UV.2007.00332
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 25. November 2008
in Sachen
X.___
Linsentalstrasse 14, 8482 Sennhof (Winterthur)
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, war seit 1. April 1996 bei der K.___, C.___, als Produktionsplanerin angestellt (Urk. 6/1 Ziff. 3) und bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 14. Juli 2006 meldete die Arbeitgeberin der Suva, dass die Versicherte am 11. Juli 2006 einen Riss im linken Meniskus erlitten habe (Urk. 6/1 Ziff. 4, Ziff. 6, Ziff. 9).
Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 (Urk. 6/2) stellte die Suva der Versicherten Ergänzungsfragen zum Unfallhergang (Urk. 6/2 S. 1), zu welchen die Versicherte mit Schreiben vom 4. September 2006 Stellung nahm (Urk. 6/2 S. 2). Dabei gab sie unter anderem an, beim Aufstehen vom Stuhl einen akuten Zwick gespürt zu haben (Urk. 6/2 S. 2 Ziff. 1). Anlässlich der Behandlung vom 7. Juli 2006 bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, wurde eine Hinterhornläsion des medialen Meniskus links diagnostiziert (Urk. 6/3) und am 11. Juli 2006 eine arthroskopische Teilresektion des medialen Meniskus durchgeführt (Urk. 6/4).
Mit Schreiben vom 13. September 2006 teilte die Suva der Versicherten mit, dass es sich bei ihrem Meniskusriss weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung handle, weshalb ihr empfohlen werde, den Fall der Krankenversicherung zu melden (Urk. 6/5). Daraufhin reichte die Versicherte ein neues Unfallprotokoll ein (Urk. 6/6), worauf die Suva ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 30. Januar 2007 ablehnte (Urk. 6/7).
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 30. Januar 2007 sinngemäss Einsprache (Urk. 6/8) und reichte im Rahmen des Einspracheverfahrens ein weiteres Unfallprotokoll ein (Urk. 6/13/1-8). Nach Einholung eines zusätzlichen ärztlichen Berichtes (Urk. 6/14-15) hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2007 (Urk. 6/19 = Urk. 2) an ihrer Verfügung vom 30. Januar 2007 (Urk. 6/7) fest und wies die Einsprache ab (Urk. 2 S. 9 Ziff. 1).
1.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Juli 2007 Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Anerkennung der Meniskusverletzung als Unfallfolge (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2007 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zu- rückzuführen sind;
b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse;d. Muskelrisse;e. Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g. Bandläsionen;h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
1.5 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Meniskusverletzung der Beschwerdeführerin am linken Knie, welche am 11. Juli 2006 zu einem operativen Eingriff geführt hatte (Urk. 6/4), den gesetzlichen Unfallbegriff oder den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die ersten Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass der Gesundheitsschaden weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen sei. Dabei stützte sie sich auf die Unfallmeldung vom 14. Juli 2006 (Urk. 6/1), die ergänzenden Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 4. September 2006 (Urk. 6/2 S. 2) sowie auf die Angaben des behandelnden Arztes Dr. Z.___ (Urk. 6/3), wonach die Beschwerdeführerin beim Aufstehen von einem Stuhl einen akuten Zwick im Knie verspürt habe (Urk. 6/2 S. 2 Ziff. 1, Urk. 6/3 Ziff. 2). Die damaligen Angaben der Beschwerdeführerin seien klar und widerspruchslos gewesen (Urk. 5 S. 4 oben). Mit den nach der ablehnenden Verfügung gemachten sehr detaillierten und widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen habe sie ein Unfallgeschehen nicht überzeugend darlegen können (Urk. 2 oben).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, das erste Unfallmeldeformular sei laienhaft ausgefüllt worden. Insgesamt lägen drei verschiedene Unfallereignisse vor (Urk. 1 S. 2). Erst seit dem Unfall mit einem Fitnessgerät bestünden die Schmerzen im linken Knie, welche ein Jahr später zum operativen Eingriff geführt hätten (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Mit Unfallmeldung vom 14. Juli 2006 meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe sich einen Riss im Meniskus links zugezogen, wobei als Datum des Schadenseintrittes der 11. Juli 2006 genannt wurde (Urk. 6/1 Ziff. 4., Ziff. 6., Ziff. 9.).
Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin ergänzende Fragen zum Unfallhergang. Dabei wollte sie unter anderem wissen, auf welche Tätigkeit / Umstände die Beschwerden zurückzuführen seien, ob es sich dabei um eine der Beschwerdeführerin gewohnte Tätigkeit gehandelt habe und ob diese unter normalen äusseren Bedingungen abgelaufen sei (Urk. 6/2 S. Ziff. 1., Ziff. 3.). Zudem musste die Beschwerdeführerin sich dazu äussern, ob etwas Besonderes vorgefallen sei (Urk. 6/2 S. Ziff. 4.) und wann sich die Beschwerden erstmals bemerkbar gemacht hätten (Urk. 6/2 S. 1 Ziff. 5.).
In der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Stellungnahme vom 4. September 2006 gab diese an, beim Aufstehen vom Stuhl sei ein akuter Zwick zu spüren gewesen (Urk. 6/2 S. 2 Ziff. 1.). Die Fragen nach der gewohnten Tätigkeit und ob diese unter normalen äusseren Bedingungen abgelaufen sei, bejahte sie beide (Urk. 6/2 S. 2 Ziff. 3.). Es sei nichts Besonderes geschehen, beim Aufstehen sei das Knie wahrscheinlich leicht verdreht worden (Urk. 6/2 S. 2 Ziff. 4.).
3.2 Im Arztzeugnis vom 2. September 2006 (Urk. 6/3) gab Dr. Z.___, der die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2006 behandelte (Urk. 6/3 Ziff. 1.), an, diese habe erklärt vor einem Jahr beim Aufstehen einen Zwick bei verdrehtem Knie verspürt zu haben. Seither bestünden persistierende Schmerzen mit Erguss im linken Knie (Urk. 6/3 Ziff. 2.).
Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 13. September 2006 mitgeteilt hatte, die Voraussetzungen eines Unfallereignis seien ebenso wenig erfüllt wie diejenigen einer unfallähnlichen Körperschädigung (Urk. 6/5), reichte diese mit Datum vom 21. Dezember 2006 ein neues Unfallprotokoll ein (Urk. 6/6 S. 2). Diesem zufolge war sie am 26. Juni 2006 mit ihrem Mann im Auto unterwegs gewesen. Sie habe es sich auf dem Beifahrersitz bequem gemacht und sich wie im Schneidersitz auf das linke Bein gesetzt. Der linke Unterschenkel sei angewinkelt gewesen und habe auf der Sitzfläche gelegen. Das linke Fussgelenk sei unter dem Gesäss gewesen. Sie sei also auf dem linken Unterschenkel gesessen und das linke Knie sei somit stark angespannt und belastet gewesen. Das rechte Bein sei entspannt und nach vorne gestreckt gewesen. Diese Sitzposition sei eine Angewohnheit von ihr. Beim Aussteigen sei sie mit dem rechten Fuss auf der Automatte leicht ausgerutscht und in den Sitz zurückgefallen. In diesem Moment habe sie im angewinkelten linken Knie ein plötzlicher, heftiger Schmerz durchzuckt. Im Kniegelenk habe es richtiggehend geknackt. Als sie neben dem Auto gestanden sei, habe sie das Knie nicht mehr bewegen und nicht mehr strecken können und zugleich stechende Schmerzen verspürt. Auch eine Woche später habe sich ihr Zustand nicht gebessert, so dass sie am 3. Juli 2006 den Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, aufgesucht habe (Urk. 6/6 S. 2).
3.3 Mit Datum vom 17. März 2007 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein weiteres Unfallprotokoll zukommen (Urk. 6/13/2-3). Diesem zufolge ereignete sich die Verletzung des linken Meniskus ungefähr im Juni 2005 beim Training auf dem Fitnessgerät im Wohnzimmer der Beschwerdeführerin. Sie habe regelmässig ihre Kondition auf dem Fitnessgerät trainiert. Mitten im Training und bei voller Belastung sei das linke Trittbrett ohne Vorwarnung plötzlich abgebrochen. Sie sei beinahe vom Gerät gestürzt und mit dem linken Bein mit voller Wucht sehr hart auf dem Boden aufgeschlagen. Ein stechender Schmerz in ihrem linken Knie habe ihr signalisiert, dass dieser Sturz vom Hometrainer möglicherweise eine ärztliche Behandlung notwendig machen könnte. Eine sofortige Behandlung sei nicht notwendig gewesen. Es habe Tage gegeben mit starken Schmerzen und auch wieder Zeiten, da seien die Schmerzen praktisch weg gewesen. Dieses auf und ab habe rund ein Jahr gedauert.
Am 26. Juni 2006 sei es dann zu dem Unfall gekommen, welchen sie im Unfallprotokoll vom 21. Dezember 2006 geschildert habe (vgl. vorstehende Erw. 3.3). Und am 2. Juli 2006 sei es dann am Arbeitsplatz zum Unfall Nummer 3 gekommen. Sie habe sich von ihrem Stuhl erhoben und plötzlich sei dieser stechende Schmerz im linken Knie wieder da gewesen. Diesmal sei er so stark gewesen, dass eine Operation notwendig wurde, welche dann am 11. Juli 2006 von Dr. Z.___ durchgeführt worden sei (Urk. 6/13/2). Die Meniskusoperation vom 11. Juli 2006 habe somit eine lange Vorgeschichte gehabt, die sich in drei einzelne Unfälle unterteilen lasse (Urk. 6/13/3).
3.4 In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2007 (Urk. 6/15) hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung am 27. Juni 2006 keinen Unfall angegeben. Sie habe über Knieschmerzen links geklagt, die seit dem 26. Juni 2006 abends bestünden (Urk. 6/15).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte verschiedene Angaben zur Ursache des Schadens am Meniskus. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, auf welches Ereignis die Hinterhornläsion des medialen Meniskus zurückzuführen ist.
Dem erstbehandelnden Arzt Dr. A.___ gegenüber machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration vom 27. Juni 2006 keine Angaben zu einem Unfallereignis. Sie schilderte lediglich Knieschmerzen links bestehend seit dem Vorabend (Urk. 6/15). Gegenüber Dr. Z.___, welcher am 11. Juli 2006 den arthroskopischen Eingriff am Meniskus durchführte, äusserte die Beschwerdeführerin, sie habe vor einem Jahr beim Aufstehen einen Zwick bei verdrehtem Knie verspürt. Seither bestünden persistierende Schmerzen (Urk. 6/3 Ziff. 2.). Diese Angaben decken sich mit der erstmaligen Sachverhaltsdarstellung, welche sie gegenüber der Beschwerdegegnerin machte, führte sie in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2006 doch aus, beim Aufstehen vom Stuhl sei ein Zwick im linken Knie zu spüren gewesen, wobei nichts Besonderes vorgefallen sei (Urk. 6/2 S. 2 Ziff. 1, Ziff. 4).
Erst nachdem die Beschwerdegegnerin ihr mitgeteilt hatte, dass bezüglich des Meniskusrisses weder ein Unfallereignis aktenkundig sei noch die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt seien, machte die Beschwerdeführerin nun geltend, die Schädigung am linken Knie sei auf einen Vorfall im Auto zurückzuführen, welcher sich am 26. Juni 2006 ereignet habe. Sie machte detaillierte Ausführungen, welchen zufolge sie an besagtem Tag mit ihrem Ehemann im Auto unterwegs gewesen sei, wobei sie in einer Art Schneidersitz auf dem Beifahrersitz gesessen sei und der linke Unterschenkel angewinkelt auf der Sitzfläche gelegen habe. Sie sei auf dem linken Unterschenkel gesessen, weshalb das Knie stark gespannt gewesen sei. Als sie beim Aussteigen mit dem rechten Fuss auf der Automatte leicht ausgerutscht und in den Sitz zurückgefallen sei, habe sie im angewinkelten Knie einen plötzlichen heftigen Schmerz verspürt (Urk. 6/6 S. 2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Januar 2007 an der fehlenden Leistungspflicht festhielt (Urk. 6/7) reichte die Beschwerdeführerin am 17. März 2007 eine weitere Unfallmeldung ein und brachte nochmals eine neue Sachverhaltsdarstellung vor. Sie machte nun geltend, die Verletzung des linken Meniskus sei auf einen Vorfall auf dem Hometrainer zurückzuführen, welcher sich zirka im Juni 2005 ereignet habe. Während des Trainings sei das linke Trittbrett plötzlich abgebrochen und sie sei mit voller Wucht mit dem linken Bein auf dem Boden aufgeschlagen.
4.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen (vgl. vorstehende Erw. 1.3). Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. vorstehende Erw. 1.4).
Die Beschwerdeführerin äusserte sowohl gegenüber Dr. Z.___ als auch in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2006 übereinstimmend, beim Aufstehen von einem Stuhl im linken Knie einen Zwick verspürt zu haben. Dies habe sich rund ein Jahr vor dem arthroskopischen Eingriff ereignet. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneinte, brachte die Beschwerdeführerin zwei ganz neue Sachverhaltsdarstellungen bezüglich des Schadenereignisses vor.
Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche die von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten Sachverhaltsdarstellungen stützen würden. So erwähnte sie weder gegenüber ihrem Hausarzt Dr. A.___ noch gegenüber dem Spezialisten Dr. Z.___ den angeblichen Vorfall im Auto oder denjenigen auf dem Hometrainer, wobei es sich hierbei um eher eindrücklichere Ereignisse handelt als das Aufstehen von einem Stuhl, welches die Beschwerdeführerin sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin als auch gegenüber Dr. Z.___ als Ursache für ihre Beschwerden nannte. Es ist deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie sich die Knieverletzung tatsächlich anlässlich eines solchen Ereignisses zugezogen, dies auch gegenüber den Ärzten oder ihrer Arbeitgeberin geschildert hätte.
Anlässlich ihrer Ausführungen zum angeblichen Ereignis im Auto vom 26. Juni 2006 brachte die Beschwerdeführerin vor, auch eine Woche später noch unter massiven Beschwerden gelitten und deshalb am 3. Juli 2006 ihren Hausarzt Dr. A.___ aufgesucht zu haben (Urk. 6/6 S. 2). Den Akten lässt sich jedoch entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht am 3. Juli 2006 zu Dr. A.___ in die Behandlung begeben hatte, sondern bereits am 27. Juni 2006 (Urk. 6/15), mithin also einen Tag nach dem angeblichen Vorfall im Auto. Wenn die Beschwerdeführerin aber, wie sie ausführte, den Arzt nach besagtem Vorfall infolge der anhaltenden Schmerzen aufgesucht hätte, hätte sie ihm mit Sicherheit dieses Ereignis als Auslöser der Kniebeschwerden geschildert (Urk. 6/6 S. 2). Tatsächlich äusserte sie gegenüber Dr. A.___ jedoch keinen entsprechenden Vorfall. Auch das angebliche Ereignis auf dem Hometrainer erwähnte die Beschwerdeführerin weder ihrer Arbeitgeberin noch den behandelnden Ärzten gegenüber. Erst anlässlich des Einspracheverfahrens bei der Beschwerdegegnerin brachte sie dieses Ereignis als Ursache für ihre Kniebeschwerden vor. Es fällt auf, dass sämtliche, von der ursprünglichen Sachverhaltsdarstellung abweichenden Schilderungen erst vorgebracht wurden, nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneint und die Beschwerdeführerin ihren jetzigen Vertreter beigezogen hatte.
4.3 Praxisgemäss stellt das Gericht auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, da diese grundsätzlich unbefangen und losgelöst von allfälligen bewussten oder unbewussten Überlegungen versicherungstechnischer Art erfolgen (vgl. vorstehende Erw. 1.5). Vorliegend führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem behandelnden Arzt Dr. Z.___ sowie auch in ihrer ergänzenden Unfallmeldung vom 4. September 2006 aus, beim Aufstehen von einem Stuhl habe es im linken Knie einen Zwick gegeben. Diese Sachverhaltsdarstellung erscheint vorliegend als die wahrscheinlichste. Die späteren, anderslautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin finden dagegen keinerlei Stütze in den vorhandenen Akten und wurden erst nach dem negativen Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin geäussert. Infolgedessen vermögen sie nicht zu überzeugen, und es ist auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen und vom einem Zwick beim Aufstehen als Auslöser der Kniebeschwerden auszugehen.
5.
5.1 Zu prüfen gilt es nun, ob die von der Beschwerdeführerin erlittene Körperschädigung auf einen Unfall, also auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit zur Folge hat (vgl. vorstehende Erw. 1.1), zurückzuführen ist.
5.2 Gegenüber Dr. Z.___ äusserte die Beschwerdeführerin, sie habe vor einem Jahr beim Aufstehen einen Zwick bei verdrehtem Knie verspürt. Seither bestünden persistierende Schmerzen (Urk. 6/3 Ziff. 2.). Auch zu den ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin führte sie aus, beim Aufstehen vom Stuhl sei ein Zwick im linken Knie zu spüren gewesen. Es habe sich dabei um eine ihr gewohnte Tätigkeit gehandelt und diese sei unter normalen äusseren Bedingungen verlaufen. Etwas Besonderes sei nicht passiert, das Knie sei beim Aufstehen wahrscheinlich leicht verdreht (Urk. 6/2 S. 2 Ziff. 1, Ziff. 3, Ziff. 4).
5.3 Aus diesen Angaben kann nicht auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors geschlossen werden, weshalb beim zu beurteilenden Ereignis nicht von einem Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG auszugehen ist.
Fraglich ist indessen, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzung um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig wäre. Meniskusrisse sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt (unfallähnliche Körperschädigung; Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV). Damit eine Leistungspflicht der Unfallversicherung bei unfallähnlichen Körperschädigungen bejaht werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Dabei kommt der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses, also eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren sinnfälligen, unfallähnlichen Vorfalles, besondere Bedeutung zu. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat - und sei es nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 466 Erw. 2.2).
Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Ebenso wenig ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors erfüllt, wenn das erstmalige Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Notwendig ist für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors vielmehr ein Geschehen, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Dies ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotential ist sodann auch gegeben, wenn die fragliche Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also zum Beispiel lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum und Handreichungen einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen muss. Hingegen ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also beispielsweise das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage, erfüllt (BGE 129 V 466 Erw. 4.2).
5.4 Das Aufstehen von einem Stuhl alleine beinhaltet keinen rechtsprechungsgemäss erforderlichen äusseren Faktor, der eine unfallähnliche Körperschädigung begründen könnte. Einschiessende Schmerzen alleine fallen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie einzig bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Da gemäss der ersten Angaben der Beschwerdeführerin - worauf vorliegend abzustellen ist - die Knieschmerzen nach dem Aufstehen vom Stuhl eingetreten sind und es sich hierbei um eine alltägliche Verrichtung handelt, ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperverletzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV mangels eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren sinnfälligen unfallähnlichen Vorfalls zu verneinen.
5.5 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf die Meniskusverletzung der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).