Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00319
UV.2007.00319

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer


Urteil vom 26. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago
Sihlfeldstrasse 10, Postfach 9708, 8036 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren am 9. Juni 1960, trat am 30. Mai 1979 eine Stelle als Produktions- und Lagermitarbeiter bei der H.___ AG, "___", an und war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 9/1).
1.2     Am 2. April 2003 sprang der Versicherte beim Absteigen vom Stapler falsch ab und verletzte sich am Meniskus des rechten Knies (Urk. 9/1). Der am 14. April 2003 aufgesuchte Hausarzt Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", äusserte den Verdacht auf eine Meniskusläsion medial rechts und überwies den Versicherten an Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, "___" (Urk. 9/2). Nachdem Dr. Z.___ beim Versicherten einen Meniskusriss medial rechts sowie eine zerrissene, einklemmende Plica mediopatellaris und zentralis diagnostiziert hatte, führte dieser am 15. Mai 2003 eine arthroskopische Teilmeniskektomie medial rechts sowie eine Synovektomie durch (Urk. 9/3).
1.3     Am 24. Juni 2003 nahm der Versicherte seine Arbeit mit einem Pensum von 50 % wieder auf (Urk. 9/7). Obwohl sich das Knie am 8. Juli 2003 gemäss Eintrag in der Krankengeschichte von Dr. Y.___ objektiv ergussfrei, reizlos und nicht überwärmt zeigte, klagte der Versicherte über starke Schmerzen bei Durchbewegungen (Urk. 9/7). Deshalb wurde am 14. Juli 2003 an der Klinik I.___ eine Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Kniegelenks durchgeführt, wobei jedoch keine pathologischen Verhältnisse gefunden werden konnten (Urk. 9/12 und Urk. 9/7). Per 6. August 2003 erklärte Dr. Y.___ den Versicherten für vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 9/7).
1.4         Aufgrund von Umstrukturierungen verlor der Versicherte per Ende Dezember 2003 seine Stelle bei der H.___ AG (Urk. 9/13). In der Folge meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 9/20). Nachdem der Versicherte gegenüber der SUVA auch noch anfangs Juni 2004 über Schmerzen im rechten Knie geklagt hatte (Urk. 9/10) und vom neu behandelnden Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für innere Medizin und Nierenkrankheiten, "___", kein Bericht hatte erhältlich gemacht werden können (Urk. 9/11), fand am 1. Juli 2004 eine kreisärztliche Untersuchung des Versicherten durch Dr. med. B.___ statt (Urk. 9/13). Anlässlich dieser Untersuchung konnte der Kreisarzt das Beschwerdebild nicht zuordnen, weshalb er eine Beurteilung durch Dr. Z.___ und gegebenenfalls die Erstellung eines erneuten Verlaufs-MRIs anordnete. Am 29. Juli 2004 berichtet der Hausarzt Dr. A.___ aus der Krankengeschichte des Versicherten (Urk. 9/24). In der Folge wurde am 2. August 2004 in der Klinik I.___ ein weiteres MRI erstellt (Urk. 9/25). Mit dem Formular "Unfallmeldung UVG für arbeitslose Personen" meldete der Versicherte am 10. August 2004 (Urk. 9/20) rückwirkend auf den 10. Juli 2004 (Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit) einen Rückfall. Mit Faxschreiben vom 27. August 2004 (Urk. 9/23) informierte Dr. Z.___ den Kreisarzt Dr. B.___ und Dr. A.___ über die Besprechung des unauffälligen MRI-Befundes und empfahl die Einholung einer Zweitmeinung in einem Zentrum (Klinik I.___).
1.5         Nachdem der Versicherte mit der Klinik I.___ keinen Termin hatte vereinbaren können (Urk. 9/29), meldete er sich aus eigener Initiative bei der Klinik J.___ (Urk. 9/27-29). Die erste Konsultation in der Klinik J.___fand am 8. November 2004 statt. Dabei stellten die den Versicherten untersuchenden Ärzte, Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, eine eindeutige Diskrepanz zwischen den klinischen und radiologischen Befunden fest und ordneten zur Prüfung der Frage, ob eine Überbelastungssituation im medialen Kompartiment vorliege, die Durchführung einer 3-Phasen-Skelettzintigraphie an (Urk. 9/30). Diese wurde am 10. November 2004 in der Klinik L.___, "___", vorgenommen (Urk. 9/39). Anlässlich der zweiten Konsultation in der Klinik J.___am 22. November 2004 beurteilten deren Ärzte die Beschwerden einerseits als ein posttraumatisches anterior knee pain Syndrom; andererseits äusserten sie den Verdacht auf eine beginnende mediale Gonarthrose mit jedoch nur geringer Mehranreicherung im Sinne einer Überbelastung. Dem Versicherten wurde deshalb eine Physiotherapieverordnung für zwei Monate verschrieben und bei Ausbleiben einer Verbesserung die Überweisung an einen Rheumatologen empfohlen (Urk. 9/31).
1.6     Da sich der Heilungsverlauf nicht positiv entwickelte (Urk. 9/33), war der Versicherte in der Folge für die Zeit vom 3. bis 29. Januar 2005 zur Abklärung und Therapie in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik K.___ hospitalisiert, wo auch eine Evaluation seiner funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt wurde (Urk. 9/41-44).
1.7     Am 15. März 2005 wurde der Fall erneut dem Kreisarzt Dr. B.___ vorgelegt, welcher den Versicherten gestützt auf den Bericht der Klinik K.___ als vollständig arbeitsfähig erachtete (Urk. 9/45).
1.8     Mit Verfügung vom 23. März 2005 (Urk. 9/46) stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 1. Mai 2005 ein. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. April 2005 (Urk. 9/55) Einsprache, welche die SUVA mit Entscheid vom 25. Mai 2005 (Urk. 9/58) vollumfänglich abwies. Auch die dagegen durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Bolliger, Zürich, erhobene Beschwerde vom 12. August 2005 (Urk. 9/67) wurde vom hiesigen Gericht, soweit darauf eingetreten wurde, mit Urteil vom 24. Februar 2006 (Urk. 9/68) abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.9     Am 22. Juni 2006 gab Kreisarzt Dr. B.___ gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik K.___ vom 25. Februar 2005 seine Beurteilung hinsichtlich des dem Versicherten noch zumutbaren Arbeitsprofils sowie dessen Integritätseinbusse ab (Urk. 9/74).
1.10   Mit Schreiben vom 12. Juni 2006 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Bolliger erneut die Ausrichtung von Taggeldern, eventualiter die Gewährung einer Überbrückungszahlung beantragen (Urk. 9/75). Die SUVA hielt mit Schreiben vom 7. Juli 2006 (Urk. 9/79) an der Verneinung des Taggeldanspruches fest. Gleichzeitig informierte sie den Versicherten über die Ausrichtung eines Rentenvorschusses im Betrag von Fr. 8'000.-- und erkundigte sich bei der H.___ AG nach den erwerblichen Verhältnissen des Versicherten für das Jahr vor dem Unfall (Schreiben vom 7. Juli 2006 [Urk. 9/77]). Mit Eingaben vom 18. und 31. Juli sowie vom 14. August 2006 (Urk. 9/83, Urk. 9/87 und Urk. 9/89) liess der Versicherte den Bericht von Dr. A.___ vom 15. Juli 2006 (Urk. 9/82) sowie die von diesem Arzt ausgefüllten Unfallscheine UVG (Urk. 9/81, Urk. 9/86 und Urk. 9/88), worin diesem seit 1. April 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, einreichen. Daraufhin erkundigte sich die SUVA bei Dr. A.___ nach dem Gesundheitszustand des Versicherten (Urk. 9/90, Bericht von Dr. A.___ vom 11. November 2006 [Urk. 9/115]). Auf entsprechendes Ersuchen gewährte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 26. September 2006 einen weiteren Rentenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'000.-- (Urk. 9/111). Der Versicherte liess in der Folge die jeweils aktuellen Unfallscheine von Dr. A.___ einreichen (Urk. 9/110 und Urk. 9/110a, Urk. 9/114 und Urk. 9/114a, Urk. 9/116 und Urk. 9/117, Urk. 9/121 und Urk. 9/121a, Urk. 122 und Urk. 122a).
         Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 (Urk. 9/126) sprach die SUVA dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % ab 1. Mai 2005 eine monatliche Rente von Fr. 698.20 beziehungsweise ab 1. Januar 2007 von Fr. 713.40 sowie gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.-- zu. Dagegen erhob die Helsana Versicherungen AG, Gruppe Unfall, Zürich, mit Eingabe vom 6. Februar 2007 (Urk. 9/132) vorsorglich Einsprache, welche sie jedoch am 27. Februar 2007 (Urk. 9/135) wieder zurückzog. Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 (Urk. 9/134) liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Bolliger Einsprache erheben und im Verlauf jeweils die von Dr. A.___ ausgefüllten aktuellen Unfallscheine UVG einreichen (Urk. 9/137, Urk. 9/141, Urk. 9/142-145). Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 18. Juni 2007 ab (Urk. 2).

2.         Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Bolliger am 6. Juli 2007 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 7/8):
            "1.   Es sei eine einlässliche erneute medizinische Abklärung             vorzunehmen, um daraus die Invalidität und den             Integritätsschadenanspruch abschätzen zu können.
             2.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten dem Beschwerdeführer          eine Invalidenrente von mindestens 50 %, allenfalls eine höhere          Rente zu bezahlen.
             3.   Die Beschwerdegegnerin sei weiter zu verpflichten, dem             Beschwerdeführer gestützt auf eine Invalidität von mindestens 50 %       eine Integritätsentschädigung auszurichten.
             4.   Es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in          der Person des unterzeichneten Anwaltes beizugeben."
         Am 27. Juli 2007 (Urk. 6) ging das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit des Versicherten ein (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 30. August 2007 (Urk. 8) ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde. In der Folge liess der Versicherte diverse Unfallscheine UVG von Dr. A.___ einreichen (Urk. 10/1-5). Mit Verfügung vom 4. September 2007 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt. Nach Eingang eines weiteren aktuellen Unfallscheins UVG von Dr. A.___ (Urk. 12 und Urk. 13) informierte die Assistentin des Rechtsvertreters des Versicherten mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 (Urk. 15) das Gericht über das Hinscheiden von Rechtsanwalt Dr. Bolliger. Gleichzeitig reichte sie einen weiteren Unfallschein UVG von Dr. A.___ (Urk. 14) ein. Am 9. und am 30. Oktober, am 13. und 27. November sowie am 11. Dezember 2007 erfolgten weitere Eingaben durch die Assistentin des Verstorbenen, womit jeweils die aktuellen Unfallscheine UVG, ausgefüllt durch Dr. A.___, eingereicht wurden (Urk. 16 bis Urk. 18/1-8). Am 3. April 2008 teilte Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, mit, dass ihn der Versicherte mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe (Urk. 19/1), und reichte gleichzeitig einen weiteren aktuellen Unfallschein UVG, ausgefüllt von Dr. A.___, (Urk. 19/2) ein. Am 7. April 2008 wurde Rechtsanwalt Vago über den Stand des Verfahrens informiert (Urk. 21). Am 22. Januar 2009 reichte die Assistentin von Rechtsanwalt Dr. Bolliger sel. die Honorarnote für die Aufwendungen des Verstorbenen und seines Nachfolgers, Rechtsanwalt Dr. Vago, ein (Urk. 22-24).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten, wird soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.3     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.4     Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.5     Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist die Rentenhöhe sowie die Höhe der Integritätseinbusse. Hinsichtlich der Rentenhöhe gilt es insbesondere die Frage zu beantworten, inwiefern sich die noch vorhandenen unfallbedingten Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rentenzusprache basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % damit, dass das während des Aufenthaltes in der Klinik K.___ im Januar 2005 anhand der durchgeführten EFL erstellte Zumutbarkeitsprofil sehr wohlwollend formuliert sei und die prospektive Entwicklung für einen Rahmen von fünf Jahren enthalte. Zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit könne daher gemäss Kreisarzt Dr. B.___ nach wie vor darauf abgestellt werden (Urk. 2 und Urk. 8).
2.3         Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sich sein Gesundheitszustand seit der medizinischen Abklärung in der Klinik K.___ Anfang 2005 stetig verschlechtert habe. Gemäss dem behandelnden Arzt, Dr. A.___, sei er inzwischen seit vielen Monaten vollständig arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin hätte angesichts dieser Umstände nicht auf die Beurteilung der Klinik K.___ abstellen dürfen, sondern hätte den aktuellen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erneut abklären lassen müssen (Urk. 1).

3.
3.1     Es ergibt sich aus den Akten und wird nicht substanziiert bestritten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik K.___ vom 25. Februar 2005 (Urk. 9/44) zumindest bis zum Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. Februar 2006 sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser und Magaziner unter Einhaltung einer zusätzlichen Pause von einer Stunde pro Tag als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig war. Die Ärzte der Klinik K.___ gingen dabei von folgenden Diagnosen aus:
              "1.     Periarthropathia genu rechts mit/bei         -     St. n. Distorsionstrauma (05/03)             -     St. n. arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie rechts am           15.05.2003             -     beginnende medial betonte Gonarthrose rechts         2.     Diabetes mellitus Typ 2 mit/bei         -     ED vor ca. 10 Jahren         -     HbA1c 10.7 % (01/05)             -     beginnende Nephropathie bei Mikroalbuminurie          -     orale Antidiabektika"
         Als Nebendiagnosen hielten sie einen Status nach einer Inguinalhernienoperation, einen Status nach Umbilicalhernienoperation, einen Status nach einer Achillessehnen-Ruptur und einen Status nach einer Carpaltunnelsyndrom (CTS)-Operation sowie einen Verdacht auf eine Cystenniere rechts (Szinti) fest. Als arbeitsbezogen relevantes posttraumatisches Problem erachteten die Ärzte der Klinik K.___ jedoch nur das schmerzhafte Kniegelenk rechts, wobei sich das geklagte Ausmass der Beschwerden durch die Befunde der klinischen Untersuchung nur teilweise erklären liess. Auffallend sei alleine die verspannte und verkürzte Muskulatur im Kniegelenksbereich. Zudem beurteilten sie die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers als fraglich und gingen aufgrund ihrer Beobachtungen bei den länger dauernden Haltungen von einer Selbstlimitierung aus (Urk. 9/41/2).
3.2    
3.2.1   Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich der unfallbedingte Zustand am rechten Knie des Beschwerdeführers seit Erlass des Urteil vom 24. Februar 2006 mit Einfluss auf dessen Arbeitfähigkeit verschlechtert hat. Mithin stellt sich die Frage, ob die Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Klinik K.___ im Austrittsbericht vom 25. Februar 2005 nach wie vor aktuell ist.
3.2.2     Kreisarzt Dr. B.___ bejahte diese Frage in seiner Einschätzung vom 22. Juni 2006 (Urk. 9/74). Zur Begründung führte er aus, dass dem Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht der Ärzte der Klinik K.___ vom 25. Februar 2005 eine mittelschwere bis schwere Arbeit den ganzen Tag zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sollte jedoch nicht mehr als einen beziehungsweise zwei Drittel der Arbeitszeit in gehenden oder stehenden Positionen verrichten. Tätigkeiten in der Hocke seien ihm nur manchmal möglich und solche in knienden Positionen nur selten. Der Beschwerdeführer leide an einer beginnenden medialbetonten Gonarthrose bei einem Zustand nach einer arthroskopischen Teilmeniskektomie rechts am 15. Mai 2003. Im entsprechenden Arthroskopiebericht seien die Kreuzbänder als intakt und die Knorpelverhältnisse im medialen als auch im lateralen Kompartiment als in Ordnung beschrieben worden. Das Verlaufs-MRI vom 14. Juli 2003 habe leichte Knorpelschäden retropatellär und femorotibial medial dokumentiert. Die aktuellen Röntgenbilder des rechten Kniegelenks vom 8. November 2004 zeigten eine leichte Verschmälerung des medialen Gelenksspaltes mit beginnender subchondraler Sklerosierung. Ferner sei keine wesentliche Osteophytenbildung vorhanden. Das laterale Kompartiment weise keine degenerativen Veränderungen auf und sei regelrecht dargestellt. Auch der femoropatelläre Gelenkspalt komme sowohl im Seitenbild wie auch in der axialen Aufnahme weitgehend unauffällig zur Darstellung. Die Patella sei in beiden Aufnahmen regelrecht zentriert. Auch die seitlichen Aufnahmen im Einbeinstand bei 30° Flexion zeigten nur eine diskrete Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes. Weitere degenerative Veränderungen seien nicht erkennbar. Aufgrund der ausgiebigen bildgebenden Dokumentation habe zumindest bis im November 2004 eine leichte mediale Gonarthrose bestanden. Das von den Ärzten der Klinik K.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil sei daher wohlwollend formuliert und enthalte eine prospektive Entwicklung für einen Rahmen von erfahrungsgemäss fünf Jahren.
3.2.3   Dr. A.___ führte in seinem Schreiben vom 15. Juli 2006 (Urk. 9/82) aus, dass der Beschwerdeführer wegen der Knieschmerzen rechts höchstens eine Stunde pro Tag arbeiten könne.
3.2.4   In seinem Bericht vom 11. November 2006 (Urk. 9/115) hat Dr. A.___ angegeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Aufenthalt in der Klinik K.___ im Jahr 2005 über grössere unfallbedingte Kniebeschwerden klage. Die Verschlechterung bestehe aus stärkeren Knieschmerzen und sei auf die Fahrradtherapie zurückzuführen. Als Folge der Fehlbelastung leide der Beschwerdeführer vermehrt auch unter lumbalen und cervicalen Rückenschmerzen. Eine Verbesserung mittels einer Therapie wäre wünschenswert. Der zeitliche Horizont sei aber unbestimmt. Der Beschwerdeführer sei insbesondere beim Gehen, Treppensteigen und beim Heben von Gewichten eingeschränkt. Wegen der Knieschmerzen könne er nicht mehr als eine Stunde pro Tag arbeiten.
3.3     Gemäss Dr. A.___ hat sich beim Beschwerdeführer seit dem Aufenthalt in der Klinik K.___ im Januar 2005 eine Verschlechterung der Situation am rechten Knie eingestellt (Urk. 9/115). In den Berichten des behandelnden Arztes (Urk. 9/82 und Urk. 9/115) finden sich aber keine Angaben über irgendwelche Befunderhebungen, womit die Verschlechterung nachvollzogen werden könnte. Mithin kann den Berichten nicht entnommen werden, dass Dr. A.___ neue Röntgenbilder angefertigt hätte, womit das Fortschreiten der Gonarthrose und damit eine Verschlechterung dokumentiert werden könnte. Ferner hat der behandelnde Arzt auch keine weiteren Therapien angeordnet. Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer zur Schmerzreduktion und Steigerung der Belastbarkeit des Kniegelenks von den Ärzten der Klinik K.___ ein regelmässiges Training auf dem Veloergometer oder im Schwimmbad empfohlen worden war (Urk. 9/41/2), ist entgegen dem Vorbringen von Dr. A.___ nicht einsichtig, weshalb sich die Situation am rechten Knie des Beschwerdeführers durch das Fahrradtraining verschlimmert haben soll (Urk. 9/115). Im Weiteren fehlt es an einer Begründung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt. Daher sind Zweifel an der Beweistauglichkeit der Berichte von Dr. A.___ angebracht. Zu berücksichtigen ist zudem auch die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Spezialärzte - gleich wie Hausärzte - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Erw. 1.7). Die geltend gemachte Verschlechterung ist damit nicht ausgewiesen. Darüber hinaus fehlt es auch an stichhaltigen objektiven Hinweisen für eine solche, weshalb auch kein Anlass für die Vornahme von weiteren Abklärungen besteht.
         Die beim Beschwerdeführer vorhandene medial betonte Gonarthrose rechts wurde im Februar 2005 von den Ärzten der Klinik K.___ aufgrund von bildgebenden Befunderhebungen (MRI vom August 2004 und Szintigraphie vom Oktober 2004) als beginnend eingestuft (Urk. 9/44/1). Zudem stellten sämtliche den Beschwerdeführer behandelnden Ärzten eine Diskrepanz zwischen den objektiv zu erhebenden Befunden sowie den subjektiv geklagten Schmerzen fest und gingen die Ärzte der Klinik K.___ aufgrund der Ergebnisse der EFL von einer Selbstlimitierung aus (Urk. 9/41/3-4 und Urk. 9/68/12). Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der Tatsache, dass eine arthrotische Erkrankung grundsätzlich langsam progredient, über Jahre und Jahrzehnte hinweg, verläuft (Alfred M. Debrunner, Orthopädie, orthopädische Chirurgie, 4. vollständige, neu überarbeitete Auflage, Bern, Göttingen, Toronto, Seattle, 2002, S. 587), erscheint die Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___ vom 22. Juni 2006, wonach die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Klinik K.___ wohlwollend formuliert sei und zudem die prospektive Entwicklung für ungefähr fünf Jahre berücksichtige (Urk. 9/74), als durchaus nachvollziehbar. Daran ändern auch die diversen Einträge von Dr. A.___ auf dem Unfallschein UVG, wonach der Beschwerdeführer seit 11. Juli 2004 vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 9/81, Urk. 9/86, Urk. 9/88, Urk. 9/110a, Urk. 9/114a, Urk. 9/117a, Urk. 9/121a, Urk. 9/122a, Urk. 9/137, Urk. 9/141, Urk. 9/142, Urk. 9/143, Urk. 9/144, Urk. 97145, Urk. 10/1-5, Urk. 12, Urk. 14, Urk. 16, Urk. 18/2, Urk. 18/4, Urk. 18/6 und Urk. 18/8 und Urk. 19/2), nichts. Dies deshalb, weil auch diesen keine Angaben über irgendwelche Befunderhebungen entnommen werden können und Dr. A.___ die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht begründet. Somit sind diese ebenso nicht nachvollziehbar und damit beweisuntauglich. Zudem stehen sie angesichts des Umstandes, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer bereits seit 11. Juli 2004 für vollständig arbeitsunfähig hält, im Widerspruch zu seinem Bericht vom 11. November 2006 (Urk. 9/115), wonach sich die Kniebeschwerden seit dem Austritt aus der Klinik K.___ im Jahr 2005 wegen dem Fahrradtraining verschlechtert hätten und er seither nur noch während einer Stunde am Tag arbeiten könne.
         Somit lagen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Mai 2005) insofern stabile medizinische Verhältnisse vor, als dass gemäss dem Austrittsbericht von E.___, Physiotherapeut in Ausbildung, und F.___, Physiotherapeutin, Physiotherapie Rheumatologie, Klinik K.___, vom 7. Februar 2005 (Urk. 9/42/1) eine weitere ambulante Physiotherapie nicht indiziert gewesen war und in der Folge auch keine solche aufgenommen wurde (Urk. 9/115). Da angesichts der beim Beschwerdeführer noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit (vgl. nachfolgend) nicht davon auszugehen ist, dass die Invalidenversicherung Eingliederungsmassnahmen gewähren wird, waren die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch der Unfallversicherung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erfüllt.
         Als Restfolge des Unfalles vom 2. April 2003 verbleibt demnach eine beginnende mediale Gonarthrose rechts. Nach den Ärzten der Klinik K.___ und Kreisarzt Dr. B.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik K.___ im Februar 2005 und auch noch im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Januar und Juni 2007 (Verfügung vom 26. Januar 2007 [Urk. 9/126] und Einspracheentscheid vom 18. Juni 2007 [Urk. 2]) sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser und Magaziner unter Einhaltung einer zusätzlichen Pause von einer Stunde pro Tag als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.
3.4     Zu prüfen bleibt, wie sich die Behinderung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
3.4.1   Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 308 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
3.4.2   Bei der beim Beschwerdeführer vorhandenen Knieproblematik ergibt sich eine Leistungseinschränkung von einer zusätzlichen Stunde Pause pro Tag, was bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2005 beziehungsweise 8,32 Stunden pro Tag (Die Volkswirtschaft 12/2008 B.9.2) 12 % entspricht. Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht demnach nach wie vor in der Lage ist, in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser und Magaziner mit einem Pensum von 88 % erwerbstätig zu sein, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 12 %. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 18. Juni 2007 (Urk. 2) ist daher diesbezüglich nicht zu beanstanden.

4.         Gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___ vom 22. Juni 2006 (Urk. 9/74) legte die Beschwerdegegnerin die Höhe der Integritätseinbusse auf 5 % fest. Der Kreisarzt begründete seine Einschätzung damit, dass bei einer leichten Arthrose eigentlich noch keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Berücksichtige man jedoch eine prospektive Entwicklung, so betrage der Integritätsschaden 5 %. Die Referenzwerte für eine femorotibiale Arthrose liege gemäss Feinrastertabelle 5.2 zwischen 5 und 15 %. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit mit einer zusätzlichen Stunde Pause am Tag nach wie vor vollständig arbeitsfähig ist, er funktionell mithin nur leicht eingeschränkt ist (vgl. Urk. 9/41/2 und Urk. 9/74), erscheint die angenommene Wertminderung des Kniegelenkes mit 5 % nicht zu tief angesetzt. Sachgerecht ist auch der Vergleich mit einer mässigen Femorotibial-Arthrose, welche gemäss SUVA Tabelle 5 betreffend Integritätsschaden bei Arthrosen eine Integritätsentschädigung von 5-15 % vorsieht. Die SUVA hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höher als 5 % liegende Integritätsentschädigung daher zu Recht verneint (vgl. Urk. 2 Seite 6).

5.       Da der vorliegende Prozess nicht aussichtslos war, der Beschwerdeführer - angesichts der ihm zustehenden Invalidenrente der SUVA in der Höhe von Fr. 713.40 pro Monat (vgl. Urk. 9/126), des von der Ehefrau erzielten Nettoeinkommens von Fr. 3'500.-- monatlich (vgl. Urk. 7 S. 3) und des Fehlens von Vermögen (vgl. Urk. 7 S. 7) - bedürftig ist und die anwaltliche Verbeiständung in Anbetracht des Umstandes, dass die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers für den vorliegenden Prozess keine Kostengutsprache erteilt hat (vgl. Urk. 7 S. 1), rechtsunkundig ist und am Ausgang dieses Prozesses ein erhebliches Interesse hat, geboten war, ist ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und bis zum 27. September 2007 in der Person von Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Bolliger, Zürich, (Urk. 15) und hernach in der Person von Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, (Urk. 19/1) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Je mit Honorarnote vom 22. Januar 2009 (Urk. 22 und Urk. 24) liessen Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Bolliger sel. und Rechtsanwalt Roger Vago einen Aufwand von mindestens fünf Stunden geltend machen. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint für die Arbeit von Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Bolliger sel. angemessen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Bolliger sel. mit einem Betrag von Fr. 1'076.-- (inklusive Mehrwersteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nicht angemessen ist aber der von Rechtsanwalt Roger Vago geltend gemachte Aufwand von fünf Stunden. Gemäss entsprechender Vollmacht übernahm dieser die Vertretung des Beschwerdeführers erst am 13. Dezember 2007 (Urk. 20) und damit nach Abschluss des Schriftenwechsels. Mit Schreiben vom 3. April 2008 teilte Rechtsanwalt Roger Vago dem Gericht die Übernahme der Vertretung der Interessen des Beschwerdeführers mit, reichte einen aktuellen Unfallschein ein und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand (Urk. 19/1). Mit Schreiben vom 7. April 2008 (Urk. 21) teilte das Gericht dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Schriftenwechsel am 4. September 2007 geschlossen worden und mit einem Entscheid erst im 4. Quartal 2008 zu rechnen sei. Weitere Eingaben machte Rechtsanwalt Roger Vago nicht. Auch wenn Rechtsanwalt Roger Vago mit dem Beschwerdeführer und dem behandelnden Arzt, Dr. A.___, noch Korrespondenz geführt haben sollte, sind für den im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehenden Aufwand höchstens drei Stunden gerechtfertigt. Rechtsanwalt Roger Vago ist daher mit einem Betrag von Fr. 660.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:
           Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Bolliger sel. wird bis zum 27. September 2007 und hernach Rechtsanwalt Roger Vago als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren bestellt,
          
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der bis zum 27. September 2007 amtende unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Bolliger, sel. wird mit Fr. 1'076.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) und der hernach bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Roger Vago, wird mit Fr. 660.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roger Vago
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10/1-5, Urk. 12-18/1-8, und Urk. 19/1-2
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:                 
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).