Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00339
UV.2007.00339

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 21. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.      
1.1 X.___, geboren 1969, war seit 1. Januar 1996 bei der Y.___ AG, Z.___, als Pressspan-Bearbeiter tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. April 1997 geriet er mit der linken Hand und dem linken Unterarm in eine Walze (Urk. 9/1 Ziff. 1-6, Ziff. 9) und war infolge dieser Verletzung bis zum 25. April 1997 im Universitätsspital H.___ und sodann bis 10. Mai 1997 im Kreisspital A.___ hospitalisiert (Urk. 9/4; Urk. 9/17). Diagnostiziert wurde ein Quetschtrauma des linken Vorderarmes mit Compartment-Syndrom (Urk. 9/4).
Am 9. Februar 1998 glitt der Versicherte während der Arbeit aus und zog sich eine Luxation der rechten Schulter zu (Urk. 8/1 Ziff. 4, Ziff. 6; Urk. 8/2.1 Ziff. 1).
1.2 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. November 1998 (Urk. 9/22) sprach die SUVA dem Versicherten für die Restfolgen des Unfalls vom 17. April 1997 eine Integritätsentschädigung von 8 % zu.
1.3 Am 18. November 2003 (Urk. 9/23) liess der nunmehr bei der B.___ angestellte Versicherte einen Rückfall zum Unfallereignis vom 17. April 1997 sowie am 26. November 2003 einen Rückfall zum Unfallereignis vom 9. Februar 1998 melden (Urk. 8/3). Die rechte Schulter wurde am 14. Januar 2005 operiert (Urk. 8/13). Die SUVA kam bei beiden Rückfällen für die Heilbehandlung auf (vgl. Urk. 9/25; Urk. 8/6).
1.4 Am 31. Oktober 2006 verspürte der Versicherte beim Heben eines schweren Schachtdeckels einen stechenden Schmerz in der linken Schulter (Urk. 7/1 Ziff. 3, Ziff. 6). Am 26. Januar 2007 wurde eine Schulterarthroskopie durchgeführt und ein freier Gelenkskörper aus dem linken Schultergelenk entfernt (Urk. 7/4.1 S. 1).
1.5 Mit Verfügung vom 25. April 2007 (Urk. 7/16 = Urk. 9/30) verneinte die SUVA sowohl das Vorliegen eines Rückfalls wie auch eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 31. Oktober 2006. Dagegen erhoben der zuständige Krankenversicherer am 2. Mai 2007 (Urk. 7/18; ergänzt am 11. Mai 2007; Urk. 7/21) und der Versicherte am 10. Mai 2007 Einsprache (Urk. 7/20). Die SUVA wies beide Einsprachen mit Entscheid vom 14. Juni 2007 ab (Urk. 7/29 = Urk. 9/31 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. Juli 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Ausrichtung von Versicherungsleistungen, eventualiter Einholung eines Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2007 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 6. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.3 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
1.4 Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen).
1.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.6 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.8 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Frage nach einem Rückfall beziehungsweise Spätfolgen des Unfalls vom 17. April 1997 und damit zusammenhängend die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 31. Oktober 2006.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung davon aus, dass sie keine Leistungspflicht treffe (Urk. 2 S. 3). Der erforderliche Kausalzusammenhang sei nicht gegeben, zudem sei auch der Unfallbegriff nicht erfüllt (Urk. 6 S. 3).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es sei nicht auf den Kreisarztbericht abzustellen, da es sich dabei um ein reines Aktengutachten handle. Vielmehr sei der Bericht des behandelnden Facharztes massgeblich, wonach die Schulterbeschwerden traumatisch bedingt seien (Urk. 1 S. 4).

3.
3.1 Gemäss Unfallbeschreibung zog am 17. April 1997 eine sich drehende Walze die linke Hand des Beschwerdeführers ein. Hand und Unterarm wurden eingeklemmt (Urk. 9/1 Ziff. 4, Ziff. 6). Mit Austrittsbericht vom 4. April (richtig wohl: Mai) 1997 diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals H.___ ein Quetschtrauma des linken Vorderarmes mit Compartment-Syndrom. Der Befund habe eine starke Schwellung des linken Vorderarms, Druckdolenzen und Parästhesien der ganzen Hand sowie eine Ablederungsverletzung Mitte Unterarm ergeben. Im Röntgenbild habe sich keine Fraktur gezeigt, jedoch mehrere Quetschverletzungen der Beugemuskulatur bei intaktem N. medianus. In der Folge seien mehrere Second Looks und Nachdébridements durchgeführt worden (Urk. 9/4).
Die Ärzte des Kreisspitals A.___ diagnostizierten mit Austrittsbericht vom 14. Mai 1997 (Urk. 9/17) ein Décollement und Quetschtrauma des linken Vorderarms mit Compartment-Syndrom mit Status nach Faszienspaltung ventral und dorsal, Débridement, Status nach Second Look mit Nachdébridements sowie Bewegungsausfall Dig. I links. Der Beschwerdeführer habe am 10. Mai 1997 bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (Urk. 9/17).
Kreisarzt Dr. med. C.___ führte mit Abschlussbericht vom 2. November 1998 (Urk. 9/19) aus, der Verlauf sei komplikationslos gewesen und es sei, gemessen an der Schwere der Verletzung, ein wirklich gutes Behandlungsresultat festzustellen. Medizinisch könne die Situation nicht mehr weiter verbessert werden (Urk. 9/19 S. 2).
3.2 Am 16. Dezember 2003 diagnostizierte Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, einen Golferellbogen (Epicondylitis humerii ulnaris) bei hypertropher überlasteter Vorderarmflexion links. Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor (Urk. 9/24 Ziff. 5-6). Am 8. Mai 2004 erklärte der Beschwerdeführer die entsprechende ärztliche Behandlung als abgeschlossen (Urk. 9/29).
3.3 Gemäss Unfallmeldung vom 16. Januar 2007 (Urk. 7/2) verspürte der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2006 beim Heben eines schweren Schachtdeckels einen stechenden Schmerz in der linken Schulter (Urk. 7/2 Ziff. 4, Ziff. 6). Eine Sonographie vom 23. November 2006 ergab eine transmurale Partialruptur der ventrodistalen Supraspinatussehne, eine AC-Arthrose sowie einen Erguss und ein Kalkdepot im Sulcus bicipitalis (Urk. 7/12.2). Dr. med. E.___, Oberarzt Orthopädie am Gelenkzentrum der F.___-Klinik, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte mit Bericht vom 23. November 2006 folgende Diagnose (Urk. 7/20.6):
„Supraspinatuspartialläsion intervallnahe, posttraumatische Schulter links mit Verdacht auf Bizeps-longus-Tendinopathie mit sonographischem Erguss im Sulcus bizipitalis bei ausserdem AC-Arthrose und Acromiontyp I nach Bigliani Schulter links
- Status nach axialem Zugtrauma Schulter links“
Der Beschwerdeführer habe im Sommer ein axiales Zugtrauma auf die linke Schulter erlitten, als ihm bei der Arbeit eine schwere Last schlagartig aus der linken Hand geglitten sei. Es liege eine ausgeprägte Impingementsymptomatik der linken Schulter vor, welche posttraumatisch nach einem axialen Zugtrauma aufgetreten sei (Urk. 7/20.6 S. 2).
3.4 Mit Austrittsbericht vom 27. Januar 2007 (Urk. 7/4) diagnostizierte Dr. E.___ einen kalzifizierten chondromatösen freien Gelenkskörper 1.5 x 3 cm im linken Schultergelenk bei ausserdem beginnender Omarthrose mit Chondromalazie Grad IV zentral über dem Humeruskopf sowie über dem Glenoid und Osteophytenbildung am caudalen Humeruskopf, weiter eine craniale Subscapularisläsion ohne instabile lange Bizepssehne (Urk. 7/4 S. 1).
3.5 Mit Bericht vom 14. März 2007 stellte Dr. E.___ folgende Diagnose (Urk. 7/13 S. 1):
Status nach Schulterarthroskopie links und offener Entfernung eines grossen freien Gelenkkörpers aus dem linken Schultergelenk bei
- traumatisiertem linken Schultergelenk mit Mobilisation eines freien Gelenkkörpers bei beginnender posttraumatischer Arthrose mit Chondromalazie Grad IV zentral über dem Humeruskopf sowie radiologisch diskreter Osteophytenbildung am caudalen Humeruskopf, craniale Subscapularisläsion ohne instabile Bizepssehne
- Status nach schwerem Trauma des linken Vorderarmes und der gesamten linken oberen Extremität durch axialen Zug bei Einpressen in ein Walzensystem mit Weichteildestruktion des Vorderarms 1997
- Status nach Ausrutschtrauma beim Heben eines Schachtdeckels mit dem Pickel am 31. Oktober 2006
Sehr wahrscheinlich sei der freie Gelenkkörper durch das Ausrutschtrauma am 31. Oktober 2006 mobilisiert worden. Hauptursache für die Veränderungen im linken Schultergelenk sei aber sehr wahrscheinlich das schwere Arm-Schultertrauma 1997 (Urk. 7/13 S. 1).
Am 25. April 2007 hielt Dr. E.___ fest, die Behandlung könne vorerst abgeschlossen werden. Die linksseitige Schulterproblematik sei entsprechend der Anamnese und der intraoperativen Bestandesaufnahme ganz klar eine Folge des schweren Unfalls von 1997 (Urk. 7/17 S. 1).
Dr. E.___ führte sodann am 11. Mai 2007 (Urk. 7/22) aus, der Beschwerdeführer habe am 17. April 1997 eine schwerste Walzenquetschverletzung des gesamten linken Vorderarmes erlitten. Im Bereich der linken Schulter hätten sich intraoperativ klare Läsionen einer Gelenksdestruktion mit freiem intraartikulärem Gelenkkörper gezeigt. Eine derartige Destruktion entstehe in so jungem Alter nicht, weshalb die jetzt aufgetretenen Schulterbeschwerden massgeblich auf den Unfall von 1997 zurückzuführen seien. Sicher habe kurzfristig das kleine Trauma vom 31. Oktober 2006 zu einer Symptomatik geführt, die vor allem durch den freien Gelenkkörper manifest geworden sei. Grundsätzlich bleibe aber eine erhebliche Knorpeldestruktion im Sinne einer beginnenden Arthrose bestehen, die posttraumatisch bedingt sei. Eine derartige Läsion in jungen Jahren sei nicht mit einer primären Omarthrose vereinbar (Urk. 7/22).
3.6 Kreisarzt Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt mit Bericht vom 31. Mai 2007 (Urk. 7/24) fest, es sei aufgrund der Befunde und der Röntgenbilder am ehesten an eine Chondromatose zu denken, dies erkläre auch die übrigen Veränderungen. Es sei klar, dass die massiven Veränderungen nicht am 31. Oktober 2006 entstanden seien. Bei der abrupten Belastung des linken Schultergelenks seien diese Veränderungen schmerzhaft geworden. Der Status quo sine sei bald wieder erreicht worden, habe der Beschwerdeführer doch weiter gearbeitet. Die Schulterveränderungen hätten jederzeit Beeinträchtigungen erwarten lassen, dazu sei kein auslösendes Ereignis nötig gewesen. In dieser Situation trete das Ereignis vom 31. Oktober 2006 ganz in den Hintergrund und könne nur als vorübergehende Verschlimmerung eingestuft werden, die spätestens Ende November 2006 wieder abgeklungen sei. Eine Chondromatose sei eine krankhafte Entwicklung, die nicht auf einen Unfall zurückgeführt werden könne (Urk. 7/24 S. 2 f.).
Beim Unfall vom 17. April 1997 sei der Arm vom Beschwerdeführer weggezogen worden, es habe also eine Distraktion des Schultergelenks stattgefunden, wobei das Ausmass nicht bekannt sei. Dies habe jedenfalls nicht im Vordergrund gestanden und es seien keine diesbezüglichen Abklärungen getroffen worden. Ein axialer Zug am Schultergelenk sei nicht geeignet, dort chondrale Läsionen zu setzen, da die artikulierenden Gelenkflächen voneinander weggezogen würden. Wenn bei diesem Belastungsmechanismus etwas reisse, so seien es die ligamentären Strukturen. Dies wäre mit erheblichen Beschwerden verbunden und würde zwangsläufig einen Niederschlag in den Akten gefunden haben. Somit könne weder das Ereignis vom 17. April 1997 noch dasjenige vom 31. Oktober 2006 für die linksseitigen Schulterbeschwerden verantwortlich gemacht werden. Dr. E.___ sei anscheinend nicht genau über den Unfallmechanismus des Ereignisses vom 17. April 1997 orientiert gewesen (Urk. 7/24 S. 3).

4.
4.1 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten, unfallbedingt entstandenen Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Gemäss dieser Definition müsste anlässlich des Unfalls vom 17. April 1997 auch die linke Schulter beeinträchtigt worden sein, um einen Rückfall oder Spätfolgen begründen zu können.
4.2 Den im Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. April 1997 ergangenen Arztberichten ist nirgends zu entnehmen, dass beim Einzug des linken Vorderarmes in die Walze auch die linke Schulter des Beschwerdeführers beeinträchtigt worden wäre (vgl. die vorstehend in Erw. 3.1 erwähnten Berichte). Auch der Beschwerdeführer hatte in dieser Zeit keine Schulterverletzung erwähnt (vgl. SUVA-Bericht vom 13. September 1997; Urk. 9/10; sowie den Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 2. November 1998; Urk. 9/19). Dementsprechend betraf der Ende 2003 eingetretene Rückfall auch einzig den linken Vorderarm und nicht die Schulter (vgl. Urk. 9/24 Ziff. 5-6). Die Diagnose von Dr. E.___ vom 14. März 2007 (Urk. 7/13 S. 1), wonach ein Status nach schwerem Trauma des linken Vorderarmes und der gesamten linken oberen Extremität durch axialen Zug bei Einpressen in ein Walzensystem mit Weichteildestruktion des Vorderarms 1997 vorliege, ist deshalb nicht nachvollziehbar, wurde doch bei diesem Unfall einzig der linke Vorderarm des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Dr. E.___ ging diesbezüglich von einer nicht korrekten Anamnese aus. Dies gilt auch für seine Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sommer ein axiales Zugtrauma auf die linke Schulter erlitten habe, als ihm bei der Arbeit eine schwere Last schlagartig aus der linken Hand geglitten sei (vgl. Urk. 7/20.6 S. 1): Dies widerspricht der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er mit den Füssen weggerutscht sei und das Gleichgewicht verloren habe und, um ein seitliches Umfallen zu verhindern, sich mit dem linken Arm vorne abgestützt habe (vgl. Urk. 7/14 S. 1). Bei einem solchen Abstützen mit dem linken Arm ist eher von einem Zusammenstauchen als von einem Auseinanderziehen des Schultergelenks auszugehen. Ein Zugtrauma wäre vielmehr bei der rechten Schulter aufgetreten, da der Beschwerdeführer als Rechtshänder (vgl. Urk. 7/14 S. 2) den im Schachtdeckel steckenden Pickel wohl mit der rechten Hand gehalten hatte (vgl. Urk. 7/9).
4.3 Insgesamt kann auf die von Dr. E.___ vorgenommene Beurteilung, wonach die Beschwerden in der linken Schulter auf den Unfall von 1997 zurückzuführen sei, nicht abgestellt werden, da sie den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.7) nicht entspricht.
Bei der hier zu beurteilenden Beeinträchtigung der linken Schulter handelt es sich somit mangels einer zugrunde liegenden ursprünglichen Schulterverletzung weder um einen Rückfall noch um Spätfolgen zum Unfall vom 17. April 1997. Es ist mit Dr. G.___, dessen Bericht den praxisgemässen Anforderungen zu genügen vermag (vgl. vorstehend Erw. 1.8), vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass ein starker Zug auf das linke Schultergelenk, wie er beim Einzug des linken Arms in eine Walze entstehen kann, eindeutig wahrnehmbare Bandverletzungen verursacht hätte. Solche sind jedoch nicht aktenkundig.
4.4 Somit stellt sich zunächst die Frage, ob es sich beim Ereignis vom 31. Oktober 2006 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte. Dabei ist vorab das Unfallgeschehen zu prüfen. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
4.5 Gemäss Unfallmeldung vom 28. November 2006 (Urk. 7/1) verspürte der Beschwerdeführer beim Heben eines schweren Schachtdeckels einen stechenden Schmerz in der linken Schulter (Urk. 7/1 Ziff. 6). Am 13. Februar 2006 (richtig: 2007) hielt der Beschwerdeführer fest, er führe seine Beeinträchtigung auf das Heben eines schweren Schachtdeckels zurück. Es habe sich um eine ihm gewohnte Tätigkeit gehandelt, die unter normalen äusseren Bedingungen verlaufen sei. Die Frage „Passierte etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz usw.)?“ beantwortete der Beschwerdeführer mit „Heben schweren Schachtdeckel“. Die Beschwerden hätten sich erstmals bemerkbar gemacht, als es beim Heben des schweren Schachtdeckels in der linken Schulter „Zack“ gemacht habe (Urk. 7/5).
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2007 mitgeteilt worden war, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (vgl. Urk. 7/6), präzisierte er seine Angaben dahingehend, dass er, als er mit dem Pickel einen 40 kg schweren Schachtdeckel habe heben wollen, mit den Füssen weggerutscht sei und dadurch das Gleichgewicht verloren habe. Der Pickel sei ihm aus der Hand gerutscht und er sei nach vorne auf die Knie gefallen (Urk. 7/9).
Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer ursprünglich keinen Sturz erwähnt hatte (vgl. Urk. 7/5), müssen diese Angaben wie auch diejenigen vom 29. März 2007 (Urk. 7/14 S. 1) auf versicherungsrechtliche Überlegungen zurückgeführt werden. Es ist deshalb auf die Darstellung vom 13. Februar 2007 abzustellen.
4.6 Der für eine Bejahung des Unfallbegriffs notwendige äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Dies ist vorliegend zu verneinen; beim Anheben des Schachtdeckels hat es sich um eine dem Beschwerdeführer gewohnte Tätigkeit gehandelt, die unter normalen äusseren Bedingungen verlaufen sei (vgl. Urk. 7/5 Ziff. 3). Damit ist auch bereits gesagt, dass keine aussergewöhnliche, sinnfällige Überanstrengungssituation bei Verhebetrauma vorlag (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
4.7 Es bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben ist.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
4.8 Dr. E.___ fand eine craniale Subscapularisläsion (vgl. Urk. 7/13 S. 1), was allenfalls der Kategorie „Muskelrisse“ zuzuordnen ist (Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV). Diese Diagnose stand jedoch nicht im Vordergrund der Beschwerden. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst Wochen nach dem Unfall wegen seiner linken Schulter einen Arzt aufsuchte (vgl. Urk. 7/14 S. 1). Dies lässt - nebst dem Umstand, dass ein Abstützen mit dem linken Arm kaum geeignet ist, einen Muskelriss zu verursachen - als fraglich erscheinen, ob sich der Beschwerdeführer die Muskelverletzung am 31. Oktober 2006 zugezogen hat. Diese hätte ihm wohl dauernde, erhebliche Schmerzen und Behinderungen verursacht und ihn sofort einen Arzt aufsuchen lassen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden.
4.9 Das Bundesgericht hat mit BGE 129 V 466 in Fortsetzung der Rechtsprechung (BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332) daran festgehalten, dass bei einer unfallähnlichen Körperschädigung mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, also eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor.
Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen.
4.10 Die Beschwerden hätten sich vorliegend erstmals bemerkbar gemacht, als es beim Heben des schweren Schachtdeckels in der linken Schulter „Zack“ gemacht habe. Es sei nichts Aussergewöhnliches passiert (Urk. 7/5). Damit wird einerseits der erforderliche äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt. Andererseits gingen die erstmals aufgetretenen Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einher, ohne dass eine gesteigerte Gefahrenlage gegeben gewesen wäre. Gestützt auf diese Unfallbeschreibung der ersten Stunde ist ein unfallähnliches Ereignis zu verneinen.

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 31. Oktober 2006 zu Recht verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- CSS Kranken-Versicherung AG
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).