Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00316[8C_511/2008]
UV.2007.00316

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 30. April 2008
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Kaufmann
Dr. Strobel & Partner GbR, Rechtsanwälte - Notar
Hohenzollernstrasse 14, D-70178 Stuttgart

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis,
dass der 1983 geborene und in Deutschland wohnhafte I.___ am 2. September 2006 im Rahmen eines durch die Personalverleih-Firma A.___, "___", vermittelten Temporäreinsatzes auf einer Baustelle der B.___ Bau GmbH in "___" verunfallte (Urk. 6/1),
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als Unfallversicherer des Arbeitgebers für die Folgen des Unfalles aufkam und mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 (Urk. 6/30 in Verbindung mit Urk. 6/19-20) das Taggeld auf Fr. 74.85 festlegte, wobei sie den gesamten Verdienst berücksichtigte, den der Versicherte bei verschiedenen, durch die A.___ vermittelten Temporäreinsätzen seit dem 15. Mai 2006 erzielte,
dass die SUVA am 1. Juni 2007 in teilweiser Gutheissung der Einsprache das Taggeld auf Fr. 83.40 erhöhte, die Einsprache aber im darüber hinausgehenden Umfang abwies (Urk. 2),
dass I.___ hiergegen mit Eingabe vom 4. Juli 2007 (Urk. 1/1) durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Kaufmann, Stuttgart, Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, das Unfalltaggeld sei auf der Basis des für den Einsatz bei der B.___ Bau GmbH ab 17. August 2006 abgeschlossenen Einsatzvertrages und der im Rahmen dieses Vertrages geleisteten Arbeitsstunden auf Fr. 201.76 festzusetzen (Urk. 1/1 S. 2 in Verbindung mit S. 4),
dass die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Beschwerdeantwort vom 21. August 2007, Urk. 5),

in Erwägung,
dass nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Taggelder nach dem versicherten Verdienst bemessen werden (Abs. 1), wobei als versicherter Verdienst der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn gilt (Abs. 3),
dass bei einem Arbeitsverhältnis, welches nicht das ganze Jahr gedauert hat, der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet wird (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]), es sei denn, die Beschäftigung sei zum Voraus befristet gewesen; diesfalls bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV),
dass für das Taggeld eines Versicherten, der keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausübt oder dessen Lohn starken Schwankungen unterliegt, nach der Sonderregel von Art. 23 Abs. 3 UVV (in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 lit. d UVG) auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt wird,
dass sich die Temporärarbeit als eine Form des Personalverleihs charakterisiert, bei der Arbeitgeber Arbeitnehmende ausschliesslich zum Zweck des Verleihs anstellen, ohne selber einen eigenen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb zu führen, und sich der Arbeitsvertrag jeweils nur auf einen einzelnen Einsatz bezieht (vgl. Art. 19 ff. des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 [Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG]; Merkblatt des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] zu den Bestimmungen über den Personalverleih gemäss AVG [www.seco.admin.ch/Dokumentation/Publikationen/Merk- und Informationsblätter]),
dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Einsatzbetrieb keine direkte vertragliche Bindung besteht, sondern der für den jeweiligen Einsatz gültige Arbeitsvertrag zwischen der Verleihfirma und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wird, wie dies im vorliegenden Fall zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ für den Einsatz bei der B.___ Bau GmbH geschehen ist (Urk. 6/23/4),
dass nach dem Gesagten und der insoweit unbestrittenen Aktenlage davon auszugehen ist (vgl. Zusammenfassung in der Beschwerdeantwort, Urk. 5 S. 3), dass der Beschwerdeführer vom 15. Mai bis 18. Juni 2006, vom 24. bis 26. Juli 2006 und ab 17. August 2006 bis zum Unfall am 2. September 2006 gestützt jeweils auf einen Arbeitsvertrag mit der A.___ bei verschiedenen Einsatzbetrieben arbeitete,
dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, das Taggeld sei auf der Basis des für den Einsatz bei der B.___ Bau GmbH ab 17. August 2006 abgeschlossenen Einsatzvertrages und der im Rahmen dieses Vertrages geleisteten Arbeitsstunden festzulegen (Urk. 1/1 S. 4),
dass er sich dabei im Wesentlichen auf den Bundesgerichtsentscheid vom 25. Februar 2004 (I 111/03) beruft, wonach das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht für die Berechnung des Taggeldes auf ein erst wenige Wochen bestehendes Arbeitsverhältnis abgestellt habe (Urk. 1/1 S. 3 f.),
dass der angeführte Entscheid für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, weil es dort - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt (vgl. Urk. 2 S. 6) - um den anderen Sonderfall von Art. 23 Abs. 3 UVV, nämlich die Berechnung des Taggeldes bei grossen Lohnschwankungen innerhalb eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses ging,
dass die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vor dem Unfall aufgrund des Temporärarbeitsverhältnisses und der grossen Lücken zwischen den einzelnen Einsätzen von der Beschwerdegegnerin zu Recht als unregelmässig im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV qualifiziert wurde,
dass das Taggeld von Fr. 83.40 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 22.75 Stunden seit Beginn des Temporärarbeitsverhältnisses am 15. Mai 2006 und eines Stundenlohnes von Fr. 32.15 (Urk. 2 S. 6 f.) weder in zeitlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden ist,
dass im Stundenlohn von Fr. 32.15 die Ferien- und Feiertagsentschädigung eingerechnet ist (vgl. Urk. 2 S. 6), weshalb die arbeitsfreien Zeiten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1/1 S. 6), nicht nochmals als (bezahlte) Ferienzeiten berücksichtigt werden können,
dass sich die Beschwerde gestützt auf diese Erwägungen in jeder Beziehung als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist,





erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Kaufmann
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).