UV.2007.00304
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 9. Mai 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1950 geborene M.___ verrenkte sich am 7. Mai 2002 bei der Montage eines Rades in der Garage seines Arbeitgebers, der A.___ AG in Zürich, den linken Arm (Urk. 7/II/1). Anlässlich der Erstbehandlung in der B.___ am 8. Mai 2002 diagnostizierte Dr. med. C.___, Assistenzärztin Orthopädie, eine frische Ruptur der langen Bizepssehne links und eine teilweise alte Subscapularisläsion, SLAP-(superiorer Labrumschaden)Läsion. Sie schrieb den Versicherten bis voraussichtlich Anfang Oktober 2002 arbeitsunfähig (Urk. 7/II/2). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten und Taggelder). Vom geplanten Eingriff (operative Sanierung einer Subscapularisläsion und bei Verdacht auf SLAP-Läsion zur offenen Rekonstruktion) wurde aufgrund der subjektiven absoluten Schmerzfreiheit des Versicherten und klinisch sehr guter Beweglichkeit im Juli 2002 abgesehen. Der Versicherte nahm seine Tätigkeit am 12. Juli 2002 wieder auf (Urk. 7/II/11).
1.2 Am 22. Dezember 2004 stolperte der Versicherte bei seiner Tätigkeit als Automechaniker in der Werkstatt der neuen Arbeitgeberin, E.___ GmbH in D.___, über den Liftarm und fiel auf die linke Schulter (Urk. 7/I/1). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 16. März 2005 eine Rotatorenmanschettenläsion (Supra- und Infraspinatussehne) links, den Status nach Ruptur der langen Bizepssehne am 8. Mai 2002 links, eine Schädigung der Subscapularissehne und Supraspinatusläsion links, den Status nach Schulterkontusion infolge Sturz am 22. Dezember 2004, ein chronisches lumbovertebrales Syndrom, schwere degenerative Bandscheibenveränderungen L2 bis S1 sowie an der unteren BWS (Brustwirbelsäule), den Status nach Hüftprothese rechts 1990, Osteonekrose Talus beidseitig/Sprunggelenkarthrose sowie Thalassämie (Urk. 7/I/2/1). Er verwies den Versicherten zur Abklärung eines operativen Vorgehens an Dr. med. G.___, Oberarzt Orthopädie, B.___. Am 1. Juli 2005 nahm Dr. G.___ eine diagnostische Arthroskopie, arthroskopische Acromioplastik und AC-Resektion der Schulter links sowie eine offene Subscapularisrekonstruktion mit transossärer Reinsertion und Intervallverschluss der Schulter links vor (Urk. 7/I/10). Trotz komplikationslosem postoperativem Verlauf und gutem Ansprechen auf die Physiotherapie konnte der Versicherte seine angestammte Tätigkeit nicht mehr aufnehmen. Am 18. Mai 2006 hielt Dr. G.___ sowohl subjektiv als auch objektiv einen relativ zufriedenstellenden Verlauf fest. Die Kraftentwicklung in der linken Schulter des Versicherten sei indessen nicht mehr möglich, um den Anforderungen seines Berufes gerecht zu werden. Er empfahl zufolge Unmöglichkeit einer beruflichen Umorientierung langfristig eine Berentung (Urk. 7/I/33). Per 30. November 2006 verlor der Versicherte seine Arbeitsstelle (Urk. 7/I/42/2).
1.3 Nach der kreisärztlichen Untersuchung des Versicherten durch Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 27. September 2006 (Urk. 7/I/40) wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 die Einstellung der Heilkostenleistungen, die Auszahlung der Taggelder bis 31. Dezember 2006 und die Zusprache einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung in Aussicht gestellt. Die SUVA führte zudem aus, dass dem Versicherten eine ganztägige leichte Arbeit zumutbar sei (Urk. 7/I/45). Die SUVA klärte in der Folge die erwerbliche Situation des Versicherten ab (Urk. 7/I/50-51) und zog Angaben über dokumentierte Arbeitsplätze (DAP) bei (Urk. 7/I/55). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 sprach sie dem Versicherten (Urk. 7/I/59) ab dem 1. Januar 2007 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Dagegen liess M.___ am 6. Dezember 2006 durch den Patronato INCA Einsprache erheben (Urk. 7/I/60), welche am 11. Januar 2007 begründet wurde (Urk. 7/I/69). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrerseits sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 11. April 2007 (Urk. 7/I/84) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2006 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 83 % zu (Urk. 7/I/65). Mit Entscheid vom 8. Juni 2007 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2007 liess M.___ durch den Patronato INCA am 27. Juni 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 70 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten (Urk. 1). Am 19. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 14. August 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen sind der Invaliditätsgrad und die Höhe der Integritätsentschädigung. Zur Begründung ihres Einspracheentscheides führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, es sei auf die Beurteilung des Kreisarztes abzustellen. Die Einschätzung von Dr. G.___ sei nicht massgebend (Urk. 2). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er vermöge in einer angepassten Tätigkeit nicht vollschichtig zu arbeiten, weil der Gebrauch der oberen Extremitäten erheblich eingeschränkt sei. Es sei daher auf den Bericht der B.___ vom 21. Dezember 2006 abzustellen. Zudem werde in Bezug auf die Integritätsentschädigung ein erheblicher degenerativer Vorzustand verneint (Urk. 1).
2. Die Beschwerdegegnerin wirft in der Beschwerdeantwort die Frage auf, ob die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen genüge (Urk. 6 S. 3).
2.1 Gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer).
2.2 Der Beschwerdegegnerin ist insoweit Recht zu geben, als die Beschwerde äusserst knapp begründet ist. Indessen geht daraus klar hervor, dass der Beschwerdeführer den Bericht des Kreisarztes in Frage stellt und bezüglich der aufgeworfenen Fragen auf die Beurteilung von Dr. G.___ abstellen will. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerde den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift zu genügen. Auf die Beschwerde ist daher - ohne Nachfristansetzung zur Verbesserung - einzutreten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG]), die Voraussetzungen einer Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 18 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), der Invaliditätsbemessung (Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 ATSG) und des Beweiswertes von Arztberichten zutreffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zu akzeptieren (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 5. Januar 2007, I 822/05, Erw. 3.2). Alsdann ist zu berücksichtigen, dass auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 7. Mai 2002 einen ersten Unfall, bei welchem ein Rad auf den linken Unterarm fiel. Damals wurde eine Ruptur der langen Bizepssehne links festgestellt. In diesem Zusammenhang wurde gemäss Dr. X.___ die SLAP-Läsion relevant und eine alte Subscapularisläsion vorgefunden. Dr. X.___ nahm an, dass aufgrund des Unfalls eine zusätzliche Läsion dieser Sehne stattgefunden hatte (Urk. 7/I/2). Nachdem weitere klinische Untersuchungen keine auffällige Pathologie im Bereich des linken Schultergelenkes gezeigt und die intensive physiotherapeutische Nachbehandlung zu einer vollständigen Schmerzfreiheit geführt hatte, wurde im Juli 2002 auf die geplante operative Sanierung der Subscapularisläsion und bei Verdacht auf SLAP-Läsion auf eine offene Rekonstruktion verzichtet. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge seine Arbeit wieder zu 100 % auf (Urk. 7/I/10-11). Am 29. November 2002 hielt Dr. F.___ zwar noch unterschiedliche Restbeschwerden in Ruhe und in Bewegung und eine verminderte rohe Kraft fest. Er erkannte indessen auch auf teilweise unfallfremde Faktoren, indem der Beschwerdeführer unter einer beruflich chronischen Überbelastung in der Pneu-Montage leide (Urk. 7/I/14).
4.2 Bezüglich des zweiten Unfalls vom 22. Dezember 2004 findet sich kein Bericht des in der Unfallmeldung aufgeführten erstbehandelnden Arztes in den Akten (vgl. Urk. 7/II/1). Die medizinische Situation ist erst ab dem Bericht von Dr. F.___ vom 16. März 2005 dokumentiert. In diesem hielt der Hausarzt folgende Diagnosen fest: Rotatorenmanschettenläsion (Supra- und Infraspinatussehne) links, Status nach Ruptur der langen Bizepssehne am 8. Mai 2002 links, Schädigung der Subscapularissehne und Supraspinatusläsion links, Status nach Schulterkontusion infolge Sturz am 22. Dezember 2004, chronisches lumbovertebrales Syndrom, schwere degenerative Bandscheibenveränderungen L2-S1 sowie an der unteren BWS, Status nach Hüftprothese rechts 1990, Osteonekrose Talus beidseits/Sprunggelenkarthrose sowie Thalassämie (Urk. 7/I/2/1). Am 26. April 2005 wurde der Beschwerdeführer erstmals von Dr. G.___ untersucht (Urk. 7/I/4).
4.3 Weil die Parteien die medizinischen Beurteilungen von Dr. G.___ und des Kreisarztes unterschiedlich qualifizieren, ist zunächst auf diese Beurteilungen einzugehen.
4.4
4.4.1 Dr. G.___ erhob anlässlich der ersten Konsultation am 26. April 2005 die Diagnosen einer symptomatischen, ausgedehnten Rotatorenmanschettenruptur (alte Subscapularisruptur, Supraspinatus- und craniale Infraspinatusruptur) der Schulter links mit ausserdem bestehender AC-Arthrose und Acromiontyp III bei Status nach Sturz am 7. Mai 2002 mit Supination und Flexion im Ellbogen und wahrscheinlicher Bizeps longus-Ruptur bzw. Bizeps longus-Luxation nach medial und einen Status nach erneutem Sturz mit direkter Kontusion der linken Schulter am 22. Dezember 2004, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit degenerativen Osteochondrosen L2-S1, eine Thalassämie, eine Osteonekrose Talus beidseits mit Sprunggelenkarthrose, einen Status nach Hüftendoprothese rechts 1990 bei Femurkopfnekrose (wahrscheinlich im Rahmen der Thalassämie) und Status nach Typhus abdominalis 1962. Der Beschwerdeführer war gegenüber der von Dr. G.___ vorgeschlagenen Rotatorenmanschettenrekonstruktion wegen der damit verbundenen langen Arbeitsunfähigkeit während der Heilungsdauer skeptisch (Urk. 7/II/4). Anlässlich der Verlaufskontrolle am 31. Mai 2005 hielt Dr. G.___ praktisch dieselbe Schmerzmanifestation fest wie Ende April 2005. Der Arzt nahm eine Infiltration vor, woraus eine deutliche Schmerzlinderung resultierte. Zu diesem Zeitpunkt konnte sich der Beschwerdeführer, welcher gegenüber einer Operation sehr ängstlich eingestellt war, noch nicht zu einem Eingriff entscheiden (Urk. 7/II/7). Weil ihn die linksseitigen Schulterschmerzen im täglichen Leben stark einschränkten, entschloss er sich am 21. Juni 2005 zur Operation (Urk. 7/II/8). Dr. G.___ nahm am 1. Juli 2005 eine diagnostische Arthroskopie, arthroskopische Acromioplastik und AC-Resektion der Schulter links sowie eine offene Subscapularisrekonstruktion mit transossärer Reinsertion und Intervallverschluss der Schulter links vor (Urk. 7/I/10). Am 3. Juli 2005 konnte der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden, nachdem der postoperative Verlauf komplikationslos war (Urk. 7/I/11). Die postoperative Therapie fand mittels Physiotherapie (Einzeltherapie, Wassertherapie, Triggerpunktmassage, muskuläre Relaxationstherapie des Schultergürtels und koordinatives Training der Schulter links) statt (Urk. 7/I/14, Urk. 7/I/15, Urk. 7/I/17, Urk. 7/I/19-21, Urk. 7/I/25, Urk. 7/I/27, Urk. 7/I/29). Trotz eines postoperativ sehr zufriedenstellenden Verlaufes (Urk. 7/I/18) bzw. einer sehr guten Schulterbeweglichkeit (Urk. 7/I/22) blieben Schmerzen, und die Arbeit konnte nicht wieder aufgenommen werden. Am 15. Dezember 2005 stellte Dr. G.___ Myogelosen zerviko-trapezoideal links, exazerbiert bei Halsrotationen nach links sowie noch leichtes subacromiales Impingement mit ausstrahlenden Schmerzen in den lateralen Oberarm links bei Abduktion unter Belastung des linken Armes fest (Urk. 7/I/28). Anlässlich der Konsultation vom 9. März 2006 erachtete Dr. G.___ die Schultersituation als langsam, jedoch kontinuierlich zufriedenstellend. Es persistiere aber eine Schmerzsymptomatik zerviko-trapezoideal. Er erachtete den Beschwerdeführer für die angestammte, physisch schwere körperliche Arbeit als langfristig nicht mehr einsetzbar. Physiotherapeutisch schlug er mit Ausnahme von Triggerpunktmassagen in Höhe zervikal und trapezoideal keine weitere Behandlung mehr vor (Urk. 7/I/31). Am 18. Mai 2006 diagnostizierte Dr. G.___ neben dem Status nach dem Eingriff am 1. Juli 2005 ein leichtes sensibles Reiz- und Ausfallsyndrom der Wurzel C6 beidseits, C6 deutlich linksbetont bei relativer Spinalstenose C5/6 und C6/7 mit Bandscheibenprotrusion und foraminaler Einengung der Wurzel C6/7 beidseits, C6 linksbetont sowie C7 rechtsbetont. Elektrophysiologisch liess sich kein Hinweis auf eine Kompressionsneuropathie des Nervus medianus finden. Der Arzt führte aus, trotz relativ zufriedenstellendem Verlauf subjektiv und objektiv sei eine den Anforderungen des Berufes des Beschwerdeführers gerecht werdende Kraftentwicklung in der linken Schulter nicht mehr möglich. Er empfahl, dass langfristig eine Berentung erfolgen solle, weil eine berufliche Umorientierung nicht mehr möglich sei (Urk. 7/I/33).
4.4.2 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. September 2006 bestätigte Dr. H.___ die von Dr. G.___ festgestellte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er explizit festhielt, dass sich diese auf die Tätigkeit als Automechaniker beziehe. Allerdings seien Tätigkeiten gemäss dem Zumutbarkeitsprofil möglich, was er dem Beschwerdeführer eingehend dargelegt habe. Unabhängig von Alter, Sprache, Ausbildung, Konstitution und Arbeitsmarkt sei eine vollzeitliche, vollschichtige Tätigkeit möglich. In Bezug auf die rechte/linke Schulter seien wechselbelastende Tätigkeiten möglich. Zusatzbelastungen axial entlang des Körpers vom Boden bis Hüfthöhe: zehn Kilogramm, vereinzelt von Hüfthöhe bis knapp über der Schulterhöhe abnehmend: fünf Kilogramm bis ein Kilogramm. Der Bewegungsumfang in den unteren Segmenten sei bis Schulterhöhe voll ausnützbar. Nicht zumutbar seien kraftvolles Zupacken, kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, Vibrationen, Hämmern, Bohren und Schläge. Am ehesten vorstellbar seien Montagemöglichkeiten auf tischhoher Oberfläche im Rahmen der angegebenen Belastungsmöglichkeiten. Beim Beschwerdeführer seien zusätzlich skelettale Beschwerden und degenerative Veränderungen bekannt, welche durch den Hausarzt abgeklärt würden. Eine zusätzliche Beeinträchtigung des Zumutbarkeitsprofiles durch die Diagnosen des chronischen lumbovertebralen Syndroms bei degenerativen Veränderungen L2-S1, die Hüftprothese rechts, Osteonekrose Talus beidseits, die Sprunggelenksarthrose, die Thalassämie, die Adipositas sowie das Alter seien denkbar, für das ausformulierte Zumutbarkeitsprofil aber wenig zusätzlich einschränkend. Dies werde im Rahmen der Unfallfolgen nicht abschliessend beurteilt (Urk. 7/I/40/5).
4.4.3 Dr. G.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 16. November 2006 erneut. Er hielt fest, dass im Bereich der linken Schulter weiterhin leichte Schmerzen bestünden, vor allem bei Anteversion ab ca. 80°. Für die Verrichtung der Körperhygiene sei die Beweglichkeit ausreichend. Manuelle Tätigkeiten, insbesondere auch Greiffunktionen in der linken Hand und Rotationsbewegungen könne der Beschwerdeführer nicht mehr richtig ausführen. Ein Jahr und vier Monate nach der offenen Subscapularisrekonstruktion und dem Intervallverschluss in der linken Schulter bestehe daselbst zumindest objektiv klinisch ein weitgehend zufriedenstellender Befund. Insgesamt sei jedoch die Belastbarkeit der linken Schulter äusserst reduziert. Für körperliche Arbeiten sei der Beschwerdeführer auch langfristig nicht mehr einsetzbar. In seinem Beruf als Mechaniker sei er überhaupt nicht mehr arbeitsfähig. Eine berufliche Umorientierung sei bei diesem 56-jährigen Beschwerdeführer mit einer Mechanikerausbildung überhaupt nicht mehr realistisch möglich. Zudem müsse die aktuelle Arbeitsmarksituation in Betracht gezogen werden, in der immer häufiger ein erhöhter Druck seitens der Arbeitgeber bestehe. Realistischerweise sei der Beschwerdeführer beruflich nicht mehr integrierbar, und Umschulungsmassnahmen seien auch nicht mehr möglich. Er ersuchte die IV-Stelle um Berentung (Urk. 7/I/52).
4.4.4 Schliesslich führte Dr. G.___ zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2006 aus, in der aktuellen Situation seien dem Beschwerdeführer keine körperlichen Aktivitäten mit der linken oberen Extremität mehr möglich. Dazu gehörten das Tragen und Heben von Gegenständen bis zehn Kilogramm bis Hüfthöhe. Eine Arbeit, bei welcher solche Lasten bewältigt werden müssen, sei nicht mehr möglich. Aufgrund der belastungsabhängigen, immer wieder auftretenden Schulterschmerzen sei auch keine ganztägige Arbeit mehr möglich. Aus seiner Sicht sei dem Beschwerdeführer auch für Abpack- oder Montagearbeiten mit sehr geringer Belastung nur noch eine Arbeit unter Schulterhöhe möglich und diese auch nur während maximal vier Stunden pro Tag. Ausserdem sei das Heben von Lasten über fünf Kilogramm über Hüfthöhe auch nicht mehr repetitiv möglich. Er sehe daher eine Zumutbarkeit nur noch für ganz leichte Arbeiten, bei denen die linke Schulter nicht über Schulterblattniveau gehoben werden müsse. Aus seiner Sicht sei die Behinderung so gross, dass nur noch sehr leichte Arbeiten unter Schulterblattniveau und auch nur während drei bis vier Stunden pro Tag möglich seien. Das entspreche seiner Ansicht nach einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % (Urk. 7/I/71).
Konfrontiert mit dieser Einschätzung hielt Kreisarzt Dr. H.___ am 19. Januar 2007 fest, dass sich aus den medizinischen Akten keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Es lägen keine Argumente, sondern nur Behauptungen vor. Die zeitliche Reduktion sei nicht nachvollziehbar (Urk. 7/I/73A).
5.
5.1 Aus dieser Darstellung der Aktenlage erhellt, dass sich sowohl Kreisarzt Dr. H.___ als auch Dr. G.___ darin einig sind, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Automechaniker, wo er Reparaturen vornehmen musste, inkl. schwere mechanische Arbeiten wie Getriebe und Kupplungen ersetzen (Gewichte bis zu 30 Kilogramm oder 40 Kilogramm), Servicearbeiten, Pneu- und Rädermontagen (Gewichte bis zehn Kilogramm) erledigen und Fahrzeuge reinigen und polieren (Neuwagen und Occasionen) musste, nicht mehr zumutbar ist, weil die meisten Arbeiten auf Brust- oder Schulterhöhe zu leisten und Überkopfarbeiten zu verrichten waren (Urk. 7/I/32/2). Uneinigkeit besteht hingegen hinsichtlich der Art und des zeitlichen Einsatzes einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wobei wiederum darin Einigkeit besteht, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit grundsätzlich zumutbar ist. Der Kreisarzt erachtete den vollzeitlichen und vollschichtigen Einsatz des Beschwerdeführers in einer wechselbelastenden Tätigkeiten, wo das Bewegen von Gewichten von zehn Kilogramm axial vom Boden bis auf Hüfthöhe sowie vereinzelt von Hüfthöhe bis knapp über der Schulterhöhe abnehmend fünf Kilogramm bis ein Kilogramm als zumutbar, indessen das kraftvolle Zupacken, kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, Vibrationen, Hämmern, Bohren und Schläge nicht mehr als möglich. Er nannte Montagemöglichkeiten auf tischhoher Oberfläche im Rahmen der angegebenen Belastungsmöglichkeiten am ehesten als vorstellbar. Demgegenüber geht Dr. G.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer keine körperlichen Aktivitäten mit der linken oberen Extremität mehr möglich seien, wozu das Tragen und Heben von Gegenständen bis zehn Kilogramm bis Hüfthöhe gehörten. Er verneinte aufgrund der belastungsabhängigen, immer wieder auftretenden Schulterschmerzen auch den ganztägigen Arbeitseinsatz. Selbst ein Einsatz für Abpack- oder Montagearbeiten unter Schulterhöhe mit sehr geringer Belastung sei nur noch während maximal vier Stunden pro Tag möglich. Ausserdem sei das Heben von Lasten über fünf Kilogramm über Hüfthöhe auch nicht mehr repetitiv zumutbar. Ein Einsatz komme nur während drei bis vier Stunden pro Tag in Frage.
5.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Argumente ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben (vgl. Urk. 2 S. 6 und Urk. 6 S. 3 f.), soweit sie ausführt, beim Beschwerdeführer lägen auch diverse unfallfremde Beschwerden vor (vgl. Urk. 7/I/8, Urk. 7/II/2/1 und Urk. 7/II/3), wie ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen L2-S1, eine Hüftprothese rechts, eine Osteonekrose Talus beidseits, eine Sprunggelenksarthrose, eine Thalassämie und Adipositas, welche unfallversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund kann auch nicht auf die Einschätzung der Invalidenversicherung abgestellt werden. Zutreffend ist auch, dass teilweise unklar bleibt, ob Dr. G.___ nur die unfallkausalen Beeinträchtigungen in seine Beurteilung miteinbezogen hat. Ferner sind seine Angaben auch vor dem Hintergrund, dass er behandelnder Spezialarzt ist, kritisch zu würdigen (vgl. Erw. 3), denn der Beschwerdeführer suchte ihn in der Zeit von April 2005 bis Dezember 2006 mindestens 14 Mal auf. Es trifft alsdann zu, dass Dr. G.___ die bestehende Schmerzhaftigkeit nicht zu erklären vermochte und sich bildgebend nichts finden lässt, das die Schmerzen erklären könnte, er in den Verlaufsberichten regelmässig einen zufriedenstellenden Verlauf festhielt und ab und an die Schmerzen in der linken Schulter auch nur als leicht taxierte (vgl. Urk. 7/I/52/1).
Bereits viereinhalb Monate nach der Operation stellte der Orthopäde eine sehr gute Schulterbeweglichkeit fest. Im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung (27. September 2006) fanden sich links eine Abduktion/Adduktion von 120/0/20°, eine Elevation/Retroversion von 140/0/20°, eine Aussen-/Innenrotation am hängenden Arm von 20/0/90° und am abduzierten Arm von 90/0/50° bei links knapp möglichem Nackengriff und fast symmetrisch möglichem Schürzengriff, links bis zum Gesäss (Urk. 7/I/40/4). Dies dokumentiert gut die von Dr. H.___ festgehaltene Bewegungseinschränkung bei schmerzbedingter zusätzlicher Einschränkung, weshalb er keine kraftvollen Arbeiten und keine solchen über Schulterhöhe mehr als zumutbar erachtete, und weicht von den Feststellungen von Dr. G.___ nicht ab: Dieser umschreibt die Abduktion links im November 2006 als bis zu 125° aktiv und 135° passiv möglich, schmerzhaft bei 90°, Flexion (wohl Elevation) aktiv bis 124°, schmerzhaft ab 100° und passiv bis 145°, Aussenrotation bei adduziertem Humerus aktiv links bis knapp 45° und die Innenrotation links im Schürzengriff bis Höhe L3 (Urk. 52/1). Die Einschätzung von Dr. G.___, dass eine leichte körperliche Arbeit ohne kraftvolles Zupacken (Abpack- und Montagearbeiten) und unter Schulterhöhe nur noch drei bis vier Stunden am Tag möglich sein soll (Urk. 7/I/71), wird nicht begründet und überzeugt daher nicht. Es ist davon auszugehen, dass er bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch das Alter und die seiner Ansicht nach herrschende aktuelle Arbeitsmarktsituation miteinbezog (vgl. Urk. 7/I/52/2), was für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit keine Berücksichtigung zu finden hat. Es besteht daher kein Grund, nicht auf die Beurteilung des Kreisarztes abzustellen, der aufgrund seiner nicht abweichenden Befunderhebungen und einzig aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit begründete, welche im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils vollzeitlich zuzumuten ist.
5.3 Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 65'000.-- (Wert 2006) sowie eines Invalideneinkommens von Fr. 50'050.-- (Urk. 7/I/56). Letzteres errechnete sie aus dem Durchschnitt der durchschnittlichen Löhne von fünf dokumentierten Arbeitsplätzen (DAP) (Urk. 7/I/55). Sie wählte hierbei aus einer Gesamtzahl von 53 DAPs aus, welche einen Minimallohn (1. Dezil) von Fr. 42'900.-- und einen Maximallohn von Fr. 66'300.-- aufwiesen; der Durchschnittslohn aller 53 DAP betrug Fr. 52'678.--.
Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt nach BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2 voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Damit wird die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht. Die SUVA hat diese Angaben gemacht. An der Repräsentativität der auf Grund der Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze ist angesichts des Durchschnittslohnes von 53 möglichen DAP nicht zu zweifeln. Bei keinem der ausgewählten Tätigkeiten muss über Kopf gearbeitet werden und nie bis oft sind Gewichte von maximal 5 kg bis Lendenhöhe zu heben, bei einem einzigen DAP sind selten Gewichte von 5-10 kg bis Lendenhöhe zu heben bzw. tragen (DAP Nr. 9950, Stanzer). In der Tat ist bei diesem letzten Arbeitsplatz nicht restlos erhellt, ob diese Tätigkeit dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entspricht, weil oft mittelschwer mit Werkzeugen hantiert werden muss sowie - wenn auch selten Handrotationen hinzukommen, wobei eine Mitbeteiligung der Schulter nicht auszuschliessen ist. Zur Plausibilitätskontrolle sind daher die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) heranzuziehen.
Im Jahre 2004 betrug der monatliche Zentralwert für Männer, Anforderungsniveau 4, Fr. 4'588.-- (vgl. LSE 2004, TA1, Privater Sektor, Total, Anforderungsniveau 4, Männer). Angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2006 von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2007, S. 98, Tabelle B 9.2) und die Lohnentwicklung bei Männern von 49 Punkten (2004: 1975 Punkte; 2006: 2014 Punkte; vgl. Die Volkswirtschaft, 12-2007, S. 99, Tabelle B 10.3) ) errechnet sich ein Jahreseinkommen von Fr. 58'529.--.
Der statistisch ermittelte Invalidenlohn kann unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren (gesundheitliche Einschränkungen, Alter, Nationalität, Aufenthaltsstatus, Teilzeitarbeit bei Männern, Dauer der Betriebszugehörigkeit) um maximal 25 % herabgesetzt werden (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Hier ist einzig zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner unfallkausalen gesundheitlichen Einschränkungen nur mehr für leichteste Arbeiten einsetzbar ist, weshalb ein Abzug vom statistischen Durchschnittseinkommen um höchstens 15 % in Frage kommt. Anderweitige lohnmindernde Faktoren sind nicht ersichtlich, insbesondere muss der Faktor Alter hier ausser Acht gelassen werden (vgl. Art. 18 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Aus dieser Berechnung ergibt sich praktisch ein identisches Valideneinkommen von Fr. 49'750.--. Dem Validenlohn von Fr. 65'000.-- gegenübergestellt resultiert eine Einbusse von Fr. 15'250.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 23,46 %.
5.4 Zusammenfassend ergibt die Invaliditätsbemessung gestützt auf statistische Durchschnittswerte einen annähernd identischen Invaliditätsgrad, weshalb der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2007 diesbezüglich zu bestätigen ist.
6. Strittig ist ferner die Höhe der Integritätsentschädigung.
6.1 Die Beschwerdegegnerin legte diesbezüglich die relevanten Grundlagen (Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV) und diejenigen der Bemessung (Art. 25 UVG, Anhang 3 UVV und SUVA-Tabellen als Feinraster und die Regelung bei mehreren Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen) zutreffend dar; darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 2 S. 7 f.).
6.2 Der Kreisarzt ging bei der Bemessung der Integritätsentschädigung vom Zustand der linken Schulter am 27. September 2006 (erhebliche Belastunginstoleranz und Bewegungseinschränkung; Abduktion 120o, Elevation 140o, schmerzbedingte zusätzliche Einschränkung; reizlose Narbe bei massiver Rotatorenmanschetten- und Muskelatrophie, Bizepssehnenruptur und Dislokation des Bizeps nach distal; Kraftverminderung) und vom Vorzustand im Sinne von Veränderungen im Schultergelenk mit AC-Arthrose, Akromionausziehungen und ossären Veränderungen am caudalen Glenoidrand aus. Aufgrund der Tabelle 1 (Integritätsschädigung gemäss UVG, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) zog er die Integritätsentschädigung für Schulter bis 30° über die Horizontale beweglich von 10 %, bis zur Horizontalen beweglich von 15 % bzw. für Periarthrosis humeroscapularis, mässige bis schwere Form, von 10 % - 25 % in Betracht. Aus der Tabelle 5 (Integritätsentschädigung gemäss UVG, Integritätsschaden bei Arthrosen) führte er zudem die Integritätsentschädigung für Omarthrose, mässig bis schwer, von 5 % bis 25 % an. Unter Berücksichtigung der pathologisch-anatomischen Veränderungen und des Funktionsausfalls sei eine Einordnung bei 20 % gerechtfertigt. Weil der Vorzustand zur Hälfte an der Gesamtsituation mitbeteiligt sei, habe eine Reduktion um 10 % auf insgesamt 10 % netto zu erfolgen (Urk. 7/I/41/1). Demgegenüber verneinte der Beschwerdeführer einen erheblichen degenerativen Vorzustand (Urk. 1).
6.3 Anlässlich der Erstbehandlung nach dem Unfall vom 7. Mai 2002 hielt Dr. X.___ am 24. Juni 2002 fest, dass die Subscapularisläsion wahrscheinlich teilweise alt sei, wobei anzunehmen sei, dass aufgrund des Unfallereignisses eine zusätzliche Läsion dieser Sehne stattgefunden habe (Urk. 7/II/2). Die alte Subscapularisläsion links wurde am 11. Juli 2002 von Dr. I.___, Oberarzt, B.___, bestätigt (Urk. 7/II/11). Die Röntgenaufnahme der linken Schulter und die Sonographie beider Schultern zeigten am 26. April 2005 ein zentriertes Glenohumeragelenk, diskrete osteophytäre Veränderungen am caudalen Glenoidrand, AC-Arthrose, Acromiontyp III bzw. die Ruptur der Subscapularissehne und der langen Bizepssehne, wobei die Supraspinatussehne ventrodistal ausgedünnt war. Eine AC-Arthrose wurde ebenfalls in der rechten Schulter festgestellt (Urk. 7/I/4/2).
6.4 Ergänzend zu den Ausführungen des Kreisarztes, welcher die Werte in den Tabellen zutreffend wiedergeben hat, ist der SUVA-Tabelle 1 zur Periarthrosis humeroscapularis zu entnehmen, dass bei der Beurteilung des Integritätsschadens der Periarthrosis von vergleichbarer Schwere beim Integritätsschaden der Omarthrose ausgegangen wird. Alsdann fällt in der SUVA-Tabelle 5 eine mässige AC-Arthrose mit 0 %, eine schwere mit 5 % bis 10 %, eine mässige Omarthrose mit 5 % bis 10 % und eine schwere mit 10 % bis 25 % ins Gewicht (www.suva.ch). Vor dem Hintergrund dieser Werte ist der von Dr. H.___ auf insgesamt 20 % geschätzte Funktionsausfall nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Reduktion um die Hälfte auf 10 % ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinwies, dass degenerative Veränderungen vorbestanden haben. Diese sind ausgewiesen und im Übrigen auch schon in der rechten Schulter vorhanden. Daran vermag die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des ersten Besuches in der B.___, er habe vorher nie Schulterschmerzen gehabt (Urk. 7/II/2), nichts zu ändern. Die Kürzung der Integritätsentschädigung auf insgesamt 10 % ist daher angemessen.
7. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Patronato INCA
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).