UV.2007.00315

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 14. März 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer
Laki Balmer Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, Postfach 354, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1952, ist gelernter Augenoptiker, arbeitete ab dem 1. März 1998 bei der Y.___ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 20. Juni 2004 wurde er als Motorradfahrer von einem Auto angefahren (Unfall- und Berufskrankheitsmeldung UVG vom 28. Juni 2004, Urk. 15/1; vgl. auch die Polizeiakten in Urk. 15/17). Dabei erlitt er eine Verletzung am linken Knie mit Ruptur der hinteren Kreuzbandes, Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, Ruptur der Popliteussehne, Meniskushinterhornläsion lateral und dorsalem Kapselschaden. Er war deswegen vom 20. Juni bis zum 2. Juli 2004 in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ hospitalisiert und wurde dort am 23. Juni 2004 operiert (Operationsbericht vom 23. Juni 2004, Urk. 15/3; Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 1. Juli 2004, Urk. 15/2).
         Nach weiteren Kontrollen im Spital A.___ (Bericht vom 23. August 2004, Urk. 15/5) und konservativen Behandlungen bei Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie (Bericht vom 21. Oktober 2004, Urk. 15/6), begab sich der Versicherte im November 2004 neu in die Behandlung von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie (Telefonnotiz der SUVA vom 18. November 2004, Urk. 15/8; Arztzeugnis UVG von Dr. C.___ vom 26. November 2004, Urk. 15/12; Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts vom 23. November 2004 zuhanden von Dr. C.___, Urk. 15/13). Die SUVA erkundigte sich bei der Arbeitgeberin des Versicherten über die Art von dessen Tätigkeit (Telefonnotiz vom 2. November 2004, Urk. 15/7) und führte Gespräche mit dem Versicherten (Notizen vom 23. und vom 25. November 2004, Urk. 15/9 und Urk. 15/10; Bericht vom 16. Februar 2005, Urk. 15/19). Am 12. Mai 2005 führte Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch und legte den Integritätsschaden fest (Urk. 15/26).
         X.___ nahm daraufhin am 17. Mai 2005 seine Tätigkeit bei der Y.___, die zur Hauptsache den Verkauf umfasste, zu 50 % wieder auf, und die Schadenbearbeiterin der SUVA besuchte ihn dort am 25. Mai 2005 (Bericht in Urk. 15/28). Mit Schreiben vom 19. September 2005 teilte Dr. C.___ dem Kreisarzt Dr. D.___ mit, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit entgegen den kreisärztlichen Annahmen nicht möglich sei (Urk. 15/36). Gleichentags eröffnete die SUVA dem Versicherten, dass die Heilkosten- und die Taggeldleistungen auf den 30. September 2005 eingestellt würden und dass über die Leistungen ab dem 1. Oktober 2005 separat entschieden werde (Urk. 15/38). Nachdem die Y.___ am 1. November 2005 zuhanden des Versicherten bestätigt hatte, dass sie ihn entgegen einer ursprünglichen Idee (vgl. Urk. 15/28 S. 2) nicht für Büroarbeiten einsetzen könne (Urk. 15/44), teilte die Schadenbearbeiterin dem Versicherten anlässlich einer Besprechung vom 3. November 2005 mit, dass sie bei der Invaliditätsbemessung auf die Verhältnisse im allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen gedenke (Urk. 15/46, Urk. 15/48).
1.2     Mit Verfügung vom 11. November 2005 sprach die SUVA dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2005 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 15/52; vgl. auch die Aufzeichnungen in Urk. 15/47). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. Dezember 2005 Einsprache erheben und im Hauptantrag um Zusprechung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ersuchen (Urk. 15/54).
         Am 20. Dezember 2005 erlitt X.___ einen ischämischen cerebrovaskulären Insult und hielt sich in der Folge vom 17. Januar bis zum 7. März 2006 in der Klinik E.___ auf, wo zudem am 1. Juni 2006 eine Kontrolluntersuchung und am 2. Juni 2006 eine neuropsychologische Abklärung stattfanden (Bericht der Klinik E.___, Dr. med. F.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2. Juni 2006, Urk. 21/42 S. 1-3; neuropsychologischer Bericht der Klinik E.___, Dr. phil G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Dr. med. H.___, Spezialarzt für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2. Juni 2006, Urk. 21/42 S. 4-6). Das Einspracheverfahren wurde daraufhin sistiert (vgl. die Korrespondenz in Urk. 15/58-68).
1.3     X.___ hatte sich zudem am 8. Juni 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 21/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte neben der Beschaffung der Akten der SUVA und der Angaben der Arbeitgeberin vom 5. Juli 2005 (Urk. 21/11) den Bericht von Dr. C.___ vom 6. Juli 2005 eingeholt (Urk. 21/12) und hatte dem Versicherten daraufhin in Anlehnung an die Invaliditätsbemessung der SUVA mit Verfügung vom 28. März 2006 eröffnet, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 25 % keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe und dass er betreffend berufliche Massnahmen einen separaten Entscheid erhalten werde (Urk. 15/70 = Urk. 21/23). X.___ hatte dagegen mit den Eingaben vom 21. April und vom 19. Mai 2006 Einsprache erhoben (Urk. 21/25 und Urk. 21/33).
1.4     Im März 2006 war ausserdem im Auftrag des Haftpflichtversicherers, der Z.___, ein Case-Management aufgenommen worden, mit dem J.___. In einem Bericht vom 21. April 2006 (Urk. 15/75/5) hatte der Case-Manager die Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der angestammten Arbeitgeberin zu 50 % und zu einem späteren Zeitpunkt die Prüfung der Möglichkeit zur Steigerung des Pensums empfohlen (Urk. 15/75/5 S. 7). Nach der Kontrolle in der Klinik E.___ vom 1. und vom 2. Juni 2006 kehrte X.___ daraufhin im Juni 2006 zu seiner 50%igen Tätigkeit bei der Y.___ zurück (vgl. den Hinweis im Bericht von Dr. F.___ vom 2. Juni 2006, Urk. 21/42 S. 2).
         In der Folge liess X.___ mit Eingabe an die SUVA vom 27. Dezember 2006 (Urk. 15/75) um Wiederaufnahme des Einspracheverfahrens ersuchen und seine Einsprache gleichzeitig ergänzen. Neben dem Bericht von J.___ vom 21. April 2006 (Urk. 15/75/5) liess er zwei Berichte von Dr. C.___ vom 22. Dezember 2005 und vom 11. Oktober 2006 (Urk. 15/75/1 und Urk. 15/75/2) sowie eine Bestätigung der Y.___ vom 25. September 2006 über die Ausgestaltung seines Einsatzes und seiner Arbeitszeiten (Urk. 15/75/4) einreichen. Ferner liess er der SUVA mit Schreiben vom 16. März 2007 (Urk. 15/78) einen Bericht von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. März 2007 zustellen (Urk. 15/77); er hatte dort im Dezember 2006 eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen (vgl. Urk. 15/77 S. 1 und S. 2). Mit Entscheid vom 31. Mai 2007 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 15/83) und verneinte dabei die Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der von Dr. K.___ diagnostizierten psychischen Störung (vgl. Urk. 2 S. 4 f.). Ausserdem gewährte sie dem Versicherten mit Brief vom 20. Juni 2007 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 15/87).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2007 liess X.___ durch Rechtsanwalt Kurt Balmer mit Eingabe vom 4. Juli 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
"1.       Die Verfügung der SUVA vom 11.11.2005 sowie der Einspracheentscheid der SUVA vom 31.05.2007 seien vollumfänglich aufzuheben.
2.       Es sei eine Rente in der Höhe von 50 % Erwerbsunfähigkeit auszurichten.
3.       Eventualiter seien weiterhin Taggelder auszurichten und die nötigen weiteren medizinischen Abklärungen zu tätigen.
4.       Es sei dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren.
5.       Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6.       In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dieses Beschwerdeverfahren einstweilen zu sistieren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine geeignet lange Frist anzusetzen, um diese Beschwerde ergänzend zu begründen."
         Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 (Urk. 3) wurde dem Versicherten eine Nachfrist angesetzt, um sein Sistierungsgesuch, das er mit dem Ausstehen einer orthopädischen Beurteilung begründet hatte (vgl. Urk. 1 S. 3), zu substanzieren. Mit Eingabe vom 24. Juli 2007 (Urk. 5) kam der Versicherte daraufhin auf sein Sistierungsgesuch zurück und liess eine Aktenbeurteilung von Dr. med. L.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, vom 16. Juli 2007 einreichen (Urk. 6), die er über seinen Rechtsvertreter hatte in Auftrag geben lassen. Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 5. September 2007 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 14). Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 25. September 2007 (Urk. 18) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen hatte (Urk. 21/1-44), entsprach es mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 (Urk. 22) dem Gesuch des Versicherten um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an. In der Replik vom 2. November 2007 (Urk. 24) und in der Duplik vom 19. November 2007 (Urk. 27) liessen die Parteien an ihren Standpunkten festhalten, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. November 2007 geschlossen wurde (Urk. 28).
         Mit Entscheid vom 7. Mai 2008 wies die IV-Stelle die Einsprache gegen ihre rentenverneinende Verfügung vom 28. März 2006 ebenfalls ab (Urk. 32/51). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 4. Juni 2008 durch Rechtsanwalt Kurt Balmer auch gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde erheben. Diese ist Gegenstand des Verfahrens Nr. IV.2008.00601; das Gericht hat aus jenem Verfahren einen nachgereichten Kurzbericht von Dr. C.___ vom 11. Dezember 2008 (Urk. 31/2) und einen Unfallschein (Urk. 31/3) sowie die neu hinzugekommenen Akten der IV-Stelle beigezogen (Urk. 32/45-51). Das Verfahren Nr. IV.2008.00601 wird gleichermassen mit Urteil von heute erledigt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
         Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
         Die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Unfallschwere und von weiteren objektiv erfassbaren Umständen ab, welche im Zusammenhang mit dem Unfall stehen (BGE 115 V 133).
1.3     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Anspruch auf Taggeld entsteht nach Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person.
         Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei der Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens sind grundsätzlich die Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgebend. Übt die versicherte Person jedoch nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der sie im Rahmen eines stabilen Arbeitsverhältnisses die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und dabei ein Einkommen erzielt, das der Arbeitsleistung angemessen ist und nicht als Soziallohn erscheint, so gilt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
         Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Rente als eine solche auf der Basis eines 25%igen Invaliditätsgrades hat, und ob ihm allenfalls über den 30. September 2005 hinaus statt der Rente vorerst weiterhin Taggelder und Leistungen für die Heilungskosten auszurichten sind.
         Nicht im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist demgegenüber die Höhe der Integritätsentschädigung. Denn der Beschwerdeführer liess in der Einsprache vom 14. Dezember 2005 zwar beantragen, die Verfügung vom 11. November 2005 sei "vollumfänglich aufzuheben" (Urk. 15/54 S. 1) und liess diesen Antrag in der Beschwerdeschrift wiederholen (Urk. 1 S. 2). In den nachfolgenden weiteren Anträgen wurde jedoch die Höhe der Integritätsentschädigung im Gegensatz zur Höhe der Rente nirgendwo zur Sprache gebracht. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erwächst ein Entscheid allerdings hinsichtlich des unbeanstandet gebliebenen Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung dann nicht in Teilrechtskraft, wenn Kausalitätsfragen strittig sind, die ihrer Natur nach nicht nur für den Rentenanspruch, sondern auch für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Bedeutung sind (vgl. RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 8. Oktober 2003, U 152/01, Erw. 3). Die vorliegend strittige Kausalitätsfrage betrifft indessen nicht somatische, sondern psychische Unfallfolgen, und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen sind gegenüber den Voraussetzungen für einen Rentenanspruch aus psychischen Gründen sehr viel strenger; die erforderliche Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nur bei einem schweren Unfall oder bei einem Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen bejaht (vgl. BGE 124 V 44 f. Erw. 5c/bb). Da der Beschwerdeführer keinen Schaden in diesem Sinne geltend machen liess, muss davon ausgegangen werden, dass er die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung bewusst unbeanstandet gelassen hat, und es besteht unter diesen Umständen kein Anlass, sie einer gerichtlichen Prüfung von Amtes wegen zu unterziehen, selbst wenn sie grundsätzlich als zum Streitgegenstand gehörig betrachtet würde.

3.
3.1     Die einzige umfassende Beschreibung des Zustands des linken Knies, wie er nach dem Unfall vom 20. Juni 2004, der Operation vom 23. Juni 2004 und der Nachbehandlung verblieb, findet sich im kreisärztlichen Bericht von Dr. D.___ vom 12. Mai 2005 (Urk. 15/26). Der Kreisarzt stellte im Anschluss an das Studium der Vorakten, die Befragung des Beschwerdeführers und die eigenen Untersuchungen eine mässige Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung mit chondralen Veränderungen am Tibiaplateau dorsal fest; zudem sprach er von einer leichten Instabilität bei guter muskulärer Kompensation und von leichten belastungsabhängigen Schmerzen (Urk. 15/26 S. 4). Diese Zustandsschilderung wurde von Dr. C.___, der den kreisärztlichen Bericht zugestellt erhielt (vgl. Urk. 15/26 S. 1), in seinen späteren - kurzen - Berichten an keiner Stelle in Frage gestellt; namentlich liess Dr. C.___ im Formularbericht an die IV-Stelle vom 6. Juli 2005 den ersten Teil zu den Diagnosen und Befunden leer (Urk. 21/12 S. 1-2) und beschränkte sich auf die Angaben zur Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 21/12 S. 3-4).
3.2     Ferner kann aufgrund der Angaben im kreisärztlichen Bericht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Berichterstattung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Zustandes des linken Knies mehr erwartet werde konnte. Denn der Kreisarzt führte aus, in den letzten Wochen sei praktisch ein Gleichgewichtszustand bestehen geblieben, Einzelphysiotherapie werde kaum mehr etwas bringen, sondern der Beschwerdeführer müsse zur Durchführung von eigenverantwortlichen Übungen angeleitet werden, und ein weiterer operativer Eingriff werde ebenfalls kaum eine wesentliche Verbesserung der Situation herbeiführen, was ihm auch der chirurgisch tätige Hausarzt bestätigt habe (Urk. 15/26 S. 3 f.).
         Damit hat die Beschwerdegegnerin die Heilkostenübernahme und die Taggeldleistungen zu Recht auf Ende September 2005 eingestellt und die Rentenfrage geprüft. Ob zu dieser Zeit noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung in Betracht fielen, ist entgegen dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht relevant für den Zeitpunkt der Rentenprüfung. Denn gestützt auf Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) ist dort, wo nach Abschluss der ärztlichen Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung noch aussteht, eine Übergangsrente auf der Basis der gegenwärtigen Erwerbsunfähigkeit auszurichten (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 371 und S. 372).
3.3
3.3.1         Divergenzen bestehen demgegenüber zur Art und zum Umfang der Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Folgen seiner Knieverletzung noch zuzumuten sind, und zu den Schlussfolgerungen in Bezug auf das Invalideneinkommen.
         Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, er vermöge die angestammte Arbeit als Optiker nur zu 50 % zu verrichten und er könnte auch eine andere Tätigkeit nicht zu einem Pensum verrichten, mit dem er ein höheres Einkommen erwarten könne als dasjenige, das er mit der 50%-Tätigkeit bei der Y.___ erziele. Er sei deshalb mit dieser Tätigkeit optimal eingegliedert und sein Invalideneinkommen sei somit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemessen, sondern entspreche dem tatsächlich bei der Y.___ erzielten Verdienst (Urk. 1 S. 3, Urk. 5 S. 2, Urk. 24 S. 2 ff.). Demgegenüber basiert der angefochtene Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin auf der Auffassung, der Beschwerdeführer sei allein aufgrund der Unfallfolgen dazu in der Lage, eine gesundheitlich besser angepasste Tätigkeit zu 100 % zu verrichten und damit ein deutlich höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte zu erreichen (Urk. 2 S. 8 ff., Urk. 14 S. 4 ff.); zudem sei ihm allenfalls auch eine Steigerung des Pensums in der Tätigkeit als Augenoptiker zuzumuten (Urk. 2 S. 9, Urk. 14 S. 5).
3.3.2   Dr. D.___ erläuterte dem Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 12. Mai 2005, dass er für die Verkaufs- und Optikertätigkeit mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als möglich erachte und die Arbeitsfähigkeit im Unfallschein deshalb für die Zeit ab dem 17. Mai 2005 so festlegen werde (Urk. 15/26 S. 4). Des Weiteren nannte er im Zumutbarkeitsprofil als vollzeitlich und vollschichtig durchführbare Arbeiten wechselbelastende Tätigkeiten mit vereinzelten Zusatzbelastungen von 5-10 kg, die kurzstreckig zu tragen oder stehend vom Boden bis auf Tischhöhe zu heben seien. Gehstrecken von 100-200 m Länge seien pro Arbeitszeit mehrmals zu bewältigen; im Übrigen solle die Tätigkeit vorwiegend sitzend, mit der Möglichkeit, aufzustehen und herumzugehen, sowie in freier Arbeitsposition zu verrichten sein (Urk. 15/26 S. 4).
         Im Hinblick auf dieses Profil stufte Dr. D.___ die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich als günstig ein, hielt jedoch fest, medizinisch könne nicht eingeschätzt werden, wieweit die stehende Tätigkeit als Verkäufer eine zu grosse Belastung sei, dies sei allenfalls durch eine Leistungsprüfung zu erheben. Grundsätzlich sollte aber in der angestammten Tätigkeit nochmals eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Monaten möglich sein (Urk. 15/26 S. 4).
3.3.3   Im Sinne der Empfehlung von Dr. D.___ nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit bei der Y.___ am 17. Mai 2005 im Umfang von 50 % wieder auf; die von Dr. D.___ erwartete weitere Steigerung liess sich jedoch gemäss dem Schreiben von Dr. C.___ vom 19. September 2005 (Urk. 15/36) nicht realisieren.
         Dieser Umstand spricht allerdings noch nicht gegen die Beurteilung, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers die Anforderungen an eine gesundheitlich gut angepasste Arbeit grundsätzlich erfüllt. Denn in einem Schreiben vom 21. November 2005, das der Beschwerdeführer der IV-Stelle eingereicht hatte, hielt die Y.___ fest, dass seine Tätigkeit in den Einsatzbereichen Verkauf und Refraktion zu 1/3 gehend, zu 1/3 stehend und zu 1/3 sitzend erfolge (Urk. 21/28 S. 3). Damit ist diese Tätigkeit zwar nicht "vorwiegend sitzend" im Sinne der Formulierung, die Dr. D.___ im Bericht vom 12. Mai 2005 verwendete (vgl. Urk. 15/26 S. 4). Dr. C.___ markierte allerdings im Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 6. Juli 2005 bei den Fragen nach der Zumutbarkeit von längerdauernden Haltungen sowohl beim Feld "Sitzen" als auch beim Feld "Stehen" den Häufigkeitsgrad "selten", kurze Gehstrecken von bis zu 50 m mutete er dem Beschwerdeführer hingegen "sehr oft" zu (Urk. 21/12 S. 3). Dies lässt die angestammte Tätigkeit zumindest als geeigneter erscheinen als die fünf Tätigkeiten aus der SUVA-Arbeitsplatzdokumentation (DAP), welche die Beschwerdegegnerin als Beispiele für angepasste, vollzeitlich zumutbare Arbeiten anführte und der Berechnung des Invalideneinkommens zugrunde legte (Urk. 15/45 S. 2-11). Denn diese Tätigkeiten aus dem Bereich der unqualifizierten Hilfsarbeiten sind allesamt überwiegend im Sitzen, allenfalls verbunden mit seltenem Stehen und seltenem Gehen von Strecken unter 50 m, zu verrichten. Nicht nur angesichts der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. C.___, sondern auch angesichts derjenigen von Dr. D.___ ist daher fraglich, ob der Beschwerdeführer diese Arbeiten unter Berücksichtigung seiner Knieverletzung tatsächlich ohne Leistungseinbusse vollzeitlich zu verrichten in der Lage wäre. Somit ist ebenfalls fraglich, ob die Aufgabe der angestammten 50%igen Tätigkeit im erlernten Beruf zugunsten einer derartigen Arbeit eine wesentliche Einkommenssteigerung mit sich brächte.
         Allerdings fragt sich auch, ob der Beschwerdeführer mit seinem 50%igen Pensum sein Potential in der bisherigen Tätigkeit als Optiker tatsächlich ausschöpft. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 2 S. 9, Urk. 14 S. 5), dass Dr. D.___ im Anschluss an die Arbeitsaufnahme zu vorerst 50 % eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit postuliert hatte (Urk. 15/26 S. 4). Dabei handelte es sich zwar entsprechend der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 24 S. 2) lediglich um eine Annahme, die der Verifizierung anhand des geplanten Arbeitsversuchs bedurfte. Die Bemerkung von Dr. C.___ im Schreiben vom 19. September 2005, dass eine weitere Steigerung entgegen der kreisärztlichen Annahme nicht möglich sei (Urk. 15/36), kann jedoch noch nicht als abschliessendes Resultat der Arbeitserprobung verstanden werden. Denn im Bericht vom 22. Dezember 2005, wo dem Beschwerdeführer abermals eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ist, führte Dr. C.___ immerhin aus, dass mit einer weiteren Angewöhnung im Verlauf der nächsten sechs Monate gerechnet werden könne (Urk. 15/75/1). Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben der Y.___ vom 25. September 2006 (Urk. 15/75/4) im Rahmen seines 50%igen Arbeitspensums an fünf Tagen pro Woche jeweils von 12.00 bis 16.15 Uhr eingesetzt wurde. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer beim Besuch der Schadenbearbeiterin im Betrieb vom 25. Mai 2005 angegeben hatte, er benötige nach zwei Arbeitsstunden wegen Schmerzzunahme Medikamente (Urk. 15/28 S. 1), fragt sich daher, ob das Pensum nicht durch eine bessere Verteilung der Arbeitsstunden erweitert werden könnte. Wohl legte Dr. C.___ im Bericht vom 11. Oktober 2006 dar, dass das Knieleiden nun seit Juni 2006 trotz intensiven Muskelaufbautrainings unverändert geblieben sei, dass ihm eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht möglich erscheine und dass die Arbeitssituation nicht weiter optimiert werden könne (Urk. 15/75/2). Zum einen ist aber nicht bekannt, ob Dr. C.___ bei seiner Einschätzung Kenntnis vom Belastungsprofil der gegenwärtigen Tätigkeit des Beschwerdeführers hatte, wie es dem Schreiben der Y.___ vom 21. November 2005 (Urk. 21/28 S. 3) zu entnehmen ist. Und zum andern äusserte sich Dr. C.___ im Bericht vom 11. Oktober 2006 nicht abschliessend zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, wie sie losgelöst von der konkreten Arbeitssituation zu beurteilen wäre. Ohne eine solche Beurteilung kann indessen die Frage nach der optimalen Eingliederung an der konkreten Arbeitsstelle nicht zuverlässig beantwortet werden.
3.3.4   Damit ist unumgänglich, dass in Kenntnis der Resultate der Arbeitserprobung einschliesslich der Feststellungen im Bericht vom 21. April 2006 über das Case-Management (Urk 15/75/5) nochmals eine umfassende ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sowohl für die Tätigkeit im angestammten Beruf an der bisherigen oder an einer anderen Stelle als auch für allfällige gesundheitlich besser angepasste Tätigkeiten, durchgeführt wird.
         Der Bericht von Dr. L.___ vom 16. Juli 2007 (Urk. 6) macht eine solche Beurteilung nicht entbehrlich, da es sich bei diesem Bericht um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Vorliegendenfalls ist jedoch eine polydisziplinäre Begutachtung mit persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers angezeigt. Entgegen der Annahme in der Aktenbeurteilung von Dr. L.___ (vgl. Urk. 6 S. 1) lässt sich nämlich nicht ohne weiteres ausschliessen, dass der unfallfremde Hirnschlag die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich beeinflusst. Denn Dr. F.___ von der Klinik E.___ attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 2. Juni 2006 ebenfalls eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und führte gleichzeitig aus, diese Arbeitsfähigkeit beziehe sich allein auf das Ereignis vom 20. Dezember 2005 und die hieraus resultierenden Einschränkungen im neurologischen und neuropsychologischen Bereich, wogegen die Kniebeschwerden nicht berücksichtigt würden (Urk. 21/42 S. 2). Hinzu kommt, dass Dr. K.___ im Bericht vom 8. März 2007 zusätzlich eine psychische Problematik mit Krankheitswert in Form einer reaktiven mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom diagnostizierte (Urk. 15/77 S. 2).
         Das erforderliche polydisziplinäre Gutachten wird sich somit in orthopädisch-rheumatologischer Hinsicht mit den Auswirkungen der Knieverletzung, in neurologischer Hinsicht mit den Auswirkungen des erlittenen Schlaganfalls und in psychiatrischer Hinsicht mit den Auswirkungen einer allfälligen psychischen Problematik zu befassen haben und anschliessend eine Gesamtbeurteilung abzugeben haben. Dabei werden die Auswirkungen des unfallfremden Hirnschlags bei der Festsetzung der von der Beschwerdegegnerin geschuldeten Unfallversicherungsrente auszuklammern sein. Die Auswirkungen einer psychischen Problematik sodann sind für die Beschwerdegegnerin nur dann leistungsrelevant, wenn neben einem allfälligen natürlichen Zusammenhang zum Unfall vom 20. Juni 2004 auch die Unfalladäquanz zu bejahen ist. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage ist jedoch erst möglich, wenn die Ergebnisse der durchzuführenden Begutachtung vorliegen, weshalb an dieser Stelle noch nicht auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin hierzu (vgl. Urk. 2 S. 4 f.) einzugehen ist.
3.3.5   Die IV-Stelle hat bei der Verneinung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung auf den Invaliditätsgrad von 25 % abgestellt, den die Beschwerdegegnerin ermittelt hat (Urk. 15/70 = Urk. 21/23, Urk. 32/51 S. 3; vgl. auch die Notizen in den Feststellungsblättern vom 28. März 2006 und vom 7. Mai 2008, Urk. 21/22 und Urk. 32/50). Die IV-Stelle wird deshalb im Urteil von heute betreffend die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2008 ebenfalls zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung im vorstehend dargelegten Sinn verpflichtet. Die Beschwerdegegnerin und die IV-Stelle sind gehalten, beim Gutachtensauftrag in Nachachtung ihrer Koordinationspflicht zusammenzuwirken.
3.4         Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die Höhe der Invalidenrente des Beschwerdeführers neu verfüge.

4.
4.1     Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
4.2     Der Beschwerdeführer liess in der Eingabe vom 24. Juli 2007 den Antrag stellen, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten des Berichts von Dr. L.___ vom 16. Juli 2007 (Urk. 6) zu übernehmen (Urk. 5 S. 2).
         Rechtsprechungsgemäss gehören zu den Parteikosten, die im Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG zu entschädigen sind, neben den Vertretungskosten die besonderen Auslagen für Abklärungsmassnahmen, welche durch den Versicherer anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, an dessen Stelle jedoch durch die Partei veranlasst wurden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 14. März 2005, U 85/04, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Nach den vorstehenden Ausführungen sind der Beschwerdegegnerin zwar Unterlassungen in Bezug auf die Untersuchungspflicht vorzuwerfen. Der Bericht von Dr. L.___ vermag allerdings die strittigen Punkte ebenfalls nicht zu klären. Seine Erhebungen können daher nicht als Abklärungsmassnahmen betrachtet werden, die im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Stelle der von der Beschwerdegegnerin anzuordnenden Untersuchungen getreten sind. Damit hat der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten dieses Berichts.
4.3         Hingegen erscheinen die übrigen Aufwendungen, welche der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss der eingereichten Aufstellung vom 2. März 2009 (Urk. 34) getätigt hat - zeitliche Aufwendungen von 12,4 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 558.15 -, als angemessen. Die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten ist, beläuft sich daher in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % auf Fr. 3'269.-- ([Fr. 2'480.-- + Fr. 558.15 = Fr. 3'038.15] + 7,6 %).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die Höhe der Invalidenrente des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kurt Balmer, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'269.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Balmer
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage je einer Kopie von Urk. 31/1-3 und Urk. 34
- Bundesamt für Gesundheit
            sowie an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).