UV.2007.00337
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, arbeitete vom 2. Mai bis zur Kündigung während der Probezeit per 22. Juli 2005 als Industrielackierer bei der Firma Y.___ (Urk. 9/1, Urk. 9/6, Urk. 9/70 S. 3). Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert.
Am 1. Juli 2005 fuhr X.___ seitlich-frontal in die linke Seite eines den Vortritt des Versicherten missachtenden, abbiegenden Fahrzeuges. Die Erstbehandlung erfolgte im Spital Z.___, wo eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kontusion des Thorax durch den Sicherheitsgurt diagnostiziert wurden (Urk. 9/1, Urk. 9/4, Urk. 9/18 S. 2, Urk. 9/31 S. 1). Aufgrund persistierender und ausstrahlender Nacken- und Kopfschmerzen hielt sich der Versicherte vom 26. Juli bis zum 12. August 2005 im Spital A.___ auf. Dort wurden eine HWS-Distorsion, eine gemischte Angst und depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung mit Zeichen einer posttraumatischen Belastungsreaktion sowie eine psychosoziale Belastungssituation diagnostiziert (Urk. 9/18). Im Anschluss an den Spitalaufenthalt begab sich der Versicherte zur Behandlung der psychischen Beschwerden zuerst wöchentlich und später zweiwöchentlich ins B.___ (nachfolgend: B.___) (vgl. den Bericht des B.___ vom 4. November 2005, Urk. 9/40; vgl. Urk. 9/70-71, Urk. 9/90 S. 2). In der Folge veranlasste die SUVA bei der C.___ zuerst eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) (Urk. 9/31) und später eine technische Unfallanalyse (Gutachten vom 6. Dezember 2005, Urk. 9/49). Infolge der bestehenden Schmerzen und Beschwerden führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ am 9. Januar 2006 eine kreisärztliche Untersuchung durch. Dr. D.___ empfahl aufgrund des stagnierenden Verlaufs eine stationäre Behandlung in der Klinik E.___ (Urk. 9/56), wo sich der Versicherte daraufhin vom 25. Januar bis zum 1. März 2006 aufhielt. Im Austrittsbericht vom 2. März 2006 wurden die Diagnosen eines HWS-Distorsionstraumas, eines zerviko-okzipitalen und zervikothorakalen Schmerzsyndroms sowie einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für weitere drei Monate attestiert, jedoch darauf hingewiesen, dass eine leichte bis mittelschwere Arbeit aus somatischer Sicht theoretisch ganztags möglich sei (Urk. 9/70-71). Im Bericht des B.___ vom 16. Juli 2006 wurde daraufhin eine weitere dreimonatige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert (Urk. 9/90). Aufgrund der geklagten Schwindelbeschwerden fand sodann am 14. September 2006 eine neurootologische Untersuchung durch SUVA-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, statt (Bericht vom 19. September 2006, Urk. 9/99). In der Folge eröffnete die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Oktober 2006, dass sie ihre Leistungen per 26. Oktober 2006 einstelle, da die noch geklagten Beschwerden organisch als Folge des erlittenen Unfalls nicht mehr erklärbar seien und die Adäquanz zu verneinen sei. Zudem seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung nicht erfüllt (Urk. 9/110). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. November 2006 (Urk. 9/114), ergänzt durch das Schreiben vom 19. Januar 2007 (Urk. 9/124), wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2007 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2007 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, mit Eingabe vom 26. Juli 2007 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
" 1. Der Einsprache-Entscheid vom 27.06.2007 bzw. die Verfügung vom 26.10.2006 seien aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere die Taggeldzahlungen, zu gewähren.
2. Eventualiter sei die Sache an die SUVA zur weiteren Sachverhalts- abklärung zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und der Unterzeichnete sei zu dessen unentgeltlichem Rechtsbei- stand zu ernennen."
Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2007 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 8). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 wurde dem Versicherten Rechtsanwalt Markus Zimmermann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun- gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2. Die SUVA hielt fest, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. Juli 2005 und den geklagten, organisch nicht nachweisbaren Kopf-, Nacken- und psychischen Beschwerden sei mangels des vorausgesetzten bunten Beschwerdebildes bei HWS-Distorsionen nicht gegeben. Selbst wenn dieser bejaht werde, fehle es an der adäquaten Kausalität, welche nach den Kriterien bei vorwiegend psychischen Beschwerden zu prüfen sei. Es bestehe, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall zu verneinen sei, kein Anspruch auf weitere Taggelder, Heilbehandlung, eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung. Die Leistungseinstellung per 26. Oktober 2006 sei zu Recht erfolgt. Weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand seien nicht nötig (Urk. 2, Urk. 8).
Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, er leide unter neurologischen beziehungsweise neuropsychologischen Einschränkungen, welche durch die SUVA nicht abgeklärt worden seien. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Zudem könne von den ärztlichen Behandlungen noch immer eine Besserung erwartet werden, weshalb die Adäquanz noch nicht zu prüfen sei. Ausserdem sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den natürlich kausalen Beschwerden und dem Unfall vom 1. Juli 2005 zu bejahen. Die SUVA habe daher nach wie vor Leistungen zu erbringen (Urk. 1).
3.
3.1 In Bezug auf die nach dem Unfall vom 1. Juli 2005 aufgetretenen Beschwerden und Befunde geht aus den medizinischen Berichten das Folgende hervor:
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma führte Dr. med. G.___ vom Spital Z.___ anlässlich der Erstuntersuchung am 1. Juli 2005 aus, dass es gemäss den Ausrührungen des Beschwerdeführers zu einem Kopfanprall an der Kopfstütze gekommen sei. Jedoch sei keine Bewusstlosigkeit oder Gedächtnislücke eingetreten, hingegen eine Angst- und/oder Schreckreaktion. Ausstrahlende Nackenschmerzen seien nach circa 10 Minuten aufgetreten. Ausserdem hätten (Druck-)Schmerzen sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der HWS bestanden. Schwindel, Übelkeit und Erbrechen seien aber nicht aufgekommen. Diagnostiziert wurden sodann eine HWS-Distorsion sowie eine thorakale Kontusion durch den Sicherheitsgurt, wobei die Röntgenbilder keine Hinweise auf ossäre Läsionen ergeben hätten. Als Therapie wurden Analgesie und Muskelrelaxation sowie das Tragen eines weichen Halskragens für maximal drei Tage angeordnet (Bericht vom 18. Juli 2005, Urk. 9/4).
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 21. August 2005 ebenfalls die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas (Urk. 9/14). Aus dem Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2005 geht hervor, dass weiterhin Cervikalgien, Schwindel sowie neuropsychologische Defizite bestünden (Urk. 9/32).
Vom 26. Juli bis zum 12. August 2005 hielt sich der Beschwerdeführer im Spital A.___ auf. Diagnostiziert wurden im Bericht vom 17. August 2005 eine HWS-Distorsion nach Autounfall am 1.7.2005 mit/bei gemischter Angst und depressiver Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung sowie Zeichen einer posttraumatischen Belastungsreaktion sowie eine psychosoziale Belastungssituation. Die Magnetresonanztomographie vom 29. Juli 2005 und die 3-Phasen-Ganzkörper-Skelettszintigraphie vom 28. Juli 2005 hätten keinen Nachweis einer entzündlichen oder traumatischen Läsion in der HWS ergeben. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass aus somatisch-rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die Arbeitsfähigkeit müsse aber aus psychiatrischer Sicht festgelegt werden (Urk. 9/18).
Aus dem Bericht des B.___ vom 4. November 2005 gehen die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer akuten Schmerzstörung in Verbindung sowohl mit psychischen Faktoren als auch mit einem medizinischen Krankheitsfaktor sowie die Differenzialdiagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.25) hervor. Der Beschwerdeführer sei im Kontakt freundlich, bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der Aufmerksamkeit und Konzentration jedoch stark eingeschränkt. Er habe erhebliche Mühe, Gedächtnisinhalte abzurufen. Im Affekt erscheine er niedergeschlagen, gereizt und psychomotorisch unruhig. Es bestehe eine ausgeprägte Einschränkung des Alltagserlebens durch starkes Schmerzerleben bei kaum vorhandener aktiver Schmerzbewältigung, unwillentlichem und unkontrollierbarem Wiedererleben des Unfallaufpralls mit Todesängsten sowie sich aufdrängenden Gedanken ("was wäre, wenn die Frau gestorben wäre") und daraus resultierender Schlaflosigkeit. Der Beschwerdeführer leide unter Angstzuständen beim Verlassen des Hauses, welche zu Vermeidungsverhalten und sozialem Rückzug führten. Verstärkt werde dies durch schnelle Erschöpfung, Reizbarkeit und einem Gefühl der Interesse- und Teilnahmslosigkeit (Urk. 9/40).
Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Neurologie, führte am 22. November 2005 eine neurologische Untersuchung durch. Dabei stellte sie eine bilateral stark verspannte und äusserst druckempfindliche Schulter-/Nackenmuskulatur fest. Die Muskeleigenreflexe seien an den unteren Extremitäten lebhafter auslösbar gewesen als an den oberen Extremitäten. Der erhobene Neurostatus sei unauffällig gewesen. Die Elektroenzephalografie (EEG) vom 4. Oktober 2005 sei im Rahmen der Norm. Die Beschwerden würden sich nicht durch eine einfache HWS-Distorsion erklären lassen (Bericht vom 23. Dezember 2005, Urk. 9/51).
SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ hielt im Bericht vom 9. Januar 2006 fest, dass der muskulo-skelettale Befund an sich geringfügig sei. Es fänden sich semiobjektiv Verspannungen, Druckempfindlichkeiten, Berührungsempfindlichkeiten im Bereich der linken Schädelkalottengegend und der Muskulatur im Bereich der linken Nackengegend. Es seien keine strukturell unfallspezifischen Befunde objektivierbar. Die kursorische neurologische Untersuchung sei in Ordnung gewesen. Bei einem anzunehmenden cerviko-kranialen Beschleunigungstrauma stehe zwischenzeitlich ein cerviko-cephaler Symptomenkomplex im Vordergrund mit Nacken- und Schädelbeschwerden sowie Schlafstörungen, Verdriesslichkeit und Nervosität (Urk. 9/56).
Im Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 2. März 2006 wurden die Diagnosen eines HWS-Distorsionstraumas, eines zerviko-okzipitalen und zervikothorakalen Schmerzsyndroms sowie einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Der Beschwerdeführer klage über anhaltende HWS-Schmerzen mit Schmerzausstrahlung nach okzipital sowie links paraskapulär mit Einschränkung der aktiven Schulterbeweglichkeit. Klinisch bestehe eine leichte Verspannung der paravertebralen Muskulatur im HWS-Bereich sowie paraskapulär links und eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS in allen Richtungen. Neurologische Ausfälle seien nicht zu verifizieren, und auch subjektiv habe der Beschwerdeführer keine Angaben zu Sensibilitäts- oder motorischen Ausfällen gemacht. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den relativ geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers sei durch eine instabile Affektlage geprägt mit einer verhalten-ratlosen Grundstimmung, inneren Unruhe und Agitiertheit, Dünnhäutigkeit, rascher Auslenkbarkeit der Affekte und einer damit verbundenen sozialen Rückzugstendenz im Sinne eines Vermeidungsverhaltens. Zudem seien auf das Unfallereignis bezogene Albträume beschrieben worden. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für weitere drei Monate attestiert, jedoch darauf hingewiesen, dass eine leichte bis mittelschwere Arbeit aus somatischer Sicht theoretisch ganztags möglich sei (Urk. 9/70-71).
Im Bericht des B.___ vom 16. Juli 2006 wurde sodann ausgeführt, dass der Beschwerdeführer insgesamt deutlich lebhafter und konzentrierter erscheine, wenn auch im Wechsel mit deprimierter Stimmung und Klagsamkeit. Die Aufmerksamkeitsspanne sei kurz, und auf Phasen erhöhter Konzentration würden regelmässig plötzlich auftretende Kopfschmerzattacken folgen. Der Beschwerdeführer könne aber kleinere Fortschritte erkennen. Belastend seien die subjektiv empfundene Geräusch- und Lärmempfindlichkeit sowie die Schlafstörung. Ein Arbeitsversuch sei noch nicht indiziert. Die einzelnen, wenn auch langsamen Fortschritte gäben jedoch Anlass zu der vorsichtigen Prognose, dass eine weitere Reduktion der Symptomatik erzielt werden könne. Aus therapeutischer Sicht sei zu einem späteren Zeitpunkt eine Arbeitsintegration unbedingt zu unterstützen, da damit die für den Genesungsprozess hinderlichen Gefühle der Nutzlosigkeit und der Schuldgefühle gemildert werden könnten. In weiteren drei Monaten sei ein Versuch der Arbeitsintegration nochmals zu prüfen (Urk. 9/90).
Aus dem Bericht über die fachärztliche, neurootologische Untersuchung vom 14. September 2006 geht hervor, dass ein normales zentrales und peripher-vestibuläres Funktionssystem vorlag. Aufgrund der normalen neurootologischen Untersuchungsresultate handle es sich bei den subjektiven Schwindelbeschwerden des Beschwerdeführers mit Sicherheit nicht um einen vestibulären Schwindel. Es werde vermutet, dass bei der Genese der subjektiven Schwindelbeschwerden die Einnahme von zwei verschiedenen major tranquilizers klinisch die Hauptrolle spiele (Urk. 9/99).
3.2 Zu prüfen ist vorerst, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. Juli 2005 und den vom Versicherten geklagten Leiden gegeben ist. Entgegen der Auffassung der SUVA (Urk. 2 S. 8) ist gestützt auf die oben erwähnten und in Bezug auf die HWS-Distorsion übereinstimmenden medizinischen Einschätzungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 1. Juli 2005 nebst einer thorakalen Kontusion eine Distorsion der HWS erlitten hat, welche für die danach aufgetretenen Beschwerden zumindest teilweise natürlich kausal war (vgl. Urk. 9/4, Urk. 9/18, Urk. 9/56 S. 3, Urk. 9/71). Denn der Beschwerdeführer klagte nicht erst rund ein halbes Jahr nach dem Unfall über Nacken- und Schädelbeschwerden sowie Schlafstörungen, Verdriesslichkeit und Nervosität (Urk. 2 S. 8). Vielmehr geht aus dem Bericht des Spitals A.___ vom 17. August 2005 hervor, dass der Beschwerdeführer bereits während der Dauer der Hospitalisation vom 26. Juli bis zum 12. August 2005 an Ein- und Durchschlafstörungen, Kopfschmerzen, ausstrahlenden Schmerzen und Schwindel gelitten hatte (Urk. 9/18). Ausserdem kann es nicht dem Versicherten angelastet werden, dass der kaum lesbare Bericht von Dr. H.___ betreffend dessen Erstbehandlung vom 4. Juli 2005 nur wenige Angaben zu den Befunden enthält (vgl. Urk. 9/14 und Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2008 in Sachen G., 8C_370/2007, Erw. 3 mit Hinweisen). Schliesslich ging selbst SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ von einem HWS-Beschleunigungstrauma aus (Urk. 9/56 S. 3).
3.3
3.3.1 Gestützt auf die oben erwähnten und im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Einschätzungen ist sodann davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer derzeit ein zerviko-okzipitales und zervikothorakales Schmerzsyndrom linksbetont sowie eine subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung vorliegen (Urk. 9/4, Urk. 9/14, Urk. 9/18, Urk. 9/51, Urk. 9/56, Urk. 9/71 S. 1, Urk. 9/90, Urk. 9/99).
3.3.2 Dabei ist festzuhalten, dass die im Anschluss an das Unfallereignis diagnostizierte thorakale Kontusion (vgl. Urk. 9/4) zu keinen länger dauernden organischen Beeinträchtigungen geführt hat, da sich aus keinem der erwähnten medizinischen Berichte entsprechende Hinweise ergeben. Insbesondere konnten anlässlich der 3-Phasen-Ganzkörperskelett-Szintigraphie vom 28. Juli 2005 in den Schultergelenken keine Werte ausserhalb des Normbereichs nachgewiesen werden (Urk. 9/55). Die geklagten Schulterbeschwerden finden daher im Rahmen der in Erw. 3.3.1 erwähnten Diagnosen ihre Berücksichtigung.
3.3.3 Sodann liegen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f.) - keine neurologischen Defizite vor, da keiner der involvierten Ärzte entsprechende Befunde erheben konnten. So stellte die Neurologin, Dr. I.___, am 23. Dezember 2005 einen unauffälligen Neurostatus bei einem unauffälligen MRI der Halswirbelsäule und einer unauffälligen Ganzkörperskelettszintigraphie fest. Zudem war das EEG im Rahmen der Norm (Urk. 9/51). Auch SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ kam anlässlich der kursorischen neurologischen Untersuchung zum Schluss, dass das Reflexbild und die Sensibilität an den oberen Extremitäten in Ordnung seien (Urk. 9/56 S. 3). Ausserdem ergaben die neurologischen Untersuchungen in der Klinik E.___ ebenfalls keine pathologischen Befunde (Urk. 9/71 S. 6 f.). Schliesslich erachtete Dr. F.___ das zentrale und peripher-vestibuläre Funktionssystem nach seiner neurootologischen Untersuchung als normal (Urk. 9/99). Angesichts der durchgeführten Untersuchungen und der übereinstimmenden Resultate kann festgestellt werden, dass der neurologische Zustand des Beschwerdeführers in genügender Weise abgeklärt wurde.
3.3.4 Der Beschwerdeführer macht sodann neuropsychologische Defizite im Sinne von Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten geltend (Urk. 1 S. 5 f.) und stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Berichte Dr. H.___s und des B.___. Zwar erwähnte Dr. H.___ im Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2005 neuropsychologische Defizite (Urk. 9/32, vgl. auch Urk. 9/93). Er legte jedoch in keinem seiner Berichte dar, aufgrund welcher Tests und Befunde er zu diesem Schluss gelangte, welche Defizite im einzelnen vorliegen sollen und wie diese sich äussern. Dr. H.___s Berichte sind demnach in Bezug auf die geltend gemachten neuropsychologischen Beschwerden weder aussagekräftig noch nachvollziehbar. Sodann handelt es sich bei den Verfassern der Berichte des B.___ nicht um Neuropsychologen (Urk. 9/40, Urk. 9/90), womit dessen Berichten betreffend allfällige neuropsychologische Defizite kein Gewicht beizumessen ist. Ausserdem kann von in einem psychiatrischen Bericht aufgeführten Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten nicht ohne Weiteres auf neuropsychologische Probleme geschlossen werden, da diese Probleme auch anderer Genese (psychische Verfassung, Nebenwirkungen von Medikamenten) sein können. Da ausserdem - nebst Dr. H.___ - keiner der involvierten Ärzte auf neuropsychologische Probleme hingewiesen hat, welche fachärztlich zu untersuchen seien, ist von weiteren Abklärungen abzusehen, zumal davon auszugehen ist, dass weitere Untersuchungen keine abweichenden Einschätzungen ergeben würden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162).
3.4 Wie bereits in Erw. 3.2 erwähnt, ist davon auszugehen, dass die am 1. Juli 2005 erlittene HWS-Distorsion für die geklagten Beschwerden im Rahmen des zerviko-okzipitalen und zervikothorakalen Schmerzsyndroms zumindest teilweise natürlich kausal war. Dass die psychische Problematik ebenfalls zumindest teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1. Juli 2005 steht, ist sodann aufgrund der Ausführungen in den Berichten des B.___ (Urk. 9/40, Urk. 9/90) und der Klinik E.___ (Urk. 9/70-71) nicht zu bezweifeln, zumal im Wesentlichen übereinstimmend eine posttraumatische Belastungsstörung infolge des Unfalls vom 1. Juli 2005 diagnostiziert wurde.
Da sich strukturelle Verletzungen als Ursache der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden weder mittels Röntgenbildern, MRI oder Ganzkörperskelettszintigraphie noch neurologisch oder neurootologisch nachweisen liessen (Urk. 9/18, Urk. 9/51, Urk. 9/55-57, Urk. 9/71, Urk. 9/99), ist von organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgeschäden auszugehen, weshalb es einer spezifischen Adäquanzprüfung bedarf. Dabei stellt sich die Frage, ob die Adäquanz nach den für Schleudertraumen oder schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS ohne organisch nachweisbare funktionelle Ausfälle oder nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln zu beurteilen ist. Nach der Rechtsprechung hat die Adäquanzprüfung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu erfolgen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (vgl. Erw. 1.3.2). Voraussetzung ist, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2006 in Sachen F., U 177/05, Erw. 4.1).
Aus den oben erwähnten medizinischen Berichten ergibt sich, dass die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik schon bald nach dem Unfallereignis vom 1. Juli 1005 ganz in den Hintergrund traten. So wurden bereits im Bericht des Spitals A.___ vom 17. August 2005 nebst der HWS-Distorsion, welche ohne somatisch-rheumatologische Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieb, die psychiatrische Diagnose einer gemischten Angst und depressiven Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung sowie Zeichen einer posttraumatischen Belastungsreaktion diagnostiziert. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen der im Vordergrund stehenden psychischen Problematik bereits während der Hospitalisation entsprechend betreut und eine psychotherapeutische Nachbehandlung im B.___ veranlasst werden musste. Die Aussage, dass eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden müsse (Urk. 9/18), lässt zudem ebenfalls darauf schliessen, dass die psychischen Beschwerden im Vergleich zu den somatischen bereits zu jenem Zeitpunkt ein bedeutendes beziehungsweise ein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes Ausmass angenommen hatten. Auch die Berichte des B.___ weisen auf eine nicht unwesentliche und mithin im Vordergrund stehende psychische Gesundheitsbeeinträchtigung hin (vgl. Urk. 9/40 und Urk. 9/90). Sodann führte SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ im Bericht vom 9. Januar 2006 aus, dass der muskulo-skelettale Befund an sich geringfügig sei (Urk. 9/56), was mit der Einschätzung im Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 2. März 2006 übereinstimmt, wonach klinisch lediglich eine leichte Verspannung der paravertebralen Muskulatur im HWS-Bereich sowie paraskapulär links und eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS erhoben werden konnten. Hingegen wurde aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/70-71). Insgesamt ergibt sich somit aus den medizinischen Berichten übereinstimmend, dass die psychische Gesundheits-beeinträchtigung bereits kurz nach dem Unfallereignis in einem die Arbeits-fähigkeit beeinträchtigenden Ausmass auftrat und im Vergleich zu den geringen somatischen Befunden und Beschwerden im Vordergrund stand. Die Adäquanzprüfung hat daher nach den Kriterien von BGE 115 V 140 zu erfolgen.
Festzuhalten ist sodann, dass weder der Beschwerdeführer noch die involvierten (Fach-)Ärzte weitere, wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen nannten, die eine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustandes erwarten liessen, weshalb die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges durch die SUVA nicht zu früh erfolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 in Sachen M., U 394/06, Erw. 4.3).
4.
4.1 Da der Unfall - in Anbetracht der Darstellung des Unfallhergangs sowie der technischen Unfallanalyse (Urk. 9/1, Urk. 9/27, Urk. 9/31, Urk. 9/49) und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2006 in Sachen F., U 177/05, Erw. 5.1, und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Dezember 2003 in Sachen K., U 33/03, Erw. 4.1) - als mittelschwer einzustufen ist, wird im Folgenden aufgrund der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu beurteilen sein, ob der natürliche Kausalzusammenhang auch als adäquat zu beurteilen ist. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind.
4.2 Dem Unfallereignis vom 1. Juli 2005, bei welchem es zu einer seitlich-frontalen Kollision zwischen dem korrekt fahrenden Beschwerdeführer und einem von rechts kommenden, nach links abbiegenden und nicht vortrittsberechtigten Auto kam (Urk. 9/1, Urk. 9/31), kann eine gewisse Eindrücklichkeit zwar nicht abgesprochen werden. Da sich der Unfall jedoch nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet hat und ihm nichts Aussergewöhnliches anhaftete, kann das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit nicht als erfüllt gelten (vgl. hierzu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Dezember 2003 in Sachen K., U 33/03, Erw. 4.2.1, in welchem einem ähnlichen Unfall die Eindrücklichkeit ebenfalls abgesprochen wurde). Daran vermag auch die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von rund 20 - 25 km/h nichts zu ändern, zumal diese nicht ohne Weiteres zu einer besonderen Eindrücklichkeit führt und sich bei frontalen Kollisionen grundsätzlich ein günstigerer Bewegungsablauf und eine prinzipiell geringere HWS-Belastung als bei Heckkollisionen ergibt (vgl. Urk. 9/31 S. 3, Urk. 9/49 S. 1, Urk. 9/124 S. 8). Entsprechend wurde der Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall lediglich ambulant im Spital Z.___ behandelt und daraufhin in die hausärztliche Weiterbehandlung entlassen (Urk. 9/4). Ausserdem ist auf das objektivierte Unfallereignis abzustellen, womit das subjektive Erleben, insbesondere auch die Angst des Beschwerdeführers, die Unfallverursacherin sei tot (vgl. Urk. 9/40 S. 1), nicht zum Bejahen des Kriteriums der besonderen Eindrücklichkeit führen kann.
Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas für sich allein die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung nicht zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 in Sachen M., U 394/06, Erw. 10.2.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Mai 2005 in Sachen P., U 329/03, Erw. 3.3.2). Auch die erlittene thorakale Kontusion kann weder für sich allein noch im Zusammenhang mit dem HWS-Schleudertrauma das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung erfüllen, zumal auch hier von einer objektivierten Betrachtungsweise auszugehen ist. Sodann eignet sich ein zugezogenes HWS-Schleudertrauma oder eine thorakale Kontusion erfahrungsgemäss nicht, eine psychische Fehlentwicklung in dem hier vorliegenden Ausmass auszulösen. Ferner bedurften diese Verletzungen, was deren rein körperliche Auswirkungen anbelangt, keiner ungewöhnlich langen ärztlichen Behandlung, zumal bereits ab August 2005 die Behandlung der psychischen Beschwerden im Vordergrund stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist zudem - wie bereits in Erw. 3.3.4 und Erw. 3.4 erwähnt - nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Abklärungen eine langandauernde, ärztliche Behandlung zu begründen vermöchten (Urk. 9/124 S. 9). Es liegen sodann keine Hinweise dafür vor, dass eine ärztliche Fehlbehandlung die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, zumal der muskulo-skelettale Befund von Anfang an geringfügig war (Urk. 9/56, Urk. 9/70-71) und auch keine neurologischen sowie neurootologischen Befunde von Krankheitswert erhoben werden konnten (Urk. 9/51, Urk. 9/71, Urk. 9/99).
Was schliesslich das Kriterium des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, so kann darauf hingewiesen werden, dass keinem der vorliegenden medizinischen Berichte eine somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist. So wurde dem Beschwerdeführer bereits im Bericht des Spitals A.___ vom 17. August 2005 aus somatisch-rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 9/18), welche im Bericht der Klinik E.___ vom 2. März 2006 bestätigt wurde (Urk. 9/71 S. 2). Somit lag keine lange, physisch bedingte und medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vor, auch wenn der Beschwerdeführer in jener Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachging.
Einzig Dauerbeschwerden liegen in einem gewissen Mass vor, welche regelmässige Besuche bei Dr. H.___ nötig machten (Urk. 9/93). Dabei kann offen gelassen werden, ob diese Dauerbeschwerden die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangte Erheblichkeit erreichen. Denn dieses Kriterium der Dauerbeschwerden müsste - in Anbetracht des als mittelschwer einzustufenden Unfalls und des Erfüllens lediglich eines der genannten Zusatzkriterien - in besonders ausgeprägter Weise vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Dauerbeschwerden weder intensive und einschneidende Therapiephasen und Massnahmen noch wiederholte Rehabilitationsaufenthalte nötig machten. Damit kommt dem Unfall vom 1. Juli 2005 keine rechtlich massgebende Bedeutung für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu. Die SUVA hat daher hierfür keine Versicherungsleistungen zu erbringen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 wurde Rechtsanwalt Markus Zimmermann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 10). Die Entschädigung ist nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Da der unentgeltliche Rechtsvertreter trotz telefonischer Aufforderung vom 17. Dezember 2008 keine Honorarnote eingereicht hat, ist er in Anwendung obiger Grundsätze sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- mit einer Entschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Zimmermann, Baden, wird mit Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).