UV.2007.00323

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 30. Juli 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Susenbergstrasse 47, Postfach 427, 8044 Zürich

gegen

SWICA Versicherungen
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1954, war seit 29. Juni 1996 als Service-Angestellte im Y.___ in Z.___ beschäftigt und bei den SWICA Versicherungen (nachfolgend SWICA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 17. März 1999 einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 7/1 und 7/95 S. 2).
         Mit Verfügung vom 21. November 2002 (Urk. 7/89) sprach die SWICA der Versicherten eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 25 % zu, verneinte aber den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 9,66 % vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Januar 2003 (Urk. 7/91) wies die SWICA mit Entscheid vom 29. Januar 2004 (Urk. 7/95) ab. Auf die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde der Versicherten trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 9. November 2005 (Urk. 7/100) zufolge Fristversäumnisses nicht ein. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Mit Eingabe vom 16. Dezember 2005 (Urk. 7/101) an die SWICA liess die Versicherte beantragen, es sei ihr revisionsweise ab dem 1. November 2002 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zuzusprechen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 (Urk. 7/106) teilte die SWICA der Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für eine Revision nicht gegeben seien.
1.3     Mit Eingabe vom 6. November 2006 (Urk. 7/110) liess die Versicherte an ihrem Revisionsbegehren festhalten und die Zusprechung einer auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % basierenden Invalidenrente beantragen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 (Urk. 7/113) teilte die SWICA der Versicherten erneut mit, dass die Voraussetzungen für eine Revision nicht gegeben seien. Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 (Urk. 7/114; vgl. auch Urk. 7/118) liess die Versicherte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung ersuchen.
         Mit Verfügung vom 30. Januar 2007 (Urk. 7/119) lehnte es die SWICA ab, eine Rentenrevision durchzuführen, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Februar 2007 (Urk. 7/120) wies die SWICA mit Entscheid vom 12. Juni 2007 (Urk. 2 = Urk. 7/122) ab.
1.4     Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 (Urk. 7/123) an die SWICA liess die Versicherte beantragen, es sei ihr mit Wirkung ab 30. Januar 2004 eine „ganze Rente“ zuzusprechen. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 (Urk. 12/12/130) lehnte es die SWICA ab, den seinerzeit in der Verfügung vom 21. November 2002 (Urk. 7/89) festgesetzten und im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 (Urk. 7/95) bestätigten (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 9,66 % neu zu berechnen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Januar 2008 (Urk. 12/12/131) wies die SWICA mit Entscheid vom 4. Februar 2008 (Urk. 12/2 = Urk. 12/12/132) ab.

2.
2.1     Bereits mit Eingabe vom 9. Juli 2007 (Urk. 1) hatte die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juni 2007 (Urk. 2) erheben lassen mit folgendem Antrag:
„Es sei der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2002 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zuzusprechen.“
         Zudem liess die Versicherte beantragen, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die SWICA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2007 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 15. August 2007 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
2.2     Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 (Urk. 12/1) liess die Versicherte auch gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2008 (Urk. 12/2) Beschwerde erheben mit folgendem Antrag:
„Es sei der Versicherten mit Wirkung ab dem 30. Januar 2004 bzw. Oktober 2006 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zuzusprechen.“
         Zudem liess die Versicherte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen. Die SWICA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2008 (Urk. 12/5) auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.3     Mit Verfügung vom 25. März 2008 (Urk. 11) wurden die beiden Prozesse vereinigt. Am 5. Juni 2009 liess die Versicherte ihre Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückziehen (Urk. 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).
In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG, BGE 134 V 131).
         Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 132 f. Erw. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 114 Erw. 5.4).
1.3     Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen nach Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Revisionsbegehens im Wesentlichen damit, dass eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG voraussetze, dass bereits eine Rente festgesetzt worden sei. Sofern sich dann die Grundlagen für die laufende Rente erheblich änderten, werde die Rente für die Zukunft beziehungsweise ab dem Zeitpunkt der Änderung der Grundlagen neu festgesetzt. Soweit vorliegend eine Invalidenrente ab Fallabschluss per 31. Oktober 2004 verlangt werde, liege klar kein Revisionsbegehren im Sinne von Art. 17 ATSG vor, denn die Beschwerdeführerin berufe sich offensichtlich auf Grundlagen, die bereits zum damaligen Zeitpunkt gegolten hätten. Im Übrigen sei auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 auch nicht unter dem Titel der Wiedererwägung zurückzukommen, denn er erweise sich nicht als ursprünglich unrichtig, sondern vielmehr als korrekt. Schliesslich liege auch kein Grund für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (Entdeckung erheblicher neuer Tatsachen oder Beweismittel) vor. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen liess, dass sie als Geschäftsführerin eines Cafés (intellektuell) ungeeignet sei, deshalb ihren Betrieb habe aufgeben müssen und es ihr unzumutbar sei, als Wirtin zu arbeiten, weshalb von dem tieferen Invalidenlohn in einer  Verweisungstätigkeit auszugehen sei, stellte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre ihren Betrieb habe führen können und damit ein (rentenausschliessendes) Einkommen erzielt habe. Falls sie nunmehr aus wirtschaftlichen Gründen dieses Einkommen nicht mehr erzielen könne, sei dies ein unfallfremder Faktor (Urk. 2, 6,12/2 und 12/5).
2.2     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 9. Juli 2007 (Urk. 1) im Wesentlichen vortragen, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 einen Invaliditätsgrad von 9,66 % errechnet habe. Da der Invaliditätsgrad nicht mindestens 10 % betragen habe, sei der Beschwerdeführerin eine Rente abgesprochen worden. Dies ändere aber - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nichts daran, dass die Bestimmung betreffend Rentenrevision (Art. 17 ATSG) anwendbar sei. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin betrage mindestens 60 %. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen könne die Beschwerdeführerin nicht erreichen. Ihr Geschäftsergebnis habe sich massiv verschlechtert, wie die Steuererklärungen und auch die Erfolgsrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 zeigten. Auch habe es die Beschwerdegegnerin zu Unrecht abgelehnt, den genannten Einspracheentscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin unzutreffenderweise das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG verneint. Mit den Steuererklärungen und Erfolgsrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 die erst in den Jahren 2004 beziehungsweise 2005 vorgelegen hätten, seien nunmehr neue Beweismittel für die eingetretene massive wirtschaftliche Verschlechterung vorhanden.
         In ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2008 (Urk. 12/1) liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sie als Serviertochter ein Café nur kurze Zeit mit Erfolg habe führen können und schon nach zwei bis drei Jahren massive Verluste erlitten habe. Da sie als Geschäftsführerin überhaupt nicht geeignet sei, könne der Invaliditätsgradbemessung nicht das Einkommen als Wirtin zugrundegelegt werden. Als Serviertochter sei sie aber zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb sie Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente habe. Da die katastrophale wirtschaftliche Lage schon seit dem Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 bestehe, habe sie ab 30. Januar 2004 Anspruch auf eine „ganze“ Rente. Im Oktober 2006 habe die Beschwerdeführerin das Café aus wirtschaftlichen Gründen zwecks Schuldentilgung verkaufen müssen. Sie sei seither ohne Einkommen und Verdienst. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin treffe es eben nicht zu, dass es der Beschwerdeführerin über mehrere Jahre hinweg möglich gewesen sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Es stehe fest, dass sich der Geschäftsgang - nach den Anfangserfolgen von Juni 1999 bis 2001 - ab 2003 katastrophal entwickelt habe. Auf jeden Fall sei im Oktober 2006 der Versuch der Beschwerdeführerin, als Selbständigerwerbende ein Einkommen zu erzielen, definitiv gescheitert. Gemäss dem Zeugnis von Dr. med. A.___ vom 23. März 2006 sei die Beschwerdeführerin als Serviertochter zu 100 % arbeitsunfähig. In einer rückenschonenden behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eventualiter werde deshalb beantragt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Invaliditätsgrad neu festlege. Bei den attestierten Arbeitsunfähigkeiten handle es sich um Spätfolgen des Unfalls aus dem Jahre 1999.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin ein Revisionsverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (sogenannte Rentenrevision) beziehungsweise von Art. 53 Abs. 1 ATSG (sogenannte „prozessuale Revision“) durchzuführen, nachdem mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 (Urk. 7/95) ein solcher Rentenanspruch verneint worden war.
         Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass das Rentenrevisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht dazu dienen darf, die rechtskräftige - allenfalls sogar unrichtige - Schätzung der Invalidität in Frage zu stellen (Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 151 mit Hinweisen). Ebenfalls festzuhalten ist, dass das Revisionsverfahren nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht dazu dient, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 18 zu Art. 53 ATSG mit Hinweisen).
3.2
3.2.1   Mit Verfügung vom 21. November 2002 (Urk. 7/89), welche mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 (Urk. 7/95) bestätigt wurde, verneinte die Beschwerdegegnerin - wie bereits ausgeführt - den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 9,66 % vorliege. Dieser Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft (vgl. dazu Sachverhalt Ziffer 1.1).
         Aufgrund der Formulierung von Art. 17 Abs. 1 ATSG, wonach die Rente anzupassen ist, wenn sich der Invaliditätsgrad einer „Rentenbezügerin“ oder eines „Rentenbezügers“ erheblich ändere, steht ausser Frage, dass sich die Beschwerdeführerin, die ja gerade keine Invalidenrente bezieht, nicht auf diese Bestimmung berufen kann. Auch aus der Marginalie zu Art. 17 ATSG („Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen“) ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber das Rentenrevisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG lediglich bei laufenden Invalidenrenten zur Verfügung stellen wollte, aber nicht zur nachträglichen Überprüfung eines rechtskräftig festgelegten rentenausschliessenden Invaliditätsgrades. Mit anderen Worten entfällt nach einem verfügten Fallabschluss (ohne Zusprechung einer Invalidenrente) die Möglichkeit einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, weil sich diese Bestimmung allein auf die Revision laufender Renten bezieht (vgl. dazu zur insoweit entsprechenden Regelung von Art. 22 Abs. 1 altUVG Rumo-Jungo, a.a.O., S. 151, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Gesetzgeber mit Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht von der bisherigen Regelung abweichen wollte [Kieser, a.a.O., N 13 zu Art. 17 ATSG]).
3.2.2   Soweit eine Rentenrevision nach Art.17 Abs. 1 ATSG ausgeschlossen ist, weil wie vorliegend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad festgelegt worden ist, kann eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse im Unfallversicherungsrecht dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 151 mit Hinweis).
         Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Die Invaliditätsgradbestimmung in der Verfügung vom 21. November 2002 (Urk. 7/89) beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 (Urk. 7/95) basierte auf der ärztlicherseits formulierten Grundlage, dass die Beschwerdeführer trotz ihrer unfallbedingten Beeinträchtigungen zu 50 % als selbständigerwerbstätige Wirtin eines Restaurants/Cafés arbeiten könne. Auf entsprechende Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erklärte Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, am 23. März 2006 ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin - obwohl deren Gesundheitszustand subjektiv schlechter geworden sei - als „selbständige Führerin eines Restaurants“ zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/110 Beilage 3 und 4). Daraus ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ausübung der zumutbaren Verweisungstätigkeit nicht verändert hat, weshalb insoweit offensichtlich weder ein Rückfall noch eine Spätfolge im oben genannten Sinne vorliegen kann. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin auch unter diesem Titel keinen Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin auf ihren rechtskräftigen Rentenentscheid zurückkommt.
3.3     Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen einer Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind.
Die Beschwerdeführerin liess insoweit geltend machen, dass sie mangels Ausbildung und Qualifikation nicht in der Lage sei, ein Café zu führen. Das werde durch die Erfolgsrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 sowie die entsprechenden Steuererklärungen belegt. Diese Beweismittel für die eingetretene massive wirtschaftliche Verschlechterung seien erst nach dem Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 vorgelegen und hätten vorher nicht beigebracht werden können (Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 12/1 S. 7 f.).
         Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte mangelnde Ausbildung und Qualifikation keine neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ist. Sie bestand (wenn überhaupt) schon, als die Verfügung vom 21. November 2002 (Urk. 7/89) und der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 (7/95) erlassen wurden. Dieser Umstand kann demzufolge nicht als Revisionsgrund dienen. Aber auch die neuen Erfolgsrechnungen können als neue Beweismittel keinen Revisionsanspruch begründen, denn zum einen hätte zumindest die Erfolgsrechnung für das Jahr 2003 in das seinerzeitige Beschwerdeverfahren (sofern das Rechtsmittel fristgerecht erhoben worden wäre) eingebracht werden können. Zum anderen sind die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ohnehin nicht geeignet, ihr Vorbringen zu belegen, dass sie nicht in der Lage sei, selbständig ein Café zu führen. Die Dokumente für die Jahre 2003 und 2004 belegen lediglich, dass das von der Beschwerdeführerin seit einigen Jahren geführte Café-Restaurant in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Ob das tatsächlich mit ihrer - nach eigenen Angaben - mangelhaften Ausbildung zu tun hat, ist eine gänzlich andere Frage und kann durch die neu eingereichten Dokumente von vornherein nicht belegt werden. Diese Frage nach der zumutbaren Verweisungstätigkeit wurde - wie bereits erwähnt - rechtskräftig entschieden; sie kann mit neuen Geschäftsunterlagen nicht erneut aufgerollt werden. Überdies ist daran zu erinnern, dass Dr. A.___ noch im März 2006 ausdrücklich bestätigte, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, zu 50 % als selbständigerwerbende Geschäftsführerin eines Restaurants zu arbeiten (vgl. Urk. 7/100 Beilage 4). Wirtschaftlicher Misserfolg allein ist jedenfalls kein Revisionsgrund. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Beschwerdeführerin, das Geschäft aufgegeben hat (beziehungsweise ihre Anstrengungen reduziert hat), „damit die Differenz zwischen Erwerbseinbusse mit und ohne Behinderung die Summe erreicht, wo eine 100%ige Invalidität gegeben ist“, wie sie in ihrem Schreiben vom 18. November 2002 (Urk. 7/78) selbst ankündigte.
         Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 ATSG für eine prozessuale Revision nicht erfüllt sind.
3.4     Somit ist festzuhalten, dass der in Rechtskraft erwachsene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 (Urk. 7/95), mit der der Anspruch der Beschwerdeführerin aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades verneint worden war, nicht in Revision gezogen werden kann, und zwar unter keinem der oben genannten Titel. Schliesslich dient keines der oben genannten Verfahren dazu, eine frühere Fristversäumnis zu korrigieren beziehungsweise ungeschehen zu machen. Demzufolge sind die Beschwerden abzuweisen.

4.
4.1     Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen).
         Daran ist weiter festzuhalten und demzufolge der obsiegenden Beschwerde- gegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 61 lit. a ATSG und § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
4.2     Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu (§ 34 Abs. 1 GSVGer).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- SWICA Versicherungen
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).