Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00333[8C_344/2009]
UV.2007.00333

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Epprecht


Urteil vom 24. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle
Staiger, Schwald & Partner, Rechtsanwälte
Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1954, war als teilzeiterwerbstätiger Hilfsbäcker bei der O.___AG, P.___, angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaften (heute: AXA Versicherungen AG) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 27. Juli 2005 (Urk. 11/1) meldete die Arbeitgeberin der AXA Versicherungen AG, dass der Versicherte am 19. Juli 2005 beim Arbeiten bei einem Schritt rückwärts gestürzt sei und den Kopf an der Blechreinigungsmaschine angeschlagen habe (Urk. 11/1 Ziff. 4-6).
Die AXA Versicherungen AG holte verschiedene Arztberichte ein (Urk. 11/M1, Urk. 11/M3, Urk. 11/M5, Urk. 11/M10/3 und 5, Urk. 11/M10/1, Urk. 11/M13, Urk. 11/M14 = Urk. 3/1). Ferner liess sie ein orthopädisches (Urk. 11/M7), ein neurologisches (Urk. 11/M11) sowie ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/M12) erstellen.
1.2     Mit Verfügung vom 13. September 2006 (Urk. 11/27) stellte sie ihre Leistungen per 31. Dezember 2005 ein (Urk. 11/27 S. 3). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 11/30-40) hielt die AXA Versicherungen AG mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2007 an ihrer Leistungseinstellung per 31. Dezember 2005 fest (Urk. 11/41 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Juli 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihm weiterhin Versicherungsleistungen zuzusprechen sowie die Frage eines Rentenanspruches und einer Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinwiesen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.2     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. Dezember 2005) geklagten Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. Juli 2005 stehen und die Beschwerdegegnerin deshalb auch für die Zeit ab Januar 2006 leistungspflichtig ist.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, es fehle an einem rechtsgenüglichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (Urk. 10 S. 3 Ziff. 5.). Der Beschwerdeführer werfe dem Gutachter Dr. I.___ zu Unrecht Befangenheit vor. Mit seinen pauschalen Behauptungen vermöge er nicht ernsthaft den Eindruck einer Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gutachters zu erwecken (Urk. 10 S. 5 Ziff. 12.). Aufgrund des Hergangs und der Verletzungen des Beschwerdeführers sei der Unfall zweifellos als solcher im mittleren Bereich zu qualifizieren. Zudem sei keines der für die Bejahung der adäquaten Kausalität erforderlichen Kriterien erfüllt (Urk. 10 S. 7 Ziff. 17.).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei bis zum Unfall vom 19. Juli 2005 gesund gewesen. Seit dem Unfall habe er sich nicht wieder erholt (Urk. 1 S. 2 oben). Der Gutachter Dr. I.___ sei bekannt dafür, dass er die Arbeitsunfähigkeit meistens verneine und versicherungsfreundlich sei. Sein Bericht sei deswegen nicht ernst zu nehmen (Urk. 1 S. 3 oben). Die Integrierte Psychiatrie Y.___, Y.___, wo der Beschwerdeführer in Behandlung gewesen sei, habe festgestellt, dass er an ernsthaften Unfallfolgen leide und dass er intensiv psychiatrisch behandelt werden müsse. Auch die Ärzte des Psychiatrie Zentrums Z.___, wo er vom 21. September bis 1. Dezember 2006 stationär behandelt worden sei, hätten eine depressive Störung diagnostiziert und ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 1 S. 3). Zudem handle es sich beim Unfall vom 19. Juli 2005 nicht um einen mittelschweren, sondern um einen schweren (Urk. 1 letzte Seite).

3.
3.1     Im Bericht vom 31. August 2005 (Urk. 11/M1) hielt Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, fest, die Erstbehandlung sei am 20. Juli 2005 erfolgt (Urk. 11/M1 Ziff. 1). Als Diagnose nannte sie multiple Prellungen (Urk. 11/M1 Ziff. 5) und führte aus, dass Röntgenaufnahmen des Schädels und der Brustwirbelsäule keine ossären Läsionen gezeigt hätten (Urk. 11/M1 Ziff. 4, Urk. 11/M2). Es bestehe ein Status nach alter TH-12-Fraktur (Urk. 11/M1 Ziff. 3b). Der Beschwerdeführer sei seit dem 19. Juli 2005 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/M1 Ziff. 7b).
3.2     Im Bericht vom 25. August 2005 (Urk. 11/M3) nannte Dr. med. B.___, Wirbelsäulenzentrum C.___ Klinik, als Diagnose Kopf-, Nacken- und Brustschmerzen (Urk. 11/M3 S. 1 oben). Die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers habe bis jetzt keine organische Ursache. Die TH-12-Fraktur sei sehr wahrscheinlich alt und nicht mit lokalen Schmerzen assoziiert (Urk. 11/M3 S. 1 unten).
3.3     Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma gab Dr. A.___ am 26. September 2005 an, der Beschwerdeführer sei nach dem Unfall einige Sekunden ohnmächtig gewesen (Urk. 11/M4 Ziff. 2). Übelkeit oder Erbrechen hätten nicht vorgelegen (Urk. 11/M4 Ziff. 3). Es bestehe keine Verletzung der Halswirbelsäule (Urk. 11/M4 Ziff. 5a). Auch äussere Verletzungen lägen keine vor (Urk. 11/M4 Ziff. 5e).
3.4     Am 5. November 2005 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein orthopädisches Gutachten (Urk. 11/M7). Darin nannte er folgende Diagnose (Urk. 11/M7 S. 5 Ziff. IV):
- Arbeitsunfall mit Sturz auf den Hinterkopf mit
- multiplen Prellungen und Quetschungen
- Status nach völlig erfolgloser konservativer Therapie
- protrahiertem Verlauf
- Verdacht auf massive somatoforme Schmerzstörung mit Depression
Der Beschwerdeführer habe einen Sturz mit multiplen Prellungen und Quetschungen erlitten, ohne ossäre Läsion, bei Status nach einer früher erlittenen Brustwirbelsäulenfraktur. Seit diesem Sturz arbeite er nicht mehr und klage über rasende Schmerzen vom Hinterkopf bis in die Fersen. Praktisch bei jeder Beweglichkeitsprüfung in irgendeinem Gelenk würden Schmerzen im Hinterkopf, zwischen den Schulterblättern, im Kreuz sowie in den Fersen angegeben. Diese Beschwerden liessen sich absolut nicht objektivieren. Es bestehe eine massive Diskrepanz zwischen den subjektiven Schmerzangaben und den objektiven Befunden. Er habe den grossen Verdacht, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit erheblicher Depression vorliege. Um dem Beschwerdeführer aber nicht Unrecht zu tun, empfehle er einen vierwöchigen stationären Aufenthalt in der RehaClinic E.___ mit psychiatrischer Betreuung und sorgfältiger Evaluation der körperlichen Belastbarkeit. Spätestens sechs Monate nach dem Unfall, also am 31. Dezember 2005, müssten sämtliche Beschwerden abgeklungen sein (Urk. 11/M7 S. 6 Ziff. V).
3.5     Im Bericht vom 19. Dezember 2005 (Urk. 11/M10/3 und 5) nannten Dr. med. G.___, Assistenzärztin, und Dr. med. F.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, C.___ Klinik, folgende Diagnose (Urk. 11/M10/3):
- panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- generalisierter Allodynie der linken Körperhälfte
- Hypästhesie der linken Körperhälfte
- Status nach Arbeitsunfall mit Sturz auf Kopf und Rücken im Juli 2005
- alte Brustwirbelkörperfraktur
- diskreter periostaler Reaktion der Lamnia C5 rechts, angedeuteter Processus atricularis superior C6 rechts
- vor allem somatoforme Schmerzstörung (Waddellzeichen 4 von 5 positiv)
Nach dem Sturz im Juli 2005 sei es nun zu einem chronischen therapierefraktären Schmerzsyndrom gekommen (Urk. 11/M10/3 unten).
Aufgrund der durchgeführten Computertomographie und der Magnetresonanztomographie lasse sich eine alte Brustwirbelkörperfraktur nachweisen, die mit dem jetzigen Sturz nicht in Zusammenhang stehen könne (Urk. 11/M10/5).
Die Anamnese, der körperliche Untersuch, die Positivität der Waddellzeichen, die Hypästhesie der gesamten linken Körperhälfte sowie allgemein die Darstellung der Schmerzen würden den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung erhärten (Urk. 11/M10/5).
Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bäcker könne aus rheumatologischer Sicht nicht unterstützt werden. Es bestehe eine 25%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht müsse evaluiert werden (Urk. 11/M10/5).
Damit übereinstimmend attestierten die Ärztinnen der C.___ Klinik dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 5. Januar 2006 vom 20. Juli bis 19. Dezember 2005 eine 100%ige und ab dem 19. Dezember 2005 bis auf Weiteres eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/M9 Ziff. 4a). Dem Beschwerdeführer seien nur leichte körperliche Arbeiten ohne schweres Heben möglich (Urk. 11/M9 Ziff. 4c).
Es bestehe der Verdacht auf ein chronisches Schmerzsyndrom mit teils somatoformer Komponente, weshalb dringend eine stationäre Therapie inklusive psychosomatischer Betreuung notwendig sei (Urk. 11/M9 Ziff. 4d).
3.6     Am 28. März 2006 erstattete Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein neurologisches Gutachten (Urk. 11/M11). Darin nannte er folgende Diagnosen (Urk. 11/M11 S. 8 Ziff. V):
- Status nach Sturz im Juli 2005 mit Schädel- und Rückenprellung, möglicherweise mit zusätzlicher leichter Commotio cerebri
- Panvertebralsyndrom, teils posttraumatisch, teils degenerativ (radiologisch alte Fraktur Brustwirbelkörper 12 sowie Fissur von Lamina und Processus articularis C6 rechts)
- schwere Chronifizierung mit posttraumatischer Anpassungsstörung
- Depression mit vegetativen Begleitbeschwerden
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- Adipositas magna
- arterielle Hypertonie und Verdacht auf leichte Herzinsuffizienz
Der Verlauf sei insgesamt sehr ungewöhnlich und durch den Unfall allein kaum zu erklären. Aus rein organischer Sicht sei aufgrund der erlittenen Verletzungen spätestens sechs Monate nach dem Ereignis mit Beschwerdefreiheit zu rechnen (Urk. 11/M11 S. 8). Eine natürliche Teilkausalität der aktuellen Beschwerden zum Unfallereignis erscheine ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit (über 50 %) gegeben, es bestünden aber sicher noch unfallfremde Faktoren (Urk. 11/M11 S. 9 Ziff. 5.1). Das Unfallereignis sei als Auslöser zur Entwicklung des aktuellen Gesundheitszustandes nicht wegzudenken (Urk. 11/M11 S. 10 Ziff. 5.3).
Vom neurologischen Fachgebiet her seien keine Defizite oder Schädigungen festzustellen, der Beschwerdeführer habe sich initial allenfalls höchstens eine diskrete Commotio cerebri zugezogen, welche allenfalls eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit während ein paar Tagen begründet hätte. Aus neurologischer Sicht bestehe zur Zeit keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Beim derzeitigen Beschwerdebild bestehe aber kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer aus hauptsächlich psychischen Gründen arbeitsunfähig sei (Urk. 11/M11 S. 10 Ziff. 6).
3.7     Am 14. Mai 2006 erstattete Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/M12). Eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit konnte er nicht nennen (Urk. 11/M12 S. 4 Ziff. 4.1). Als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Depression und Angst gemischt sowie eine Symptomausweitung (Urk. 11/M12 S. 4 Ziff. 4.2).
Der Beschwerdeführer sei überzeugt, nicht mehr arbeiten zu können. Sein Verhalten sei gegenüber der Ehefrau und Kollegen sehr demonstrativ, auch die von ihm erwähnten Suiziddrohungen für den Fall, dass die Taggeldversicherung keine Leistungen mehr erbringen werde, seien sehr demonstrativ gewesen. Die Gereiztheit, der soziale Rückzug und die gelegentlich auftretenden Ängste begründeten die Diagnose einer ängstlich depressiven Störung, die geringgradig ausgeprägt sei. Im Wesentlichen stehe das ausgeprägte, aggravatorische Verhalten im Vordergrund, der Beschwerdeführer wolle erreichen, dass er weiterhin Taggeldleistungen erhalte (Urk. 11/M12 S. 5).
3.8     Im Austrittsbericht vom 22. Mai 2006 (Urk. 11/M13) nannten Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Dr. med. K.___, Assistenzärtzin, und lic. phil. L.___, RehaClinic E.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 25. April bis 22. Mai 2006 stationär aufhielt, folgende Diagnosen (Urk. 11/M13 S. 1):
- chronifiziertes linksseitiges Schmerzsyndrom und partielles linksseitiges sensibles Ausfallsyndrom
- Status nach Arbeitsunfall mit Sturz auf Rücken und Kontusion am Hinterkopf am 19. Juli 2005 mit Verdacht auf Fissur der Lamina C5 rechts und Fraktur des Processus articularis C6 rechts (CT HWS 9/05) und Rippenkontusionen
- alte Brustwirbelkörper-12-Fraktur
- accessorisches Ossikel rechts lateral der Dens axis-Spitze, Differentialdiagnose: persistierendes Ossiculum terminale (CT obere HWS 12/05)
- leichte Mehranreicherungen am costovertebralen Übergang Höhe Th8 rechts und costochondral 9. Rippe links in der 3-Phasenskelettszintigraphie 11/05
- Somatisierungstendenz
- arterielle Hypertonie
- Adipositas
Wegen der Selbstlimitierung sei die Arbeitsfähigkeit schwer zu beurteilen. Aufgrund der erlittenen, zwischenzeitlich jedoch verheilten strukturellen Verletzungen an der Halswirbelsäule und im Thoraxbereich sowie der Gesamtsituation sei eine Tätigkeit als Bäcker aktuell nicht realistisch. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht dagegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gerechtfertigt (Urk. 11/M13 S. 3 f.).
3.9     Im Austrittsbericht vom 17. Oktober 2006 (Urk. 11/M14 = Urk. 3/1) nannten Dr. med. M.___, Oberärztin, und Dr. med. S.___, Assistenzärztin, Y.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 31. Juli bis 14. September 2006 aufhielt, folgende Diagnosen (Urk. 11/M14 S. 1):
- organische gemischte affektive Störung
- kognitive Störungen, Differentialdiagnose: posttraumatisch, im Rahmen einer Depression
- chronifiziertes linksseitiges Schmerzsyndrom und partielles linksseitiges sensibles Ausfallsyndrom
- arterielle Hypertonie
Seit seinem Arbeitsunfall habe sich ein chronisches Schmerzsyndrom mit zunehmend depressiver Entwicklung und deutlichen kognitiven Veränderungen entwickelt. Inwieweit letztere mit dem Unfall oder im Rahmen der depressiven Symptomatik zu verstehen seien, könne nicht beurteilt werden (Urk. 11/M14 S. 3 unten).

4.      
4.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
4.2     Die Frage des Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Juli 2005 kann vorerst offen bleiben, da sich diese, sollte die Adäquanz verneint werden müssen, erübrigen würde.

5.
5.1         Unbestritten ist, dass es sich beim Sturz des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2005 um einen Unfall handelt. Streitig ist dagegen, ob der Sturz als mittelschwerer oder als schwerer Unfall einzustufen ist.
Die Beschwerdegegnerin führte aus, beim Sturz des Beschwerdeführers handle es sich um einen mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urk. 2 S. 8 unten, Urk. 10 S. 7 Ziff. 17). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, das Unfallereignis sei als schwer einzustufen (Urk. 1 letzte Seite).
Gemäss Unfallmeldung vom 27. Juli 2005 machte der Beschwerdeführer beim Arbeiten einen Schritt rückwärts, stürzte dabei rückwärts und schlug mit dem Kopf an der Blechreinigungsmaschine an (Urk. 11/1 Ziff. 6). In BGE 115 V 133 S. 144 Erw. 11 beurteilte das Bundesgericht einen Unfall, bei dem der Versicherte beim Hinuntersteigen von einer Böschung ausrutschte und mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden aufschlug, als Unfall im mittleren Bereich, an der Grenze zu den leichten Unfällen. Dieses Unfallereignis ist vergleichbar mit dem vom Beschwerdeführer erlittenen Unfall. Die Einstufung als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen durch die Beschwerdegegnerin ist demzufolge nicht zu beanstanden.
5.2     Da es sich vorliegend um einen mittelschweren Unfall handelt, sind im Rahmen der Adäquanzbeurteilung weitere, objektiv fassbare Umstände, welche mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder Folge davon sind, in die Gesamtwürdigung mitein zu beziehen. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssen hiervon entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise vorliegen (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
5.3     Der Unfall vom 19. Juli 2005 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet. Ebenso wenig war er objektiv betrachtet von besonderer Eindrücklichkeit, so dass das Vorliegen dieses Kriteriums verneint werden muss.
5.4         Anlässlich der Erstbehandlung diagnostizierte die behandelnde Ärztin Dr. A.___ multiple Prellungen (Urk. 11/M1 Ziff. 5). Diese Diagnose bestätigte sie in ihrem Bericht vom 26. September 2005 (Urk. 11/M4 Ziff. 6). Darin hielt sie zudem fest, dass sowohl äussere Verletzungen als auch eine Verletzung der Halswirbelsäule nicht vorlägen (Urk. 11/M4 Ziff. 5a, Ziff. 5e). Eine kurz nach dem Unfall durchgeführte Magnetresonanztomographie zeigte sodann, abgesehen von einer älteren Fraktur des Brustwirbelkörpers 12, weitgehend unauffällige Befunde (Urk 11/M2). Dem Bericht der Ärzte der C.___ Klinik vom 25. August 2005, mithin also rund ein Monat nach dem Unfallereignis, ist weiter zu entnehmen, dass keine organischen Ursachen für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden bestünden (Urk. 11/M3 S. 1 unten). Diese Einschätzung deckt sich mit sämtlichen darauf folgenden ärztlichen Beurteilungen.
Dr. D.___ hielt in seinem orthopädischen Gutachten vom 5. November 2005 ebenfalls fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Sturzes multiple Prellungen und Quetschungen erlitten (Urk. 11/M7 S. 6 Ziff. V).
Im neurologischen Gutachten vom 28. März 2006 wies Dr. H.___ dann darauf hin, dass aus neurologischer Sicht keine Defizite oder Schädigungen festzustellen seien, der Beschwerdeführer habe initial allenfalls höchstens eine diskrete Commotio cerebri erlitten, welche allenfalls eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit während ein paar Tagen begründet hätte (Urk. 11/M8 S. 10 Ziff. 6).
Nach dem Gesagten steht folglich fest, dass der Beschwerdeführer bei seinem Unfall vom 19. Juli 2005 weder schwere noch besondere Verletzungen erlitt, welche geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Hieran ändert sich auch nichts, wenn man von einer leichten Commotio cerebri ausgehen würde. Folglich ist das entsprechende Kriterium ebenfalls nicht erfüllt.
5.5         Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, finden sich in den Akten keine, weshalb auch dieses Kriterium vorliegend als ebenfalls nicht erfüllt zu betrachten ist.
5.6     Weiter ist zu prüfen, ob das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung erfüllt ist (vgl. vorstehende Erw. 1.2). Hierfür ist die Art und Intensität der Behandlung von Bedeutung sowie die Frage, inwieweit davon noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist und ob von einer kontinuierlichen, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gesprochen werden kann (Entscheid des EVG i.S. B. vom 20. Oktober 2006 Erw. 3.2.3, U 488/05, mit Hinweisen).
Der Unfall ereignete sich am 19. Juli 2005. Bereits im Bericht der C.___ Klinik vom 25. August 2005 wiesen die Ärzte darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden keine organische Ursache hätten (Urk. 11/M3 S. 1 unten). Im orthopädischen Gutachten vom 5. November 2005 hielt Dr. D.___ fest, dass spätestens sechs Monate nach dem Unfall sämtliche Beschwerden abgeklungen sein müssten. Er habe einen grossen Verdacht auf das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit erheblicher Depression, weshalb er einen stationären Aufenthalt mit psychiatrischer Behandlung empfehle (Urk. 11/M7 S. 6 Ziff. V). Auch Dr. H.___ wies anlässlich der neurologischen Begutachtung darauf hin, dass aufgrund der erlittenen Verletzungen spätestens sechs Monate nach dem Unfall mit Beschwerdefreiheit zu rechnen sei (Urk. 11/M11 S. 8). Aufgrund des Verdachts eines chronischen Schmerzsyndroms mit teils somatoformer Komponente erachteten die Ärztinnen der C.___ Klinik in ihrem Bericht vom 5. Januar 2006 eine stationäre Therapie mit psychosomatischer Betreuung ebenfalls für dringend angezeigt (Urk. 11/M9 Ziff. 4d).
Die Würdigung der vorliegenden Berichte lässt darauf schliessen, dass das Beschwerdebild schon kurze Zeit nach dem Unfall von einer psychischen Störung überlagert wurde und spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis ein somatisch behandlungsbedürftiger Befund nicht mehr vorlag. Die darüber hinausgehende Behandlung richtete sich demzufolge in erster Linie auf die psychischen beziehungsweise psychosomatischen Beschwerden, was bei der Adäquanzprüfung nicht miteinbezogen wird. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann deshalb ebenfalls nicht als erfüllt erachtet werden.
5.7         Anhaltspunkte für einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen sind ebenfalls nicht ersichtlich, bedarf es hierzu doch besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Folglich ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt.
5.8     Zwar klagte der Beschwerdeführer seit seinem Unfall über persistierende Schmerzen. Aufgrund der medizinischen Akten ist jedoch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass diese bereits kurze Zeit nach dem Unfall nicht mehr somatisch bedingt waren. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen mögen zwar vorhanden sein, werden aber durch die psychische Fehlentwicklung begründet und durch diese aufrechterhalten, weshalb das Kriterium der Dauerschmerzen vorliegend ebenfalls nicht als erfüllt erachtet werden kann.
5.9     Zu beurteilen sind schliesslich Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht. Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 19. Juli 2005 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/M1 Ziff. 8, Urk. 11/M4 Ziff.7). Dr. D.___ hielt im orthopädischen Gutachten vom 5. November 2005 fest, spätestens sechs Monate nach dem Unfall müssten sämtliche Beschwerden abgeklungen sein (Urk. 11/M7 S. 6 Ziff. V). Die Ärztinnen der C.___ Klinik attestierten dem Beschwerdeführer vom 20. Juli bis 19. Dezember 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 19. Dezember 2005 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (Urk. 11/M9 Ziff. 4a), ohne diese jedoch weiter zu begründen. Dr. H.___ hielt sodann in seinem neurologischen Gutachten vom 28. März 2006 in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. D.___ (vgl. Urk. 11/M7 S. 6 Ziff V) fest, aufgrund der erlittenen Verletzungen sei spätestens sechs Monate nach dem Unfall mit Beschwerdefreiheit zu rechnen (Urk. 11/M11 S. 8). Entsprechend konnte er aus neurologischer Sicht auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen, wies aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen arbeitsunfähig sei (Urk. 11/M77 S. 10 Ziff. 6). Dem Austrittsbericht der RehaClinic E.___ ist sodann zu entnehmen, dass für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit aus medizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gerechtfertigt sei (Urk. 11/M13 S. 3 f.).
Aus den Akten ergibt sich somit, dass schon kurze Zeit nach dem Unfall eine psychische Überlagerung der Beschwerden bestand und eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen nur vorübergehend vorlag. Entscheidend ist aber nicht die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, sondern die physisch bedingte. Da diese aufgrund des Gesagten nur während kurzer Zeit vorlag, kann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht als erfüllt erachtet werden.
5.10         Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keines der für die Adäquanzprüfung geforderten Kriterien erfüllt ist, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 19. Juli 2005 und den geklagten Beschwerden nicht gegeben ist. Angesichts dessen erübrigt sich aber die Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs, da zur Begründung der Leistungspflicht sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang kumulativ vorliegen müssen.
Bereits im Bericht vom 25. August 2005 wiesen die Ärzte der C.___ Klinik darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden somatisch nicht erklärbar seien (Urk. 11/M3 S. 1 unten). Im Folgenden hielten sowohl Dr. D.___ (Urk. 11/M7 S. 6 Ziff. V) als auch Dr. H.___ (Urk. 11/M11 S. 8) fest, aufgrund der erlittenen Verletzungen müssten spätestens sechs Monate nach dem Unfall sämtliche Beschwerden abgeklungen sein, was angesichts der nach dem Unfall genannten Diagnosen nachvollziehbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 19. Juli 2005 zu Recht per 31. Dezember 2005 verneint.
Da die Leistungseinstellung zu Recht erfolgte, bleibt auch kein Raum für einen Rentenanspruch oder den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde deshalb abzuweisen.

6.      
6.1     Der Beschwerdeführer brachte vor, der psychiatrische Gutachter Dr. I.___ arbeite ab und zu für die ABI N.___ als Gutachter und es sei bekannt, dass dieser nach fünf- bis zehnminütigen Gesprächen mit den Versicherten einen kurzen Bericht schreibe, in welchem er zumeist die Arbeitsunfähigkeit verneine und welcher versicherungsfreundlich sei (Urk. 1 S. 3 oben).
6.2     Die Würdigung der Akten hat ergeben, dass vorliegend kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten psychisch bedingten Beschwerden und dem Unfall von 2005 besteht. Infolgedessen ist eine mögliche Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz, weshalb auf die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen das psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ nicht weiter einzugehen ist.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Fürsprecher Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).