Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00322
UV.2007.00322

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 3. Februar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Helsana-advocare
Zürichstrasse 130, Postfach, 8081 Zürich

gegen

VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1970, ist seit 2000 bei der Z.___ als Musiker tätig und über diese bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 8/1 Ziff. 1).
         Am 23. August 2005 verletzte sich der Versicherte beim Joggen (Urk. 8/1 Ziff. 6). Mit Verfügung vom 10. April 2007 stellte die Vaudoise ihre erbrachten Leistungen rückwirkend per 8. Dezember 2005 ein (Urk. 8/18). Der zuständige Krankenversicherer zog seine am 13. April 2007 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/19) am 22. Mai 2007 zurück (Urk. 8/22). Der Versicherte erhob am 20. April 2007 Einsprache, welche die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2007 abwies (Urk. 8/23 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Juli 2007 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auch nach dem 8. Dezember 2005 zu erbringen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2007 beantragte die Vaudoise die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Am 15. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6  des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung  (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid davon aus, gemäss Gutachten von Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, liege eine relativ erhöhte Vorspannung des Quadrizeps vor, welche einerseits keinen Krankheitswert habe und andererseits bei Bedarf durch regelmässiges Stretching selbst behandelt werden könne. Die Heilung sei nach maximal 12 Wochen eingetreten. Somit seien die erbrachten Leistungen zu Recht per 8. Dezember 2005 eingestellt worden (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.3).
2.2     Die Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, da die Beschwerden nach dem Unfallereignis vom 23. August 2005 angedauert hätten, sei am 1. Februar 2006 eine Magnetresonanztomographie (MRI) der beiden Oberschenkel durchgeführt worden. Da dies zur Klärung der Verdachtsdiagnose notwendig gewesen sei und die festgestellte Ansatztendinose als Unfallfolge in Frage komme, seien die angefallenen Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Weiter seien auch die Kosten für die Untersuchungen vom 17. Mai und 20. Juni 2006 in der G.___ Klinik zu übernehmen, da diese im Rahmen der Abklärung der Unfallfolgen vorgenommen worden seien (Urk. 1 S. 2).
2.3     Strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über den 8. Dezember 2005 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG hat.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer ist beim Joggen im Wald, als er über einen umgefallenen Baum springen musste, ausgerutscht und hat sich dabei den Oberschenkelmuskel gezerrt (Urk. 8/1 Ziff. 6, Urk. 8/2 Ziff. 4).
3.2     Am 1. Februar 2006 führte Dr. med. C.___, Radiologie und Nuklearmedizin FMH, Klinik D.___, ein MRI der Oberschenkel durch und diagnostizierte im gleichentags erstellten Bericht einen Verdacht auf Ansatztendinose des Biceps femoris am Tuber ischiadicum links sowie einen Ausschluss einer Raumforderung. Trotz bekannter Klinik links sei aufgrund des MRI  kein morphologisches Korrelat feststellbar; eine leichte Ansatztendinose links könne auch bei vollkommen normaler Signalverteilung nicht nachgewiesen werden. Eine relevante Veränderung sei aber nicht vorhanden (Urk. 8/3 = Urk. 3/4).
3.3     In seinem Bericht vom 21. März 2006 hielt Dr. med. E.___, Kinik D.___, fest, der Beschwerdeführer werde in der Klinik aufgrund einer Ansatztendiagnose des Musculus biceps femoris am Tuber ischiadicum behandelt. Das Leiden sei nach einem längeren Joggingversuch unfallbedingt ausgelöst worden. Bei der Überprüfung sei eine Rumpfinstabilität gefunden worden, welche langfristig zu einer Überbelastung und Verkürzung der Muskulatur führe. Die Behandlung habe eine deutliche Besserung der Beschwerden gezeigt. Im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS), das zum Ausschluss einer Diskushernie als kausale Ursache veranlasst worden sei, finde sich zudem eine Spondylarthrose der unteren LWS, welche ebenfalls überlastungsbedingt mit der Instabilität zusammenhängen könnte. In dem Sinne sei die Behandlung der Oberschenkel- und Rückenbeschwerden ein und dasselbe, da die durchgeführte Therapie ausschliesslich in einer Rumpfstabilisation und lokalen Behandlung bestanden habe (Urk. 8/8 = Urk. 3/5).
3.4     In seinem Bericht vom 21. Juni 2006 diagnostizierte PD Dr. med. F.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, G.___ Klinik, Schmerzen über dem Tuber ischiadicum mit Verdacht auf posteriores femoroacetabuläres Impingement der Hüfte links (Urk. 8/10 S. 1 = Urk. 3/8 S. 1). Der Beschwerdeführer leide trotz physiotherapeutischen Dehnübungen an rezidivierenden Verhärtungen der ischiocruralen Muskulatur. Dr. F.___ hielt fest, gemäss MRI sei kein signifikanter Gelenkerguss erkennbar. Der Knorpel- und Labrumzustand sei nicht konklusiv beurteilbar. Dr. F.___ würde das Hüftgelenk infiltrieren, um zu sehen, inwieweit dadurch eine Schmerzfreiheit zu erzielen sei (Urk. 8/10 S. 1). Würde die Schmerzfreiheit eintreten, wäre ein nächster diagnostischer Schritt eine Arthro-MRI (Urk. 8/10 S. 2).
3.5     Der Beschwerdeführer wurde am 23. Januar 2007 durch Dr. B.___ untersucht (Urk. 8/16 S. 1).
         In seinem Bericht vom 8. Februar 2007 (Urk. 8/16 = Urk. 3/3) stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/16 S. 6 Mitte):
- Status nach Zerrung der Musculus biceps femoris am Tuber ischiadicum links
- beidseits verkürzte respektive vorgespannte Quadrizepsmuskulatur
         Er führte in seiner Beurteilung aus, dass eine Rumpfinstabilität bestanden haben könnte, werde nicht grundsätzlich bestritten; es müsse aber darauf hingewiesen werden, dass diese nicht eine unfallkausale Folge sei, sondern eine Gegebenheit. Bei derart punktuellen Untersuchungen durch entsprechende Spezialisten könne wohl bei der Mehrzahl der Menschen eine Rumpfinstabilität gefunden werden. Eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der Rumpfinstabilität, wie sie Dr. E.___ dargestellt habe, sei allerdings mehr als theoretisch und praktisch unwahrscheinlich. Im Übrigen könne heute keine Instabilität der Rumpfmuskulatur festgestellt werden. Einzig sei eine relativ erhöhte Vorspannung des Quadrizeps beidseits mit entsprechend vergrössertem Fersen-Gluteal-Abstand feststellbar (Urk. 8/16 S. 6 unten), welche jedoch nicht unfallkausal sei. Es handle sich um eine effektive Verkürzung, welche mittels regelmässigem Stretching durch den Beschwerdeführer vermindert werden könne (Urk. 8/16 S. 7 oben).
         Die Heilung der Zerrung sei spätestens nach drei Monaten eingetreten. Wegen der dann noch bestehenden Schmerzhaftigkeit seien Untersuchungen und konsekutive Behandlungen im Übermass durchgeführt worden. Insbesondere müsse klar festgehalten werden, dass weder ein MRI der LWS noch Physiotherapie zur Rumpfstabilisierung unfallkausal indiziert gewesen sei (Urk. 8/16 S. 7 Ziff. 6.1).
3.6     Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 6. Juli 2007 aus, der Beschwerdeführer habe ein MRT der LWS aus Berlin mitgebracht (Urk. 3/6), welches keinen ausreichenden Anhalt für die von ihm geschilderten Beschwerden geboten habe. Da die Beschwerden auch anlässlich der erneuten Untersuchung angehalten hätten und am Tuber ischiadicum auslösbar gewesen seien, habe Dr. E.___ ein MRT des Oberschenkels und des Beckens veranlasst, um das Tuber ischiadicum bei auf Verdacht auf eine Muskelansatztendinose/-itis beurteilen zu können. Anscheinend seien bei der anschliessenden Dokumentation die Aufnahmeregionen verwechselt worden (Urk. 3/6).

4.
4.1     Es ist unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 23. August 2005 eine Zerrung des Bizeps femoris links zugezogen hat.
         In Würdigung der medizinischen Akten ist festzustellen, dass sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Bericht vom 8. Februar 2007 von Dr. B.___ (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.3) stützte . Dieser Bericht vermag den Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte vollumfänglich zu genügen. Er ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen (Urk. 8/16 S. 5 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/16 S. 4 unten f.) und setzt sich mit diesen auseinander. Schliesslich wurde der Bericht in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 8/16 S. 1 ff.). Sodann leuchtet er in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Der medizinische Bericht erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
         Aus dem Bericht von Dr. B.___ ergibt sich, dass die Heilung der Zerrung spätestens nach drei Monaten eingetreten ist (Urk. 8/16 S. 7 Ziff. 6.1). Ferner führte er aus, es sei zwar grundsätzlich unbestritten, dass eine Rumpfinstabilität vorgelegen haben könnte. Jedoch sei diese nicht unfallkausal, sondern eine Gegebenheit; hinzu komme, dass nach seinen Untersuchungen heute keine Instabilität der Rumpfmuskulatur mehr vorliege. Es sei einzig eine relativ erhöhte Vorspannung des Quadrizeps beidseits mit entsprechend vergrössertem Fersen-Gluteal-Abstand feststellbar, welche jedoch auch nicht unfallkausal sei (Urk. 8/16 S. 6 unten) und durch regelmässiges Stretching vermindert werden könne (Urk. 8/16 S. 7 oben). Auch Dr. C.___ führte in seinem Bericht aus, trotz bekannter Klinik links könne aufgrund des MRI kein morphologisches Korrelat festgestellt werden. Eine leichte Ansatztendinose könne auch bei vollkommen normaler Signalverteilung nicht nachgewiesen werden; es bestehe aber keine relevante Veränderung (Urk. 8/3).
4.2     Dr. E.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer beim Joggen eine Zerrung des Bizeps femoris links zugezogen habe; dies ist unbestritten. Ferner sei in der Untersuchung eine Rumpfinstabilität festgestellt worden, welche zur Überbelastung und Verkürzung der Muskulatur führe; die Behandlung des Oberschenkels und des Rumpfes habe zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden geführt. Durch die Stabilisation der Rumpfmuskulatur könne auch der Spondylarthrose der unteren LWS entgegengewirkt werden (Urk. 8/8).
         Die von Dr. E.___ aufgeführten Massnahmen, vor allem die Stabilisierung des Rumpfes, dienen der allgemeinen Vorbeugung von weiteren Verletzungen; Die Ausführungen von Dr. E.___ lassen erkennen, dass die Rumpfinstabilität ein vorbestehender Zustand gewesen ist und nicht durch den Unfall vom 23. August 2008 ausgelöst wurde. Wie Dr. B.___ hielt auch Dr. E.___ fest, dass der allgemeinen Verkürzung der Muskulatur durch Dehnübungen entgegengewirkt werden könne. Zur Frage, ob sich die jetzigen Beschwerden auf das Unfallereignis vom 23. August 2005 zurückzuführen sind, äusserte sich Dr. E.___ in seinen Berichten nicht explizit. In Würdigung seines Berichts erscheint wahrscheinlicher, dass der Grund für die Beschwerden des Beschwerdeführers in der Verkürzung und Überbelastung der Muskulatur besteht und nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.
         PD Dr. F.___ äusserte sich in seinem Bericht nicht zur Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden (Urk. 8/10).

5.         Insgesamt ist also gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ und Dr. C.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens nach drei Monaten die Heilung der Zerrung des Bizeps femoris links eingetreten ist und die bestehenden Beschwerden damit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 23. August 2005 stehen. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht per 8. Dezember 2005 eingestellt.
         Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana-advocare
- VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).