UV.2007.00307
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 20. Oktober 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war seit 1. April 2001 bei der Y.___ AG, Z.___, als Buchhaltungsangestellte tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. März 2004 erlitt sie einen Auffahrunfall (Urk. 8/2 Ziff. 1-4, Urk. 8/1 Ziff. 7). Anlässlich der Erstbehandlung vom 2. März 2004 wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 11. März 2004 festgelegt (Urk. 8/21 Ziff. 5, Ziff. 8). Vom 26. April bis zum 7. Mai 2004 war die Versicherte im Spital H.___ hospitalisiert (Urk. 8/14). Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % war per 1. Juni 2004 vorgesehen (Urk. 8/8/Ziff. 4). Vom 15. September 2004 bis 18. März 2005 absolvierte die Versicherte ein ambulantes Ergonomie-Trainingsprogramm an der Rehaklinik B.___ (Urk. 8/8 S. 3). Per 31. Dezember 2004 verlor sie ihre Arbeitsstelle (Urk. (8/93, Urk. 8/98, Urk. 8/131).
1.2 Mit Verfügung vom 8. Januar 2007 (Urk. 8/218) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 28. Februar 2007 ein und verneinte gleichzeitig einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Die dagegen am 5. Februar 2007 erhobene Einsprache (Urk. 8/219) wies die SUVA mit Entscheid vom 30. Mai 2007 ab (Urk. 8/223 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2007 (Urk. 2) erhob X.___ am 29. Juni 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache von Versicherungsleistungen über den 28. Februar 2007 hinaus (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2007 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 16. August 2007 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Arztberichte einzureichen, was am 7. Mai 2008 geschah (Urk. 12-13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.5 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 28. Februar 2007 hinaus.
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, es seien keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden worden. Aus den medizinischen Akten gehe weiter hervor, dass eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch eine weitere ärztliche Behandlung nicht wahrscheinlich und deshalb der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen sei. Die Kriterien gemäss BGE 117 V 359 seien nicht erfüllt, so dass die adäquate Kausalität zu verneinen sei und die Frage der natürlichen Kausalität offen gelassen werden könne (Urk. 2 S. 3 ff; Urk. 7 S. 3).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, es habe sich ein mittelschweres Unfallereignis zugetragen. Die Adäquanzprüfung sei zu früh erfolgt: Es sei nicht erwiesen, dass eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nicht noch eine Besserung hätte bewirken können. Die rechtsprechungsgemässen Kriterien (BGE 117 V 359) seien aber eventualiter erfüllt, so dass die adäquate Kausalität zwischen Unfallereignis und gesundheitlichen Beeinträchtigungen gegeben sei (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, diagnostizierte am Tag nach dem Unfallereignis vom 1. März 2004 eine HWS-Distorsion (Bericht vom 13. Mai 2004; Urk. 8/21/1 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin sei ab 11. März 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/21/1 Ziff. 8). Sie habe über nach einer Stunde eingetretene Nackenschmerzen sowie Kopf- und Schulterschmerzen berichtet. Es sei ein Nackendruckschmerz sowie bei der HWS-Extension ein wenig Endphasenschmerz feststellbar (Urk. 8/21/2 Ziff. 3, Ziff. 5).
3.2 Im Austrittsbericht vom 10. Mai 2004 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 26. April bis 7. Mai 2004 (Urk. 8/34) diagnostizierten die Ärzte der Klinik I.___ ein zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1. März 2004, Bandlaxizität und Haltungsinsuffizienz, sowie eine Thalassämia minor (Urk. 8/34 S. 1).
Klinisch habe man eine leichte Kopfprotraktion, einen Achsenstoss-Schmerz auf Höhe C2 und occipitale Druckdolenzen beidseits gefunden. Es bestehe eine segmentale Dysfunktion C1/2 beidseits mit Irritationszonen, dies bei global guter HWS-Beweglichkeit. Eine radikuläre Symptomatik habe nicht festgestellt werden können. Bildgebend liege eine leichte Schiefhaltung nach links und eine Streckhaltung C2-6, aber keine degenerative Veränderung oder ossäre Läsion vor (Urk. 8/34 S. 1). Die Beschwerdeführerin habe von den Behandlungsmassnahmen profitieren können, lediglich bei schnellen Kopfbewegungen seien wiederholt Beschwerden aufgetreten, die sich im Laufe der ambulanten Physiotherapie noch bessern sollten. Eine ORL-Ursache für die Geräuscheüberempfindlichkeit habe nicht gefunden werden können (Urk. 8/34 S. 2).
3.3 Die neuropsychologische Untersuchung vom 19. Juli 2004 ergab die Diagnose eines zervikospondylogenen Syndroms beidseits bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1. März 2004, eine Bandlaxizität sowie eine Thalassämia minor (Bericht vom 20. Juli 2004; Urk. 8/51a S. 1). Es liege eine leichte Gedächtnisminderung bei der Verarbeitung nicht vertrauter Informationen und eine verminderte Belastbarkeit vor. Diese Befunde seien gut vereinbar mit den Folgen des Unfalls und als schmerzverbunden zu interpretieren (Urk. 8/51a S. 1).
3.4 Am 25. Oktober 2004 wurde bildgebend eine diskrete Degeneration C5/6 und C6/7 mit ganz kleiner medialer Begleithernie und normalem Halsmark festgestellt. Eine foraminale Stenose liege nicht vor, ebenso bestünden keine Hinweise auf eine zervikoradikuläre Kompression (Urk. 8/120).
3.5 Ein an der Rehaklinik B.___ durchgeführtes psychosomatisches Konsilium ergab die psychiatrische Diagnose einer Anpassungsstörung mit Stimmungsschwankungen, Labilisierung der Affekte und Verunsicherung (IDC-10 F43.21), differentialdiagnostisch eine leichte depressive Störung (ICD-10 F32.0; Bericht vom 29. Dezember 2004; Urk. 8/163 S. 1). Auffallend sei eine enorme Affektlabilisierung bis hin zur Affektinkontinenz. Aktuell sei die Affektstörung im Rahmen einer Anpassungsstörung zu sehen, habe sich aber im Verlauf wohl nahe an der Grenze zu einer major depression bewegt. Auch eine gewisse somatoforme Komponente, die die Schmerz- und körperliche Beschwerdesymptomatik mitpräge, sei nicht ganz auszuschliessen. Eindrucksweise sei die Grundpersönlichkeit der Beschwerdeführerin durch ein eher labiles Selbstwertgefühl geprägt, welches unter der Situation seit dem Unfallereignis zusätzlich gedrückt werde. Sie tue sich schwer mit der Funktions- und Leistungseinbusse. Wiederholte Arbeitsversuche seien gescheitert und zeigten auf, wie schwer es der Beschwerdeführerin falle, sich selbst adäquat einzuschätzen. Entsprechend sei sie immer wieder in Überforderungssituationen geraten (Urk. 8/163 S. 1 f.).
3.6 Die Ärzte und Therapeuten der Rehaklinik B.___ diagnostizierten mit Bericht vom 19. April 2005 (Urk. 8/164) über das ambulante, in 64 Sitzungen absolvierte Ergonomie-Trainingsprogramm (Urk. 8/164 S. 3) ein linksbetontes zervikospondylogenes Syndrom, Kopfschmerzen vom Spannungskopfwehtyp sowie eine Anpassungsstörung mit Stimmungsschwankungen, Labilisierung der Affekte und Verunsicherung, differentialdiagnostisch eine leichte depressive Störung (Urk. 8/164 S. 1).
Die aktuellen Probleme lägen in belastungsverstärkten Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in die Schulterpartie und den linken Oberarm, teilweise anstrengungsabhängigen Kopfschmerzen, intermittierenden, beschwerdebedingten Ein- und Durchschlafproblemen, rezividierenden Schwindelgefühlen, Lärmempfindlichkeit, Stimmungslabilität sowie einer psychosozialen Belastungssituation mit Kündigung und Schulproblemen der Tochter (Urk. 8/164 S. 1). Als Überzeugungen und allfällige Rehabilitationshindernisse wurde eine Schmerzfixierung, die psychosoziale Belastungssituation und der Widerstand gegenüber einem psychosomatischen Zugang der Schmerzproblematik genannt (Urk. 8/164 S. 2).
Der Befund habe eine Einschränkung der HWS-Extension um etwa einen Drittel, kaum Einschränkungen der Rotation und keine Einschränkungen der Seitneigung ergeben. Die Dornfortsätze C2-C5 seien druckschmerzhaft. Es lägen keine Muskelverkürzungen vor. Die Schulterflexion sei nicht eingeschränkt. Weiter bestehe eine Druckdolenz sowie ein Hartspann des M. trapezius und eine Druckdolenz des Nackens. Dass eine gewisse somatoforme Komponente die Schmerz- und körperliche Beschwerdeproblematik mitpräge, sei nicht ganz auszuschliessen. Aus psychosomatischer Sicht sei eine konsequente antidepressive Behandlung angezeigt, die Beschwerdeführerin lehne dies jedoch ab (Urk. 8/164 S. 2 f.).
Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne länger dauernde Arbeit über Brusthöhe, in verdrehter oder vorgeneigter Position oder mit Computerarbeit von mehr als 30 Minuten am Stück sei die Beschwerdeführerin halbtags arbeitsfähig, wobei in einer Einstiegsphase von drei Monaten eine Pause von etwa 30 Minuten pro Halbtag empfohlen wurde (Urk. 8/164 S. 4).
3.7 Dr. med. C.___, Facharzt FMH Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 4. Juli 2005 (Urk. 8/182) Spannungskopfschmerzen mit migräniformer Exazerbation in Wechselwirkung mit Zervikalsyndrom, einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1. März 2004 sowie eine Anpassungsstörung mit Stimmungsschwankungen (Urk. 8/182 S. 1). Der Befund habe hinsichtlich Kopf und Hals Druckdolenzen im Bereich der HWS, an den Muskelansatzstellen im linken Arm und links zentral sowie einen Trapezius-Kneifschmerz, aber keine Klopf- oder Druckdolenz am Kopf ergeben. In der neurologischen Untersuchung finde sich kein Hinweis auf eine symptomatische Kopfwehform oder eine Läsion im Bereich des Neurokraniums (Urk. 8/182 S. 2).
3.8 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, führte mit Bericht vom 5. September 2005 (Urk. 8/188) aus, der in Verbindung mit HWS-Distorsionen ausgelöste Schmerz sei ein zervikogener Kopfschmerz: Man nehme an, dass der Schmerz seine Herkunft in traumatisch bedingten Veränderungen im Bereich der zervikalen Weichteile habe, wenn nicht sogar knöcherne oder nervliche Verletzungen vorlägen, was bei der Beschwerdeführerin allerdings nicht der Fall sei. Was die den Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin allgemein betreffenden Schmerzen angehe, so reiche die Phänomenologie deutlich über dasjenige hinaus, was man in der Folge von HWS-Distorsionen unmittelbar kenne. Es dürfte ein allgemeines, eher unspezifisches Schmerzsyndrom am Bewegungsapparat vorliegen, wie man dies beispielsweise unter dem Begriff des Fibromyalgie-Syndromes kenne (Urk. 8/188 S. 6).
Nach der klinischen Erfahrung könne ein initial ausgelöster Schmerz im Verlauf generalisieren. Die Feststellung eines bei der Beschwerdeführerin heute eher generalisierten Schmerzsyndroms schliesse eine traumatische Auslösung durch den Auffahrunfall vom 1. März 2004 nicht kategorisch aus, allerdings verlange die veränderte Phänomenologie des Schmerzes gegenüber den Vorbefunden eine Überprüfung der Diagnose und damit auch der Kausalitätsfrage, was vorliegend am besten durch einen Rheumatologen geschehe (Urk. 8/188 S. 6 f.).
Das vermehrte Weinen sei nicht Ausdruck einer klinisch evidenten depressiven Störung, sondern natürlicher Ausdruck eines Schmerzes, der körperliche und seelische Aspekte beinhalte (Urk. 8/188 S. 7).
3.9 Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, stellte in ihrem am 21. Februar 2006 erstatteten Gutachten (Urk. 8/203a) folgende Diagnosen (Urk. 8/203a S. 5 f.):
- persistierendes, sich zunehmend chronifizierendes zervikozephales/zervikospondylogenes Beschwerdesyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS am 1. März 2004
- Spannungskopfschmerzen mit migräniformer Exazerbation in Wechselwirkung mit Zervikalsyndrom
- zunehmende Schmerzausbreitungstendenz im Sinne eines generalisierten linksseitig betonten Fibromyalgie-Syndroms (Fehlverhalten Unfallereignis? Anpassungsstörung? Depression?)
- allgemeine Tendenz zu Hypermobilität und Bandlaxizität
Der Befund habe eine volle, jedoch endphasig schmerzhafte Beweglichkeit der HWS, eine ausgeprägte Druckdolenz der linksseitigen Nacken- und Schultergürtelmuskulatur, insbesondere schmerzhafte Insertionstendinosen an der Linea nuchalis, eine verspannte und druckdolente paravertebrale Muskulatur entlang der HWS sowie im Schultergürtel und zudem Druckdolenzen der restlichen Wirbelsäule, der linken Schulter sowie beider Ellenbogen und der Hand- und Kniegelenke ergeben (Urk. 8/203a S. 4).
Aus rheumatologischer Sicht lägen aktuell typische Beschwerden und Befunde eines generalisierten, halbseitenbetonten Fibromyalgie-Syndroms vor. Aufgrund der neuropsychologischen Beurteilung könne ein Minimal-Brain-Injury-Syndrom beziehungsweise eine neuropsychologische Funktionseinschränkung oder Hirnleistungsstörung ausgeschlossen werden. Die Beschwerden seien als schmerzbedingt im Rahmen des Zervikalsyndroms zu interpretieren. Inwieweit das nun vorhandene und zunehmend im Vordergrund stehende Fibromyalgie-Syndrom als direkte Unfallfolge interpretiert werden könne, bleibe offen. Es sei bekannt, dass Bagatell-Unfälle bei entsprechender Disposition zu Chronifizierung und Schmerzausbreitung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung führen könnten. Eine eigentliche Depression habe gemäss dem psychiatrischen Konsilius an der Rehaklinik B.___ jedoch nicht bestätigt werden können (Urk. 8/203a S. 6).
Im Untersuchungsbefund falle eine gewisse labile Stimmungslage auf. Als zusätzlicher Faktor könnte die allgemeine Tendenz zu Hypermobilität und Bandlaxizität zur Entwicklung der Schmerzausbreitung führen. Aus rheumatologischer Sicht könnten Fibromyalgie-Syndrome auch ohne Unfallereignis auftreten und seien deshalb nicht als klar unfallbedingt zu interpretieren (Urk. 8/203a S. 6).
3.10 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 28. Februar 2007 (Urk. 8/229) ein chronisches zervikovertebrales, zervikozephales Schmerzsyndrom mit Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Exazerbationen bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1. März 2004 (Urk. 8/229 S. 1). Es lägen eine volle Beweglichkeit der HWS mit Endphasenschmerzen in Reklination und Rotation nach rechts sowie ausgeprägte Druckdolenzen der Nacken-Schultergürtelmuskulatur vor. Der Tonus sei normal und es seien keine cerebellären Zeichen zu finden. Die Sensibilität sei allseits vorhanden. Vegetative Störungen seien nicht objektivierbar (Urk. 8/229 S. 2).
3.11 Die Beschwerdeführerin wurde vom 5. bis 21. Februar 2008 im Rahmen der Rheumatologischen Interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde am Spital H.___ ärztlich, physio- und ergotherapeutisch sowie psychologisch abgeklärt (Urk. 13 S. 1). Der entsprechende Bericht vom 21. Februar 2008 (Urk. 13) ist für das vorliegende Verfahren beizuziehen: Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
Am Spital H.___ wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 13 S. 1):
- chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom mit und bei
- Status nach HWS-Distorsionsverletzung nach Unfall 3/04
- Spannungstyp-Kopfschmerzen mit neuropathischem Charakter mit migräniformer Exazerbation bei Verdacht auf Insertionstendinopathie der M. trapezii am Okziput sowie Irritationen der N. occipitales
- Fehlhaltung der HWS mit Kopfprotraktion
- Hyperalgesie der Nacken- und Schultermuskulatur beidseits
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Hypermobilität L4/5/S1
- femoropatelläres Schmerzsyndrom linksbetont
Der Spannungstyp-Kopfschmerz, der nach dem Unfall 2004 aufgetreten sei, werde von der Beschwerdeführerin als gesonderte Komponente erfahren und durch die bisherige medikamentöse Therapie nicht oder wenig beeinflusst. Klinisch wie auch bildgebend zeige sich eine Fehlhaltung der HWS sowie eine kleine Diskushernie C5/6. Möglicherweise unterhalte eine verdachtsdiagnostizierte Insertionstendinopathie sekundär die okzipitalen Kopfschmerzen. Es bestehe eine muskuläre Dysfunktion mit mechanischer Überlastung der zervikalen Facettengelenke bei Haltungsinsuffizienz und motorischen Stereotypen des gesamten oberen Quadranten mit Betonung der prävertebralen Hals- und Mundmuskulatur. Die Beschwerden im linken Arm seien teils nozizeptiven, teils neuropathischen Ursprungs. Die lumbalen Beschwerden liessen sich durch eine mechanische Über- beziehungsweise Fehlbelastung bei Hypermobilität und muskulärer Dysbalance der rumpfstabilisierenden Muskulatur erklären. Die Schmerzen im linken Bein deuteten auf eine neuropathische Komponente, die Kniebeschwerden auf eine femoropatelläre Problematik (Urk. 13 S. 2).
Aufgrund der Schmerzen bestünden Einschränkungen in allen Lebensbereichen und der Konzentration. Einen Teil der Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin mit dem Einsatz von selbst entwickelten Handlungsstrategien und Pausen kompensieren. Die Symptomatik sei, auch bei positivem Dolorimetrie-Befund, für eine Fibromyalgie untypisch. Im Laufe der Untersuchung falle eine labile Stimmungslage auf, aber aufgrund des kurzen Gespräches habe keine psychiatrische Diagnose gestellt werden können (Urk. 13 S. 2).
4.
4.1 Am 1. März 2004 fuhr ein anderes Fahrzeug auf das stehende, von der Beschwerdeführerin gelenkte Auto auf (Urk. 8/1 Ziff. 7). Diese begab sich am darauffolgenden Tag in ärztliche Behandlung, wobei Dr. A.___ eine HWS-Distorsion diagnostizierte (Urk. 8/21/1 Ziff. 5). Eine Stunde nach dem Unfall seien Nackenschmerzen eingetreten (Urk. 8/21/2 Ziff. 3). Betreffend der ebenfalls erwähnten Kopf- und Schulterschmerzen finden sich bei Dr. A.___ keine Angaben, wann diese auftraten (vgl. Urk. 8/21/2 Ziff. 3), die Kopfschmerzen wurden aber von der Beschwerdeführerin ebenfalls innert Stunden wahrgenommen (vgl. Urk. 8/12 S. 3).
In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin am Tag nach dem Unfall zum Arzt ging und die für HWS-Distorsionen typischen Schmerzen innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden auftraten, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion zugezogen hat. Dies wird im Übrigen von den Parteien nicht bestritten.
4.2 Die bildgebenden Untersuchungen haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls vom 1. März 2004 keine strukturellen Läsionen der HWS erlitten hat. So stellten die Ärzte der Klinik I.___ bildgebend eine leichte Schiefhaltung nach links und eine Streckhaltung, aber keine degenerativen Veränderungen oder ossären Läsionen fest (vgl. Urk. 8/34 S. 1). Eine spätere bildgebende Untersuchung erbrachte den Nachweis einer diskreten Degeneration C5/6 und C6/7 mit ganz kleiner Begleithernie (Tiefe 2mm) und normalem Halsmark, ohne Hinweise auf eine zervikoradikuläre Kompression oder eine foraminale Stenose (Urk. 8/120). Diese Befunde im MRI vom 25. Oktober 2004 (Urk. 8/120) wurden von Dr. E.___ als beginnende Chondrose/ dehydrierte Bandscheibe C5/C6 mit diskreter medialer Diskusprotrusion ohne Anhaltspunkte für eine Neurokompression beurteilt; es lägen keine Diskushernien oder sonstige Traumafolgen vor (vgl. Urk. 8/203a S. 5). Mit Dr. E.___ ist deshalb davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 1. März 2004 - zumal eine relativ geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von unter 9 km/h eintrat (vgl. Urk. 8/96 S. 2) und am Fahrzeug der Beschwerdeführerin lediglich Kratzspuren und Haarrisse an der Stosstange entstanden (vgl. Urk. 8/41 S. 2) - keine strukturellen Veränderungen an der HWS verursachte.
4.3 Dr. A.___ stellte einen Nackendruckschmerz sowie ein wenig Endphasenschmerz bei der HWS-Extension fest (Bericht vom 2. März 2004; Urk. 8/21/2 Ziff. 5). An der Klinik I.___ fand man einen Achsenstoss-Schmerz C2 und okzipitale Druckdolenzen sowie Irritationszonen C1/2. Bei schnellen Kopfbewegungen seien wiederholt Beschwerden aufgetreten, die sich noch bessern sollten. Berichtet wurde auch von einer Geräuscheüberempfindlichkeit (Austrittsbericht vom 10. Mai 2004; Urk. 8/34 S. 1 f.). Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung wurde eine schmerzverbundene leichte Gedächtnisminderung und eine verminderte Belastbarkeit festgestellt (Bericht vom 19. Juli 2004; Urk. 8/51a S. 1). Dem psychiatrischen Konsilius der Rehaklinik B.___ fiel eine enorme Affektlabilisierung bis hin zur Affektinkontinenz auf (Bericht vom 29. Dezember 2004; Urk. 8/163 S. 5 f.). Der an der Rehaklinik B.___ erhobene Befund ergab eine Druckdolenz der Dornfortsätze C2-C5, des Nackens sowie des M. trapezius inklusive Hartspann (Bericht vom 19. April 2005; Urk. 8/164 S. 2). Dr. C.___ stellte Druckdolenzen im Bereich der HWS, an den Muskelansatzstellen im linken Arm und links zentral sowie einen Trapezius-Kneifschmerz, aber keine Klopf- oder Druckdolenz des Kopfes fest (Bericht vom 4. Juli 2005; Urk. 8/182 S. 2). Der von Kreisarzt Dr. D.___ erhobene psychische Befund ergab sodann keine Auffälligkeiten (vgl. Urk. 8/188 S. 6). Dr. E.___ stellte eine volle, jedoch endphasig schmerzhafte Beweglichkeit der HWS, eine ausgeprägte Druckdolenz der linksseitigen Nacken- und Schultergürtelmuskulatur, insbesondere schmerzhafte Insertionstendinosen an der Linea nuchalis, eine verspannte und druckdolente paravertebrale Muskulatur entlang der HWS sowie im Schultergürtel und zudem Druckdolenzen der restlichen Wirbelsäule, der linken Schulter sowie beider Ellenbogen und der Hand- und Kniegelenke fest. Auffallend sei zudem eine gewisse labile Stimmungslage (Gutachten vom 21. Februar 2006; Urk. 8/203a S. 4, S. 6).
Auch Dr. F.___ stellte Endphasenschmerzen der HWS bei voller Beweglichkeit und ausgeprägte Druckdolenzen der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur fest (Bericht vom 28. Februar 2007; Urk. 8/229 S. 2). Der an der Schmerz-Sprechstunde des Spitals H.___ erhobene Befund ergab im Wesentlichen eine schmerzbedingte Einschränkung der HWS, Kopf- und Muskeldruckschmerzen sowie Druckschmerzen in Arm und Ellenbogen, an der HWS und deren Muskulatur (Urk. 13 S. 3).
4.4 Den ärztlichen Berichten ist nach dem vorstehend Gesagten übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, nebst den Spannungskopfschmerzen (vgl. insbesondere den Bericht des Neurologen Dr. C.___; Urk. 8/182), vor allem unter Druckschmerzen, Schwindel, leichter Gedächtnisminderung und verminderter Belastbarkeit sowie einer labilen Stimmungslage leidet. Eine organische Ursache dieser Beschwerden konnte nicht festgestellt werden; diesbezüglich ist darauf hin zu weisen, dass Kopf- und Nackenschmerzen ebenso wie ein diagnostiziertes cervicozephales Schmerzsyndrom rechtsprechungsgemäss für sich allein kein klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden, bei welchem sich der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang im praktischen Ergebnis weitgehend decken würden, bilden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts i.S. M. vom 27. November 2007, U 554/06, Erw. 4.2). Darüber hinaus können solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht traumatischer Ursache sein (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9). Ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführern dem für HWS-Verletzungen typischen bunten Beschwerdebild entsprechen und damit der natürliche Kausalzusammenhang grundsätzlich zu bejahen wäre (vgl. vorstehend Erw. 1.4), kann jedoch, wie nachfolgend anhand der Überprüfung der adäquaten Kausalität zu zeigen sein wird, offen gelassen werden.
5.
5.1 Gestützt auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) ist zunächst zu ermitteln, zu welcher Kategorie der erlittene Unfall gehört.
5.2 Rechtsprechungsgemäss sind Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis einzustufen (Urteile in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 5; in Sachen G. vom 6. November 2002, U 99/01, Erw. 4.1; in Sachen B. vom 22. Mai 2002, U 339/01, Erw. 4b/aa mit Hinweisen; in Sachen S. vom 8. April 2002, U 357/01, Erw. 3b/bb). In einzelnen Fällen ist demgegenüber ein leichter Unfall anzunehmen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Urteil B. vom 7. August 2001, U 33/01, Erw. 3a) und bei weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (Urteil in Sachen S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, Erw. 7.1). Ausgehend von diesen Kriterien ist der Auffahrunfall vom 1. März 2004 als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis zu betrachten. Dies führt zum Beizug weiterer Beurteilungskriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
5.2.1 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind zu verneinen: Es trat eine verhältnismässig geringe Geschwindigkeitsänderung von unter 9 km/h ein. Die Fahrzeuge wurden dabei kaum beschädigt (vgl. Urk. 8/96 S. 2; Urk. 8/41 S. 2). Die Beschwerdeführerin stieg selbständig aus dem Wagen; die Polizei wurde nicht beigezogen (vgl. Urk. 8/16 S. 1).
5.2.2 Die erlittenen Verletzungen sind nicht von besonderer Schwere oder Art: Die Diagnose einer HWS-Distorsion reicht für sich allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums aus, es bedürfte hierzu besonderer Umstände wie einer beim Unfall eingenommenen speziellen Körperhaltung und dadurch bewirkten Komplikationen oder erheblichen weiteren Verletzungen (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2), was vorliegend nicht der Fall ist.
5.2.3 Zum Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung: Entscheidend soll sein, ob nach dem Unfall solche ärztlichen Behandlungen bis zum Fallabschluss nötig waren (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.3). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte: Die ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis bewegte sich im Rahmen dessen, was bei einem Schleudertrauma in zeitlicher und belastender Hinsicht normal ist: Praxisgemäss ist eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren üblich (RKUV 2005 S. 236 ff. Nr. U 549 Erw. 5.2.4).
5.2.4 Adäquanzrelevant können weiter nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, die die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.4). Dieses Kriterium könnte gemäss dem Bericht der Ärzte des Spitals H.___ vom 21. Februar 2008 (Urk. 13) allenfalls erfüllt sein, leidet die Beschwerdeführerin doch an Einschränkungen in allen Lebensbereichen und der Konzentration (vgl. Urk. 13 S. 2). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach ärztlichen Angaben die Schmerzen der Beschwerdeführerin auch auf LWS- und Kniebeschwerden zurückzuführen sind (vgl. Urk. 13 S. 2), was nicht in Zusammenhang mit der erlittenen HWS-Distorsion betrachtet werden kann. Zudem lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im August 2004 eine Verbesserung ihres Zustandes feststellen durfte (vgl. Urk. 8/76) und den Haushalt weiterhin, wenn auch mit Einschränkungen, bewältigen kann (vgl. Urk. 8/163 S. 2; Urk. 8/188 S. 5; Urk. 13 S. 4).
5.2.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ist zu verneinen. Ebenso sind weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen gegeben.
5.2.6 Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen angeht, so ist beides nicht gegeben: Die Beschwerdeführerin war nach Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik B.___ nach Abbruch des Ergonomietrainings im April 2005, somit ein Jahr nach dem Unfall, für eine leichte Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/164 S. 4). Die Beschwerdeführerin war nicht bereit, das Trainingsprogramm an der Rehaklinik B.___ zu steigern (vgl. Urk. 8/164 S. 3 unten) oder weitere Arbeitsversuche zu unternehmen (vgl. Urk. 8/201; Urk. 8/203a S. 2 unten; Urk. 8/206).
6. Ist bei einem mittelschweren, deutlich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis von den massgebenden Kriterien lediglich eines - in geringem Grad (vgl. vorstehend Erw. 5.2.4) - erfüllt, so ist die adäquate Kausalität von im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden zu verneinen. Somit ist - auch mit Blick auf die bislang durchgeführten, umfassenden Untersuchungen und Therapien - nicht zu beanstanden, das die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 28. Februar 2007 einstellte. Da es an der adäquaten Kausalität fehlt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf weitere Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung, Rente, Integritätsentschädigung).
Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).