UV.2007.00321

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 28. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

diese substituiert durch René Mettler
Schmid Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1 X.___, geboren 1964 und Mutter dreier Kinder (Jahrgang 1986, 1989 und 1991), war seit 30. September 2001 bei der Y.___ GmbH, Z.___, sowie seit 1. Oktober 2001 bei der A.___ AG, K.___, während insgesamt 51 Wochenstunden als Raumpflegerin tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1-2 Ziff. 1, Ziff. 3). Am 25. Januar 2002 erlitt sie als Beifahrerin einen Auffahrunfall (Urk. 8/8/2 S. 4). Anlässlich der gleichentags erfolgten Erstbehandlung wurden eine hochfrontale Kopfkontusion sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert (Urk. 8/5). Die Beschwerdeführerin war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/3 Ziff. 8). Ihre Arbeitsstellen verlor sie im Mai 2002 und Dezember 2002 (Urk. 8/31; Urk. 8/45). Ab März 2003 war sie wieder während 6 Stunden pro Woche als Raumpflegerin tätig (Urk. 8/51).
Ab 1. Januar 2003 erhielt die Versicherte eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie Zusatzrenten für ihren Ehemann und ihre drei Kinder zugesprochen (Urk. 8/77). Vom 8. Oktober bis 4. November 2003 hielt sie sich stationär in der Rehaklinik B.___ auf (Urk. 8/82) und vom 11.-23. April 2004 in einer Osteopathischen  Heilpraxis im Allgäu (Urk. 8/88).
1.2 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 (Urk. 8/117) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2007 ein und verneinte gleichzeitig einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Dagegen erhoben die Versicherte am 12. Januar 2007 (Urk. 8/119) und 21. März 2007 (Urk. 8/125) und die zuständige Krankenversicherung am 11. Januar 2006 (richtig: 2007) Einsprache (Urk. 8/120), wobei letztere am 13. März 2007 ihre Einsprache zurückzog (Urk. 8/124). Mit Entscheid vom 6. Juni 2007 wies die SUVA die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 8/126 = Urk. 2).
 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Juli 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache von Versicherungsleistungen über den 31. Januar 2007 hinaus (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 13. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zu den Folgen von HWS-Verletzungen sowie deren natürlichen und adäquaten Kausalität sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 ff.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 31. Januar 2007 hinaus.
Soweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss keine strikte Bindung der Beschwerdegegnerin an die von der IV-Stelle vorgenommene Bemessung des Invaliditätsgrads (vgl. Urk. 8/77) besteht, auch nicht im Sinne einer Richtigkeitsvermutung (AHI 2004 S. 181 Erw. 4 f.; BGE 126 V 288).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Berichte davon aus, dass keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin könnten organisch nicht hinreichend nachgewiesen werden. Der adäquate Kausalzusammenhang sei gemäss der in BGE 115 V 133 etablierten Rechtsprechung zu verneinen (Urk. 2 S. 5 ff). Bereits kurz nach dem Unfallereignis sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von psychischen Beeinträchtigungen geprägt worden (Urk. 7 S. 6).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie leide seit dem Unfall unter Kopf- und Nackenschmerzen mit Übelkeit, Schulter- und Armschmerzen sowie Schmerzen an der rechten Hand, Schwindel, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und Schlaflosigkeit. Es lägen immer noch organische Unfallfolgen vor; psychische Beeinträchtigungen stünden nicht im Vordergrund. Im Übrigen gehörten reaktive Depressionen gerade zum für HWS-Verletzungen typischen Beschwerdebild. Die adäquate Kausalität der Beschwerden sei zu bejahen (Urk. 1 S. 2 ff).

3.
3.1 Anlässlich der am Unfalltag erfolgten Erstbehandlung im Stadtspital C.___, Notfallstation der Chirurgischen Klinik, diagnostizierte Assistenzärztin Dr. med. D.___ eine hochfrontale Kopfkontusion und eine HWS-Distorsion (Urk. 8/5). Die Beschwerdeführerin berichte, als Beifahrerin im stehenden Auto ihres Ehemannes von hinten gerammt worden zu sein. Sie sei angegurtet gewesen, habe aber mit dem Kopf die Windschutzscheibe durchschlagen. Sie sei nicht bewusstlos gewesen und habe sich nicht übergeben müssen. Sie berichte über starke Kopf- und Nackenschmerzen. Der Lokalstatus habe einen frontalen Kopfkompressionsschmerz, aber keine Prellmarke ergeben. Der Hirnnervenstatus sei unauffällig, die HWS sei frei beweglich, aber die Reklination und die Seitneigung nach links seien schmerzhaft. Ein Schädel- und HWS-Röntgenbild habe keine ossären Läsionen ergeben (Urk. 8/5).
3.2 Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 30. Januar 2002 (Urk. 8/3) eine Kopfkontusion, eine HWS-Distorsion sowie eine Kontusion der rechten Hand. Der Röntgenbefund sei unauffällig. Die Beschwerdeführerin sei ab 25. Januar 2002 zu 100 % arbeitsunfähig; der Behandlungsabschluss sei in voraussichtlich drei bis vier Wochen zu erwarten (Urk. 8/3 Ziff. 4-5; Ziff. 8, Ziff. 10).
3.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 11. April 2002 (Urk. 8/10) einen Status nach Beschleunigungstrauma der HWS mit Kopfanprall am 25. Januar 2002 mit anhaltendem zerviko-zephalem Schmerzsyndrom (Urk. 8/10 S. 1). Die Kopfbeweglichkeit sei schmerzbedingt in alle Richtungen um insgesamt etwa 30 % eingeschränkt. Die Nacken- und Schultermuskulatur sei auf beiden Seiten verdickt und druckdolent. Neurologische Ausfälle lägen nicht vor (Urk. 8/10 S. 2). Die Beschwerdeführerin habe beim Unfallereignis vom 25. Januar 2002 ein typisches Beschleunigungstrauma der HWS mit Kopfanprall an der Oberkante der Frontscheibe erlitten. Die seither bestehenden Nacken- und Kopfschmerzen mit begleitendem Schwindel sowie die Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten seien ebenfalls typisch. Die anfänglich aufgetretenen Sehstörungen mit Doppelbildern hätten sich offenbar weitgehend normalisiert; es handle sich vermutlich um eine Abduzensparese. Weiter beklage die Beschwerdeführerin intermittierende Schmerzsausstrahlungen in den rechten Arm, wobei es sich um zerviko-radikuläre Reizerscheinungen handeln dürfe. Entsprechende Ausfälle seien nicht zu finden. Das Schmerzbild sei weichteilbedingt; der neurologische Status sowie die Zusatzuntersuchungen hätten ein normales Bild ergeben. Die Frage allfälliger neuropsychologischer Defizite sei noch offen geblieben (Urk. 8/10 S. 3).
3.4 Mit Bericht vom 28. Juni 2002 (Urk. 8/25) führte Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Neurologie, aus, die HWS-Beweglichkeit der Beschwerdeführerin sei eingeschränkt. Die Nacken- und Schultermuskulatur sowie der Kopf seien druckschmerzhaft. Atrophien oder Paresen lägen nicht vor. Bildgebend sei eine sehr kleine, klinisch eher bedeutungslose Diskushernie C5/6 links (vgl. Urk. 8/27 = Urk. 3/4) nachzuweisen; Anzeichen für eine Wurzel- oder Rückenmarkskompression bestünden nicht. Bei Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule sei aktuell ein linksbetontes zervikozephales und -brachiales Syndrom zu finden. Der neurologische Befund sei normal; weitere Abklärungen seien aus neurologischer Sicht nicht notwendig. Bei Angstzuständen seit dem Unfallereignis, jetzt bereits chronifiziertem Schmerz und belastender familiärer Situation sei eine begleitende psychiatrische Betreuung wünschenswert (Urk. 8/25 S. 2).
3.5 Dr. E.___ hielt mit Bericht vom 15. Mai 2003 (Urk. 8/58/2) fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2002, seit der Wiederaufnahme der Arbeit als Reinigungsangestellte zu 25 %, stationär. Sie leide weiterhin unter starken neuralgiformen Kopfschmerzattacken. Zudem bestehe immer ein Druck auf dem Kopf und leichte Kopfschmerzen. Das rechte Handgelenk, mit dem sie sich beim Aufprall abgestützt habe, schmerze vermehrt und sei kraftlos. Die Beschwerdeführerin leide weiter mehrmals am Tag unter Angstattacken. Die Physiotherapie sowie die medikamentöse Therapie mit Antidepressiva und Analgetika werde weitergeführt. Insgesamt liege ein chronisches Beschwerdebild vor (Urk. 8/58/2).
3.6 Mit Bericht vom 21. November 2003 (Urk. 8/82) diagnostizierten die Ärzte der Rehaklinik B.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 8. Oktober bis 4. November 2003 stationär aufhielt, ein HWS-Distorsionstrauma durch Auffahrunfall am 25. Januar 2002 sowie eine reaktive Depression mit Angstzuständen (Urk. 8/82 S. 1).
Es könnten keine motorischen Ausfälle objektiviert werden. In der klinischen Untersuchung finde man eine leichte Fehlhaltung mit Kopfprotraktion und konsekutiven Verspannungen des Trapeziusmuskels. Die Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule sei erstaunlich gut. Im Vordergrund stehe die depressive Symptomatik (Urk. 8/82 S. 2). Mindestens vier von fünf Waddell-Zeichen seien positiv (Urk. 8/82 S. 4).
In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich mässige Einbussen im Sinne einer mässig bis deutlichen Verlangsamung bei unauffälliger bis diskret verminderter Fehlerkontrolle gezeigt, weiter sei eine deutlich verkürzte Konzentrationsspanne und eine erhöhte Ablenkbarkeit beobachtet worden. Im klinisch-psychologischen Eindruck hätten bei der Beschwerdeführerin depressive Symptomatiken mit Affektlabilität und plötzlichem Weinen, dem Gefühl der körperlichen und seelischen Schwere, vermehrter Müdigkeit bei persistierender Schlaflosigkeit, dem Gefühl der Hilflosigkeit, einer eingeschränkten Zukunftsperspektive und zusätzlich Angstkomponenten in Form von Beklemmungsgefühlen in der Brust dominiert. Es bestehe dringender Bedarf einer psychotherapeutischen Abklärung und Weiterbegleitung. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/82 S. 2 f.).
3.7     H.___, lic. phil. I, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte mit Bericht vom 19. März 2004 (Urk. 8/83) aus, die Beschwerdeführerin leide an einer dominanten Schmerzproblematik mit blitzartig einschiessenden Schmerzen im Hinterkopf, die immer wieder zu Angst- und Panikgefühlen führten, und an chronischer Müdigkeit wegen Ein- und Durchschlafstörungen. Daraus resultieren die depressive Symptomatik mit Gefühlen der Hilflosigkeit, Zukunftsängsten, Nervosität und Unruhe. Da aufgrund des chronifizierten Beschwerdebildes und der bisherigen ärztlichen, physiotherapeutischen und rehabilitativen Bemühungen kaum eine Verbesserung des körperlichen Zustandes erreicht worden sei, müsse der Erhalt des status quo und eine Verhinderung der Verschlechterung des heutigen Zustandes als Fortschritt gesehen werden. Eine sichtbare Verminderung des depressiven Zustandes sei nach einer dreimonatigen psychotherapeutischen Begleitung noch nicht möglich (Urk. 8/83 S. 1 f.). Die Behandlung bei Frau H.___ wurde am 5. Juli 2004 beendet (Urk. 8/96).
3.8     Ein am 31. März 2004 durchgeführtes MRI des Schädels ergab regelrechte Verhältnisse (Urk. 8/89).
3.9         Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt mit Bericht vom 24. September 2004 (Urk. 8/100) fest, bei der Beschwerdeführerin liege ein eindrückliches depressives und durch intermittierende Angstzustände geprägtes Zustandsbild vor, welches ihre Mobilität beeinträchtige. Sie sei verlangsamt, unsicher, weinerlich, aber andererseits somatisch eindeutig wenig beeinträchtigt mit freien Spontanbewegungen im Nacken- und Halsbereich. Die grobkursorische körperliche Untersuchung habe ausser einer minimalen linksseitigen Verspannung der Nackenmuskulatur mit Druckdolenz keine Einschränkung ergeben. Die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin sei eindeutig psychischer Art.. Im Allgemeinbefinden sei die Beschwerdeführerin wesentlich gestört, da das weinerlich depressive Bild mit Gedankenkreisen praktisch nicht überwunden werden könne (Urk. 8/100 S. 4).
Nach dem Unfallereignis vom 25. Januar 2002 sei eine desolate Entwicklung mit den für ein HWS-Trauma typischen Symptomen wie zervikokephales Schmerzsyndrom, Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten, Sehstörungen und intermittierenden Ausstrahlungen in den rechten Arm eingetreten (Urk. 8/100 S. 4).
3.10   Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei aus somatischer Sicht auf jeden Fall zumutbar, so auch, mit unwesentlichen Abstrichen, die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte. Aus psychischer Sicht liege eindeutige Arbeitsunfähigkeit vor. Diese Entwicklung sei kaum mit dem Unfallereignis vereinbar. Eine allenfalls stationäre psychotherapeutische Begleitung und Behandlung sei unbedingt notwendig. Erhebliche somatische Restfolgen seien keine festzustellen; die für eine Verletzung der HWS typischen Symptome würden anamnestisch zwar angegeben, könnten medizinisch jedoch nicht verifiziert werden (Urk. 8/100 S. 4 f.).Dr. E.___ diagnostizierte mit Bericht vom 7. März 2005 (Urk. 8/108) ein HWS-Schulter-Arm-Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion sowie eine reaktive Depression mit Angstattacken. Seit Februar 2005 sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich schlechter. Die Kopfschmerzattacken seien häufiger aufgetreten und beängstigten die Beschwerdeführerin sehr stark. Das rechte Handgelenk und der rechte Vorderam seien geschwollen und schmerzhaft. Mehrmals täglich träten Angstattacken auf und die Grundstimmung sei trotz medikamentöser Therapie depressiv. Eine Psychotherapie sei abgebrochen worden, da sich die Beschwerdeführerin nicht besser gefühlt habe. Sie sei dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Es präsentiere sich ein chronifiziertes Beschwerdebild, bei dem vermutlich nicht mehr mit einer wesentlichen Besserung und Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 8/108 S. 1 f.).
Mit Bericht vom 3. März 2006 wiederholte Dr. E.___ diese Angaben und wies zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin infolge der Stärke der Kopfschmerzattacken zeitweilig in Ohnmacht falle und nicht mehr alleine aus dem Haus könne (Urk. 8/113).
3.11   Dr. G.___ diagnostizierte mit Bericht vom 15. April 2005 (Urk. 8/110) invalidisierende, zunehmend generalisierte zervikozephal und -brachial rechtsbetonte Schmerzen nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsionstrauma am 25. Januar 2002 sowie eine reaktiv depressive Entwicklung und Panikattacken (Urk. 8/110 S. 1). Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine weiteren Aspekte, es müsse weiterhin rein symptomatisch eine intensive Schmerztherapie und insbesondere eine gezielte Behandlung der psychiatrischen Problematik empfohlen werden. Im Vordergrund stünden die Klagen über invalidisierende Schmerzen, die depressive Stimmungslage und die Panikattacken. Weitere neurologische Abklärungen seien nicht sinnvoll (Urk. 8/110 S. 2).
3.12   Dr. med. J.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, stellte mit Bericht vom 25. März 2006 (Urk. 8/114) folgende Diagnose (Urk. 8/114 S. 1):
- Status nach Distorsionstrauma der HWS am 25. Januar 2002
- somatoforme Schmerzstörung
- chronische depressive Verstimmung
Im Vordergrund des Beschwerdebildes stünden Schmerzen, die nicht einem sicheren Korrelat entsprächen; die Muskulatur im Bereich der HWS sei nicht massiv verspannt. Zusätzliche Symptome wie Lustlosigkeit, Schlaflosigkeit und Therapieresistenz würden den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und depressive Verstimmung nahe legen. Von neurologischer Seite könne kaum ein Therapievorschlag gemacht werden. Grundsätzlich sei sicher eine psychotherapeutische Begleitung wichtig (Urk. 8/114 S. 3).

4.
4.1 Am 25. Januar 2002 fuhr ein anderes Fahrzeug auf das stehende, vom Ehemann der Beschwerdeführerin gelenkte Auto auf (vgl. Urk. 8/8/2 S. 6). Diese begab sich gleichentags in ärztliche Behandlung, anlässlich derer sie über starke Nacken- und Kopfschmerzen berichtete. Es wurde die Diagnose einer hochfrontalen Kopfkontusion und einer HWS-Distorsion gestellt (vgl. Urk. 8/5).
4.2 Die bildgebenden Untersuchungen haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfallereignisses keine strukturellen Läsionen der HWS oder des Schädels erlitten hat. So ergab ein am Unfalltag erstelltes Röntgenbild keine frischen ossären Läsionen (Urk. 8/5). Festgestellt wurden degenerative - somit nicht traumatische - Veränderungen (vgl. Urk. 8/4 Ziff. 6). Auch ein am 31. März 2004 durchgeführtes MRI ergab kein anderes Bild (Urk. 8/89).
4.3 Nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft treten Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der HWS erfahrungsgemäss kurze Zeit nach dem Unfallereignis auf. Gemäss vorherrschender Lehrmeinung müssen sich die Nackenschmerzen nach einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall manifestieren, damit der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfallgeschehen bejaht werden kann (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Mai 2007 in Sachen W.; U299/05, Erw. 5.2).
In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin noch am Unfalltag ärztliche Behandlung beanspruchte und die für HWS-Distorsionen typischen Schmerzen innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden auftraten, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion zugezogen hat. Dies wird im Übrigen von den Parteien nicht bestritten.
4.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
4.5 Wie Kreisarzt Dr. I.___ ausführte, trat bei der Beschwerdeführerin im Anschluss an das Unfallereignis das für HWS-Verletzungen typische Beschwerdebild ein (vgl. Urk. 8/100 S. 4), so dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin bejaht werden kann. Mit Blick auf die weiter zu prüfende Frage einer allfälligen Dominanz psychischer Beschwerden (nachstehend Erw. 4.6 ff.) kann sodann offen bleiben, ob das sogenannte bunte Beschwerdebild auch im Zeitpunkt der Adäquanzprüfung noch vorhanden war.
4.6 Bezüglich der Frage der adäquaten Kausalität und der anzuwendenden Beurteilungskriterien ist zunächst zu prüfen, ob im Verlauf der Entwicklung vom Unfall- bis zum Beurteilungszeitpunkt das psychische Leiden die somatischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten liess (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb).
4.7 Der Unfall ereignete sich am 25. Januar 2002. Dr. E.___ notierte mit Bericht vom 13. März 2002 (Urk. 8/3) über die am 30. Januar 2002 erfolgte Erstbehandlung, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem Schockzustand und es seien nebst Analgetika auch Tranquilizer verschrieben worden (vgl. Urk. 8/3 Ziff. 1, Ziff. 3, Ziff. 7). Dr. G.___ Wigger empfahl am 28. Juni 2002 unter anderem wegen Angstzuständen eine begleitende psychiatrische Betreuung (Urk. 8/25 S. 2). Die Therapie mit Antidepressiva wurde gemäss Dr. E.___ weitergeführt (Bericht vom 15. Mai 2003; Urk. 8/58/2). Im Herbst 2003 stand gemäss den Ärzten der Rehaklinik B.___ bei guter Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule und mindestens vier von fünf positiven Waddell-Zeichen die depressive Symptomatik im Vordergrund; es bestehe dringender Bedarf einer psychotherapeutischen Abklärung und Weiterbegleitung (Bericht vom 21. November 2003; Urk. 8/82 S. 2 f.). Aufgrund dieser Beeinträchtigungen begab sich die Beschwerdeführerin zu Frau H.___ in fachpsychologische Behandlung (Urk. 8/83). Kreisarzt Dr. I.___ fand anlässlich der Untersuchung vom 23. September 2004 sodann ein eindrückliches depressives, durch intermittierende Angstzustände geprägtes Zustandsbild. Die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin sei, bei somatisch uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit, eindeutig psychischer Art (Urk. 8/100 S. 4). Auch Dr. E.___ und Dr. G.___ Wigger stellten in der Folge weiterhin erhebliche psychische Probleme der Beschwerdeführerin fest (Urk. 8/108; Urk. 8/110; Urk. 8/113). Dr. J.___ fasste den gesamten Verlauf zutreffend wie folgt zusammen (Urk. 8/114 S. 2 unten):
„Im Verlaufe der folgenden vier Jahre wurden wiederholte Kontrollen durchgeführt, auch eine Kur in B.___, neurologische Ausfälle im engeren Sinn fehlten immer, immer mehr trat ein psychisches Krankheitsbild in den Vordergrund, die geäusserten Kopfschmerzen und Nackenschmerzen nahmen zu, eine depressive Entwicklung nahm ihren Anfang, zusätzlich kam es auch zu Panikattacken. Bis heute ist dieses Bild ganz im Vordergrund, Komplikationen im engeren Sinne wie ein chronisches Subduralhämatom konnten nie nachgewiesen werden, die Kernspintomographie des Gehirns war regelrecht (Befund vom 31. März 2004). Die in der Rehabilitationsklinik B.___ gefundene Symptomatik im Jahr 2003 verschlimmerte sich weiterhin, es kam zu erheblichen Schlafstörungen, zu einer weiteren Akzentuierung des depressiven Syndroms mit Angstzuständen. Ganz im Vordergrund steht auch die Therapieresistenz.“
4.8 Im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum zwischen dem Unfallereignis vom 25. Januar 2002 und dem Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007 ist aufgrund dieser Berichte davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht somatisch, sondern psychisch bedingt ist. Im Verlauf der Entwicklung vom Unfall- bis zum Beurteilungszeitpunkt liess das psychische Leiden die somatischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten; dies ist gemäss Bericht von Kreisarzt Dr. I.___ bereits im September 2004 der Fall gewesen.

5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach den für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall geltenden Kriterien gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen. Dabei ist zuerst auf die Schwere des Unfallereignisses einzugehen.
5.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
5.3 Der Auffahrunfall vom 25. Januar 2002 ist praxisgemäss (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 f. Erw. 4.2) als mittelschweres Unfallereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu beurteilen. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
5.4 Der fragliche Unfall hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet und war objektiv betrachtet nicht von besonderer Eindrücklichkeit: Gemäss Polizeirapport kamen das Fahrzeug der Beschwerdeführerin sowie ein vor ihr fahrendes Auto wegen stockendem Verkehr vor einer Lichtsignalanlage zum Stehen. Der Unfallverursacher konnte nicht mehr bremsen und fuhr auf das Fahrzeug der Beschwerdeführerin auf, welches seinerseits in das vordere Auto geschoben wurde (Urk. 8/8/2 S. 4). Die Geschwindigkeitsänderung (delta-v) in Vorwärtsrichtung (Heckkollision) betrug etwa 10-15 km/h, in Rückwärtsrichtung (Frontkollision) habe sie deutlich unterhalb eines Bereiches von 20-30 km/h gelegen (vgl. Urk. 8/72 S. 3).
Die Beschwerdeführerin erlitt weiter keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art: Der angegebene Kopfanprall an der Windschutzscheibe führte weder zu einer sichtbaren Prellmarke noch zu strukturellen Verletzungen (vgl. Urk. 8/5; Urk. 8/89). Damit liegt auch keine Verletzung vor, die erfahrungsgemäss geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung: Das Beschwerdebild war bereits wenige Monate nach dem Unfallereignis von einer psychischen Störung zumindest mitbestimmt, die sich im Verlauf immer stärker manifestierte (vgl. vorstehend Erw. 4.7). Entsprechend ist das für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium einer ungewöhnlich langen Dauer der aus somatischen Gründen notwendigen ärztlichen Behandlung ebenso wenig erfüllt wie dasjenige körperlicher Dauerschmerzen. Letztere mögen zwar vorhanden sein, haben aber bei der Beschwerdeführerin kein somatisches Korrelat und können deshalb bei der Adäquanzbeurteilung nicht berücksichtigt werden.
Weiter sind auch keine Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung, die die körperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen ersichtlich. Insbesondere ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Anlegen eines weichen Halskragens für lediglich fünf Tage (vgl. Urk. 8/5) den Heilverlauf massgeblich beeinträchtigt hat. Die Beschwerdeführerin galt aus somatischen Gründen nach Durchführung der medizinisch-somatischen kreisärztlichen Abschlussuntersuchung im September 2004 als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/100 S. 4 f.). Damit fallen auch Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht wesentlich ins Gewicht.
5.5 Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den überwiegend psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis vom 25. Januar 2002 zu verneinen. Dies muss umso mehr gelten, als die obligatorische Unfallversicherung für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, die zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, nicht einzustehen hat (BGE 115 V 133 Erw. 7). Nachdem die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen ab September 2004 als zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Januar 2007 einstellte.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- René Mettler
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).