Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. April 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Burkhardt
Bahnhofstrasse 1, Postfach,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1947, arbeitete als gelernter Plattenleger bei der B.___ und war in dieser Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.
Am 28. November 2003 rutschte er auf dem Heimweg aus und stürzte auf den rechten Arm und die rechte Schulter. Wegen zunehmender Schulterschmerzen begab er sich am 22. Dezember 2003 in ärztliche Behandlung (Urk. 7/2). Diese wurde am 2. April 2004 vorläufig abgeschlossen (Urk. 7/4). Ab dem 12. August 2004 war der Versicherte wegen der rechtsseitigen Schulterbeschwerden arbeitsunfähig (Urk. 7/5, 7/9, 7/10). Am 13. September 2004 wurde durch Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, bei der Diagnose einer rechtsseitigen Rotatorenmanschettenruptur mit Läsion der Subscapularis-/Supraspinatussehne, einer AC-Gelenksarthrose und eines Humeruskopfhochstandes eine Schultergelenksarthroskopie mit arthroskopischer Tenolyse und Tenodese der Bizepssehne, mit arthroskopischer Refixation der Subscapularissehne und offener Mobilisation und Refixation der Supraspinatussehne sowie mit Resektion des AC-Gelenks durchgeführt. Wegen Reruptur der Supraspinatussehne und Teilruptur der Infraspinatussehne und Verwachsungen der Subscapularis- und Infraspinatussehne erfolgte am 14. März 2005 ein weiterer operativer Eingriff am rechten Schultergelenk (Urk. 7/17). Wegen der in der Folge anhaltenden Pseudoparalyse der rechten Schulter bei Läsion und Retraktion aller drei Hauptsehnen der Rotatorenmanschette (vgl. Urk. 7/36 S. 2, 7/39, 7/49) führte Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie der E.___, am 1. November 2005 eine Schulterarthroskopie mit Débridement und dosierter Acromioplastik durch und stellte dabei eine beginnende Schulterarthrose fest (Urk. 7/46, 7/49).
Ab April/Mai 2006 nahm der Versicherte bei der bisherigen Arbeitgeberin einen Arbeitsversuch vor (Urk. 7/70 S. 2, 7/97). Am 10. August 2006 traten bei Arbeiten im Schwimmbad mit Spachteln auf Schulterhöhe erhebliche Schulterschmerzen einerseits rechts und anderseits auch links auf, weswegen der Arbeitsversuch bis zum 21. August 2006 unterbrochen wurde (Urk. 7/80). SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ nahm am 25. August 2006 die Abschlussuntersuchung und die Schätzung des Integritätsschadens vor (Urk. 7/77, 7/78). Am 12. September 2006 kam es auch wegen der Beeinträchtigungen der linken Schulter zum definitiven Abbruch des Arbeitsversuches (Urk. 7/81, 7/94, 7/97). Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass es sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen bei den linksseitigen Schulterschmerzen um Krankheitsfolgen handle und dass sie empfehlen würde, Ansprüche beim Krankenversicherer geltend zu machen (Urk. 7/90, 7/91, 7/105).
Mit Verfügung vom 31. März 2007 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebenen Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 28. November 2003 ab 1. Mai 2007 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 23 % und eine Integritätsentschädigung für eine Einbusse von 12 % zu (Urk. 7/119). Der Versicherte liess dagegen mit Eingabe vom 2. Mai 2007 Einsprache erheben (Urk. 7/124). Die SUVA gewährte dem Versicherten entsprechend seinem Antrag am 7. Mai 2007 eine Frist von 30 Tagen für die ergänzende Begründung der Einsprache (Urk. 7/126). Mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2007 hielt die SUVA an ihrer Verfügung vom 31. März 2007 fest (Urk. 2). Gleichentags liess der Versicherte die ergänzende Einsprachebegründung einreichen (Urk. 7/135).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2007 richtet sich die Beschwerde vom 30. Juni 2007 mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben; der Entscheid sei insbesondere wegen formeller und materieller Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen und die Verfasserin des Einspracheentscheides, Frau lic. iur. G.___, habe in den Ausstand zu treten. Eventuell seien sowohl berufliche als auch medizinische Abklärungen gestützt auf die vorhandene Aktenlage und die nachfolgende Begründung anzuordnen und alsdann seien dem Beschwerdeführer gestützt darauf sowohl eine angemessene Rente als auch eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte beantragen, es seien die von ihm in Auftrag gegebene medizinische und berufliche Beurteilung abzuwarten, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen und die bisherigen Taggeldleistungen wieder zu erbringen. Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2007 schloss die SUVA auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei (Urk. 6). Zum ergänzend eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 18. September 2007 (Urk. 10) äusserte sich die SUVA mit Eingabe vom 19. November 2007 (Urk. 13). Mit Verfügung vom 7. Februar 2008 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 14). Die SUVA orientierte das Sozialversicherungsgericht am 18. Februar 2008 über die mit Vorbescheid vom 21. Januar 2008 vorgesehene ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 15, 16) und der Beschwerdeführer liess dem Sozialversicherungsgericht die entsprechende Verfügung der Invalidenversicherung vom 16. April 2008 zustellen (Urk. 21, 22). Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 zog das Sozialversicherungsgericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Verfahren bei (Urk. 26/1-57). Mit weiteren Stellungnahmen vom 10. und 20. März 2009 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 29, 32).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen, soweit es sich nicht um prozess- oder verfahrensleitende Verfügungen handelt, innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese hat nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die rechtsgenügliche Begründung der Einsprache hat grundsätzlich immer innerhalb der Einsprachefrist zu erfolgen (vgl. BGE 134 V 162).
Die vom Rechtsvertreter des Versicherten verfasste Einsprache vom 2. Mai 2007 enthält neben den gestellten Rechtsbegehren eine ausführliche Begründung (Urk. 7/124). Eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV war deshalb nicht nötig geworden. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer jedoch die von ihm selbst beantragte Frist für eine ergänzende Begründung der Einsprache (Urk. 7/124 S. 2, 7/126), wartete aber diese eingeräumte Frist nicht ab, bevor sie den Einspracheentscheid erliess. Der Versicherte lässt eine dadurch bewirkte Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen.
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 Erw. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 S. 390; 127 V 431 Erw. 3d/aa S. 437).Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 Erw. 3d/aa S. 437).
1.3 Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 2. Mai 2007 ausführlich und im Einzelnen zur Verfügung vom 31. März 2007 hat vernehmen lassen, kann aufgrund des Nichtabwartens der Einspracheergänzung lediglich von einer leichten Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Dieser Verfahrensmangel wurde im gerichtlichen Verfahren, in welchem sich der Beschwerdeführer zusätzlich äussern konnte und eine freie Überprüfung von Sachverhalt und Rechtslage erfolgt, geheilt. Das Ausstandsbegehren gegenüber der Verfasserin des Einspracheentscheides erweist sich als gegenstandslos und die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2
2.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Der Unfallversicherer haftet dementsprechend auch für indirekte Unfallfolgen. Das Bundesgericht hat etwa entsprechend erkannt, dass unfallbedingte Fehlbelastungen wegen Fuss- und Beinverletzungen, Beinlängenverkürzung usw. später im Sinne indirekter Unfallfolgen zu Rückenbeschwerden führen können (Urteil des Bundesgerichts in Sachen V. vom 5. Januar 2009, 8C_684/2008, Erw. 5.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. Gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sind, wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
2.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 31. März 2007 und im diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 4. Juni 2007 davon aus, dass nur bezüglich des Zustandes am rechten Schultergelenk nach Arthroskopie mit dosierter Acromioplastik bei irreparablem Rotatorenmanschettendefekt und Status nach Voroperationen (Urk. 7/74.1) von Unfallfolgen auszugehen sei (Urk. 7/116 S. 1). Bei der Invaliditätsbemessung ging sie davon aus, dass die angestammte Tätigkeit als Plattenleger nicht mehr ausgeübt werden könne. Es sei dem Versicherten zumutbar, eine leidensangepasste Tätigkeit, wie sie von Kreisarzt Dr. F.___ beschrieben worden sei, vollzeitig auszuüben (Urk. 2 S. 7, 7/107, 7/77 S. 2). Ausgehend vom versicherten Verdienst von Fr. 78'000.-, einem Valideneinkommen von Fr. 78'000.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 60'341.- ermittelte sie den Invaliditätsgrad von 23 % und den Rentenbetrag von Fr. 1'233.10 (Urk. 2 S. 10, 7/119, 7/116 S. 2). Bei der Bemessung der Integritätsentschädigung stützte sie sich auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. F.___ vom 25. August 2008, der von einem Schaden an der rechten Schulter von 12 % ausging (Urk. 2 S. 11, 7/78).
3.2 Im Beschwerdeverfahren lässt der Versicherte neu geltend machen, es sei nicht auszuschliessen, dass die linksseitige Rotatorenmanschettenruptur direkte oder indirekte Folge einer Überbelastung bei den Arbeitsversuchen sei, beziehungsweise durch die bei den Arbeitsversuchen erfolgte Schonung der verletzten Schulter habe eine Überbelastung der gesunden Schulter stattgefunden. Er habe erstmals nach dem Unfall Schmerzen und Beschwerden in der gesunden Schulter verspürt (Urk. 9, 21, 29 S. 2). Der Versicherte lässt beschwerdeweise zudem bestreiten, dass ihm auf dem freien Arbeitsmarkt die Erzielung eines Einkommens von Fr. 60'000.- möglich wäre (Urk. 1 S. 5, 3/2 S. 13 ff.), und er lässt die Einholung einer polydisziplinären Begutachtung beantragen, wobei auch ein Arbeitsmediziner beizuziehen sei. Auch seine Arbeitsmarktfähigkeit sei konkret abzuklären (Urk. 1 S. 6). Dazu, dass er bei seinen Arbeitsversuchen in einer seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit eine um rund 50 % reduzierte Leistung erbracht habe, hätten sich die Ärzte nicht geäussert (Urk. 3/2 S. 8 und S. 11). Es sei nicht auf abstrakte statistische Erhebungen, sondern auf seine konkrete Situation abzustellen (Urk. 29 S. 6). Der effektive Jahreslohn erhöhe sich bei Berücksichtigung von Spesen und Transportkosten auf Fr. 81'000.- (Urk. 3/2 S. 6). Die Integritätsentschädigung sei gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 18. September 2007 auf 25 % zu bemessen (Urk. 9 und 10; vgl. auch Urk. 3/2 S. 10).
3.3 Strittig und zu prüfen ist damit, ob auch der Zustand am linken Schultergelenk Folge des Unfalles vom 28. November 2003 ist. Ebenfalls strittig ist, welche Tätigkeiten und in welchem Ausmass diese dem Versicherten noch zumutbar sind. Auch die Bemessungsfaktoren von Invalidenrente und Integritätsentschädigung sind zu überprüfen.
4.
4.1 Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Mai 2005, welche vor dem dritten operativen Eingriff an der rechten Schulter vom 1. November 2005 erfolgt ist, stellte Dr. F.___ eine geringe Athrophie des Supra- und Infraspinatus sowie eine erhebliche Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes bei einer Flexion von 90 Grad und Seitwärtselevation von 85 Grad fest. Aufgrund der Funktionseinschränkung ergebe sich, dass das Heben von Lasten bis Taillenhöhe auf 15 kg, bis Brusthöhe auf 10 kg beschränkt sei. Arbeiten über Kopf seien nicht mehr zumutbar, ebensowenig wie Tätigkeiten, die mit Impulswirkungen verbunden seien oder das Arbeiten an hämmernden oder vibrierenden Geräten. Repetitiv weit ausreichende Arbeiten mit der rechten oberen Extremität seien zu vermeiden. Zumutbar sei eine ganztätige Arbeitstätigkeit (Urk. 7/23 S. 2 f.). Auch Dr. med. H.___, Arzt für Allgemeine Medizin, ging in dem zu Handen der Invalidenversicherung erstellten Bericht vom 8. Oktober 2005 davon aus, dass eine geeignete Tätigkeit ganztägig ausgeübt werden könnte. Für geeignet beurteilte er eine leichte Arbeit mit Heben von Gewichten bis 10 kg aber nur bis Hüfthöhe und ohne stärkere Kraftausübung mit dem rechten Arm wie Drücken oder Schieben (Urk. 26/9/2 ff.).
Dr. H.___ führte zudem bezüglich des linken Schultergelenkes an, dass sich der Versicherte am 22. April 1990 bei einem Sturz während der Arbeit die linke Schulter geprellt habe. Am 24. Dezember 1997 sei es zu einem Schmerzrediziv der linken Schulter im Sinne einer Periarthropathie humeroscapularis (PHS) calcarea links gekommen, welche erfolgreich habe behandelt werden können (Urk. 26/9/2). Die am 29. August 2005 in der E.___ durchgeführte Sonografie der linken Schulter ergab eine umschriebene Rotatorenmanschettenruptur der Supraspinatussehne sowie eine nicht transmurale Partialruptur der cranialen Subscapularissehne. Die lange Bizepssehne weise im Sulcus einen Erguss auf. Der Infraspinatus sei intakt (Urk. 7/36). Dr. H.___ hielt in Kenntnis dieses Befundes am 8. Oktober 2005 fest, die linke Schulter und auch die übrigen Gelenke seien zur Zeit unauffällig (Urk. 26/9/2).
4.2 Bei der nach dem dritten operativen Eingriff an der rechten Schulter und nach begonnenem Arbeitsversuch am 7. Juni 2006 im Betrieb erfolgten Besprechung erklärte der Versicherte, dass er keine Arbeiten über Brusthöhe ausführen könne, auch keine leichten Arbeiten. Probleme verursachten ihm auch Arbeiten mit rotierenden Bewegungen wie auch Arbeiten weit weg vom Körper. Das Hochtragen der Kartonschachteln mit Plättli von meist 20 kg wie auch der Säcke von 25 kg erledige ein Kollege (Urk. 7/70 S. 2).
Dr. D.___ berichtete am 13. Juli 2006 von vorderhand stabilen medizinischen Verhältnissen. Die Kraft für die Abduktion habe sich nur noch unwesentlich verbessert. An Befunden führte er eine reizlose rechte Schulter mit Flexion/Elevation mit Trickbewegungen im Bereiche der Horizontalen bis 160 Grad und mit Abduktion bis 160 Grad an. Nacken- und Scheitelgriff seien gut möglich, der Schürzengriff bis zur unteren Brustwirbelsäule. Die Kraft für die Abduktion betrage 3 kg. Die periphere Sensomotorik und Trophik seien intakt. Mittel- bis langfristig sei mit einer progredienten Arthrose und entsprechenden sekundären Beschwerden zu rechnen (Urk. 7/74.1).
Kreisarzt Dr. F.___ hielt im Bericht vom 25. August 2006 fest, eine gewisse Verbesserung habe mit dem dritten operativen Eingriff auch objektiv erreicht werden können. Bezüglich der dem Versicherten zumutbaren Tätigkeiten blieb er im Wesentlichen bei seiner Beurteilung vom 20. Mai 2005 (Urk. 7/77 S. 2, 7/23 S. 2). Als Unfallfolge verbleibe die Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk mit einer Flexion von 120 Grad und der Abduktion von 100 Grad. Massgebend für die Schätzung des Integritätsschadens sei die Feinrastertabelle 1.2. Bei einer Beweglichkeit bis zur Horizontalen liege der Referenzwert bei 15 %. Bei einer Beweglichkeit bis 120 Grad betrage dieser 10 %. Nehme man den Durchschnittswert zwischen Flexion und Abduktion resultiere ein Wert von 110 Grad. Der Integritätsschaden dürfte somit mit 12 % korrekt taxiert sein (Urk. 7/78).
Dr. D.___ hielt im Bericht vom 28. August 2006 fest, durch die relative Überbelastung während des Arbeitsversuches sei es zu einem vorübergehenden Rückfall bei der Schulter rechts gekommen. Von Seiten der linken Schulter bestünden Krepitationen. Auch hier seien die Beschwerden regredient (Urk. 7/80).
4.3 Der Arbeitsversuch wurde wegen starker Schmerzen insbesondere in der linken Schulter am 12. September 2006 definitiv abgebrochen (vgl. Urk. 7/97 S. 6, 7/81, 26/42/11). Gemäss dem Bericht der E.___ vom 13. November 2006 war die subjektive Situation von Seiten der rechten Schulter unverändert. Die Beschwerden links seien eher progredient mit schmerzhafter Pseudoparese sowie auch mit Nachtschmerzen. Das Arthro-MRI der linken Schulter vom 18. Oktober 2006 habe eine ausgedehnte transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion bis an den Glenoidrand, eine nur mässiggradige muskuläre Atrophie mit Volumenverminderung bei jedoch nicht wesentlich fortgeschrittener fettiger Umwandlung des Supraspinatus sowie eine AC-Arthrose gezeigt (Urk. 7/87; vgl. auch Urk. 26/42/11). Am 24. Januar 2007 wurde durch Dr. D.___ eine Arthroskopie der linken Schulter mit Tenotomie der langen Bizepssehne sowie offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Tenodese der langen Bizepssehne, Acromioplastik und Resektion des AC-Gelenkes durchgeführt (Urk. 26/42/19; weitere Berichte: Urk. 26/42/1, 26/42/4 ff., 26/42/9, 26/42/11, 26/42/16, 26/42/18, 26/42/21 und 26/43).
Im Bericht vom 18. September 2007 führte Dr. D.___ unter anderem aus, dass die Integritätsentschädigung bezüglich der rechten Schulter anhand der Arthrose-Tabelle 5.2 beurteilt werden sollte. Wegen der erheblichen Krafteinschränkung sowie der Arthrose würde er den Integritätsschaden entsprechend einer schweren Arthrose mit 25 % bemessen. Darin sei auch eine sekundäre Verschlechterung beinhaltet (Urk. 10). Gemäss seinem Bericht vom 12. November 2007 verbleibt nach den operativen Eingriffen eine deutliche Krafteinbusse für die Tätigkeiten mit dem linken angehobenen Arm sowie auch rechts. Rechts komme es jeweils nach kleineren Bewegungen bereits zu einschiessenden Beschwerden. Bezüglich nicht belasteter Bewegungen bei hängendem Arm sei der Versicherte beschwerdearm (Urk. 26/45/6). Am 14. Dezember 2007 hielt er fest, als behinderungsadaptierte Tätigkeiten kämen prinzipiell die Arme nicht gebrauchende Kontrolltätigkeiten in Frage. Auch fein mechanische Tätigkeiten ohne Belastungen seien bei aufgestützten Unterarmen prinzipiell ebenfalls möglich, allerdings voraussichtlich kaum über 50 % (Urk. 26/45/4; vgl. auch Urk. 26/42/6).
5.
5.1 Der Zustand am rechten Schultergelenk ist Folge des Unfalles vom 28. November 2003. Der Versicherte lässt geltend machen, die linksseitige Schulterproblematik sei bei den Arbeitsversuchen aufgetreten und ebenfalls auf den Unfall zurückzuführen (Urk. 9 S. 1, 21 S. 2, 29 S. 2).
Aufgrund des Befundes der Sonographie vom 29. August 2005 (Urk. 7/36) ist erstellt, dass bereits vor dem Arbeitsversuch ab April/Mai 2006 ein Vorzustand am linken Schultergelenk mit Rotatorenmanschettenruptur der Supraspinatussehne vorgelegen hatte. Die Ruptur ist damit nicht auf eine Überbelastung im Rahmen des Arbeitsversuches zurückzuführen. Zudem kann auch nicht von einer vor dem Arbeitsversuch bestandenen gesunden linken Schulter ausgegangen werden, wie dies der Beschwerdeführer vorbringen lässt (vgl. Urk. 9, 21; vgl. auch den Bericht von Dr. H.___, Urk. 26/9/2).
Massgeblich die vorbestandene Rotatorenmanschettenruptur führte zu den im Rahmen des Arbeitsversuches aufgetretenen und nun auch nach der Rekonstruktion andauernden Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 26/42/11, 26/45/6). Soweit der Versicherte geltend machen lässt, im Rahmen des Arbeitsversuches sei es durch eine Schonhaltung der rechten Schulter und Überbelastung der linken Schulter zum Ausbruch der bis dahin stummen Arthrose beziehungsweise der stummen degenerativen Veränderungen gekommen, so findet dieser Standpunkt in den medizinischen Berichten keine Stütze (Urk. 29 S. 2). Im Vordergrund standen und stehen die Beeinträchtigungen von Seiten der Rotatorenmanschette. Die behandelnden Ärzte der E.___, welche in Kenntnis des gesamten Verlaufs und des Arbeitsversuches waren, beurteilten die Befunde und Einschränkungen der linken Schulter als eindeutig krankheitsbedingt, sodass sie den Unfallversicherer über die links aufgetretenen Beschwerden und Befunde nicht einmal in Kenntnis setzten (vgl. Urk. 7/84, 7/85, 7/86, 7/87). Ob es im Rahmen des Arbeitsversuches überhaupt zu einer Über- oder Fehlbelastung des linken Schultergelenkes gekommen war, ist zudem fraglich (vgl. Urk. 7/70). Beim Zustand des linken Schultergelenkes nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer natürlich kausalen Folge des Unfalles vom 28. November 2003 auszugehen. Bei der Leistungsfestsetzung sind dementsprechend nur die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die von Seiten des rechten Schultergelenkes herrühren.
5.2 Die bisherige Tätigkeit als Plattenleger kann der Versicherte unbestrittenermassen nicht mehr ausüben, was sich auch im Rahmen des durchgeführten Arbeitsversuches, bei welchem lediglich eine Leistung von circa 30 % erbracht werden konnte, gezeigt hat (Urk. 26/9/2, 7/70 S. 2, 7/116 S. 2, 7/94).
Die Werte bezüglich Beweglichkeit und Kraft der rechten Schulter waren bei der Untersuchung in der E.___ vom 12. November 2007 schlechter als bei der vorangegangenen Untersuchung vom 13. November 2006 (Urk. 7/87, 26/45/6). Dass sich nach der Stabilisierung des Zustandes im Juli 2006 (Urk. 7/74.1) und bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 4. Juni 2007 eine für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit massgebliche Verschlechterung am rechten Schultergelenk eingestellt hätte, wurde jedoch nicht geltend gemacht und ist nicht anzunehmen.
Für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann deshalb grundsätzlich auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. F.___ vom 25. August 2006 abgestellt und von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in den von ihm beschriebenen Tätigkeiten ausgegangen werden (Urk. 7/77 S. 2). Auch Dr. H.___ ging noch vor der leichten Verbesserung nach dem dritten operativen Eingriff von einer vollzeitigen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aus (Urk. 26/9/2 ff.). Aufgrund der ersten Beurteilung von Dr. F.___ ist ergänzend anzunehmen, dass auch Arbeiten mit weit ausreichenden Bewegungen des rechten Armes zu vermeiden sind (vgl. Urk. 7/23 S. 3). Mit Dr. H.___ ist weiter anzunehmen, dass Bewegungen, die besondere Kraft im Schultergelenk voraussetzen, nicht zumutbar sind und dass eine eingeschränkte Beidhändigkeit besteht (vgl. Urk. 26/9/2 f.). Zusätzliche Abklärungen sind insoweit nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer demgegenüber möchte auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie sie Dr. D.___ im September 2007 und insbesondere am 14. Dezember 2007 vorgenommen hat, abstellen; diese Beurteilungen berücksichtigen indes auch die Einschränkungen, die sich aufgrund des zusätzlichen unfallfremden Gesundheitsschadens am linken Schultergelenk ergeben und tragen eventuell auch einer später eingetretenen Verschlechterung Rechnung (Urk. 26/42/6, 26/45/4; 29 S. 4 f.).
Der Beruf als Plattenleger wurde ärztlicherseits als ungeeignet erachtet. Auch wenn beim Arbeitsversuch gewissen behinderungsbedingten Einschränkungen Rechnung getragen wurde, kann dabei dennoch nicht von der Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. Urk. 7/29 S. 2, 7/70 S. 2). Der Beschwerdeführer kann somit aus seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit beim durchgeführten Arbeitsversuch nichts für die Leistungsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ableiten (vgl. Urk. 3/2 S. 8 und S. 11). Soweit er zudem in der Beschwerde vom 30. Juni 2007 noch beantragen liess, es sei das Resultat der von ihm einzuholenden weiteren Abklärungen abzuwarten (vgl. Urk. 1 S. 6), so ist aufgrund seiner weiteren Ausführungen im Verlauf nicht vom Ausstehen zusätzlicher Abklärungen auszugehen.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin von einem Valideneinkommen von Fr. 78'000.- für das Jahr 2007 aus (Urk. 7/103). Die ausdrücklich als Spesen und Transportkosten bezeichneten weiteren Entschädigungen (Urk. 7/42.1) hat sie zu Recht nicht zusätzlich berücksichtigt (Urteile des Bundesgerichts in Sachen M. vom 24. Oktober 2008, 8C_330/2008, Erw. 5.5, und in Sachen B. vom 20. Mai 2005, U 423/04, Erw. 2.3).
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) bei und ermittelte ein Invalideneinkommen von Fr. 60'341.- (Urk. 7/116 S. 2).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen oder die Löhne gemäss DAP heranzuziehen. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (vgl. BGE 129 V 480). Dadurch soll die Repräsentativität der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne ermöglicht werden.
Bei DAP-Nr. 5624 (Betriebsangestellter interner Transport) sind Paletten mit Handhubwagen in die verschiedenen Abteilungen zu bringen. Die Paletten müssen nicht selber entladen werden (Urk. 7/112). Aufgrund der gesundheitsbedingten Einschränkungen ist fraglich, ob dem Beschwerdeführer die Bedienung des Handhubwagens, welche auch mit rechtsseitigem stärkerem Drücken und Schieben verbunden sein dürfte (vgl. Urk. 26/9/2), zumutbar ist. Bei dieser Tätigkeit und insbesondere bei DAP-Nr. 3512 (Betriebsmitarbeiter Qualitätssicherung) stellt sich zudem die Frage, ob der Versicherte die erforderlichen Voraussetzungen aufgrund der eingeschränkten Schreibfähigkeit (und unter Umständen auch eingeschränkten Lesefähigkeit) und für eine volle Leistungsfähigkeit mitbringt (vgl. Urk. 7/112, 7/109; Assessmentbericht vom 26. Februar 2006, Urk. 7/61 S. 1 und 2). Da nicht ohne Weiterungen auf die zugezogenen DAP abgestellt werden kann, ist der Einkommensvergleich anhand der Tabellenlöhne vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.2). Gemäss den Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 erzielten Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten durchschnittlich ein monatliches Einkommen von Fr. 4'732.-- (Bundesamt für Statistik, Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2006, Tabelle TA1, S. 25). Unter Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2009, Tabelle B 9.2, S. 90) und unter Berücksichtigung der seit dem Jahr 2006 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 1,6 % (Die Volkswirtschaft 4/2009, Tabelle B 10.2, S. 91) resultiert für das Jahr 2007 ein Jahreseinkommen von Fr. 60'144.47.
6.3 Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2007, dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides, 60 Jahre alt (Urk. 7/1). Er beantragt, dass seinem Alter bei der Invaliditätsbemessung Rechnung getragen wird und verweist auf die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung, welche auch wegen seinem Alter einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bejaht hat (Urk. 1 S. 5 ff., 21, 29 S. 6, 26/47/5). Demgegenüber kommt hier Art. 28 Abs. 4 UVV zum Zuge. Danach sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn er nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren und das vorgerückte Alter im Bereich von rund 60 Jahren bei Rentenbeginn (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 17. März 2006, U 332/05, Erw. 2.2.2, mit Hinweis auf BGE 122 V 419 Erw. 1b und 427 oben). Bei der Annahme eines Alters von etwa 42 Jahren rechtfertigt sich kein altersbedingter Abzug vom Tabellenlohn und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Alter die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit unzumutbar macht.
Damit fällt vorliegend einzig ein leidensbedingter Abzug in Betracht, denn beim Beschwerdeführer bestehen selbst bei den ihm noch zumutbaren leichten Tätigkeiten zahlreiche Einschränkungen beim Einsatz des dominanten rechten Armes. Es rechtfertigt sich ein Abzug von 15 % (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 17. März 2006, U 332/05, Erw. 2.2.2). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 51'122.80 (Fr. 60'144.47 - 15 %) resultiert ein Invaliditätsgrad von 34,46 % (Fr. 78'000.- im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 51'122.80). Dem Versicherten steht dementsprechend eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 % zu.
6.4 Auch beim versicherten Verdienst sind keine Spesen und Transportkosten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen M. vom 24. Oktober 2008, 8C_330/2008, Erw. 5.5, und in Sachen B. vom 20. Mai 2005, U 423/04, Erw. 2.3). Die Rente ist damit ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 78'000.- (vgl. Art. 20 Abs. 1 UVG) und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 % neu zu berechnen.
7.
7.1 Gemäss Anhang 3 zur UVV ist beim Verlust eines Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben von einem Integritätsschaden von 50 % auszugehen.
Nach der Tabelle 1 der SUVA (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) beträgt der Integritätsschaden bei einer bis 30 Grad über die Horizontale beweglichen Schulter 10 % und bei einer nur bis zur Horizontalen beweglichen Schulter 15 %. Eine leichte Periarthrosis humeroscapularis begründet keinen Integritätsschaden, wohingegen der Integritätsschaden bei einer mässigen Form 10 % und bei einer schweren 25 % beträgt. Nach der Tabelle 5 der SUVA (Integritätsschaden bei Arthrosen) begründet eine schwere AC-Arthrose einen Integritätsschaden von 5-10 %. Eine mässige Omarthrose (glenohumeral) ergibt einen Schaden von 5-10 % und eine schwere einen Schaden von 10-25 %.
7.2 Dr. F.___ berücksichtigte bei der Integritätsschadensbemessung vom 25. August 2006 ausschliesslich die damals bestandenen funktionellen Einschränkungen und führte nichts zu einer eventuellen voraussehbaren Verschlimmerung aus. Er erwähnte weder die bereits seit 1. November 2005 bekannte beginnende Schultergelenksarthrose, noch dass ein Zustand mit irreparablem Rotatorenmanschettendefekt vorlag, welcher den Eintritt von Verschlimmerungen erheblich begünstigen dürfte (Urk. 7/78, 7/46, 7/74.1). Wenn die Beschwerdegegnerin sodann ausführt, es könne ohne Weiteres auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. F.___ abgestellt werden, da nur die aktuellen Beeinträchtigungen massgeblich seien, so irrt sie (Urk. 13; unter anderen: Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 7. Januar 2009, 8C_299/2008, Erw. 4.3 und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 27. Februar 2008, U 11/02, Erw. 11.2).
Dr. D.___ erachtete es auch gemäss seinem Bericht vom 14. Dezember 2007 (vgl. auch seine Beurteilung vom 18. September 2007, Urk. 10) als für wahrscheinlich, dass sekundäre Verschlechterungen im Sinne von zunehmenden Schmerzen sowie auch im Sinne von Schulterfunktionseinschränkungen bis hin zur vollständigen Pseudoparalyse eintreten würden. In dieser Situation müsste dann eine inverse Schulterprothese diskutiert werden (Urk. 26/45/4). Bereits am 1. November 2005 hatte Dr. D.___ festgehalten, dass aufgrund des Schulterbefundes die Indikation zur inversen Arthroplastik gegeben wäre (Urk. 7/46 S. 2). Die gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. D.___ mit Wahrscheinlichkeit eintretenden Verschlechterungen sind bei der Bemessung des Integritätsschadens mitzuberücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen U. vom 11. November 2003, U 362/00, Erw. 4.2). Im Weiteren ist auch zusätzlich der von ihm erwähnten Krafteinschränkung Rechnung zu tragen (Urk. 10). Insgesamt erscheint es angemessen, den Integritätsschaden unter zusätzlicher Berücksichtigung der voraussehbaren Verschlimmerungen - einer schweren Perathrosis humeroscapularis oder einer schweren Omarthrose entsprechend - mit 25 % zu bemessen.
7.3 Die Beschwerde des Versicherten ist damit teilweise gutzuheissen.
8. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende leicht reduzierte Entschädigung ist auf Fr. 3'600.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 4. Juni 2007 aufgehoben und die Sache wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2007 Anspruch auf eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 34 % und bei einem versicherten Verdienst von Fr. 78'000.- sowie Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für eine Einbusse von 25 % und bei einem versicherten Verdienst von Fr. 78'000.- hat, an die Beschwerdegegnerin zur Festlegung der betraglichen Höhe von Invalidenrente und Integritätsentschädigung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'600.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Burkhardt
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).