Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00324[8C_893/2009]
UV.2007.00324

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 28. August 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst St. Gallen, lic. iur. Reto Cadisch
Kornhausstrasse 3, Postfach 161, 9001 St. Gallen

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem der 1967 geborene, bei der "Zürich" Versicherungsgesellschaft ("Zürich") versicherte A.___ am 24. November 2002 als Lenker seines Personenwagens an einem Auffahrunfall beteiligt gewesen war, als er vor einem Rotlicht wartete und der ihm nachfolgende Automobilist sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen konnte, worauf es zur Kollision kam (Urk. 8/1),
nachdem sich der als Kundenberater (bei der "Zürich") tätige Beschwerdeführer in der Folge in erster Linie aufgrund von Nacken- und Halsschmerzen in hausärztliche Behandlung begeben hatte, wobei im Wesentlichen ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit rezidivierenden nuchalen muskulären Verspannungen sowie einer Druckdolenz der mittleren processi spinosi der HWS diagnostiziert (vgl. Urk. 8/4), jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/7),
nachdem der Beschwerdeführer am 3. Juli 2005 erneut verunfallt war (Sturz über einen Zaun in eine Schubkarre), wobei er sich eine erhebliche linksseitige Ellbogenverletzung zugezogen hatte (Urk. 9/8 S. 3),
und nachdem die "Zürich", die ihre Leistungspflicht anerkannt und Versicherungsleistungen (Heilbehandlung) erbracht hatte, ihre Leistungen für das Unfallereignis vom 24. November 2002 mit Verfügung vom 20. Juni 2006 (Urk. 8/61; fälschlicherweise datiert mit 9. Mai 2006 [vgl. Urk. 2 S. 2]) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2007 (Urk. 2) - per Ende Dezember 2003 eingestellt hatte, da sie unter anderem gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten des B.___ vom 14. März 2006 (Urk. 9/8) zum Schluss gekommen war, dass zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 24. November 2002 über den 31. Dezember 2003 hinaus kein Kausalzusammenhang mehr bestehe,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2007, mit welcher der Beschwerdeführer die Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen (auch über den 31. Dezember 2003 hinaus) sowie die Zusprechung einer Integritätsentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der "Zürich" vom 3. August 2007 (Urk. 7) sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung,
dass die "Zürich" die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu dem für einen Leistungsanspruch vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 Erw. 3.1 und 3.2 S. 181 je mit Hinweisen) grundsätzlich korrekt darlegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann; die "Zürich" sodann zutreffend festgehalten hat, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers im Weiteren voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht,
dass zu ergänzen ist, dass die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen hat, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c); im Einzelfall zu verlangen ist, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt; das dann zutrifft, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt; demnach zunächst zu ermitteln ist, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört; auch hier der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen ist, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) in die Beurteilung mit einzubeziehen sind; je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium genügt oder mehrere herangezogen werden müssen, wobei bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a),
dass zu ergänzen ist, dass, falls die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht; dies dann zutrifft, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist; das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss; die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls nicht genügt; die entsprechende Beweislast, da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer liegt; der Unfallversicherer jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen muss; unerheblich ist, welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat; allein entscheidend ist, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind; es ebenso wenig darum geht, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 26. Juli 2007, U 241/06, Erw. 2.2.2, und in Sachen B. vom 26. Januar 2007, U 408/05, Erw. 3.2.2),
dass anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht die sogenannte Schleudertrauma-Praxis in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: zum einen die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht wurden; zum anderen die Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise modifiziert wurden (BGE 134 V 109),
dass rechtsprechungsgemäss eine Änderung oder Präzisierung einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur auf zukünftige Fälle anwendbar ist, sondern auch auf jene Fälle, die im Zeitpunkt der Änderung oder der Präzisierung der Praxis bereits hängig waren (BGE 120 V 128 E. 3a 131 mit Hinweisen); im vorliegenden Fall jedoch darauf verzichtet werden konnte, den Parteien Gelegenheit  zu geben, sich zu dieser Präzisierung der Rechtsprechung und allfälligen Auswirkungen derselben auf die in ihren bisherigen Rechtsschriften eingenommenen Standpunkte zu äussern, da sie zu keinem anderen Resultat führt als die Anwendung der bisherigen Rechtsprechung;

in weiterer Erwägung,
dass streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2003 hinaus geklagten Nackenbeschwerden (vgl. Urk. 1 S. 2) noch in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 24. November 2002 standen,
dass sich die "Zürich" darüber, ob aufgrund des Unfallereignisses vom 3. Juli 2005 eine Leistungspflicht besteht, im angefochtenen Entscheid nicht geäussert hat, weshalb diese Frage nicht zum Streitgegenstand gehört (BGE 125 V 414 Erw. 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 Erw. 1a),
dass hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den im gesamten Beurteilungszeitraum mehrheitlich im Vordergrund gestandenen Nackenschmerzen und dem - aus somatischer Sicht hier allein als Ursache in Betracht fallenden - (ersten) Unfall festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2002 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine HWS-Distorsion erlitten hat (Urk. 9/1-7),
dass im Gutachten des B.___ vom 14. März 2006, das die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160) erfüllt, festgehalten wurde, dass die noch geklagten Nacken- und Kopfschmerzen während etwa eines Jahres nach dem Unfall vom 24. November 2002 auf diesen hätten zurückgeführt werden können, sie inzwischen jedoch als Krankheit zu betrachten seien und nur noch möglicherweise mit dem genannten Unfall in Zusammenhang stünden; die Gutachter weiter ausführten, dass der Unfall keine sichtbaren oder sonst erkennbaren Verletzungen ausgelöst hätte; es sich im Begutachtungszeitpunkt lediglich noch um ein funktionelles Geschehen handle, das zum Beispiel durch die belastete psychische Situation weiter unterhalten werden könnte (Urk. 9/8 S. 23),
dass demgegenüber der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2006 die Ansicht vertrat, der Beschwerdeführer leide nach wie vor an unfallkausalen Nackenschmerzen und Konzentrationsstörungen (Urk. 8/73/2),
dass vorliegend die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 24. November 2002 und den über den 31. Dezember 2003 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden zu bejahen ist, nicht abschliessend beantwortet werden muss, da der adäquate Kausalzusammenhang, der nach der in BGE 117 V 359 begründeten beziehungsweise nach der in BGE 134 V 109 nunmehr präzisierten Rechtsprechung (sogenannte Schleudertrauma-Praxis) zu prüfen ist, auf jeden Fall zu verneinen ist, wie die folgenden Erwägungen zeigen,
dass laut Gutachten des B.___ vom 14. März 2006 die subjektiv geschilderten Beschwerden zwar durch den Untersuchungsbefund manualtherapeutisch-osteopathischer Art problemlos objektiviert werden konnten (mit Nachweis einer deutlichen Hypomobilität am craniocervicalen Übergang und schmerzhaften Tendomyosen in den typischen Muskelgruppen mit Auslösen einer Referred pain Symptomatik in Form von Kopfschmerzen); die HWS sich jedoch radiologisch unauffällig, ohne Anlageanomalien oder degenerativ-reaktive Veränderungen zeigte (Urk. 9/8 S. 14),
dass auch die durch Dr. C.___ erhobenen Befunde (Druckschmerzen über den Dorn- und Querfortsätzen sowie die Triggerpoints im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur) nicht mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden können; die craniocervicale Schmerzsymptomatik dementsprechend nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9 S. 122) als (über den 31. Dezember 2003 hinaus fortbestandene) organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolge gelten kann,
dass der Beschwerdeführer gemäss den ärztlichen Zeugnissen des Dr. C.___ nach dem Unfallereignis vom 24. November 2002 in seiner angestammten Tätigkeit jederzeit voll arbeitsfähig war (Urk. 9/1-7), bis Dr. C.___ ihm am 8. Juni 2005 rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, da es seit Januar 2005 zu Durchschlaf- und Konzentrationsstörungen sowie zu Depressionen gekommen sei, die zusammen mit den Nackenbeschwerden zu einem regelrechten Leistungseinbruch geführt hätten (Urk. 9/7/1 Ziff. 1),
dass die "Zürich" bei gegebener Aktenlage zu Recht darauf abstellte, dass von einer Fortsetzung der in erster Linie physiotherapeutischen und medikamentösen Behandlung (vgl. Urk. 9/1-4) des Ende Dezember 2003 weiterhin voll arbeitsfähigen Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/3) ab jenem Zeitpunkt prognostisch keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) mehr zu erwarten war, weshalb der Zeitpunkt der von der "Zürich" vorgenommenen Adäquanzprüfung nicht zu beanstanden ist,
dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) des Wagens des Beschwerdeführers beim Ereignis vom 24. November 2002 gemäss der Unfallanalyse vom 12. Februar 2007 maximal 6,6 km/h betrug (Urk. 8/74 S. 1), was aus biomechanischer Sicht deutlich unter der für solche Unfälle im Normalfall angenommenen Harmlosigkeitsgrenze von 10 - 15 km/h liegt (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Juni 2006, U 265/05 Erw. 3.1; vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2006, U 206/06 Erw. 2.1); auch die beim Unfall entstandenen Fahrzeugschäden - das Heck des vom Beschwerdeführer gefahrenen Wagens wies einen Formabdruck des vorderen Kennzeichens des aufgefahrenen Wagens und eine zerkratzte Lackierung auf (Urk. 8/74 S. 3 Erw. 6.2) - auf eine leichte Kollision hindeuten, was auch ein Blick auf die im Unfallanalysebericht enthaltenen Fotos (Urk. 8/74 S. 4 f.) bestätigt,
dass folglich von einem leichten Unfall auszugehen ist (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 [U 193/01] mit Hinweisen), bei dem der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres zu verneinen ist (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366),
dass, selbst für den Fall, dass von einem mittelschweren Unfall auszugehen wäre, eine Gesamtwürdigung des Unfallgeschehens und der unfallbezogenen objektiv erfassbaren Umstände unter Berücksichtigung der Zeitdauer vom Unfall bis Ende Dezember 2003 zeigt, dass - wie die "Zürich" zutreffend erkannt hat - weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, noch die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Februar 2007, U 37/06, Erw. 7.8 sowie vom 2. Februar 2007, U 41/06, Erw. 10.7 und vom 12. Januar 2007, U 372/06, Erw. 7.4),
dass nach dem Gesagten ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 24. November 2002 und den ab 1. Januar 2004 geklagten Befindlichkeitsstörungen zu verneinen ist, woran die Vorbringen des Beschwerdeführer nichts zu ändern vermögen;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).