Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 2. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt
Bahnhofstrasse 15, Postfach 1410, 8620 Wetzikon
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1980, war seit 19. August 1996 als Bü-roangestellte bei der B.___ GmbH, K.___, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 6/1 Ziff. 3). Am 30. Oktober 1997 erlitt sie als Beifahrerin einen Unfall, bei dem die Fahrerin auf ein stehendes Auto auffuhr (Urk. 6/1 Ziff. 4, Ziff. 6). Anlässlich der gleichentags erfolgten Erstbehandlung wurde ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert (Urk. 6/4/1 Ziff. 1, Ziff. 5). In der Folge war die Versicherte vom 30. Oktober bis 4. November 1997 vollständig und ab 5. November 1997 bis 23. Februar 1998 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 6/4/1 Ziff. 8; Urk. 6/12 S. 2). Die SUVA kam für Heilbehandlung und Taggelder auf.
1.2 Am 2. Mai 2005 erlitt die Versicherte, die mittlerweile bei der C.___ AG tätig und dadurch ebenfalls bei der SUVA unfallversichert war, erneut einen Auffahrunfall, als ein Auto im Stau auf ihr Fahrzeug auffuhr (Urk. 7/1 Ziff. 1, Ziff. 4, Ziff. 6). Die gleichentags erfolgte Erstbehandlung erbrachte die Diagnose einer Distorsion im HWS-Bereich (Urk. 7/2 Ziff. 5). Bis 18. Mai 2005 beziehungsweise ab 1. Juni 2005 (Urk. 7/8 Ziff. 2, Ziff. 5) war die Versicherte vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/2 Ziff. 1, Ziff. 5, Ziff. 8; Urk. 7/5). Vom 3. bis 31. Mai 2006 hielt sie sich zu stationären Behandlung in der Rehaklinik J.___ auf (Urk. 7/35). Auch für diesen Unfall bezahlte die SUVA Taggeld und Heilungskosten.
1.3 Mit Verfügung vom 17. April 2007 stellte die SUVA die Heilungskosten und Taggelder per 1. Mai 2007 ein und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/48). Die dagegen am 10. Mai 2007 erhobene Einsprache (Urk. 7/49) wies die SUVA am 6. Juni 2007 ab (Urk. 7/52 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. Juni 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache von Versicherungsleistungen auf der Basis einer 50 %igen Erwerbsunfähigkeit (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 30. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen der Unfallereignisse vom 30. Oktober 1997 und 2. Mai 2005.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass keine unfallbedingten strukturellen Läsionen gegeben seien. Insbesondere habe keine richtunggebende Verschlimmerung stattgefunden. Dem Beschwerdebild fehle ein organisches Korrelat. Auch beim zweiten Unfall sei der Vorzustand spätestens nach einem Jahr wieder erreicht gewesen. Selbst wenn die natürliche Kausalität nicht verneint werden müsste, sei die adäquate Kausalität gemäss BGE 117 V 359 nicht gegeben (Urk. 2 S. 7 ff). Das für Schleuderverletzungen typische bunte Beschwerdebild liege nicht vor (Urk. 5 S. 3 f.).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe sich trotz ihrer Schmerzen bereit erklärt, zu 100 % zu arbeiten. Sie habe vor dem Unfallereignis keinerlei gesundheitliche Einschränkungen und Schmerzen erlitten. Entsprechend seien die beiden Unfallereignisse Teilursache dieser Schmerzen; ohne die Unfälle wäre sie beschwerdefrei und voll arbeitsfähig. Es sei weiter eine organische Genese der Schmerzen gegeben. Zudem müsse beim typischen Beschwerdebild einer HWS-Verletzung regelmässig kein bildgebender Beweis einer Verletzung und somit keine strukurelle Läsion vorliegen. Es reiche aus, wenn das Beschwerdebild nach dem Unfall klinisch festgestellt werde. Sie sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Sekretärin zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte am Unfalltag vom 30. Oktober 1997 ein HWS-Distorsionstrauma (Bericht vom 28. November 1997; Urk. 6/4/1 Ziff. 5). Der Befund habe eine Dornfortsatz-Schmerzhaftigkeit C7, einen beidseitigen massiven paravertebralen Hartspann mit Ausstrahlung in beide Schultern und eine um 2/3 eingeschränkte Halsbeweglichkeit ergeben. Es lägen keine Sensibilitätsstörungen oder Anzeichen für eine Gehirnerschütterung vor. Der Röntgenbefund habe keine Anhaltspunkte für eine Luxation, eine Fraktur oder für sonstige pathologische Verhältnisse ergeben (Urk. 6/4/1 Ziff. 4). Die Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in Schultern und Arme sowie die Bewegungseinschränkung seien innert einer bis 24 Stunden nach dem Unfall eingetreten (Urk. 6/4/2 S. 1). Ab 5. November 1997 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/4/1 Ziff. 8).
Am 12. Januar 1998 hielt Dr. D.___ fest, die Schmerzen im Bereich der HWS hätten sich nach vorübergehender Besserung verschlimmert und strahlten in beide Arme aus. Die Beschwerdeführerin sei nicht belastbar und könne ihrer Arbeit nicht mehr als vier Stunden nachgehen (Urk. 6/8 Ziff. 2).
Ein am 15. Januar 1998 durchgeführtes MRI ergab eine Streckhaltung der HWS, aber keine Nachweise einer posttraumatischen ossären Läsion, einer Diskushernie oder einer posttraumatischen Syrinx, insbesondere keinen Nachweis einer Pathologie im Bereich des Dornfortsatzes C7 (Urk. 6/9).
3.2 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheum-aerkrankungen, führte mit Bericht vom 6. Februar 1998 (Urk. 6/14) aus, die auswärtig angefertigten Röntgenbilder hätten keine Hinweise auf ossäre Läsionen ergeben. Ein eigenes, seitlich in maximaler Flexion angefertigtes Röntgenbild der HWS habe eine massive Instabilität im Bewegungssegment C4/C5 sowie eine leichte Hypermobilität C3/C4 gezeigt. Der Verlauf nach dem Unfall vom 30. Oktober 1997 sei recht typisch gewesen, wobei offenbar immer das Schmerzproblem im Sinne eines Zervikokranialsyndroms und nicht die funktionelle Bewegungseinschränkung im Vordergrund gestanden habe. Dies decke sich mit der klinischen Untersuchung, in der lediglich die Rechtsrotation am kraniozervikalen Übergang deutlich eingeschränkt, die übrigen Bewegungen der HWS passiv aber weitgehend frei seien. Der Befund der massiven Instabilität C4/C5 und die leichte Hypermobilität C3/C4 stimme damit gut überein (Urk. 6/14 S. 2).
Im Vordergrund stünden wahrscheinlich die starke muskuläre Dysbalance im linken Schultergürtel sowie eine segmentale Bewegungsstörung im oberen BWS-Bereich, was physiotherapeutisch zu behandeln sei. Insgesamt lägen nach Ausschluss einer schwereren Verletzung, aufgrund des bisherigen Verlaufes, des klinischen und des MRI-Befundes keine Besonderheiten vor (Urk. 6/14 S. 2).
3.3 Mit Bericht vom 9. Februar 1998 (Urk. 6/12) über die gleichentags durchgeführte Untersuchung hielt Kreisarzt Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, fest, die Beschwerdeführerin habe sich am 30. Oktober 1997 ein HWS-Distorsionstrauma zugezogen. Verblieben seien vom Nacken über die Schultern ausgehende Beschwerden, die gelegentlich in den Hinterkopf ziehen würden. Insgesamt sei aber vor allem bezüglich der Kopfschmerzen eine deutliche Besserung eingetreten. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung sei die Rotation nach links mit flektierter HWS endphasig schmerzhaft, ebenso die Dornfortsätze der HWS. Neurologisch bestünden keine Auffälligkeiten. Im Röntgenbild finde sich ein unauffälliges Alignement der Wirbelkörper mit auffällig starker Flexion und Extension (Urk. 6/12 S. 2).
Es handle sich um leichtgradige Restbeschwerden bei Status nach einem HWS-Distorsionstrauma. Die Beschwerdeführerin sei selbst der Meinung, dass sie ab dem 23. Februar 1998 wieder voll arbeiten könne (Urk. 6/12 S. 2).
3.4 Dr. E.___ führte mit Bericht vom 22. November 2000 (Urk. 6/23) aus, die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über unterschiedlich ausgeprägte Restbeschwerden in Form von Kopfschmerzen, verstärkt in Kälte und bei Wetterwechsel, und Ausstrahlungen über den Schultergürtel in die Arme. Der Befund habe hinsichtlich der HWS eine passive Linksrotation von 80° und rechts 90°, eine beidseitig deutlich verstärkte Lateralflexion, einen Kinn-Sternum-Abstand bei maximaler Flexion und Extension von 0/20 cm sowie eine segmental geringe Funktionseinschränkung am kraniozervikalen Übergang, eine leichte Irritationszone C2 rechts und vereinzelten subokzipitale Tendomyosen ergeben. Der rechte Infraspinatus sei stark schmerzhaft und die medialen Scapulafixatoren seien zum Teil druckdolent (Urk. 6/23 S. 1).
Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über ein posttraumatisches Zervikokranialsyndrom nach Distorsionstrauma der HWS (Urk. 6/23 S. 1).
3.5 Dr. D.___ hielt am 19. Juni 2001 fest, die Beschwerdeführerin berichte über wiederkehrende Episoden von Nackenschmerzen und Schwindel, was sie vor dem Unfall nicht gehabt habe. Sie sei nicht arbeitsunfähig (Urk. 6/25 Ziff. 2, Ziff. 8).
3.6 Mit Bericht vom 7. Februar 2003 (Urk. 6/44) diagnostizierten die Ärzte der G.___ Klinik L.___ einen Status nach Schleudertrauma. Der Befund habe einen bei Bewegung allseits schmerzhaft eingeschränkten Nacken und einen paravertebralen Hartspann ergeben. In letzter Zeit hätten die Beschwerden deutlich zugenommen. Ein fokal neurologisches Defizit liege nicht vor (Urk. 6/44 S. 1-2).
3.7 Mit Zwischenbericht vom 26. Februar 2004 (Urk. 6/65) diagnostizierte Dr. D.___ einen Status nach Schleudertrauma und hielt hinsichtlich des Verlaufes fest, die Beschwerdeführerin leide täglich an Schmerzen und könne ihrer Arbeit nur zu 90 % nachgehen. Sie habe Schmerzen im Rücken und fühle sich sehr müde. Neurologische Ausfälle seien nicht gegeben (Urk. 6/65 Ziff. 1-2).
3.8 Kreisarzt Dr. med. H.___ führte mit Bericht vom 6. April 2004 (Urk. 6/70) aus, die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Angaben nach wie vor an Kopf- und Nackenschmerzen. Seit sie arbeite, seien die Beschwerden schlimmer geworden; die Nackenschmerzen hätten auch Ausstrahlungen bis ins Kreuz. Weiter habe sie bis in die Finger ausstrahlende Schmerzstösse und generell weniger Kraft. Früher habe sie an Schwindelbeschwerden gelitten, heute seien diese nur noch bei ganz starken Schmerzen vorhanden. Neuropsychologisch habe sie keine Einschränkungen, aber bei sehr starken Kopf- und Nackenschmerzen leide sie an gewissen Konzentrationsstörungen (Urk. 6/70 S. 1). Die an der G.___ Klinik durchgeführten Abklärungen hätten keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- und Ausfallserscheinung oder eine segmentale Instabilität erbracht (Urk. 6/70 S. 2).
3.9 Im Zeitraum vom 1. bis 10. März 2005 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rheumatologischen Interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde am Universitätsspital L.___ ärztlich, physiotherapeutisch, ergotherapeutisch und psychologisch untersucht (Urk. 7/27 S. 1). Mit Bericht vom 10. März 2005 stellten die Ärzte folgende Diagnose (Urk. 7/27 S. 1):
· chronisches zervikozephales/zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei
- Status nach HWS-Distorsionstrauma 10/97
- Wirbelsäulenfehlstellung
- muskulärer Dysbalance
· intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechtsbetont bei
- Wirbelsäulenfehlstellung, Beckenschiefstand
- Beinlängendifferenz
Für eine depressive Phase bestünden keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin verfüge über sehr viele gut erhaltene Ressourcen. Die Fehlstatik sei ursächlich für oder wirke verstärkend auf eine lumbale funktionelle Instabilität. Diese wiederum begünstige zusammen mit der abgeflachten und zum Teil blockierten HWS die zervikale Symptomatik (Urk. 7/27 S. 2).
Die Röntgenaufnahmen der HWS zeigten keinen pathologischen Befund; im MRI finde sich eine diskrete Protrusion C5/6. Die Röntgenaufnahme der LWS zeige eine kurzstreckige Skoliose im unteren Anteil und ansonsten unauffällige Befunde; das MRI sei ebenfalls unauffällig (Urk. 7/27 S. 3 Mitte).
3.10 Am 11. April 2005 wurde die Beschwerdeführerin in der neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals L.___ ambulant untersucht. Im von Dr. I.___, Oberarzt und FMH Neurologie, am 26. Juli 2005 erstatteten neurologische Gutachten (Urk. 7/17.1) wurden folgende Befunde beziehungsweise Diagnosen genannt (Urk. 7/17.1 S. 8 Ziff. 5):
· zervikozephales Schmerzsyndrom mit und bei
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 30. Oktober 1997
- Wirbelsäulenfehlstellung, muskuläre Dysbalance, Überbeweglichkeit der HWS
- chronischen Kopfschmerzen, formal-semiologisch vom Spannungstyp (leicht - mittelgradig ausgeprägt) mit migräniformen Exazerbationen
- aktuell keinen Hinweisen für eine zerebrale, zervikomedulläre, radikuläre Affektion
· intermittierende volar und im Daumenballen betonte Parästhesien der Hände, am ehesten im Rahmen eines leichtgradigen funktionellen Karpaltunnelsyndroms
- aktuell keine entsprechenden neurologischen Ausfälle
· intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, rechts betont, mit und bei
- Wirbelsäulenfehlstellung, Beckenschiefstand, Beinlängendifferenz
- aktuell keinen Hinweisen für eine radikuläre oder peripher-neurologische Affektion.
Alle von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden und die erhobenen Befunde seien organischer Genese (Urk. 7/17.1 S. 9 Ziff. 6.1.2). Als formal typische Beschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma gebe die Beschwerdeführerin Nackenschmerzen sowie Kopfschmerzen an. In der initialen Phase nach dem Unfall sei es auch zu leichtgradigen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, am ehesten im Rahmen der Schmerzen, gekommen. Die sonstigen Beschwerden wie dauerhaft vorhandener Schwindel, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderungen seien auf aktives Befragen hin für die ganze Zeit nach dem Unfall verneint worden. Obwohl aufgrund des Unfallmechanismus und der geschilderten Beschwerden ohne Weiteres von einem leichten bis mittelgradigen HWS-Distorsionstrauma ausgegangen werden dürfe, sei es somit nicht zu dem voll ausgeprägten Beschwerdebild gekommen (Urk. 7/17.1 S. 9 Ziff. 6.2.1). Eine milde traumatische Hirnverletzung sei nicht eingetreten. Die Nacken- und Schulterschmerzen, die Kopfschmerzen und die leichten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen seien zumindest in der initialen Phase, also Monate bis Jahre nach dem Unfall, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 30. Oktober 1997 zurückzuführen. Für die im Verlauf aufgetretene Chronifizierung der Beschwerden dürften jedoch andere, zum Teil vorbestehende, aber bis zum Unfall angeblich asymptomatische Faktoren, wie die Wirbelsäulenfehlstellung, der Beckenschiefstand, die Beinlängendifferenz sowie die Überbeweglichkeit der HWS, die Schmerzsymptomatik verstärkt und aufrechterhalten haben (Urk. 7/17.1 S. 9 Ziff. 6.3.1). Psychische Störungen lägen nicht vor (Urk. 7/17.1 Ziff. 5). Die neurologische Systemanamnese habe keine Sehstörungen, Diplopien, Schwindel oder eine allgemeine Müdigkeit ergeben (Urk. 7/17.1 S. 7 oben).
3.11 Am 2. Mai 2005 erlitt die Beschwerdeführerin einen weiteren Auffahrunfall (Urk. 7/1 Ziff. 4) und zog sich erneut eine HWS-Distorsion zu (Urk. 7/2 Ziff. 5). Dr. D.___ fand anlässlich der am Unfalltag erfolgten Erstbehandlung eine dolente Halsregion ohne offene Verletzung. Die Beweglichkeit sei auf allen Ebenen um 1/3 eingeschränkt; neurologische Ausfälle seien nicht gegeben, ebenso kein massiver Hartspann. Motorik und Sensibilität seien vorhanden; über dem Processus spinosis C5 sei die Beschwerdeführerin schmerzempfindlich. Der Röntgenbefund habe keine Anhaltspunkte für eine Luxation oder Fraktur ergeben (Urk. 7/2 Ziff. 4). Ab 2. bis voraussichtlich 16. Mai 2005 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei ab 18. Mai 2005 zu erwarten (Urk. 7/2 Ziff. 8).
Dr. D.___ stellte sodann mit Bericht vom 26. Juni 2005 einen unerfreulichen Verlauf fest. Der Arbeitsversuch sei gescheitert: Die Beschwerdeführerin verspüre während der Arbeit derartige Schmerzen, dass sie nicht arbeiten könne. Dementsprechend sei sie erneut als zu 100 % arbeitsunfähig erklärt worden (Urk. 7/8 Ziff. 2).
3.12 Vom 3. bis 31. Mai 2006 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der Rehaklinik J.___ auf (Urk. 7/35 S. 1). Mit Austrittsbericht vom 27. Juni 2006 (Urk. 7/35) wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/35 S. 1):
- Heckauffahrunfall vom 2. Mai 2005: HWS-Distorsionstrauma
Zervikozephales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlstellung, muskulärer Dysbalance und Überbeweglichkeit der HWS
- Unfall vom 30. Oktober 1997: Als Mitfahrerin in einem Personenwagen kam es zu einem Zusammenstoss mit HWS-Distorsionstrauma
- leichtgradiges funktionelles Karpaltunnelsyndrom beidseits
- intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont
Die aktuellen Probleme bestünden in belastungsverstärkten, im Tagesverlauf kumulierenden Schmerzen der gesamten Wirbelsäule, akzentuiert im HWS- und LWS-Bereich, Schmerzausstrahlungen in das rechte Bein mit zeitweilig Einschlafgefühl des rechten Fusses sowie intermittierenden migräneartigen Kopfschmerzen mit anamnestischer Lichtunverträglichkeit (Urk. 7/35 S. 1).
Als Sekretärin sei die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2006 zu 50 % arbeitsfähig. Die zusätzliche 40%ige Tätigkeit als Kinderbetreuerin sei uneingeschränkt zumutbar. Auch eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne länger dauerndes Arbeiten auf Brusthöhe sei ganztags zumutbar. Anhaltspunkte für eine psychische Störung von Krankheitswert fänden sich nicht (Urk. 7/35 S. 2).
3.13 Mit Bericht vom 15. Juli 2005 (Urk. 7/11) beschrieb Dr. D.___, dass es der Beschwerdeführerin gar nicht gut gehe. Sie habe explosionsartige Kopfschmerzen, so dass sie gar keiner Arbeit nachgehen könne. Bei der am 11. Juli 2005 durchgeführten Untersuchung habe es keine neurologischen Ausfälle gegeben. Eine Arbeitsfähigkeit könne nicht attestiert werden; die Beschwerdeführerin sei nicht belastbar (Urk. 7/11 Ziff. 2-3).
Bei einer am 4. Januar 2006 durchgeführten Untersuchung stellte Dr. D.___ massive Verspannungen in Schultern und Nacken der Beschwerdeführerin fest. Sie arbeite teilweise als Babysitterin, verspüre aber täglich Nacken- und Schulterschmerzen. Physiotherapien seien wenig von Vorteil. Die Arbeit habe sie zu 50 % wieder aufgenommen (Bericht vom 5. Januar 2006; Urk. 7/21 Ziff. 2, Ziff. 4-5).
3.14 Kreisarzt Dr. H.___ führte mit Bericht vom 21. November 2006 (Urk. 7/40) aus, es sei bildgebend eine Streckhaltung der HWS dokumentiert. Dabei handle es sich um einen völlig unspezifischen Befund. Weiter sei eine segmentale Instabilität radiologisch ausgeschlossen worden. Es bestehe zwar eine gewisse Überbeweglichkeit der HWS, die allerdings nicht mit dem Unfall in kausalen Zusammenhang gebracht werde, sondern vorbestehend sei. Die weiter festgestellten diskreten medianen Diskusprotrusionen auf Höhe von C4/C5 und C5/C6 ohne Einengung der Neuroforamina seien nicht unfallbedingt. Somit seien diskrete strukturelle Veränderungen nachgewiesen, allerdings keine unfallbedingten (Urk. 7/40 S. 1).
Die Beschwerden seien klinisch nicht fassbar. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik J.___ sei die HWS der Beschwerdeführerin im gesamten Bereich diffus druckdolent und die nicht eingeschränkten Bewegungen der HWS seien in der Endphase schmerzhaft. Es handle sich dabei ausschliesslich um kooperationsabhängige Befunde. Das therapeutische Verbesserungspotential sei ausgeschöpft (Urk. 7/40 S. 2).
4.
4.1 Am 30. Oktober 1997 fuhr die Beschwerdeführerin als Mitfahrerin auf ein stehendes Auto auf (Urk. 6/1 Ziff. 6) und begab sich gleichentags wegen Halsschmerzen in ärztliche Behandlung, wobei Dr. D.___ ein HWS-Distorsionstrauma diagnostizierte und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Unfalldatum festlegte (Urk. 6/1 Ziff. 1-2, Ziff. 5, Ziff. 8). Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in Arme und Schultern sowie Bewegungseinschränkungen der HWS traten innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall ein (Urk. 6/4/2 Ziff. 2).
Beim zweiten Unfall vom 2. Mai 2005 fuhr von hinten ein Auto auf das Fahrzeug der Beschwerdeführerin auf (Urk. 7/1 Ziff. 4, Ziff. 6). Wiederum suchte die Beschwerdeführerin am gleichen Tag Dr. D.___ auf, der eine Schmerzhaftigkeit der Halsregion und eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS feststellte und eine erneute HWS-Distorsion diagnostizierte. Die Arbeitsunfähigkeit ab Unfalldatum wurde ebenfalls auf 100 % festgelegt (Urk. 7/2 Ziff. 1, Ziff. 4-5, Ziff. 8). Nacken- und Kopfschmerzen sowie Bewegungseinschränkungen der HWS traten innert Stunden auf (Urk. 7/7/2 S. 1).
4.2 In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bei beiden Unfällen gleichentags ärztliche Hilfe beanspruchte und die typischen Schmerzen innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftraten, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bei beiden Fällen eine HWS-Distorsion zugezogen hat. Dies wird im Übrigen von den Parteien nicht bestritten.
4.3 Die bildgebenden Untersuchungen haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der beiden Unfallereignisse keine strukturellen Läsionen erlitten hat. So erbrachte gemäss Dr. D.___ der Röntgenbefund keine Anhaltspunkte für eine Luxation, eine Fraktur oder für sonstige pathologische Verhältnisse (Urk. 6/4/1 Ziff. 4). Ein am 15. Januar 1998 angefertigtes MRI der HWS ergab keine Nachweise einer posttraumatischen ossären Läsion, einer Diskushernie oder einer posttraumatischen Syrinx (Urk. 6/9). Auch Dr. E.___ fand keine Hinweise auf eine ossäre Läsion (vgl. Urk. 6/14 S. 2). Die Ärzte des Universitätsspitals L.___ konnten im Röntgenbild keinen pathologischen Befund, aber im MRI eine diskrete Protrusion C5/C6 feststellen (Urk. 7/27 S. 3). Dr. I.___ erkannte ausser einer Streckhaltung der HWS grundsätzlich unauffällige bildgebende Befunde (Urk. 7/17 S. 8).
Auch nach dem zweiten Unfall vom 2. Mai 2005 waren im Röntgenbild keine Anhaltspunkte für eine Verletzung zu finden (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 4). Mit Dr. H.___ (Urk. 7/40) ist deshalb davon auszugehen, dass die beiden Unfallereignisse - zumal beim zweiten Unfall eine sehr geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 0-5.1 km/h eintrat (vgl. Urk. 7/16 S. 6) - keine strukturellen Veränderungen an der HWS verursacht haben.
4.4 Dr. D.___ stellte eine Dornfortsatz-Schmerzhaftigkeit C7, einen beidseitigen massiven paravertebralen Hartspann mit Ausstrahlung in beide Schultern und eine um 2/3 eingeschränkte Halsbeweglichkeit fest (Bericht vom 28. November 1997; Urk. 6/4/1 Ziff. 4; Urk. 6/8 Ziff. 2). Dr. E.___ hielt mit Bericht vom 6. Februar 1998 (Urk. 6/14) fest, es habe immer das Schmerzproblem und nicht die funktionelle Bewegungseinschränkung der HWS im Vordergrund gestanden, desgleichen die starke muskuläre Dysbalance im linken Schultergürtel sowie eine segmentale Bewegungsstörung im BWS-Bereich (Urk. 6/14 S. 2 f.). Gemäss Kreisarzt Dr. F.___ seien vom Nacken über die Schultern ausgehende, gelegentlich in den Hinterkopf ziehende Beschwerden verblieben. Insgesamt sei aber vor allem bezüglich der Kopfschmerzen eine deutliche Besserung eingetreten. Die Dornfortsätze der HWS seien schmerzhaft, ebenso die endphasige Rotation nach links (Urk. 6/12 S. 2). Dr. E.___ stellte mit Bericht vom 22. November 2000 (Urk. 6/23) eine segmental geringe Funktionseinschränkung am kraniozervikalen Übergang, eine leichte Irritationszone C2 rechts und vereinzelte subokzipitale Tendomyosen fest. Die Beschwerdeführerin klage über ein posttraumatisches Zervikalsyndrom (Urk. 6/23 S. 1).
Gegenüber Dr. D.___ berichtete die Beschwerdeführerin sodann über wiederkehrende Episoden von Nackenschmerzen und Schwindel (Urk. 6/25 Ziff. 2) sowie Müdigkeit und Rückenschmerzen (Urk. 6/65 Ziff. 2). Die Ärzte der G.___ Klinik stellten mit Bericht vom 7. Februar 2003 (Urk. 6/44) einen bei Bewegung allseits schmerzhaft eingeschränkten Nacken und einen paravertebralen Hartspann fest (Urk. 6/44 S. 1). Gegenüber Kreisarzt Dr. H.___ klagte die Beschwerdeführerin über Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen bis ins Kreuz und die Finger. Schwindelbeschwerden habe sie nur noch bei ganz starken Schmerzen. Bei sehr starken Kopf- und Nackenschmerzen leide sie an gewissen Konzentrationsstörungen (Urk. 6/70 S. 1).
Die Untersuchung am Universitätsspital L.___ ergab die Diagnose eines chronischen zervikozephalen/zervikospondylogenen Schmerzsyndroms (Urk. 7/27 S. 1). Gemäss dem Neurologen Dr. I.___ leidet die Beschwerdeführerin bezüglich der HWS-Beschwerden an einem zervikozephalen Schmerzsyndrom mit chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp (Urk. 7/17 S. 8 Ziff. 5).
Nach dem zweiten Unfall vom 2. Mai 2005 stellte Dr. D.___ einen schmerzhaften Hals, eine um einen Drittel eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie eine Schmerzempfindlichkeit über dem Processus spinosus C5 fest (Urk. 7/1 Ziff. 4). In der Rehaklinik J.___ wurde hinsichtlich der HWS-Beschwerden ein zervikozephales Schmerzsyndrom diagnostiziert; die aktuellen Probleme bestünden in belastungsverstärkten, im Tagesverlauf kumulierenden Schmerzen der gesamten Wirbelsäule, akzentuiert im HWS- und LWS-Bereich, und intermittierend migräneartigen Kopfschmerzen (Urk. 7/35 S. 1). Gemäss Dr. D.___ bestünden anamnestisch explosionsartige Kopfschmerzen sowie Verspannungen in Schultern und Nacken (Urk. 7/11 Ziff. 2; Urk. 7/21 Ziff. 5).
4.5 Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einer Schleuderverletzung der HWS ohne organisch nachweisbare Beschwerden und den eingetretenen Gesundheitsschädigungen besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht herrschenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Es bedarf somit für die Leistungsberechtigung gegenüber dem Unfallversicherer, dass die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und dass diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall steht (BGE 119 V 335 Erw. 2b/bb).
4.6 Den ärztlichen Berichten ist nach dem Gesagten (vgl. vorstehend Erw. 4.4) übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an Nacken- und Kopfschmerzen sowie Bewegungseinschränkungen der HWS leidet. Das für ein Schleudertrauma typische Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter (BGE 117 V 360 Erw. 4a) liegt somit nicht vor. Dr. I.___ wies denn auch ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auf aktives Befragen hin dauerhaft vorhandenen Schwindel, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderungen für die gesamte Zeit nach dem Unfall verneint habe. Es sei somit nicht zum voll ausgeprägten Beschwerdebild gekommen, weiter sei weder eine milde traumatische Hirnverletzung noch eine psychische Störung eingetreten (Urk. 7/17 S. 9).
Aus den Beeinträchtigungen, an denen die Beschwerdeführerin leidet, kann jedoch nicht auf ein klar fassbares organisches Korrelat der Beschwerden geschlossen werden (vgl. dazu statt vieler das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 3. August 2005 in Sachen M.; U 9/05, Erw. 4). Soweit Dr. I.___ geltend machte, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden und die erhobenen Befunde seien organischer Genese (Urk. 7/17 S. 9 Ziff. 6.1.2), so ist dies als Abgrenzung zu psychisch generierten Beschwerden zu verstehen.
4.7 Fehlt es am typischen bunten Beschwerdebild und an einer dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit - die Beschwerdeführerin galt grundsätzlich immer mindestens zu 50 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/17 S. 7; Urk. 7/35 S. 2) -, so fehlt es auch an der Grundlage für die Vermutung, es bestehe trotz fehlendem organischem Korrelat ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und gesundheitlicher Beeinträchtigung. Es ist mit anderen Worten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf die beiden Unfallereignisse vom 30. Oktober 1997 und vom 2. Mai 2005 zurückzuführen ist. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt jedoch für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie würde ohne die Unfallereignisse beschwerdefrei und voll arbeitsfähig sein (vgl. Urk. 1 S. 4), so würde dies der - unzulässigen - Formel post hoc, ergo propter hoc entsprechen, wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist.
4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin erlittenen HWS-Distorsionen ohne organisch nachweisbare Beschwerden und nach dem 1. Mai 2007 vorhandenen Gesundheitsschädigungen nicht mehr überwiegend wahrscheinlich ist. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1. Mai 2007 einstellte und weitere Ansprüche der Beschwerdeführerin verneinte.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).