Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 8. Dezember 2008
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, war als Turnlehrerin bei der Kantonsschule R.___, S.___, angestellt (Urk. 9/1/2 Ziff. 1) und über ihre Arbeitgeberin bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaften (heute: AXA Versicherungen AG) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 29. November 2006 (Urk. 9/1/2-3 = Urk. 3/2) meldete die Arbeitgeberin der AXA Versicherungen AG, dass die Versicherte am 13. November 2006 bei einer Felge rückwärts am Reck plötzlich einen massiven Schmerz in der rechten Schulter verspürt habe. Anlässlich eines Trampolinkurses am 22. November 2006 seien die Schmerzen wieder aufgeflammt (Urk. 3/2 S. 2 Ziff. 6.).
In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 (Urk. 9/1/1 = Urk. 3/3) gab die Versicherte erneut an, beim Vorturnen am Reck, bei einer Felge rückwärts, während der Drehung massive Schmerzen in der rechten Schulter verspürt zu haben. Die Frage, ob sich dabei etwas Aussergewöhnliches, Programmwidriges (z.B. Sturz) ereignet habe, verneinte sie mit dem Hinweis darauf, dass die Drehung aber auch sehr schnell gehe (Urk. 3/3).
Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 (Urk. 9/2) teilte die AXA Versicherungen AG der Versicherten mit, dass es sich beim Ereignis vom 13. November 2006 weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung handle, weshalb ihr empfohlen werde, den Fall der Krankenversicherung zu melden (Urk. 9/2 S. 2). Dagegen brachte die Versicherte mit Schreiben vom 22. Januar 2007 (Urk. 9/3) sowie vom 5. Februar 2007 (Urk. 9/5 = Urk. 3/10) Einwände vor. Nach nochmaliger Prüfung der Sache hielt die AXA Versicherungen AG mit Schreiben vom 13. Februar 2007 an der Ablehnung der Leistungspflicht fest (Urk. 9/7).
1.2 Mit Schreiben vom 24. April 2007 (Urk. 9/17) wandte sich die Helsana Versicherungen AG, bei welcher Dominique Belvedere krankversichert war, an die AXA Versicherungen AG und führte aus, bei der Rotatorenmanschettenruptur der Versicherten handle es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung und es sei von einem unfallähnlichen Ereignis auszugehen. Infolgedessen ersuchte sie den Unfallversicherer, die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 9/17), woraufhin die AXA Versicherungen AG ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 15. Mai 2007 erneut verneinte (Urk. 9/19 S. 2 = Urk. 3/11).
Gegen die Verfügung vom 15. Mai 2007 (Urk. 9/19) erhob die Helsana Versicherungen AG am 12. Juni 2007 Einsprache (Urk. 9/20 = Urk. 3/12, welche die AXA Versicherungen AG mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2007 abwies (Urk. 9/23 = Urk. 2).
1.3 Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2007 (Urk. 2) erhob die Helsana Versicherungen AG am 3. August 2007 Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um Ausrichtung der gesetzlichen unfallversicherungsrechtlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2007 beantragte die AXA Versicherungen AG die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 23. November 2007 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 10), worauf diese am 4. Dezember 2007 eine Stellungnahme einreichte und sich der Argumentation der Helsana Versicherungen AG anschloss (Urk. 12). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind;
b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse;d. Muskelrisse;e. Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g. Bandläsionen;h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.3 Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 466 präzisierend zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Dabei hat es in Fortsetzung der Rechtsprechung (BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332) daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte, woran festzuhalten sei (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Dezember 2003 in Sachen Helsana Versicherungen AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, U 159/03).
1.4 Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 468 Erw. 4.1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen sinnfälligen Vorfälle kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors insbesondere auch in folgenden Fällen bejaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung. Hingegen verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führte, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen.
2.
2.1 Fest steht und unbestritten ist, dass es sich beim Ereignis vom 13. November 2006 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte, da es am hierfür erforderlichen Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors fehlte. Unbestritten ist zudem, dass es sich bei der von der Beigeladenen erlittenen Rotatorenmanschettenruptur um eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV handelt (Urk. 8 S. 3 Ziff. 3).
Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob es sich beim zu beurteilenden Gesundheitsschaden um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin brachte vor, es sei unklar, ob sich die Beigeladene die Verletzung bei der Felge rückwärts am Reck am 13. November 2006 zugezogen habe oder erst anlässlich des Trampolinkurses am 22. November 2006 (Urk. 8 S. 3 unten). Da die Beigeladene nach dem Ereignis am Reck keinen Arzt aufgesucht habe, sei auch keinerlei medizinische Diagnostik erfolgt. Ob sie am 13. November 2006 eine vollständige oder auch nur teilweise Ruptur der Rotatorenmanschette erlitten habe, könne deshalb nur Gegenstand von Spekulationen sein. Angesichts der nach dem Ereignis vom 13. November 2006 bestehenden relativ geringen Beschwerden und der fehlenden Arbeitsunfähigkeit sei die (Teil-)Ruptur der Rotatorenmanschette zu jenem Zeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen (Urk. 8 S. 4 oben).
Das eigentliche massive Beschwerdebild, welches eine medizinische Intervention zur Folge gehabt habe, habe sich erst entwickelt, nachdem die Beigeladene am 22. November 2006 beim Trampolinspringen bei einer schnellen Beschleunigung mit Aufschwung in die Höhe wieder massive Schmerzen in der Schulter verspürt habe. Erst danach habe sie ihre Arbeit ausgesetzt und den Arzt aufgesucht, wobei die bildgebende Diagnostik eine Rotatorenmanschettenruptur ergeben habe (Urk. 8 S. 4 unten).
Wie das Vorzeigen einer Felge gehöre auch das Trampolinspringen zur normalen beruflichen Tätigkeit der Beigeladenen und stelle deshalb eine für eine Sportlerin alltägliche Verrichtung dar. Da sowohl der erforderliche äussere Faktor als auch das Element der Plötzlichkeit nicht gegeben seien, sei die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig (Urk. 8 S. 5).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Felge rückwärts sei eine komplexe Rückwärtsrotation um das Reck herum. Ein derartiger Bewegungsablauf, welcher sich naturgemäss rasant abspiele, stelle eine gesteigerte Gefahrenlage für die Rotatorenmanschetten dar. Es sei unerheblich, ob die Beigeladene die Verletzung bereits bei der Rückwärtsfelge am Reck oder erst beim Trampolinsprung erlitten habe beziehungsweise, ob die Sehne beim ersten Ereignis erst angerissen und beim zweiten vollständig gerissen sei. Beide Ereignisse erfüllten die Voraussetzungen von Art. 9 UVV. Zudem genüge rechtsprechungsgemäss eine allfällige Teilkausalität, um die Leistungspflicht des Unfallversicherers zu begründen Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass im vorliegenden Falle einer unfallähnlichen Körperschädigung keine eigentliche Programmwidrigkeit (Sturz, Ausrutscher) verlangt werde. Die schwungvolldynamische Bewegung an sich, die gerade beim Vorturnen besonders ausgeprägt und kraftvoll ausgeführt werde, stelle das sinnfällige Ereignis dar (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Auch beim Trampolinsprung neun Tage später habe die Beigeladene ihre Rotatorenmanschetten einer gesteigerten Gefährdung ausgesetzt. Durch das schnelle, kraftvolle Hochreissen der (gestreckten) Arme beim Trampolinsprung hätten wiederum grosse Kräfte auf die Rotatorenmanschette eingewirkt.
3.
3.1 In der Unfallmeldung vom 29. November 2006 (Urk. 3/2) führte die Beigeladene aus, am 13. November 2006 bei einer Felge rückwärts am Reck plötzlich einen massiven Schmerz in der rechten Schulter verspürt zu haben. Die Schmerzen seien anlässlich eines Trampolinkurses am 22. November 2006 wieder aufgeflammt (Urk. 3/2 S. 2 Ziff. 6.).
Im ärztlichen Bericht vom 1. Dezember 2006 (Urk. 3/4) führte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, aus, die Beigeladene habe über ein Trauma der rechten Schulter berichtet. Sie habe am Reck eine Rückwärtsfelge gemacht, wobei es zu einem akuten Schmerz in der rechten Schulter gekommen sei. Seither bestünden persistierende Schmerzen antero-superior im Bereich der Schulter. In den letzten Tagen sei es nach Trampolinspringen mit Aufwärtsbewegungen der Arme zu einer Exazerbation gekommen. Vorangehende Beschwerden in der rechten Schulter habe die Beigeladene nicht gehabt (Urk. 3/4 S. 1).
Im Operationsbericht vom 14. Dezember 2006 (Urk. 3/5) hielt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Uniklinik A.___, fest, die Beigeladene habe sich beim Schulterdistorsionstrauma rechts am 13. November 2006 sowie am 22. November 2006 eine massive Rotatorenmanschettenruptur zugezogen (Urk. 3/5 S. 1).
3.2 Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 (Urk. 9/5 = Urk. 3/10) äusserte sich die Beigeladene noch einmal zum Ereignis vom 13. November 2006. Sie habe einer kleinen Gruppe von Schülerinnen eine Felge rückwärts am Reck vorgezeigt. Während der Drehung habe sie einen plötzlichen, einschiessenden, massiven Schmerz in der rechten Schulter verspürt, der im Laufe des Tages wieder etwas abgenommen habe. Allerdings sei sie bei schulterbelastenden Bewegungen eingeschränkt gewesen und habe sich 9 Tage lang geschont. Am 22. November 2006 habe sie an einem Trampolinkurs teilgenommen. Bei einer schnellen Beschleunigung mit Armschwung in die Höhe habe sie erneut massive Schmerzen erlitten, die diesmal wesentlich nachhaltiger gewesen seien und sie dazu bewogen hätten, den Arzt aufzusuchen. Laut Dr. Z.___ sei denkbar, dass die Sehnen am 13. November 2006 beide angerissen worden und am 22. November 2006 dann ganz gerissen seien (Urk. 3/10).
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beigeladene eine Rotatorenmanschettenruptur erlitten hatte, welche operativ behandelt werden musste. Der Unfallmeldung vom 29. November 2006 (Urk. 3/2) sowie den unterschriftlich bestätigten Angaben im Fragebogen vom 14. Dezember 2006 (Urk. 3/3) lässt sich entnehmen, dass die Beigeladene bei einer Felge rückwärts am Reck plötzlich einen massiven Schmerz in der rechten Schulter verspürt hatte. In ihrem Schreiben vom 5. Februar 2007 führte sie zudem aus, dass sie danach bei schulterbelastenden Bewegungen eingeschränkt gewesen sei und sich in der Folge geschont habe. Da die Schmerzen beim Trampolinkurs wieder massiv aufgetreten und nachhaltiger gewesen seien, habe sie den Arzt aufgesucht (Urk. 9/5). Diese Sachverhaltsdarstellung deckt sich mit den Angaben, welche die Beigeladene Dr. Y.___ gegenüber gemacht hatte. Dieser führte in seinem Arztbericht vom 1. Dezember 2006 aus, die Beigeladene habe angegeben, seit der Rückwärtsfelge am Reck bestünden persistierende Schmerzen in der rechten Schulter, wobei es nach dem Trampolinspringen mit Aufwärtsbewegung der Arme zu einer Exazerbation gekommen sei (Urk. 3/4 S. 1).
4.2 Aufgrund der Aktenlage ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beigeladene vor dem Ereignis im Zusammenhang mit der Rückwärtsfelge am Reck keine Schulterbeschwerden hatte. Die Beigeladene gab an bei der Durchführung der Rückwärtsfelge einen massiven einschiessenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt zu haben. Danach klagte sie über persistierende Beschwerden, welche anlässlich des Trampolinkurses wieder aufgeflammt seien. Dass die Beigeladene nach dem Ereignis am Reck nicht sogleich den Arzt aufsuchte, sondern sich vorerst einmal schonte und schulterbelastende Bewegungen vermied, kann ihr nun nicht entgegengehalten werden. Als Sportlehrerin ist es ihr durchaus möglich, vorübergehend Unterricht zu erteilen, ohne dabei Vorturnen und insbesondere schulterbelastende Bewegungen ausüben zu müssen. Aus dem Umstand, dass sie sich nicht krank schreiben liess, lässt sich jedenfalls nichts in Bezug auf das Ausmass der beim Reckturnen zugezogenen Schulterverletzung ableiten.
Aus den Akten ergibt sich, dass es beim Trampolinkurs am 22. November 2006 mit schnellem, kraftvollem Hochreissen der gestreckten Arme, mitunter also bei einer weiteren übermässigen Belastung der Schulter, zu erneuten starken Schmerzen gekommen ist, weshalb die Beigeladene den Arzt aufsuchte, welcher die Ruptur der Rotatorenmanschette diagnostizierte. Da die Beigeladene vor dem Ereignis im Zusammenhang mit der Rückwärtsfelge am Reck über keinerlei Schulterbeschwerden geklagt hatte, während der Ausführung der Übung jedoch einen einschiessenden Schmerz verspürte, die Schmerzen in der Folge bestehen blieben und sie bei schulterbelastenden Bewegungen einschränkten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Verletzung der Rotatorenmanschette auf das Ereignis vom 13. November 2006 zurückzuführen ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Beigeladene während der Rückwärtsfelge eine vollständige Ruptur oder lediglich eine Teilruptur der Rotatorenmanschette erlitten hatte, da bereits eine Teilkausalität genügt, um die Leistungspflicht des Unfallversicherers zu bejahen.
4.3 Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffes erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles, wobei die schädigende äussere Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen kann (BGE 129 V 468 Erw. 4.1). Für die Bejahung eines solchen Ereignisses wird stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann (vgl. vorstehende Erw. 1.3).
Bei der zu beurteilenden Rückwärtsfelge am Reck handelt es sich um eine heftige körpereigene Bewegung, bei welcher erhebliche Kräfte auf die Schultern sowie die Oberarme wirken. Diese werden stark belastet, denn sie müssen den Körper des Turners während der Drehung um die Reckstange stabilisieren. Die Beigeladene gab zudem an, keine übliche Felge rückwärts vorgezeigt zu haben, bei welcher sich die Reckstange während der Drehung im Hüftknick befinde, sondern eine gestreckte, bei der die Reckstange mit wesentlich mehr Kraftaufwand an den oberen Teil der Oberschenkel gedrückt werde (Urk. 12 S. 1), was eine erhöhte Belastung der Schultern und Oberarme zur Folge hat. Die schädigende äussere Einwirkung ist somit vorliegend gegeben.
Beim Reckturnen handelt es sich um ein Geschehen mit gesteigertem Gefährdungspotenzial, da eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen (wie Schwingen, Stützen, Drehbewegung des Körpers längs der Körperachse) ausgeführt werden, die den gesamten Körper und insbesondere die Arme sowie den Schulterbereich erheblich belasten. Auch für eine ausgebildete Sportlehrerin stellt die Felge rückwärts am Reck keine alltägliche Lebensverrichtung dar. Die von der Beigeladenen erlittene Rotatorenmanschettenruptur - eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (vgl. BGE 123 V 43 Erw. 2.b) - ist auf eine plötzliche sowie heftige körpereigene Bewegung nämlich die Felge und somit auf ein feststellbares, sinnfälliges Ereignis anlässlich der Ausübung einer erhöht risikogeneigten Sportart zurückzuführen. Das gesteigerte Gefährdungspotenzial hat sich folglich realisiert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist dabei auch nicht erforderlich, dass bei der Übung am Reck etwas Programmwidriges passierte. Dieses für die Bejahung eines Unfalls im Rechtssinne erforderliche Merkmal eines ungewöhnlichen äusseren Faktors muss bei einer unfallähnlichen Körperschädigung gerade nicht gegeben sein.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass vorliegend das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderung der Körperlage (vgl. vorstehende Erw. 1.3) zu bejahen ist, weshalb ein unfallähnliches Ereignis vorliegt. Folglich hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Unrecht verneint, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 10. Juli 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 13. November 2006 eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV darstellt und die Beigeladene Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- AXA Versicherungen AG
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).