hinweisen, dass darüber im Rahmen der Beweiswürdigung zusammen mit dem Entscheid in der Sache in Form einer anfechtbaren Verfügung befunden werde (BGE 132 V 376 S. 386 f. Erw. 9, mit Hinweis auf BGE 132 V 108 Erw. 6.5).
1.5 Ausstands- oder Ablehnungsgründe müssen nach der Rechtsprechung so früh wie möglich geltend gemacht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher hätte getan werden können. Wird die sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung der Verfahrensgarantie (BGE 132 V 111 f. Erw. 7.4.2, mit Hinweisen).
1.6 Art. 44 ATSG regelt die Mitwirkungsrechte bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren ferner insofern abschliessend, als der versicherten Person kein Anspruch eingeräumt wird, sich vorgängig zu den Gutachterfragen der Verwaltung zu äussern (BGE 134 V 445 f. E. 7.4).
2.
2.1 Vorab zu behandeln sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers.
Dieser machte geltend, die Namen der begutachtenden Personen seien ihm vorgängig nicht, jedenfalls nicht in einer der gesetzlichen Regelung genügenden Weise, bekanntgegeben worden, so dass es dem Rechtsvertreter nicht möglich gewesen sei, vorgängige Einwendungen auch nur zu prüfen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2). Auch seien die den Gutachtern unterbreiteten Fragen in einer suggestiven Weise gestellt und dies sei entgegen seinem Begehren nicht geändert worden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3).
Ferner machte er geltend, die beabsichtigte reformatio in peius im Zusammenhang mit den Therapiekosten hätte auch seinem Krankenversicherer eröffnet werden müssen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 7).
2.2 Am 5. April 2005 teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, es sei eine interdisziplinäre Begutachtung im Medizinischen Zentrum Y.___ (Y.___) vorgesehen (Urk. 6/21 = Urk. 6/205 = Urk. 6/295 = Urk. 6/352). Sie legte dem Schreiben die vorgesehenen Gutachtensfragen (vgl. Urk. 6/20 = Urk. 6/204) sowie eine Namensliste der am Y.___ tätigen Spezialärzte bei und führte aus, die definitiven Namen würden mitgeteilt, sobald sie feststünden (Urk. 6/21 S. 1). Ferner setzte sie eine Frist zur Einreichung von objektiv begründeten Einwänden gegen die Experten auf der Liste und von allfälligen zusätzlichen Gutachtensfragen (Urk. 6/21 S. 2 oben).
Am 13. Mai 2005 nahm der Rechtsvertreter dazu Stellung (Urk. 6/28 = Urk. 6/210) und führte aus, er sei nicht bereit, allfällige Ausstandsgründe zu einer Liste von nicht weniger als zwei Dutzend möglichen Gutachtern abzuklären und vorzubringen, und ersuchte um konkrete Namensnennungen (Urk. 6/28 S. 1 Mitte). Sodann kritisierte er den Wortlaut einzelner Fragen (Urk. 6/28 S. 2 oben).
Am 23. Juni 2005 teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter mit, aufgrund ihrer Nachfrage beim Y.___ könne sie ihm nun die beauftragten Ärzte mitteilen (Urk. 6/218), legte eine Kopie des Aufgebotsschreibens des Y.___ an den Beschwerdeführer vom 17. Juni 2006, in welchem Dr. Z.___, Dr. U.___ und Dr. C.___ genannt wurden (vgl. Urk. 6/215), bei und setzte zur Erhebung allfälliger Einwände Frist bis 1. Juli 2005 (Urk. 6/218).
Am 7. Juli 2005 teilte eine Mitarbeiterin des Y.___ der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe um einen späteren Untersuchungstermin als 08.30 Uhr gebeten; er müsse bis Mittag schlafen, sonst werde er nicht wach (Urk. 6/220). Auf den gleichen Standpunkt stellte sich der Beschwerdeführer in einem an das Y.___ gerichteten Schreiben vom 14. Juli 2005 (Urk. 6/222). Am 29. Juli 2005 wandte sich der Beschwerdeführer per Mail an die Beschwerdegegnerin und erklärte, über eine neutrale Begutachtung durch das Y.___ sei er eigentlich froh; da er aus gesundheitlichen Gründen auf ausreichend Schlaf angewiesen sei, bitte er aber noch einmal um einen Termin nicht vor 11.00 Uhr (Urk. 6/231).
Mit Aufgebotsschreiben vom 12. September 2005 teilte das Y.___ dem Beschwerdeführer drei im Oktober reservierte Termine und die Namen der nunmehr vorgesehenen Gutachter (Dr. Z.___, Frau Dr. B.___, Dr. A.___) mit (Urk. 6/235). Am 11., 25. und 28. Oktober 2005 fand die Begutachtung statt (vgl. Urk. 6/105 S. 1 Mitte).
2.3 Am 23. Januar 2006 stellte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter eine Kopie des am 20. Dezember 2005 erstatteten Y.___-Gutachtens zu (Urk. 6/31 = Urk. 6/245 = Urk. 6/305 = Urk. 6/357).
Am 24. April 2006 nahm der Beschwerdeführer gegenüber seinem Rechtsvertreter (Urk. 6/108 = Urk. 6/254) und am 28. April 2006 nahm dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Y.___-Gutachten Stellung (Urk. 6/109 = Urk. 6/255). Namentlich wurde die Beurteilung von Blutdruckproblemen und eines fraglichen Diabetes mellitus als unfallfremd und einer Schlafproblematik als bloss möglicherweise unfallbedingt als unzutreffend kritisiert (Urk. 6/109 S. 1). Es bestehe weiterer Abklärungsbedarf und der Gutachter Dr. Z.___ sei mit weiteren Abklärungen zu betrauen (Urk. 6/109 S. 2).
Dazu äusserte sich der Gutacher Dr. Z.___ am 18. Mai 2006 (Urk. 6/111), worauf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2006 die zum Erlass vorgesehene Verfügung mit der Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, unterbreitete (Urk. 6/37 = 6/259 = Urk. 6/312 = Urk. 6/364).
Der Beschwerdeführer nahm am 8. September 2006 Stellung und führte aus, die Äusserung von Dr. Z.___ erscheine nicht als begründete gutachterliche Stellungnahme, sondern als nicht näher begründetes Festhalten an einer vorgefassten Meinung. Er behalte sich vor, weitere Begutachtungsanträge zu stellen (Urk. 6/266).
2.4 Zuerst wurde dem Beschwerdeführer eine Liste aller für die Begutachtung in Frage kommenden Ärztinnen und Ärzte unterbreitet. Dazu Stellung zu nehmen, lehnte er ausdrücklich ab, dies mit der Begründung, die Liste sei dazu zu umfangreich. Dies vermag jedenfalls insoweit nicht zu überzeugen, als es dabei um allfällige Ausstandsgründe im eigentlichen Sinn ging beziehungsweise gegangen wäre, die sich aus früheren therapeutisch oder gutachterlich begründeten Kontakten des Beschwerdeführers mit einer der auf der Liste genannten Fachpersonen hätten ergeben können. Je intensiver ein früherer Kontakt gewesen wäre, desto geringer wäre der Aufwand für den Beschwerdeführer gewesen, die entsprechende Person auf der genannten Liste zu erkennen.
Sodann wurden dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter die drei im damaligen Zeitpunkt vorgesehenen Gutacher namentlich genannt. Dazu äusserte sich der Rechtsvertreter weder innert der angesetzten Frist noch danach. Der Beschwerdeführer selber liess sich zwar vernehmen, äusserte dabei aber keinerlei personellen Vorbehalte.
Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge das definitive Aufgebot mit teilweise neuen Namen wiederum dem Beschwerdeführer persönlich zustellte, ist vor dem Hintergrund des genannten Geschehensablaufs nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hatte offensichtlich auch gegen die nunmehr vorgesehenen Begutachter nichts einzuwenden, kontaktierte er doch nicht einmal seinen Rechtsvertreter.
Auch nach erfolgter Begutachtung wurden keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe namhaft gemacht, im Gegenteil: Zum erstatteten Gutachten nahm der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter Stellung, kritisierte einzelne inhaltliche Aspekte, hielt ergänzende Abklärungen für angezeigt und schlug sogar vor, damit den federführenden Gutachter Dr. Z.___ zu betrauen.
2.5 Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge betreffend Auftragserteilung und Namensnennung erweist sich somit als unbegründet. Sie ist ausserdem auch offensichtlich verspätet erhoben worden, womit der entsprechende Anspruch als verwirkt zu erachten ist (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
Der Einwand betreffend eine angeblich suggestive Fragestellung ist ebenfalls keine taugliche formelle Rüge. Wenn die Beschwerdegegnerin schon nicht gehalten ist, die Fragestellung dem Beschwerdeführer zu unterbreiten (vorstehend Erw. 1.6), so ist sie umso weniger verpflichtet, an der Fragestellung geäusserte Kritik zu berücksichtigen. Sie kann und darf dies tun, muss aber nicht. Ob die Fragestellung tatsächlich die Qualität der erteilten Antworten beeinflusst, ist keine formelle Frage, sondern allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen.
Die im Einspracheverfahren vorgenommene reformatio in peius hinsichtlich der Therapiekosten wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss angedroht (vgl. Urk. 6/51). Sein Krankenversicherer hatte keine Einsprache erhoben, hätte diese also auch nicht zurückziehen können. Ferner hätte es dem Krankenversicherer nach Erhalt des ihn diesbezüglich belastenden Einspracheentscheids (vgl. Urk. 6/58 = Urk. 6/288 = Urk. 6/333 = Urk. 6/382) freigestanden, seinerseits Beschwerde zu erheben, was er nicht getan hat.
Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, der Krankenversicherer hätte ihn - in Kenntnis der drohenden reformatio - im Einspracheverfahren möglicherweise unterstützt, so vermag dies keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu begründen, die reformatio auch dem nicht einspracheführenden Krankenversicherer in Aussicht zu stellen, dies abgesehen davon, dass aus dem Umstand, dass der Krankenversicherer auch den hier angefochtenen Entscheid akzeptiert hat und den Beschwerdeführer somit nicht unterstützt, diesem ebenso wenig Nachteile erwachsen wie ihm angeblich im umgekehrten Fall Vorteile erwachsen wären. Sein Standpunkt erweist sich damit als unbegründet.
Auf die formellen Einwände des Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen.
3.
3.1 Materiell ging die Beschwerdegegnerin davon aus, laut Y.___-Gutachten sei der Beschwerdeführer aus internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Versicherungsfachmann vollständig arbeitsfähig, während eine von ihm geklagte Schlafproblematik nur in einem möglichen Kausalzusammenhang mit den Unfällen stünde und die arterielle Hypertonie sowie der Diabetes mellitus eindeutig unfallfremd seien (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 3b).
3.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, seit dem Unfall vom 4. Juni 1998 leide er an wechselnd intensiven Schmerzen, die ihn oft nicht oder jedenfalls nicht erholsam schlafen liessen, weshalb er durchschnittlich 12 Stunden anstelle der früheren 7-8 Stunden Schlaf benötige (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Er leide nicht an Hypertonie im Sinne eines ständig erhöhten Blutdrucks; dieser entgleise nur im Zusammenhang mit dem im Nacken schmerzhaften Puls, dann aber auf lebensbedrohliche Höhe. Eine - näher bezeichnete - Therapie habe eine Linderung der Schmerzen und eine Normalisierung der Blutdrucksituation bewirkt; ausgerechnet dafür wolle die Beschwerdegegnerin jetzt nicht mehr bezahlen (Urk. 1 S. 6). Schliesslich machte er sinngemäss geltend, ein Anspruch auf Heilungskostenübernahme ergebe sich aus Art. 21 UVG auch im Fall, in welchem - wie vorliegend - ein Rentenanspruch verneint worden sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6).
4.
4.1 Am 20. Dezember 2005 erstattete Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, Chefarzt Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 6/105 = Urk. 6/337), dies gestützt auf die am 11., 25. und 28. Oktober 2005 erfolgten Untersuchungen (Urk. 6/105 S. 1 Mitte), die vorhandenen Akten (Urk. 6/105 S. 1-6), ein rheumatologisches Konsilium von Dr. med. A.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH (Urk. 6/105 S. 14-19; vgl. Urk. 6/104), und ein psychiatrisches Konsilium von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 6/105 S. 19 ff.; vgl. Urk. 6/103).
4.2 Anamnestisch hielt Dr. Z.___ fest, der erste der beiden 1998 erlittenen Auf-fahrunfälle sei heftiger gewesen als der zweite. Nach dem zweiten Unfall seien massiv erhöhte Blutdruckwerte gemessen worden. Da der Blutdruck auch mit verschiedenen Antihypertensiva nicht kontrollierbar gewesen sei, sei eine MR-Angiographie der Nierengefässe veranlasst worden, welche aber unauffällig gewesen sei. Auch andere sekundäre Hypertonieformen hätten ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Abklärungen sei aber ein Diabetes mellitus neu entdeckt und auch eine Erhöhung der Leberwerte festgestellt worden. Erst als therapeutisch eine Besserung der Schmerzsymptomatik erzielt worden sei, sei es auch zu einer Stabilisierung des Blutdruckes gekommen (Urk. 6/105 S. 9).
Wegen seinen Nackenschmerzen habe der Versicherte im Verlauf über starke Schlafstörungen mit einer massiv erhöhten Tagesmüdigkeit geklagt, worauf ein signifikantes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert worden sei (Urk. 6/105 S. 10 oben).
Im Rahmen einer im März 2000 erfolgten neurologischen Begutachtung seien ein Zustand nach zwei leichten Schleudertraumata ohne neurologische Ausfälle diagnostiziert und sowohl die erhöhten Blutzucker- und Blutdruckwerte als auch das Schlafapnoesyndrom als unfallfremd erachtet worden (Urk. 6/105 S. 10 Mitte).
Nach der dritten, einer mittelschweren, Auffahrkollision am 14. September 2000 sei es zu einer Exazerbation der bekannten Nackenschmerzen und wieder massiv erhöhten Blutdruckwerten und anschliessend zu einer plötzlichen Normalisierung des Blutdruckes durch Strecken der Nackenmuskulatur gekommen (Urk. 6/105 S. 10).
Nach der vierten, am 17. April 2002 erfolgten, Heckauffahrkollision, welche eher wie der zweite Unfall als Bagatellereignis beschrieben werde, sei es wieder zu einem Aufflackern der bekannten Nackenschmerzen und zu einer Blutdruckentgleisung gekommen (Urk. 6/105 S. 11 oben).
4.3 Als aktuelles Leiden hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführerin klage heute über chronifizierte Nackenschmerzen und Schlafstörungen als Folge von vier Schleudertraumata zwischen 1998 und 2002; zuvor sei er immer gesund und beschwerdefrei gewesen (Urk. 6/105 S. 9 oben).
Die Beschwerden seien mehr oder weniger unverändert. Es bestünden nach wie vor Verspannungsbeschwerden im Bereich des Nackens. Gewisse HWS-Bewegungen führten zu einer Exazerbation der Schmerzen. Vor allem das längere Verharren in der gleichen Position (zum Beispiel sitzend oder liegend) sei sehr schlecht, weil es dann zu einem Einschlafen der oberen Extremitäten käme mit anschliessenden Kribbelparästhesien und Schmerzen, die wie ein Muskelkater beschrieben würden. Viel störender seien aber die sehr hartnäckigen Schlafstörungen. Nach 4 bis 5 Stunden wache der Beschwerdeführer regelmässig wegen schmerzhaften Parästhesien im Bereich der Arme und Schultern beidseits auf. Danach könne er nur noch sehr oberflächlich schlafen, so dass er am nächsten Morgen unausgeschlafen und erschöpft sei. Da der Schlaf nicht mehr erholsam sei, müsse er ständig versuchen, sein Schlafmanko auszugleichen, indem er sich auch tagsüber hinlege. Er brauche inzwischen 12 bis 14 Stunden Schlaf pro Tag, sonst sei er völlig erschöpft, wie „gerädert" und kaum noch in der Lage sei, irgend etwas zu machen (Urk. 6/105 S. 11 Mitte).
Trotz seinen Beschwerden habe der Beschwerdeführer praktisch bis im Februar 2003 zu 100 % gearbeitet. Aufgrund einer zunehmenden Erschöpfung mit auch zunehmender Nervosität und Aggressivität habe er sich dann schliesslich entschlossen, sein Arbeitspensum auf 50 % zu reduzieren. Eine Besserung der Beschwerden sei jedoch nach Reduktion des Arbeitspensums und auch nach der völligen Arbeitsaufgabe Ende 2004 nicht eingetreten. Tendenziell habe sich sein Zustand eher verschlechtert und dies, obwohl er immer noch regelmässig in Behandlung sei. Die Blutdruckwerte seien immer noch sehr stark schwankend, der Blutzucker sei hingegen relativ gut eingestellt (Urk. 6/105 S. 11 unten).
4.4 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ keine. Als solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 6/105 S. 22 Ziff. 4):
1. Cerviko-thorakospondylogenes und cervikocephales Syndrom mit/bei:
- Status nach 4 Auffahrkollisionen am 4. Juni 1998, 9. Juli 1998, 14. September 2000 und 17. April 2002
- segmentalen Bewegungsstörungen am craniocervikalen und cervikothorakalen Übergang
- myofascialem Schmerzsyndrom mit referred pain-Symptomatik ausgehend vom Infraspinatus und den proximalen Vorderarmflexoren
2. kombinierte Schlafstörung mit/bei:
- dokumentiertem Schlafapnoesyndrom, unter CPAP-Therapie
- sekundärer Hypersomnie
3. labile arterielle Hypertonie mit Status nach rezidivierenden hypertensiven Krisen
4. insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 ohne Folgeschäden
5. Polyallergie
4.5 Zusammenfassend berichtete Dr. Z.___, bei der internistischen Untersuchung sei der klinische Status abgesehen von einer deutlichen arteriellen Hypertonie mit einem Blutdruck von 184/96 mmHg weitgehend unauffällig. Auch die neurologische Untersuchung sei normal, insbesondere könne keine periphere Polyneuropathie im Rahmen des seit 1998 bekannten Diabetes mellitus nachgewiesen werden. Dieser sei einigermassen zufrieden stellend eingestellt. Aus rein internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/105 S. 24 oben).
Aus rheumatologischer Sicht seien die geschilderten Beschwerden durch die beschriebenen klinischen Befunde und die funktionellen Untersuchungen sowie Palpationsbefunde bezüglich Art und Lokalisation objektivierbar. Sie bedingten jedoch aus rheuma-orthopädischer Sicht von Seiten des Bewegungsapparates keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Versicherungsexperte. Im Weiteren sei dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach den Unfällen trotz seiner Schmerzen immer gearbeitet habe und dass die Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab Februar 2003 und die vorzeitige Pensionierung nicht wegen der Schmerzen, sondern ausschliesslich wegen der Schlafstörungen erfolgt sei (Urk. 6/105 S. 24).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer weder depressiv noch leide er an einem Schmerzsyndrom oder an einer anderen psychiatrischen Erkrankung. Somit lasse sich keine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 6/105 S. 25 oben).
4.6 Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer gegenwärtig sowohl aus internistischer und rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Versicherungsfachmann zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/105 S. 25 Mitte).
Es habe zu keinem Zeitpunkt eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Beschwerdeführer habe nach seinen vier Unfällen trotz Restbeschwerden weiterhin gearbeitet. Die Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % im Februar 2003 sei nicht unfallbedingt (Urk. 6/105 S. 26 Ziff. 8).
Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt sei, erübrige sich die Beantwortung der Frage nach den Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/105 S. 25 Ziff. 6).
4.7 Zur Unfallkausalität äusserte sich Dr. Z.___ folgendermassen (Urk. 6/105 S. 25 f. Ziff. 7):
Das jetzt bestehende cerviko-thorakospondylogene und cervikocephale Syndrom ist bei vorgängig glaubhaft fehlenden Beschwerden am Bewegungsapparat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die vier Autounfälle zwischen Juni 1998 und April 2002 zurückzuführen. Unfallfremde Faktoren oder vorbestehende Veränderungen sind auch radiologisch nicht nachweisbar. Insgesamt sind der erste und der dritte Unfall versicherungstechnisch relevant, wobei der erste prozentual noch etwas überwiegen dürfte. Der zweite und vierte Unfall sind eigentlich Bagatellunfälle und haben die bestehenden Beschwerden lediglich verstärkt. Somit sind 2/3 der jetzigen Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates auf den ersten Unfall und 1/3 auf den dritten Unfall zurückzuführen.
Die Schlafproblematik des Versicherten steht nur in einem möglichen Kausalzusammenhang mit den Unfällen. Die Abklärungen im Schlaflabor der D.___ Klinik 1998 ergaben ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, das keinen Zusammenhang mit einem Schleudertrauma hat. Auch eine adäquate CPAP-Therapie führt nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung der Symptomatik, so dass das vermehrte Schlafbedürfnis durchaus mit dieser Diagnose erklärt ist. Ob die Schmerzsymptomatik zusätzlich zu einer Störung der Schlafqualität führt, ist zwar möglich, kann aber nicht als alleinige und überwiegend wahrscheinliche Ursache der jetzigen Schlafstörungen interpretiert werden.
Die arterielle Hypertonie und der Diabetes mellitus sind eindeutig unfallfremd. Da solche Stoffwechselstörungen meist symptomlos verlaufen, können sie über Jahre hinweg unentdeckt bleiben und erst anlässlich einer ärztlichen Untersuchung, sozusagen als Zufallsbefund, diagnostiziert werden. Dies scheint auch der Fall beim Versicherten zu sein. Es ist bekannt, dass unter gewissen Stresssituationen oder bei starken Schmerzen ein erhöhter Blutdruck entgleisen kann (so genannte hypertensive Krise). Ein Schleudertrauma kann aber keinesfalls als Ursache einer arteriellen Hypertonie interpretiert werden.
4.8 Schliesslich hielt Dr. Z.___ fest, es sei keinerlei Integritätsschaden als Folge der vier Auffahrkollisionen zwischen 1998 und 2002 erkennbar (Urk. 6/105 S. 26 Ziff. 9).
5.
5.1 Das von Dr. Z.___ erstattete Gutachten setzte sich eingehend mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und den medizinischen Vorakten auseinander. Es ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Da es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend begründet sind, erfüllt das Gutachten die praxisgemässen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) vollumfänglich, so dass zur Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Gemäss gutachterlicher Feststellung sind die vom Beschwerdeführer geklagten Nackenbeschwerden auf zwei der vier erlittenen Unfälle zurückzuführen. Sie bewirken allerdings keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb es diesbezüglich unfallbedingt auch nichts zu verbessern gibt, mithin entsprechende Behandlungen nicht mehr zu übernehmen sind.
Einen Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und der Schlafproblematik des Beschwerdeführers erachtete der Gutachter - auch unter Berücksichtigung der Schmerzsymptomatik - nicht als überwiegend wahrscheinlich, sondern lediglich als möglich. Die arterielle Hypertonie und der Diabetes mellitus beurteilte der Gutachter als eindeutig unfallfremd. Zwar könne ein erhöhter Blutdruck in gewissen Stresssituationen entgleisen (hypertensive Krise); eine HWS-Distorsion könne aber keinesfalls als Ursache einer arteriellen Hypertonie interpretiert werden.
5.2 Der Beschwerdeführer stellte sich einerseits auf den Standpunkt, sein erhöhtes Schlafbedürfnis sei durch die (unfallkausale) Schmerzsymptomatik verursacht. Dass sich dies in seiner subjektiven Wahrnehmung so darstellt, ist insofern verständlich, als er gemäss eigenen Angaben vor den erlittenen Unfällen diesbezüglich beschwerdefrei gewesen ist. Allerdings entspricht die so vorgenommene kausale Verknüpfung mit den Unfällen der logischen Figur des „post hoc ergo propter hoc“ (wonach eine gesundheitliche Schädigung bereits deshalb als durch den Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist; vgl. BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb), was praxisgemäss gerade keinen rechtsgenüglichen Kausalitätsnachweis darstellt.
Somit ist die persönliche Sichtweise des Beschwerdeführers nicht geeignet, die gutachterliche Feststellung, wonach diesbezüglich ein Kausalzusammenhang lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich sei, in Frage zu stellen.
5.3 Andererseits machte der Beschwerdeführer geltend, das nach den Unfällen jeweils zu beobachten gewesene Entgleisen seines Blutdrucks sei durch diese verursacht. Zu dieser Frage sind den medizinischen Vorakten die folgenden zusätzlichen Informationen zu entnehmen:
PD Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 13. Oktober 2000, er behandle den Beschwerdeführer seit 17. Juli 1998. Vor den beiden Unfällen sei der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen gesund gewesen und habe keine Hypertonie gehabt. Nach dem erneuten Auffahrunfall vom 14. September 2000 sei prompt der Blutdruck wieder völlig entgleist, so dass ein kausaler Zusammenhang anzunehmen sei (Urk. 6/90).
Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 24. Oktober 2000, allergiebedingte Verdauungsbeschwerden hätten zu vorübergehenden Blutdruckschwankungen geführt. Ein am 9. Mai 1996 durchgeführter 24-Stunden-Blutdrucktest habe ebenso wie die Blutzuckeruntersuchung unauffällige Werte ergeben (Urk. 6/91 = Urk. 6/106).
Dr. med. G.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheuma-Erkrankungen FMH, behandelte den Beschwerdeführer seit 18. De-zember 2000 (Urk. 6/92 Ziff. 1). In seinem Bericht vom 29. Dezember 2000 nannte er als Diagnose „vor allem myofasziales cervicovertebrales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom“ (Urk. 6/92 Ziff. 3). In seinem Bericht vom 25. August 2003 nannte Dr. G.___ als zusätzliche Diagnose „arterielle Hypertonie, bei Schmerzexazerbationen mit schwer einstellbaren Blutdruckerhöhungen“ (Urk. 6/95 Ziff. 1a). In seinen ab November 2005 aktenkundigen Verordnungen für Einzellektionen in Alexandertechnik (Urk. 6/113-116) formulierte Dr. G.___ die diesbezügliche Diagnose mit „posttraumatisch aufgetretene, arterielle Hypertonie“ (vgl. Urk. 6/113 S. 1 Mitte).
5.4 Offensichtlich muss unterschieden werden zwischen einem hohen Blutdruck als Dauerzustand (Hypertonie) und dem vorübergehenden Entgleisen des Blutdrucks (hypertensive Krise).
Dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte arterielle Hypertonie durch die erlittenen Auffahrunfälle verursacht sein könnte, wurde in keiner ärztlichen Beurteilung in Erwägung gezogen. PD Dr. E.___ vermutete - mangels anderweitiger Erklärungen - einen Zusammenhang zwischen den Unfällen und den hypertensiven Krisen, und auch Dr. G.___ (dessen Diagnoseformulierungen im Zeitverlauf eine bemerkenswerte Akzentverschiebung erfuhren) bezeichnete die Hypertonie lediglich als „posttraumatisch aufgetreten“. Dass Auffahrunfälle einen dauerhaft zu hohen Blutdruck verursachen könnten, wurde mithin auch von keinem Arzt im Ernst postuliert, so dass es bei der gegenteiligen, überzeugenden gutachterlichen Feststellung bleibt und die erlittenen Unfälle als Ursache der arteriellen Hypertonie nicht in Frage kommen.
Anders verhält es sich mit den aufgetretenen hypertensiven Krisen. Werden hypertensive Krisen typischerweise durch Stresssituationen ausgelöst, so leuchtet ohne weiteres ein, dass sie auch durch ein Unfallereignis - beispielsweise die stattgefundenen Auffahrunfälle - ausgelöst werden können. Dies bleibt jedoch aus zwei Gründen versicherungsrechtlich bedeutungslos: Einerseits ist belegt, dass der Beschwerdeführer schon vor den fraglichen Unfällen Blutdruckschwankungen von einer Intensität, welche zu eingehender medizinischer Abklärung Anlass gab, erlitten hatte. Dass der Beschwerdeführer hypertensive Krisen erleidet, ist mithin als Vorzustand zu taxieren, den zu aktivieren die erlittenen Unfälle geeignet waren. Zweitens war die jeweilige Beeinträchtigung nur vorübergehender Natur. Es ist jeweils gelungen, die eigentliche Entgleisung der Blutdruckwerte wieder soweit in den Griff zu bekommen, dass die hypertensive Krise überwunden und der Blutdruck auf das Niveau der festgestellten blossen Hypertonie zurückgekehrt war.
Somit bleibt festzuhalten, dass die diagnostizierte arterielle Hypertonie nicht unfallkausal ist und dass die nach den Unfällen aufgetretenen hypertensiven Krisen als nur vorübergehende Aktivierung eines Vorzustands ebenfalls keine Anspruchsgrundlage bilden.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Standpunkt des Beschwerdeführers, seine Schlafprobleme und die Blutdruckproblematik stünden in einem Kausalzusammenhang mit den erlittenen Unfällen, nicht gefolgt werden kann. Es ist im Gegenteil den überzeugenden Schlussfolgerungen im Y.___-Gutachten zu folgen, wonach erstens keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und dementsprechend keine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit besteht, und ein Kausalzusammenhang von Schlafproblemen und Blutdruckproblematik mit den erlittenen Unfällen nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
Der Vollständigkeit halber bleibt daran zu erinnern, dass der Anspruch auf Übernahme von Heilbehandlungskosten erlischt, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (Art. 19 UVG e contrario). Gemäss Art. 21 UVG kann die Übernahme von Heilbehandlung in Frage kommen, wenn der versicherten Person eine Rente zugesprochen wurde, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Vorausgesetzt ist jedoch in jedem Fall die vorangegangene Zusprache einer Rente. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, so dass Art. 21 UVG gar nicht zum Zuge kommen kann.
Somit erweist sich der angefochtene Entscheid, mit welchem die Beschwer-degegnerin eine weitergehende Leistungspflicht verneint hat, als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Hauri
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Sanitas Grundversicherungen AG, Hauptsitz, Lagerstr. 107, 8021 Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).