UV.2007.00313
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 26. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Helsana Rechtsschutz AG
Entfelderstrasse 2, Postfach, 5001 Aarau
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen
Sachverhalt:
1. Der 1971 geborene X.___ ist seit dem 1. November 1999 bei der W.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National oder Beschwerdegegnerin) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung obligatorisch versichert (vgl. Urk. 7/8, Urk. 7/4).
Am 25. Januar 2004 rutschte er auf vereister Strasse aus und verdrehte sich dabei das linke Knie (vgl. Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/11). Die National, die ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis anerkannt und Heilbehandlungsleistungen und vorübergehend auch Taggelder ausgerichtet hatte (vgl. Urk. 8/14, Urk. 8/37, Urk. 2 S. 7), stellte ihre Leistungen, nachdem sie am 6. September 2006 ein chirurgisches Gutachten eingeholt hatte (vgl. Urk. 7/32), mit Verfügung vom 12. September 2006 (Urk. 8/37) unter Hinweis darauf, dass die weiterhin geklagten Beschwerden in keinem ursächlichen Zusammenhang zum Unfall vom 25. Januar 2004 stünden, ein. Der Krankenversicherer von X.___ zog seine dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/40) am 21. November 2006 wieder zurück (vgl. Urk. 8/42). Die Einsprache des Versicherten (Urk. 8/43) wies die National am 11. Juni 2007 ab (vgl. Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der National vom 11. Juni 2007 (Urk. 2) liess X.___ am 3. Juli 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2007 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer die versicherten Leistungen weiterhin auszurichten.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung einer umfassenden Kausalitätsbegutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Nachdem die National mit am 15. August 2007 eingegangener Beschwerdeantwort auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (vgl. Urk. 6 S. 2), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom gleichen Tag (Urk. 9) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.
2.1 Die National begründete die Leistungseinstellung im Wesentlichen - unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 6. September 2006 (Urk. 7/32) - damit, dass die Knorpelschädigungen am linken Kniegelenk mit dem krankhaften Vorzustand zu erklären seien und betreffend den am 25. Januar 2004 erlittenen Unfall der status quo sine wieder erreicht sei (vgl. Urk. 2 S. 9, Urk. 6 S. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die National habe ihre weitere Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. Januar 2004 und dabei insbesondere die Übernahme der Kosten der geplanten autologenen Chondrozytenimplantation insofern zu Unrecht abgelehnt, als das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs mit Dr. Y.___s Gutachten vom 6. September 2006 (Urk. 7/32), dem mangels einer nachvollziehbaren Begründung der gezogenen Schlussfolgerungen keine Beweiskraft zu komme, nicht nachgewiesen sei und die weiteren medizinischen Akten die (Teil-)Ursächlichkeit des Vorfalls vom 25. Januar 2004 für die persistierenden Kniebeschwerden gerade nahe legten (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Aus den medizinischen Akten geht in Bezug auf das - beim Unfall vom 25. Januar 2004 ausschliesslich betroffene (vgl. Urk. 7/9) - linke Knie im Wesentlichen Folgendes hervor:
Im Arthroskopieprotokoll des Regionalspitals A.___, Orthopädische Abteilung, vom 10. Januar 1995 (Urk. 7/22) wurden nach Durchführung einer Meniskusnaht Maxon 2/0 folgende postoperativen Diagnosen gestellt:
- Mediale Meniskuskorbhenkelläsion
- Alte partielle Läsion des vorderen Kreuzbands (VKB)
Zu einem späteren Zeitpunkt sei allenfalls das Einsetzen einer VKB-Plastik angezeigt.
3.1.2 In ihrem Arthroskopieprotokoll vom 21. Mai 1996 (Urk. 7/21) stellten die Ärzte des Regionalspitals A.___, nachdem sie am linken Knie eine partielle mediale Meniskektomie durchgeführt hatten, nachstehende postoperative Diagnosen:
- Mediale Meniskuskorbhenkelläsion
- Vernarbtes VKB
3.1.3 Das - aufgrund erneuter kleinerer Traumata und eines Instabilitätsgefühls nach einer zirka 1998 erfolgten linksseitigen Meniskusteilresektion - am 27. August 2003 durchgeführte MRI des linken Knies zeigte ausgeprägte degenerative Veränderungen des Knorpels mit mehreren Ulzera vor allem kondylär, einen möglichen Status nach hinterer Kreuzbandnaht bei massiv verdicktem hinteren Kreuzband, ein vollständiges Fehlen des vorderen Kreuzbands sowie einen Status nach Teilmeniskektomie medial und lateral mit deutlicher Degeneration des Restmeniskus medial (vgl. Bericht Klinik Z.___, Radiologisches Zentrum, Urk. 7/7).
3.2
3.2.1 Am Tag nach dem am 25. Januar 2004 erlittenen Unfall konsultierte der Beschwerdeführer erneut die Ärzte der Klinik Z.___. Diese stellten in ihrem Bericht vom 9. Februar 2004 (Urk. 7/11) folgende Diagnosen:
- Vordere Kreuzbandruptur linkes Kniegelenk
- Mediale Meniskusläsion linkes Kniegelenk
Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor; der Termin für die operative Sanierung sei bereits festgesetzt worden.
3.2.2 Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 26. Februar bis 4. März 2004 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Klinik Z.___ im Austrittsbericht vom 4. März 2004 (Urk. 7/13) nachstehende Diagnosen:
- Komplette vordere Kreuzbandruptur Knie links
- Ausgedehnte mediale Meniskusläsion Knie links
- Knorpelschäden am lateralen Femurkondylus links
Am 26. Februar 2004 (vgl. Operationsbericht vom 27. Februar 2004 (Urk. 7/12) seien operativ folgende Massnahmen durchgeführt worden (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/13):
- Diagnostische Arthroskopie
- Arthroskopische ausgedehnte Notchplastik
- Arthroskopische mediale komplette Meniskektomie
- Shaving laterales Kompartiment
- Vorderer Kreuzbandersatz mit autologem Quadrizepssehnenanteil unter Verwendung von vier bioabsorbierbaren Crosspins
3.2.3 In ihrem Zwischenbericht UVG vom 11. März 2004 (Urk. 7/14) stellten die Ärzte der Klinik Z.___ nachstehende Diagnosen:
- Zustand nach kompletter vorderer Kreuzbandruptur Knie rechts mit arthroskopischem vorderen Kreuzbandersatz vom 18. September 2003
- Komplette vordere Kreuzbandruptur Knie links mit ausgedehnter medialer Meniskusläsion und Knorpelschaden am lateralen Femurkondylus mit arthroskopisch ausgedehnter Notchplastik, arthroskopisch medialer kompletter Meniskektomie, Shaving laterales Kompartiment und vorderem Kreuzbandersatz vom 26. Februar 2004 Knie links
Unfallfremde Faktoren seien keine am sich - sowohl betreffend das rechte als auch das linke Knie - als adäquat erweisenden Heilungsverlauf beteiligt. Nachdem der Patient die Arbeit am 27. Oktober 2003 wieder vollumfänglich aufgenommen habe, bestehe seit dem 26. Februar 2004 und bis auf Weiteres erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Möglicherweise werde dem Beschwerdeführer ein Nachteil in Form einer frühzeitig beginnenden Gonarthrose beidseits verbleiben.
3.2.4 Am 30. März 2004 hielten die Ärzte der Klinik Z.___ fest, der Patient klage weiterhin über - insbesondere bei Belastung auftretende - Schmerzen und eine Druckdolenz im medialen Kniegelenksspalt. Da im Bereich des medialen Kompartiments lediglich kleinere Knorpelschäden tibial und femoral vorhanden seien, erscheine ein medialer Meniskusersatz für das linke Knie - in Anbetracht des noch jungen Alters des Patienten - als unbedingt indiziert (vgl. Urk. 7/15).
3.2.5 Am 22. September 2004 berichteten die Ärzte der Klinik Z.___ über eine adäquat verlaufende Nachbehandlung, wobei der Patient noch über persistierende, insbesondere bei Belastung auftretende Beschwerden im medialen Kniegelenksspalt klage. Ursächlich für die anhaltenden Schmerzen seien grösser werdende Knorpelschäden im medialen Kompartiment, welche Folgen des ursprünglichen Unfalls darstellten (vgl. Urk. 7/17).
3.2.6 In ihrem Schreiben an die National vom 25. Oktober 2004 (Urk. 7/19) hielten die Ärzte der Klinik Z.___ fest, nebst anhaltenden Schmerzen im medialen Kniegelenksbereich links leide der Patient auch unter einem Instabilitätsgefühl. Die persistierenden Beschwerden seien auf die - nach kompletter medialer Meniskektomie - grösser werdenden Knorpelschäden zurückzuführen. Angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers sei - im Hinblick auf eine Schmerzreduktion und längerfristig zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit - ein medialer Meniskusersatz dringend indiziert.
3.2.7 Im Operationsbericht vom 28. April 2005 (Urk. 7/27) stellten die Ärzte der Klinik Z.___ nachstehende Diagnosen:
- Mediale und laterale Meniskusläsion Knie links
- Plicasyndrom
- Freie Gelenkkörper
- Knorpelschaden lateraler Femurkondylus
Im Rahmen der Operation seien folgende Eingriffe getätigt worden:
- Arthroskopie Knie links
- Mediale Teilmeniskektomie
- Laterale Teilmeniskektomie
- Plicaresektion
- Entfernung freier Gelenkkörper
- Entnahme Knorpelprobe (autologene Chondrozytenimplantation [ACI])
Da der Restmeniskus medial eine gute Regeneration (30 %) gezeigt habe, sei auf die - ursprünglich geplante - Einsetzung eines Collagen Meniskus Implantats (CMI) verzichtet worden. Wegen des grossen Knorpeldefekts sei allerdings dringend eine ACI erforderlich.
3.2.8 Am 18. Mai 2005 ersuchten die Ärzte der Klinik Z.___ die National um Kostengutsprache betreffend die Durchführung einer ACI am linken Kniegelenk. Nachdem der Beschwerdeführer sich bereits im Februar 2004 einer Teilmeniskektomie des linken Kniegelenks unterzogen und im Jahr 2005 abermals über rezidivierende Schmerzen medial bei Belastung sowie eine deutliche Schwellungsneigung geklagt habe, sei - bei Verdacht auf eine erneute Meniskusläsion links - am 27. April 2005 eine Arthroskopie durchgeführt worden, wobei sich femorpatellar und lateral ein massiver Knorpeldefekt gezeigt habe. Damals sei - um eine nochmalige entsprechende Operation zu vermeiden - Knorpel zur Knorpelzüchtung entnommen worden (vgl. Urk. 7/30).
Die erwähnten, in der Hauptbelastungszone liegenden Knorpelschäden liessen sich - lokalisationsbedingt - nicht entlasten. Es sei daher in Zukunft mit Beschwerden sowohl beim Gehen und Laufen als auch bei längerem Sitzen und Knien zu rechnen. Angesichts des permanenten Reizzustands sei auch eine rezidivierende Ergussneigung zu erwarten. In Anbetracht dieser Problematik sei die Durchführung einer ACI am linken Kniegelenk dringend indiziert (vgl. Urk. 7/30).
3.2.9 In ihrem - erneuten - Gesuch an die National um Kostengutsprache für eine Behandlung des linken Knies mittels ACI hielten die Ärzte der Klinik Z.___ am 13. Juli 2005 fest, nachdem schon im Jahr 1998 eine mediale Teilmeniskektomie links erfolgt sei, habe sich der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 25. Januar 2004 am 26. Februar 2004 erneut einem arthroskopischen Eingriff unterzogen (Teilmeniskektomie medial sowie ACL-Ersatzplastik), wobei sich intraoperativ eine Knorpelschädigung am lateralen Femurkondylus gezeigt habe. Anlässlich der in der Folge wegen Beschwerderesistenz am 28. April 2005 durchgeführten Rearthroskopie (mediale und laterale Teilmeniskektomie) sei eine deutliche Zunahme der Knorpelschädigung in der Hauptbelastungszone des lateralen Femurkondylus sowie femoropatellar festgestellt und - zur Vermeidung einer erneuten Arthroskopie - vorsorglich Knorpel zur Züchtung entnommen worden. Die progrediente massive Knorpelschädigung weise eine äusserst ungünstige Prognose auf (vgl. Urk. 7/31).
3.2.10 Im Auftrag der National verfasste Dr. Y.___ am 6. September 2006 gestützt auf die medizinischen Akten ein Gutachten betreffend die Unfallkausalität der linksseitigen Kniebeschwerden (vgl. Urk. 7/32). Darin gelangte der genannte Chirurg im Wesentlichen zum Schluss, dass angesichts der aktenkundigen entsprechenden Befunde von einem erheblichen pathologischen Vorzustand des linken Knies auszugehen sei. So sei 1995 arthroskopisch eine bereits damals als alt bezeichnete Läsion des vorderen Kreuzbandes festgestellt worden, wobei sich dieser Befund und die dazu gehörenden sekundären Schädigungen in der Folge im Rahmen der 1996 durchgeführten Arthroskopie noch bestätigt hätten (vgl. Urk. 7/32 S. 1). Der Unfall vom 25. Januar 2004 sei als Giving way bei fehlendem vorderen Kreuzband und - aufgrund der Voruntersuchungen zu erwartender - erheblicher Sekundärschädigung des linken Kniegelenks zu interpretieren (vgl. Urk. 7/32 S. 2).
Der anlässlich der - bereits aufgrund der Untersuchungsergebnisse vom 21. Mai 1996 wegen Instabilitätszeichen als indiziert erachteten (vgl. Urk. 7/32 S. 1) - Arthroskopie des linken Kniegelenks vom 26. Februar 2004 erhobene Befund sei angesichts der Untersuchungsergebnisse aus den Jahren 1995 und 1996 als Weiterentwicklung des Vorschadens zu erwarten gewesen. Derartige Zerrüttungen und fortschreitende Schädigungen des Kniegelenks seien ihm - Dr. Y.___ - sowohl aus eigener Berufserfahrung als auch aus der Literatur bekannt. Die erhebliche Knorpelschädigung im linken Kniegelenk stelle damit eine eindeutige und zu erwartende Folge der seit mindestens 1995 bestehenden Instabilität dar. Auch die am 26. Februar 2004 durchgeführte Behandlung des linken Kniegelenks habe im Zusammenhang mit den vorbestehenden Schädigungen gestanden, hätten die Ärzte des Regionalspitals A.___ den entsprechenden Eingriff doch schon am 21. Mai 1996 aufgrund der damals erhobenen Untersuchungsergebnisse empfohlen (vgl. Urk. 7/32 S. 2).
4.
4.1 Aus den zitierten medizinischen Akten geht einhellig hervor, dass der Beschwerdeführer - beidseitig - bereits erhebliche Knieschäden aufwies, als er sich beim Unfall vom 25. Januar 2004 am linken Knie verletzte. Ob und gegebenenfalls inwieweit die National für unfallfremde Befunde am linken Knie Leistungen erbracht hat (vgl. Gutachten Dr. Y.___ vom 6. September 2006, Urk. 7/32 S. 2 f.), bildet ebenso wenig Gegenstand dieses Verfahrens wie die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Schäden am rechten Knie. Zu prüfen ist vorliegend demnach, ob die Leistungseinstellung der National betreffend die linksseitige Knieläsion rechtens war.
4.2
4.2.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der National noch - in Form einer symptomatischen Knorpelschädigung - unter behandlungsbedürftigen linksseitigen Kniebeschwerden litt (vgl. Urk. 7/30, Urk. 7/31, Urk. 7/32 S. 2). Dass diese Gesundheitsstörung auf das Geschehnis vom 25. Januar 2004 zurückzuführen sei, ist allerdings insofern nicht anzunehmen, als der begutachtende Chirurg Dr. Y.___ am 6. September 2006 - unter Hinweis auf die erheblichen Vorbefunde am linken Kniegelenk beziehungsweise deren Weiterentwicklung - das Bestehen eines entsprechenden natürlichen Kausalzusammenhangs klar verneinte (Urk. 7/32) und auch die Berichte der behandelnden Ärzte - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8) - auf das Fehlen eines derartigen Konnexes schliessen lassen.
4.2.2 So ist aktenkundig, dass schon im Rahmen einer anfangs 1995 erfolgten Arthroskopie eine mediale Meniskuskorbhenkelläsion sowie eine - bereits damals als "alt" bezeichnete - partielle VKB-Läsion am linken Knie festgestellt worden waren (vgl. Arthroskopieprotokoll vom 10. Januar 1995, Urk. 7/22). Das von den Ärzten des Regionalspitals A.___ aufgrund letztgenannter Diagnose für einen späteren Zeitpunkt in Betracht gezogene Anbringen eines VKB-Ersatzes (vgl. Urk. 7/22) erfolgte daraufhin indes erst rund neun Jahre später - nachdem das MRI vom 27. August 2003 unter anderem ein vollständiges Fehlen des VKB ergeben hatte (vgl. Urk. 7/7) - anlässlich der im Anschluss an den am 25. Januar 2004 erlittenen Unfall von den Ärzten der Klinik Z.___ am 26. Februar 2004 vorgenommenen Arthroskopie (vgl. Operationsbericht vom 27. Februar 2004, Urk. 7/12).
Fest steht aufgrund der medizinischen Vorakten auch, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Ereignis vom 25. Januar 2004 einen erheblichen Knorpelschaden am linken Kniegelenk aufgewiesen hatte. So zeigte das nach einer gemäss den Ärzten der Klinik Z.___ wohl etwa 1998 (und damit noch vor Beginn des Versicherungsschutzes bei der Beschwerdegegnerin; vgl. Urk. 7/8, Urk. 7/4) erfolgten linksseitigen Meniskusteilresektion angefertigte MRI vom 27. August 2003 ausgeprägte degenerative Veränderungen des Knorpels mit mehreren - vor allem kondylär lokalisierten - Ulzera (vgl. Bericht Klinik Z.___, Radiologisches Zentrum, Urk. 7/7). Dieser Befund wurde in der Folge - nach dem Unfall vom 25. Januar 2004 - von den nämlichen Ärzten sowohl im am 4. März 2004 verfassten Austrittsbericht (Urk. 7/13) als auch im Rahmen der weiteren Berichterstattung (vgl. Berichte vom 30. März 2004 [Urk. 7/15], vom 22. September 2004 [Urk. 7/17], vom 25. Oktober 2004 [Urk. 7/19] und vom 28. April 2005 [Urk. 7/27]) beziehungsweise der Gesuche um Kostengutsprache für eine ACI vom 18. Mai (Urk. 7/30) und vom 13. Juli 2005 (Urk. 7/31) bestätigt.
Wenn die behandelnden Ärzte - anders als Dr. Y.___ (vgl. Gutachten vom 6. September 2006, Urk. 7/32 S. 2) - einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 25. Januar 2004 und dem im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der National mit Verfügung vom 12. September 2006 (Urk. 8/37) beziehungsweise mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2007 (Urk. 2) bestehenden Knorpelschaden auch nicht explizit negierten, so brachten sie doch verschiedentlich zum Ausdruck, dass sie von keiner derartigen kausalen Beziehung ausgingen. So bezeichneten die Ärzte der Klinik Z.___ den "ursprünglichen" Unfall - und damit nicht denjenigen vom 25. Januar 2004 (vgl. Urk. 1 S. 3, S. 8), sondern ein (nicht näher dokumentiertes), noch vor dem Jahr 1995 vorgefallenes Ereignis, das erstmals eine linksseitige Knieläsion verursacht hatte (vgl. Arthroskopieprotokoll Regionalspital A.___ vom 10. Januar 1995 [Urk. 7/22]) - als ursächlich für die sich ausweitende Knorpelschädigung (vgl. Bericht vom 22. September 2004, Urk. 7/17). Zudem hatten die genannten Ärzte bereits am 11. März 2004 auf die Frage nach einem zu erwartenden bleibenden unfallbedingten Nachteil - ohne den im nämlichen Bericht diagnostizierten linksseitigen Knorpelschaden zu erwähnen - angegeben, es sei allenfalls mit dem frühzeitigen Beginn einer Gonarthrose zu rechnen (vgl. Urk. 7/14).
4.2.3 Dass der Unfall vom 25. Januar 2004 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des vorbestehenden massiven Knorpelschadens am linken Knie geführt hätte, geht aus keinem Arztbericht hervor und wurde vom Gutachter Dr. Y.___, der Kenntnis der medizinischen Vorakten, einschliesslich der bildgebend dargestellten Untersuchungsergebnisse hatte (vgl. Anhang zu Urk. 7/32), mit einleuchtender Begründung und unter Hinweis auf einschlägige Fachliteratur und die eigene Praxiserfahrung verneint (vgl. Urk. 7/32 S. 2). Dass die - beim Beschwerdeführer vorerst offenbar asymptomatisch verlaufende (vgl. Urk. 7/16, Urk. 1 S. 8) - fortschreitende Knorpelschädigung angesichts der bereits seit anfangs 1995 aktenkundigen massiven pathologischen Befunde am linken Knie (namentlich partielle Läsion des VKB, mediale Meniskuskorbhenkelläsion [vgl. Bericht Regionalspital A.___ vom 10. Januar 1995, Urk. 7/22], deutliche Degeneration des Restmeniskus nach linksseitiger Meniskusteilresektion 1998 und Teilmeniskektomie sowohl medial als auch lateral, vollständiges Fehlen des VKB [vgl. Bericht Klinik Z.___ vom 27. August 2003, Urk. 7/7]), und der daraus resultierenden erheblichen Instabilität des Kniegelenks, deretwegen das - schliesslich erst nach dem Unfall vom 25. Januar 2004 erfolgte (vgl. Operationsbericht Klinik Z.___ vom 27. Februar 2004, Urk. 7/12) - Einsetzen eines Kreuzbandersatzes schon anfangs 1995 in Betracht gezogen worden war (vgl. Urk. 7/22), auch ohne erneutes Trauma eingetreten wäre (vgl. Gutachten Dr. Y.___ vom 6. September 2006, Urk. 7/32 S. 2), vermag durchaus zu überzeugen.
Daran vermag im Übrigen auch die Tatsache, dass die Ärzte der Klinik Z.___ die National im Zusammenhang mit der geplanten ACI um Kostenübernahme ersuchten (vgl. Urk. 7/30, Urk. 7/31), nichts zu ändern, ist doch dieser Umstand nicht etwa mit der Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 25. Januar 2004 und dem Knorpelschaden, sondern vielmehr damit zu erklären, dass die Beschwerdegegnerin seit dem Unfall vom 25. Januar 2004 für sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem linken Knie, so etwa auch für den Ersatz des VKB, dessen Ruptur schon vor dem Geschehnis vom 25. Januar 2004 erfolgt war, anstandslos aufgekommen war. Zudem war den Ärzten der Klinik Z.___ kaum bekannt, dass der Beschwerdeführer erst seit November 1999 bei der National unfallversichert ist (vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/8).
4.3 Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 8 f.). Gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 6. September 2006 (Urk. 7/32) und die im Wesentlichen damit im Einklang stehenden weiteren medizinischen Berichte ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Knorpelschädigung am linken Knie und damit einhergehenden Beeinträchtigungen auch bestünden, wäre der Beschwerdeführer am 25. Januar 2004 nicht gestürzt. Da dieser demnach unter keinen behandlungsbedürftigen Folgen des fraglichen Unfalls mehr litt, als die National ihre Leistungen mit Verfügung vom 12. September 2006 (Urk. 8/37) beziehungsweise mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2007 (Urk. 2) einstellte, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Rechtsschutz AG
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- Helsana Versicherungen AG
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).