UV.2007.00326
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 17. September 2008
in Sachen
1. SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
2. G.___
Beschwerdeführende
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1951, arbeitet seit 1991 als Leiter Technischer Dienst bei der A.___ und ist damit bei der AXA Versicherungen AG (im Folgenden: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung UVG vom 21. Dezember 2006 teilte die Arbeitgeberin mit, der Versicherte habe am 21. Dezember 2006 einen Unfall erlitten (Urk. 8/8/1): "Er hatte was getragen, dann wollte er sich umdrehen mit dem Oberkörper. Auf einmal knackte es im Rücken." Mit Zeugnis vom 1. Februar 2007 diagnostizierte Dr. med. B.___, Chefärztin FMH Innere Medizin am A.___, eine Bizepssehnenruptur rechts (Urk. 8/8/M1).
1.2 Die AXA holte beim Versicherten eine "Hergangs-Schilderung" ein, welche am 9. Januar 2007 erstattet wurde (Urk. 8/8/2), und verneinte am 13. Februar 2006 (richtig: 13. Februar 2007) ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. Dezember 2006, da es sich dabei nicht um einen Unfall im Rechtssinne handle. Es fehle insbesondere die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Es liege aber auch keine erwiesene unfallähnliche Körperschädigung vor, da nicht von einem gesteigerten Gefährdungspotenzial, welches für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors erforderlich sei, ausgegangen werden könne (Urk. 8/8/3). Nachdem die Arbeitgeberin hiergegen am 9. März 2007 Einwände erhoben (Urk. 8/8/8) und den Unfallhergang mit Eingabe vom 27. März 2007 nochmals geschildert hatte (Urk. 8/8/10), holte die AXA beim Versicherten erneut eine "Hergangs-Schilderung" vom 17. April 2007 (Urk. 8/8/11) ein. Hierauf verneinte sie mit Verfügung vom 25. April 2007 ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorlägen (Urk. 8/8/12). Gegen diese Verfügung erhob G.___ mit Eingabe vom 16. Mai 2007 (Urk. 8/8/16) Einsprache, welche die AXA mit Entscheid vom 26. Juni 2007 abwies (Urk. 2 = Urk. 8/2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die SWICA Krankenversicherung AG (Beschwerdeführerin 1) als Krankenversicherer des Versicherten mit Eingabe vom 6. Juli 2007 (Urk. 1) und G.___ (Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 23. Juli 2007 (Urk. 8/1) Beschwerde und beantragten, es sei die AXA zu verpflichten, die Kosten für das am 21. Dezember 2006 entstandene Ereignis zu übernehmen. In der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2007 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8/7). Mit Gerichtsverfügungen vom 23. November 2007 wurde der Prozess in Sachen G.___ gegen AXA (UV.2007.00335) mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7 und Urk. 8/9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).
1.3.3 Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 468 Erw. 4.1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors (neben den bereits oben erwähnten) insbesondere auch in folgenden Fällen bejaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung. Hingegen verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führe, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen“.
2. Zu prüfen ist vorerst, ob das Ereignis vom 21. Dezember 2006 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist.
2.1 Mit Unfallmeldung vom 21. Dezember 2006 (Urk. 8/8/1) beschrieb die Arbeitgeberin das Ereignis, welches zur Verletzung des Beschwerdeführers geführt hat, mit den Worten: "Er hatte was getragen, dann wollte er sich umdrehen mit dem Oberkörper. Auf einmal knackte es im Rücken." In der Hergangsmeldung vom 9. Januar 2007 (Urk. 8/8/2) schilderte der Beschwerdeführer 2 den Vorgang dahingehend, sie hätten ein Bett gezügelt, welches bei der Türe gedreht werden musste. Er habe die ganze Schulter mitgedreht, und auf einmal habe es in seiner Schulter geknackt. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Brief vom 13. Februar 2007 (Urk. 8/8/3) eine Leistungspflicht verneint hatte, ergänzte die Personalchefin der Arbeitgeberin den Hergang mit Brief vom 27. März 2007 (Urk. 8/8/10) dahingehend, der Beschwerdeführer sei beim Zügeln des Bettes bei einem Richtungswechsel gestolpert, worauf ihm das Bett ruckartig aus den Händen gefallen und er gegen die Lifttür geprallt sei (Urk. 8/8/10). Diese Version wurde vom Beschwerdeführer 2 am 17. April 2007 bestätigt (Urk. 8/8/11).
2.2 Im Bericht vom 1. Februar 2007 an den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin schrieb Dr. med. B.___, Chefärztin FMH Innere Medizin des A.___, (Urk. 8/8/M1) zum Ereignis vom 21. Dezember 2006, der Beschwerdeführer 2 habe eine schwere Last anheben müssen und habe darauf hin einen stechenden Schmerz im rechten Bizepsmuskel verspürt. Zu dieser Schilderung passt auch die von Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie der C.___, in seinem Bericht vom 15. März 2007 (Urk. 8/8/M2) erhobenen Anamnese: "Bereits im Winter 2005/2006 Auftreten von Schmerzen im Bereiche der rechten Schulter, damals auch Pseudoparese, Schmerzen sowie eingeschränkte Beweglichkeit (Schürzengriff/über Schulterhöhe). Dann am 21.12.06 beim Bügeln (richtig wohl: Zügeln) eines Spitalbettes beim Mithelfen ein Bett anzuheben, einschiessender Schmerz verbunden mit Zerreissen Schulter rechts. In der Folge dann bei Gipserarbeiten überkopf typische Delle und distalisierter Muskelbauch Oberarm rechts bemerkt." In beiden medizinischen Berichten steht übereinstimmend, der Beschwerdeführer 2 habe beim Anheben einer Last einen Schmerz im rechten Arm verspürt. Von einem Sturz ist jedoch keine Rede. Es ist grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass einem Arzt oder einer Ärztin beim Niederschreiben der Anamnese ein Irrtum unterlaufen kann. Dass jedoch gleich zwei Ärzten unabhängig voneinander beim Notieren der Vorgeschichte (Anamnese) der gleiche Fehler passiert, ist eher unwahrscheinlich. Zudem beschreibt der Beschwerdeführer 2 in seiner Beschwerde vom 23. Juli 2007 (Urk. 8/1) keinen Sturz, sondern im Gegenteil hebt er beim Auflisten der seiner Ansicht nach in Frage kommenden Einwirkungsmöglichkeiten auf seinen Körper folgende Möglichkeiten hervor: "eine vermehrte Kraftanstrengung" (S. 1), "Verdrehte Körperbewegung in engem Raum (z.B. unter einem tiefen, breiten Schrank etwas hervorholen)" (S. 2) und "Abdrehen des Körpers bei einem normalen Arbeitsvorgang mit anschliessendem stechendem Schmerz im rechten Knie" (S. 4). Dass er beim Ereignis vom 21. Dezember 2006, wie später - nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneint hatte - von der Arbeitgeberin (Urk. 8/8/10), von Dr. B.___ (Urk. 8/8/16/1) und von ihm selber (Urk. 8/8/16) geltend gemacht, auch einen Sturz erlitten haben soll, erwähnt der Beschwerdeführer 2 in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es beim Ereignis vom 21. Dezember 2006 zu keinem Sturz gekommen ist.
2.3 Somit hat kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen, weshalb der fragliche Vorfall nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. Davon geht im Übrigen auch die Beschwerdeführerin 1 aus (vgl. Urk. 1).
3. Zu prüfen ist im Weiteren, ob das Ereignis vom 21. Dezember 2006 unfallähnlich war.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines unfällähnlichen Ereignisses mit der Begründung, es sei weder eine sinnfällige Körperbewegung, noch eine aussergewöhnliche Belastungssituation nachgewiesen. Es könne auch nicht von einem gesteigerten Gefährdungspotenzial gesprochen werden, denn das Anheben eines Bettes sei für einen Mitarbeiter des technischen Dienstes nichts Ungewöhnliches (Urk. 2 = Urk. 8/2).
3.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgattung für sich allein könne nicht massgebend sein. Dem Tragen und insbesondere dem Drehen eines Patientenbettes, - mit der damit verbundenen Rotation der Schulter - um es durch die Türe tragen zu können, wohne durchaus ein gesteigertes Gefahrenpotential inne und diese Tätigkeit stelle selbst für einen Mitarbeiter des technischen Dienstes zumindest nicht eine alltägliche Lebensverrichtung dar. Dabei beruft sie sich auf den höchstrichterlichen Entscheid vom 27. Oktober 2005 i.S. A., U 223/05, bezüglich einer Innenbandverletzung am rechten Knie, die sich der Versicherte bei der Ausübung seiner Skilehrertätigkeit beim Carving-Skifahren in einer Kurve zugezogen hatte.
3.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in Erw. 5 dieses Urteils unter Hinweis auf BGE 116 V 145 und BGE 129 V 469 Erw. 4.1 fest, dass es sich beim dynamischen Skifahren um ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotential handle und nicht um eine - auch für einen Skilehrer - alltägliche Lebensverrichtung wie blosses Aufstehen oder Bewegen im Raum. Die Verletzung des Versicherten sei vielmehr auf ein sinnfälliges Ereignis anlässlich der Ausübung einer erhöht risikogeneigten Sportart zurückzuführen. Das Carving-Skifahren sei zudem geeignet, Änderungen der Körperlage auszulösen, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen könnten. Der Versicherte habe den Schmerz denn auch in einem Moment des Carving-Skifahrens verspürt, als er sich in einer Kurve gedreht habe. Damit liege ein unmittelbares Geschehen vor, welches die Merkmale der Plötzlichkeit sowie der Unfreiwilligkeit aufweise und zu einer Körperschädigung geführt habe. Es sei mit dem Aufstehen aus der Hocke insofern vergleichbar, als das Kniegelenk durch die Stellung beim Skifahren bereits vor dem die Verletzung auslösenden Ereignis belastet gewesen sei. Durch eine weitere, unvermittelt einsetzende belastende Bewegung, welche in der Änderung der Körperlage beim Drehen in der Kurve zu sehen sei, sei es durch die dadurch freigesetzten Kräfte zusätzlich erheblich in Anspruch genommen worden.
3.4 So wie sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall darstellt, ist - anders als in dem von der Beschwerdeführerin 1 angeführten Präjudiz betreffend Carving-Skifahren, das offenbar erwiesenermassen eine starke Belastung der Kniegelenke darstellt, denen diese bei einer Änderung der Körperlage durch Drehen einer Kurve nicht ohne weiteres Stand halten - kein vergleichbarer äusserer Faktor ersichtlich, der als Auslöser der Bizepssehnenruptur rechts in Betracht fällt. Denn die Schmerzen traten bei einer als Leiter Technischer Dienst üblichen Verrichtung auf, dem Transferieren eines Patientenbettes. Wenn dieses auch namentlich die Sehnen und Bänder physiologisch beansprucht, so ist doch ein ihm innewohnendes gesteigertes Gefährdungspotential auszuschliessen, solange die dafür erforderliche Technik zur Anwendung gelangt, keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten auftreten und keine besonderen Umstände gegeben sind.
Die in der ersten Hergangsmeldung wiedergegebenen Schilderungen des Vorfalls vom 21. Dezember 2006 enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass das Zügeln eines Patientenbettes aus einem Zimmer heraus unter besonderen Umständen erfolgt ist oder dass dabei irgendwelche aussergewöhnlichen Schwierigkeiten auftraten. Wenn der Beschwerdeführer 2 beschrieb, dass das Bett habe gedreht werden müssen, damit es durch eine Türöffnung manövriert werden konnte, so mag darin zwar durchaus ein gewisses Gefährdungspotential gelegen sein. Es lässt sich indessen aufgrund des dargestellten Ablaufs nicht nachvollziehen, inwiefern sich dieses verwirklicht hat. Insbesondere musste das Bett nicht unerwartet gedreht werden, denn es stand im Rahmen des Zügelablaufes fest, dass das Bett in eine andere Position gebracht werden musste, damit es durch die Türöffnung getragen werden konnte. Dass die nachbehandelnde Ärztin im Bericht vom 9. März 2007 darauf hinwies, dass keine Hinweise auf eine vorbestehende Degeneration des Bizepsmuskels vorlägen (Urk. 8/8/8), vermag jedenfalls den fehlenden Nachweis eines äusseren schädigenden Faktors nicht zu erbringen, wie auch der Arztbericht der C.___ vom 15. März 2007 (Urk. 8/8/M2), wonach von einer progredienten Rupturierung der langen Bizepssehne auszugehen ist, auf das Fehlen eines äusseren schädigenden Faktors hinweisen könnte, weil die medizinische Beurteilung bezüglich des Vorliegens von krankheits- und degenerativ bedingten Faktoren nicht massgebend ist, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt oder nicht (BGE 129 V 466 Erw. 3).
4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin demnach ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 21. Dezember 2006 zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- G.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, D.___hofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).