UV.2007.00303

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 16. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1946, arbeitete seit 1976 als Schlosser bei den Verkehrsbetrieben Y.___ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 7. September 2005 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, der Versicherte habe am 15. Juni 2005 mit dem Vorschlaghammer eine Einstiegshaltestange am Tram demontiert und dabei einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürt, der seither trotz Behandlung mit Salben andaure (Urk. 6/1). Die Magnetresonanztomographie (MRT) vom 29. August 2005 im Stadtspital A.___, ergab eine Fraktur im Bereich des Tuberculum majus und eine Ruptur der Supraspinatussehne (Bericht vom 30. August 2005, Urk. 6/4; vgl. auch Berichte der Dres. med. S. und M. B.___, vom 26./27. Oktober 2005, Urk. 6/2-3). Zur weiteren Behandlung wurde der Versicherte an die Uniklinik C.___ überwiesen (vgl. Bericht vom 1. November 2005, Urk. 6/6).
         Am 5. Dezember 2005 teilte die SUVA dem Versicherten mit, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, könne sie keine Leistungen erbringen (Urk. 6/8). Mit Urteil vom 18. Dezember 2006 (Urk. 6/22) verpflichtete das hiesige Gericht die SUVA, über den Leistungsanspruch formell zu verfügen. Dieser Anordnung kam sie mit Verfügung vom 12. April 2007 nach (Urk. 6/35), wobei sie an der Verneinung ihrer Leistungspflicht festhielt und im Einspracheentscheid vom 5. Juni 2007 bestätigte (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ am 27. Juni 2007 durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Zürich, Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Folgen des Ereignisses vom 15. Juni 2005 die versicherten Leistungen (Heilungskosten, Taggeld, ev. Rente) zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 31. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.       Die Invalidenversicherung ihrerseits sprach X.___ mit Wirkung ab 1. August 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Verfügung vom 15. Februar 2007, Urk. 6/25).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zum Unfallbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie zu den den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) und die hierzu ergangene Rechtsprechung richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 2 S. 3-5).
1.2     Zu ergänzen ist, dass das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen kann. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 Erw. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.1).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die geltend gemachte Körperschädigung (v.a. Ruptur der Supraspinatussehne) leistungspflichtig ist.

3.
3.1     Laut der von der Arbeitgeberin erstatteten Unfallmeldung vom 7. September 2005 (Urk. 6/1) verspürte der Beschwerdeführer beim Demontieren einer Einstieghaltestange mit dem Vorschlaghammer einen starken Schmerz in der rechten Schulter. Wegen der trotz Eigenbehandlung mit Salben zunehmenden Schmerzen habe er schliesslich den Arzt aufgesucht. Im Arztzeugnis UVG von Dr. M. B.___ vom 26. Oktober 2005 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zunächst kein Unfallereignis geschildert, sondern einfach über starke Schmerzen in der rechten Schulter seit ca. sechs Wochen geklagt. Erst später habe er angegeben, beim Schlagen gegen eine Stange mit dem Vorschlaghammer einen Schlag in der rechten Schulter verspürt zu haben (Urk. 6/2). Die von der erstbehandelnden Ärztin mit einer MRI-Untersuchung beauftragte Dr. med. D.___, Oberärztin am Institut für Radiologie des Stadtspitals A.___, führte im Bericht vom 30. August 2005 aus, es zeige sich eine Fraktur im Bereich des Tuberculum majus, obwohl (dem Beschwerdeführer) kein Trauma erinnerlich sei. Weiter bestehe eine 2 mm grosse full thickness Ruptur der Supraspinatussehne (Urk. 6/4). Am 21. September 2005 schilderte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin den Vorfall vom 15. Juni 2005. Danach wollte er mit dem Vorschlaghammer mit voller Kraft eine festsitzende Haltestange losschlagen. Dabei gab es einen Schlag gegen die Schulter, worauf starke Schmerzen aufgetreten und nicht mehr weggegangen seien (Urk. 6/5). Ähnlich ist das Ereignis auch anamnestisch im Bericht der Uniklinik C.___ vom 1. November 2005 festgehalten (Urk. 6/6). Im Bericht der Klinik E.___ vom 20. Juli 2006 (Urk. 6/30.1) ist erstmals davon die Rede, dass es beim Versuch, die Teile mit dem Vorschlaghammer zu trennen, zu einem Rückschlag bis in die rechte Schulter mit sofort einschiessenden Schmerzen gekommen sei. Im Übrigen wird in diesem Bericht die Supraspinatusruptur bestätigt und ein Status nach Trauma während der Arbeit im Juni 2005 angegeben. Schliesslich ging auch Kreisarzt Dr. med. F.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2005 nach einem kräftigen Schlag mit dem Vorschlaghammer sofort Schmerzen in der rechten Schulter verspürte, welche persistierten und ihn veranlassten, am 10. August 2005 den Arzt aufzusuchen (Urk. 6/32).
3.2     Die Beschwerdegegnerin erachtet als nicht erstellt, dass es beim Ereignis vom 15. Juni 2005 einen massiven Rückschlag in die rechte Schulter gegeben habe, da diese Präzisierung erst rund ein Jahr später erstmals auftauche. Angesichts der sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführer sei es sogar fraglich, ob der Schlag mit dem Vorschlaghammer überhaupt als Auslöser der Schulterschmerzen zu gelten habe (Urk. 2 S. 5, Urk. 5 S. 4).
         Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insofern zuzustimmen, als mit zunehmendem Zeitablauf eine Konkretisierung und Präzisierung des Ereignisses festzustellen ist. Während der Beschwerdeführer sich bei den erstbehandelnden Ärzten zunächst offenbar nicht mehr an ein Trauma erinnern konnte, ergänzte er am 21. September 2005 auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin die Unfallmeldung mit einer Schilderung des Vorfalles vom 15. Juni 2005 (Urk. 6/6). Er beschrieb darin, wie er bei einer Tramreparatur eine Haltestange demontieren musste. Um die festsitzende Stange zu lösen, schlug er mit dem 5 kg-Vorschlaghammer mit voller Kraft zu und verspürte dabei einen Schlag mit einsetzenden Schmerzen in der Schulter. Später folgte dann noch die Präzisierung, es habe eine Rückschlag gegeben, der zu einer unerwarteten Aussenrotationsbewegung im rechten Schultergelenk geführt habe (vgl. Urk. 6/38 S. 3).
3.3     Aufgrund der medizinischen Befunde und den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass sich am 15. Juni 2005 ein Vorfall in der Art, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, abgespielt hat. Sowohl für Dr. B.___ wie für Dr. D.___ waren die Tuberculum-Fraktur und die Supraspinatussehnen-Ruptur nur durch einen Unfall erklärbar (vgl. Urk. 6/3 und 6/4). Es muss kein Widerspruch darin liegen, wenn sich der Beschwerdeführer erst angesichts der auf einen Unfall hinweisenden Befunde an den zwei Monate zurückliegenden Vorfall mit der Haltestange konkret erinnerte. Jedenfalls schilderte er von da weg das Ereignis konsistent und glaubhaft. Auch wenn erst später erwähnt wird, es habe einen Rückschlag in die Schulter gegeben, schmälert dies die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein mit voller Kraft auf ein federndes Teil auftreffender Vorschlaghammer - falls dies unerwartet geschieht - unkontrolliert zurückspringt. Von diesem Sachverhalt ist im Folgenden auszugehen.

4.       Die Beschwerdegegnerin sieht das Begriffsmerkmal des "ungewöhnlichen äusseren Faktors" als nicht gegeben und verneint dementsprechend das Vorliegen eines Unfalles. Sie begründet dies damit, dass der vom Beschwerdeführer ausgeführte Schlag den Rahmen des für einen Schlosser Alltäglichen oder Üblichen nicht überschritten habe. Der Vorfall wie auch das Nachgeben des mit dem Hammer bearbeiteten Gegenstandes gehörten zum Berufsalltag und sei daher nicht ungewöhnlich (Urk. 2 S. 5 f.). Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass ein Schlosser mit einem Vorschlaghammer umzugehen weiss und insofern die Arbeit mit diesem Werkzeug zum Berufsalltag gehört. Im vorliegenden Fall sollte eine Haltestange an einem Tram demontiert werden. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Stange üblicherweise nicht mit dem Vorschlaghammer gelöst werden muss, denn der Beschwerdeführer erwähnte ausdrücklich, er habe zu dieser Methode gegriffen, weil die Stange festgesessen habe. Im Umstand, dass die Stange dem kräftigen Schlag unerwartet widerstand und der schwere Vorschlaghammer, statt in Schlagrichtung weiterzuschwingen, an der Stange abfederte und zurücksprang, liegt ein nicht beabsichtigter Bewegungsablauf, eine "Programmwidrigkeit" (vgl. Erw. 1.2). Diese überschritt das bei der alltäglichen Berufsarbeit zu Erwartende und ist deshalb als ungewöhnlich zu qualifizieren. Weil sich der Vorgang plötzlich und unerwartet abspielte und Verletzungen hervorrief, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin von einem Unfall auszugehen.
        
5.
5.1     Auch wenn mit der Beschwerdegegnerin der fragliche Vorgang als zur alltäglichen Berufsarbeit des Beschwerdeführers gehörend und damit als nicht ungewöhnlich zu betrachten wäre, so ist jedenfalls mit der Supraspinatussehnen-Ruptur eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben. Die Beschwerdegegnerin verneint ihre Leistungspflicht auch unter diesem Titel mit der Begründung, es fehle an einem äusseren Ereignis (Urk. 2 S. 6). Anders als in dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) vom 8. Oktober 2003 (U 126/02), wo der Versicherte einen stechenden Schmerz während der normalen Arbeit mit einem Hammer verspürte, welcher anschliessend wieder zurückging, liegen die Verhältnisse im vorliegenden Fall etwas anders. Wie vorstehend erwähnt, liegt es in der Natur der Sache, dass ein mit voller Kraft auf ein federndes Teil auftreffender Vorschlaghammer zurückschlägt. Geschieht dies nun unerwartet, sei es, weil der Ausführende aufgrund seiner Erfahrung davon ausgehen durfte, dass ein Schlag genügen würde, sei es, weil er die Situation falsch einschätzte, dann kann dies zu einer kurzfristig nicht kontrollierbaren Bewegung mit physischer Überbeanspruchung führen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb es sich jedenfalls um einen unfallähnlichen Vorfall handelt, für den die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist.
5.2     Anzumerken ist, dass die Ansicht von Kreisarzt Dr. F.___, eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV liege deshalb nicht vor, weil es sich bei den festgestellten Verletzungen (Fraktur im Humeruskopf und Sehnenriss) um eindeutige pathologische Veränderungen handle (vgl. Urk. 6/32), in der übrigen medizinischen Aktenlage keine Stütze findet. Einzig im Bericht der Uniklinik C.___ vom 15. Dezember 2005 wird erwähnt, die Sehne sei höchstwahrscheinlich vorgeschädigt gewesen (Urk. 6/27 S. 2). Auch wenn dies zutreffen sollte, so wäre das Ereignis mit dem Vorschlaghammer immer noch als Teilursache der vollständigen Ruptur zu betrachten.

6.       Nach dem Gesagten ist das Ereignis vom 15. Juni 2005 als Unfall, jedenfalls aber als unfallähnliche Körperschädigung zu betrachten. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen leistungspflichtig ist.

7.       Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzulegen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1'400.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 5. Juni 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Folgen des Ereignisses vom 15. Juni 2005 Anspruch auf die versicherten Leistungen hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).