Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00330
UV.2007.00330

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 13. August 2008
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1968, arbeitete ab Dezember 2006 für A.___ und war dadurch bei der damaligen Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft und heutigen AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 19. Januar 2007 bei der Abgabe einer Bowling-Kugel einen einschiessenden Schmerz verspürte (Urk. 8/1, Urk. 8/1a). Gleichentags begab er sich in ärztliche Behandlung. Es wurde eine pathologische Radiusfraktur rechts mit Verdacht auf einen Riesenzellentumor respektive eine solitäre Knochenzyste festgestellt. Die Fraktur wurde am 26. Februar 2007 operativ behandelt (Urk. 8/M1-2). Am 29. März 2007 teilte die AXA dem Versicherten mit, es bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. Januar 2007 (Urk. 8/2). Diesen Entscheid bestätigte sie mit Verfügung vom 12. April 2007 (Urk. 8/8; vgl. auch Urk. 8/7). Gegen diese Verfügung erhoben sowohl der Versicherte (Urk. 8/14) als auch sein Krankenversicherer (Urk. 8/9) Einsprache. Letzterer zog seine Einsprache am 23. April 2007 zurück (Urk. 8/13). Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2007 wies die AXA die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 8/17 = Urk. 2).

2.       Am 17. Juli 2007 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2007 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine unfallähnliche Körperverletzung erlitten habe. Die AXA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 11. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.2     Eine unfallähnliche Körperschädigung muss nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 UVV alle Begriffsmerkmale eines Unfalles im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV aufweisen, mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu. Hat ein solches äusseres Ereignis nicht stattgefunden, und sei es auch nur als Auslöser eines Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- beziehungsweise degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 73 mit Hinweisen).
         Auf das Erfordernis eines sinnfälligen äusseren Ereignisses als Voraussetzung des Leistungsanspruchs bei einer unfallähnlichen Körperschädigung haben auch der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin zutreffend hingewiesen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.2.4, Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.2). Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder erst manifest werden lässt. Es genügt, wenn eine schädigende äussere Einwirkung, zum Beispiel das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, wenigstens im Sinne eines Auslösefaktors zum vor- oder überwiegend krankhaften Zustand hinzutritt.
1.3     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Ist das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

2.
2.1     Nachdem die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid den Leistungsanspruch zunächst mit der Begründung verneinte, der Unfallbegriff sei mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2.1), ist inzwischen nur noch strittig, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 UVV vorliegt. Diesbezüglich führt die Beschwerdegegnerin aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Radiusfraktur der rechten Hand eine pathologische Ursache habe. Das distal-ulnare Radiusende sei durch einen Knochentumor derart hochgradig geschwächt gewesen, dass es bei der Ausübung des Sports zur Fraktur gekommen sei. Bei einem gesunden Knochen hätte der geschilderte Vorgang (Abgeben einer Bowlingkugel in einer Drehbewegung) keinesfalls zu einer Fraktur geführt. Dass der Beschwerdeführer vor der Fraktur das rechte Handgelenk folgenlos selbst hohen Belastungen habe aussetzen können, spreche nicht gegen das medizinische Abklärungsergebnis und insbesondere nicht gegen die Beurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.___ (vgl. Urk. 8/M3). Rechtsprechungsgemäss komme auch Stellungnahmen und Berichten von beratenden Ärzten voller Beweiswert zu. Des Weiteren müsse beachtet werden, das es bei einem degenerativ geschwächten Knochen jederzeit zu einer Fraktur kommen könne. Der Umstand, dass zuvor hohe Belastungen ohne Schädigung möglich gewesen seien, habe somit keine Bedeutung. Vorliegend sei somit von einer eindeutig krankheitsbedingten Ursache auszugehen und das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen. Selbst wenn nicht von einer eindeutigen Krankheit oder Degeneration auszugehen wäre, sei eine unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen, denn es sei kein sinnfälliges Ereignis im Sinne der Praxis ersichtlich. Das Abgeben einer Bowlingkugel erfülle das Qualifikationsmerkmal noch nicht (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.2. Urk. 7 S. 2 ff. Ziff. 1.1 ff.).
2.2     Der Beschwerdeführer erachtet eine unfallähnliche Körperschädigung als gegeben. Er macht geltend, das Abgeben einer Bowlingkugel sei ein kurzes, zeitlich eng umfasstes und damit plötzliches Ereignis. Am Fehlen der Absicht zweifle die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht. Da die Belastung des Handgelenks beim Bowlingspiel grösser sei als bei alltäglichen Lebensverrichtungen, der Tätigkeit somit ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohne, sei das Element des äusseren Faktors gegeben. Der Knochen sei beim Abgeben der Bowlingkugel gebrochen. Zuvor sei die Hand beschwerdefrei gewesen. Das Abgeben der Kugel sei demnach kausal für die Fraktur gewesen. Daran ändere der Umstand nichts, dass die tumorbedingte Schwächung des Knochens als Teilursache hinzu getreten sei (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 3, Urk. 8/14 S. 3 ff. Ziff. 3).

3.      
3.1     Den Berichten der Klinik R.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, vom 6. und 27. Februar 2007 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe eine pathologische Radiusfraktur erlitten. Nach einer radiologischen präoperativen Abklärung sei der festgestellte Knochentumor am 26. Februar 2007 ausgeräumt (Curettage) und die Fraktur fixiert worden. Unfallfolgen lägen keine vor (Urk. 8/M1-2).
3.2     Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. B.___, führte am 12. Juni 2007 aus, der Beschwerdeführer habe am 19. Januar 2007 mit einer Drehbewegung der rechten Hand eine Bowlingkugel abgegeben und dabei einen einschiessenden Schmerz im Handgelenk verspürt. Die bildgebende Abklärung habe gezeigt, dass er eine pathologische Radiusfraktur erlitten habe. Aufgrund des Operationsberichtes (Urk. 8/M2) und nach Einsicht in das Röntgendossier (Urk. 9/M1-3) habe sich gezeigt, dass von einem klassischen Fall einer sogenannten pathologischen Fraktur auszugehen sei. Das distal-ulnare Radiusende sei durch den Knochentumor hochgradig geschwächt gewesen. Unter normalen Bedingungen hätte der geschilderte Vorgang keinesfalls zu einer Fraktur geführt (Urk. 8/M3).
3.3     Die medizinischen Unterlagen, insbesondere die Beurteilung durch Dr. B.___, lassen keine Zweifel daran offen, dass der Beschwerdeführer an einem Knochentumor litt, dass dieser für die Fraktur verantwortlich war, und dass die Abgabe einer Bowlingkugel bei einem gesunden Knochen nicht zu einer Fraktur geführt hätte. Die ärztlichen Ausführungen sind in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere auch der Stellungnahme von Dr. B.___ kommt praxisgemäss Beweiswert zu (BGE 125 V 351 ff.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8) ist nicht ersichtlich, dass Dr. B.___ seine Beurteilung nicht entsprechend seinen Erkenntnissen als Experte abgab. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass finanzielle Interessen der Beschwerdegegnerin eine Rolle gespielt haben. Die Schlussfolgerung von Dr. B.___, ein ablehnender Entscheid sei „unbedingt notwendig“, bezieht sich erkennbar allein auf die medizinischen Erkenntnisse (vgl. Urk. 8/M3 Ad. 3).
3.4     Dass der Beschwerdeführer vor dem fraglichen Ereignis vom 19. Januar 2007 nach seinem Bekunden problemlos Hanteln heben, Harasse tragen oder Möbel habe zusammenbauen und mithin sein Handgelenk erheblichen Belastungen habe aussetzen können (vgl. Urk. 1 S. 9), ändert am Abklärungsergebnis nichts. Wann und in welchem Stadium der Knochendegeneration der Beschwerdeführer obige Tätigkeiten ausgeübt hat, ist nicht bekannt. Fest steht aber, dass nach ärztlicher Einschätzung die im Februar 2007 vorgefundene, fortgeschrittene Degeneration die Fraktur ohne weiteres erklärt, währenddem die Abgabe einer Bowlingkugel bei gesunden Knochenverhältnissen nicht geeignet ist, eine solche Verletzung hervorzurufen.
3.5     Dass Dr. B.___ selber keine Untersuchungen vornahm, schmälert den Beweiswert seiner Beurteilung nicht. Aufgrund des umfassenden radiologischen Befundes sowie des Operationsberichts war die medizinische Sachlage klar. Die Kritik des Beschwerdeführers ist somit unberechtigt (vgl. Urk. 1 S. 8). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, welche weiteren Untersuchungen Dr. B.___ hätte vornehmen können und sollen, nachdem die Fraktur im Februar 2007 behandelt und der Knochentumor operativ entfernt worden war.
3.6     Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu medizinischen Belangen, insbesondere zum Zusammenhang von Knochendichte und physikalischer Beanspruchung (vgl. Urk. 1 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer ist selber Partei und überdies medizinischer Laie. Mithin ist er weder neutral noch zur kompetenten Beurteilung von medizinischen Zusammenhängen befähigt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Fraktur am rechten Handgelenk eindeutig eine krankheitsbedingte Ursache hat und somit das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen ist.
3.7     Der Vollständigkeit halber hervorzuheben bleibt, dass eine unfallähnliche Körperschädigung auch zu verneinen wäre, wenn die Ursache der Fraktur nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen wäre. Der Beschwerdeführer gab an, er habe mit einer Drehbewegung der rechten Hand eine Bowling-Kugel abgegeben und dabei einen einschiessenden Schmerz verspürt. Er sei weder ausgerutscht noch sei eine weitere Person beteiligt gewesen (Urk. 8/1).
         Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Kugel wie gewohnt abgegeben hat, mithin der vorgegebene respektive beabsichtigte Bewegungsablauf durch nichts gestört wurde. Mit anderen Worten ist ein sinnfälliges Ereignis nicht ersichtlich. Die Abgabe der Bowlingkugel als solche stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein sinnfälliges Ereignis dar. Im Übrigen kann das Abgeben einer Bowlingkugel nicht als körperlich belastende Tätigkeit mit der erhöhten Gefahr für eine Verletzung eingestuft werden, nachdem eine solche Kugel nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ein Gewicht von knapp über 7 kg aufweist (vgl. Urk. 1 S. 5), zumal der Beschwerdeführer zum Beispiel das Stemmen von Hanteln oder das Tragen von Harassen als durchaus gefahrlose Tätigkeiten einstuft (vgl. Urk. 1 S. 9).
         Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).