Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 29. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war als Verkäuferin bei der A.___ tätig und als solche bei der Allianz Suisse Versicherungen (Alllianz), obligatorisch gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert (Urk. 13/5). Am 7. Januar 2004 erlitt X.___ einen Auffahrunfall auf der Autobahn und am 11. Januar 2004 wurde ihr Wagen vor einem Fussgängerstreifen von hinten angefahren (Urk. 13/2,13/5). Am 13. Januar 2004 suchte sie ihre Hausärztin Dr. med. B.___ auf, welche ihr vom 13. bis 19. Januar 2004 eine 100%ige und vom 12. Februar bis 20. April 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 13/11). Im Gutachten vom 15. Juli 2004 des Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte dieser bei blanden Röntgenbildern ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma, eine HWS-Distorsion, eine Chronifizierung und Ausweitung der Symptome und eine depressive Reaktion (Urk. 13/17). Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 stellte die Allianz die Versicherungsleistungen per Ende November 2004 ein (Urk. 13/24). Die Krankenversicherung wie auch die Versicherte erhoben hiegegen Einsprache (Urk. 13/26, 13/37). Nach einer interdisziplinären Begutachtung durch die D.___, Gutachten vom 8. November 2006 (Urk. 13/88), hielt die Allianz mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2007 an ihrer Verfügung fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 20. Juni 2007 mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Allianz zu verpflichten, über den 30. November 2004 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter seien ein biomechanisches und ein medizinisches Gutachten zu erstellen, subeventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese solche Gutachten einhole (Urk. 1). Mit Schreiben vom 28. August 2007 beantragt die Versicherte die unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 7. November 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung (Urk. 12). Mit Verfügung vom 24. November 2007 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 14). Replicando und duplicando halten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 16, 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2. Die Allianz ging in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2007 davon aus, dass die geltend gemachten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den Unfällen stehen würden. Da aber weder die Befunde der durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen noch die sonstigen Akten auf eine organische, strukturelle Läsion schliessen liessen, und die psychischen Beschwerden mittlerweile im Vordergrund stehen würden, habe eine Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 140 zu erfolgen. Gemäss dieser Prüfung stünden die anhaltenden Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu den Unfällen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach zwei Auffahrunfällen habe sie eine HWS-Distorsion erlitten, wobei sich die psychischen Beschwerden mit der Zeit verstärkt hätten. Dem Gutachten seien dann sowohl erhebliche somatische (rheumatologische) wie auch sehr schwere psychische Beschwerden zu entnehmen. Aufgrund der nachgewiesenen Myogelosen sei ihre Erwerbsfähigkeit um 25 % eingeschränkt. Ein Gutachten, mit welchem die gesundheitliche Einschränkung erwerblich gewichtet würde, könnte dies belegen. Sodann sei die Adäquanz nach BGE 115 V 133 gegeben. Damit die Schwere des Unfalles bestimmt werde könne, sei ein biomechanisches Gutachten notwendig. Rechtsprechungsgemäss seien die Unfälle sodann nicht isoliert zu betrachten. Ferner stünde die Beschwerdeführerin heute noch in ärztlicher Behandlung und sei vollständig arbeitsunfähig. Sodann leide sie an somatischen und psychischen Dauerbeschwerden. Zwar liege keine Fehlbehandlung vor, jedoch gestalte sich der Heilungsverlauf als schwierig.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass zwischen den beiden Unfällen und den heutigen Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ferner ist nicht strittig, dass die psychischen Beschwerden in den Vordergrund getreten sind und die Parteien sind sich einig, dass die Adäquanzprüfung gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen hat. Strittig hingegen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die geltend gemachte somatische Leistungseinschränkung leistungspflichtig ist und ob die adäquate Kausalität zwischen den Unfällen und den geklagten Beschwerden gegeben ist.
3.2 Entgegen den Behauptungen und Bestrebungen in der Beschwerde sind keine organischen Unfallfolgen ausgewiesen. In objektiver Hinsicht sind während des gesamten Behandlungsverlaufs und mithin auch anlässlich der Begutachtung in der D.___ einzig Muskelverspannungen, Myogelosen und eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit ohne organisches Substrat dokumentiert, wobei letztere nur mässiggradig war (Urk. 3/4). Was insbesondere die Wirbelsäule anbelangt, ist ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen nach den Unfällen radioskopisch nicht erstellt. Auch die festgestellte verminderte Belastbarkeit aus neuropsychologischer Sicht wurde anlässlich der Begutachtung mit der psychischen Fehlentwicklung in Zusammenhang gebracht (Urk. 3/4). Hinzuweisen bleibt sodann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach grundsätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens nach einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (Status quo sine, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 29. November 2006, U 207/06, Erw. 2.2). Zu Recht wird auch kein verfrühter Fallabschluss mehr geltend gemacht. Zusammenfassend steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich demnach, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 122 V 162 Erw. 1d).
4.
4.1 Die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen (zum Ganzen BGE 123 V 99 Erw. 2a). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben: diesfalls ist die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a), was vorliegend unbestritten ist.
4.2
4.2.1 Währenddem die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der Unfälle offen liess (Urk. 2), vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, ein biomechanisches Gutachten sei notwendig, um den Auffahrunfall auf der Autobahn qualifizieren zu können, auf jeden Fall seien beide Unfälle im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle anzusiedeln (Urk. 1).
4.2.2 Gemäss verkehrstechnischem Gutachten vom 12. Januar 2006 fuhr die Beschwerdeführerin mit ca. 100 km/h auf der mittleren Fahrspur. Durch die Auffahrkollision sei der Wagen der Beschwerdeführerin leicht nach rechts gestossen worden. Daraus resultiere eine Geschwindigkeitsveränderung von 1,5 bis 5 km/h. (Urk. 13/71b). Die Beschwerdeführerin schilderte anlässlich der polizeilichen Befragung einen starken Ruck, wobei sie sich erst nach Blick in den Rückspiegel einer Kollision bewusst wurde. Sie sei dann auch nur leicht nach rechts geraten und habe auf dem Pannenstreifen anhalten können (Urk. 13/2). Dem biomechanischen Gutachten vom 20. April 2007 zum zweiten Unfall ist eine kollisionbedingte Geschwindigkeitsveränderung von 5,8 bis 9,3 km/h zu entnehmen (Urk. 3/3). Obschon der Auffahrunfall auf der Autobahn auf den ersten Blick eindrücklicher sein mag, so erlitt die Beschwerdeführerin beim zweiten Unfall eine höhere Beschleunigung, da ihr Wagen stand. Angesichts dieser dokumentierten Umstände erübrigt sich ein biomechanisches Gutachten für den ersten Unfall und beide Unfälle sind als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 6. März 2006, U 219/05).
Damit ist eine adäquate Kausalität nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxisgemässes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder verschiedene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.
4.3 Die Unfallereignisse sind weder unter besonders dramatischen Begleitumständen geschehen noch waren sie von einer besonderen Eindrücklichkeit. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2006, U 79/05). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3). Solche Umstände sind hier nicht gegeben (Urk. 13/71b, 3/3). Ebenfalls klar zu verneinen ist das Kriterium einer die Unfallfolgen erheblich verschlimmernden ärztlichen Fehlbehandlung. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Im Vordergrund standen Untersuchungen, welche lediglich versicherungsrechtlichen Aspekten, der Überwachung des Gesundheitszustandes oder therapeutischen Massnahmen dienten. Von einem schwierigen Heilungsverlauf kann ebenso wenig gesprochen werden wie von massiven Komplikationen, zumal schon kurz nach dem Unfall die psychischen Beschwerden eindeutig im Vordergrund standen. Soweit eine physisch bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestanden hat, war sie nicht erheblicher Natur, da die Gutachter von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensbedingten Tätigkeit ausgehen und auch der Rechtsvertreter nur eine 25%ige somatische Einschränkung annimmt. Körperliche Dauerschmerzen sind aufgrund der Akten zwar ausgewiesen, jedoch nicht in ausgeprägter Form, da sie nicht objektivierbar und im Zusammenhang mit der psychischen Symptomatik zu sehen sind. Somit ist weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben, weshalb die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen ist.
5. Der Einspracheentscheid der Allianz vom 22. Mai 2007, mit welchem die Versicherungsleistungen per Ende November 2004 eingestellt wurden, besteht mithin zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 2'714.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheìt
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).