Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. Januar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
Bertisch Kreutzmann Rechtsanwälte
Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1940, ist gelernter Schweisser und arbeitete ursprünglich als Schlosser (Urk. 9/21). Seit 1. Juni 1998 bezog er eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (nachfolgend: IV), welche ihm wegen eines krankheitsbedingten Rückenleidens ausgerichtet wurde (Urk. 3/4, 9/21 S. 1 f.). Daneben arbeitete er seit 1. November 1998 als Magaziner mit einem Pensum von 50 % bei der B.___ und war für diese Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 9/1, 9/21).
Am 20. September 2001 stürzte er auf einer Treppe und prallte mit der rechten Schulter gegen das Treppengeländer (Urk. 9/1, 9/2). Er zog sich eine 4 cm grosse transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit Ausdehnung nach ventral in die Insertion der Subscapularissehne zu (vgl. Urk. 9/9), welche am 12. Februar 2002 operativ rekonstruiert wurde (Urk. 9/15, 9/16). Die SUVA übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete Taggeldleistungen aus. Mit Verfügung vom 24. Februar 2003 stellte die SUVA die Taggeldleistungen rückwirkend per 30. September 2002 ein, da ab dem 1. Oktober 2002 wieder von der vollen Arbeitsfähigkeit habe ausgegangen werden können (Urk. 9/45). Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2003 fest (Urk. 9/59). Mit Urteil vom 31. März 2004 hob das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2003 auf und wies die Sache zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und zu neuem Entscheid des ab 1. Oktober 2002 bestehenden Taggeldanspruches an die SUVA zurück (Urk. 9/66; Verfahren UV.2003.00181). In der Folge wurde am 10. und 11. November 2004 in der C.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt (Urk. 9/71). Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, nahm am 3. März 2005 die Schätzung des Integritätsschadens vor (Urk. 9/79; vgl. auch Urk. 9/78). Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 (Urk. 9/85) orientierte die SUVA über die per 31. Juli 2005 vorgesehene Einstellung der Heilbehandlung und kündigte die separate Orientierung über die Leistungen ab 1. August 2005 an (Urk. 9/85). Die SUVA und die Rechtsvertreterin des Versicherten korrespondierten über den Taggeld- und Rentenanspruch des Versicherten (vgl. Urk. 9/87 ff.) und gingen übereinstimmend von einem Anspruch auf Invalidenrente ab 1. August 2005 für eine Erwerbsunfähigkeit von 55 % sowie von einem ab 1. Oktober 2002 bis 31. Juli 2005 gegebenen Taggeldanspruch für eine Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit von 55 % sowie zudem von einer Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % aus (vgl. Urk. 9/95, 9/99).
Mit Verfügung vom 22. November 2005 befand die SUVA unter anderem über den Rentenanspruch und sprach dem Versicherten zu den seit 1. August 2005 ausgerichteten Alters- und Zusatzrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend: AHV; vgl. Urk. 9/100A) eine Komplementärrente von Fr. 759.-- pro Monat zu (Urk. 9/102). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Januar 2005 (Urk. 9/105) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007 richtet sich die Beschwerde vom 9. Juli 2007 mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2005 sei mit Bezug auf die Berechnung der Überentschädigung und demzufolge die Rentenhöhe aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine IV-Rente aus UVG von Fr. 1'573.-- monatlich auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 13. November 2007 (Urk. 8) schloss die SUVA auf teilweise Gutheissung der Beschwerde. Es sei von einem Jahresverdienst von Fr. 43'595.-- auszugehen und die Rente auf monatlich Fr. 811.-- zu erhöhen (Urk. 8 S. 2). In der Replik liess der Versicherte neu eine Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'628.85 beantragen (Urk. 12 S. 6). Mit Duplik vom 11. Februar 2008 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren gemäss der Beschwerdeantwort vom 13. November 2007 fest (Urk. 16). Das Sozialversicherungsgericht schloss daraufhin mit Verfügung vom 13. Februar 2008 den Schriftenwechsel (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die dem Versicherten zustehende Invalidenrente (vgl. BGE 122 V 356 Erw. 4b). Die Parteien haben sich diesbezüglich im Verwaltungsverfahren sowohl über die Höhe des Invaliditätsgrades geeinigt und diesen auf 55 % festgelegt als auch darauf, die Rente am 1. August 2005 beginnen zu lassen und bis zu diesem Zeitpunkt den Taggeldanspruch weiterlaufen zu lassen. Zudem gingen sie für die Rentenbemessung übereinstimmend von einem versicherten Verdienst von Fr. 42'906.-- aus (vgl. Urk. 9/87, 9/95, 9/102, 9/105 S. 2).
1.2 In der Beschwerdeantwort vom 13. November 2007 führte die Beschwerdegegnerin dann aus, der versicherte Verdienst betrage anstelle von Fr. 42'906.-- korrekterweise Fr. 43'595.-- und die Rente sei gestützt auf diesen höheren Jahresverdienst zu berechnen (Urk. 8 S. 3 und S. 6). Dem liess der Versicherte in der Replik vom 4. Januar 2008 zustimmen (Urk. 12 S. 1 und 5). Die einigungsweise festgelegten weiteren Teilaspekte des Rentenanspruches wie der Invaliditätsgrad und der Zeitpunkt des Rentenbeginns werden von den Parteien nicht (mehr) in Frage gestellt (Urk. 8 S. 3, 12 S. 1 und S. 5). Auch für das Sozialversicherungsgericht besteht kein hinreichender Anlass, diese zu überprüfen (vgl. BGE 125 V 416 Erw. 2b und 2c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 4. Mai 2007, H 190/05, Erw. 4).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2005 zustehende Invalidenrente zu Recht wegen des Zusammentreffens mit der ab 1. August 2005 ausgerichtenen AHV- und der AHV-Zusatzrente für die Ehefrau (vgl. Urk. 9/100A) als Komplementärrente ausgerichtet hat. Den Anspruch ab 1. Juli 2007, nach Erlass des Einspracheentscheides vom 6. Juni 2007, welcher zeitliche Grenze der Überprüfung bildet (vgl. BGE 131 V 242 Erw. 2.1 S. 243; 121 V 362 Erw. 1b S. 366), will die Beschwerdegegnerin infolge Wegfalls der AHV-Zusatzrente der Ehefrau neu überprüfen (vgl. Urk. 8 S. 3).
Der Beschwerdeführer lässt insbesondere eine Gehörsverletzung geltend machen. Der Einspracheentscheid äussere sich ausführlich zum Invaliditätsgrad. Darüber habe man sich aber vor Verfügungserlass geeinigt und dieser habe nicht Gegenstand der Einsprache gebildet (Urk. 1 S. 5 f.). Zu den Ausführungen der Einsprache zur Überentschädigung und zur Berechnung der Komplementärrente dagegen nehme die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid nicht Stellung (Urk. 1 S. 6). Bei der Berechnung der Überentschädigung sei nicht vom versicherten Verdienst von Fr. 42'906.-- respektive Fr. 43'721.-- auszugehen, sondern von dem von der Invalidenversicherung ermittelten Valideneinkommen von Fr. 83'214.--. Dies sei deshalb gerechtfertigt, weil er, der Beschwerdeführer, bereits vor dem Unfall wegen Krankheit eine Einkommensbusse erlitten habe. Die vor dem Unfall bestandene krankheitsbedingte Einkommenseinbusse dürfe nicht zu einer Herabsetzung der Überentschädigungsgrenze führen (Urk. 1 S. 7, 12 S. 3). Wenn Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) bezwecke, eine finanzielle Besserstellung des Versicherten nach einem Unfall zu vermeiden, so sei dieses Ziel hier mehr als erreicht, es resultiere eine krasse Schlechterstellung (Urk. 12 S. 3). Zu einem richtigen Ergebnis käme man ebenfalls dann, wenn man berücksichtigen würde, dass der versicherte Verdienst bei einer Halbtagstätigkeit erzielt worden sei, während die AHV-Rente eine altersbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgleiche. Konsequenterweise dürfte deshalb bei der Überentschädigungsberechnung nur die halbe AHV-Rente berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 7 f.), oder es seien Art. 32 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) nicht nur beim Zusammentreffen von IV- und UV-Renten, sondern auch beim Zusammentreffen von AHV- und IV-Renten entsprechend anzuwenden (vgl. Urk. 1 S. 8, 12 S. 5). Selbst wenn sich keine genau auf den vorliegenden Sachverhalt passende ausdrückliche Sonderregelung aus der UVV ergebe, könne es nicht auf eine solche formelle Betrachtungsweise ankommen, sondern darauf, ob die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung mit dem Sinn des Gesetzes vereinbar sei und dem Willkürverbot standhalte. Bei der Berechnung der Überentschädigung sei entsprechend dem Prinzip der sachlichen Kongruenz einzig die unfallbedingte Invalidität zu berücksichtigen (Urk. 12 S. 2 und S. 4).
Die Beschwerdegegnerin demgegenüber macht geltend, es sei gestützt auf Art. 20 Abs. 2 UVG korrekt, dass sie die ab 1. August 2005 geschuldete Rente als Komplementärrente zur AHV-Rente berechnet habe. Die gesetzliche Regelung gehe von der grundsätzlich vollen Anrechnung von IV- und AHV-Renten aus. Die vom Bundesrat erlassenen Sonderbestimmungen in Art. 32 UVV fänden keine Anwendung, weshalb die ausbezahlten AHV-Renten voll anzurechnen seien (Urk. 8 S. 5 f. und 16 S. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann indes gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (vgl. BGE 127 V 43 Erw. 3d/aa, 107 Ia 2 f.).
3.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007 hat die Beschwerdegegnerin kurz dargelegt, weshalb sie eine Komplementärrente festgesetzt hat (Urk. 2 S. 5), sie hat sich aber nicht näher mit den Ausführungen zur Berechnung der Überentschädigung in der Einsprache vom 9. Januar 2005 (Urk. 9/105 S. 3 f.) befasst. Selbst wenn diese Begründung als unzureichend beurteilt und von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007 ausgegangen wird, so wurde dieser Verfahrensmangel im gerichtlichen Verfahren geheilt. Denn die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 13. November 2007 zu den Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen Stellung genommen, und auch der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels weiter äussern. Ferner kommt dem Sozialversicherungsgericht uneingeschränkte Kognition zu.
4.
4.1 Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder der AHV, so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG).
Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 UVG). Bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG wird der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht (Art. 31 Abs. 2 UVV).
4.2 Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 31 ff. UVV nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten erlassen. Art. 32 UVV regelt die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen: Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt (Abs. 1). Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen. In den Fällen von Art. 24 Abs. 4 UVV (weiterer versicherter Unfall, welcher zu einer höheren Invalidität führt) wird die Rente der IV voll angerechnet (Abs. 2). Hat der Versicherte vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 % nach Art. 20 Abs. 2 UVG auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt (Abs. 3). Art. 33 UVV weiter regelt die Anpassung von Komplementärrenten (vgl. zum Ganzen auch: BGE 130 V 41 Erw. 2.2).
4.3 Die gesetzliche Regelung von Art. 20 Abs. 2 UVG geht von der grundsätzlich vollen Anrechnung der IV- und AHV-Renten aus, und zwar unabhängig davon, ob die Renten in Zusammenhang mit dem gemäss UVG versicherten Unfall stehen. Das Gesetz lässt jedoch Ausnahmen zu, wobei dem Verordnungsgeber gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Änderung der Ausführungsbestimmungen über die Komplementärrenten der obligatorischen Unfallversicherung sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers der Grundsatz der sachlichen Kongruenz der anrechenbaren Leistungen vermehrt berücksichtigt werden (BGE 130 V 43 Erw. 4.1).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes und des Bundesgerichts schliesst Art. 20 Abs. 2 UVG die Anwendung des Kongruenzgrundsatzes zwar nicht aus, schreibt ihn aber auch nicht vor. Im Ergebnis gelte der Grundsatz, soweit der Verordnungsgeber es vorsehe. Eine analoge Anwendung der vom Bundesrat geregelten Sonderfälle auf andere Sachverhalte sei grundsätzlich ausgeschlossen. Anders zu entscheiden sei lediglich im Falle von Verordnungslücken möglich (vgl. BGE 130 V 44 Erw. 4.1 und 45 Erw. 4.3 mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Annahme von Verordnungslücken im Zusammenhang mit Art. 32 und 33 UVV; Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. und SUVA vom 19. November 2004, U 282/03 und U 283/03, Erw. 6.2).
4.4 Lässt sich Gesetz und Verordnung hinsichtlich einer streitigen Rechtsfrage eine Antwort entnehmen, so liegt keine vom Gericht auszufüllende Lücke vor. Allenfalls handelt es sich um eine unechte Lücke, indem Gesetz und Verordnung zu keinem befriedigenden Ergebnis führen. Solche rechtspolitischen Mängel hat das Gericht im Allgemeinen jedoch hinzunehmen. Sie regelbildend zu schliessen, steht ihm dort zu, wo der Gesetz- oder Verordnungsgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes oder der Verordnung in einem Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (vgl. BGE 130 V 47 Erw. 4.3 mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 2. Dezember 2004, U 384/01, Erw. 5.3).
5.
5.1 Die dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2005 zustehende UV-Rente trifft mit den ihm ab dem 1. August 2005 zustehenden AHV- und AHV-Zusatzrenten erstmalig zusammen, so dass grundsätzlich eine Komplementärrente an Stelle einer ordentlichen Rente in Betracht fällt (Art. 20 Abs. 2 UVG; vgl. BGE 130 V 45 Erw. 4.2).
Der Versicherte bezog bereits vor dem Unfall vom 20. September 2001 krankheitshalber eine Viertelsrente der IV (Urk. 3/4, 8 S. 1). Diese Rente wurde wegen des Unfalles vom 20. September 2001 ab 1. Dezember 2001 auf eine ganze IV-Rente erhöht (vgl. Urk. 3/3 S. 3). Seit dem 1. August 2005 bezieht der Versicherte eine AHV-Rente. Da nicht vom erstmaligen Zusammentreffen einer IV-Rente mit einer UV-Rente auszugehen ist, finden trotz des vorgängigen krankheitsbedingten IV-Rentenbezugs die Sonderregelungen von Art. 32 Abs. 1 und 2 UVV keine direkte Anwendung. Da der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles zudem noch keine Altersrente der AHV bezog, findet Art. 32 Abs. 3 UVV ebenfalls keine direkte Anwendung. Der Beschwerdeführer möchte indes eine dieser Verordnungsbestimmungen analog zur Anwendung bringen oder eine weitere zusätzliche Sonderregelung geschaffen sehen (vgl. Erw. 2). Dies fällt nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn von einer Verordnungslücke auszugehen wäre.
5.2 In BGE 130 V 39 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht einen dem vorliegenden Sachverhalt in wesentlichen Punkten vergleichbaren Fall zu beurteilen: Der betreffende Versicherte bezog ebenfalls krankheitshalber eine Invalidenrente und verwertete die restliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der von ihm gegründeten Firma X. AG. Nach mehreren im Rahmen dieser neuen Tätigkeit versicherten Unfällen bezog er zusätzlich eine ganze Rente der Unfallversicherung basierend auf dem versicherten Verdienst in der Tätigkeit für die Firma X. AG. Dabei war es beim erstmaligen Zusammentreffen der Rente der IV mit derjenigen der UV am 1. Januar 1998 nicht zur Ausrichtung einer Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG gekommen war, dies weil die Rente der IV ausschliesslich krankheitsbedingt war und gemäss Art. 32 Abs. 1 UVV unberücksichtigt zu bleiben hatte. Der Versicherte hatte daher Anspruch auf eine ordentliche (ungekürzte) Rente der UV (BGE 130 V 44 Erw. 4.2). Mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV war erstmals eine Komplementärrente auszurichten (BGE 130 V 45 Erw. 3.2). Das Bundesgericht lehnte es dabei im Ergebnis ab, einen mit Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 UVV vergleichbaren Sachverhalt anzunehmen und hielt fest, im Falle einer vor dem AHV-Alter gestützt Art. 32 Abs. 1 UVV ausgerichtenen Komplementärrente habe stets eine Begrenzung der Gesamtleistungen auf 90 % des versicherten Verdienstes stattgefunden, was sich über den Eintritt des AHV-Rentenalters hinaus leistungsbeschränkend auswirke. Anderseits habe auch ein UVG-Rentenbezüger ohne Anspruch auf eine Rente der IV bei Eintritt ins AHV-Rentenalter lediglich Anspruch auf eine Komplementärrente (BGE 130 V 45 Erw. 4.2). Auch eine sinngemässe Anwendung von Art. 32 Abs. 3 UVV falle nicht in Betracht. Es handle sich nicht um eine Verordnungslücke, die als willkürlich oder mit dem Rechtsgleichheitsgebot als schlechthin unvereinbar bezeichnet werden müsse (BGE 130 V 47 Erw. 4.3). Im Ergebnis wurde damit bei der Berechnung der Komplementärrente, welche Berechnung - analog wie beim Beschwerdeführer - von 90 % des nach Eintritt der Invalidität im Rahmen der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit versicherten Verdienstes ausging, die volle AHV-Rente angerechnet.
5.3 Gestützt auf obigen Entscheid können auch im vorliegenden Fall die Regelungen von Art. 32 UVV nicht analog angewandt werden. Dem Beschwerdeführer stand vor Eintritt ins AHV-Alter keine Komplementärrente zu. Beim erstmaligen Zusammentreffen von AHV- und UV-Renten greifen Art. 32 Abs. 1 und 2 UVV nicht. Wäre es beim Beschwerdeführer bei früherem Rentenbeginn gestützt auf Art. 32 Abs. 2 UVV zur Auszahlung einer Komplementärrente gekommen, so hätte sich dies sowohl vor als auch nach Eintritt ins AHV-Alter leistungsmindernd ausgewirkt. Der Beschwerdeführer hat aber bis zum 31. Juli 2005 ungekürzte Taggeldleistungen bezogen. Auch eine analoge Anwendung von Art. 32 Abs. 3 UVV fällt nicht in Betracht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im obigen Entscheid erkannt, es sei, auch wenn sich dies leistungsmindernd auswirke, nicht willkürlich oder unhaltbar, wenn versicherte Rentenbezüger der IV, deren Invalidität krankheitsbedingt sei und die vor Eintritt des AHV-Rentenalters verunfallten, anders behandelt würden als versicherte Personen, die nach Eintritt der AHV-Altersgrenze einen Unfall erlitten (BGE 130 V 47 f. Erw. 4.3). Dementsprechend ist bei der Berechnung der Komplementärrente nur vom versicherten Verdienst gemäss Art. 20 Abs. 2 und 15 Abs. 2 UVG auszugehen und die AHV- und AHV-Zusatzrenten sind voll anzurechnen.
5.4 Entsprechend den übereinstimmenden Parteianträgen ist bei der Berechnung der Rente anders als im angefochtenen Einspracheentscheid von einem versicherten Verdienst von Fr. 43'595.-- auszugehen (vgl. Urk. 8 S. 3, 9/77). Bei einer Erhöhung um 1,9 % (vgl. Art. 31 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 34 UVG) resultiert ein für die Berechnung der Überentschädigung massgeblicher versicherter Verdienst von gerundet Fr. 44'423.--. 90 % des versicherten Verdienstes sind Fr. 39'980.70. Pro Monat hat der Versicherte maximal Anspruch auf Fr. 3'331.70. Bei Abzug der ausbezahlten AHV- und der AHV-Zusatzrenten von Fr. 2'521.-- (vgl. Urk. 9/100A) resultiert ein Anspruch auf eine Komplementärrente von Fr. 811.--. Die Beschwerde ist damit entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Versicherte ab 1. August 2005 Anspruch auf eine Komplementärrente von Fr. 811.-- pro Monat hat.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Angesichts des lediglich geringen Obsiegens, weil den Hauptargumenten nicht gefolgt werden konnte, ist vorliegend eine erheblich reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 6. Juni 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente im Betrag von Fr. 811.-- pro Monat hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).