UV.2007.00305

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 5. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Frei
F & F Rechtsanwälte
Gertrudstrasse 1, Postfach 1794, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, war als Maler bei Y.___ beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 12. Dezember 1995 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 8/1).
          Am 11. Januar 2003 erlitt er - als nunmehr Arbeitsloser ebenfalls bei der SUVA versichert - einen weiteren Auffahrunfall (Urk. 7/1).
          Mit Verfügung vom 28. März 2007 stellte die SUVA ihre bisher erbrachten Taggeldleistungen per 1. April 2004 und die Übernahme der Heilungskosten per 18. Februar 2005 ein (Urk. 7/85).
          Die dagegen am 19. April 2007 erhobene Einsprache (Urk. 7/86) wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2007 ab (Urk. 7/90 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2007 erhob der Versicherte am 28. Juni 2007 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine volle Unfallrente und eine ebensolche Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
          Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
          Am 6. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Unfall und den allenfalls leistungsbegründenden gesundheitlichen Einbussen ein rechtsgenüglicher - mithin ein natürlicher und adäquater - Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 f. Erw. 3.3).
1.2     Wenn die versicherte Person eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten hat, so wird, auch wenn für noch bestehende Beschwerden keine organischen Ursachen nachweisbar sind, der natürliche Kausalzusammenhang (der unter diesen Umständen an sich zu verneinen wäre) bejaht, falls ein zur Arbeitsunfähigkeit führendes, als typisch bezeichnetes buntes Beschwerdebild - im Sinne einer der medizinischen Forschung entnommenen Vermutung - annehmen lässt, die Beschwerden seien durch die HWS-Verletzung verursacht worden (BGE 117 V 364 Erw. 5b/bb).
1.3     Das Vorhandensein von Druckdolenzen, Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur sowie Bewegungseinschränkungen der HWS kann ebenso wie ein cervico-cephales Schmerzsyndrom für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden, bei welchem sich der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang im praktischen Ergebnis weitgehend decken würden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 27. November 2007 i.S. M. , U 554/06, Erw. 4.2; vgl. Urteile U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2, U 185 /06 vom 27. April 2007 E. 4.2 und U 41/06 vom 2. Februar 2007 E. 7.1.4 und 7.2).
1.4     Das typische (oder sogenannt „bunte“; BGE 117 V 382 Erw. 4b) Beschwerdebild, das praxisgemäss zur Adäquanzbeurteilung gemäss BGE 117 V 359 Anlass gibt, umfasst eine „Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.“ (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
          Im die bisherige Praxis präzisierenden BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht zur Figur dieses sogenannt typischen Beschwerdebildes keine weitere Klärung herbeigeführt. Es wiederholte die eben genannte Aufzählung (BGE 134 V 316 f. Erw. 6.2.1) und äusserte sich nicht dazu, ob und inwiefern die seit 1989 erfolgte medizinische Forschung die BGE 117 V 359 zugrunde gelegte Vermutung erhärtet haben könnte. Vielmehr verkürzte das Bundesgericht die genannte Umschreibung auf „ein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur“ (BGE 134 V 118 Erw. 7.1) beziehungsweise ein „Gemenge physischer und psychischer Symptome“ (BGE 134 V 121 f. Erw. 9).
1.5     Hat eine HWS-Distorsion stattgefunden, fehlt ein organisches Substrat für die geklagten Beschwerden und liegt zusätzlich das genannte Beschwerdebild vor, so ist zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemäss der mit BGE 117 V 359 begründeten und letztmals mit BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört.
          Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung ist bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Dies sind gegenwärtig die folgenden Kriterien (BGE 134 V 127 Erw. 10.2):
– besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
– die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen
– fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung
– erhebliche Beschwerden
– ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
– schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
– erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
          Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, der Unfall von 1995 habe schon lange keinen relevanten Einfluss mehr auf die Gesundheit des Beschwerdeführers, zumal bereits rund zwei Wochen nach dem Unfall wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2a).
          Bezüglich des Unfalls vom 11. Januar 2003 fehle es an der Adäquanz des Kau-salzusammenhanges (Urk. 2 S. 6 Ziff. 2e).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei von einem mindestens mittelschweren Unfallereignis auszugehen und es seien die massgebenden Kriterien in einem Umfang erfüllt, der zur Bejahung der Adäquanz führe (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3     Strittig ist somit, ob die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (März 2004 / Februar 2005) noch bestehenden Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang mit dem am 11. Januar 2003 erlittenen Unfall stehen.

3.
3.1     Am 11. Januar 2003 fuhr der Beschwerdeführer mit rund 35 km/h auf einer innerstädtischen Hauptstrasse; er musste abrupt bremsen und das hinter ihm fahrende Auto fuhr auf seines auf (Urk. 7/2 S. 4 ff.). Diese Heckkollision führte zu einer Geschwindigkeitsänderung innerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h (Urk. 7/21 S. 2 unten).
          Die Erstbehandlung erfolgte gemäss Bericht vom 10. Mai 2003 am 13. Januar 2003 durch Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH (Urk. 7/11 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe sofort nach dem Unfall Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie im Bereich der rechten Schulter verspürt, ferner Schwindel, jedoch keine Bewusstlosigkeit und keine Konzentrationsstörungen (Urk. 7/11 Ziff. 2). Dr. Z.___ nannte als Diagnosen (Urk. 7/11 Ziff. 5):
- cervicocephales und cervicovertebrales Syndrom nach HWS-Distorsionstrauma am 11. Januar 2003
- Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik L5 rechts
          Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 11. Januar 2003 (Urk. 7/11 Ziff. 8).
          Im Bericht vom 16. Juli 2003 machte Dr. Z.___ die gleichen Angaben (Urk. 7/22 Ziff. 1 und 4a).
3.2     Am 24. Juli 2003 berichtete Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, über die gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 7/24 = Urk. 8/6).
          Als Angaben des Beschwerdeführers führte Dr. A.___ an, von Seiten des Nackens gehe es eigentlich recht gut; gelegentlich bestünden noch leichte Schmerzen in der Schultermuskulatur links. Im Vordergrund stünden Schmerzen im Lumbalbereich, bei Belastung zunehmend, aber auch in Ruhe auftretend. Rotationsbewegungen seien schmerzhaft, ebenso das Tragen von Lasten und längeres Verharren in gleichbleibender Haltung; die Schmerzen strahlten bis in das rechte Bein aus. Der Beschwerdeführer sei in seiner Nachtruhe gestört und wetterfühlig (Urk. 7/24 S. 1 unten).
          Als Beurteilung hielt Dr. A.___ fest, der 1995 erlittene Auffahrunfall sei mit der damaligen Wiederaufnahme der Arbeit abgeschlossen worden. Nach dem Auffahrunfall vom 11. Januar 2003 seien zunächst Schmerzen im Bereich des Nackens, später Lumbalgien bei erheblichen degenerativen Veränderungen L3/4 und L4/5 beschrieben worden. Heute bestünden an der HWS keine Beschwerden mehr, es lasse sich hier kein grobpathologischer Befund erheben. Eine leichte diffuse Druckdolenz im Trapezius und der Paravertebralmuskulatur müssen als haltungsbedingt angesehen werden. In diesem Bereich sei es zu keinen ossären oder sonstigen strukturellen Läsionen gekommen. Die Unfallfolgen sollten abgeklungen sein; radikuläre Zeichen bestünden nicht (Urk. 7/24 S. 2 unten). Lumbalgien seien erst später angegeben worden; hier fänden sich bereits erhebliche degenerative Veränderungen (Uri. 7/24 S. 3 oben).
          Aufgrund der erhobenen Befunde wäre dem Beschwerdeführer nunmehr wiederum ab 25. Juli 2003 ein 50%iger Arbeitseinsatz zuzumuten; das längere Verharren in gleichbleibender Haltung sei noch eingeschränkt, häufige Rotationsbewegungen im LWS-Bereich, das Tragen von Lasten über 10-15 kg, Schläge auf die Wirbelsäule und Überkopfarbeiten sollten vermieden werden. Mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne nach 3 Wochen gerechnet werden. Diese Beurteilung sei rein medizinisch theoretisch, da der Beschwerdeführer derzeit arbeitslos sei. Sicherlich werde auf die Länge die Arbeitsfähigkeit durch die vorbestehenden degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich eingeschränkt sein (Urk. 7/24 S. 3 Mitte).
          Auf Anfrage bestätigte Dr. Z.___, dass der Beschwerdeführer von 1992 bis 1997 sowie in den Jahren 2001 und 2002 wegen Rückenschmerzen behandelt worden sei (Urk. 7/31).
3.3     Vom 14. Januar bis 11. Februar 2004 weilte der Beschwerdeführer in der Reha-klinik B.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 13. Februar 2004 folgende Dia-gnosen gestellt wurden (Urk. 7/41 S. 1 Mitte):
A. Unfall vom 12. Dezember 1996: Heckanprall am eigenen PW
- Nacken- und Schulterkontusion
B. Unfall vom 11. Januar 2003: Heckanprall am eigenen PW
- HWS-Distorsionstrauma
- LWS-Kontusionstrauma bei rechtsforaminaler Diskushernie L4/5
          Als aktuelle Probleme wurden genannt (Urk. 7/41 S. 1):
1. lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
2. zerviko-okzipitales Schmerzsyndrom linksbetont
          Die aktuelle Belastbarkeit bestehe für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne zeitliche Limitierung; erschwert seien Arbeiten über Kopf und in Zwangspositionen des Rumpfs (Urk. 7/41 S. 1 unten).
          Als aktuelle Beschwerden wurden stationäre bewegungs- und belastungsabhängige Kreuzschmerzen ausstrahlend in das rechte Bein, bewegungs- und belastungsabhängige Hinterkopf-, Nacken- und Schulterschmerzen linksbetont, keine kognitive Beeinträchtigungen, kein Tinnitus, keine Hör- oder Sehstörungen, keine Lärm- oder Lichtüberempfindlichkeit festgehalten (Urk. 7/41 S. 5 unten).
3.4     Am 27. Oktober 2004 berichtete Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, über die gleichentags erfolgte Abschlussuntersuchung (Urk. 7/62).
          Der Beschwerdeführer berichtete über Probleme im Kopf-Nackenbereich und im Kreuzbereich am Rücken, nämlich vom Nacken ausgehende, ausstrahlende Kopfschmerzen und Schmerzen im Kreuz, die eindeutig stärker seien als vor dem Unfall (Urk. 7/62 S. 1 unten).
          In seiner Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, gut 19 Monate nach dem zweiten Auffahrunfall finde sich im Bereich der HWS eine gewisse Druck- und stärkere Klopfschmerzhaftigkeit. Die Beweglichkeit sei vor allem nach rechts um etwa die Hälfte eingeschränkt. Ausserdem bestehe an der rechten Schulter eine gewisse muskuläre Problematik. Am thorakolumbalen Übergang der LWS bestehe eine lumbovertebrale Symptomatik (Urk. 7/62 S. 3 Mitte).
          Die Beschwerden im Kopf-Nackenbereich seien wahrscheinlich durchaus noch als Folge der zweimaligen HWS-Distorsion zu werten, nicht jedoch die Rückenbeschwerden, an denen der Beschwerdeführer schon seit 16 Jahren leide. Dessen Hauptproblem sei vor allem, dass er nur zu Hause herumsitze und bezüglich des Rückens keinerlei Aktivitäten entwickle (Urk. 7/62 S. 3 unten).
          Zur Zumutbarkeit hielt Dr. C.___ fest, ungünstig seien häufige Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten mit Zwangspositionen des Rumpfes; ebenso vermieden werden sollte häufiges Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei der Beschwerdeführer für eine leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit ganztägig voll einsetzbar (Urk. 7/62 S. 4 oben).
3.5     Am 13. Dezember 2005 erstattete Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/77). Dabei stützte er sich auf die ihm überlassenen Akten und seine Untersuchung vom 29. November 2005 (Urk. 7/77 S. 1 unten).
          Das im Dezember 1995 erlittene HWS-Beschleunigungstrauma habe anscheinend keine Residuen hinterlassen. Beim zweiten Unfall im Januar 2003 habe der Beschwerdeführer ein HWS-Beschleunigungstrauma leichten bis mittleren Grades erlitten. Der aktuelle neurologische Befund zeige diesbezüglich keine Ausfälle mit Ausnahme einer leichten schmerzbedingten Einschränkung der Kopfbeweglichkeit, wobei der Beschwerdeführer allerdings beim Auto fahren völlig unbehindert zu sein scheine (Urk. 7/77 S. 6).
          Dr. D.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 7/77 S. 7 Ziff. 1):
- Zustand nach leichtem Beschleunigungstrauma der HWS (Dezember 1995)
- Zustand nach leicht bis mässigem Beschleunigungstrauma der HWS (Januar 2003)
- lumbovertebrales Syndrom (rezidivierend seit 1988)
          Der jetzige Befund zeige nur sehr geringe lumbale Ausfälle sowie eine diskrete Einschränkung der Kopfbeweglichkeit.
          Als Folgen des Unfalls vom 11. Januar 2003 läge noch die diskrete schmerzbedingte Einschränkung der Kopfbeweglichkeit vor; die noch bestehenden lumbalen Schmerzen seien nicht unfallbedingt (Urk. 7/77 S. 7 Ziff. 2).
          Noch behandlungsbedürftig seien zur Zeit nur die Rückenschmerzen (Urk. 7/77 S. 7 Ziff. 3).
          Unfallbedingt eingeschränkt sei der Beschwerdeführer beim Tragen von schweren Lasten oder bei Tätigkeiten, welche extreme Flexionsbewegungen des Kopfes benötigten (Urk. 7/77 S. 8 Ziff. 4).
          Eine angepasste Erwerbstätigkeit sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich ganztags mit voller Leistungsfähigkeit zumutbar (Urk. 7/77 S. 8 Ziff. 5).
3.6     Am 17. August 2006 erstattete PD Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, speziell Wirbelsäulen-Chirurgie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/81 = Urk. 3/2). Er stützte sich dabei auf die ihm überlassenen Akten und seine Untersuchung vom 12. August 2006 (Urk. 7/81 S. 1 unten).
          Als aktuelle Beschwerden hielt der Gutachter gemäss den Angaben des Be-schwerdeführers in erster Linie Schmerzen im Rücken, die bereits beim Aufstehen und sodann auch beim Gehen (für längere Strecken nehme er das Auto) aufträten und ihn nach dem Mittagsmahl zum Abliegen nötigten, fest. Ferner habe er praktisch täglich Kopfschmerzen und wechselnde Verspannungen im Nacken; Ausstrahlungen in die Arme kämen nicht vor (Urk. 7/81 S. 10). Zusammenfassend hielt der Gutachter einerseits eine residuelle Kopfschmerzneigung mit nuchalen Restbeschwerden ohne cervikoradikuläre Komponenten und andererseits eine im Alltag vordergründig hauptsächlich limitierende lumbospondylogene Beschwerdehaftigkeit fest (Urk. 7/81 S. 17 oben).
          Der Gutachter stellte die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten, Diagnosen (Urk. 7/81 S. 18 oben):
- chronifiziertes cerviko-occipitales Schmerzsyndrom bei spondylotisch / spondylophytärer Degeneration der HWS C4-6 im Rahmen einer panvertebral systemisch vermehrten Tendenz zur ligamento-spondylotischen Verkalkung
- bei Status nach zweimaligen Distorsionstraumata der HWS 1995 und 2003
- cerviko-thorakolumbale Skoliose
- lumbosakrale Übergangsstörung L5 - L4/5 und L3/4
- Präcoxarthrose beidseits
          Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden seien mit medizinisch praktischer Sicherheit organischer Genese (Urk. 7/81 S. 19 Ziff. 1.2).
          Typische Beschwerden nach HWS-Distorsionstrauma (in der von der Rechtsprechung entwickelten Umschreibung, vgl. vorstehend Erw. 1.) lägen nicht vor. Es fehlten Hinweise für zentralen Schwindel, Tinnitus und pseudoradikuläre Manifestationen. Die Beschwerden seien zwanglos durch die resultierende Delordosierung der HWS mit Überbeanspruchung der Nackenmuskulatur, welche durch das Unfallereignis glaubhaft in ihrer Kapazität etwas eingeschränkt worden sei, erklärt. Der anamnestisch angegebene Höhenschwindel sei vorbestehend und möge bei früheren Befragungen zu Missverständnissen geführt haben (Urk. 7/81 S. 19 Ziff. 2.1).
          Die im Bereich der LWS geltend gemachten Beschwerden seien eindeutig unfallfremder Ursache. Im Bereich der HWS habe das Unfallereignis zu einer leichten richtungsweisenden Verschlechterung durch neu aufgetretene Spannungskopfschmerzen geführt. Strukturelle Veränderungen im Bereiche der HWS, die überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal zu deuten seien, liessen sich sowohl im früheren wie auch im aktuell neu erstellten Dokumentationsverlauf bildgebend nicht erhärten (Urk. 7/81 S. 20 Ziff. 3.1).
          Bezüglich der Beschwerden im Bereiche der LWS sei das Erreichen des Status quo sine per September 2003 als erreicht zu erachten. Bezüglich HWS sei der therapeutische Endzustand per Herbst 2004 ebenso plausibel allozierbar (Urk. 7/81 S. 21 Ziff. 5.1); dabei sei ein Anteil der funktionellen Restbeschwerden als verbleibende Integritätsschädigung unfallkausal zu akzeptieren (Urk. 7/81 S. 21 Ziff. 5.2).
          Eine Einsatzmöglichkeit als Maler mit den entsprechenden Positionsanforderungen sei nicht mehr realistisch gegeben (Urk. 7/81 S. 22 Ziff. 8); der unfallbedingte Anteil - infolge der verbleibenden unfallkausalen Belastungseinschränkung der HWS durch die Verspannungskopfschmerzen - an dieser Einschränkung betrage 10 bis maximal 15 % (Urk. 7/81 S. 22 Ziff. 8.1).
          Für eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung sei aufgrund der Verspannungskopfschmerzhaftigkeit eine Einschränkung von 10 bis maximal 15 % zu veranschlagen (Urk. 7/81 S. 22 Ziff. 9.1).
          Die unfallbedingte Integritätseinschränkung bezifferte der Gutachter unter Hinweis auf Tabelle 7.2 Abs. 5 auf 10 % (Urk. 7/81 S. 23 Ziff. 10.1).

4.
4.1     Die medizinischen Beurteilungen stimmen darin überein, dass der Unfall von 1996 zu keinen hier noch zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen geführt hat.
          Ebenfalls ist gestützt auf die vorhandenen Beurteilungen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Auffahrkollision vom 11. Januar 2003 eine HWS-Distorsion zugezogen hat.
4.2          Aufgrund der auch diesbezüglich übereinstimmenden medizinischen Aus-führungen steht sodann fest, dass das gemäss Rechtsprechung „typische“ Beschwerdebild nach erlittener HWS-Distorsionsverletzung in keinem Zeitpunkt (insbesondere nicht im hier massgebenden Zeitpunkt der Adäquanzprüfung) vorgelegen hat. PD Dr. E.___, dem die entsprechende Frage explizit unterbreitet wurde, verneinte sie - mit Begründung - ebenso explizit. Seine Beurteilung stimmt denn auch mit den vorangegangen medizinischen Erhebungen überein, in welchen leichte Schulterschmerzen (Dr. A.___ im Juli 2003), Hinterkopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, jedoch keine kognitive Beeinträchtigungen, kein Tinnitus, keine Hör- oder Sehstörungen, keine Lärm- oder Lichtüberempfindlichkeit (Rehaklinik B.___ im Februar 2004), eine HWS-Schmerzhaftigkeit und muskuläre Schulterproblematik (Dr. C.___ im Oktober 2004) beziehungsweise eine leicht eingeschränkte Kopfbeweglichkeit (Dr. D.___ im Dezember 2005) vermerkt wurden.
          Ferner steht fest, dass der Unfall zu keinen strukturellen Läsionen der HWS geführt hat. Wiederum übereinstimmend mit den vorangegangenen Beurteilungen hielt insbesondere PD Dr. E.___ fest, es liessen sich keine unfallkausalen strukturellen Veränderungen im Bereiche der HWS bildgebend erhärten. PD Dr. E.___ führte zwar weiter aus, infolge des Unfalls sei die Nackenmuskulatur „in ihrer Kapazität etwas eingeschränkt“ und sie werde durch eine Delordosierung der HWS überbeansprucht, wodurch sich die Spannungskopfschmerzen ergäben. Dieses Zusammenwirken einer unfallbedingt etwas eingeschränkten Nackenmuskulatur mit dem primär degenerativen Geschehen der Delordosierung der HWS kann jedoch nicht als ein klar ausgewiesenes organisches Substrat im Sinne der dazu entwickelten Praxis (vorstehend Erw. 1.3) taxiert werden.
4.3     Somit ist gestützt auf die medizinischen Beurteilungen festzuhalten, dass von einer erlittenen HWS-Distorsion auszugehen ist, dass ein organisches Substrat für die noch bestehenden Spannungskopfschmerzen fehlt und dass kein sogenanntes „typisches“ Beschwerdebild vorliegt.
          Fehlt es aber am typischen Beschwerdebild, so besteht keine Grundlage dafür, trotz fehlenden organischem Substrat einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Kopfschmerzen und der erlittenen HWS-Distorsion zu unterstellen und sodann eine spezielle Adäquanzprüfung im Sinne von BGE 117 V 359 und 134 V 109 vorzunehmen.
          Vielmehr ist bei fehlendem organischen Substrat und nicht gegebenem typischen Beschwerdebild die Unfallkausalität der Kopfschmerzen bereits mangels natürlichem Kausalzusammenhang zu verneinen.
4.4          Nachdem jedoch die Parteien - wie dargelegt fälschlicherweise - von der Anwendbarkeit der speziellen Adäquanzprüfung im Sinne von BGE 117 V 359 und 134 V 109 ausgegangen sind, ist diese der Vollständigkeit halber auch hier vorzunehmen.
          Das Unfallereignis - ein Heckaufprall auf das stillstehende Auto des Be-schwerdeführers - ist entsprechend der diesbezüglich gefestigten Praxis (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 ff., Erw. 4.2, S. 360) im mittleren Bereich an der Grenze zu einem leichten einzuordnen.
          Hinweise auf besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gibt es keine. Dies gilt ebenso für Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen.
          Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung (frühere Praxis) beziehungsweise eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung (neue Praxis) ist weder aktenkundig noch anzunehmen.
          Bei den vom Beschwerdeführer beklagten Spannungskopfschmerzen handelt es sich nicht um körperliche Dauerschmerzen (frühere Praxis) beziehungsweise erhebliche Beschwerden (neue Praxis) im Sinne des entsprechenden Kriteriums.
          Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder für einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen gibt es nicht.
          Dr. A.___ attestierte im Juli 2003 vom 11. Januar bis 24. Juli 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 25. Juli bis zirka Mitte August 2003 eine solche von 50 % und anschliessend keine mehr. Dr. C.___ bestätigte im Oktober 2004 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, Dr. D.___ konstatierte im Dezember 2005, dass der Beschwer-deführer ohne Einschränkungen Auto fahre, und PD Dr. E.___ veranschlagte im August 2006 eine Belastungseinschränkung von 10 bis maximal 15 % infolge Spannungskopfschmerzen.
          Somit bestand einige Monate nach dem Unfall keine nennenswerte Arbeitsunfähigkeit mehr. Soweit sich der Beschwerdeführer selber weniger arbeitsfähig fühlte und, wie Dr. C.___ ausführte, (mit ungünstigen Auswirkungen vor allem auf sein unfallfremdes Rückenleiden) nur zu Hause herumgesessen hat, ist dies nicht mit einer ausgewiesenen und attestierten Arbeitsunfähigkeit im Sinne des entsprechenden Kriteriums zu verwechseln. Analoges gilt für zwei wegen Rückenschmerzen abgebrochene Arbeitsversuche (vgl. Urk. 7/81 S. 9 unten). Insgesamt ist die von der Rechtsprechung geforderte erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht gegeben.
          Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von den massgebenden Kriterien, ob in alter oder neuer Umschreibung, keines erfüllt ist.
          Demnach ist die Adäquanz noch bestehender Beschwerden zum erlittenen Unfall zu verneinen.
4.5     Dies führt zum Schluss, dass zwischen den im strittigen Zeitpunkt noch beste-henden Beschwerden und dem Unfall vom 11. Januar 2003 weder ein natürlicher (vorstehend Erw. 4.3) noch ein adäquater (vorstehend Erw. 4.4) Kausalzusammenhang gegeben ist, womit keine Grundlage für eine fortgesetzte Leistungspflicht besteht.
          Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der erhobenen Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Frei
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).