UV.2007.00334
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
Gehrig Klemm Ott Blättler, Rechtsanwälte, Haus zum Anker
Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, absolvierte die Y.___ . In diesem Rahmen arbeitete sie als Praktikantin beim Z.___ und war über dieses bei den Winterthur Versicherungen (heute: AXA Versicherungen AG, nachfolgend AXA) obligatorisch unfallversichert (Urk. 10/1, 10/2). Sie geriet als Beifahrerin am 25. Dezember 1997 in eine Frontalkollision, bei der der entgegenkommende Unfallverursacher starb (Urk. 10/1). Die Versicherte erlitt eine instabile Lendenwirbelkörper- (LWK-)1-Fraktur, welche operativ stabilisiert werden musste, eine Bauchspeicheldrüsen- und eine Lungenkontusion (Urk. 10/M1). Die AXA übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus.
Die Versicherte meldete sich am 29. Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 17/2). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 wurde ihr - aufgrund verspäteter Anmeldung - ab 1. Juni 1999 eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % ausgerichtet (Urk. 17/27/1).
Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 stellte die AXA die Heilbehandlungen ein und sprach der Versicherten ab 1. April 2006 eine Invalidenrente von Fr. 2'232.-- auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40 % und eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von 25 % zu (Urk. 10/334). In ihrer Einsprache vom 26. Juni 2006 liess die Versicherte die Ermittlung des Valideneinkommens und damit die Höhe der Invalidenrente rügen (Urk. 10/339). Die AXA erliess daraufhin am 3. Juli 2007 einen die Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid und wies die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 23. Juli 2007 Beschwerde einreichen mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache einer höheren Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 14. November 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gericht zog in der Folge die Akten der Invalidenversicherung betreffend die Beschwerdeführerin bei (Urk. 17/1-77). Die Parteien äusserten sich am 18. März 2009 (Urk. 20) beziehungsweise am 24. April 2009 (Urk. 23) dazu.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Streit zwischen den Parteien dreht sich einzig um die Frage, welches Einkommen als Valideneinkommen der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legen ist. Während die Beschwerdegegnerin der Auffassung ist, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall als ausgebildete Sozialarbeiterin gearbeitet, welche Tätigkeit sie auch nach dem Unfall zu 60 % ausüben könnte, weshalb im Rahmen eines Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad von 40 % resultiere (Urk. 2, 10/327, 10/334), macht die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte ein Jura-Studium aufgenommen und als Juristin in der Verwaltung gearbeitet. Sie geht dabei von einem Valideneinkommen im Jahr 2005 von Fr. 104'475.-- aus und ermittelt bei einem Invalideneinkommen von Fr. 83'700.- einen Invaliditätsgrad von 52 % (Urk. 1, 3/2).
2.
2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
2.2 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens nach Art. 16 ATSG ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch eine berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; vgl. auch BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224).
Im Falle einer jungen Versicherten, die am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn von einem versicherten Ereignis betroffen wurde, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später ohne Invalidität ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis, zumal das lebenslange Ausüben eines einmal erlernten Berufes in den derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen immer weniger die Regel bildet, die ständige berufliche Qualifizierung hingegen weit verbreitet ist. Gleichwohl muss der hypothetische berufliche Werdegang dem Richter wahrscheinlicher erscheinen als die Weiterausübung der angestammten Arbeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
2.3 In Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 UVG vorgesehen, dass, wenn eine versicherte Person, die wegen einer Invalidität, die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und den Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen konnte, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend ist, das sie ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
Diese Bestimmung ist als Anwendung der allgemein formulierten Bestimmungen gemäss Art. 16 ATSG anzusehen, weshalb das Resultat unter Anwendung von Art. 28 Abs. 1 UVV das gleiche sein muss (vgl. Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Fribourg 1995, S. 174).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Einzelnen geltend, die Absicht, Jura zu studieren, habe sie bereits vor dem Unfall gehabt, dies bestätige eine ehemalige Schulkollegin. Sie, die Beschwerdeführerin, habe dies gegenüber dem Haftpflichtversicherer schon im Jahr 2000 geltend gemacht. Sie habe denn auch das Studium nach dem Unfall begonnen und es wegen der invalidisierenden Folgen des Unfalles bereits nach zwei Semestern abbrechen müssen, dies bestätige der Hausarzt Dr. med. A.___ im Bericht vom 8. März 2002 (Urk. 10/338). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte sie ohne Unfall das Studium im Jahr 2004 abgeschlossen, weshalb für den Zeitpunkt der Rentenzusprache auf ein durchschnittliches Einkommen als Juristin abzustellen sei (Urk. 1, 10/339).
Dem hält die Beschwerdegegnerin sinngemäss entgegen, ein Entschluss im Unfallzeitpunkt für ein Jurastudium im Gesundheitsfall sei nicht nachgewiesen. Deshalb sei es in der Folge nicht relevant, dass die Versicherte ein Studium aufgenommen und dieses abgebrochen habe, ein Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 1 UVV liege nicht vor (Urk. 8). Vielmehr habe sie im Zeitpunkt des Unfalles in einer Ausbildung zur Sozialpädagogin gestanden, welche sie verspätet abgeschlossen habe. Es müsse daher auf diese Tätigkeit abgestellt werden (Urk. 8).
3.2 Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt in der Ausbildung an der Y.___ gestanden hat. Diese Ausbildung konnte sie nach dem Unfall mit dem Diplom beenden, wenn auch um ein halbes Jahr verspätet, was jedoch nicht relevant ist (BGE 114 V 119). Für die von ihr geäusserte Ansicht, sie hätte schon im Unfallzeitpunkt geplant, Juristin zu werden, existiert einzig eine Erklärung einer ehemaligen Schulkollegin vom 30. Oktober 2000, wonach die Beschwerdeführerin bereits während und nach dem Abschluss der Kantonsschule die Absicht gehabt habe, Jura zu studieren (Urk. 10/338, Beilage 4). Diese Erklärung reicht jedoch als konkretisierter Nachweis für diese Absicht nicht aus (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. März 2005 in Sachen G., I 724/04, Erw. 2.5.1). Auch aus dem bis zum Unfall an den Tag gelegten Verhalten der Beschwerdeführerin lässt sich ein solcher Nachweis nicht ableiten. Denn sie verbrachte eine relativ lange Zeit nach der erlangten Lehramtsmatura im Jahr 1990 (Urk. 10/118 S. 2) bis zum Beginn der Sozialarbeiterinnenausbildung im Jahr 1995 damit, Sprachen zu lernen und vor allem im sozialen Bereich zu arbeiten (vgl. IK-Auszug, Urk. 17/4/3, Besprechungsnotiz vom 24. Juni 2002, Urk. 10/118; Gutachten vom PD. Dr. med. B.___ vom 8. Februar 2001, Urk. 10/M22). Ein unternommener Versuch, den juristischen beruflichen Alltag näher kennenzulernen, geht aus den Akten nicht hervor. Vielmehr zeigte sie, dass es ihr mit der Ausbildung an der Y.___ ernst war, die ihr mit dem Abschluss als diplomierte Sozialarbeiterin denn auch einen breiten Fächer von möglichen Tätigkeiten offen hielt (Urk. 17/16). Bei der Ausbildung zur Juristin handelt es sich denn auch nicht um eine Weiterbildung oder logische berufliche Entwicklung im Sinne eines üblichen Karriereschrittes nach einer gelungenen Ausbildung zur Sozialarbeiterin, sondern sie wäre als eigentliche berufliche Umstellung anzusehen. Weshalb die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall kaum nach Abschluss der ersten Ausbildung, die sie nach der längeren Bedenkzeit, während der sie die künftige Tätigkeit jedoch gut kennengelernt hatte, aufgenommen hatte bereits wieder eine neue, länger dauernde Ausbildung in Angriff und erfolgreich zu Ende geführt hätte, ist nicht einsichtig. Hätte sie die Tätigkeit als Juristin von Anfang an gewollt, wäre es wohl naheliegender gewesen, nach den etlichen Zwischenjahren der Berufsfindung und der Arbeit in den sozialen Bereichen direkt das Jurastudium aufzunehmen und gleichzeitig, um dem Willen nach Praxiserfahrung nachzukommen (Urk. 10/118 S. 2), studiumsbegleitend zu arbeiten. Der von der Beschwerdeführerin eingeschlagene Berufsweg erscheint unter den erwähnten Umständen keine nur vorübergehend gewählte Kurzlösung (Omlin, a.a.O., S. 170 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), die die baldige Aufnahme einer anderen Tätigkeit nahe legen würde.
Daran ändert die Tatsache nichts, dass sie nach dem erlittenen Unfall Ende 2000 ein solches Studium begonnen, dieses jedoch nach einem Jahr wieder abgebrochen hat. Denn ihr Entscheid zum Studium kann auch nach dem erlittenen Unfall und als Folge der geänderten Umstände entstanden sein. Auf alle Fälle war anlässlich der Besprechung der Versicherten mit der Beschwerdegegnerin am 29. November 1999, bei der die berufliche Situation besprochen wurde und die Versicherte einzig ausführte, sie habe bis Mitte August 2000 eine befristete Stelle als Schulsozialarbeiterin (Urk. 10/30), das angeblich im Anschluss daran geplante Jurastudium kein Thema. Es wurde erstmals in einem Schreiben des Rechtsvertreters an den Haftpflichtversicherer vom 2. November 2000 erwähnt (Urk. 10/338/3).
Somit ist die von der Beschwerdeführerin behauptete bereits zum Unfallzeitpunkt geplante berufliche Umstellung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt mit keinem Wort die übrigen Elemente der Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass zu deren Überprüfung von Amtes wegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).