Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 28. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin
Seegartenstrasse 2, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, war seit 11. August 2003 bei der Y.___ AG, Z.___, als Bauarbeiter tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 12/1 Ziff. 1-3). Am 6. März 2005 rutschte er aus und zog sich eine Dornfortsatzfraktur des 5. Lendenwirbelkörpers (LWK) zu (Urk. 12/1 Ziff. 4; Urk. 12/2). Am 2. November 2006 liess er einen am 18. September 2006 erlittenen Rückfall zum Unfallereignis vom 6. März 2005 melden (Urk. 12/4 Ziff. 4).
1.2 Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall (Urk. 12/16). Dagegen erhob der Versicherte am 5. März 2007 Einsprache (Urk. 12/22), die die SUVA mit Entscheid vom 3. Juli 2007 abwies (Urk. 12/31 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. August 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache von Versicherungsleistungen, eventualiter Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Ergänzend beantragte er, es sei festzustellen, dass er vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 7 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Der Schriftenwechsel wurde am 17. September 2007 geschlossen (Urk. 13). Am 31. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere Akten ein (Urk. 14-15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang, zu den Folgen von Beweislosigkeit sowie zu Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schä- digende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli- chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi. schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.3 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 10. August 2007 auf Feststellung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht begründete und somit auch kein schützenswertes Interesse glaubhaft machte (vgl. Urk. 7 S. 2 f.), ist dieser Antrag abzuweisen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die ärztlichen Berichte davon aus, dass die geklagten Beeinträchtigungen keinem unfallbedingten organischen Korrelat zuzuordnen seien. Traumafolgen sowie höhergradige degenerative Veränderungen wie auch ein morphologisches Korrelat für die Schmerzen des Beschwerdeführers seien nicht gefunden worden. Bei einer Verletzung, wie dieser sie erlitten habe, würden die Beschwerden aus medizinischer Sicht nach einem Jahr zurückgehen. Die heutige Beeinträchtigung sei auf vorbestehende Wirbelsäulenveränderungen und nicht auf das Unfallereignis vom 6. März 2005 zurückzuführen (Urk. 2 S. 4 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei am 6. März 2005 auf einem mit Schnee bedeckten Gerüst ausgerutscht und dabei mit dem Rücken auf die Kante einer Schaltafel gestürzt. Bereits nach 23 Tagen habe er wieder an die Arbeit zurückkehren müssen. Von Dezember 2005 bis Februar 2006 sei er in Portugal gewesen und habe anschliessend die Arbeit wieder aufgenommen, was aber nur unter Schmerzen möglich gewesen sei. Im März 2006 sei es beim beidseitigen Tragen schwerer Arbeitsgegenstände erneut zu einer Schmerzblockade gekommen. Ein weiterer Zwischenfall habe sich im Juli 2006 ereignet. Seit dem 29. September 2006 sei er vollständig arbeitsunfähig, dies gelte auch für die aus ärztlicher Sicht als zumutbar erachteten Tätigkeiten (Urk. 1 S. 4). Vor dem Unfall vom 6. März 2005 habe er nie an Rückenproblemen gelitten. Weiter handle es sich nicht um einen Rückfall, sondern weiterhin um direkte Unfallfolgen (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Die Erstbehandlung des Beschwerdeführers erfolge am Unfalltag im Spital A.___, wo er für zwei Tage hospitalisiert war. Diagnostiziert wurde eine Processus spinosus Fraktur LWK 5. Als Therapie wurde eine Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden sowie Analgesie genannt; eine ambulante Physiotherapie sei angemeldet. Der Verlauf sei problemlos. Bis 20. März 2005 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/2).
3.2 Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 30. März 2005 fest, es sei eine deutliche Besserung eingetreten. Gegenwärtig werde keine Behandlung durchgeführt; die Wiederaufnahme der Arbeit sei per 31. März 2005 zu 40 % vorgesehen. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten (Urk. 12/3).
3.3 Gemäss Rückfallmeldung vom 2. November 2006 (Urk. 12/4) habe der Beschwerdeführer am 18. September 2006 starke Rückenschmerzen gehabt und sich kaum noch bewegen können. Er habe ab 19. September 2006 mit der Arbeit ausgesetzt (Urk. 12/4 Ziff. 4, Ziff. 6, Ziff. 10). Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte anlässlich der Erstbehandlung vom 29. September 2006 einen Status nach Fraktur des Processus spinosus LWK5 mit chronischem lumbovertebralem Syndrom (Bericht vom 26. Januar 2007; Urk. 12/5 Ziff. 5). Anamnestisch habe sich der Beschwerdeführer am 6. März 2005 infolge eines Sturzes auf Schnee die Fraktur zugezogen. Die bei anderen Ärzten durchgeführten Therapien hätten keine wesentliche Besserung der Beschwerden erbracht. Auch jetzt noch habe der Beschwerdeführer starke Schmerzen an der betroffenen Stelle und könne nicht arbeiten (Urk. 12/5 Ziff. 1, Ziff. 5, Ziff. 2).
Der Befund habe eine in alle Richtungen stark und schmerzhaft eingeschränkte LWS ergeben. Paravertebral bestehe links eine deutliche Druckempfindlichkeit. Eine ischialforme Komponente sei nicht feststellbar. Bildgebend finde man eine Osteochondrose L5/S1 mit diskreter Diskusprotrusion und ohne ossäre Läsionen. Ob ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen, müsse abgeklärt werden. Ab 18. September 2006 sei der Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/5 Ziff. 4, Ziff. 6, Ziff. 8).
3.4 Dr. med. D.___, Oberarzt an der Universitätsklinik E.___, Orthopädie (vgl. Urk. 12/18), diagnostizierte mit Bericht vom 6. Dezember 2006 (Urk. 3/3a) ein chronisches lumbovertebrales Syndrom. Dieses sei seit dem Sturz vom 6. März 2005 progredient. In den mitgebrachten Röntgenbildern seien keine Traumafolgen oder höhergradige degenerative Veränderungen erkennbar, momentan könne man auf Basis der klinischen und radiologischen Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit attestieren, weshalb sich der Beschwerdeführer einer differenzierten Leistungstestung unterziehen müsse (vgl. den inhaltlich gleichlautenden Krankengeschichteneintrag vom 5. Dezember 2006; Urk. 12/9).
3.5 Kreisarzt Dr. med. F.___, FMH Chirurgie, hielt am 23. Januar 2007 fest, es handle sich bei einer Osteochondrose mit diskreter Diskusprotrusion um vorbestehende Veränderungen, die nicht in Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. Dieses sei nicht geeignet, derartige Veränderungen herbeizuführen. Die jetzt wieder aufgetretenen Beeinträchtigungen seien auf die Veränderungen zurückzuführen (Urk. 12/13).
3.6 Dr. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 6. Februar 2007 (Urk. 12/18) erneut ein chronisches lumbovertebrales Syndrom. Ein MRI vom 26. Januar 2007 habe eine geringgradige Dehydration der Bandscheibe L5/S1, eine minime Diskusprotrusion L5/S1 sowie multiple Deckplattenunregelmässigkeiten ergeben. Ein morphologisches Korrelat für die Schmerzen des Beschwerdeführers könne nicht gefunden werden (Urk. 12/18 S. 1).
3.7 Im Rahmen eines am Universitätsspital I.___ durchgeführten Arbeitsassessments wurde folgende Diagnose gestellt (Bericht vom 2. März 2007; Urk. 12/24 S. 1 = Urk. 3/3 S. 1):
chronisches lumbovertebral und linksseitiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- Status nach Sturz aufs Gesäss am 6. März 2005
- Degeneration der Bandscheibe L5/S1
Der Befund habe eine starke Schmerzfixierung und ein Schonverhalten ergeben. Es fänden sich Myogelosen mit Druckdolenz in der linken unteren LWS mit reaktiver Muskelanspannung. Die LWS-Beweglichkeit sei aufgrund des Schmerverhaltens des Beschwerdeführers nicht konklusiv beurteilbar. Vier von fünf Waddell-Zeichen seien positiv (Urk. 12/24 S. 6).
Aktuell fänden sich klinisch eine ausgesprochene Hyperalgesie bis Allodynie im unteren linken LWS-Bereich sowie eine Dysthäsie am lateralen linken Oberschenkel, ohne Hinweise einer Neurokompression. Es sei eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt worden (Urk. 12/24 S. 3).
3.8 Vom 10. Mai bis 6. Juni 2007 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik G.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 19. Juni 2007 (Urk. 3/4) wurde ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Processus spinosus-Fraktur LWK 5 vom 6. März 2005 diagnostiziert (Urk. 3/4 S. 1). Der Beschwerdeführer habe während der physiotherapeutischen Behandlung starke Vermeidungstendenzen gezeigt. Klinisch-psychologisch habe sich in den Gesprächen bezüglich der schmerzbedingten und psychosozialen Problematik ein katastrophierendes und medikalisierendes Krankheitserleben gezeigt. Der Beschwerdeführer habe viel umsetzen können, sei aber ständig auf seine Rückenproblematik fixiert geblieben und habe immer wieder von möglichen Operationen gesprochen. Physisch müsste eine Reintegration in den Arbeitsprozess möglich sein (Urk. 3/4 S. 2).
3.9 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
Aus diesen Gründen ist der Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. August 2008 (Urk. 8) in die Beurteilung mit einzubeziehen.
Dr. H.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Unfall vom 6. März 2005 mit Processus spinosus-Fraktur LWK5 und kompliziertem Heilverlauf sowie eine Dysthymie (ICD-10 F34.1). Für die bisherige Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig; für eine leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit des häufigen Wechselns der Körperlage und häufigen Ruhepausen wäre eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 % medizinisch-theoretisch wahrscheinlich gegeben. Problematisch erscheine dabei die Selbstlimitierung aufgrund der somatoformen Schmerzbelastung, die eine Maximalbelastung verhindere. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass die Aussicht auf Erhalten eine Teilrente verschwindend klein sei, da die psychiatrische Komorbidität nicht genügend ausgeprägt sei. Es sei ihm auch mitgeteilt worden, sich schnellst möglich nach einer neuen Stelle umzuschauen, um den Invalidisierungsprozess nicht noch weiter zu verstärken (Urk. 8 S. 2 f.).
4.
4.1 Gemäss Unfallmeldung vom 8. März 2005 rutschte der Beschwerdeführer am 6. März 2005 am Morgen im Treppenhaus aus (Urk. 12/1 Ziff. 4, Ziff. 6). Am 29. September 2006 beschrieb der Beschwerdeführer gegenüber Dr. C.___ das Unfallgeschehen dahingehend, dass er am 6. März 2005 auf dem Schnee gestürzt sei (vgl. Urk. 12/5 Ziff. 2). Diese Version wurde in der Folge beibehalten (vgl. Urk. 12/9; Urk. 12/24 S. 5; Urk. 3/3a S. 1), wobei der Beschwerdeführer gegenüber Dr. H.___ festhielt, er sei nach dem ersten Sturz noch gleichentags ein zweites Mal ausgerutscht (vgl. Urk. 8 S. 2). Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, er sei am 6. März 2005 auf einem mit Schnee bedeckten Rohrgerüst ausgerutscht und mit dem Rücken auf die Kante einer Schaltafel gestürzt (vgl. Urk. 1 S. 3).
4.2 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Dementsprechend ist gestützt auf die zeitnah ergangene Unfallmeldung vom 8. März 2005 von einem am 6. März 2005 erlittenen, einmaligen Sturz des Beschwerdeführers im Treppenhaus auszugehen.
4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, es gehe nicht um die Frage eines Rückfalls, sondern er habe permanent an direkten Folgen des Unfalls vom 6. März 2005 gelitten (vgl. Urk. 1 S. 8). In den Akten findet sich jedoch dafür kein Beleg: Für den Zeitraum zwischen dem Unfallereignis und dem erneutem Auftreten von starken Rückenschmerzen am 18. September 2006 (Urk. 12/4 Ziff. 4) liegt lediglich ein ärztlicher Zwischenbericht vom 30. März 2005 von Dr. B.___ vor, wonach im Verlauf eine deutliche Besserung eingetreten und die Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 40 % auf den 31. März 2005 vorgesehen sei (Urk. 12/3 Ziff. 2, Ziff. 4). Nach Lage der Akten sah sich der Beschwerdeführer sodann erst am 29. September 2006, mithin eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis, wieder veranlasst, wegen seines Rückens einen Arzt aufzusuchen (vgl. Urk. 12/5 Ziff. 1). Eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit wurde ebenfalls erst ab 18. September 2006 attestiert (vgl. Urk. 3/6). Es stellt sich somit die Frage nach einem Rückfall.
5.
5.1 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
5.2 Dr. C.___ stellte am 29. September 2006 röntgenologisch eine Osteochondrose L5/S1 mit diskreter Diskusprotrusion und ohne ossäre Läsionen fest. Ob ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen, müsse abgeklärt werden (Urk. 12/5 Ziff. 4, Ziff. 6). Dr. D.___ hielt fest, es seien in den mitgebrachten Röntgenbildern keine Traumafolgen oder höhergradige degenerative Veränderungen erkennbar und man könne auf Basis der klinischen und radiologischen Geschehen keine Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 3/3a). Auch nach Durchführung eines MRI konnte Dr. D.___ kein morphologisches Korrelat für die Schmerzen des Beschwerdeführers finden; erkennbar seien eine geringgradige Dehydration der Bandscheibe L5/S1, eine minime Diskusprotrusion L5/S1 sowie multiple Deckplattenunregelmässigkeiten (Urk. 12/18 S. 1). Die Ärzte des Universitätsspitals I.___ stellten, bei vier von fünf positiven Waddell-Zeichen, eine starke Schmerzfixierung und ein Schonverhalten fest (Urk. 12/24 S. 6). Ähnliches wurde im Rahmen der stationären Behandlung in der Rehaklinik G.___ festgestellt (Urk. 3/4 S. 2).
5.3 Nachdem im Zeitraum zwischen dem Unfallereignis vom 6. März 2005 und dem erneutem Auftreten von starken Rückenschmerzen am 18. September 2006 keinerlei Brückensymptome dokumentiert sind und die Fraktur des Dornfortsatzes LWK 5 nach Lage der Akten folgenlos abheilte (vgl. vorstehend Erw. 4.3), können die heutigen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht auf den Unfall vom 6. März 2005 zurückgeführt werden. Mit Kreisarzt Dr. F.___ ist vielmehr von einem degenerativen Geschehen auszugehen, wobei die erlittene Fraktur nicht geeignet war, solches zu verursachen (vgl. Urk. 12/13). Damit fehlt es bereits an der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den erneuten Beschwerden. Aufgrund der Angaben der beteiligten Ärzte ist zudem nicht auszuschliessen, dass das Schonverhalten und die Vermeidungstendenzen des Beschwerdeführers zumindest mitverantwortlich für seine Rückenschmerzen sind. Nichts ableiten lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis nicht an Rückenschmerzen gelitten habe (vgl. Urk. 14 S. 2; Urk. 15): Eine Gesundheitsstörung gilt nicht schon dann als unfallbedingt, wenn sie nach dem Unfall aufgetreten ist (Formel post hoc, ergo propter hoc; BGE 119 V 340). Was sodann die psychiatrischen Diagnosen der somatoformen Schmerzstörung und der Dysthymie und die gemäss Dr. H.___ dadurch begründete Arbeitsunfähigkeit angeht (Urk. 8 S. 2), so hat die obligatorische Unfallversicherung für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, die zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, nicht einzustehen (BGE 115 V 133 Erw. 7).
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die als Rückfall gemeldeten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Kümin
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).